Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 09.01.2024 – 11 T 61/23
ECLI:DE:LGBO:2024:0109.11T61.23.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.09.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 30.05.2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klägerin nach ihrer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs.3 S.2 ZPO auferlegt und die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten gem. § 269 Abs.3 S.3 ZPO verneint.
Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Anlass zur Klage bestand. Die Leistung des Versicherers wird nach Ablauf der Zeit fällig, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer benötigt, um festzustellen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und ggf. ob und in welcher Höhe hieraus an wen Zahlungen zu leisten sind.
Der Unfall ereignete sich am 15.10.2021. Am 18.10.2021 übersandte die Klägerin an die Beklagte zu 2) eine Kopie der polizeilichen Unfallmitteilung vom 15.10.2021 sowie das Schadengutachten vom 16.10.2021. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Übersendung dieser Unterlagen nicht ausreichend, um der Beklagten zu 2) eine vollumfängliche Prüfung ihrer Einstandspflicht zu ermöglichen. Ein Unfallhergang ist weder der Unfallmitteilung noch dem Gutachten zu entnehmen. Insbesondere ergeben sich aus der Unfallskizze bis auf die Fahrtrichtung und die Endstellung der Fahrzeuge keine Angaben zum konkreten Unfallablauf. Daran ändert auch nichts die in der Unfallmitteilung angegebene Tatbestandsnummer. Auch diese erbringt keinen Vortrag zum konkreten Unfallgeschehen.
Auch dem Gericht ist ohne ergänzende Angaben zum Unfallgeschehen allein aufgrund der Unfallmitteilung nebst Skizze und des Schadensgutachtens eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
Vielmehr bedurfte es insoweit weiterer Ausführungen, wie sie mit dem Schreiben vom 08.11.2021 oder der Klageschrift vom 19.11.2021 zu entnehmen sind.
Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2021 einen Fragebogen zukommen lassen, welches diese nicht ausfüllte. Vielmehr erfolgten weitergehende Information zum Verkehrsunfall, insbesondere eine Unfallschilderung erst durch anwaltliches Schreiben vom 08.11.2021. Demnach lagen erst mit Vorlage dieses Schreibens die zur Regulierung erforderlichen Informationen vor. Die Abrechnung vom 25.11.2021 erfolgte demnach innerhalb der Abrechnungsfrist.
II.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung ist von Amts wegen nicht geboten.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.