Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 27.03.2009 – I-9 S 26/09
ECLI:DE:LGBO:2009:0327.I9S26.09.00
Tenor
Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das am 03.02.2009 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Bochum (63 C 315/08)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den dem Beklagten auf¬er¬legt.
Der Streitwert für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 2.147,59 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die als Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum vom 03.02.2009 auszulegende "Erinnerung bzw. Beschwerde" des Beklagten vom 15.02.2009 war gemäß § 522 Absatz 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang. Diesen Anforderungen genügt das privatschriftliche Schreiben des Beklagten vom 015.02.2009, welches nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist, nicht, worauf die Kammer im Übrigen mit Schreiben vom18.02. und 06.03.2009 ausdrücklich hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.