Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 18.03.2016 – 5 S 169/15
ECLI:DE:LGBO:2016:0318.5S169.15.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gem. § 540 ZPO)
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,- € und Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung in Höhe von 651,80 € aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,- € gem. § 97 Abs. 2 UrhG aus der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung, da die Klägerin schon nicht bewiesen hat, dass über den Internetanschluss des Beklagten der Film "X" für Dritte zum Download angeboten worden ist.
Die Klägerin hatte hierzu dargelegt, dass durch die Ermittlungen der "X" festgestellt worden sei, dass am 23.07.2012 um 02:01:25 Uhr o.g. Film über einen Internetanschluss mit der IP-Adresse # zum Download angeboten worden sei. Auf Beschluss des LG Köln, Az. 225 O 110/12, hat die X der Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2012 mitgeteilt, dass obige IP-Adresse am 23.07.2012 um 02:01:25 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.
In dem gleichen Schreiben wies die X darauf hin, dass die Information nicht aus eigener Datenbevorratung stamme; dies, da aufgrund des Urteils des BVerfG vom 02.03.2010 keine Datenbevorratung erfolge und die X als Anbieter von sog. Flatrate-Modellen zur Rechnungslegung keine Speicherung von IP-Zuordnungen benötige. Die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten habe vielmehr auf den o.g. Beschluss des LG Köln manuell rekonstruiert werden müssen. Aufgrund der Rekonstruktion sei die Zuordnung aber nicht sicher und stelle keine belastbare Information dar.
Auf die daran anknüpfende Einwendung des Beklagten, die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Internetanschluss sei nicht gegeben, hat die Klägerin nur pauschal behauptet, ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten könne aufgrund der gründlichen Ermittlungen ausgeschlossen werden. Mit dem Einwand, die Zuordnung sei schon - aufgrund der erfolgten Rekonstruktion - nach Aussage des Access-Providers X nicht sichergestellt, setzte sich die Klägerin dagegen nicht substantiiert auseinander. Ergänzenden Vortrag oder Beweismittelabgebote unterbreitete die Klägerin dagegen nicht.
Damit ist die Klägerin zu der streitigen Frage der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten beweisfällig geblieben, weshalb davon auszugehen war, dass die Zuordnung nicht fehlerfrei erfolgt ist. Daher kann schon nicht festgestellt werden, dass die Urheberrechtsverletzung überhaupt über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist.
Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,890 € gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., da auch hierfür die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zunächst jedenfalls über den Internetanschluss des Beklagten hätte erfolgen müssen, was gerade nicht festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) hat, noch einer Entscheidung durch höchstrichterliche Rechtsprechung bedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Entscheidung liegen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr sind die hier streitentscheidenden Vorschriften zur Beweislast und Beweisfälligkeit in der Rechtsprechung geklärt.