Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 06.11.2009 – 7 T 483/09
ECLI:DE:LGBO:2009:1106.7T483.09.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.06.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05.06.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 683,90 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit der Kostenbeschwerde des § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO kann eine Überprüfung des dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Titels, hier des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Bochum vom 20.03.2009, nicht erreicht werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient allein dem Zweck, die Kostengrundentscheidung aus dem Titel der Höhe nach zu beziffern. Der Rechtspfleger prüft deshalb lediglich, ob die Voraussetzungen für eine Kostenfestsetzung als solche vorliegen und die verlangten Kosten entstanden sind, zweckentsprechend und notwendig waren und glaubhaft gemacht sind. Jeder Ergänzung, Berichtigung oder sonstige Nachprüfung des Titels ist dem Rechtspfleger dagegen verwehrt. Dementsprechend können auch mit der Beschwerde nur kosten- bzw. gebührenrechtliche Einwendungen geltend gemacht werden.
Bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses haben die Voraussetzungen für eine Kostenfestsetzung als solche vorgelegen. Insbesondere hat es sich bei dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 20.03.2009 um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel gehandelt, da das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar bzw. mit Ablauf der Einspruchsfrist zwei Wochen nach Zustellung des Urteils am 07.04.2009 bereits rechtskräftig war.
Kosten- bzw. gebührenrechtliche Einwendungen gegenüber den von den Klägern zur Kostenfestsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte nicht erhoben. Vielmehr beziehen sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 15.06.2009 ausschließlich auf seine Verurteilung in der Hauptsache.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.