Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Berichtigungsbeschluss vom 14.08.2023 – 8 O 297/21
ECLI:DE:LGBO:2023:0814.8O297.21.00
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 02.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Gründe
Der Kostentenor des am 02.05.2023 verkündeten Urteils der Kammer war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigten.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGH-Report 2003, 1168; Senat Beschl. v. 27. 12. 2006, Az. I-24 W 96/06, OLGR Düsseldorf 2007, 49; OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 23780).
Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit der Parteibezeichnung im zweiten Absatz des Tenors („die Beklagte“ statt „der Klägerin“) bezüglich der Bezeichnung der kostenpflichtigen Partei ist vorliegend auszugehen. Bereits aus der Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lässt sich erkennen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Bochum, 14.08.2023
8. Zivilkammer