Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Beschluss vom 13.08.2004 – 10 Kls 3 Js 238/03

ECLI:DE:LGBO:2004:0813.10KLS3JS238.03.00

Tenor

1. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet.

2. Das Sicherungsverfahren wird nicht eröffnet.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des An- geschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

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1. Das Hauptverfahren ist aus rechtlichen Gründen nicht zu eröffnen.

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Gemäß § 203 StPO ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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Hierzu gehört auch, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte bei Begehung der Tat nicht gemäß § 20 StGB wegen seelischer Störungen schuldunfähig war.

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An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. X2 vom 23.4.2004 litt der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat an einer krankhaften seelischen Störung, nämlich an einer Schizophrenie in voller Ausprägung, wegen der er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.

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2. Das von der Staatsanwaltschaft hilfsweise beantragte Sicherungsverfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht zu eröffnen.

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Gemäß §§ 203, 413, 414 Abs. 1 StPO ist das Sicherungsverfahren zu eröffnen, wenn die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

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Hieran fehlt es vorliegend.

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Gemäß § 71 StGB ist eine selbständige Anordnung folgender Maßregeln der Besserung und Sicherung gesetzlich zulässig:

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- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,

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- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,

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- Entziehung der Fahrerlaubnis und

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- Berufsverbot.

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Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 63 StGB, dass der Täters eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist nicht zu erwarten, dass die vorgenannten Voraussetzungen festgestellt werden.

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Dagegen, dass von dem Angeschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, spricht, dass der Angeschuldigte nicht vorbestraft ist.

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Der Angeschuldigte ist jetzt 37 Jahre alt und leidet nach dem Sachverständigengutachten seit 1986 an einer chronischen Schizophrenie und ist seit dieser Zeit auch Betäubungsmittelkonsument (hauptsächlich Cannabis).

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Der Angeschuldigte ist damit über den sehr langen Zeitraum von 18 Jahren nicht unmittelbar aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung des Angeschuldigten straffällig geworden. Auch die vorliegend dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat steht mit der krankhaften seelischen Störung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang etwa derart, dass die Wahnvorstellungen des Angeschuldigten diesen zu der Tat getrieben hätten. Vielmehr war schlicht Geldmangel der Anlass der Tat. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Angeschuldigte unmittelbar aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Soweit der Angeschuldigte nach dem Sachverständigengutachten seit 1986 auch Betäubungsmittelkonsument (hauptsächlich Cannabis) ist und zudem ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Nikotin vorliegt, kann dahinstehen, ob eine Alkohol- und Drogensucht vorliegt, die ursächlich auf die chronische Schizophrenie zurückzuführen ist. Auch bei einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schizophrenie des Angeschuldigten und seiner Sucht wären nicht im Sinne von § 63 StGB künftig erhebliche rechtswidrige Taten von dem Angeschuldigten zu erwarten.

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Bis auf die dem Angeschuldigten vorliegend zur Last gelegten Tat hat er sich über den sehr langen Zeitraum von 18 Jahren der bei Drogenkonsumenten häufig anzutreffenden sogenannten Beschaffungskriminalität zu enthalten vermocht. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass der Angeschuldigte insbesondere keinen hohen Konsum von kostenintensiven Betäubungsmitteln hat und deshalb nicht auf Straftaten zur Finanzierung seiner Sucht angewiesen ist. Dies steht in Einklang mit den von dem Angeschuldigten dem Sachverständigen gegenüber gemachten Angaben über einen vergleichsweise niedrigen aktuellen Drogen- und Medikamentenkonsum (in den letzten 3 1/2 Monaten Konsum von Cannabis im Wert von 5 bis 10 Euro, ungefähr einmal jährlich Konsum von Tramal oder Heroin).

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Die Anlasstat selbst genügt nicht, um anzunehmen, dass der Angeschuldigte künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zwar ist die dem Angeschuldigten zur Last gelegte gemeinschaftliche versuchte räuberische Erpressung kein Bagatelldelikt, sondern der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Innerhalb der Bandbreite ist die Anlasstat jedoch trotz der rechtlichen Einordnung als Verbrechen dem unteren Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Hierfür ist entscheidend, dass der Erpressungsversuch keinerlei Züge einer kriminell durchdachten Tat aufweist, sondern geradezu "stümperhaft" angelegt war. Schon das Erpresserschreiben, welches nach der Anklage der Angeschuldigte gefertigt haben soll, ließ erkennen, dass keine "Verbrecherprofis" am Werk waren. Der Angeschuldigte war dann am weiteren Tatgeschehen nicht mehr aktiv beteiligt, sondern überließ es seinem stark alkoholisierten und unter Drogen stehenden Bruder, das erhoffte Geld abzuholen, was dieser in gleichfalls dilettantischer Weise, nämlich ohne gründliche Prüfung einer Observierung durch die Polizei, versuchte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeschuldigte und sein Bruder die Absicht hatten, bei einem Nichtzahlung der von der Firma T geforderten 5.000 EUR ihre Drohung, Lebensmittel der Firma T zu vergiften, in die Tat umzusetzen. Insgesamt ist anzunehmen, dass der Angeschuldigte durch den geradezu kläglich ausgegangenen Versuch, auf illegale Weise an Geld zu kommen, abgeschreckt ist.

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Soweit der Angeschuldigte nach dem Sachverständigengutachten weiter Cannabis und selten auch Heroin konsumiert, sind zwar Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten. Da jedoch keine Umstände bekannt sind, aus denen sich schließen ließe, dass der Angeschuldigte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und zu einem anderen Zweck als zum Eigenverbrauch erwirbt, sind die zu erwartenden Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz weder erheblich im Sinne von § 63 StGB noch ist zu erwarten, dass der Angeschuldigte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Voraussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 64 StGB, dass der Angeschuldigte den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist nicht zu erwarten, dass die vorgenannten Voraussetzungen festgestellt werden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 63 StGB verwiesen. Es ist nicht nur nicht zu erwarten im Sinne von § 63 StGB, sondern es besteht auch nicht die Gefahr im Sinne von § 64 StGB, dass der Angeschuldigten infolge seines Hanges zu Alkohol und Betäubungsmitteln erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, weder im Rahmen der sogenannten Beschaffungskriminalität zur Finanzierung der Sucht noch im Hinblick auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.

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Schließlich ist mangels eines Zusammenhangs der angeklagten Tat mit einem Führen eines Kraftfahrzeuges oder einem Missbrauch eines Berufs oder Gewerbes weder die Entziehung der Fahrerlaubnis noch ein Berufsverbot zu erwarten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.