Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 21.06.2005 – 7 T 82/05
ECLI:DE:LGBO:2005:0621.7T82.05.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 207,93 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe
Der Klägerin macht geltend, dass auf Grund der vorprozessualen Mahnung und Mietvertragskündigung durch ihren Rechtsanwalt folgende vorprozessuale Kosten angefallen seien:
1,3 Geschäftsgebühr VV Nr. 2400 RVG 318,50 EUR
Auslagenpauschale W Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 338,50 EUR
MehrwertsteuerW Nr. 7008 RVG 54,16 EUR
Summe 392,66 EUR
Nach hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf die Verfahrensgebühr nach W Nr. 3100 RVG begehrt die Klägerin die Festsetzung folgender Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren:
0,65 Geschäftsgebühr VV Nr. 2400 RVG 159,25 EUR
Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme . 179,25 EUR
Mehrwertsteuer W Nr. 7008 RVG 28,68 EUR
Summe 207,93 EUR
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht. Der Beschluss wurde der Klägerin nicht zugestellt, sondern - wie auch vom Rechtspfleger verfügt - nur formlos übersandt. Mangels Zustellungswille ist kein Raum für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO, so dass nicht zu prüfen ist, wann der Klägerin der Beschluss tatsächlich zuging Die Beschwerdefrist hat überhaupt nicht zu laufen begonnen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Im Kostenfestsetzungsverfahren werden, wie § 103 Abs. 1 ZPO sagt, Prozesskosten festgesetzt. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich nicht um Prozesskosten, sondern um außerprozessuale Kosten. Daher können die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale für die außerprozessuale Tätigkeit nicht festgesetzt werden.
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Frankfurt a.M., NJW 2005, 759 und JurBüro 2003, 201 (m.w.N. auch zur a.A.), des OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2004; Az. 17 W 313/04, sowie Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 8 an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde findet statt, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO). Die Problematik war zwar grundsätzlich schon bei der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vorhanden, dort aber nur in seltenen Fällen von Relevanz. Sie stellt sich jetzt in einer Vielzahl von Fällen.