Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 15.04.2010 – 9 S 19/10
ECLI:DE:LGBO:2010:0415.9S19.10.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum - Az.: 63 C 134/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.642,02 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet und kann - wie geschehen - aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 16.03.2010 Bezug genommen werden, in dem die Kammer ausführlich die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung dargelegt hat. Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 13.04.2010 geben zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage keinen Anlass.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht weiterhin davon aus, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin bezüglich des Klageantrages zu 1) entfallen ist. Wenn die Beklagte in dem Schreiben vom 28.10.2009 ausführt, dass sie den Mietzinsanspruch in Höhe von 3.492,54 EUR nicht mehr geltend macht und die entsprechenden Sollstellungen aus dem Mietkonto ausbucht, enthält dies bei verständiger Würdigung die endgültige und rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten, dass der betreffende Zahlungsanspruch nicht besteht. Dass die Beklagte die entsprechende Erklärung nicht bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist, sondern erst im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben hat, ist unbeachtlich, da es für das Vorliegen des Feststellungsinteresses auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte habe durch ihren Klageabweisungsantrag deutlich gemacht, dass sie ihren Rechtsstandpunkt weiterhin aufrechterhalten will, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Beklagte hat deshalb Klageabweisung beantragt, weil sie die Klage infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses auf Klägerseite für unzulässig gehalten hat.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ist das Feststellungsinteresse der Klägerin ebenfalls entfallen. Denn die Beklagte hat in dem Schreiben vom 28.10.2009 exakt dasjenige erklärt, was entsprechend der Fassung des Klageantrages zu 2) nach dem Willen der Klägerin durch das Gericht festgestellt werden soll. Welche Nebenkosten Bestandteil der Teilinklusivmiete sind und für welche Nebenkosten eine Vorauszahlung von 32,60 EUR gezahlt werden soll, ist nicht Gegenstand des Klageantrages zu 2). Es wäre ggf. Sache der Klägerin gewesen, ihre Feststellungsklage auf die Frage der Zusammensetzung der Teilinklusivmiete zu erstrecken. Da dies nicht erfolgt ist, kann eine unterschiedliche Auffassung der Parteien über diesen Umstand ein Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu 2) nicht begründen.
Die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor, wobei auch insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 16.03.2010 Bezug genommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.