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Landgericht Bochum Urteil vom 29.07.2004 – 8 O 186/04

ECLI:DE:LGBO:2004:0729.8O186.04.00

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.500,00 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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T a t b e s t a n d :

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Der Kläger erlitt bei einem Motorradunfall am 26.06.2002 in C, für den die Beklagten voll einstandspflichtig sind, eine Oberarmkopf-Mehrfragmentraktur rechts. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen und des unfallbedingten Behandlungs- und Heilungsverlaufs wird auf das fachchirurgische Gutachten des Prof. Dr. N vom 18.11.2003 in der Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.

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Der jetzt 42-jährige Kläger hegt die Befürchtung, seinen Beruf als Dachdecker aufgrund der Verletzung eventuell nicht mehr dauerhaft ausüben zu können und beansprucht über gezahlte 7.500,- € Schmerzensgeld hinaus mindestens weitere 7.500,- €. Der Kläger ist der Auffassung, ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,- € sei ausreichend, aber auch in jedem Falle angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 7.500,- € zu bezahlen, wobei die Gesamthöhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten vertreten die Auffassung, mit Rücksicht auf den sich aus dem Gutachten vom 18.11.2003 ergebenden komplikationslosen Heilungsverlauf sei der Schmerzensgeldanspruch des Klägers durch die vorprozessual erfolgte Zahlung von 7.500,- € bereits angemessen abgegolten.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG kann der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 2.500,- € beanspruchen.

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Das Gericht hält ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000,- € für angemessen und ausreichend (§ 287 Abs. 1 ZPO).

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Das Schmerzensgeld soll gemäß § 847 BGB die Verletzung und deren Folgen angemessen ausgleichen und dafür eine billige Entschädigung darstellen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle des durch die körperliche Schädigung Entgangenen leisten zu können. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt sich daher unter anderem nach Art und Schwere der Verletzungen, Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Zahl und Schwere etwaiger Eingriffe, Dauer der Behandlung, beruflichen und persönlichen Nachteilen sowie auch Art und Schwere etwaiger Dauerfolgen (vgl. BGHZ 18, 149).

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Auf dieser Grundlage erscheint unter Berücksichtigung der Feststellungen im fach- chirurgischen Gutachten des Prof. Dr. N vom 18.11.2003 sowie in etwa vergleichbarer Fälle insgesamt ein Schmerzensgeld von 10.000,- € angemessen. Das Gericht folgt der Einschätzung der Beklagten, dass Schmerzensgelder in der Größenordnung, die der Vorstellung des Klägers entspricht, regelmäßig erst bei deutlich schwereren dauerhaften Verletzungsfolgen - wie etwa Lähmungserscheinungen- zuerkannt werden. Andererseits erscheint auch unter Berücksichtigung des relativ komplikationslosen Heilungsverlaufs der gezahlte Schmerzensgeldbetrag von 7.500,- € als zu gering. Vielmehr ist schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass eine deutliche Minderung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks des Klägers als Unfallfolge verblieben ist und nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. N in seinem Gutachten vom 18.11.2003, die die Beklagten nicht angegriffen haben, bei Verletzungen des Typs, die der Kläger erlitten hat, langfristig häufig weitere Bewegungsdefizite mit zunehmender Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Extremität eintreten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.