Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Urteil vom 23.03.2022 – 4 O 353/21

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2022:0323.4O353.21.00

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vermeintlich vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs in Anspruch.

Aufgrund Kaufvertrages vom 01.08.2018 erwarb der Kläger bei der Fa. B in C ein Gebrauchtfahrzeug des Typs B1, Erstzulassung #, Kilometerstand: 23.335 km, zu einem Kaufpreis von 51.600,00 €. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 897 mit einer EG-Typengenehmigung für die Abgasnorm Euro 6 verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und seines Motors.

Der Motor ist u.a. mit einer Technik ausgestattet, welche als „Thermofenster“ bezeichnet wird. Die Kontrolle der Stickstoffemissionen erfolgt über die sog. Abgasrückführung (AGR). In dem Fahrzeug ist ferner ein SCR-Katalysator verbaut.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist - bereits in der Zeit vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages - von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen. Das KBA geht in dem vom Kläger auf den 04.06.2018 datierten Bescheid vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus. Daraufhin hat die Beklagte im Austausch mit dem KBA konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware eingeleitet.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.03.2021 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 15.03.2021 zur Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes auf.

Der Kläger macht geltend, das streitgegenständlichen Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf; hierüber habe die Beklagte getäuscht und den Kläger damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Der Kläger rügt die sog. Aufheizstrategie (Strategie A) als unzulässige Abschalteinrichtung. Hierbei springe die schadstoffmindernde, sog. schnelle Motoraufwärmfunktion nur im Prüfzyklus NEFZ an. Im realen Verkehr unterbleibe dagegen diese NOx-Schadstoffminderung. Beim Betrieb des SCR-Katalysators würden zwei unterschiedliche Betriebsarten - der Speicher- und der Onlinebetrieb - zur Eindüsung von Reagens verwendet. Auf dem Rollenprüfstand finde eine Umschaltung vom Speicher- in den Onlinebetrieb - anders als auf der Straße - nicht statt (Strategie D).

Beim sog. Thermofenster handele es sich ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Der Kläger rügt zudem weitere Abschalteinrichtungen in Gestalt des sog. „Hard Cycle Beating“. Es handele sich um Abschalteinrichtungen, die Faktoren erkennen würden, die im NEFZ-Zyklus genormt seien bzw. nur zu bestimmten Werten vorkämen. Die Funktionsweise der Emissionsstrategie sei gerade so optimiert, dass sie unter diesen Umständen optimal funktioniere und eine optimale Reinigungswirkung erzielt werde; außerhalb dieser Umstände seien die Emissionswerte zu Gunsten anderer Werte wie Motorleistung, Verbrauch, Komfort, Agilität usw. deutlich schlechter.

Der Kläger behauptet schließlich eine Manipulation des Onboard-Diagnose-Systems (OBD).

Er behauptet, bei Kenntnis dieser Umstände hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft.

Der Kläger hatte mit seiner ursprünglichen Klage einen Rückzahlungsbetrag i.H.v. 48.713,46 € geltend gemacht. Unter Zugrundelegung eines Kilometerstandes von 52.303 km zum 21.03.2022 lässt sich der Kläger eine weitergehende Nutzungsentschädigung anrechnen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 48.464,15 nebst Zinsen aus Euro 48.713,46 in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typ B1, FIN: #;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1. genannten Fahrzeugs seit dem 16.03.2021 in Verzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 2.306,82 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, ein Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der Kläger habe das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben, als die Beklagte bereits konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware eingeleitet und sich im Austausch mit dem KBA zur Abstimmung der Softwarelösungen befunden habe. Ferner habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Vertragshändler angewiesen, Fahrzeuge des betreffenden Fahrzeugtyps, bei denen das Software-Update noch nicht aufgespielt worden sei, nur nach vorheriger Aufklärung von Kaufinteressenten durch Übergabe eines Beipackzettels zu verkaufen. Sie habe zudem durch Pressemitteilung - ebenso wie das KBA - über den Rückruf der betreffenden Fahrzeuge unterrichtet. Auf einer von der Beklagten geschalteten Website habe zudem durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) die Betroffenheit von Fahrzeugen abgefragt werden können. Zudem sei über den Rückruf des KBA in der landesweiten Presse berichtet worden.

Die Beklagte macht ferner geltend, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und habe dem genehmigten Typ zu jeder Zeit entsprochen. Es drohe auch weder ein Widerruf der EG-Typgenehmigung noch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis. Den geltenden Stickoxidgrenzwert, den das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand des NEFZ erreichen müsse, halte es ein. Eine gesetzliche Vorgabe für den normalen Straßenbetrieb sei für die in Rede stehenden Fahrzeuge nicht vorhanden.

Das KBA habe das Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet, hierauf beziehe sich der Rückruf nicht. Es sei zum Schutz bestimmter Bauteile von Motor und Abgasanlage unter- und oberhalb festgelegter Temperaturen erforderlich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826, 249, 251 BGB zu.

a)

Zwar mag in der vorliegenden Fallkonstellation eine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere in Form der sog. Aufheizstrategie, anzunehmen sein. In dem ursprünglichen Entwickeln, Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Pkw mit der Motorsteuerungssoftware, die einen bestandskräftigen Bescheid des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und eine Rückrufaktion auch betreffend das Fahrzeug des Klägers zur Folge hatte, dürfte grundsätzlich eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu sehen sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020, Az.: I-8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423).

b)

Im Streitfall lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Sittenwidrigkeit auch noch zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger fortgewirkt hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte schon vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im August 2018 ihr strategisches Verhalten so geändert hatte, dass nicht länger ein objektiv sittenwidriges Vorgehen angenommen werden kann.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 07.05.2019, Az.: VI ZR 512117, juris, Rn. 8).

Der BGH hat zum X-Dieselmotor des Typs EA 189 entschieden, dass nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals, speziell der Ad-hoc-Mitteilung und der Presseerklärung der X vom 22.09.2015, Käufer nicht mehr damit hätten rechnen können, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellbar (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, Rn. 30 ff.). Die X habe ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Damit scheide sittenwidriges Verhalten aus (BGH, a.a.0., Rn. 30 ff.).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher die Kammer folgt, ist zum Zeitpunkt des Kaufs im August 2018 auch im Streitfall eine sittenwidrige Täuschung des Klägers durch die Beklagte nicht länger anzunehmen.

Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie bereits in der Zeit vor August 2018 konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware eingeleitet hatte, sich im Austausch mit dem KBA zur Abstimmung der Softwarelösungen befand und ihre Vertragshändler angewiesen hatte, Fahrzeuge des betreffenden Fahrzeugtyps, bei denen das Software-Update noch nicht aufgespielt wurde, nur nach vorheriger Aufklärung von Kaufinteressenten durch Übergabe eines Beipackzettels zu verkaufen. Sie hat ferner substantiiert dargelegt, dass durch eigene Pressemitteilung, sowie durch Pressemitteilung durch das KBA über den Rückruf der betreffenden Fahrzeuge unterrichtet wurde, zudem auf einer von der Beklagten geschalteten Website durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) die Betroffenheit von Fahrzeugen abgefragt werden konnte und darüber hinaus über den Rückruf des KBA in der landesweiten Presse berichtet wurde. Die Beklagte hat dies belegt durch Vorlage entsprechender Anlagen bzw. Mitteilung der Links entsprechender Internetseiten über Pressemitteilungen, Presseberichterstattungen, über die maßgebliche Website zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit sowie die Informationsschreiben an die Vertragshändler (Anlagen B1 bis B5 zur Klageerwiderung). Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegen getreten.

Danach hat die Beklagte ihr Verhalten bezogen auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor nach außen hin in einer solchen Weise hinreichend deutlich geändert, dass die sittenwidrige Täuschung entfallen ist.

Die Beklagte hatte bereits deutlich vor dem Fahrzeugerwerb im August 2018 damit begonnen, mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen zu bannen. Zudem hatte sie intern ihre Vertragshändler mit einer Handelsinformation und einer TPI-Meldung mit einer vorgeschlagenen Kundenbenachrichtigung darauf hingewiesen, dass die betroffenen Fahrzeuge nur nach vorheriger Aufklärung des Kunden über die Betroffenheit verkauft werden dürften, sofern das Software-Update noch nicht aufgespielt worden sei. Die Beklagte hatte ihren Strategiewechsel auch durch eigene Presseveröffentlichungen und die daran anknüpfende Berichterstattung bundesweiter Medien bereits in einer Zeit deutlich vor dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb hinreichend selbst öffentlich gemacht und ihre potentiellen Kunden über die bei dem streitgegenständlichen Motor entstandene Problematik unterrichtet.

In der Gesamtschau genügen diese Umstände, um die Sittenwidrigkeit des Verhaltens auf Seiten der Beklagten entfallen zu lassen (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021, Az.: I-8 U 173/20).

2.

Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen kommen für das geltend gemachte Klagebegehren nicht in Betracht.

a)

Eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 u. 3 BGB aufgrund besonderen in Anspruch genommenen Vertrauens der Beklagten oder prospektähnlicher Haftung besteht nicht. Etwaige Zusagen der Händlerin binden die Beklagte nicht.

b)

Der Kläger kann einen deliktischen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1 StGB, 31 BGB stützen.

Insoweit scheidet eine Haftung bereits mangels stoffgleichen Vermögensschadens aus, denn es besteht keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers, die im Erhalt einer minderwertigen Gegenleistung für seinen Kaufpreis liegen könnte, mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, juris Rn. 18 ff, 24).

c)

Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12,18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV lässt sich der Anspruch nicht herleiten. Die genannten Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der europarechtlichen Regelungen über das Typgenehmigungsverfahren (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 11, 12).

3.

Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Zinsanspruch, ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs oder ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

4.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war abzulehnen. Der Rechtsstreit ist durch umfangreichen Vortrag beider Seiten mit Replik- und Duplikschriftsätzen ausgeschrieben. Insbesondere hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, mit der Replik zu den hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Die Beklagte hatte nämlich bereits in der Klageerwiderung ausführlich eingewandt, dass Ansprüche bereits aufgrund des späten Zeitpunkts des Fahrzeugerwerbs ausscheiden würden. Hierauf ist der Kläger indes in seiner Replik in keiner Weise eingegangen.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 23.03.2022 auf 48.713,46 EUR und für die Zeit danach auf 48.464,15 EUR festgesetzt.