Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 08.09.2020 – 16 O 30/20
ECLI:DE:LGBO:2020:0908.16O30.20.00
Tenor
beschlossen und verkündet:
1.
Die Parteien werden gemäß § 139 ZPO auf folgendes hingewiesen:
Im Zuge der Beratung – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – wurde in der elektronischen Akte der offenbar zwischenzeitlich durch die zuständige Servicekraft veraktete Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.09.2020, in dem dieser darauf hinweist, am gleichen Tage vom Gericht lediglich zwei mit „C 1“ und „C 2“ bezeichnete Anlagen übersandt bekommen zu haben, die nicht identisch mit denjenigen Anlagen C 1 und C 2, die der Klageerwiderung beigelegt waren, erhalten zu haben, ohne dass dem der Beklagten-Schriftsatz vom 07.08.2020, der erstmals am 04.09.2020 per Fax bei Gericht eingegangen ist und der aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 07.09.2020 per beA am 07.09.2020 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt werden sollte, beigefügt war.
2.
Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz vom 07.09.2020, der ihm am 07.09.2020 per beA zugeleitet werden sollte, offenbar nicht bzw. nicht vollständig erhalten hat, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten – nach dessen Angabe – lediglich die beiden Anlagen zu diesem Schriftsatz über das elektronische Anwaltspostfach zugegangen sind, erhält die Klägerin vorsorglich noch Gelegenheit, zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2020, eingegangen am 04.09.2020 per Fax, bis zum 25.09.2020 (maßgeblich ist der Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.
3.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Dienstag, den 20.10.2020, 9.50 Uhr, Saal A 2.23.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.