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Landgericht Bochum Urteil vom 12.12.2023 – 7 Ks 16/23

7. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2023:1212.7KS16.23.00

G r ü n d e:

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in J. geboren und wuchs dort zusammen mit seinem vier Jahre älteren Bruder auf. Sein Vater ist Controller. Seine Mutter ist Einzelhandelskauffrau. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult. In der Grundschule war er verhaltensauffällig; er war unkonzentriert und häufig nicht willens, Anordnungen zu befolgen. In der dritten Klasse musste er deshalb die Schule wechseln. Seine Mutter war zu dieser Zeit mit seiner Erziehung überfordert. Zu ihrer Entlastung war er zeitweise nachmittags in einer Pflegefamilie untergebracht, wobei er die Nächte stets zuhause verbrachte. Ohne eine Klasse wiederholen zu müssen, besuchte er eine Realschule in J.. Seine schulischen Leistungen waren dort zunächst mittelmäßig bis schlecht. Im Unterricht zeigte er keine Verhaltensauffälligkeiten. Ab der neunten Klasse besserten sich seine schulischen Leistungen. Im Jahr 2013 erlangte der Angeklagte die mittlere Reife mit einem Notendurschnitt von 2,7. Danach wechselte er auf eine Gesamtschule in J., um dort das Abitur zu erwerben. Trotz guter Leistungen brach der Angeklagte die Gesamtschule kurz vor der 13. Klasse ab. 2016 begann er eine Ausbildung zum Fachinformatiker. Er hatte Interesse an der Arbeit mit Computern und am Programmieren und wollte sich beruflich in diese Richtung orientieren. Die o. g. Ausbildung brach er nach etwa eineinhalb Jahren ab. Ab 2017 besuchte er ein Berufskolleg in J. mit dem Ziel, das Abitur zu erreichen, um im Anschluss daran Informatik studieren zu können. Er erreichte das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,2.

2014 oder 2015 wurde bei dem Angeklagten eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper-aktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Eine Behandlung erfolgte ab 2015 ambulant und in tagesklinischer Behandlung. Der Angeklagte erhielt eine durchgehende Medikation mit Ritalin, zuletzt 80 mg pro Tag. Er entwickelte infolge der regelmäßigen und langzeitigen Einnahme eine psychische Abhängigkeit von Ritalin. Er bemerkte, dass er durch die Einnahme von Ritalin seine Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit deutlich steigern konnte und empfand dies als erstrebenswert. Gegenüber den ihn behandelnden Ärzten äußerte er mehrfach den Wunsch, seine Ritalindosis zu erhöhen, was von diesen ausdrücklich abgelehnt wurde. Er erhöhte die Einnahmemenge daraufhin gegen ärztlichen Rat. Teilweise nahm er bis zu 250 mg pro Tag ein, manchmal auch noch mehr, wenn beispielsweise wichtige Prüfungen anstanden. Er beendete die ambulante Behandlung durch die X. Klinik, an die er damals angeschlossen war, im Juli 2017. Anschließend begab er sich in regelmäßige ambulante Behandlung bei der BN.-Klinik in E.. Er nutzte die Anbindung an die BN.-Klinik in erster Linie, um seine Ritalinversorgung aufrechtzuerhalten. Um größere Mengen Ritalin konsumieren zu können, trug er bei den Ärzten der BN.-Klinik teilweise unwahr vor, er habe seinen Rucksack verloren, worin sich das ausgestellte Rezept befunden habe, um ein weiteres Rezept zu bekommen.

2020 begann er ein Informatikstudium an der Fachhochschule in J.. Infolge der Corona-Pandemie fanden die Vorlesungen zu dieser Zeit überwiegend online statt, was es dem Angeklagten schwermachte, die nötige Disziplin für das Studium aufzubringen. Er brach das Studium Ende 2020 ab und meldete in der Folgezeit ein Gewerbe als freiberuflicher Informatiker an.

Im April 2022 begann er eine Tätigkeit als Praktikant bei dem Unternehmen A. in J., dessen Gegenstand im Wesentlichen die Entwicklung von Software war. Dort hatte man ihm zugesagt, er könne nach dem mehrmonatigen Praktikum eine Ausbildung zum Fachinformatiker machen. Durch seine Vorkenntnisse bekam er innerhalb kürzester Zeit große Verantwortung übertragen und betreute große Projekte alleinverantwortlich. Dies setzte ihn psychisch stark unter Druck. Er nahm während dieser Zeit vermehrt große Mengen Ritalin ein, um die Arbeitslast zu bewältigen, und arbeitete teilweise auch die Nächte und die Wochenenden durch. In der Folge litt er an Unruhe und Schlafstörungen. Es kam einmalig, nachdem er mehrere Nächte in Folge nicht geschlafen hatte, bei ihm zu leichten psychotischen Symptomen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2022 ließ sich der Angeklagte krankschreiben. Ihm wurde zur Behandlung eines Burnouts das Antidepressivum Sertralin (50 mg) verschrieben, wobei er den ihn insoweit behandelnden Ärzten seinen regelmäßigen Ritalinkonsum verschwieg. Ab August 2022 und bis zu der hier gegenständlichen Tat war er dann durchgängig krankgeschrieben.

In seiner Jugendzeit konsumierte der Angeklagte regelmäßig Cannabis. Diesen Konsum gab er längere Zeit vor der hier gegenständlichen Tat auf. Alkohol konsumierte er in üblichem Umfang. In jüngerer Vergangenheit vor der hier gegenständlichen Tat trank er nur sehr selten Alkohol. Wenn er Alkohol trank, dann meist Mischgetränke mit hochprozentigen Alkoholika. Unter dem Einfluss von Alkohol war der Angeklagte humorvoll und verbreitete gute Stimmung. Ein aggressives Verhalten ging mit seinem Alkoholkonsum nicht einher. Wenn ihm Ritalin nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stand, konsumierte er ab 2022 gelegentlich Kokain, bei dessen Einnahme sich ähnliche Wirkungen wie bei Ritalin bei ihm einstellten. Zuletzt konsumierte er Kokain etwa zwei Monate vor der hier gegenständlichen Tat.

Er ist unbestraft.

II.

1.

Vor seiner Beziehung mit der Nebenklägerin G. B. hatte der Angeklagte eine längere feste Beziehung mit der vor der Kammer als Zeugin vernommenen D. H.. Sie lernten sich Ende 2018/Anfang 2019 kennen und wurden alsbald ein Paar. Zu diesem Zeitpunkt ging H. einer Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin in Vollzeitbeschäftigung nach. Der Angeklagte ging noch zur Schule und lebte noch im elterlichen Haushalt. Aufgrund dieses Umstands verbrachte man viel Zeit zusammen in der Wohnung der H., wozu der Angeklagte auch einen eigenen Schlüssel besaß. An den Mietkosten beteiligte er sich nicht, zahlte aber gelegentlich gemeinsame Einkäufe. Zunächst verlief die Beziehung harmonisch. Im Verlaufe der Beziehung machte der Angeklagte H. zunehmend Vorwürfe, wenn diese seiner Meinung nach ihre Arbeit oder ihre Freunde über ihn und die Beziehung stellte. Er forderte ein großes Maß an Aufmerksamkeit ein. Er wurde wütend und fühlte sich gekränkt, wenn seine Forderung insoweit nicht erfüllt wurde. Die Beziehung war durch häufige und auch heftige Streitigkeiten geprägt, die sich an Kleinigkeiten entzündeten. Hintergrund für die Streitigkeiten war in der Regel beiderseitige Eifersucht. Bei Streitigkeiten suchte der Angeklagte regelmäßig die Schuld bei H. und gestand eigenes Fehlverhalten nicht ein, wobei er sich teilweise allerdings auch zu einer Entschuldigung durchringen konnte, was H. immer wieder dazu brachte, ihm zu verzeihen. Die Eifersucht des Angeklagten konzentrierte sich im Wesentlichen auf einen Arbeitskollegen der H., einen gewissen M.. Beide sahen sich täglich. Sie konnten sich auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit über private Themen gut austauschen. M. zeigte Interesse an H. als Frau.

Am 12.05.2019 kam es vor diesem Hintergrund zwischen dem Angeklagten und M. zu einer körperlichen Auseinandersetzung.

Der Angeklagte und H. hatten sich an diesem Tage zum wiederholten Male heftig gestritten. Danach hatte der Angeklagte ein Fitnessstudio aufgesucht. Während der Abwesenheit des Angeklagten war M. zu H. gekommen, um dieser „seelischen Beistand zu leisten“ und ihr beim Aufräumen der Wohnung zu helfen, was der Angeklagte zuvor nicht getan hatte. Als der Angeklagte vorzeitig zurückgekehrt war, hatte H. ihn nicht in die Wohnung gelassen, weil diese ein Zusammentreffen des Angeklagten mit M. hatte vermeiden wollen. Der Angeklagte hatte durch den Türspalt den M. in der Wohnung gesehen und glaubte, dass H. ihn mit M. betrüge. Der Angeklagte hatte dann versucht, gewaltsam in die Wohnung zu gelangen. Er hatte die Tür eingetreten oder gewaltsam aufgedrückt, wodurch die Tür aus der Zarge gerissen worden war. Dann war es zu einer Rangelei zwischen ihm und M. gekommen. Der Angeklagte hatte dem M. dabei in das Gesicht geschlagen und ihn verletzt.

Später entschuldigte sich der Angeklagte bei H.. Sie verzieh ihm. Man setzte die Beziehung noch bis Ende 2019 fort. Dann trennte man sich.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des o. g. Vorfalls gegen den Angeklagten ist gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

2.

Der Angeklagte und die vor der Kammer als Zeugin vernommene G. B., die Nebenklägerin ist (im Folgenden: Nebenklägerin), lernten sich 2017 kennen. Sie besuchten jahrgangsgleich dieselbe Schule. Die Beziehung verlief zunächst sehr harmonisch. Der Angeklagte zeigte sich als verständnisvoller Partner und guter Zuhörer. Man verbrachte regelmäßig Zeit miteinander und mit gemeinsamen Freunden. Die Nebenklägerin stellte ihn alsbald ihrer Familie vor. Bei ihrer Familie machte er ebenfalls einen guten Eindruck. Er zeigte sich im familiären Kontakt ruhig und höflich, brachte sich bei Gesprächen aber auch selbst ein. Er fühlte sich in der Familie der Nebenklägerin aufgehoben und gewann rasch ein enges Verhältnis zur gesamten Familie der Nebenklägerin.

Etwa im Jahr 2021 bezogen der Angeklagte und die Nebenklägerin gemeinsam die spätere Tatwohnung im Hause I.-straße 000 in J.. Die Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, das der Mutter der Nebenklägerin, der vor der Kammer als Zeugin vernommenen P. Y., gehört. Diese bewohnt mit ihrem Ehemann, dem Stiefvater der Nebenklägerin, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen F. Y., eine Wohnung im Erdgeschoss. Der Bruder der Nebenklägerin, der vor der Kammer als Zeuge vernommene S. B., wohnt im Dachgeschoss jenes Hauses.

Der Angeklagte und die Nebenklägerin zahlten lediglich die Nebenkosten für die Wohnung. Man schaffte sich gemeinsam zwei Katzen an. Die täglich anfallenden Aufgaben im Haushalt erledigte man zunächst gemeinsam. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Nebenklägerin nicht von der ADHS des Angeklagten. Er verheimlichte ihr diese, weil er für den Fall der Offenlegung Angst vor ihrer Reaktion hatte.

In der Zeit als der Angeklagte bei dem Unternehmen A. arbeitete, traten Probleme in der Beziehung zur Nebenklägerin auf. Das hatte seinen Grund darin, dass der Angeklagte sehr viel, teilweise sogar die Nächte und die Wochenenden durcharbeitete und sich weder um die Beziehung zur Nebenklägerin noch um den gemeinsamen Haushalt kümmerte. Es kam vermehrt zu Streitigkeiten, wobei die Streitigkeiten der beiden sich stets so gestalteten, dass sich sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin nach einem mit Worten geführten Streit zurückzogen und sich eine gewisse Zeit lang nicht mehr zur Kenntnis nahmen. Körperliche Auseinandersetzungen gab es in der Beziehung nicht. Die Nebenklägerin versuchte, den psychisch belasteten Angeklagten zu unterstützen und übernahm die Hausarbeiten zum größten Teil. Wegen seiner Schlafstörungen und Unruhezustände begleitete sie ihn zu einem Hausarzt. In dieser Zeit erfuhr die Nebenklägerin erstmals vom regelmäßigen Ritalinkonsum des Angeklagten und seiner Anbindung an die BN.-Klinik E..

Als der Angeklagte 2022 krankgeschrieben wurde, zog er sich vermehrt zurück. Er war zunehmend antriebslos, verbrachte viel Zeit zuhause, spielte Computerspiele, wobei er auch an Onlineturnieren teilnahm, und schaute Serien im Fernsehen. An der Hausarbeit beteiligte er sich nicht mehr. Die Nebenklägerin versuchte immer wieder, den Angeklagten zu bewegen, etwas mit ihr zu unternehmen. Dies lehnte er jedoch regelmäßig ab; er war antriebslos. Das Ansinnen der Nebenklägerin, ihn deshalb in eine Psychiatrie zu bringen, damit er dort behandelt werde und zur Ruhe kommen könne, lehnte der Angeklagte ab.

Die Nebenklägerin unternahm in der Folgezeit vermehrt etwas mit Freundinnen oder Freunden ohne den Angeklagten, was dazu führte, dass der Angeklagte sich von ihr alleingelassen fühlte. Er machte ihr fortwährend Vorwürfe, wenn er das Gefühl hatte, dass sie andere Dinge über ihn und die Beziehung stellte. Er rückte seine schlechte psychische Verfassung bewusst in den Mittelpunkt, um die Nebenklägerin dazu zu bewegen, sich um ihn und seine Bedürfnisse zu kümmern. Er zeigte sich dann weinerlich und betonte immer wieder, wie schlecht es ihm gehe und dass er nicht allein sein könne. Auch war er frustriert und wütend, wenn sie - ohne ihn - abends länger unterwegs war, als er dies erwartete bzw. abgesprochen war.

3.

Etwa sechs Monate vor der hier gegenständlichen Tat nahm ein ehemaliger Lebensgefährte der Nebenklägerin wieder Kontakt zu ihr auf. Dies erzählte sie dem Angeklagten und zeigte ihm den jüngsten Chatverkehr dazu. Der Angeklagte war nicht erfreut über diesen Umstand und bat die Nebenklägerin, den Kontakt zu unterlassen, was diese ihm zusagte. Er zeigte in der Folgezeit eine ausgeprägte Eifersucht und kontrollierte, wenn sich ihm die Gelegenheit bot, das Mobiltelefon der Nebenklägerin. Er kannte ihren Entsperrcode und war deswegen in der Lage, ihre Chatnachrichten zu lesen, ohne dass sie dies bemerkte. Auf diese Weise stellte er fest, dass sie den Kontakt entgegen der getroffenen Absprache nicht abgebrochen hatte. Darüber wurde er wütend und es kam zum Streit zwischen beiden.

Als der Angeklagte am Ostermontag, den 10.04.2023 bemerkte, dass die Nebenklägerin den Entsperrcode für ihr Mobiltelefon geändert hatte, wurde er darüber wütend. Er hatte die Befürchtung, dass sich die Nebenklägerin wieder ihrem ehemaligen Lebensgefährten zuwenden würde und dies vor ihm geheim halten wolle, was ihn in hohem Maße eifersüchtig machte und ihn kränkte. Der Angeklagte fing am Vormittag einen Streit an, indem er die Nebenklägerin fragte, ob sie ihm nicht etwas zu sagen hätte, wobei er ihr den genauen Grund für diese Frage nicht mitteilte. Sie vermutete jedoch wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs, dass es um die Änderung ihres Entsperrcodes ging.

An diesem Tag waren die Nebenklägerin und er eigentlich gemeinsam bei der Mutter der Nebenklägerin zum OD. mit der ganzen Familie eingeladen. Die Nebenklägerin ging nach dem Streit allein zu dem o. g. OD. und erzählte ihrer Mutter von dem Streit. Die Nebenklägerin und ihre Familie gingen nach dem OD. gemeinsam Minigolf spielen. Währenddessen kontaktierte der Angeklagte die Nebenklägerin über WhatsApp und telefonisch. Er warf ihr vor, dass stundenlange Aktivitäten wie Minigolf spielen eine höhere Priorität für sie hätten als die Klärung von Beziehungsproblemen und dass die Nebenklägerin bewusst Dinge tue, um ihn zu verletzen. Die Nebenklägerin, die ohnehin schon das Verhalten des Angeklagten in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr hinnehmen wollte, fasste nunmehr den Entschluss, sich von ihm zu trennen. Dies sagte sie ihm nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung. Der Angeklagte nahm dies äußerlich gefasst auf. Es kam für ihn nicht überraschend. Dennoch war er enttäuscht und traurig. Aus seiner Sicht verlor er durch die Trennung nicht nur die Nebenklägerin, sondern auch den Halt ihrer Familie. Er sagte der Nebenklägerin, dass die Beziehung unter diesen Umständen für ihn auch keinen Sinn mehr mache, packte seine Sachen und zog noch am selben Tag aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Nach der Trennung wohnte der Angeklagte zunächst bei seinem Bruder und wurde dann von seinen Eltern in deren Wohnung aufgenommen. Zur Nebenklägerin hatte er in den folgenden Tagen weiterhin Kontakt. Man kommunizierte über WhatsApp, telefonierte und traf sich auch noch zum gemeinsamen Spazierengehen. Sexuellen Kontakt gab es in dieser Zeit nicht mehr. Nach etwa einer Woche entschieden die Eltern des Angeklagten, dass er nicht länger bei ihnen bleiben konnte, da ihre Wohnung aus ihrer Sicht zu klein war. Sie fragten ihn, ob er nicht für eine Übergangszeit wieder bei der Nebenklägerin einziehen könnte, zumal er dort ohnehin noch amtlich gemeldet sei. Der Angeklagte war enttäuscht und verzweifelt, dass er diese Art von Ablehnung durch die eigene Familie erfuhr. Er rief die Nebenklägerin an, schilderte ihr die Situation und fragte sie, ob er übergangsweise noch einmal bei ihr wohnen könne, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe. Die Nebenklägerin nahm ihn daraufhin wieder in der gemeinsamen Wohnung auf, da der Angeklagte sonst obdachlos gewesen wäre und sie Mitleid mit ihm hatte. Dabei war man sich einig, dass dies nur vorübergehend sein sollte, wobei ein konkretes Auszugsdatum nicht besprochen wurde. Der Angeklagte übernachtete dann - wie es schon zuvor wegen seines Schnarchens üblich gewesen war - auf der Couch im Wohnzimmer.

4.

Die Tage nach dem Wiedereinzug verliefen zunächst harmonisch. Der Angeklagte war der Nebenklägerin dankbar für die Wiederaufnahme in die gemeinsame Wohnung und strengte sich besonders an, um sie wieder für sich zu gewinnen. Er zeigte sich von seiner besten Seite, um ihr deutlich zu machen, dass er den Anforderungen, die von ihr an eine Beziehung gestellt wurden, gerecht werden könne. Er erledigte den Haushalt, kochte täglich für sie und machte ihr kleine Geschenke. Er machte sich im Rahmen des neuerlichen Zusammenlebens zunehmend Hoffnung, dass man wieder ein Paar werde. Dies fiel auch der Nebenklägerin auf. Sexuellen Kontakt gab es auch in der Zeit des neuerlichen Zusammenlebens nicht.

Am Abend des 21.04.2023 wollte die Nebenklägerin mit ihrer besten Freundin in eine Diskothek in J. gehen. Als der Angeklagte dies mitbekam, machte er der Nebenklägerin ein schlechtes Gewissen, indem er ihr sagte, dass es ihm allein in der Wohnung nicht gut gehe und er unbedingt mitwolle. Die Nebenklägerin tröstete ihn und bot ihm an, dass er sich anschließen könne. Dies tat er dann auch. An diesem Abend trank man dann gemeinsam Alkohol. Die Stimmung war gut und auch der Angeklagte war ausgelassen.

Am 25.04.2023 suchte der Angeklagte das Gespräch mit der Nebenklägerin, um den „Beziehungsstatus zu klären“. Er fragte sie, ob sie noch Gefühle für ihn habe und ob man die Beziehung fortsetzen wolle. Sie sagte ihm daraufhin, dass sie sich auf die Ausbildung konzentrieren wolle und machte ihm ausdrücklich klar, dass die Beziehung für sie beendet war. Dies kränkte den Angeklagten sehr. Das Gespräch dauerte etwa zehn Minuten und war für beide sehr gefühlsbeladen. Man ging zunächst - wie es nach Auseinandersetzungen bei ihnen üblich gewesen war - auseinander und sprach den restlichen Tag nicht mehr miteinander. Dem Angeklagten war nach diesem Gespräch bewusst, dass er sich keine Hoffnung mehr auf eine Wiederaufnahme der Beziehung machen konnte.

5.

Über die nunmehr von ihm als endgültig erkannte Trennung betrübt und enttäuscht begann der Angeklagte am Abend des 25.04.2023 gegen 22 Uhr entgegen seiner üblichen Gewohnheit, Alkohol zu trinken. Er trank einige kleine Gläser eines Kirschlikörs mit 16 Volumen-% Alkohol und weitere Alkoholika, wobei die genauen Mengen nicht festgestellt werden konnten.

Im Verlaufe des Abends versuchte die Nebenklägerin den Angeklagten davon abzuhalten, weiter Alkohol zu trinken, reichte ihm Wasser und versteckte die Flaschen, aus denen er zuvor getrunken hatte. Sie ging davon aus, dass ihre Trennung und die Ablehnung der Wiederaufnahme der Beziehung der Grund für den Alkoholkonsum des Angeklagten waren. Sie hatte ein schlechtes Gewissen und wollte sich um den Angeklagten kümmern. Dieser schüttete Salz in das ihm von der Nebenklägerin gereichte Wasser und trank hiervon, wodurch er sich nach kurzer Zeit übergeben musste.

Die Nebenklägerin ging wenig später in das Schlafzimmer und legte sich dort zu Bett, um zu schlafen, da sie am nächsten Tag früh arbeiten musste. Der Angeklagte kam dann noch mehrfach in das Schlafzimmer. Einmal wollte er sexuellen Kontakt zu ihr, welchen die Nebenklägerin jedoch ausdrücklich ablehnte. Dies nahm der Angeklagte hin. Gegen 23:00 Uhr kam der Angeklagte ein weiteres Mal in das Schlafzimmer. Er wollte mit der Nebenklägerin reden. Im anschließenden Gespräch zeigte er sich wütend über die Trennung, sagte der Nebenklägerin, dass sie ihn verletzt habe, und bezeichnete sie als „Arschloch“. Im Zuge dieses Streits sagte der Angeklagte ihr, er wolle sich noch mit einer gewissen „C.“ treffen. Aufgrund von Erzählungen des Angeklagten über jene C. ging die Nebenklägerin davon aus, dass es sich um eine Frau handelte, mit der der Angeklagte eine sexuelle Beziehung gehabt hatte. Der Nebenklägerin gelang es nach einem längeren Gespräch und nachdem sie bei dem Angeklagten um Entschuldigung gebeten hatte, ihn zu beruhigen. Er ging dann in das Wohnzimmer.

Die Nebenklägerin lag dann noch etwa eine Stunde wach, dachte über das Gespräch mit dem Angeklagten nach und schlief dann, ohne einen Angriff auf Leib oder Leben zu erwarten, ein.

Der Angeklagte konnte die endgültige Trennung von der Nebenklägerin und die damit einhergehende Ablehnung seiner Person nicht verwinden. Er nahm gegen Mitternacht eine über dem therapeutischen Bereich liegende, nicht genau feststellbare Menge Ritalin ein.

III.

Gegenstand dieses Urteils ist folgendes Tatgeschehen:

Der Angeklagte entschloss sich aus Enttäuschung über das Ende der Beziehung und aus Wut über die endgültige Trennung der Nebenklägerin von ihm, diese mit mehreren Messerstichen im Schlaf zu töten. Um seinen Plan in die Tat umzusetzen, holte er sich gegen 04:50 Uhr aus dem in der Küche befindlichen Messerblock, der unmittelbar neben der Tür zur Küche linksseitig auf der Arbeitsplatte stand, eines der beiden bei der Tat verwendeten handelsüblichen Küchenmesser, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, welches der beiden Messer er zu diesem Zeitpunkt bereits an sich nahm. Beide Messer wiesen eine einseitig scharf geschliffene, spitz zulaufende stählerne Klinge auf. Eines der Messer hatte eine Gesamtlänge von 22 cm, wovon 11,5 cm auf die an der Basis 2,5 cm breite Klinge entfielen. Das andere Messer hatte eine Gesamtlänge von 33 cm, wovon 19,5 cm auf die an der Basis 4,5 cm breite Klinge entfielen.

Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten lag zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar bei bis zu 0,8 Promille. Er begab sich mit einem der o. g. Messer bewaffnet an das Bett der schlafenden Nebenklägerin, ohne dass diese seine Anwesenheit wahrnahm. Er ging zutreffend davon aus, dass die Nebenklägerin schlief und sich keines Angriffs auf sie versehen hatte, als sie eingeschlafen war. Ihm war bewusst, dass sich die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf ihr Leben versah und durch ihren Schlaf eine Verteidigung zunächst ausgeschlossen war. Dies wollte der Angeklagte in dem Sinne zur Tötung ausnutzen, dass er die wegen ihres Schlafes zunächst wehrlose Nebenklägerin mit seinem Angriff überraschen und tödlich verletzen wollte. Der Angeklagte trat an das Bett heran, zog die Bettdecke, mit der die Nebenklägerin zugedeckt war weg, sodass er nunmehr den nur mit einem dünnen Hemd bekleideten Oberkörper der auf der rechten Körperseite in der Mitte des Bettes liegenden und nach wie vor schlafenden Nebenklägerin vor sich sah.

Gegen etwa 04:55 Uhr versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin in Tötungsabsicht mit einem der Messer einen Stich in die linke Flanke. Er führte diesen Stich schwungvoll und mit so großer Wucht, dass die im Bereich des unteren Brustkorbs auftreffende Klinge durch einen Rippenzwischenraum mehrere Zentimeter tief in den Körper der Nebenklägerin eindrang. Der Angeklagte erkannte dies. Der Stich durchsetzte die Milz, die linke Niere und verletzte das Zwerchfell, was zu einer großen und lebensbedrohlichen Blutung im Wesentlichen nach innen führte. Durch die Wucht des Stichs brach zudem eine der unteren Rippen. Weiter kam es zu einem Anstich in die Lunge. Entweder stach ein Teil der spitz gebrochenen Rippe in die Lunge oder die Lunge wurde bereits unmittelbar durch den Messerstich verletzt. Unmittelbar nach diesem ersten Stich versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin einen Stich in ein Bein. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welches Bein dieser Stich ging. Auch zur zeitlichen Abfolge der weiteren Stiche konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.

Bereits durch die ihr im Bett beigebrachten Verletzungen verlor die Nebenklägerin eine große Menge Blut. Sie erwachte unmittelbar durch den Angriff, da sie an der linken Flanke und an einem Bein, dort wo das Messer eingedrungen war, Schmerzen verspürte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte mit dem Messer in der Hand kniend und leicht mit dem Oberkörper über sie gebeugt am Fußende des Bettes auf dem Bett. Die Nebenklägerin begriff erst in diesem Moment, dass der Angeklagte sie angegriffen hatte. Sie versuchte, ihr Mobiltelefon, das sich auf dem Nachttisch rechts neben ihr befand, zu ergreifen und damit in das Badezimmer zu flüchten, um Hilfe zu rufen. Es gelang ihr, in das Badezimmer zu gelangen. Im Badezimmer angekommen versuchte die Nebenklägerin, die Tür hinter sich zu schließen. Das gelang ihr nicht, weil der Angeklagte ihr unmittelbar nachfolgte und dies verhinderte. Als der Angeklagte begann, weiter auf sie einzustechen, schrie sie mehrfach „Hör auf“, um ihn von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Im Badezimmer stach der Angeklagte weiter auf die Nebenklägerin ein, um sie zu töten.

Bei einem gegen die Schädelkalotte gerichteten Stich, der diese nahezu komplett durchstieß, brach die Spitze des hierbei verwendeten Messers ab und blieb im Schädel der Nebenklägerin stecken. Dieser Stich führte nicht zu einer Bewusstseinseintrübung der Nebenklägerin. Sie war weiterhin bei Bewusstsein und handlungsfähig. Ob dieser Stich bereits im Schlafzimmer oder erst im Badezimmer erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte erkannte, dass die Messerspitze abgebrochen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich an mindestens einer seiner Hände bereits selbst verletzt und hatte Blut an den Händen. Auf den Abbruch der Messerspitze stellte er sich ein, indem er mit wenigen Schritten zur Küche ging und aus dem Messerblock unmittelbar neben der Küchentür das zweite der o.g. Messer an sich nahm. Damit bewaffnet ging er in das Badezimmer und setzte damit seinen Angriff auf die Nebenklägerin fort. Weil eine seiner Hände beblutet war, hinterließ er in unmittelbarer Nähe des Messerblocks am dortigen Fliesenspiegel eine Blutantragung. Im Badezimmer lag die Nebenklägerin aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt erlittenen Stich- und Schnittverletzungen am Boden, wo der Angeklagte dann weiter in Tötungsabsicht auf sie einstach.

Bei einem gegen das Gesicht der Nebenklägerin gerichteten Stich, brachen durch die Wucht des Auftreffens des zweiten Messers die knöchernen Strukturen beider Nebenhöhlen. Infolge dieses Stichs brach auch die Spitze dieses Messers ab. Sie wurde später in der rechten Nasennebenhöhle der Nebenklägerin gefunden.

Der Angeklagte schlug der Nebenklägerin im Zuge des Kampfes im Badezimmer einen Seifenspender aus Keramik wuchtig gegen den Kopf. Die Nebenklägerin versuchte, den Seifenspender oder Teile davon in Richtung des Angeklagten zu werfen, um ihn von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Der Seifenspender zerbrach entweder bereits bei dem Schlag durch den Angeklagten oder bei dem Wurf durch die Nebenklägerin.

Insgesamt fügte der Angeklagte der Nebenklägerin mindestens 26 Stich- und Schnittverletzungen im Gesichts-, Hals-, Kopf- und Brustbereich, am Rücken sowie an Armen und Beinen zu. Im Einzelnen wie folgt:

Im Gesichts-, Hals-, und Kopfbereich fügte der Angeklagte der Nebenklägerin insgesamt mindestens acht Stich- und Schnittverletzungen zu. Er fügte der Nebenklägerin unter anderem einen etwa zehn Zentimeter langen Schnitt in der linke Gesichtshälfte zu. Dieser reichte von unmittelbar oberhalb des linken Ohres bis zur linken Oberlippe. Er durchsetzte die Haut, sodass der Mundraum über mehrere Zentimeter hinweg eröffnet wurde und führte zur Durchtrennung des Gesichtsnervs. Neben diesem Schnitt und dem Stich, der zum Abbrechen der Messerspitze im Schädel führte, fügte er ihr auf beiden Seiten des Halses Schnittwunden zu. Ein Schnitt auf der linken Halsseite begann hinter dem linken Ohrläppchen und führte bis zur Mitte der linken Halsseite und war etwa zehn Zentimeter lang. An der rechten Halsseite fügte er der Nebenklägerin eine am Haaransatz im Nacken beginnende bis zum rechten Ohrläppchen reichende, etwa acht Zentimeter lange Schnittwunde zu. Eine etwa zwei Zentimeter lange Stichwunde fügte er ihr mittig am Kinn zu. Unterhalb der langen Schnittwunde auf der linken Wange, etwa zwei Zentimeter vor dem linken Ohr, stach er ein zweites Mal in ihre linke Gesichtshälfte ein, wodurch er eine etwa vier Zentimeter lange Stichverletzung verursachte. Mittig im Bereich der rechten Wange fügte er ihr eine weitere etwa zwei Zentimeter lange Schnittwunde zu. Auch stach er ihr einmal unmittelbar in die Stirn auf Höhe des Haaransatzes.

Er stach viermal rechts oberhalb der rechten Brust in den Brustkorb der Nebenklägerin ein. Die Einstiche erfolgten unmittelbar neben- und untereinander mit einem Abstand von zwei bis vier Zentimetern.

Er stach mindestens zwei Mal auf den Rücken der Nebenklägerin ein. Ein Stich erfolgte etwa mittig auf dem Rücken unmittelbar neben der Wirbelsäule, der zweite links neben der Wirbelsäule auf Höhe des Schulterblattes.

Durch einen Stich im rechten Oberschenkel wurden sowohl die dort gelegene Vene als auch die Arterie durchtrennt und die Seitenäste verletzt, was zu einem starken Blutverlust der Nebenklägerin nach außen führte.

Zwei weitere Stiche erfolgten in die Innenseite des rechten Oberschenkels. Hierdurch erlitt die Nebenklägerin mittig auf der Innenseite des Oberschenkels gelegen eine etwa acht Zentimeter lange und quer zur Körperachse gestellte ausgerichtete Schnittwunde. Darunter und weiter nach vorne zur Vorderseite des Oberschenkels ausgerichtet, erlitt sie eine Schnittwunde mit einer Länge von etwa vier Zentimetern.

Ein weiterer Stich ging in die linke Oberschenkelrückseite etwas oberhalb der Kniebeuge. Zwei Schnitte erfolgten in die Oberschenkelaußenseite des linken Oberschenkels. Einer dieser Schnitte erfolgte unmittelbar unterhalb des Gesäßes. Hierdurch erlitt die Nebenklägerin eine etwa acht Zentimeter lange Schnittwunde. Der zweite Schnitt erfolgte in einem Abstand von etwa zehn Zentimetern unterhalb der o. g. Verletzung auf der Oberschenkelaußenseite. Hierdurch wurde eine etwa 15 cm lange Schnittwunde verursacht.

Am linken Unterschenkel fügte er der Nebenklägerin eine längs zur Körperachse gestellte, etwa fünf Zentimeter lange Schnittwunde zu.

Am rechten Unterarm an der Außenseite fügte der Angeklagte der Nebenklägerin eine in einer Sichelform verlaufende etwa 20 cm lange Schnittwunde zu.

Auf der Innenseite des rechten Unterarms erlitt die Nebenklägerin eine unmittelbar über dem Handgelenk quer verlaufende etwa sechs Zentimeter lange Schnittwunde.

Am rechten Oberarm, im vorderen oberen Bereich, aber noch unterhalb der Schulter, fügte der Angeklagte der Nebenklägerin eine etwa zwei Zentimeter lange, quer zur Körperlängsachse verlaufende Stichwunde zu. Etwas tiefer am Oberarm und weiter zur Körperinnenseite gelegen erfolgte entweder ein weiterer Stich oder der Stichkanal der zuerst genannten Verletzung ging bis dahin durch das Gewebe durch.

Einen Schnitt setzte der Angeklagte quer zur Körperlängsachse unterhalb der linken Schulter. Der Schnitt hatte etwa eine Länge von zehn Zentimetern.

Die Nebenklägerin erlitt zudem Abwehrverletzungen an beiden Händen.

Der Angeklagte hatte nach Zufügung der zahlreichen Verletzungen die Vorstellung, die Nebenklägerin werde nunmehr binnen weniger Minuten versterben. Er hatte erkannt, dass er der Nebenklägerin eine Vielzahl von tiefen und wuchtigen Messerstichen in verschiedenste Körperregionen zugefügt hatte, dass diese eine erhebliche Menge Blut verloren hatte und sie regungslos auf dem Rücken lag. Rettungsbemühungen nahm er nicht vor.

Bei Begehung der Tat war er bei durchgängig erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Handelns in seiner Fähigkeit, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB.

IV.

1.

Die o. g. P. Y. war zur Tatzeit wach, lag aber noch im Bett. Ihr Schlafzimmer befand sich unmittelbar unter dem der Nebenklägerin. Auf das Tatgeschehen wurde sie gegen 05:02 Uhr durch lautes Gepolter aufmerksam. Sie vernahm Stimmen aus der Wohnung der Nebenklägerin, ohne jedoch den Wortlaut verstehen oder eine Zuordnung der Stimmen vornehmen zu können. Sie ging davon aus, dass „etwas nicht stimmen könne“ und weckte ihren Ehemann, den o. g. F. Y.. Beide vernahmen dann ein weiteres lautes Gepolter. P. Y. ging umgehend mit einem Zweitschlüssel zur Wohnung der Nebenklägerin und öffnete damit die Wohnungstür. Der Angeklagte bemerkte, dass die Wohnungstür geöffnet wurde. Er ging davon aus, dass ein Familienmitglied der Nebenklägerin im Begriff war, die Wohnung zu betreten.

Spätestens jetzt entschloss er sich, eine eigene psychische Ausnahmesituation vorzutäuschen, um später geltend machen zu können, er sei wegen dieser Ausnahmesituation strafrechtlich nicht verantwortlich für die von ihm begangene Tat. Um dieses Vorhaben umzusetzen, ließ er nunmehr von der im Durchgang zwischen Badezimmer und Flur am Boden liegenden Nebenklägerin ab und ließ sich im Badezimmer zu Boden sacken. Dort saß er zunächst mit dem Rücken angelehnt an einen Schrank. Wenig später legte er sich der Länge nach hin.

P. Y. sah die Nebenklägerin blutüberströmt auf dem Boden liegen und setzte gegen 05:09 Uhr einen Notruf ab. F. Y. leistete der Nebenklägerin erste Hilfe. Er wusste als gelernter Ersthelfer, was zu tun war und versuchte, die Wunden abzudrücken, um die starken Blutungen daraus zu stoppen. Der ebenfalls hinzugekommene S. B. unterstützte ihn bei seinen Bemühungen.

2.

Einer der ersteintreffenden Polizeibeamten, POK V., legte am rechten Oberschenkel der Nebenklägerin nach erster Inaugenscheinnahme der stark blutenden Verletzung umgehend ein Tourniquet an, womit der Blutfluss aus dem Bein unterbunden wurde.

Gegen 05:11 Uhr traf die vor der Kammer als Zeugin vernommene Notärztin Dr. K. in der Tatwohnung ein. Aufgrund des erheblichen Verletzungsbildes der Nebenklägerin und der Blutlache um sie herum, begann sie zunächst umgehend mit deren Behandlung. Die Nebenklägerin war zeitweise noch ansprechbar. Sie klagte über starke Schmerzen und Atemnot. Während die Mitarbeiter des Rettungsdienstes die Vitalparameters der Nebenklägerin feststellten, begab sich Dr. K. zum Angeklagten, um dessen Verletzungsbild einzuschätzen. Der Angeklagte hatte die Augen geöffnet. Auf Ansprache reagierte er nicht. Verletzungen, die dies hätten erklären können, konnte sie bei ihm nicht feststellen. Sie überließ seine weitere Behandlung dem Rettungsdienst.

3.

Die Nebenklägerin wurde in das Traumazentrum W. in J. verbracht, wo sie um 06:21 Uhr eintraf. Da um diese Uhrzeit der Schichtwechsel vollzogen wurde, war mehr medizinisches Personal vor Ort, als dies üblicherweise der Fall ist. Bei Eintreffen im Schockraum wurden der Nebenklägerin zunächst verschiedene Zugänge und zwei Thoraxdrainagen gelegt. Hierbei erkannte man unterhalb des linken Thoraxbogens eine massive Blutung. Die Nebenklägerin hatte aufgrund des hohen Blutverlusts, welcher durch die Vielzahl der Stich- und Schnittverletzungen entstanden war, einen Blutungsschock erlitten. Kurz nach dem Eintreffen im Schockraum kam es dann erstmalig zu einem vollständigen Kreislaufstillstand, was eine manuelle Reanimation über etwa fünf Minuten hinweg notwendig machte. Ein weiterer Kreislaufstillstand mit der Notwendigkeit zur Reanimation von weiteren fünf Minuten ereignete sich kurz darauf. Eine Kreislaufstabilisation war zunächst nur unter dauernder Verabreichung kreislaufunterstützender Medikamente, der Gabe einer Vielzahl von Erythrozytenkonzentraten und weiterer Blutersatzpräparate möglich. Aufgrund des sehr kritischen Zustands und weiterhin aktiver Blutungen wurde durch die Ärzte entschieden, dass noch im Schockraum der Bauchraum eröffnet werden sollte. Hierbei wurden unter anderem Blutungen der Milz und der linken Niere, eine Ruptur des Zwerchfells und eine Verletzung der linken Lunge festgestellt. Die Milz und ein Teil der linken Niere wurden sofort entfernt.

Im weiteren Verlauf der Behandlung traten neue Blutungen aus vormals nicht (mehr) blutenden Verletzungen auf. Die Nebenklägerin verlor Blut unter anderem aus den verletzten großen Gefäßen des rechten Oberschenkels. Diese Blutung wurde durch erneutes Anlegen einer Beinschlinge unterbunden und dann operativ versorgt. Bei der Nebenklägerin trat als Folge ihrer Verletzungen eine Thrombose der Pfortader der Leber auf; der teilweise Verschluss dieses Blutgefäßes durch ein Blutgerinnsel ist potentiell lebensbedrohlich und kann zu einem dauerhaften Leberschaden führen. Diese Folge blieb bei der Nebenklägerin trotz zunächst erhöhter Leberwerte aus. Aufgrund des hohen Blutverlustes und der Reanimation entwickelte sich bei der Nebenklägerin ein Schockdarm. Dieser folgte daraus, dass als Folge der Traumasituation die Blutversorgung auf die wichtigsten inneren Organe, namentlich Herz, Lunge und Gehirn zentriert wurde, der Darm indes kaum mehr mit Blut versorgt wurde. Diese Unterversorgung führte dazu, dass die oberen Darmschleimhäute mangels ausreichender Blutversorgung begannen abzusterben. Dieser Zustand war ebenfalls potentiell lebensbedrohlich, ist aber bei der Nebenklägerin letztlich ohne Folgen abgeheilt. Durch die erlittenen Verletzungen kam es weiter zu einem Hämatopneumothorax. Infolge der Eröffnung des Brustkorbes durch einen Meserstich strömte Luft in den Spalt zwischen Lunge und Brustfell. Zusätzlich sammelte sich Blut in diesem Pleuraspalt und im Lungenwebe. Diese Verletzungsfolge war in hohem Maße lebensgefährlich.

Eine Computertomographie zur genauen Verletzungseinschätzung konnte erst nach einer Stabilisierung des Kreislaufs durchgeführt werden. Sie zeigte unter anderem die abgebrochenen Messerspitzen im Körper der Nebenklägerin.

Nach der notoperativen Versorgung wurde die Nebenklägerin auf die Intensivstation verbracht. Dort verblieb sie zunächst bis zum 05.05.2023, wobei während dieser Zeit eine weitere Operation des Bauchraums erforderlich wurde. Zeitgleich mit dieser Operation wurde auch die Messerspitze aus der Schädelkalotte herausgefräst. Am 08.05.2023 war eine erneute Wundrevision erforderlich. Zwischenzeitlich war die Nebenklägerin zur Entfernung der Messerspitze aus der Nasennebenhöhle in einem anderen Krankenhaus. Hier verblieb sie ebenfalls noch einmal zwei bis drei Tage stationär. Der durchtrennte Gesichtsnerv der linken Gesichtshälfte wurde operativ zusammengefügt. Hierdurch kehrte ein Teil der Mimik links zurück und der Lidschluss des linken Auges der Nebenklägerin, der ihr zuvor verletzungsbedingt nicht mehr möglich gewesen war, konnte verbessert werden. In der Folgezeit bildeten sich an verschiedenen Wunden Abszesse und eine postoperative Fistel. Bis zum 24.08.2023 war die Nebenklägerin für weitere Operationen und Behandlungen im Krankenhaus. Weitere drei Wochen war sie in einer Rehabilitationseinrichtung.

In Folge der Tat ist die Nebenklägerin in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Insbesondere bei stärkerer Belastung wie sportlichen Aktivitäten hat sie in der linken Seite und im Rippenbereich Schmerzen. Aufgrund dessen wurde bei ihr auf ihren Antrag hin eine körperliche Behinderung anerkannt, deren Schweregrad mit 60 beziffert wurde. Zudem ist ihre Ausdauer und durch die Entfernung der Milz auch ihr gesamtes Immunsystem geschwächt. Infektionen, die durch einen gesunden Menschen ohne Weiteres verwunden werden können, können für die Nebenklägerin nunmehr unmittelbar lebensbedrohlich sein. Sie muss sich deshalb regelmäßig vorbeugend impfen lassen, um eine Gefährdung ihres Lebens auszuschließen.

Der Nebenklägerin verblieben als Folge der Tat zahlreiche Narben, die teils auch bei Berührungen Gefühlsstörungen aufweisen. Die Haut in diesen Bereichen ist taub oder besonders empfindlich.

Im Gesicht verblieb der Nebenklägerin eine kurz über dem linken Ohr beginnende, bis zur linken Oberlippe reichende, etwa zehn Zentimeter lange und bis zu 0,5 cm breite, in einer leichten Wellenform verlaufende Narbe, die sich deutlich rot von der im Übrigen eher blassen Haut der Nebenklägerin abhebt und dem Betrachter auch bei nur kurzer Betrachtung des Gesichts der Nebenklägerin unmittelbar ins Auge springt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 878 der Akten verwiesen.

Unmittelbar darunter, in kurzem Abstand zum linken Ohr gelegen, verblieb ihr eine etwa vier Zentimeter lange und etwa 0,1 cm breite Narbe. Diese verläuft nach unten hin und ist im Gegensatz zu der darüber gelegenen Narbe blasser gefärbt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 882 der Akten verwiesen.

Weiter verblieben ihr in der Mitte des Kinns und unmittelbar rechts unter dem Kinn am Hals zwei kleinere, etwa zwei Zentimeter lange und 0,2 cm breite Narben, wovon die Narbe am Kinn eher blass-weiß gefärbt erscheint und die Narbe am Hals deutlich rötlich abgesetzt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narben wird auf die Lichtbilder Blatt 881 und 883 der Akten verwiesen.

Zudem verblieb ihr eine hinter dem linken Ohrläppchen beginnende und bis zur Mitte der linken Halsseite führende, etwa zehn Zentimeter lange und etwa 0,5 cm breite bogenförmige und deutlich sichtbare Narbe, die sich von ihrer blassen Haut deutlich rot verfärbt abhebt. Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild, welches sich auf Blatt 878 der Akten befindet verwiesen.

An der rechten Halsseite verblieb der Nebenklägerin eine am Haaransatz im Nacken beginnende bis zum rechten Ohrläppchen reichende, etwa acht Zentimeter lange und 0,8 cm breite, in einer leichten Wellenform verlaufende Narbe, welche leicht wulstig und daher besonders markant und blassrosa gefärbt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 879 der Akten verwiesen.

An der Stirn verblieb ihr am Haaransatz eine etwa sechs Zentimeter lange und etwa 0,1 cm breite blass-weiße Narbe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 880 der Akten verwiesen.

Auf der rechten Wange verblieb ihr weiter eine etwa zwei Zentimeter lange, dreieckig erscheinende, rötlich gefärbte Narbe. An der breitesten Stelle misst diese Narbe etwa 0,5 cm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 881 der Akten verwiesen.

Über diese Narben im Kopfbereich hinaus verblieb der Nebenklägerin eine deutlich sichtbare Narbe als Folge der Laparotomie. Diese Narbe beginnt unmittelbar unterhalb des Brustbeins und verläuft entlang der Bauchmitte, um den Nabel herum bis hinunter zum Schambein. Diese Narbe ist etwa 30 cm lang, 0,8 cm breit und hat eine deutlich dunkelrote Farbe. Rechts und links neben der Laparotomienarbe hat die Nebenklägerin weitere punktuelle Narben als Folge eingebrachter Drainagezugänge zurückbehalten. Die Narbe rechts liegt schräg unterhalb des Bauchnabels in etwa 15 cm Abstand hierzu. Die Narbe links liegt in etwa acht Zentimetern Abstand zum Ende der Laparatomienarbe auf Höhe des Schambeins. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf das Lichtbild 875 der Akten verwiesen.

Um die Verletzungen der Nebenklägerin am rechten Oberschenkel besser sondieren und versorgen zu können, musste die Wunde dort im Rahmen der Notoperation vergrößert werden. Hiervon ist der Nebenklägerin eine sehr große Narbe geblieben, die vom Beginn des Oberschenkels, d.h. von unterhalb des Gesäßes bis etwa zehn Zentimeter oberhalb des Knies reicht. Diese Narbe ist im oberen Bereich etwa einen Zentimeter breit, wird nach unten hin schmaler und hebt sich durch ihre dunkelrote Färbung und ausgeprägte Wundränder deutlich von der übrigen Haut der Nebenklägerin ab. Die Narbe ist etwa 30 cm lang und verläuft in einem leichten Bogen über die Vorderseite des Oberschenkels. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 869 der Akten verwiesen.

An der Innenseite des rechten Oberschenkels, dort etwa mittig, verblieb der Nebenklägerin eine quer zur Körperlängsachse verlaufende, etwa acht Zentimeter lange und etwa 0,8 cm breite, rötlich gefärbte Narbe und eine darunter und etwas weiter zur Oberschenkelvorderseite gelegene, etwa vier Zentimeter lange und 0,2 cm breite Narbe, die etwas blasser gefärbt, aber dennoch deutlich sichtbar ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf das Lichtbild Blatt 876 der Akten verwiesen.

Im hinteren Bereich des linken Oberschenkels etwas oberhalb der Kniebeuge verblieb der Nebenklägerin eine etwa drei Zentimeter lange, dreieckige, dunkelrote Narbe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narbe wird auf das Lichtbild Blatt 877 der Akten verwiesen.

Weiter verblieben der Nebenklägerin an der linken Oberschenkelseite außen zwei schräg von der Oberschenkelrückseite nach vorne in Richtung des Knies verlaufende, dunkelrote Narben, die etwa zehn Zentimeter auseinanderliegen und nahezu parallel verlaufen. Beide Narben sind etwa einen Zentimeter breit. Die untere ist etwa 15 cm lang, die obere ist etwa acht Zentimeter lang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf das Lichtbild Blatt 870 der Akten verwiesen.

Auf der Rückseite des linken Unterschenkels, dort etwa 15 cm unterhalb der Kniekehle verblieb der Nebenklägerin eine längs zur Körperachse nach unten verlaufende, etwa fünf Zentimeter lange, deutlich rote Narbe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf das Lichtbild Blatt 877 der Akten verwiesen.

An der linken Flanke ihres Oberkörpers verblieben der Nebenklägerin zwei von hinten nach vorne zur Körpermitte hin schräg verlaufende, deutlich sichtbare, rot gefärbte Narben mit ausgeprägten Wundrändern. Die obere ist etwa 20 cm lang und 0,5 cm breit und verläuft auf Höhe der oberen Rippen schräg in Richtung des unteren Brustansatzes der linken Brust. Die darunter und etwas weiter zur Körperrückseite liegende Narbe, ist etwa zehn Zentimeter lang und etwa 0,3 cm breit. Etwa mittig zwischen den beiden Narben verblieb ihr eine punktförmige kleine Narbe, die sich durch ihre rote Färbung deutlich von der übrigen Haut abhebt. Ob diese Narben unmittelbare Folge der Verletzungen durch den Angeklagten waren oder auf operativer Behandlung als Folge der Verletzungen beruhen, konnte die Kammer nicht feststellen.

Etwa auf Höhe der vorstehend beschriebenen, tiefer gelegenen Narbe, verläuft eine weitere etwa acht Zentimeter lange und etwa 0,8 cm breite Narbe. Auch diese zeichnet sich infolge ihrer narbentypischen Gestaltung und ihrer rötlichen Färbung deutlich von der angrenzenden Haut ab. Diese Narbe entstand durch den Stich in die linke Körperflanke, durch den unter anderem die Milz verletzt wurden.

Weiter verblieben der Nebenklägerin an der linken Seite mittig auf der linken Brust eine etwa fünf Zentimeter lange und 0,2 cm breite Narbe und darüber am linken Brustansatz eine punktförmige Narbe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narben in diesem Bereich wird auf das Lichtbild Blatt 867 der Akten verwiesen.

An der linken Schulter verblieb der Nebenklägerin eine quer zur Körperachse gestellte, etwa zehn Zentimeter lange und etwa einen Zentimeter breite Narbe, die sich durch ihre dunkelrote Färbung und die leicht ausgefransten Wundränder deutlich von der übrigen Haut der Nebenklägerin abhebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf die Lichtbilder Blatt 868 und 874 der Akten verwiesen.

Auf der Vorderseite des Brustkorbs unmittelbar oberhalb der rechten Brust verblieben der Nebenklägerin vier punktförmige, etwa 1,5 cm lange, deutlich rot gefärbte Narben, die durch vier einzelne Messerstiche entstanden sind. Diese liegen unmittelbar neben- und untereinander und haben einen Abstand von etwa zwei bis vier Zentimetern zueinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narben wird auf das Lichtbild Blatt 874 der Akten verwiesen.

Auf der rechten Körperseite verblieb der Nebenklägerin eine Narbe, die etwa mittig vom rechten Brustansatz schräg in Richtung Körperrückseite verläuft. Darüber hinaus verblieb ihr in diesem Bereich auf Höhe der rechten Flanke eine weitere Narbe. Beide Narben sind etwa fünf Zentimeter lang, 0,5 cm breit und verlaufen nahezu quer zur Körperachse gestellt von der Körperrückseite zur Vorderseite des Körpers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes der Narben wird auf das Lichtbild Blatt 865 der Akten verwiesen.

Am rechten Unterarm an der Außenseite verblieb der Nebenklägerin eine sichelförmige, längs zur Körperachse verlaufende, etwa 20 cm lange, teils rosa, teils rot gefärbte Narbe. Auf der Innenseite des rechten Unterarms hat sie zudem eine unmittelbar über Handgelenk quer zur Körperachse gestellt verlaufende, eher rosafarbene, etwa sechs Zentimeter lange und 0,2 cm breite Narbe.

Am rechten Oberarm vorne, im oberen Drittel, aber noch unterhalb der Schulter, verblieb der Nebenklägerin eine zur Körpermitte hin gelegene etwa zwei Zentimeter lange und etwa 0,5 cm breite Narbe mit roter Färbung, die quer zur Körperachse gestellt verläuft. Etwas tiefer am Oberarm und weiter zur Körpermitte hin gelegen verblieb der Nebenklägerin eine weitere etwa 1,5 cm lange und 0,3 cm breite Narbe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf die Lichtbilder Blatt 871 bis 873 der Akten verwiesen.

Am Rücken verblieben der Nebenklägerin zwei weitere Narben. Eine dieser Narben befindet sich etwa mittig auf dem Rücken unmittelbar neben der Wirbelsäule. Diese Narbe verläuft längs zur Körperachse und hat eine leicht dunkelbraune Färbung. Sie ist etwa zwei Zentimeter lang und etwa 0,2 cm breit. Die andere dieser Narben befindet sich auf Höhe des linken Schulterblatts. Sie verläuft quer zur Körperachse gestellt, ist etwa zwei Zentimeter lang und 0,2 cm breit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Narben wird auf das Lichtbild Blatt 866 der Akten verwiesen.

Infolge der Tat befindet sich die Nebenklägerin in psychotherapeutischer Behandlung. Zunächst wurde sie im W. psychologisch begleitet. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus nahm sie zwei Termine in einer Traumaambulanz wahr. Sie plant, die Behandlung langfristig fortzuführen, um die Tat psychisch besser zu verarbeiten. Als weitere Folge der Tat leidet die Nebenklägerin an Schlafstörungen; sie hat regelmäßig Albträume, die in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen. Ungewollt kommen ihr Bilder des Tatgeschehens vor Augen.

Darüber hinaus hat sie Probleme mit dem Gedächtnis; sie ist vergesslicher als zuvor und hat Konzentrationsschwierigkeiten. Des Weiteren ist sie bei Stress nicht mehr so belastbar und ist im Allgemeinen vorsichtiger und ängstlicher als zuvor.

4.

Der Angeklagte verletzte sich bei der Tat durch sein Hantieren mit den Messern selbst. Er wurde durch den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Notfallsanitäter Q. versorgt. Dieser versuchte, mit dem Angeklagten zu kommunizieren. Der Angeklagte reagierte nicht. Dann wurde der Angeklagte durch die nachgeforderte zweite Notärztin, die vor der Kammer als Zeugin vernommene Dr. Z. untersucht. Bei dieser Untersuchung lag der Blutdruck im Normbereich von 120/80. Lediglich seine Herzfrequenz war leicht erhöht. Der Angeklagte hatte die Augen geöffnet und reagierte teilweise durch Kopfnicken, kommunizierte im Übrigen jedoch auch mit Dr. Z. nicht. Sie setzte einen Schmerzreiz, worauf der Angeklagte nicht reagierte.

Er wurde unter Aufsicht der o. g. Dr. Z. und in Begleitung des dazu vor der Kammer vernommenen Zeugen PK O. in ein Krankenhaus verbracht. Dort wurden eine Schnittverletzung am rechten Bein und mehrere Schnittverletzungen an beiden Händen festgestellt. An der rechten Hand waren beugeseitig die tiefen Beugesehnen des Zeige- und Mittelfingers vollständig und die oberflächliche Beugesehne des Ringfingers teilweise durchtrennt. Zudem waren auch die Nerven der genannten Finger teilweise durchtrennt. An der linken Hand hatte er mehrere oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich des Daumenballens. Außerdem erlitt er eine tiefe Schnittwunde am Ringfinger mit vollständiger Durchtrennung eines Nervs. Eine Operation der Hände erfolgte am 26.04.2023. Hierbei wurden die durchtrennten Sehnen und Nerven genäht.

Der Angeklagte ist am 26.04.2023 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. (00 Gs 0000/00) vom 27.04.2023 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 27.04.2023 und im Termin zur mündlichen Haftprüfung vom 16.06.2023 hat er keine Angaben zur Sache gemacht.

Während der Untersuchungshaft war der Angeklagte zeitweise psychisch auffällig. Am 27.05.2023 randalierte er in seinem Haftraum und konnte nicht beruhigt werden. Er wurde in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht. Dort zeigte er ein Verhalten, wie es einer psychotischen Wahnsymptomatik entspricht. Dieses Verhalten klang nach einigen Tagen ab.

V.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:

Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf der Aussage der hierzu vor der Kammer als Zeugin vernommenen Sachverständigen Dr. U.. Ihr gegenüber hat der Angeklagte im Rahmen der Exploration umfangreiche Angaben diesbezüglich gemacht. Diese Angaben hat er sich ausdrücklich durch Erklärungen am ersten und am zweiten Hauptverhandlungstag zu eigen gemacht. Die Kammer hat keinen Grund, an den Angaben zu zweifeln. Widersprüche ergaben sich insoweit nicht. Hinsichtlich seines Leistungs- und Sozialverhaltens in der Schulzeit stützt die Kammer ihre Überzeugung ergänzend auf die Angaben der Nebenklägerin und des vor der Kammer als Zeugen vernommenen L. R.. Zu diesem etwa Gleichaltrigem hatte der Angeklagte ab der 9. Klasse regelmäßig Kontakt. Man war befreundet und verbrachte seine Freizeit gemeinsam. Meistens spielte man zusammen Computerspiele oder ging aus.

Sowohl die Nebenklägerin, die während der Abiturzeit mit dem Angeklagten in einer Klasse war, als auch R. bekundeten, der Angeklagte sei in der Schule engagiert und fleißig gewesen und habe gute Noten erreicht. Sie hätten keine besonderen Verhaltungsauffälligkeiten bei ihm feststellen können. Insbesondere sei er nicht der typische „Klassenclown“ gewesen; er sei nicht durch Stören des Unterrichts aufgefallen. Die Kammer glaubt den Zeugen. Beide schilderten ihren selbstgewonnenen Eindruck vom Angeklagten sachlich und neutral, ohne dabei überschießende Belastungstendenzen erkennen zu lassen.

Die Feststellung zur Unbestraftheit des Angeklagten beruht auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.04.2023.

Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten in seiner vorherigen Beziehung stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Aussage der vor der Kammer als Zeugin vernommenen H., soweit die Kammer ihr glauben konnte, sowie die Aussage der dazu als Zeugin vernommenen Sachverständigen Dr. U. über die von dem Angeklagten im Rahmen der Exploration gemachten Angaben.

Dr. U. bekundete dazu, der Angeklagte habe ihr berichtet, vor seiner Beziehung mit der Nebenklägerin ein Jahr lang eine Beziehung mit der H. gehabt zu haben. Danach sei er mit der Nebenklägerin zusammengekommen. Betrogen habe er die H. nicht.

Die Zeugin H. bekundete, sie habe den Angeklagten Ende 2018/Anfang 2019 kennengelernt. Man sei kurz darauf ein Paar geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits mit ihrer Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin fertig gewesen und sei einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Der Angeklagte sei noch zur Schule gegangen. Man habe in der Regel in ihrer Wohnung geschlafen, da der Angeklagte zu dieser Zeit noch bei seinen Eltern gewohnt habe. Der Angeklagte habe einen eigenen Schlüssel für ihre Wohnung besessen. An der Miete habe er sich nicht beteiligt, habe aber manchmal gemeinsame Einkäufe bezahlt. Anfangs sei die Beziehung harmonisch verlaufen. Man habe zusammen kleinere Aktivitäten unternommen und habe sich einen gemeinsamen Freundeskreis aufgebaut. Im Verlauf der Beziehung habe der Angeklagte ihr oftmals Vorwürfe gemacht, wenn sie - seiner Meinung nach - ihre Arbeit oder ihre Freunde über ihn und die Beziehung gestellt habe und ihm nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt habe. Wenn dies der Fall gewesen sei, dann sei der Angeklagte wütend und aggressiv geworden. Ausgehend hiervon sei die Beziehung dann auch durch häufige, heftige Streitigkeiten geprägt gewesen, die sich an „Kleinigkeiten“ entzündet hätten. Im Rahmen dieser Streitigkeiten sei der Angeklagte auch mindestens einmal ihr gegenüber handgreiflich geworden, indem er sie gegen eine Wand geschubst habe und Gegenstände nach ihr geworfen habe. Solche Situationen hätten sich eigentlich immer „hochgeschaukelt“. Hintergrund für die Streitigkeiten in der Beziehung sei aus ihrer Sicht die Eifersucht des Angeklagten gewesen. Seine Eifersucht habe sich im Wesentlichen auf ihren Arbeitskollegen M. konzentriert. Letzteren habe sie nahezu täglich auf der Arbeit gesehen und mit ihm auch privat Nachrichten ausgetauscht. Auf der Arbeit habe man stets gemutmaßt, dass M. Interesse an ihr gehabt habe. Sie sei jedoch nicht an einer Beziehung oder sexuellem Kontakt mit ihm interessiert gewesen.

Zwischen dem Angeklagten und M. sei am 12.05.2019 eine Situation eskaliert. Sie (die Zeugin) und der Angeklagte hätten sich an diesem Tag gestritten und er sei dann ins Fitness-Studio gegangen, um sich abzureagieren. Kurz darauf sei M., dem sie nach dem Streit von den Problemen mit dem Angeklagten erzählt habe, bei ihr an der Wohnung erschienen, um ihr „seelischen Beistand zu leisten“ und ihr zu helfen, die Wohnung aufzuräumen, was der Angeklagte, der ein unordentlicher Mensch sei, zuvor nicht gemacht habe. Der Angeklagte sei dann früher als üblich vom Sport nach Hause gekommen. Sie (die Zeugin) habe seine Rückkehr in den Hausflur aufgrund der Hellhörigkeit des Hauses bemerkt und habe M. gebeten, sich in der Wohnung zu verstecken, da sie gewusst habe, dass die Situation zwischen beiden Männern eskalieren könnte, wenn der Angeklagte den M. in der Wohnung vorfinde. Sie habe dem Angeklagten dann gesagt, sie wolle ihn wegen des vorherigen Streits nicht sehen. Er solle draußen bleiben. Sie habe die Absperrkette vor die Tür gelegt, damit er nicht habe eintreten können. M. sei dann entgegen der vorherigen Absprache zur Tür gekommen, habe dem Angeklagten gesagt, er solle „sich verpissen“ und habe die Tür zugedrückt. Daraufhin habe der Angeklagte die Tür aufgebrochen. Er habe dann auf M. eingeprügelt und diesen im Gesicht verletzt. Es habe sich eine Rangelei zwischen beiden Männern entwickelt. Sie sei dazwischen gegangen. Der Angeklagte habe sich nach dem Vorfall entschuldigt und sie habe ihm auch zunächst verziehen. Nachdem die Streitigkeiten sich jedoch weiterhin häuften, habe sie sich kurz vor Weihnachten von ihm getrennt.

Die Aussage der Zeugin war, soweit es den Beziehungsverlauf und die Persönlichkeit des Angeklagten in diesem Zusammenhang angeht, glaubhaft. Sie weist Parallelen zu der von der Nebenklägerin geschilderten Beziehung mit dem Angeklagten auf.

Soweit die Zeugin H. von Handgreiflichkeiten ihr gegenüber und vom Werfen mit Gegenständen im Zuge von Streitigkeiten mit ihr seitens des Angeklagten berichtete, vermochte die Kammer keine Überzeugung auf die Aussage dieser Zeugin zu gründen. Denn diesbezüglich konnte sie keinerlei Einzelheiten zu bestimmten Situationen oder Anlässen für derartige Eskalationen schildern. Ihre Schilderung blieb insoweit oberflächlich und auch auf Nachfrage nur allgemein gehalten.

Hinsichtlich des Vorfalls zwischen dem Angeklagten und M. vom 12.05.2019 glaubt die Kammer der Zeugin im Wesentlichen. Ergänzend hat die Kammer Lichtbilder der beschädigten Tür und der Verletzungen des M. als Folge des Geschehens am o. g. Tag in Augenschein genommen. Die Lichtbilder zeigen Beschädigungen der Tür und Verletzungen des M.. Die Kammer hat allerdings auch in den Blick genommen, dass die Zeugin H. im Rahmen ihrer Strafanzeige unmittelbar nach dem Vorfall abweichende Angaben zum Geschehensablauf machte. Seinerzeit gab sie an, es habe nach dem Aufbrechen der Tür durch den Angeklagten eine Rangelei zwischen beiden Männern gegeben, wobei sie nicht sagen könne, wer zuerst geschlagen habe. Demgegenüber sagte sie vor der Kammer aus, der Angeklagte habe zuerst geschlagen. Auch sagte sie bei Erstattung der Strafanzeige noch aus, M. habe die Kette vor die Tür gelegt und habe dem Angeklagten die Tür vor den Kopf geschlagen, bevor dieser sie gewaltsam aufgedrückt habe. Diese Einzelheiten berichtete die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht, konnte sie indes auf entsprechenden Vorhalt bestätigen. Vor der Kammer bekundete sie nichts davon, dass M. vor dem Vorfall schon aufgrund eines Fahrradunfalls verletzt war. Auf entsprechenden Vorhalt aus ihrer damaligen Vernehmung vermochte sie allerdings daran wieder zu erinnern, folgerte jedoch, dass nicht alle Verletzungen vom Fahrradunfall gestammt hätten, sondern der M. durch den Angeklagten im Gesicht verletzt worden sei.

Insgesamt wertet die Kammer ihre Aussage - soweit es das Randgeschehen und einige Einzelheiten betrifft - als teilweise widersprüchlich und sehr allgemein gehalten. Auf konkretisierende Nachfragen und Vorhalte konnte die Zeugin nur eingeschränkt und zögerlich antworten bzw. musste ihre in der Hauptverhandlung gemachten Angaben im Nachgang teilweise relativieren. Dies hat die Kammer bei der Würdigung ihrer Aussage berücksichtigt und ist ihren Angaben nur hinsichtlich des Kerngeschehens, namentlich der Beschädigung der Tür durch den Angeklagten und Schlägen des Angeklagten gegen M. gefolgt. Insoweit entsprach ihre Aussage vor der Kammer ihren im damaligen Ermittlungsverfahren gemachten Angaben.

Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten und von dem Angeklagten als zutreffend bestätigen Akteninhalts dazu feststellen.

5.

Die Feststellungen zum Medikamenten-, Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten stützt die Kammer auf seine Angaben hierzu gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. U. im Rahmen der Exploration, seine ergänzenden Angaben in der Hauptverhandlung hierzu und den Entlassungsbericht der X. Klinik VO. vom 20.07.2017. Hinsichtlich des Drogen- und Alkoholkonsums stützt die Kammer ihre Feststellungen ergänzend auf die Aussagen der Nebenklägerin sowie der Zeugen R. und H..

Der Angeklagte gab gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. U., was diese als Zeugin berichtete, an, bei ihm sei erst recht spät die Diagnose ADHS gestellt worden. Er sei dann von 2015 bis 2017 in regelmäßiger ambulanter und tagesklinischer Behandlung bei der X. Klinik in VO. gewesen. Seit dem Alter von 18 Jahren sei er durchgehend mit Ritalin behandelt worden, welches ihm sehr gut geholfen und seine Leistungsfähigkeit gesteigert habe. Durch die regelmäßige Einnahme habe sich dann jedoch aus seiner Sicht eine Sucht entwickelt. Er habe oft sehr viel mehr Ritalin genommen, als ihm verschrieben worden sei. Verschrieben worden seien ihm 80 mg täglich. Zum Teil habe er 250 mg Ritalin über den Tag verteilt, manchmal auch noch mehr genommen, wenn zum Beispiel Klausuren anstanden. Immer wenn es darum gegangen sei, Leistung zu erbringen, habe er mehr Ritalin eingenommen. Die Ärzte in VO. hätten bemerkt, dass er sehr auf die Medikation mit Ritalin fixiert gewesen sei. Er habe die tagesklinische Behandlung dort im Juli 2017 beendet. Anschließend sei er ambulant in der BN.-Klinik in E. in Behandlung gewesen. Er habe dort alle sechs bis acht Wochen kurze Gespräche wegen der Medikation gehabt. Stationär sei er nie behandelt worden. Wegen seines Burnouts sei ihm in der BN.-Klinik im Jahr 2022 das Antidepressivum Sertralin verschrieben worden. Seinen hohen Ritalinkonsum habe er dem verschreibenden Arzt bewusst verheimlicht, weil er befürchtet habe, dass die Ritalindosis verringert würde. Den behandelnden Ärzten der BN.-Klinik habe er teilweise unwahr erzählt, er habe seinen Rucksack verloren, worin sich das bereits ausgestellte Rezept befunden habe, um ein weiteres Rezept für Ritalin zu bekommen.

Zum Alkoholkonsum gab der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Dr. U. an, Alkohol habe er in der Vergangenheit nur sehr selten getrunken. Alkohol habe in seinem Leben keine große Rolle gespielt. Wenn sein Ritalin aufgebraucht gewesen sei, habe er sich im Jahr 2022 Kokain besorgt. Er habe dann über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten, manchmal zwei oder drei Wochen lang täglich, „ein paar Nasen“ Kokain gezogen. Kokain habe ähnlich wie Ritalin gewirkt. Mit Beginn seines Burnouts im August 2022 habe er höchstens noch ein bis zweimal im Monat Kokain konsumiert, zuletzt etwa zwei Monate vor der Tat. Im Übrigen habe er einmal Ecstasy ausprobiert und im Jugendalter zeitweise Cannabis konsumiert. Weitere illegale Drogen habe er nicht konsumiert.

Die Kammer glaubt den Angaben der Zeugin Dr. U.. Ihre Angaben konnte sie anhand ihrer Mitschriften der Exploration tätigen.

Ihre Angaben wurden bestätigt durch den Entlassungsbericht der X. Klinik in VO. vom 20.07.2017. Dem Bericht lässt sich insbesondere die auffällige Fokussierung des Angeklagten auf das Medikament Ritalin entnehmen. Bei nahezu jedem ärztlichen Kontakt sei es um eine Optimierung der Ritalineinnahme gegangen. Als man am 18.07.2017 dem erneuten Wunsch nach einer weiteren Dosiserhöhung nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte die teilstationäre Behandlung abgebrochen.

Die Angaben der Zeugin Dr. U. entsprechen den Angaben der Nebenklägerin und der Zeugen R. und H.. Alle bestätigten, dass der Angeklagte in der Vergangenheit nur gelegentlich und in üblichem Maße Alkohol konsumiert habe und unter Alkohol nicht aggressiv, sondern eher heiter geworden sei. Die Kammer glaubt den Zeugen. Sie schilderten ihre eigenen Wahrnehmungen umfassend und nachvollziehbar und ließen hierbei keine Tendenzen zur Übertreibung oder bewussten Abmilderung der Schilderung zu Gunsten des Angeklagten erkennen.

6.

Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin und deren Entwicklung stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen Dr. U. dazu, die Aussage der Nebenklägerin, sowie ergänzend auf die Aussagen der Zeugen Y., B. und R..

Der Angeklagte hat sich gegenüber der Sachverständigen Dr. U. dahin eingelassen, er habe die Nebenklägerin während der Zeit auf dem Berufskolleg kennengelernt und man sei zum Ende der Abiturzeit ein Paar geworden. Als eine Wohnung im Haus der Eltern der Nebenklägerin frei geworden sei, sei man dort zusammen eingezogen. Vorher sei man mal bei ihr und mal bei ihm im jeweiligen elterlichen Haushalt gewesen. Die Beziehung sei zunächst sehr gut gelaufen. Man habe sehr viel unternommen, habe sich zwei Katzen angeschafft und habe sehr viel zusammen gekocht. Letztendlich sei die Beziehung bis zum Jahr 2020 gut gelaufen, bis seine psychischen Probleme schlimmer geworden seien. Er habe viel gearbeitet und sei aufgrund dessen psychisch in schlechter Verfassung gewesen. Er habe der Nebenklägerin dann nicht mehr gerecht werden können. Streitereien habe es kaum gegeben; dazu seien sie beide nicht der Typ. Man habe sich dann eher zurückgezogen, eine Zeit lang nicht gesprochen und dann sei alles wieder in Ordnung gewesen. Die Nebenklägerin sei dann oft ohne ihn mit Freunden ausgegangen. Das sei für ihn völlig in Ordnung gewesen. Er habe ihr deshalb keine Vorwürfe gemacht. Eifersüchtig sei er nicht gewesen. Lediglich wenn der Stress überhandgenommen habe, sei dies vorgekommen. Er habe aber immer gewusst, dass die Nebenklägerin „super treu“ sei. Er sei nur in einem Punkt eifersüchtig gewesen als sechs bis acht Monate vor der Tat der ehemalige Freund der Nebenklägerin wieder begonnen habe, ihr zu schreiben, was sie ihm erzählt habe. Er habe diese Chats auch mitlesen dürfen. Aus seiner Sicht habe der ehemalige Freund ihr zu erkennen gegeben, dass er Interesse an einer Beziehung habe. Irgendwann habe er der Nebenklägerin gesagt, dass ihm das zu viel wäre und sie den Kontakt abbrechen solle, was sie ihm versprochen habe. Er habe dann aber festgestellt, dass sie ihn belogen habe, denn durch Zufall habe er auf ihrem Mobiltelefon gesehen, dass sie und ihr ehemaliger Freund doch noch über einen Messenger-Dienst miteinander schrieben. Er habe sie darauf angesprochen, woraufhin sie wieder versprochen habe, das Schreiben zu beenden.

In den letzten Monaten der Beziehung sei es so gewesen, dass die Nebenklägerin ihn immer wieder animiert habe, mal auszugehen und mit ihr etwas zu unternehmen. Hin und wieder habe er dann auch noch an Treffen mit dem Freundeskreis der Nebenklägerin teilgenommen oder sei mit ihr in ein Einkaufszentrum gegangen. Er habe in dieser Zeit aber vor allem viel Fernsehen bzw. Serien geschaut. Er habe auch Strategiespiele wie „League of Legends“ gespielt. Je nachdem wie viel Ritalin er eingenommen habe, sei er entweder spät zu Bett gegangen und habe lange geschlafen oder umgekehrt.

Die Trennung an den Ostertagen, sei für ihn ganz schlimm gewesen, weil er psychisch zu dieser Zeit sowieso am Boden gewesen sei. Überraschend sei die Trennung für ihn aber nicht gekommen. Die Beziehung habe einfach seit längerem nicht mehr gut funktioniert. Er sei über die Trennung nicht wütend gewesen, sondern lediglich traurig und enttäuscht. Er habe zunächst nicht gewusst, wo er habe wohnen sollen. Infolge der Trennung habe er auch alles verloren, was er in die Wohnung investiert hatte. Durch die Trennung habe er auch die Eltern der Nebenklägerin verloren, die ihm in der Zeit des Zusammenwohnens näher gewesen seien als seine eigenen. Er sei dann einen Tag bei seinem Bruder untergekommen, habe da aber nicht bleiben können, da dort nicht genug Platz gewesen sei. Er habe dann einige Tage lang bei seinen Eltern gewohnt. Seine Eltern hätten versucht, ihm Halt zu geben und ihn aufzubauen. Einige Male habe er sich in diesen Tagen noch mit der Nebenklägerin getroffen und habe regelmäßigen Kontakt über WhatsApp mit ihr gehabt. Man sei auch gemeinsam spazieren gegangen und habe geredet. Nachrichtenterror habe er nicht betrieben. Er habe nur häufig auf sein Handy geschaut und habe sich gefreut, wenn sie ihm geschrieben habe. Für ihn sei das eine schwere Zeit gewesen. Für die Nebenklägerin habe sich ja nichts verändert. Er hingegen habe eine Trennung „von Allem“ zu verkraften gehabt. Dies habe ihm den Boden unter den Füßen weggezogen. Er habe keine Wohnung gehabt, keine Ausbildung und habe insgesamt ohne etwas dagestanden. Seitens seiner Eltern habe es dann einen kurzfristigen „Rauswurf“ gegeben. Dieser sei erfolgt, weil deren Wohnung zu klein gewesen sei. Er habe die Nebenklägerin dann angerufen, ihr die Situation erklärt und gefragt, ob er übergangsweise noch einmal bei ihr wohnen könne, bis er eine eigene Wohnung finde. Diese habe ihn dann wieder bei sich aufgenommen, worüber er sehr dankbar gewesen sei. Sie habe keine Bedingungen gestellt und auch Datum für den neuerlichen Auszug genannt.

Die Tage nach seinem Wiedereinzug seien harmonisch verlaufen. Er habe sehr viel im Haushalt geschafft und habe das OD. schon immer fertig gehabt, wenn die Nebenklägerin von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Man sei viel spazieren gegangen, Hand in Hand, fast so als würde die Beziehung noch bestehen oder wieder in Gang kommen. Er habe sich diesbezüglich auch Hoffnungen gemacht. Geschlechtsverkehr habe man in der Zeit nicht gehabt, man habe aber, nur mit Unterwäsche bekleidet, oft „sehr intensiv gekuschelt“. Bei den Chats habe man auch „mit Herzchen“ geschrieben.

Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten zur Art der Beziehung zur Nebenklägerin und zur Entwicklung der Beziehung. Die Nebenklägerin bestätigte insoweit die Angaben des Angeklagten.

Soweit der Angeklagte sich dahin einließ, die Trennung durch die Nebenklägerin hingenommen zu haben, glaubt ihm die Kammer dies in Ansehung seines Verhaltens nach der Trennung und des Geschehens am Tattag nicht. Dies gilt insbesondere auch für seine Aussage, er und die Nebenklägerin hätten nach seinem Wiedereinzug nur in Unterwäsche bekleidet „intensiv gekuschelt“ und seien bei ihren gemeinsamen Spaziergängen Hand in Hand gegangen. Seine Aussage steht insoweit in unüberbrückbarem Widerspruch zur Aussage der Nebenklägerin.

Die Nebenklägerin bekundete zu ihrer Beziehung zum Angeklagten, ihn während der Abiturzeit, etwa im Jahr 2017, kennengelernt zu haben. Man sei zusammen in einer Klasse gewesen. Ab der 12. Klasse sei man befreundet gewesen. 2020 sei man ein Paar geworden. Er sei fürsorglich und lieb zu ihr gewesen. Man habe immer mit ihm über alles reden können. Sie seien sehr glücklich gewesen. Etwa ein Jahr später sei man in die spätere Tatwohnung eingezogen. Beide hätten im Mietvertrag gestanden. Man habe aber keine Miete, sondern nur die Nebenkosten für die Wohnung zahlen müssen, da es die Wohnung ihrer Mutter gewesen sei. Das Zusammenleben sei zunächst auch eine Zeit lang harmonisch verlaufen. Nach dem Abitur habe der Angeklagte mehrfach versucht, ein Studium anzufangen. Er sei sehr fleißig gewesen und habe viel gelernt und wenig geschlafen. Als er bei dem Unternehmen A. gearbeitet habe, sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Er habe Tag und Nacht gearbeitet und habe nichts mehr mit ihr unternommen. Auch der Haushalt sei an ihr hängen geblieben. Sie habe zu dieser Zeit überlegt, ihn in die Psychiatrie zu fahren, damit ihm dort geholfen werde. Dies habe er abgelehnt. Sie habe ihn dann aber jedenfalls zu einem ersten Termin wegen dieser Problematik zum Hausarzt begleitet. Er sei dann wegen Burnouts langfristig krankgeschrieben worden. In diesem Zusammenhang habe sie dann erstmals von seiner ADHS und seiner Anbindung an die BN.-Klinik E. erfahren. Sie habe ihn nicht darauf ansprechen wollen, dass sie unzufrieden mit der Beziehung gewesen sei, weil es ihm psychisch so schlecht gegangen sei. Sie habe immer wieder versucht, ihn zu animieren etwas mit ihr zu unternehmen. Sie sei dann aber auch ohne ihn ausgegangen. Am Ende der Beziehung sei der Angeklagte deshalb vermehrt eifersüchtig gewesen. Es habe ihn gestört, wenn sie ohne ihn abends lange unterwegs gewesen sei. Einmal habe es auch einen Streit wegen ihres ehemaligen Freundes gegeben. Dieser habe wieder Kontakt zu ihr aufgenommen, was sie dem Angeklagten auch gesagt habe. Er (der Angeklagte) habe gewollt, dass sie ihrem ehemaligen Freund nicht mehr schreibe, habe dann aber gesehen, dass sie ihm doch noch geschrieben habe. Er habe den Entsperrcode ihres Mobiltelefons gekannt und habe immer versucht, auf ihr Handy zu schauen, wenn sich die Gelegenheit ergeben habe.

Ostermontag sei ihr dann alles zu viel geworden. Sie sei von der Gesamtsituation genervt gewesen, insbesondere davon, dass der Angeklagte nur auf der Couch gelegen habe und alles an ihr hängengeblieben sei. Sie habe irgendwann nach dem Chatverkehr mit ihrem ehemaligen Freund den Entsperrcode ihres Mobiltelefons geändert. Dies habe der Angeklagte bemerkt, als er versucht habe, auf ihr Mobiltelefon zu schauen. Er habe sie dann vorwurfsvoll gefragt, ob sie ihm etwas mitteilen wolle. Sie sei sauer gewesen, weil er ohne ihr Wissen an ihr Mobiltelefon gegangen sei. Man habe sich gestritten, wobei es eine ihrer typischen Streitigkeiten gewesen sei, in welchen sie sich nach einer Diskussion beide zurückzogen und nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Sie sei dann anders als zunächst geplant allein zu ihrer Mutter zum Osteressen und später mit ihrer Familie Minigolfspielen gegangen. Der Angeklagte habe sie währenddessen über WhatsApp kontaktiert und angerufen und sie hätten gestritten. Er habe gesagt, sie solle nach Hause kommen und habe vorgeworfen, dass ihre Prioritäten auf anderen Dingen liegen würden als auf der dringenden Klärung ihrer Beziehung. Ihr habe es dann gereicht. Nach ihrer Rückkehr habe sie ihm gesagt, dass die Beziehung für sie keinen Sinn mehr habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich von ihm trennen werde. Dies habe er äußerlich gefasst aufgenommen, habe umgehend seine Sachen gepackt und sei noch am selben Abend ausgezogen.

Nach dem Auszug habe man weiterhin über WhatsApp Kontakt gehabt, habe telefoniert und habe sich auch hin und wieder getroffen. Er habe sich um sie bemüht. Er habe ihr OD. vorbeigebracht, wenn sie viel habe lernen müssen und habe sie mit Kleinigkeiten überrascht. Er habe sie nach dem „Rauswurf“ bei seinen Eltern angerufen und ihr die Situation geschildert. Sie habe dann gesagt, es sei für sie in Ordnung, wenn er vorübergehend wieder bei ihr einziehe, bis er etwas Eigenes gefunden habe. Er habe ihr leidgetan. Sexuellen Kontakt habe man nach dem Wiedereinzug nicht gehabt. Der körperliche Kontakt habe sich beschränkt auf vereinzelte Umarmungen zur Begrüßung oder wenn sie ihn habe trösten wollen.

Die Kammer glaubt der Zeugin. Sie schilderte ihre Beziehung zum Angeklagten und deren Entwicklung mit nachvollziehbaren und im Gesamtzusammenhang stimmigen Einzelheiten ohne innere Widersprüche. Ihre Aussage ließ keine überschießende Belastungstendenz erkennen. Vielmehr hob sie auch die guten Seiten der Beziehung und diejenigen Charakterzüge des Angeklagten hervor, die sie an ihm in der Vergangenheit mochte.

Die Zeugen P. und F. Y. sowie R. bestätigten, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte während ihrer Beziehung insgesamt zunächst sehr glücklich und verliebt gewirkt hätten. R. schilderte, dass die beiden teilweise vollkommen aufeinander fixiert gewesen seien und auch in seiner Gegenwart liebevoll und zärtlich miteinander umgegangen seien. Die Zeugin P. Y. bestätigte, dass der Angeklagte stets höflich und nett aufgetreten sei und am Familienleben teilgenommen habe. Insgesamt sei er zwar eher ruhig und zurückhaltend gewesen, jedoch habe er in Gesprächen auch von sich aus etwas eingebracht. Die Zeugin Y. führte weiter aus, dass die Beziehung sich schwieriger gestaltet habe, als es dem Angeklagten psychisch schlecht ging. Die Nebenklägerin sei in diesem Zusammenhang eines Tages aufgelöst zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, dass der Angeklagte Nächte lang nicht geschlafen habe, worauf man gemeinsam entschieden habe, ihn in die Psychiatrie zu fahren. Zu einer Einweisung sei es nicht gekommen, da der Angeklagte dies nicht gewollt habe und auf dem Weg in die Klinik „aus dem fahrenden Auto ausgestiegen“ sei. An Ostermontag seien die beiden anlässlich des Feiertags eigentlich bei ihr zum OD. eingeladen gewesen. Die Nebenklägerin sei jedoch allein gekommen und habe von dem Streit berichtet. Sie (die Zeugin) habe später während des Minigolfspielens auch mitbekommen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin angerufen habe. Die Nebenklägerin habe dann auch von den Vorwürfen erzählt, die er ihr gemacht habe. Nach dem Gespräch über die Trennung sei die Nebenklägerin dann zu ihr (der Zeugin) hinuntergekommen und habe berichtet, man habe beidseitig die Beziehung beendet. Auch habe der Angeklagte ihr (der Zeugin) gegenüber bei einem persönlichen Kontakt nach der Trennung offenbart, dass er nicht nur G., sondern auch eine Familie verlieren würde und wie sehr ihn das schmerze. Sie (die Zeugin) habe auch davon gewusst, dass der Angeklagte in Bezug auf den ehemaligen Freund der Nebenklägerin eifersüchtig gewesen sei, als dieser sie noch einmal kontaktiert habe. Dies habe die Nebenklägerin ihr erzählt.

Der positive Eindruck im Rahmen des familiären Kontakts wurde auch durch die Zeugen F. Y. und S. B. bestätigt. Der Angeklagte sei aus ihrer Sicht ruhig, höflich und insbesondere hilfsbereit gewesen.

Die Kammer glaubt den o. g. Zeugen. Sie bestätigten die Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin zum Verlauf der Beziehung, wobei sie umfassend und detailliert Situationen berichteten, aus denen sich beispielhaft das Verhältnis des Angeklagten und der Nebenklägerin zueinander ergab. Die Aussagen ließen keine überschießenden Belastungstendenzen erkennen und wiesen auch untereinander keine Widersprüche auf.

7.

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen am 25.04.2023 stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen Dr. U., soweit ihr gefolgt werden konnte, die Angaben des PK O., die Aussage der Nebenklägerin dazu und ergänzend auf die Angaben des KOK DU..

Der Angeklagte hat sich zum Vortatgeschehen mehrfach eingelassen.

Der vor der Kammer dazu vernommene Zeugen PK O. bekundete die Aussage des Angeklagten, die dieser noch am Tattag tätigte, im Wesentlichen wie folgt:

Er (der Angeklagte) habe einen Blackout gehabt und könne sich nur an Teile des Abends erinnern. Er habe an dem Abend vor der Tat das Gespräch mit der Nebenklägerin gesucht. Wieso wisse er nicht mehr. Das Gespräch habe sich dann vom Wohnzimmer in die Küche verlagert. Er habe dann angefangen, hochprozentigen Alkohol zu konsumieren, welchen wisse er nicht mehr. Die Nebenklägerin habe ihm dann verboten, weiter Alkohol zu trinken und habe die Flaschen, aus denen er bis dahin getrunken habe, versteckt. Er habe dann eine Schlaftablette mit Alkohol eingenommen. Wegen seiner ADHS-Erkrankung und wegen Depressionen nehme er Medikamente. An das Geschehen nach dem Gespräch in der Küche habe ihm die Erinnerung gefehlt. Zu einer etwaigen Suizidabsicht oder einer übermäßigen Medikamenteneinnahme habe er nichts ausgeführt.

Die Kammer glaubt dem Zeugen O.. Er schilderte den Inhalt der Vernehmung umfassend und in Übereinstimmung mit einem zeitnah von ihm dazu gefertigten Vermerk, sodass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass der Angeklagte die Angaben, wie von dem Zeugen geschildert, tätigte.

Der vor der Kammer dazu vernommene Zeugen KOK DU. gab zu den Angaben des Angeklagten, die dieser ihm gegenüber zum Vortatgeschehen machte, im Wesentlichen an:

Am Abend vor der Tat habe er „ein paar Kurze“ von einem Kirschlikör getrunken. Seine Ritalinmedikation habe er regelhaft drei Mal täglich eingenommen. Zu einer etwaigen Suizidabsicht oder einer weitergehenden Medikamenteneinnahme habe der Angeklagte nichts ausgeführt.

Die Kammer glaubt dem Zeugen. Er war Vernehmungsbeamter und schilderte die durch den Angeklagten gemachten Angaben in Übereinstimmung mit der von ihm dazu zeitnah gefertigten Schriftlage.

Gegenüber der Sachverständigen Dr. U. führte der Angeklagte zum Vortatgeschehen aus, er habe nach dem Gespräch mit der Nebenklägerin über die endgültige Trennung am 25.04.2023 spontan beschlossen, sich das Leben zu nehmen. Er habe am Abend gegen 22 Uhr zunächst eine Flasche Kirschlikör getrunken und weiteren Alkohol zu sich genommen. Als die Nebenklägerin schon im Bett gewesen sei, sei er noch einmal zu ihr gegangen, weil er Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollte. Sie habe ihn jedoch abgewiesen. Zuvor habe sie ihm zwar auf seine Aufforderung hin ihre Brüste gezeigt, mehr habe sie aber nicht gewollt. Das sei für ihn völlig in Ordnung gewesen. Er sei darüber nicht sauer gewesen. Gegen 23 Uhr oder 24 Uhr habe er etwa fünf bis sechs Tabletten seines Antidepressivums Sertralin eingenommen und 25 Tabletten Ritalin mit je 30 mg Wirkstoffgehalt. Er habe die Vorstellung gehabt, durch diese hohe Dosis Ritalin seinen Blutdruck derart zu steigern, dass er letztlich an einem Herzinfarkt versterben würde. Zusätzlich habe er noch zwei bis drei Schlaftabletten mit der Handelsbezeichnung Lunivia eingenommen, die er mal von seiner Mutter bekommen habe. Er habe sich dann neben die Nebenklägerin ins Bett gelegt, was für sie völlig in Ordnung gewesen sei, da man die Abende zuvor auch immer gekuschelt habe. Dann habe er Angst bekommen, dass er zu wenig Ritalin genommen habe. Er sei aufgestanden und habe noch einmal sechs bis sieben Tabletten eingenommen. Dann habe er sich aus der Küche ein Kochmesser aus dem dort befindlichen Messerblock genommen. Er habe die Vorstellung gehabt, dass er sich, wenn die von ihm aus seiner Erfahrung mit der übermäßigen Einnahme von Ritalin zu erwarteten „Herzschmerzen“ zu stark würden, durch einen gezielten Stich mit dem Messer in den Hals töten könnte. Er habe sich mit einem Bademantel bekleidet und mit dem Messer in der Hand wieder neben die Nebenklägerin gelegt. Er habe ihr noch zugeflüstert: „ich gehe bald für immer“. Sie habe hierauf nicht reagiert. Er habe gemutmaßt, dass sie bereits geschlafen habe. Er habe gedacht, dass er gleich sterbe. In der Folge sei bei ihm Panik aufgestiegen. Er habe die Geräusche um ihn herum plötzlich sehr intensiv und bedrohlich wahrgenommen und habe große Angst verspürt. Irgendwann sei die Nebenklägerin wach geworden und habe ihn gefragt, was los sei. Er habe sie in diesem Moment nicht erkannt, sondern habe sie vielmehr als eine Person wahrgenommen, die ihm etwas antun wolle und gegen die er sich aktiv verteidigen müsse. Dann sei es zum Tatgeschehen gekommen.

Soweit diese Einlassung des Angeklagten in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist sie zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt:

Die Angaben des Angeklagten, die dieser gegenüber den Polizeibeamten O. und DU. noch am Tattag machte, weichen wesentlich von seinen Angaben ab, die er im Rahmen seiner Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. U. machte. In seinen tatzeitnahen Vernehmungen machte er zwar Angaben zu einem Alkoholkonsum vor der Tat, aber nicht zu einer übermäßigen Medikamenteneinnahme. Auch zu Art und Menge des konsumierten Alkohols machte er nur ungenaue Angaben. Gegenüber O. sagte er aus, lediglich eine Schlaftablette eingenommen zu haben. Von einer Suizidabsicht sprach er in beiden tatzeitnahen Vernehmungen nicht. Demgegenüber machte er bei der Sachverständigen Dr. U. umfassende Angaben zu seiner Suizidabsicht und berichtete Einzelheiten seines Plans dazu und die Einnahme einer großen Menge Ritalin sowie von Sertralin und Lunivia.

Diese Widersprüche zwischen seinen Einlassungen wertet die Kammer als gewichtiges Beweisanzeichen für eine unwahre Schutzbehauptung in dem Sinne, dass der Angeklagte gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen einen ihm günstig erscheinenden, aber von ihm erfundenen Hergang berichtete. Für die Kammer ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte unmittelbar nach der Tat einen für ihn so bedeutsamen Umstand, wie das Bestehen einer Suizidabsicht und die zur Verfolgung dieses Plans eingenommene Medikamentenmenge nicht angab. Nachvollziehbar erscheint dieser Umstand aber, wenn man wie die Kammer davon ausgeht, dass diese Umstände objektiv nicht gegeben waren.

b)

Die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Vortatgeschehen wird in Teilen bestätigt durch die Aussage der Nebenklägerin. Diese führte dazu als Zeugin vor der Kammer aus, der Angeklagte habe sie am 25.04.2023 nachdem sie nach Hause gekommen sei, darauf angesprochen, ob man wieder zusammenkommen könne. Er habe sich Hoffnungen gemacht. Sie habe dann aber deutlich gesagt, dass dies für sie ausgeschlossen sei. Den genauen Wortlaut könne sie zwar nicht wiedergeben, es sei aber klargeworden, dass für sie die Wiederaufnahme der Beziehung nicht in Betracht komme. Das Gespräch habe nicht lange gedauert. Das Gespräch habe - wie es bei ihnen üblich gewesen sei - damit geendet, dass sie (die Nebenklägerin) sich in das Schlafzimmer zurückgezogen habe und der Angeklagte ins Wohnzimmer gegangen sei und man sich den Rest des Nachmittags ignoriert habe. Am Abend habe der Angeklagte dann für seine Verhältnisse viel Alkohol getrunken. Er habe Wildkirschlikör der Marke Berentzen getrunken und habe in ihrer Gegenwart jedenfalls einen Schluck aus einer Flasche Gin genommen. Dies sei gegen 22 Uhr gewesen, als sie eigentlich bereits habe ins Bett gehen wollen. Er habe in der Folge des Alkoholkonsums „lallig“ gesprochen und habe auf sie einen angetrunkenen Eindruck gemacht. Sie habe dann verhindern wollen, dass er weiter Alkohol trinkt und habe die Flaschen, aus denen er zuvor getrunken habe, versteckt. Außerdem habe sie ihm eine Flasche Wasser gegeben. Sie habe sich vor dem Hintergrund des vorherigen Streits um die endgültige Trennung um ihn kümmern wollen. In die ihm gereichte Wasserflasche habe er dann Salz gefüllt und habe daraus getrunken. Kurze Zeit später habe er sich hiervon übergeben müssen.

Nachdem sie sich im Schlafzimmer ins Bett begeben habe, sei der Angeklagte noch mehrmals in das Zimmer gekommen. Bei einem Mal habe er sie als „Arschloch“ beschimpft und ihr gesagt, dass sie ihn verletzt habe. Sie habe dann noch ein längeres Gespräch mit ihm geführt. Dabei habe er auf dem Bett gelegen, wobei es zu keiner körperlichen Annährung gekommen sei. Sie habe ihn durch eine Entschuldigung beruhigen können und habe ihn dann in das Wohnzimmer zurückgeschickt, da sie am nächsten Tag früh habe aufstehen müssen und habe schlafen wollen. Sie habe dann noch etwa eine Stunde wach gelegen und über das Gespräch nachgedacht. Dann sei sie aber letztlich eingeschlafen und bis zur Tat auch nicht mehr aufgewacht. Insbesondere habe sie unmittelbar vor der Tat kein Gespräch mehr mit dem Angeklagten geführt. Für sie war der Streit nach dem Gespräch beendet.

Diese in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Nebenklägerin decken sich im Wesentlichen mit den Angaben, die sie gegenüber dem dazu vernommenen Zeugen KOK DU. als Vernehmungsbeamten machte. Auch gegenüber diesem schilderte die Nebenklägerin eindrücklich, sie sei eingeschlafen und sei erst unmittelbar durch den Angriff aufgewacht. Der Zeuge führte zudem ergänzend aus, dass sie ihm gegenüber noch geschildert habe, der Angeklagte habe bei einem der Male, wo er nochmal ins Schlafzimmer gekommen sei, Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Dies deckt sich der Aussage des Angeklagten dazu gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen.

Der Zeuge DU. schilderte den Inhalt der Vernehmung umfassend und sachlich und entsprechend der dazu zeitnah von ihm gefertigten Schriftlage, sodass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass die Nebenklägerin die Angaben, wie von dem Zeugen geschildert, tätigte.

Die Kammer glaubt der Nebenklägerin. Sie schilderte in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, dass das vorherige Gespräch und das Verhalten des Angeklagten am Vorabend der Tat sie emotional mitgenommen habe und dass sie hierüber noch einige Zeit nachgedacht habe, bevor sie in den Schlaf fand. Dass sie unmittelbar vor der Tat noch mit dem Angeklagten sprach, war ihr weder unmittelbar nach der Tat bei der Vernehmung durch den Zeugen DU., noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erinnerlich. Eine Erinnerungslücke schließt die Kammer aus, weil die Nebenklägerin sich in Bezug auf das Vortatgeschehen im Übrigen an sehr viele Einzelheiten erinnern und diese ohne Widersprüche und logische Brüche schildern konnte. Ein Erinnerungsverlust ausschließlich bezogen auf den o. g. Umstand, erscheint der Kammer deshalb nicht nachvollziehbar.

Die Kammer vermochte den Angaben des Angeklagten in Bezug auf die behauptete Einnahmemenge von Sertralin und Lunivia (Wirkstoff: Zopiclon) am Abend vor der Tat nur eingeschränkt zu folgen, weil die in seinem Blut nachgewiesene Menge Sertralin mit 11,1 ng/ml lediglich im unteren therapeutischen Bereich lag und der Wirkstoff Zopiclon überhaupt nicht nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich der Einnahme von Ritalin glaubt die Kammer dem Angeklagten, dass er am Vorabend der Tat Ritalin einnahm. Die genaue Einnahmemenge ließ sich nicht feststellen.

Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung insoweit neben der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf die Ausführungen des vor der Kammer vernommenen chemisch-toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. XG., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.

Der Sachverständige hat eine langjährige besondere Sachkunde in Bezug auf Wirkung und Abbau des im Medikament Ritalin enthaltenen Wirkstoffs Methylphenidat. Zur Vorbereitung seines Gutachtens vor der Kammer beschäftigte er sich unter Nutzung nationaler und internationaler Datenbanken und einer umfangreichen Literaturrecherche mit dort beschriebenen Fällen des missbräuchlichen Konsums von Ritalin. Er führte im Wesentlichen aus: In den ihm zur Verfügung gestellten Blutproben, die dem Angeklagten am Tattag um 07:56 Uhr und 07:57 Uhr entnommen wurden, sei eine Konzentration von 30,1 ng/ml des Wirkstoffs Methylphenidat, des Wirkstoffs des Medikamentes Ritalin, nachgewiesen worden. Diese Konzentration liege noch im therapeutischen Bereich. Die Blutprobe habe allerdings eine mit 2.440 ng/ml hohe Konzentration von Ritalinsäure, dem nicht mehr psychoaktiven Abbauprodukt von Methyphenidat, aufgewiesen. Bei regelhafter Einnahme von Ritalin nach ärztlicher Verordnung sei zu erwarten, dass der Wert des Abbauprodukts etwa 10- bis 50mal so hoch sei, wie die Konzentration von Methylphenidat im Blut. Bei der Probe des Angeklagten sei sie aber 80mal so hoch gewesen. Das könne aus seiner sachverständigen Sicht auf eine langzeitige missbräuchliche Einnahme schließen lassen.

Die Methylphenidatmenge könne im Zeitpunkt der Tat deutlich höher gewesen sein als durch die Blutproben bestätigt. Der Sachverständige führte dazu aus, dass er eine genaue Rückrechnung der Konzentration für den Tatzeitpunkt nicht vornehmen könne, weil es sich bei Methylphenidat um einen sehr instabilen Stoff handle, dessen Abbau nach der Blutentnahme in besonderem Maße von Schwankungen der Umgebungstemperatur abhängig sei. Hier habe es bis zum Eintreffen der Blutproben zur Analyse im Labor sechs Tage gedauert und man habe keine genauen Angaben dazu, wie die Lagerungsbedingungen über diese Zeit gewesen seien. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass ein weiterer Abbauprozess noch im Entnahmeröhrchen stattgefunden habe.

Diese Unwägbarkeit in Bezug auf die genaue Menge von Methylphenidat misst die Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Die Kammer glaubt dem Angeklagten, dass er am Vorabend eine hohe Dosis Ritalin einnahm. Seine Angabe lässt sich insoweit zwanglos mit dem toxikologischen Befund in Einklang bringen.

Demgegenüber steht die im Blut nachgewiesene Menge Sertralin nicht im Einklang mit den Angaben des Angeklagten zur Einnahmemenge. Die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration liege nach den Ausführungen des Sachverständigen diesbezüglich im unteren therapeutischen Bereich. Bei der von dem Angeklagten eingenommenen Dosierung (50 mg) entspreche die aufgefundene Konzentration unter Berücksichtigung des Abbaus des Wirkstoffs der bestimmungsgemäßen Einnahme des Medikaments im Sinne einer Einnahme von einer Tablette am Morgen. Eine übermäßige Dosierung von fünf bis sechs Tabletten am Abend vor der Tat um etwa 24 Uhr, wie der Angeklagte sie schilderte, sei mit dem toxikologischen Befund nicht in Einklang zu bringen. Dafür sei die gemessene Wirkstoffmenge zu gering.

Auch die Tatsache, dass der Wirkstoff Zopiclon in der Blutprobe des Angeklagten nicht nachgewiesen wurde, spricht gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten gegenüber Frau Dr. U., dass er mehrere Tabletten der Schlaftablette Lunivia zu sich genommen haben will. Allenfalls sei aus sachverständiger Sicht die Einnahme einer Tablette Lunivia nachvollziehbar, da der darin enthaltene Wirkstoff sich bis zur Blutentnahme um 07:56/07:57 Uhr abgebaut hätte. Eine höhere Einnahmemenge sei mit dem Ergebnis der toxikologischen Untersuchung hingegen nicht übereinzubringen. In diesem Falle hätte man Zopiclon zwingend im Blut nachweisen müssen. Die Annahme, dass der Angeklagte lediglich eine Schlaftablette eingenommen hat, stimmt insbesondere mit seinen tatzeitnah gemachten Angaben gegenüber dem Zeugen PK O. überein und ist auch Sicht der Kammer angesichts der Angaben des toxikologischen Sachverständigen wahrscheinlich.

Die Kammer glaubt dem Angeklagten, dass dieser am Abend vor der Tat - entgegen seiner üblichen Gewohnheit - Alkohol trank. Insoweit werden seine Angaben im Wesentlichen durch die Aussage der Nebenklägerin bestätigt. Auch lässt sich dem Spurensicherungsbericht entnehmen, dass im Wohnzimmer mindestens zwei Flaschen verschiedener Alkoholika (Bacardi, Pink Gin) aufgefunden wurden. Dem steht nicht entgegen, dass eine ihm um 07.56 Uhr am Tattag entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 Promille ergab.

Daraus folgert die Kammer, dass die am Abend aufgenommene Menge Alkohol nicht besonders groß war. Die pauschale Angabe des Angeklagten, er habe „eine Flasche“ (Angabe gegenüber der Sachverständigen Dr. U.) oder „ein paar Kurze“ (Angabe gegenüber dem Zeugen KOK DU.) Kirschlikör und wahllos weitere Alkoholika zu sich genommen, lässt keinen gesicherten Rückschluss auf die genaue Trinkmenge zu. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte kurze Zeit nach dem Alkoholkonsum mindestens einmal übergab, sodass ein gewisser Teil des Alkohols gar nicht erst in den Blutkreislauf gelangte. Unter Berücksichtigung eines maximalen Abbaus von 0,2 Promille pro Stunde und unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 Promille ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er zur Tatzeit gegen 05:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,8 Promille hatte.

8.

Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten und dem objektiven Tathergang stützt die Kammer im Wesentlichen auf die geständige Einlassung des Angeklagten, soweit es die Täterschaft betrifft. Im Übrigen stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Aussage der Nebenklägerin, die Aussagen der Zeugen KOK DU., den Spurensicherungsbericht samt der darin enthaltenen und in Augenschein genommenen Lichtbilder, sowie die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RL. zur Tatrekonstruktion anhand des Blutspurenverteilungsmusters in Zusammenhang mit dem molekulargenetischen Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts in OD. vom 14.09.2023. Darüber hinaus hat die Kammer die zur Tat verwendeten Messer in Augenschein genommen.

Der Angeklagte hat sich zum Tatgeschehen mehrfach eingelassen.

Unmittelbar nach der Tat hat er sich im Krankenhaus sowohl gegenüber PK O., als auch gegenüber KOK DU. auf vollständigen Erinnerungsverlust berufen und ausgesagt, er habe diesbezüglich einen „Blackout“.

Bei der Haftbefehlsverkündung und im Termin zur mündlichen Haftprüfung machte er keine Angaben zum Tatgeschehen.

Bei der Exploration durch die Sachverständige Dr. U. ließ er sich zum Tatgeschehen dahin ein, keine Erinnerungen bzw. nur Erinnerungsfetzen hinsichtlich des Tatgeschehens zu haben. Als die Nebenklägerin aufgewacht sei und ihn gefragt habe was los sei, habe er sie nicht erkannt. Er habe sie als Bedrohung wahrgenommen und habe gedacht, sie wolle ihm etwas antun. Er habe dann angefangen, mit dem Messer auf sie einzustechen. Er könne noch angeben, dass er die Schreie der Nebenklägerin während der Tatausführung ebenfalls als sehr bedrohlich wahrgenommen habe. Das Geschehen habe sich vom Schlafzimmer in das Badezimmer verlagert, wo schließlich beide auf dem Boden gelegen hätten. Er habe zu keinem Zeitpunkt realisiert, auf die Nebenklägerin eingestochen zu haben. Erst im Badezimmer habe er gesehen, dass ein Messer in ihrem Bein gesteckt habe und habe sie als G. erkannt. Er habe dann das Messer entfernt und in eine Ecke geworfen. Anschließend erinnere er, dass er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dort sei er einigermaßen zu sich gekommen und habe bemerkt, dass er Verletzungen an der Hand erlitten habe.

Die Nebenklägerin machte als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegenüber KOK DU. und in der Beweisaufnahme vor der Kammer Angaben zum Tatgeschehen.

Der Zeuge KOK DU. bekundete dazu, die Nebenklägerin habe ihm gegenüber bei der Vernehmung im Krankenhaus am 05.05.2023 angegeben, sie sei unmittelbar durch Schmerzen in der linken Seite im Bereich der Flanke und am Bein wach geworden. Zuvor habe sie geschlafen. Sie sei Seitenschläferin. Sie habe noch auf ihrem Wecker sehen können, dass bei der Uhrzeit die Zahl Vier vorne gestanden habe, als der Angriff begonnen habe. Sie sei dann in Panik geraten und habe versucht, mit ihrem Mobiltelefon ins Badezimmer zu flüchten. Der Angeklagte sei ihr unmittelbar gefolgt, sodass sie die Badezimmertür nicht mehr hinter sich habe schließen können. Im Badezimmer habe er den Angriff auf sie fortgesetzt. Dort habe er ihr dann zusätzlich einen Seifenspender gegen den Kopf geschlagen. Sie habe versucht, den Seifenspender in Richtung des Angeklagten zu werfen. Zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Stiche habe sie keine Angaben machen können. Sie habe gemutmaßt, dass sie sich Verletzungen an den Händen zugezogen habe, als sie versucht habe, die Angriffe mit dem Messer abzuwehren. Sie sei davon ausgegangen, er habe zwei Messer gehabt. Er sei ihrer Erinnerung nach nicht noch zwischendurch in die Küche gegangen. Das sei alles zeitlich recht dicht gewesen. Hinsichtlich der durch den Angeklagten erlittenen Verletzungen an den Händen habe sie ebenfalls nur gemutmaßt, dass diese durch ihre Abwehr seiner Angriffe im Bett entstanden sein könnten.

In der Beweisaufnahme bekundete sie, sie sei irgendwann nachts aufgewacht. Wovon wisse sie nicht mehr. Der Angeklagte habe sich kniend und leicht mit dem Oberkörper über sie gebeugt am Bettende auf dem Bett befunden. Sie habe etwas Silbernes in seiner Hand aufblitzen sehen. Sie habe Angst bekommen und habe versucht, ihr Mobiltelefon auf dem Nachttisch rechts neben sich zu ergreifen und damit in das Badezimmer zu flüchten. Sie habe dort angekommen versucht, die Tür hinter sich zu schließen. Ob es ihr kurz gelungen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe versucht, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei zu rufen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte bereits vor ihr gestanden. Zu der Ausführung der Messerstiche habe sie keinerlei Erinnerungen mehr. Sie erinnere noch, dass er ihr im Badezimmer einen Seifenspender gegen den Kopf geschlagen habe. Sie habe dann auf dem Boden gelegen und habe versucht, den Seifenspender nach ihm zu werfen. Dann sei ihre Mutter bei ihr gewesen.

Soweit der Angeklagte behauptet, die Nebenklägerin sei bereits vor dem ersten Stich mit dem Messer erwacht, so wird dies durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin widerlegt. Insoweit ist ihre Aussage konstant, auch wenn sie sich bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht mehr daran erinnern konnte, wodurch sie letztlich wach wurde.

Dies ist zur Überzeugung der Kammer normalpsychologisch erklärbar darauf zurückzuführen, dass die Nebenklägerin eine Vielzahl von Eindrücken binnen kurzer Zeit wahrnehmen, verarbeiten und darauf reagieren musste. Zudem hat sie gerade durch den Angriff Einschränkungen in Form eines schlechteren Erinnerungsvermögens erlitten, die diesen Umstand ebenfalls erklärbar machen. Tatzeitnah bei ihrer Vernehmung im Krankenhaus durch den Zeugen KOK DU. konnte die Nebenklägerin sich noch an mehr Details erinnern, die auch im Einklang mit ihrer späteren Aussage stehen. Insoweit war die Aussage des Zeugen KOK DU. glaubhaft. Dieser schilderte die Situation und den Inhalt der Vernehmung aus Sicht der Kammer umfassend, sachlich und widerspruchsfrei. Er vermochte sich an die wesentlichen Details der Vernehmung auch ohne Vorhalt noch zu erinnern und hierüber zu berichten.

Die Angaben der Nebenklägerin zum Verlauf der Auseinandersetzung werden im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen gestützt durch die Angaben der Sachverständigen Dr. RL. zur Tatrekonstruktion anhand des Blutspurenverteilungsmusters. Diese führte dazu aus, der Angriff habe im Schlafzimmer begonnen. Dort habe sich vor allem Blut auf dem Kopfkissen und eine große Blutlache auf der Matratze rechtsseitig im Bereich des Kopfendes befunden, wobei die Matratze nicht vollkommen durchfeuchtet gewesen sei. Dies spreche dafür, dass die Nebenklägerin mittig im Bett gelegen habe. Auch hätten sich rötlich schlierige Anhaftungen auf dem von der Tür aus gesehenen hinteren Nachtschrank befunden, die damit korrespondieren, dass die Nebenklägerin nach dem ersten Angriff auf dem Bett nach ihrem Handy gegriffen habe, welches auf diesem Nachschrank gelegen habe. Insoweit sei wahrscheinlich, dass sie auf der rechten Körperseite gelegen habe, als sie mit dem Messer angegriffen wurde. Die im Bett aufgefundene Blutmenge spreche auch dafür, dass die Verletzungen, welche der Nebenklägerin im Bett zugefügt wurden, bereits gravierend gewesen seien. Eine genaue Einordnung, in welchen Körperbereichen die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt war, sei nicht möglich. Des Weiteren seien punktförmige Blutspritzer, welche von dem Angeklagten stammen und rechtwinklig auftreffend angetragen wurden, an den Türen des Kleiderschrankes und weitere Spritzer, die von der Nebenklägerin stammen, an der Kommode neben der Tür und einer dort befindlichen Tasche sowie am Türstock der Schlafzimmertür vorhanden gewesen. Das aufgefundene Spritzbild an der Kommode neben der Tür zum Schlafzimmer ergebe eine längs zur Körperachse ausgerichtete Antragung der Spritzer von oben, was ebenfalls dafürspräche, dass die ersten Angriffe auf dem Bett stattgefunden hätten. Insoweit sei unter Berücksichtigung des Antragungswinkels wahrscheinlich, dass der Angeklagte mit dem Rücken zur Tür vor dem Bett gestanden oder sich auf dem Bett befunden habe, als er diese Blutspritzer verursacht habe. Die kreisrunden Tropfen am Boden und die kleinen, punktförmigen Antragungen am Türstock der Schlafzimmertür sprächen dafür, dass die Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange gedauert habe. Denn es entspreche gesicherter rechtsmedizinischer Erfahrung, dass zu Beginn der Beibringung einer Verletzung in der Regel weniger Blut auf der Hautoberfläche befindlich sei. Erst wenn sich ein Kampf fortsetze und auf eine bereits beblutete Oberfläche geschlagen werde oder diese stark bewegt werde, komme es zu zahlreichen, meist größeren Blutspritzern.

Im Badezimmer seien zwei Areale auffindbar gewesen, innerhalb derer sich zahlreiche überwiegend kleine, kreisrunde Spritzer befunden hätten, vereinzelt aber auch längliche, an Ausrufezeichen erinnernde Spuren. Diese hätten sich im Bereich des Waschbeckenunterschranks und des Hängeschranks daneben befunden. Diese Spritzer seien am ehesten durch zwei verschiedene, stumpfe Gewalteinwirkungen auf bereits beblutete Oberflächen verursacht worden. Soweit die Nebenklägerin von einem Schlag mit einem Keramikseifenspender berichtet habe, so sprächen die in diesem Bereich aufgefundenen Scherben dafür, dass sich der Schlag im Bereich des Unterschranks unter dem Waschbecken in Türnähe ereignet habe, wobei sich die Nebenklägerin zum Zeitpunkt des Schlages am ehesten bereits in Bodennähe befunden haben dürfte. Dies ergebe sich aus dem Antragungswinkel der Blutspritzer am Waschbeckenunterschrank. An der Badezimmertür hätten sich ebenfalls spritzerartig angetragene Bluttropfen befunden. An der Wand neben der Toilette seien mehrere abgeronnene Spuren, vereinzelt kleinere Spitzer und dünnschichtig angetragenes Blut erkennbar gewesen. Bei diesen Spuren handle es sich um sog. Abschleuderspuren. Diese seien durch einen weiteren Stich oder Hieb entstanden, wobei der Angreifer mit dem Rücken zum Fenster gestanden haben dürfte und das beblutete Messer dann schwungvoll bewegt habe.

Soweit sich über dem Messerblock in der Küche am dortigen Fliesenspiegel eine tropfenförmige Antragung von Blut befunden habe, die ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin in OD. vom 14.09.2023 dem Angeklagten zuzuordnen sei, so sei dies aus sachverständiger Sicht am ehesten damit zu erklären, dass der Angeklagte sich ein weiteres Messer mit bereits blutverschmierten Händen aus dem Messerblock in der Küche geholt habe. Ein anderer Erklärungsansatz bestehe aus ihrer Sicht nicht. Es handle sich nämlich anders als bei der Wischspur am Lichtschalter in der Küche, die auch durch die Familie oder den Rettungsdienst verursacht worden sein könne, um eine dynamisch angetragene Schleuderspur. Dabei handelt es sich ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens um eine Mischspur, welche von mindestens drei Personen verursacht worden sei, wobei sich alle 16 standardmäßig untersuchten DNA-Merkmale des Angeklagten und fast alle Allele der Nebenklägerin finden ließen. Es sei danach praktisch erwiesen, dass der Angeklagte Spurenleger einer Teilkomponente der DNA-Antragungen ist. Dass neben der DNA des Angeklagten auch die DNA der Nebenklägerin auffindbar war, lässt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos dadurch erklären, dass beide Personen die Tatwohnung zeitgleich über einen längeren Zeitraum gemeinsam bewohnt haben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch Berührungen des Messerblocks und den umliegenden Bereich auch ihre DNA dort angetragen wurde.

Die große Lache im Durchgangsbereich zwischen Badezimmer und Flur spreche dafür, dass die Nebenklägerin dort über einen längeren Zeitraum verweilt habe. Die Wischspur vom Durchgangsbereich in die Küche, korrespondiere mit den Angaben der Polizeibeamten und der Notärztin, dass die Nebenklägerin in die Küche gezogen worden war, um sie dort besser behandeln zu können.

9.

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugen KOK DU., P. Y., F. Y., S. B., PK YM., PK XB., Q., Dr. Z. und Dr. K..

a)

Die Nebenklägerin bekundete im Ermittlungsverfahren gegenüber KOK DU., dass der Angeklagte in dem Moment, in dem ihre Mutter die Wohnung betreten wollte, sich auf den Boden habe fallen lassen. Ihrer Einschätzung nach habe der Angeklagte in diesem Moment simuliert. Zum weiteren Nachtatgeschehen habe sie keine Angaben machen können. In der Hauptverhandlung konnte die Nebenklägerin in Bezug auf die Beendigung des Angriffs und die sich daran anschließende notärztliche Versorgung keine Angaben mehr zu machen, was aus Sicht der Kammer zwanglos mit dem Zeitablauf, dem erlittenen Trauma und der zweimaligen Reanimation und den hierdurch resultierenden kognitiven Einschränkungen erklärbar ist. Die Kammer glaubt der Nebenklägerin soweit sie gegenüber KOK DU. zur Beendigung des Angriffs noch Angaben machen konnte. Die Nebenklägerin neigte weder bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch bei der Vernehmung durch die Kammer dazu, den Angeklagten durch ihre Angaben übermäßig zu belasten, sondern schilderte das Geschehen, soweit es ihr noch erinnerlich war, umfassend, sachlich und neutral. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat die Kammer insoweit besonders auf den Umstand abgestellt, dass sie tatzeitnah eine noch bessere Erinnerung hatte.

b)

Die Wahrnehmung der Nebenklägerin zum Simulieren des Angeklagten werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugen Q., der Rettungsassistent ist, Dr. RK. und Dr. Z.. Für keinen dieser medizinisch ausgebildeten und mit der Behandlung von Traumata erfahrenen Zeugen waren objektivierbare Anhaltspunkte erkennbar, die eine Bewusstlosigkeit und die fehlende Kommunikationsfähigkeit des Angeklagten unmittelbar nach der Tat medizinisch erklärbar gemacht hätten. Er habe im Gegensatz zu der Nebenklägerin keine massiven Verletzungen erlitten und seine Vitalparameter seien alle im Normbereich gewesen. Lediglich die Herzfrequenz sei nach den Angaben des Zeugen Q. etwas erhöht gewesen. Nach Angabe der Zeugin Dr. Z. hatte er zudem die Augen geöffnet und habe zeitweise durch Kopfnicken reagiert.

Dies spricht zur Überzeugung der Kammer entscheidend dafür, dass der Angeklagte durchgängig bei Bewusstsein war und seine Bewusstlosigkeit nur vortäuschte. Die Kammer glaubt den Zeugen, die die Einsatzsituation jeweils umfassend, sachlich und widerspruchsfrei schilderten.

c)

Die Zeugin P. Y. bekundete zum Nachtatgeschehen, sie sei gegen 05:02 Uhr durch ein lautes Gepolter, welches aus der Wohnung ihrer Tochter gekommen sei auf das Geschehen aufmerksam geworden. Zu dem Zeitpunkt sei sie schon wach gewesen und habe sich aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit gedacht, dass da „etwas nicht stimmen“ könne. Sie habe auch leise Stimmen wahrgenommen, habe diese aber nicht konkret zuordnen oder den Wortlaut verstehen können. Sie habe bei ihrer Tochter nach dem Rechten sehen wollen, habe ihren Ehemann geweckt und habe sich nach einem weiteren Gepolter mit einem Zweitschlüssel nach oben ins erste Obergeschoss begeben. Als sie die Wohnungstür geöffnet habe, habe ihre Tochter blutüberströmt unmittelbar vor der Wohnungstür - im Durchgang zwischen Badezimmer und Flur - gelegen. Sie (die Zeugin) sei sofort durch das Treppenhaus zurück zu ihrer Wohnung gelaufen und habe geschrien, dass sie einen Krankenwagen holen müsse. Sie habe dann den Notruf abgesetzt, während ihr Ehemann hoch zur Nebenklägerin geeilt sei, um Erste Hilfe zu leisten. Sie habe dann ihrem Ehemann geholfen, die Blutungen zu versorgen, nachdem sie den Weg im Treppenhaus für die Rettungskräfte freigeräumt habe. Den Angeklagten habe sie erst beim zweiten Betreten der Wohnung wirklich wahrgenommen. Sie sei in erster Linie auf ihre Tochter fixiert gewesen. Der Angeklagte habe im Bad auf dem Rücken gelegen. Seine Füße hätten zur Badewanne hin gelegen. Verletzungen habe sie bei ihm nicht gesehen. Sie habe aber wahrgenommen, dass er schnell geatmet habe.

d)

Diese Aussage wird bestätigt und ergänzt durch diejenige des Zeugen F. Y.. Dieser bekundete, er habe unmittelbar nachdem er durch seine Frau geweckt worden sei, Schreie der Nebenklägerin vernommen. Diese habe geschrien: „Hör auf, hör auf“. Er habe auch ein leichtes „Rumpeln“ aus der über ihm gelegenen Wohnung wahrgenommen. Als er auf dem Weg zur Wohnung der Nebenklägerin gewesen sei, sei seine Frau ihm bereits wieder entgegengekommen und habe gesagt, sie rufe einen Krankenwagen. Er sei dann zur Nebenklägerin geeilt. Sie habe längs im Flur gelegen. Er habe sofort die tiefe Verletzung an der linken Wange gesehen, durch die man sogar ihre Zähne habe sehen können. Außerdem habe eine sehr starke Blutung an einem Bein vorgelegen. Er habe als ausgebildeter Ersthelfer gewusst, was zu tun war und habe die Blutungen abgedrückt. Seine Frau habe ihm hierfür Tücher angereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Nebenklägerin ansprechbar gewesen. Den Angeklagten habe er auf dem Rücken liegend im Badezimmer wahrgenommen. Dieser habe seiner Erinnerung nach die Augen geschlossen gehabt und habe schnell geatmet. Um ihn habe er sich jedoch nicht gekümmert. Sein Augenmerk habe auf der Nebenklägerin gelegen. Er (der Zeuge) habe dann dem S. (S. B.), der zu diesem Zeitpunkt die Wohnung betreten habe, Anweisungen gegeben. Dieser habe es dann übernommen, die Blutungen weiter abzudrücken, während er (der Zeuge Y.) nach unten gegangen sei, um die Rettungskräfte zur Wohnung zu leiten. Diese hätten nach ihrem Eintreffen, um mehr Platz für die Behandlung zu haben, die Nebenklägerin in die Küche gezogen.

e)

Der Zeuge S. B. bekundete, er sei durch die Schreie seiner Mutter im Hausflur gegen 5 Uhr auf die Situation aufmerksam geworden und sei sofort zur Wohnung seiner Schwester geeilt. Dort habe er sie dann auf dem Rücken zwischen Badezimmer und Flur liegen sehen. Der Angeklagte habe im Badezimmer mit dem Rücken an den Waschbeckenunterschrank gelehnt gesessen. Seine Augen seien geöffnet gewesen, er habe aber „ins Leere geschaut“ und habe nicht mit den Zeugen kommuniziert oder sie gezielt angesehen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er (der Zeuge) dann bemerkt, dass der Angeklagte seine Position verändert habe. Dieser habe dann ausgestreckt auf dem Rücken gelegen. Er (der Zeuge) habe dann auf Anweisung des Zeugen Y. zunächst das Portemonnaie der Nebenklägerin gesucht, um dem Rettungsdienst ihre Blutgruppe mitteilen zu können. Zudem habe er aus dem Schrank der Nebenklägerin einen Gürtel geholt, um gegebenenfalls starke Blutungen abbinden zu können. Sodann sei er nach oben in seine Wohnung und habe ein Trockentuch geholt, um dieses auf die Wunden im Gesicht zu drücken. Dies habe er solange getan, bis der Rettungsdienst eingetroffen sei.

Die Kammer glaubt den drei o. g. Zeugen. Sie schilderten die Auffindesituation der Nebenklägerin trotz der bestehenden engen Beziehung zu ihr im Wesentlichen sachlich, detailreich und in Übereinstimmung zueinander. Widersprüche ergaben sich insoweit nicht. Auch konnte die Kammer in ihren Aussagen keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennen.

f)

Die Eintreffsituation und die ersten durchgeführten Maßnahmen durch Polizei und die Familie wurden auch durch die Zeuginnen PK YM. und PK XB. bekundet. Die Zeugin PK YM. hat insoweit ausgeführt, bei Eintreffen der Polizeibeamten habe die Nebenklägerin mit einem Top und Unterwäsche bekleidet blutend im Flur gelegen, wo sie durch Mutter und Bruder versorgt worden sei. Sie (die Zeugin) habe vor allem stark blutende Verletzungen an Gesicht, Bauch und rechtem Oberschenkel feststellen können. Der rechte Oberschenkel sei durch ein mitgebrachtes Tourniquet durch POK V. abgebunden worden. Die Nebenklägerin sei ansprechbar gewesen und habe über Atemnot geklagt. Der Angeklagte habe sich auf dem Rücken liegend im Badezimmer befunden. Er habe auf Ansprache nicht reagiert, habe aber die Augen und den Mund immer mal wieder geöffnet. Zudem habe er Blut an beiden Händen gehabt. Die Zeugin PK XB. hat ergänzend bekundet, dass neben der Nebenklägerin im Flurbereich ein Messer gelegen habe, welches von POK V. aufgehoben und aus dem Zugriffbereich entfernt worden und auf der Fensterbank im Badezimmer abgelegt worden sei.

Die Kammer glaubt den Zeuginnen. Sie schilderte die Einsatzsituation detailreich, sachlich und widerspruchsfrei. Überschießende Belastungstendenzen ergaben sich aus der Aussage nicht. Für beide Zeuginnen handelte es sich nach eigenen Angaben nicht um einen alltäglichen Einsatz, welcher ihnen besonders in Erinnerung geblieben ist.

10.

Die Feststellungen zu den Verletzungen, deren medizinischer Erstversorgung und den körperlichen und psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin stützt die Kammer auf ihre Aussage hierzu, die Angaben der Zeugin Y., auf die Aussagen der die Nebenklägerin behandelnden Ärzte Dr. RK. und Dr. PH., auf die ärztlichen Behandlungsunterlagen, sowie auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RL.. Die Kammer hat darüber hinaus die der Nebenklägerin verbliebenen Narben im Gesicht in Augenschein genommen und hinsichtlich der am restlichen Körper verbliebenen Narben Lichtbilder in Augenschein genommen. Deren Erscheinungsbild entspricht den dazu und zu den Verletzungen der Nebenklägerin getroffenen Feststellungen.

Die vor der Kammer vernommene Zeugin Dr. K., die als Notärztin eingesetzt war, bekundete, sie sei um 05.09 alarmiert worden. Die Nebenklägerin habe massivste Verletzungen erlitten. Besonders auffällig seien Verletzungen an der linken Flanke, am rechten Oberschenkel und im Gesicht gewesen. Durch die tiefe Verletzung in der linken Flanke habe man auf die inneren Organe schauen können. Insgesamt habe die Nebenklägerin ungefähr 25 bis 30 Schnittverletzungen aufgewiesen. Sie (die Zeugin) habe zunächst versucht, die verschiedenen Blutungen zu tamponieren. Das angebrachte Tourniquet am rechten Oberschenkel habe sie noch einmal gelöst, um festzustellen, ob eine arterielle Blutung vorgelegen habe und um zu verhindern, dass die Nebenklägerin mangels ausreichender Blutversorgung ihr Bein verliere. Zu diesem Zeitpunkt sei die Nebenklägerin noch bei Bewusstsein und ansprechbar gewesen. Sie habe mehrfach über Schmerzen und Atemnot geklagt. Sie (die Zeugin) habe die Nebenklägerin zunächst nicht intubiert und sediert, da dies unmittelbar den Kreislaufabfall zur Folge gehabt hätte. Dies habe sie erst riskieren wollen, wenn alle notwendigen Medikamente zur Kreislaufunterstützung bereitgestanden hätten. Die Nebenklägerin sei dann nach den ersten Stabilisierungsmaßnahmen sediert worden, wodurch ihr Blutdruck erwartungsgemäß abfiel. Es habe aufgrund des enormen Blutverlusts akute Lebensgefahr bestanden. Sie sei umgehend ins Krankenhaus verbracht worden und sei um 06:21 Uhr dort eingetroffen. Es grenze an ein Wunder, dass die Nebenklägerin überlebt habe.

Der vor der Kammer vernommene Zeuge Dr. PH. hat bekundet, er habe als Arzt im Krankenhaus gearbeitet und die Einlieferung der Nebenklägerin zunächst von seinem Büro aus mitbekommen. Er sei zum Schockraum geeilt. Als er den Schockraum betreten habe, seien bereits acht bis zehn Personen mit der Behandlung der Nebenklägerin befasst gewesen. Er habe sofort erkannt, dass die Nebenklägerin eine Vielzahl lebensgefährlicher Stichverletzungen erlitten habe. Der Nebenklägerin seien zunächst verschiedene Zugänge und zwei Thoraxdrainagen gelegt worden. Hierbei habe man unterhalb des linken Thoraxbogens eine massive Blutung feststellen können. Kurz danach sei es zu einem vollständigen Kreislaufstillstand gekommen.Sie sei manuell über etwa fünf Minuten hinweg reanimiert worden. Dann habe ihr Herz wieder selbstständig geschlagen. Ein weiterer Kreislaufstillstand mit Aussetzen der Herztätigkeit habe sich kurz darauf ereignet. Auch insoweit sei die Nebenklägerin nach medizinischen Kriterien klinisch tot gewesen. Nach einer weiteren Reanimation über etwa fünf Minuten hinweg habe ihr Herz wieder geschlagen. Eine Kreislaufstabilisation dann nur unter laufender Verabreichung kreislaufunterstützender Medikamente, einer Vielzahl von Erythrozytenkonzentraten, Fresh frozen plasma (FFP), Thrombozytenkonzentraten, Vasopressoren und Verabreichung von Blutgerinnungsfaktoren möglich gewesen. Zwei Assistenzärzte hätten große Mengen Blut in die Nebenklägerin „hineingedrückt“. Sie habe wegen des hohen Blutverlustes einen akuten Blutungsschock erlitten. Die medizinisch so genannte letale Trias in Form des Vorliegens einer niedrigen Körpertemperatur, einer Azidose (Übersäuerung des Blutes mangels Sauerstoffaufnahme) und einer Koagulopathie (Gerinnungsstörung) habe bereits vorgelegen. Ihre Überlebenschance sei zu diesem Zeitpunkt dementsprechend äußerst gering gewesen. Dennoch habe man sich wegen weiterhin aktiver Blutungen entschieden, noch im Schockraum den Bauchraum zu eröffnen. Man habe umgehend die durchstochene und stark blutende Milz und einen Teil einer verletzten Niere entfernt. Anders habe man zu diesem Zeitpunkt die starken Blutungen aus diesen Organen nicht stoppen können. Wegen der Schwere der Blutungen habe man zuvor keine Computertomographie zur genauen Verletzungseinschätzung machen können. Im weiteren Verlauf der Behandlung seien dann neue Blutungen aus vormals nicht mehr blutenden Verletzungen aufgetreten, unter anderem aus der Schlagader am rechten Oberschenkel, mit erneutem deutlichem Blutverlust. Hier seien sowohl die Vene als auch die Arterie durchtrennt und die Seitenäste verletzt worden. Diese Blutung habe man zunächst durch erneutes Anlegen einer Beinschlinge unterbunden. Dann seien die Gefäßverletzungen operativ versorgt worden. Die Nebenklägerin habe durch die Ärzte „fast alle Blutreserven des Landes Nordrhein-Westfalen“ zugeführt bekommen, um ihr Leben erhalten zu können. Ihr Blutvolumen sei mehrfach ausgetauscht worden. Wäre die Nebenklägerin nur zehn Minuten später in die Klinik eingeliefert worden, so wäre ihr Leben aus seiner fachlichen Sicht nicht mehr zu retten gewesen. Es habe höchste Lebensgefahr bestanden. Die ärztliche Behandlung habe infolge glücklicher Umstände durch eine Vielzahl von Ärzten gleichzeitig erfolgen können, denn wegen des Schichtwechsels um 6 Uhr sowohl die Ärzte der Nachtschicht als auch die der Tagschicht anwesend gewesen. Zwischenzeitlich hätten fast 20 Personen bei der Behandlung mitgewirkt. Auch darauf sei die Lebensrettung zurückzuführen.

Die Kammer glaubt den o. g. Zeugen. Sie schilderten ihre Eindrücke des Einsatzes und die vorgenommenen Maßnahmen eindrücklich, umfassend und widerspruchsfrei. Sowohl der Zeuge Dr. PH. als auch die Zeugin Dr. K. haben im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer eindrücklich und lebhaft geschildert, wie sie über einen langen Zeitraum um das Leben der Nebenklägerin kämpften. Sie konnten sich auch ohne Vorhalt oder die Zuhilfenahme ihrer ärztlichen Unterlagen noch umfassend an viele Details dieser auch für sie sehr außergewöhnlichen Notfallbehandlung erinnern.

c)

Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RL. legte im Rahmen ihres in der Hauptverhandlung erstatteten, für die Kammer gut nachvollziehbaren Gutachtens, auf der Grundlage der jeweiligen umfassenden ärztlichen Behandlungsunterlagen und der gefertigten Fotodokumentation bezüglich des Angeklagten und der Nebenklägerin deren Verletzungen wie festgestellt dar. Die Kammer folgt ihren Ausführungen nach eigener Überzeugungsbildung.

aa)

Die Sachverständige führte aus, die Nebenklägerin habe über den Körper verteilt mindestens 20 mehr oder weniger tiefe Stich- und Schnittwunden erlitten, wobei die zeitliche Abfolge der Beibringung der Stiche nicht mehr genau rekonstruiert werden könne. Keine der beigebrachten Verletzungen habe zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit geführt. Es handle sich insoweit um tiefe Haut- und Gewebedurchtrennungen, die insgesamt zu einem erheblichen Blutverlust der Nebenklägerin geführt hätten. Alle drei Körperhöhlen (Kopf-, Brust-, Bauchhöhle) seien eröffnet worden.

Im Kopfbereich sei die Schädelkalotte am linken Hinterkopf durch einen Messerstich nahezu vollständig durchstoßen worden. Die Kalotte sei gesprungen. Hierfür sei eine nicht unerhebliche Kraft erforderlich, wenn auch der Schädelknochen der Nebenklägerin relativ dünn sei. Diese Verletzung sei potentiell lebensgefährlich gewesen. So könne es in einem solchen Fall zu einem Schädelhirntrauma oder Hirnblutungen verschiedener Schwere kommen. In der Kalotte habe sich ein Fremdkörper befunden, welcher später habe herausgefräst werden müssen und anhand seiner dreieckigen Form mit einer abgebrochenen Messerspitze sehr gut in Einklang zu bringen sei. Trotz dieser Schädelverletzung habe bei der Nebenklägerin zunächst keine Bewusstseinseintrübung stattgefunden. Durch einen Stich in die linke Gesichtshälfte sei der Gesichtsnerv durchtrennt worden, wobei die Nervenschädigung ärztlicherseits vom Schweregrad mit einer vier von sechs möglichen Stufen bewertet worden sei. Die Nervenverletzung sei zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal operiert worden, was zu einem verbesserten Liedschluss bei der Nebenklägerin geführt habe. Diesbezüglich sei eine weitergehende Verbesserung aus sachverständiger Sicht zu erwarten, wobei letztlich nicht gesagt werden könne, ob sich die Einschränkung gänzlich zurückbilde. Zudem sei den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen gewesen, dass sich im Gesichtsbereich zwei weitere Fremdkörper befunden hätten. Dies habe man auch auf den CT-Bildern nachvollziehen können. Ein Fremdkörper sei in der linken Nebenhöhle feststellbar gewesen. Dabei könne es sich nach Einschätzung der Sachverständigen entweder um einen Fremdkörper, z.B. um einen Teil des Keramikseifenspenders oder um einen Knochensplitter handeln, welcher auf einer Absplitterung der knöchernen Strukturen der linken Nebenhöhle beruhen könne. In der rechten Nebenhöhle habe man zudem einen ebenfalls dreieckigen Fremdkörper auffinden können, welcher aus sachverständiger Sicht mit einer abgebrochenen Messerspitze kompatibel sei. Soweit die Kammer über die durch die Sachverständige festgestellten Verletzungen weitere Verletzungen im Gesichtsbereich annimmt, so beruht dies auf einem Rückschluss von den in diesem Bereich heute noch verbleibenden Narben unter Berücksichtigung der ärztlichen Behandlungsunterlagen und der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen vor deren operativer Versorgung.

Ein Stich in die linke Flanke habe sowohl Milz als auch die linke Niere durchsetzt. Zudem sei es hierdurch zu einer Zwerchfellruptur gekommen. Des Weiteren sei es zu einem Bruch einer der unteren linken Rippen gekommen, wobei aus den ärztlichen Unterlagen nicht mehr rekonstruiert werden könne, welche Rippe genau, da sich dort unterschiedliche Angaben diesbezüglich fänden. Außerdem sei die linke Lunge verletzt worden. Diese Verletzung könne entweder unmittelbar durch den Messerstich oder durch ein Durchstoßen der gebrochenen Rippe verursacht worden seien. Da die betroffenen inneren Organe im Körper nah beieinanderlägen, sei es plausibel, dass alle durch denselben Stich verletzt worden seien. Durch die Verletzung der inneren Organe sei es zu einem massiven Blutverlust gekommen, der die sofortige Notoperation im Schockraum erforderlich gemacht habe, bei der die Milz und ein Teil der linken Niere habe entfernt werden müssen. Der Verlust der Milz sei zwar für den Menschen verkraftbar, schränke einen aber deutlich ein und führe zu einem geschwächten Immunsystem. Infektionen und bestimmte Krankheiten könnten für die Nebenklägerin in der Zukunft also lebensbedrohlich werden und sie müsse regelmäßige Vorsorgemaßnahmen wie beispielsweise bestimmte Impfungen, treffen. Auch der Verlust eines Teils der Niere sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um paariges Organ handle und ein junger Mensch schneller regeneriere, verkraftbar. Sollte es jedoch zu einer Erkrankung oder Verletzung der rechten Niere kommen, so wäre dies für die Nebenklägerin lebensbedrohlich. Ob im Bereich der linken Seite der Nebenklägerin weitere Stichwunden vorlagen oder die auf den Lichtbildern erkenntlichen weiteren Narben in diesem Bereich durch das Einführen von Drainagen oder Folgeoperationen entstanden sind, lässt sich nachträglich auch unter Zuhilfenahme der ärztlichen Dokumentation nicht mehr nachvollziehen.

Am rechten Unterarm innen unmittelbar über dem Handgelenk und außen seien insgesamt zwei Schnitte feststellbar gewesen, die jeweils zu einer tiefen Gewebsdurchtrennung geführt hätten. Zudem habe die Nebenklägerin im Brustbereich rechts oberhalb der Brust vier weitere, nah beieinander gelegene Einstiche mit tiefer Haut- und Gewebedurchtrennung erlitten. Auch hätten sich zwei Einstiche am rechten Oberarm befunden, einer unmittelbar unterhalb der Schulter außen und der andere tiefer am Oberarm weiter innen zur Körpermitte hin gelegen, die am ehesten durch zwei separate Messerstiche verursacht worden seien, insoweit aber nicht auszuschließen sei, dass ein Stich mit durchgängigem Stichkanal vorgelegen habe. Am Rücken sei möglich, dass dort zwei bis drei kleinere Stichverletzungen zugefügt wurden. Diese Beurteilung beruhe auf dem Rückschluss von dem in diesem Bereich heute noch erkennbaren Narbenbild (s.o). Insoweit korrespondieren die Angaben der Sachverständigen auch mit den aus den Lichtbildern des Spurensicherungsberichts erkennbaren Stoffdefekten in dem Oberteil der Nebenklägerin, welches diese zum Zeitpunkt der Tat trug. Die Kammer geht von mindestens zwei Verletzungen am Rücken aus. Weitere Durchtrennungen von Haut und Gewebe durch Messerstiche seien zudem am linken Oberschenkel (mindestens zwei Verletzungen), am linken Unterschenkel und unterhalb der linken Schulter feststellbar gewesen, wobei es sich bei letzterer eher um eine oberflächliche Verletzung gehandelt habe, wobei man berücksichtigen müsse, dass man bei einem Stich in diesem Bereich auch schnell in der Brusthöhle landen könne, wo unmittelbar die Lunge liege. Durch einen weiteren Stich seien sowohl die Schlag- als auch die Blutader des rechten Oberschenkels vollkommen durchtrennt worden. Diese Verletzung habe im Verlauf der Behandlung erneut angefangen zu bluten, was zu einem erneuten deutlichen Blutverlust bei der Nebenklägerin geführt habe. Dieser Schnitt sei aus Sicht der Sachverständigen zunächst nicht so groß gewesen, wie es die der Nebenklägerin verbleibende Narbe vermuten lasse. Die Wunde sei vergrößert worden, um die Verletzung besser sondieren und versorgen zu können.

Die Verletzungen an beiden Händen der Nebenklägerin seien als Abwehrverletzungen einzuordnen, wobei die Verletzung in der Schwimmfalte zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand als aktive Abwehrverletzung einzuordnen sei. Diese Verletzung korrespondiere mit einem Griff in eine Messerklinge. Die übrigen Verletzungen an den Händen seien eher passive Abwehrverletzungen. Ein solches Verletzungsbild ergebe sich primär, wenn jemand die Arme und Hände schützend vor den Körper halte, um Angriffe zu parieren.

Bei der Nebenklägerin hätten sich als Folge der erlittenen Verletzungen eine Pfortaderthrombose, ein Hämatopneumothorax und ein sogenannter Schockdarm entwickelt. Bei einer Pfortaderthrombose d. h. einem teilweisen Verschluss der Portalvene der Leber durch ein Blutgerinnsel, bestehe die Gefahr einer dauerhaften Leberschädigung, welche bei der Nebenklägerin jedoch trotz zunächst erhöhter Leberwerte letztlich ausgeblieben sei. Ein Schockdarm resultiere daraus, dass in der akuten Traumasituation die Blutversorgung auf die wichtigsten Organe zentriert wird. Dies führe dazu, dass die oberen Darmschleimhäute absterben. Bei Ausbildung eines Hämatopneumothorax ströme Luft in den Spalt zwischen Lunge und Brustfell, den sog. Pleuraspalt (= Luftbrust, Pneumothorax) und es sammle sich zusätzlich Blut im Pleuraspalt (Hämatothorax). Es handle sich um Zustände, die schon für sich genommen potentiell lebensgefährlich seien. Zudem hätten sich im Rahmen der Genesung verschiedene Wundheilungsstörungen gezeigt, was wohl durch die semisterile notoperative Versorgung bedingt gewesen sei. Die Nebenklägerin habe Eiteransammlungen in der linken Brusthöhle und einen Abszess in der Milzloge entwickelt. Dabei handle es sich um ausgedehnte Entzündungen, welche bei einem Immundefizit, wie er durch den Verlust der Milz entstehe, potenziell lebensbedrohlich seien könnten.

Die Sachverständige führte weiter aus, bei der Nebenklägerin habe unmittelbar nach der Tat aufgrund des hohen Blutverlustes akute Lebensgefahr bestanden. Lediglich aufgrund des Glücksfalls, dass zum Zeitpunkt der Einlieferung in die Klinik dort Schichtwechsel gewesen und sehr viel medizinisches Personal vor Ort gewesen sei und die Ausstattung in der Klinik so gut gewesen sei, habe die Nebenklägerin überlebt. Insoweit sei besonders zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin im Krankenhaus zweimal habe reanimiert werden müssen. Sie sei also bereits zweimal klinisch tot gewesen.

Zu den Narben der Nebenklägerin führte die Sachverständige aus, dass sich die deutlich sichtbaren Narben zwar voraussichtlich noch verändern würden, aber auch in Zukunft dauerhaft in mehr oder weniger ausgeprägter Form zu sehen seien.

bb)

Der Angeklagte habe vor allem Schnittverletzungen an beiden Händen aufgewiesen, die auf scharfe Gewalteinwirkungen zurückgeführt werden können. An der rechten Hand seien beugeseitig die Sehnen des Zeige- und Mittelfingers und Ringfingers teilweise oder vollständig durchtrennt gewesen. Zudem seien auch Nerven der genannten Finger teilweise durchtrennt. An der linken Hand hätten sich multiple, oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich des Daumenballens befunden. Eine Entstehung dieser Verletzungen sei sowohl mit dem Abrutschen bei der Ausführung eines Messerstichs oder mit der Verletzung an den Scherben des Keramikseifenspenders zwanglos zu vereinbaren. An beiden Oberschenkeln und am Unterschenkel rechts habe der Angeklagte weitere Schnittverletzungen aufgewiesen, wobei die Verletzung am Unterschenkel bis in das Unterhautfettgewebe gereicht habe. Verletzungen innerer Organe oder penetrierende Verletzungen konnten ausgeschlossen werden.

Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigen die Ausführungen der Sachverständigen.

d)

Zum Verlauf der Nachbehandlung sagte die Nebenklägerin aus, sie sei bis zum 06.06.2023 im Krankenhaus verblieben. Sie sei von dort aus direkt in eine Rehabilitationseinrichtung gekommen, wo sie drei Wochen verblieben sei. Während der Zeit in der Reha habe sie noch einmal ins Krankenhaus gemusst, weil eine Wunde hinten am Rücken angeschwollen sei. Zudem sei sie noch einmal im St. Elisabeth Krankenhaus gewesen, wo ihr die Messerspitze aus der rechten Nebenhöhle herausoperiert worden sei. Dort sei sie zwei bis drei Tage stationär verblieben. Die Kammer glaubt der Zeugin auch insoweit. Die Angaben korrespondieren mit den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Dr. PH. über den Behandlungsverlauf. Dieser hat bekundet, die Nebenklägerin sei zunächst bis zum 05.05.2023 auf der Intensivstation verblieben, wobei während dieser Zeit sei mindestens eine erneute Operation des Bauchraums erforderlich gewesen. Zeitgleich mit dieser Operation sei auch der Fremdkörper aus der Schädelkalotte herausgefräst worden. Am 08.05.2023 sei eine erneute Wundrevision erforderlich gewesen. Zwischenzeitlich sei die Nebenklägerin auch der Fremdkörper aus der Nasennebenhöhle entfernt worden. Es hätten sich dann noch mehrfach Abszesse gebildet und vom 21. bis 24.08.2023 sei eine postoperative Fistel behandelt worden. Hinsichtlich der genauen Daten konnte der Zeuge auf seine mitgebrachten zeitnah gefertigten Behandlungsunterlagen zurückgreifen.

Zu den weiteren körperlichen Verletzungsfolgen sagte die Nebenklägerin aus, sie sei in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Insbesondere bei stärkerer Belastung, wie sportlichen Aktivitäten, habe sie in der linken Seite und im Rippenbereich Schmerzen. Als Folge der körperlichen Einschränkungen nach der Tat sei bei ihr eine Behinderung mit dem Schweregrad von 60 festgestellt worden. Bei ihr liege eine eingeschränkte Gehfähigkeit vor. Zudem sei ihre Ausdauer schlechter als zuvor und durch die Entfernung der Milz sei ihr Immunsystem geschwächt. Sie müsse sich gegen bestimmte Krankheiten jetzt impfen lassen, was vorher nicht erforderlich gewesen sei und müsse bei einem Infekt sofort den Arzt aufsuchen, da ein solcher für sie schnell gefährlich werden könne.

Die Feststellungen zu den der Nebenklägerin am Körper bis heute verbleibenden Narben stützt die Kammer auf die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und des Gesichts der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung. Die Nebenklägerin hat insoweit zudem geschildert, sie habe im Bereich der ihr verbleibenden Narben Gefühlsstörungen. Teilweise sei die Haut dort taub oder besonders empfindlich, wenn sie darüberstreiche.

Zu den psychischen Folgen der Tat sagte die Nebenklägerin aus, sie befinde sich seit der Tat in psychiatrischer Behandlung. Zunächst sei sie im Krankenhaus W. psychologisch begleitet worden und habe seit der Entlassung aus dem Krankenhaus zwei Termine in der Traumaambulanz wahrgenommen. Sie plane, die Behandlung langfristig fortzuführen, um die Tat zu verarbeiten. Seit der Tat leide sie vermehrt unter Angstzuständen und schaffe es teilweise nur schwer aus dem Bett. Darüber hinaus habe sie Probleme mit dem Gedächtnis; sie sei vergesslicher als zuvor und habe Konzentrationsschwierigkeiten. Darüber hinaus sei sie bei Stress nicht mehr so belastbar.

Die Kammer glaubt der Nebenklägerin auch insoweit vollumfänglich. Sie schilderte die körperlichen und psychischen Folgen trotz ihrer eigenen Betroffenheit sachlich und umfassend ohne zur Übertreibung zu neigen. Die Angaben der Nebenklägerin zu den psychischen Folgen der Tat werden zudem bestätigt durch die Zeugin Y.. Diese hat glaubhaft bekundet, sie rede regelmäßig mit ihrer Tochter über die Tat und deren Auswirkungen auf ihre Psyche. Sie (die Nebenklägerin) habe ihr gesagt, dass sie Flashbacks von der Tat habe. Die Nebenklägerin sei auch im Alltag deutlich vorsichtiger und ängstlicher geworden.

11.

Die Feststellungen der Kammer zur inneren Tatseite beruhen auf einem Rückschluss vom äußeren Geschehensablauf.

Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer mit Tötungsabsicht. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als Folge seines Handelns erkennt und auch will. Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt sein. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement. Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefährliche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und den hierauf bezogenen Willen gezogen werden. Andererseits muss den Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beigemessen werden. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - Vorsatzelement gegeben ist. Tötungsabsicht hat darüber hinaus derjenige, dem es gerade auf den Eintritt des Erfolges ankommt, der die Tötung eines anderen Menschen also zielgerichtet anstrebt.

Festzustellen ist zunächst, dass der Angeklagte der Nebenklägerin mit zwei handelsüblichen Küchenmessern mit jeweils einseitig geschliffener stählerner Klinge und mit Klingenlängen von 19,5 cm bzw. 11,5 cm mindestens 26 Stichwunden, insbesondere in den Thoraxbereich, Kopf-, Hals- und Gesichtsbereich, Rücken und alle Extremitäten versetzt hat. Dabei handelt es sich um in höchstem Maße gefährliche Tathandlungen. Bereits die enorme Anzahl der zugefügten Stiche, die sich über den gesamten Körper der Nebenklägerin verteilten, wertet die Kammer als gewichtiges Indiz für eine Tötungsabsicht.

Den ersten mit Tötungsabsicht geführten Stich versetzte der Angeklagte der zu diesem Zeitpunkt schlafenden Nebenklägerin in die linke Flanke. Er handelte hierbei zur Überzeugung der Kammer geplant und gezielt in dieser Weise, um eine etwaige Gegenwehr der Nebenklägerin zu verhindern. Angesichts des vorherigen Gesprächs am Abend vor der Tat und dem zeitlichen Abstand dessen zu der eigentlichen Tatausführung, handelte es sich auch nicht um eine spontane, unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Handlung des Angeklagten. Dagegen spricht gerade der Umstand, dass der Angeklagte zunächst wie von ihm geplant und unbemerkt von der Nebenklägerin mit einem Messer bewaffnet an die schlafende Nebenklägerin herantrat, die Bettdecke vor dem Angriff zur Seite schlug und den ersten Stich dann gezielt in den vor ihm liegenden Rumpf der Nebenklägerin setzte. Dass der Angeklagte vor Ausführung des ersten Stichs die Bettdecke beiseite wegzog, ergibt sich aus den aus dem Spurensicherungsbericht in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche die Bettdecke und deren Verortung im Schlafzimmer auf dem Boden auf linken Seite des Betts zeigten. Auf der Bettdecke fanden sich lediglich an einer der Ecken Blutantragungen und Stoffdefekte, die aus Sicht der Kammer auf Messerstichen beruhen. Mittig, insbesondere in dem Bereich, mit dem der Rumpf der Nebenklägerin bei lebensnaher Betrachtung zugedeckt gewesen wäre, fanden sich hingegen keine Stoffdefekte. Der Angeklagte führte den ersten Stich schwungvoll und mit so großer Wucht, dass die etwa längs zur Körperachse auf den Körper auftreffende Klinge durch einen Rippenzwischenraum mehrere Zentimeter tief in den Körper der Nebenklägerin eindrang und eine der unteren Rippen der Nebenklägerin aufgrund der Kraft des Auftreffens brach. Der Angeklagte erkannte, dass die Klinge mehrere Zentimeter in den Körper der Nebenklägerin eindrang. Ihm war aufgrund seiner Allgemeinbildung bekannt und im Zeitpunkt der Tatausführung auch bewusst, dass Messerstiche in diesem Bereich lebensgefährlich sind, da hierbei die naheliegende Gefahr besteht, dass man lebenswichtige innere Organe verletzt, was unmittelbar zu einem hohen Blutverlust und damit einhergehend zum Versterben des Opfers führen kann. Nachfolgende Stiche versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin in Brust und Rücken. Ihm war bekannt und bewusst, dass sich im Oberkörper lebenswichtige Organe wie Herz und Lunge befinden, deren Verletzung innerhalb kürzester Zeit zum Tode führen kann und dass ein wuchtig ausgeführter Messerstich mit einer langen Klinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu derartigen Verletzungen führen kann. Zusätzlich versetzte er der Nebenklägerin Stiche unmittelbar ins Gesicht und auf beiden Seiten des Halses. Insoweit war dem Angeklagten bekannt und bewusst, dass die großen Blutgefäße, welche für die Blutversorgung des Gehirns verantwortlich sind, an den Seiten des Halses entlanglaufen und deren Verletzung innerhalb kürzester Zeit zum Tode durch Verbluten führen können. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Täter bei einem dynamischen Tatgeschehen, in welchem sich das Opfer wehrt, weder voraussehen noch steuern kann, wo und mit welcher Intensität die Messerklinge letztendlich genau treffen wird und welche Blutgefäße dadurch verletzt werden. Einen weiteren Stich versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin in den rechten Oberschenkel. Hierdurch wurden die dort gelegenen großen Blutgefäße verletzt und die Nebenklägerin verlor eine enorme Menge Blut, was der Angeklagte aufgrund der Blutmenge, die aus dem Körper der Nebenklägerin austrat erkannte.

Der Angeklagte führte die Stiche mit erheblicher Kraft aus. Durch die Wucht der Stiche brachen im Laufe der Tatausführung die Spitzen beider als Tatwerkzeuge verwendeter Messer ab. Jedenfalls das Abbrechen der Messerspitze in der Schädelkalotte nahm der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer im Rahmen der Tatausführung bewusst wahr. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte sein weiteres Handeln auf diesen Umstand eingerichtet hat. Er nahm dies gerade nicht zum Anlass, den Angriff auf die Nebenklägerin abzubrechen und von ihr abzulassen. Vielmehr reagierte er hierauf in der Weise, dass er sich ein zweites Messer aus der Küche holte und damit seine Tatausführung fortsetzte, um sicher zu gehen, dass sein Handeln letztlich auch zum Tode der Nebenklägerin führt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht von der Nebenklägerin abließ, als diese ins Badezimmer flüchtete, sondern ihr unmittelbar nachfolgte, spricht für die Annahme von Tötungsabsicht. Dem Angeklagten kam es hier aus Rache und Frustration über die finale Trennung gerade auf die Tötung der Nebenklägerin an. Er sprach ihr durch die Tat jegliches Lebensrecht ab.

Zur Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin zu deren Tötung auszunutzen.

Dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt des ersten Angriffs des Angeklagten arglos und infolgedessen wehrlos war, ergibt sich aus deren Aussage und aus der Aussage des Zeugen KOK DU. sowie aus den objektiven Tatumständen. Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit erfordert, dass der Täter diese nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, sondern sie darüber hinaus in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst hat, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Eine darüberhinausgehende „Instrumentalisierung“ der Arg- und Wehrlosigkeit ist nicht erforderlich. Maßgebend für die Beurteilung der Lage ist der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Ein Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne kann sich im Einzelfall schon aufgrund des äußeren Geschehensablaufs aufdrängen, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage tritt, etwa - wie hier - bei der Tötung Schlafender.

Nach der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten KOK DU. habe die Nebenklägerin ihm geschildert, sie sei erst unmittelbar durch den Angriff, nämlich durch von ihr wahrgenommene Schmerzen in der linken Flanke und im Bein wach geworden. Dies habe sie auf konkrete Nachfrage ausdrücklich so gesagt. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin ebenfalls ausgeführt, sie sei erst durch den Angriff wach geworden. Mit einem Angriff auf ihr Leben habe sie auch unter Berücksichtigung des Trennungsgesprächs vom Vortag nicht gerechnet. Der Angeklagte sei zwar verärgert über die Trennung gewesen, was sie daraus geschlossen habe, dass er abends noch einmal in ihr Schlafzimmer gekommen sei, sie als „Arschloch“ bezeichnet habe und ihr gesagt habe, dass sie ihn verletzt habe. Sie habe ihn jedoch durch eine Entschuldigung und ein daran anschließendes längeres Gespräch beruhigen können. Die Kammer glaubt den Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen auch diesbezüglich.

c)

Der Angeklagte handelte hinsichtlich der ebenfalls verwirklichten gefährlichen Körperverletzung und der daraus resultierenden schweren Folge nach Überzeugung der Kammer ebenfalls vorsätzlich. Bei Begehung der Tat wusste er, dass er der Nebenklägerin mehrere Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 11,5 cm in das Gesicht versetzte. Ihm war bewusst mit welcher Wucht er zustach und dass der Stich in die linke Wange so tief in das Gewebe hineinging, dass die Zähne der Nebenklägerin durch den Einstich sichtbar waren. Auch aufgrund der Vielzahl der Stiche im Übrigen und unter Berücksichtigung der Länge und Breite der Klingen der verwendeten Messer, war dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatausführung bewusst, dass der Nebenklägerin im Falle ihres Überlebens eine Vielzahl von prägnanten und großen Narben über den gesamten Körper verteilt verbleiben würden, die ihr äußerlich wahrnehmbares Erscheinungsbild nachhaltig entstellen und für jedermann sichtbar sein würden. Dies nahm der Angeklagte bei seiner Tatausführung billigend in Kauf.

Dem direkten Tötungsvorsatz ist der Vorsatz der lebensgefährdenden Verletzung immanent.

12.

Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB war, wesentlich auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. U. und des chemisch-toxiko-logischen Sachverständigen Prof. Dr. XG., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.

a)

Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals habe, so die Sachverständige Dr. U., bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen.

Hinsichtlich der bei dem Angeklagten im Alter von 18 Jahren diagnostizierten ADHS (ICD-10- F-90), der so genannten hyperkinetischen Störung, bestünden aus ihrer Sicht bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose. Die klinischen Hauptsymptome einer hyperkinetischen Störung seien die Störung der Aufmerksamkeit, motorische Überaktivität und Unruhe. ADHS werde in der Regel wegen erheblicher Auffälligkeiten im Leistungs- und Sozialverhalten bereits im Kindes- oder Jugendalter diagnostiziert und einer Behandlung zugeführt. Insoweit sei untypisch, dass der Angeklagte seine Schullaufbahn ohne große Auffälligkeiten und ohne eine Klasse wiederholen zu müssen, durchlaufen und mit einem guten Abitur abgeschlossen habe. Er sei zudem nicht in einem desinteressierten Problemmilieu aufgewachsen, bei dem seiner Kernfamilie solche Verhaltensauffälligkeiten entgangen wären. Der Angeklagte sei weder von seinem langjährigen Freund, dem Zeugen R., mit dem er zusammen die Realschule besucht habe, noch von der Nebenklägerin, die in der Abiturzeit verschiedene Kurse mit ihm zusammen besuchte, als besonders nervös, abgelenkt oder in sonstiger Weise auffällig beschrieben worden. Er sei gerade kein so genannter „Klassenclown“, sondern eher fleißig und engagiert gewesen und habe gute Noten gehabt. In seinem sonstigen sozialen Verhalten sei der Angeklagte unauffällig gewesen. Auch im Rahmen der Haftbefehlsverkündung, dem Haftprüfungstermin, bei der mehrstündigen Exploration durch sie und während der Beweisaufnahme habe der Angeklagte keine typischen Auffälligkeiten, wie Konzentrationsstörungen oder Unruhe gezeigt.

Selbst bei Annahme der Richtigkeit der Diagnose, stehe diese in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Tat. ADHS sei insbesondere keine Krankheit, die als solche zu gesteigerter Aggressivität und erhöhter Kriminalität führe. Allenfalls bei Provokation und gesteigerter Reizung könne es zu Impulsdurchbrüchen kommen. Vorliegend habe die Nebenklägerin jedoch geschlafen, als der Angeklagte sie angriff, was ganz entscheidend gegen einen entsprechenden Zusammenhang spreche.

Die sachverständige Einschätzung entspricht in jeder Hinsicht dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewinnen konnte. Der Angeklagte war während des gesamten Prozesses aufmerksam und konzentriert. Er konnte dem Geschehen durchgängig folgen. So beantwortete er Fragen zu seiner Medikation umgehend und befragte er die Zeugin H. auch selbst. Er besprach sich im Rahmen der Beweisaufnahme mehrfach angeregt mit seiner Verteidigerin und reagierte auf Ansprache durch die Kammer stets adäquat und ohne Verzögerung. Ein Leistungsabfall während der Hauptverhandlung war für die Kammer nicht zu erkennen.

Soweit bei dem Angeklagten im April 2022 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10-F32.1) diagnostiziert wurde, sei auch diese Diagnose, so die Sachverständige Dr. U. in Zweifel zu ziehen. Denn der Angeklagte habe bei Stellung dieser Diagnose gegenüber den behandelnden Ärzten seinen missbräuchlichen Ritalinkonsum und den zeitweisen Konsum von Kokain verschwiegen. Dies führe dazu, dass die Ärzte nicht alle Umstände und Hintergründe für die durch den Angeklagten gezeigte Symptomatik bekannt gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei als wesentlich zu berücksichtigen, dass gerade bei der Einnahme von Kokain nach der hierdurch bewirkten Leistungssteigerung und des damit einhergehenden Hochgefühls, sich oftmals eine depressive Phase mit Symptomen wie Antriebslosigkeit und Erschöpfung anschließe.

Es bestehe daher die naheliegende Möglichkeit, dass die Ärzte, die die Diagnose der mittelgradigen depressiven Störung stellten, bei Kenntnis dieser Umstände die Symptomatik des Angeklagten eher dessen Suchtproblematik zugeordnet und anders bewertet hätten. Gegen die Annahme einer mittelgradigen depressiven Störung spreche auch, dass der Angeklagte auch während der Zeit seiner anhaltenden Antriebslosigkeit in der Lage gewesen sei, kognitiv anstrengende Tätigkeiten, wie das Strategiespiel „League of Legends“ auszuführen, wobei er sogar an Online-Turnieren teilgenommen habe. Insoweit sei seine Leistungsfähigkeit dauerhaft vorhanden gewesen. Auch seinen Lebensalltag habe er noch ohne Weiteres bestreiten können und habe zumindest ab und zu noch etwas mit Freunden oder der Nebenklägerin unternommen. Im unmittelbaren Tatvorfeld sei er zudem den Angaben der Nebenklägerin nach „wie ausgewechselt gewesen“. Er habe sich um sie bemüht, den Haushalt erledigt und gekocht. Depressive Symptome lägen für diesen Zeitraum gerade nicht vor, was bei der Annahme einer mittelgradigen depressiven Störung jedoch zu erwarteten gewesen wäre. Selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Störung, stünde diese zu der Tat in keinem kausalen Zusammenhang. Eine solche Störung schließe nämlich fremdaggressives Verhalten aus.

Eine forensisch bedeutsame akute Intoxikation mit Alkohol habe, so die Sachverständigen Dr. U., zum Tatzeitpunkt nicht bestanden.

Dem folgt die Kammer, wobei sie insoweit in den Blick genommen hat, dass eine dem Angeklagten am Tattag um 07:56 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 Promille ergab. Die Kammer geht im Wege einer zu Gunsten des Angeklagten vorgenommenen Rückrechnung unter Berücksichtigung eines maximalen Abbaus von 0,2 Promille je Stunde und unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 Promille davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,8 Promille gehabt haben kann. Dies begründet indes keine forensisch relevante Intoxikation mit Alkohol, die zur Annahme der Erfüllung des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB führen könnte.

Darüber hinaus hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt keine rauschbedingten psychopathologischen Ausfallerscheinungen vorlagen, die auf eine akute Intoxikation schließen lassen würden. Solche sind weder von der Nebenklägerin bekundet worden, noch ergaben sie sich aus dem objektiven Tatgeschehen und dessen Entwicklung. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin aussagte, der Angeklagte habe am Abend vor der Tat, nach Aufnahme verschiedener Alkoholika angetrunken gewirkt und habe „lallig“ gesprochen. Indessen hat die Kammer auch in besonderem Maße berücksichtigt, dass sich der Angeklagte unmittelbar nach dem Alkoholkonsum übergab, nachdem er Salzwasser getrunken hatte. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass ein gewisser Teil des Alkohols gar nicht erst in den Blutkreislauf aufgenommen wurde. Hinsichtlich des Tatgeschehens hat die Nebenklägerin keine intoxikationsbedingten Ausfallerscheinungen berichtet. Der Angeklagte hat auf Umstände wie die Flucht der Nebenklägerin in das Badezimmer und das Abbrechen der Messerspitze in der Schädelkalotte stets situationsnah und umgehend reagiert, hat sich der neuen Situation angenommen und normalpsychologisch nachvollziehbar gehandelt. Dies spricht aus Sicht der Kammer in hohem Maße gegen das Vorliegen eines akuten forensisch erheblichen Intoxikationszustandes.

Die Kammer schließt aus, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine exogene Psychose durch eine hochgradige Intoxikation mit Ritalin vorlag. Die von ihm in seiner Einlassung dazu vorgetragene Panik und seine vorgetragene Verkennung der Nebenklägerin wertet die Kammer als unwahre Schutzbehauptung. Insoweit stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XG. und der Sachverständigen Dr. U..

Prof. Dr. XG. führte dazu aus, dass die an sein Labor übersandten, dem Angeklagten am Tattag um 07:56 Uhr bzw. 07:57 Uhr entnommen Blutproben zunächst auf alle gängigen Drogen und Medikamente getestet worden seien. Man habe Methylphenidat, Ritalinsäure und Sertralin im Blut des Angeklagten nachweisen können. Die Konzentration von Methylphenidat habe 30,1 ng/ml betragen, was noch im therapeutischen Bereich liege, der zwischen 10 bis 60 ng/ml anzusetzen sei. Auffällig sei die hohe Konzentration von Ritalinsäure im Blut gewesen, die bei 2.430 ng/ml gelegenen habe. Bei Ritalinsäure handle es sich um ein nicht psychoaktives Abbauprodukt von Methylphenidat. Die reguläre Konzentration bei bestimmungsgemäßer Einnahme des Medikaments Ritalin liege im Bereich des 10 bis 50-fachen im Verhältnis zur Konzentration von Methylphenidat. Im Blut des Angeklagten habe man aber den 80-fachen Wert nachgewiesen.

Die genaue Konzentration von Methylphenidat im Blut zur Tatzeit könne er (der Sachverständige) nicht angeben. Zwar sei grundsätzlich eine Rückrechnung anhand der Halbwertzeit möglich, insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei Methylphenidat um einen sehr instabilen Stoff handle, dessen Abbau von Schwankungen der Umgebungstemperatur auch noch nach der Blutentnahme abhängig sei. Hier habe es bis zum Eintreffen der Blutprobe im Labor sechs Tage gedauert und man habe keine genauen Angaben dazu, wie die Lagerungsbedingungen, insbesondere die Temperatur, über diese Zeit gewesen seien. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass auch unabhängig von den Lagerungsbedingungen ein weiterer Abbau noch im Entnahmeröhrchen stattfinden könne. Deshalb sei im Hinblick auf die gemessene Konzentration eine gewisse Spannbreite gegeben, die berücksichtigt werden müsse. Nach einer von ihm dazu vorgenommenen Literaturrecherche könne man von einem Abbau von 25 % binnen zwei Wochen bei einer dauerhaften Lagerung im Kühlschrank ausgehen. Bei einer Lagerung bei Raumtemperatur finde bereits ein Abbau von 30 % innerhalb von 48 Stunden statt. Bei einer Lagerung über einen Zeitraum von einer Woche könne bei diesen Bedingungen bereits ein Abbau von bis zu 60 % vorliegen. Dementsprechend könne er hier zwar keinen genauen Wert der Konzentration zur Tatzeit angeben, er könne jedoch eine Annährung, insbesondere auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Intoxikationsfälle aus der Literatur vornehmen. So habe er einen Fall recherchiert, bei dem ein 14-jähriges Mädchen 1.134 mg Ritalin zu sich genommen habe und bei dem nach 2,5 Stunden 107 ng/ml Methylphenidat nachgewiesen werden konnte. Bei einem weiteren Fall habe ein 16-jähriger Junge 810 mg Ritalin aufgenommen und nach sechs Stunden 174 ng/ml des Wirkstoffs im Blut aufgewiesen. Dass es sich bei den Vergleichsfällen stets um Jugendliche gehandelt habe, habe seinen Grund darin, dass ADHS eine Störung sei, die in der Regel in der Kindheit oder im Jugendalter diagnostiziert und dann mit Ritalin behandelt werde.

Bei dem Angeklagten könne man - wenn man seine Angaben zur Einnahmemenge berücksichtige - davon ausgehen, dass er etwa 900 mg Ritalin zu sich genommen habe. Insoweit sei dann zu berücksichtigen, dass zwischen Tat und Blutentnahme etwa eine Halbwertzeit liege und dass er das Medikament als Retardtabletten eingenommen habe. Dies führe zu seiner sehr langsamen und gleichmäßigen Aufnahme im Sinne der gewünschten Herbeiführung eines gleichbleibenden Wirkstoff-Spiegels. Auch diesbezüglich sei jedoch eine gewisse Varianz zu berücksichtigen, je nachdem welchen Abbauzeitraum und welche Länge der Halbwertszeit man annehme. Dies sei variabel. Unter Berücksichtigung der aufgenommenen Menge, der Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Umweltschwankungen und den potenziellen weiteren Abbau innerhalb des Entnahmeröhrchens, sei eine Konzentration von bis zu 100 ng/ml zur Tatzeit aus seiner sachverständigen Sicht wirklichkeitsnah. Insoweit sei der Fall mit den von ihm in der Literatur gefundenen Intoxikationsfällen vergleichbar. In diesem Zusammenhang müsse angesichts der Einlassung des Angeklagten aber auch berücksichtigt werden, dass für eine tödliche Dosierung von Ritalin die Aufnahme einer noch deutlich höheren Menge erforderlich sei. Diesbezüglich habe er (der Sachverständige) in der Literatur zunächst kaum Fälle gefunden, in denen Ritalin überhaupt jemals in Zusammenhang mit Suiziden Erwähnung gefunden habe. Die wenigen Fälle, die er insoweit unter dem Zugriff auf internationale Datenbanken ausfindig machen konnte, beschrieben Dosierungen von 2.300 mg bzw. 2.800 mg. Bei Ritalin handle es sich nicht um ein so genanntes „gefährliches“ Medikament.

Im Hinblick auf die im Blut nachgewiesene Ritalinsäure sei zudem zu berücksichtigen, dass diese eine doppelte bzw. dreifache Halbwertszeit gegenüber dem aktiven Wirkstoff Methylphendat habe. Dies erkläre zwanglos das große Missverhältnis zwischen den Mengen von Methylphenidat und Ritalinsäure.

Die danach verbleibende Ungewissheit in Bezug auf die genaue Konzentration von Methylphenidat im Blut des Angeklagten zur Tatzeit sei für die zu beantwortende Frage der Schuldfähigkeit seiner Erfahrung nach, so der Sachverständige Prof. Dr. XG., jedoch ohnehin nicht entscheidend, da die Konzentration nur ein Mosaikteil bei der Bewertung der Schuldfähigkeit darstelle. Anhand der Konzentration könne man zwar ermitteln, ob Ritalin aufgenommen wurde und auch ob eine relevante Überdosierung erfolgt sei, jedoch gebe die Konzentration selbst im Falle ihrer genauen Ermittlung keine Auskunft über den genauen Aufnahmezeitpunkt und ihre Wirkung. Insoweit sei die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Einnahmemenge von Ritalin am Vorabend mit dem toxikologischen Befund in Einklang zu bringen. Genauso sei es aber angesichts des hohen Wertes von Ritalinsäure möglich, dass der Angeklagte bereits an den Tagen vor der Tat eine höhere Dosis des Medikaments zu sich genommen habe. Auch dies sei mit dem toxikologischen Befund vereinbar.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen glaubt die Kammer dem Angeklagten, dass er am Vorabend vor der Tat eine Menge von etwa 30 Tabletten Ritalin zu sich nahm. Soweit dies seiner Einlassung nach zu einem psychotischen Zustand mit Realitätsverkennung bei ihm geführt haben soll, glaubt ihm die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände nicht:

Prof. Dr. XG. führte aus, ähnlich wie bei der Wirkung von Alkohol sei entscheidender als die gemessene Konzentration von Methyphenidat das psychologische und physiologische Leistungsbild und weitere körperliche Auffälligkeiten zur Tatzeit. Diese Bewertung sei maßgebend für die Feststellung, ob zum Tatzeitpunkt eine forensisch erhebliche Intoxikation vorgelegen habe. Bei einer in diesem Sinne erheblichen Überdosierung seien als Nebenwirkungen von Methylphenidat vor allem Erbrechen, Unruhe, Zittern, Muskelzucken, Krämpfe, Schwitzen, Fieber, erhöhter Blutdruck und unregelmäßiger Herzschlag zu erwarten. Als psychische Nebenwirkungen von Ritalin seien in der Literatur in Einzelfällen zwar auch Verwirrtheit und Halluzinationen beschrieben, insoweit müsse man aber Art und Ausmaß dieser psychischen Ausfallerscheinungen berücksichtigen und in den Gesamtzusammenhang der Tat einordnen. In der Literatur seien nur vereinzelt Fälle beschrieben, in denen es überhaupt zu dieser Art von Nebenwirkungen gekommen sei. Dabei habe es sich stets um mildeste Formen von Halluzinationen in visueller oder taktiler Form oder um ein verändertes Farberleben gehandelt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dies vor allem bei Jugendlichen in der Anfangsphase der Behandlung mit Ritalin aufgetreten seien. Ein psychotischer Ausnahmezustand, wie ihn der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration bei der psychiatrischen Sachverständigen als Erklärung für das Tatgeschehen geschildert habe, sei in der Literatur dazu - auch nach seiner umfangreichen Literaturrecherche dazu unter Zugriff auf Daten internationaler Giftinformationszentren - nicht beschrieben worden. Es sei insbesondere zwingend, dass zunächst körperliche Symptome und Nebenwirkungen im Sinne von körperlichen Ausfallerscheinungen aufträten, bevor es zu psychologischen Ausfallerscheinungen komme. Isolierte psychopathologische Ausfallerscheinungen ohne körperliche Auswirkungen halte er (der Sachverständige) für ausgeschlossen. In der Literatur finde sich ein solcher Fall nicht. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass erheblichere Intoxikationserscheinungen ohnehin eher zu erwarten seien, wenn man Ritalin schnupfe oder sich mit einer Spritze injiziere, da die Wirkung des Medikaments dann plötzlicher und stärker sei, nicht aber bei den hier eingenommenen Retardtabletten. Zudem sei bei dem Angeklagten in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass sich bei ihm aufgrund der jahrelangen missbräuchlichen Einnahme ein Gewöhnungseffekt eingestellt habe. Bei Ritalin stelle sich bei missbräuchlicher Einnahme schnell eine Toleranz ein. Insoweit sei zwar zu erwarten, dass etwaige körperliche Ausfallerscheinungen deshalb gering seien, dennoch sei auch in diesem Fall das isolierte Auftreten von rein psychischen Ausfallerscheinungen aus sachverständiger Sicht auszuschließen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht unter der Berücksichtigung der zusätzlichen Einnahme von Sertralin. Zwischen beiden Stoffen finde eine Wechselwirkung nicht statt, da sie auf verschiedene Systeme im Körper wirkten.

Der äußere Ablauf des Tatgeschehens spricht zur Überzeugung der Kammer gegen eine akute Intoxikation des Angeklagten. Zwar ist nach den Ausführungen des o. g. toxikologischen Sachverständigen in den Blick zu nehmen, dass Ritalin zu den Amphetaminverbindungen gehört, die bei Vorliegen einer affektiven Ausgangslage zu Aggressivität führen können. Hier war jedoch bezogen auf einen Zeitraum von mehreren Stunden vor Beginn der Tat keine besondere affektive Belastung gegeben. Zwar hat der Angeklagte die Nebenklägerin knapp fünf Stunden vor der Tat als „Arschloch“ bezeichnet und damit seine Verärgerung über die Trennung deutlich zum Ausdruck gebracht, jedoch ist die Tat nicht im Zuge einer akuten Auseinandersetzung, sondern mehrere Stunden später erfolgt, wobei sich die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt schlafend in ihrem Bett befand. Selbst unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Alkoholisierung des Angeklagten, welche nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. XG. im Zusammenhang mit Methylphenidat zu einer gesteigerten Aggression führen könne, fehlt es an der notwendigen affektiven Ausgangslage, zumal die nicht auszuschließende Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,8 Promille als unerheblich zu werten ist.

Die psychiatrische Sachverständige Dr. U. führte ergänzend dazu aus, dass sich die Tat als solche bereits nicht als durch eine exogene Psychose bedingte Tat darstelle. Insoweit sei die Zielgerichtetheit der Tat und deren Ablauf in den Blick zu nehmen gewesen. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin im Schlaf mit dem ersten Angriff überrascht. Insbesondere das von ihm im Rahmen der Exploration geschilderte Bedrohungserleben im Hinblick auf die Nebenklägerin sei nicht mit dessen weiterem Tatverhalten vereinbar. Er habe nämlich die flüchtende Nebenklägerin in das Badezimmer verfolgt. Naheliegend wäre in einem solchen Fall, wie der Angeklagte ihn als sein Erleben schilderte, die eigene Flucht gewesen. Es habe sich zudem um einen zielgerichteten und strukturierten Tatablauf gehandelt, bei dem der Angeklagte auf Hindernisse und Probleme wie das Abbrechen einer Messerspitze situationsangemessen reagiert habe. Er sei in der Lage gewesen, umfassende Wahrnehmungen des Geschehens und der Umgebung zu machen und darauf umgehend und zielgerichtet in seinem Sinne zu reagieren, was entscheidend gegen einen akut psychotischen Zustand spreche. Mit einer medikamenteninduzierten Psychose sei insbesondere nicht in Einklang zu bringen, dass bei Betreten der Wohnung durch die Mutter, die Wirkung unverzüglich nachgelassen habe und der Angeklagte bewusstlos geworden sei. Dies sei in einem solchen Fall gerade ausgeschlossen, weil es nicht schlagartig zu einem Abfall der Wirkungen des eingenommenen Medikaments komme, sondern zu einem langsamen Abflachen.

Diese Einschätzung der Sachverständigen Dr. U. wird bestätigt durch die Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen. Dieser führte aus, der Angeklagte habe unmittelbar nach der Tat reaktionslos auf dem Boden gelegen und habe auf Ansprache und das Setzen eines Schmerzreizes durch die Rettungskräfte nicht reagiert. Bei einer akuten Ritalinintoxikation sei eher das Gegenteil zu erwarten gewesen. Auch dass die Vitalparameter insbesondere bzgl. seines Blutdrucks kurz nach der Tat im Normalbereich gelegen hätten, passe nicht zu einer solchen Intoxikation. Bei Ritalin sei in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass die Wirkung nicht unmittelbar, d. h. von „jetzt auf gleich“ wegfalle, da eine Halbwertzeit von zwei bis vier Stunden anzunehmen sei. Insbesondere bei der oralen Aufnahme von Ritalin bilde sich im Körper zunächst ein gewisses Depot des Methylphenidats und es finde eine langsame Anflutung im Körper statt. Die Abbaukurve stelle sich eher breit dar, was auch gerade für die langanhaltende Wirkung des Medikaments über den Tag gewünscht sei. Es sei unter Berücksichtigung dessen ausgeschlossen, dass die Wirkung plötzlich nachlasse und ein kompletter Leistungsabfall mit Bewusstseinsverlust eintrete. Hohe Dosen Methylphenidat führten zu hohem Blutdruck. Damit unvereinbar sei der vom Rettungsdienst noch vor Ort gemessene Blutdruck mit dem Normalwert von 80/120.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen beider o. g. Sachverständiger nach eigener Überzeugungsbildung. Das Tatgeschehen stellt sich auch aus Sicht der Kammer als gezieltes und bewusst gelenktes Handeln des Angeklagten dar. Er stellte sich mehrfach situationsangemessen auf die sich dynamisch verändernde Tatsituation ein. So reagierte er auf unvorhergesehene Umstände, wie das Abbrechen der Messerspitze des ersten Messers in der Schädelkalotte, indem er aus der Küche ein zweites Messer holte und seinen Plan, die Nebenklägerin zu töten, damit fortsetzte. Gleiches gilt für die Flucht der Nebenklägerin in das Badezimmer. Der Angeklagte erfasste die Fluchtsituation sofort und reagierte unmittelbar auf diesen neuen Umstand, indem er der Nebenklägerin in das Badezimmer folgte. Soweit die Nebenklägerin das Verhalten des Angeklagten bei Eintreffen der Mutter in der Wohnung als „fallenlassen“ im Sinne eines Simulierens schilderte, so steht dies nach Einschätzung der Kammer in Einklang mit den Ausführungen der vernommenen Sachverständigen. Die Kammer geht danach davon aus, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt das Ausmaß seines Handelns erkannte und eine Bewusstlosigkeit lediglich vortäuschte.

b)

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit sei, so die Sachverständige Dr. U., für die Tatzeit sicher auszuschließen. Dies gründe sie darauf, dass die Nebenklägerin im Schlaf angegriffen wurde und damit keinerlei unmittelbaren Tatanreiz gesetzt habe. Auch spreche das erhaltene psychische Funktionsniveau des Angeklagten dagegen.

c)

Eine Intelligenzminderung sei aufgrund der Schulbildung und der alltagspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten auszuschließen.

d)

Schließlich sei auch das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung, nicht zu bejahen. Eine solche ergebe sich weder aus den eigenen Angaben des Angeklagten noch aus den Umständen der Tat. Es bestünden bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung in Kindheit und Jugend, was für die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung zwingend wäre. Zudem verfüge er über angemessene Kompetenzen im psychosozialen Bereich und zeige auch dort keinerlei Auffälligkeiten. Der Angeklagte weise zwar eine narzisstisch nuancierte Persönlichkeit auf, was sich daran zeige, dass er in seinen Beziehungen zu Frauen sehr einnehmend aufgetreten sei und die Schuld für Konflikte in der Regel nicht bei sich gesehen habe. Er habe ausgeprägtes eifersüchtiges Verhalten gezeigt und habe Zurückweisungen nur schlecht akzeptieren können. Negative Gefühle könne er sich nur schlecht eingestehen. All dies reiche jedoch nicht aus, um eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung anzunehmen.

Seine missbräuchliche Einnahme von Ritalin habe zwar zu einem gesteigerten Verlangen nach dem Medikament im Sinne einer psychischen Abhängigkeit, aber nicht zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung geführt, welche sich unter das vierte Eingangsmerkmal fassen ließe.

Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Ihre Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten entspricht dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen konnte.

VI.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes, Verbrechen gemäß §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, Verbrechen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, 1 Var. StGB sowie gefährlicher Körperverletzung, Vergehen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

1.

Der Angeklagte setzte zur Tötung der Nebenklägerin an, als er ihr in Tötungsabsicht den ersten Stich im Schlafzimmer zufügte.

Dabei handelte er heimtückisch, weil er in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin bewusst ausnutzte, um sie zu töten. Die Nebenklägerin versah sich keines Angriffs. Infolge ihrer Arglosigkeit konnte sie bei Beginn des mit Tötungsabsicht geführten Angriffs auf sie keine Verteidigungsmaßnahmen ergreifen. Sie war zu Beginn dem Angriff des Angeklagten schutzlos ausgeliefert, weil sie schlief.

Der Angeklagte hatte Tötungsabsicht. Er wusste um die tödliche Wirkung der gezielten Messerstiche und wollte die Nebenklägerin dadurch töten.

Er handelte dabei in dem Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin auszunutzen, um ihr die nach seinen Vorstellungen tödlichen Verletzungen beizubringen. Er kannte die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit begründeten. Namentlich wusste er, dass die Nebenklägerin schlief, als er ihr den ersten Stich versetzte.

Vom Versuch des Mordes ist der Angeklagte nicht strafbefreiend i. S. d. § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, indem er von der Nebenklägerin abließ und sich im Badezimmer auf den Boden fallen ließ, als die Zeugin Y. die Tatwohnung betrat.

Es lag kein fehlgeschlagener Versuch vor. Der Versuch war beendet. Denn in dem Zeitpunkt, als die Zeugin Y. die Wohnung betrat, ging der Angeklagte davon aus, bereits alles Nötige getan zu haben, um die Nebenklägerin zu töten. Dies folgt aus der Vielzahl der in empfindliche Körperbereiche gesetzten Stiche. Der Angeklagte wusste, weil er sie selbst gesetzt hatte, um Lage, Tiefe und Anzahl dieser Stiche. Dementsprechend wusste er um die damit einhergehende äußerst hohe Todesgefahr. Abgesehen davon erlitt die Nebenklägerin während der Tatausführung einen massiven Blutverlust, den der Angeklagte noch während der Tat anhand der Blutlachen im Badezimmer erkannte. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin schließlich auf dem Rücken liegend im Bereich des Übergangs vom Badezimmer zum Wohnungsflur lag und keine Gegenwehr mehr leistete. Auch dies erkannte der Angeklagte, sodass er auch deshalb davon ausging, die Nebenklägerin werde innerhalb weniger Minuten versterben.

Rettungsbemühungen entfaltete er nicht.

2.

Durch die 26 Stich- und Schnittverletzungen und die hierdurch zur Rettung des Lebens erforderlich gewordenen Operationen, verbleiben der Nebenklägerin über den gesamten Körper verteilt eine Vielzahl von großen, langen und auffälligen Narben, sodass der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form der erheblichen dauerhaften Entstellung erfüllt ist. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs.1 Nr. 3 StGB eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbilds des Verletzten erfordert, die in ihrer Bedeutung etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind. Dies kann grundsätzlich bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben ebenso wie bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion der Fall sein. Grundsätzlich können grade verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein. Aber auch dabei muss - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - ein Grad der Verunstaltung erreicht werden, der im Verhältnis zu den anderen schweren Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 StGB steht und ihnen mit Blick auf die Beeinträchtigung entspricht. Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht.

Die Kammer wertet insbesondere die Narben der Nebenklägerin im Gesicht und die Laparotomie-Narbe als entstellend im obigen Sinne. Denn die Nebenklägerin hat insgesamt acht Narben im Gesicht zurückbehalten, wovon die auf der linken Wange am auffälligsten und die anderen insbesondere die beiden an der Halsseite befindlichen Narben nicht deutlich weniger auffällig sind. Schon bei einem flüchtigen Blick fallen die Narben sofort ins Auge und beherrschen den Eindruck vom Gesicht der Nebenklägerin. Auch die große Laparotomie-Narbe, die vom Brustbein bis zum Schambein über den gesamten Oberkörper reicht, führt in Zusammenschau mit der großen Narbe am rechten Oberschenkel, den langen und ausgeprägten Narben an beiden Seiten des Oberkörpers und den übrigen Narben an Armen, Beinen, Rücken und Brust zur Bewertung der erheblichen Entstellung des Gesamterscheinungsbildes der Nebenklägerin.

Da der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, vermochte die Kammer keinen direkten, sondern nur bedingten Vorsatz bzgl. der Herbeiführung der Entstellung festzustellen. Dass der Angeklagte jedenfalls auch eine Entstellung in Kauf nahm, folgt aus dem zielgerichteten Zustechen in die o.g. Bereiche.

3.

Dadurch, dass er der Nebenklägerin vorsätzlich zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen über den gesamten Köper verteilt zufügte, die teilweise als solche schon geeignet waren, deren Leben zu gefährden und sie in ihrem Zusammenwirken in höchste Lebensgefahr brachten, erfüllte er den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Tötungsvorsatz beinhaltet den Vorsatz der lebensgefährdenden Verletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

4.

Er handelte alle verwirklichen Straftatbestände betreffend rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund hinsichtlich des Angriffs auf die schlafende Nebenklägerin lag nicht vor.

Seine Einlassung, wonach er sich von der Nebenklägerin angegriffen wähnte und wonach dementsprechend die Voraussetzungen der Putativnotwehr vorgelegen hätten, glaubt die Kammer nicht.

5.

Der Angeklagte handelte schuldhaft. Bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit war seine Fähigkeit, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, durchgängig gegeben.

6.

Die o. g. drei Strafgesetze sind tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB durch dieselbe Handlung im Rechtssinne verwirklicht. Durch die gewählte Tenorierung hat die Kammer das besondere Unrecht zum Ausdruck gebracht, das in der über den Mordversuch hinausgehenden Verursachung der schweren Folge in Form der dauerhaften Entstellung der Nebenklägerin und der lebensgefährdenden Behandlung liegt.

Die durch die Verwendung der Messer verwirklichte Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück, weil die Verursachung einer Entstellung regelmäßig mit der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs einhergeht.

VII.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen. Von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49  Abs. 1 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht und sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Bei der Frage, ob eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs vorzunehmen ist, ist im Wege der Gesamtschau aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, weil sie wichtige Kriterien für die Bewertung des Handlungs- und Erfolgsunrechts des versuchten Delikts darstellen. Hierzu gehören namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie. Der Strafzumessungsgesichtspunkt der erheblichen kriminellen Energie zeichnet sich dadurch aus, dass der für die Tatbegehung erforderliche Wille des Täters berücksichtigt wird. So ist der aufgewandte Wille erhöht, wenn die Tat nicht nur auf einem spontanen Entschluss beruht, sondern sorgsam geplant und vorbereitet wurde.

Die Kammer hat in besonderem Maße in den Blick genommen, dass von der Frage, ob die Versuchsmilderung zuerkannt wird oder nicht, abhängt, ob der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dementsprechend hat die Kammer einen besonders strengen Maßstab angewandt.

Die Kammer hat das Erfolgsunrecht als außerordentlich hoch bewertet, weil eine außergewöhnliche Nähe zur Tatvollendung bestand. Die Nebenklägerin erlitt zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen, verlor eine sehr große Menge Blut und erlitt schwere Verletzungen mehrerer innerer Organe. Ihr Überleben hat sie ausschließlich der umgehenden medizinischen Versorgung vor Ort und der Behandlung im Traumazentrum zu verdanken. Während der Behandlung dort war sie zweimal klinisch tot, weil ihr Herz still stand, und musste sie zweimal reanimiert werden. Während der Behandlung zeigten sich eine Pfortaderthrombrose, ein Hämatopneumothorax und ein Schockdarm, die je für sich genommen lebensbedrohlich waren. Zudem war es dem glücklichen Zufall des Schichtwechsels zu verdanken, dass zum Zeitpunkt ihrer Einlieferung in die Klinik überhaupt ausreichend viele Ärzte und Pfleger vor Ort waren, die in ihre Behandlung eingebunden werden konnten. Hätten diese glücklichen Umstände nicht wie geschehen zusammengewirkt, wäre die Nebenklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verstorben.

Ein gewisses, aber nicht entscheidendes Gewicht hat die Kammer auch der Entstellung der Nebenklägerin beigemessen.

Dem Handlungsunrecht hat die Kammer zwar insoweit Gewicht zugemessen, als der Angeklagte sich auf die Tat vorbereitete, indem er sich zur Umsetzung seines Plans mit einem Messer bewaffnete und der Nebenklägerin insgesamt mehr als 20 Verletzungen zufügte und zwei Messer nacheinander zur Tatausführung benutzte. Einschränkend zu diesem Gesichtspunkt hat die Kammer indes gewertet, dass die Zufügung mehrerer Verletzungen mit einem Messer als tatbestandsmäßig zu werten ist und die Erfüllung des Tatbestandes nicht strafschärfend wirken darf. Dem Handlungsunrecht kam danach kein hohes Gewicht zu.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst seine Unbestraftheit gewertet und den Umstand, dass er seine Täterschaft nicht in Abrede stellte, wobei einschränkend zu diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen war, dass ein Bestreiten der Täterschaft angesichts der objektiven Umstände der Tat auch aus seiner Sicht erfolglos gewesen wäre.

Er wird Erstverbüßer sein. Als solchen trifft ihn die Verbüßung einer lebenslangen Haftstrafe besonders hart.

Der Angeklagte wollte in der Beweisaufnahme gegenüber der Nebenklägerin eine Entschuldigung formulieren, was diese indes ablehnte. In seinem letzten Wort erklärte er, dass ihm die Tat leidtue.

Diesen für den Angeklagten sprechenden Umständen hat die Kammer kein hohes Gewicht beigemessen.

Nach zusammenfassender Abwägung aller Umstände, wobei die hohe Nähe zur Tatvollendung ausschlaggebend war, hat die Kammer von der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht und auf

lebenslange Freiheitsstrafe

erkannt.

Nach zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei für die Kammer entscheidend war, dass die Nebenklägerin - wenn auch schwer verletzt - überlebte und psychisch und physisch so leistungsfähig ist, dass sie in Zukunft ein selbst bestimmtes Leben führen kann, hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt.

VIII.

Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB kam trotz des regelmäßigen missbräuchlichen Konsums von Ritalin mangels Symptomzusammenhangs mit der gegenständlichen Tat nicht in Betracht.

IX.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.