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Landgericht Bochum Urteil vom 18.04.2024 – 3 KLs 1/24

ECLI:DE:LGBO:2024:0418.3KLS1.24.00

Tenor

Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und der Körperverletzung in zwei weiteren Fällen schuldig.

Unter Einbeziehung der für die Taten aus dem Urteil der Kammer vom 03.06.2022 - II-3 KLs–223 Js 143/21–12/22 - zu verhängenden Jugendstrafen wird auf eine Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und zehn Monaten

erkannt.

Der verbüßte Dauerarrest von einer Woche wird auf die Einheitsjugendstrafe angerechnet.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens wird abgesehen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1 und 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 52, 53 StGB, 467, 472 StPO, §§ 1, 3, 17, 18, 26 Abs.3 Satz 3, 27, 30 Abs. 1, 31, 74 JGG

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In der Jugendstrafsache

3

gegen B

Gründe

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I.

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Zur Person

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1.

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Lebenslauf

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Der heute 18-jährige Angeklagte wurde als Kind syrischer Eltern in L. (Syrien) geboren. Sein Vater und seine Mutter, die Zeugin Z., sind zwischenzeitlich geschieden, da der Vater parallel eine Beziehung zu einer weiteren Frau unterhielt, die er später heiratete. Der Angeklagte hat einen jüngeren Bruder und drei Halbgeschwister, darunter den Zeugen Q., die bei seinem Vater leben. Die Ehefrau seines Vaters hat fünf erwachsene Töchter, die nicht in deren Haushalt leben.

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Der Angeklagte reiste 2015 mit seiner Mutter, Frau Z., und seinem Bruder als Kriegsflüchtlinge über die Türkei, Griechenland und Österreich nach Deutschland ein. Die Familie kam zunächst nach Y.. Darauf erfolgte die Zuweisung nach T.. 2016 zog die Familie nach J.. Die Familie lebt von öffentlichen Leistungen. Der Vater des Angeklagten kam mit seiner Familie ebenfalls nach Deutschland und lebt mit den drei Halbgeschwistern des Angeklagten in der T. Innenstadt.

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Der Angeklagte hatte in Syrien die erste und zweite Klasse besucht. Er besuchte zunächst in Y. die Schule zum Erlernen der deutschen Sprache. In T. wurde er dann in die vierte Klasse der Grundschule eingeschult und wechselte danach zur E.-Realschule, allerdings im Rahmen der Inklusion. Obwohl er 2016 mit seiner Mutter nach J. umgezogen war, besuchte er zunächst weiter die F. Realschule. Dort schwänzte er fortwährend den Unterricht, so dass schließlich sogar ein Ordnungsgeldbeschluss gegen die Mutter, die Zeugin Z., erging. Der Angeklagte hat die sechste Klasse wiederholt. 2020 wechselte er dann zur Realschule in J.-H. und besucht dort nunmehr die 9. Klasse. Seine Leistungen waren durchschnittlich, allerdings erhielt er keine Noten, sondern nur Leistungsbeurteilungen, da eine Lernbehinderung vorliegt. Der Angeklagte ist sprachbegabt und spricht fließend Deutsch, Kurdisch, Türkisch und Arabisch und ein wenig Französisch. Allein die englische Sprache bereitete ihm Schwierigkeiten. Wegen erheblicher Fehlzeiten verließ er die Schule im Sommer 2022 mit dem Abgangszeugnis. Danach wechselte er auf ein Berufskolleg – Fachbereich Altenpflege -, das er im Frühjahr 2023 verließ. Seit Herbst 2023 befindet er sich in einer berufsvorbereitenden Maßnahme. An drei Tagen in der Woche bekommt er in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Einblicke in dem angestrebten Beruf als Pflegehelfer oder Altenpfleger. An zwei Tagen hat der Angeklagte Schulunterricht. Er beabsichtigt, den Hauptschulabschluss nachzuholen.

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Zu seinen Freizeitaktivitäten gehören Besuche im Fitnessclub, Boxen, Schwimmen und Fußball.

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2.

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Urteil vom 03.06.2022, Az. 3 KLs – 223 Js 143/21 – 12/22

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a)

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Nachdem der Angeklagte 2020 zur D. Realschule gewechselt war, hielt er sich regelmäßig in der T. Innenstadt auf. Er traf sich mit zahlreichen Jugendlichen seines Alters, die alle Mitglieder einer 20 bis 30 Beteiligte fassenden, losen Gruppierung waren. Sie trugen ihre Streitigkeiten untereinander in Zweikämpfen („eins gegen eins“) aus und waren auch gegenüber Dritten sehr gewaltbereit. An öffentlichen Orten wie Parks und U-Bahnhöfen suchten sie die Konfrontation mit jungen Männern, wobei es zu mehreren der nachfolgend näher beschriebenen Taten kam, die Gegenstand des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 03.06.2022 (II-3 KLs - 223 Js 143/21 - 12/22) sind, wobei die Kammer nunmehr über die Sanktion mit zu entscheiden hat.

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Der Angeklagte wurde in dem Verfahren 3 KLs – 223 Js 143/21 – 12/22 aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.05.2022, 12.05.2022, 16.05.2022 und 03.06.2022 der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihn wurde ein Jugendarrest in Form eines Dauerarrests von einer Woche verhängt.

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b)

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Gegenstand des Urteils waren die folgenden Taten (im Urteil unter II.):

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„1.

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Tat zum Nachteil K. (Az.3 KLs - 143 Js 32/21 - 15/22)

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a)

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Vorgeschichte

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Der damals gerade 14 Jahre alte Angeklagte und der damals 15-jährige Zeuge K. lieferten sich im Sommer 2020 einen solchen Zweikampf („eins gegen eins“), in dem keiner von beiden obsiegte. Zwei Wochen vor dem 05.01.2021 hatte dann der Zeuge K. eine tätliche Auseinandersetzung mit dem anderweitig verfolgten 15-jährigen Zeugen O., genannt „JB.“, die der Zeuge K. gewann. Innerhalb der Gruppe wurde es als ehrverletzend angesehen, dass man sich nicht gegen den Zeugen K. durchgesetzt hatte.

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b)

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Tatgeschehen

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Am 05.01.2021 kamen der Angeklagte, die damals 13-jährigen Zeugen B., U. (Zwillinge), S. und die damals 14-jährigen Zeugen G., M., der o.g. Zeuge W. und weitere Mittäter überein, den K. zu verprügeln. Einer aus der Gruppe, vermutlich der Zeuge TA., rief am späten Nachmittag bei K. an und erklärte, dass der Angeklagte da sei und dieser mit ihm (dem Zeugen) „eins gegen eins“ kämpfen“ wolle. K. erklärte, zum Fußballtraining zu müssen und „keinen Stress“ zu wollen.

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Der Zeuge K. befürchtete, dass sich der Angeklagte mit seiner Absage nicht abfinden würde. Er machte sich daraufhin auf den Weg zu seinem Fußballtraining, das am Ruhrstadion in T. stattfand. Als er dann kurz vor 18:00 Uhr das Stadion erreichte, standen der Angeklagte und ca. acht bis neun weitere Personen aus der Gruppe, darunter die o.g. Zeugen, bereits dort. Im Bereich der Osttribüne hielten sich weitere Gruppenmitglieder und die Zeugin UM. auf. Der Angeklagte kam auf K. zu und erklärte, dass er sich nun im Zweikampf mit dem Zeugen messen werde, worauf der Zeuge entgegnete, dass er einem solchen Kampf nicht zugestimmt habe. Der Angeklagte schlug daraufhin mit der Faust gegen das Kinn des Zeugen. Der warf seine Sporttasche weg und schlug auf den Angeklagten ein. Daraufhin kamen mehrere aus der Gruppe des Angeklagten, vermutlich die Zeugen M, G, S und W., hinzu und schlugen, wie zuvor verabredet, auf diesen ein. Er wurde in die Rippen geschlagen. Ob dabei, wie von dem Zeugen K. wahrgenommen, einer der Mittäter einen Schlagstock bei sich trug, den er gegen die Beine des K. schlug, konnte nicht sicher festgestellt werden. K. fiel zu Boden. Der Angeklagte trat ihm ins Gesicht. Dann traten noch mehrere Beteiligte auf ihn ein. Ein anderer Mittäter, mit hoher Wahrscheinlichkeit der anderweitig verfolgte Zeuge W., hatte ein Messer bei sich und stach mehrfach auf den Zeugen ein, der zunächst ausweichen konnte, aber dann eine ca. vier cm lange, oberflächige Verletzung am Bauch davontrug.

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Der Zeuge erlitt weiter ein blaues Auge, eine Rippenprellung links, eine HWS-Distor-sion ersten Grades und eine Handprellung rechts. Die Hand war geschwollen und ein Faustschluss schmerzbedingt nicht möglich.

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Der unbeteiligte Zeuge N., der mit seiner Frau und seinem Hund im Bereich des C. spazieren ging, wurde durch lautes Geschrei auf die tätliche Auseinandersetzung aufmerksam. Er erblickte eine Gruppe von ca. 10 bis 15 Leuten, die auf den Zeugen K. einschlug, der mit dem Rücken zum Zaun auf dem Boden saß. Er forderte zwei Jogger auf, ihm zu helfen und rannte in Begleitung dieser Männer auf die Gruppe zu. Daraufhin flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter. Der Zeuge K. erklärte gegenüber dem Zeugen N., dass einer der Angreifer mit einem Messer auf ihn eingestochen habe. Dass einer der Täter ein Messer oder einen Schlagstock bei sich hatte, hatte der Zeuge nicht beobachtet.

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2.

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Tat zum Nachteil des Zeugen A. (Az. 3 KLs - 223 Js 143/21 - 12/22)

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a)

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Vorgeschichte

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Am 25.01.2021 wurden die damals 18 Jahre alten Zeugen I. und X. im R. im F. Stadtteil V./P. von ca. 10 Jugendlichen aus der Gruppe, zu der der Angeklagte gehörte, umzingelt und angerempelt. Sie wollten die Zeugen demütigen und eine tätliche Auseinandersetzung provozieren, wobei sie sich infolge ihrer Anzahl den erwachsenen Zeugen X. und Iüberlegen fühlten. Diese durchbrachen den Kreis der Jugendlichen schließlich gewaltsam. Dabei erhielt der Zeuge X. einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen das Kinn. Die Zeugen flüchten aus dem Park, wurden aber durch einige Personen aus der Gruppe verfolgt und gestellt. Aus der Gruppe der Jugendlichen wurde der Wahrheit zuwider behauptet, der Zeuge X. hätte einen von ihnen geschlagen. Einige Mitglieder versuchten, die Zeugen X. und I. zu schlagen und durch Tritte von hinten gegen die Unterschenkel zu Fall zu bringen. Es gelang den Zeugen, in ein angrenzendes Wohngebiet zu flüchten und Passanten zu Hilfe zu rufen, die sie unterstützten und die Polizei riefen. Daraufhin entfernten sich die Verfolger.

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Am nächsten Tag, dem 26.01.2021, skatete der Zeuge I. erneut im R.. In seiner Begleitung war u.a. der später Geschädigte, damals 17-jährige Zeuge A.. Dabei kam es erneut zu verbalen Provokationen durch Mitglieder der Gruppe um den Angeklagten. Mit ihren Handys filmten und fotografierten sie die Skater und forderten diese auf, sich nicht mehr im R. blicken zu lassen. Weil er weitere Übergriffe befürchtete, fertigte der Zeuge I. mit seinem Mobiltelefon ebenfalls Lichtbilder von einigen der Jugendlichen. Als der Angeklagte und dessen Begleiter das bemerkten, forderten sie den Zeugen I. auf, diese Aufnahmen zu löschen. Daraufhin wollten die Zeugen I. und A. den R. in Richtung des Stadtteils V. verlassen, wurden allerdings wiederum von den Jugendlichen verfolgt. Auf ihrer Flucht alarmierten sie die Polizei, worauf der Angeklagte und seine Begleiter von ihnen abließen. Sie kamen überein, dass man das nicht hinnehmen werde und man die Skater zur Rede stellen und verprügeln werde, wenn man wieder auf diese träfe.

37

b)

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Tatgeschehen

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Am folgenden Tag, dem 27.01.2021, skateten der später geschädigte A. und die Zeugen I. und KU. sowie ein weiterer Bekannter an der U-Bahn-Haltestelle am F. Rathaus auf dem Bahnsteig. Dort wurden sie vom Angeklagten erblickt, der sich in Begleitung von mehreren Jugendlichen auf dem Bahnsteig aufhielt und sie wiedererkannte. Der Angeklagte und seine Begleiter entschlossen sich, den Zeugen I. wegen der Benachrichtigung der Polizei und des Fertigens der Lichtbilder zur Rechenschaft zu ziehen und sich zu „rächen“. Über das Mobiltelefon riefen sie andere Mitglieder der Gruppe herbei, die nach und nach auf dem Bahnsteig eintrafen. Der Zeuge A. stellte besorgt fest, dass die Gruppe der Jugendlichen, die ihm und seinen Freunden beim Skaten zusahen, sich stetig vergrößerte. Er erkannte einige der Jugendlichen als Angreifer vom Vortag wieder, obwohl diese Atemschutzmasken trugen. Schließlich sah er sich einer Anzahl von 20 bis 30 Jugendlichen und Kindern gegenüber.

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Der Zeuge I. ordnete die Situation als bedrohlich ein und befürchtete angesichts des Vorgeschehens eine Eskalation. Er griff sein Skateboard und verließ eilig den Bahnsteig über die Treppe nach oben, wo er sich in das Einkaufszentrum „MU.“ begab. Als er bemerkte, dass er von einigen der Jugendlichen verfolgt wurde, flüchtete er sich in ein Reformhaus und versteckte sich hinter den Verkaufsregalen. Durch die Scheiben konnte er beobachten, dass die Jugendlichen im Center nach ihm suchten und sich vor der Eingangstür des Geschäfts positionierten. Darauf bat er eine Angestellte um Hilfe, die ihrerseits den Wachdienst informierte. Erst als daraufhin Wachleute erschienen, stellten die Jugendlichen die Verfolgung ein und entfernten sich.

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Der Angeklagte und mehrere Kinder und Jugendliche, darunter die damals strafunmündigen Zeugen B und U und die Zeugen G und M umzingelten währenddessen die Zeugen A. und KU.. Sie wurden beschimpft, gestoßen und geschubst. Der Zeuge A. rannte daraufhin weg, wurde aber von der Gruppe eingeholt und gestellt und von dem Angeklagten und sechs seiner Mittäter, darunter B. und TA., in eine Ecke des Bahnsteigs gedrängt und aufgefordert, die Telefonnummer des Zeugen YQ. zu nennen. Der Zeuge A. lehnte das ab. Der Angeklagte zog eine Softairpistole aus dem Hosenbund oder aus seiner Jacke und hielt diese dem Zeugen A. in einem Abstand von ca. zwei Metern vor. Der Angeklagte fragte ultimativ, wer die Polizei gerufen habe, wobei er auf den Vorfall vom Vortag im R. ansprach, und forderte A. auf, ihm den Namen des geflüchteten Freundes zu nennen, der sie fotografiert hatte. Der Zeuge A. hielt die Softairpistole für eine echte Waffe und hielt es für möglich, dass der Angeklagte diese gegen ihn einsetzen würde. Gleichwohl kam er dessen Forderungen nicht nach. Der Angeklagte schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Zeuge zu Boden stürzte. Dann schlugen und traten er und seine sechs Mittäter, deren Identität bis auf B nicht festgestellt werden konnte, auf den Zeugen A. ein, der zusammengekrümmt auf dem Boden lag und mit seinen Armen seinen Kopf und sein Gesicht zu schützen versuchte. Einer der Angreifer trug einen QP. im Gürtel.

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Der Zeuge KU., der das beobachtet hatte, stürzte sich in die Gruppe der Angreifer, zog A. am Arm hoch, so dass dieser auf die Beine kam, und riss ihn mit sich, Beide flüchteten die Treppe nach oben zum Ausgang des U-Bahnhofs. Sie wurden von mehreren Angreifern verfolgt. Während des Laufens setzte der Zeuge KU. über sein Handy einen Notruf an die Polizei ab. Auf der Straße angekommen stießen die Zeugen auf eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife und hielten diese an. Als die Verfolger das bemerkten, flüchteten sie.

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Der Zeuge A. erlitt zahlreiche Prellungen – darunter am Hinterkopf, am Kiefer, am Jochbein, am Rücken und an der linken Flanke, jeweils begleitet durch Hämatome, und eine Gehirnerschütterung ersten Grades. Er musste mehrere Tage lang Schmerzmittel nehmen. Die Symptome einer bereits bestehenden Depression verstärkten sich im Anschluss an die Tat. Das Opfer leidet bis heute an Flashbacks und Panikattacken.

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3.

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Tat zum Nachteil des Zeugen YC. (Az. 3 KLs - 113 Js 129/21 - 13/22)

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a)

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Vorgeschichte

48

Am 18.02.2021 kam es im QP. Park in T. zu einem Zweikampf zwischen dem damals 15-jährigen Zeugen ZR. und dem gleichaltrigen, zur Gruppe um den Angeklagten gehörenden Zeugen TA., den ZR. für sich entschîed. Der Zeuge M trug mindestens eine blutige Nase, möglicherweise auch einen Nasenbeinbruch, davon.

49

Daraufhin wollte sich der ebenfalls anwesende Angeklagte auch in einem Zweikampf mit dem Zeugen ZR. messen. Er lief dem Zeugen nach, stellte diesen an einem nahegelegenen Sportplatz und behauptete der Wahrheit zuwider, von diesem beleidigt worden zu sein. Das war ein Vorwand, um diesen zu einem Kampf „eins gegen eins“ herauszufordern. Als der Zeuge ablehnte, versuchte der Angeklagte, den Zeugen ZR. zu schlagen, der aber zunächst ausweichen konnte. Dann versetzte der Angeklagte dem Zeugen eine sog. „Kopfnuss“. Zu dem von dem Angeklagten beabsichtigten Zweikampf kam es aber nicht, weil sich Freunde des Zeugen ZR. einmischten und beide voneinander trennten.

50

b)

51

Tatgeschehen

52

Am 19.01.2021 befand sich der Zeuge ZR. in Begleitung des Zeugen KV. in der U-Bahn und fuhr in Richtung T.-Rathaus, wo beide aussteigen wollten. An der Haltestelle HT. stieg der Angeklagte in Begleitung von mehreren Jugendlichen seiner Gruppe zu. Als er den Zeugen ZR. erblickte, ging er direkt auf ihn zu und forderte ihn auf, mit ihm gemeinsam an der U-Bahn-Haltestelle Hauptbahnhof auszusteigen und sich in der dortigen Raucherecke zu schlagen. Als der Zeuge ablehnte, redete der Angeklagte auf Arabisch auf ihn ein und versetzte ihm dann mit der Faust einen Schlag vor den Kiefer. Dann zog er sein T-Shirt hoch,zeigte auf eine in seinem Hosenbund steckende Softairpistole und drohte, ihm ins Knie zu schießen, wenn er sich dem Zweikampf nicht stellen würde. Der Zeuge hielt die Waffe für echt und befürchtete, dass der Angeklagte seine Drohung wahrmachen würde. Daraufhin mischten sich zunächst zwei arabische Frauen ein, die den Zeugen ZR. vor dem Angeklagten schützen wollten. Gleichwohl beugte sich der Zeuge angesichts der drohenden Gewaltanwendung der Aufforderung des Angeklagten und stieg mit dem Zeugen KV. an der Haltestelle Rathaus aus. Auf dem U-Bahnsteig warteten im Bereich der Raucherecke bereits 15 bis 20 Jugendliche aus der Gruppe um den Angeklagten. Als der Zeuge ZR. weiter vom Angeklagten bedrängt wurde, sich nun einer tätlichen Auseinandersetzung zu stellen, stellte sich ein Begleiter des Angeklagten, ein gewisser „JQ.“, auf dessen Seite und erklärte, dass ihm – dem Zeugen - nichts geschehen werde, weil er auf ihn achten werde. ZR. solle aber nicht mehr in den QP. Park oder die Innenstadt gehen. Die Zeugen ZR. und KV. begaben sich unter dem „Schutz“ des „JQ.“ zu Fuß zur BZ. Straße, während sie vom Angeklagten und mehreren Beteiligten, darunter die Zeugen U und B, M, NO. und MG., aus der Gruppe verfolgt wurden. MG. trat dem Zeugen ZR. von hinten gegen die Beine. Der Zeuge ZR. flüchtete sich in ein Haus seines Cousins, von wo er die Polizei verständigte. Erst als diese erschien, entfernten sich der Angeklagte und seine Begleiter, die vor dem Haus auf den Zeugen ZR. gewartet hatten.

53

4.

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Tat zum Nachteil des Zeugen QU. (Az. 3 KLs - 460 Js 435/21 - 17/22)

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a)

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Vorgeschehen

57

Am 28.02.2021 befand sich der damals 29-jährige Zeuge QU., der nur gebrochen Deutsch spricht und zwar alkoholgewohnt, aber dennoch stark angetrunken war, gegen 21:00 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Hauptbahnhof in T., wo er sich mit seiner Frau treffen wollte. Dabei bemerkte er, dass der Angeklagte und vier bis fünf Jugendliche im Halbkreis um zwei Mädchen standen, die auf ihn einen verängstigten Eindruck machten. Der Angeklagte vollführte schlagende Bewegungen, die anderen Jungen sprangen hin und her. Nach der Einschätzung des Zeugen fühlten sich die Mädchen durch die Mitglieder der Gruppe bedrängt oder belästigt. Deshalb bahnte er sich den Weg zu den Mädchen und fragte diese, ob etwas nicht stimme und er helfen könne. Möglicherweise berührte er dabei den Angeklagten oder stieß diesen zur Seite. Dass er diesem, wie der Angeklagte behauptet hat, von hinten auf den Kopf schlug, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurde er von mehreren Beteiligten der Gruppe verbal angegriffen, angerempelt und möglicherweise auch geschlagen. Der Zeuge QU. wollte einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Jugendlichen aus dem Weg gehen und entfernte sich dann in Richtung der Rolltreppe. Einer der Jugendlichen aus der Gruppe um den Angeklagten lief hinter ihm her und beleidigte ihn auf “Syrisch“ (Arabisch mit syrischem Dialekt). Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei am den Angeklagten handelte, die Kammer hält das aber für möglich. Als der Zeuge die Rolltreppe betrat, hatte der Verfolger ihn erreicht und versetzte ihm einen Tritt in den Bauch. Zu diesem Tatbeteiligten gesellten sich weitere aus der Gruppe der Jugendlichen, die bei den Mädchen gestanden hatten. Auch der Angeklagte befand sich dann auf der Rolltreppe. Der Angeklagte und seine Begleiter wollten den Zeugen als Rache für seine Einmischung verprügeln.

58

Ein älterer Mann, der den Vorgang beobachtet hatte und dem Zeugen QU. helfen wollte, forderte ihn auf, mit ihm in die U-Bahn zu steigen, um sich den Verfolgern zu entziehen. Der Zeuge folgte dem Rat des Unbeteiligten und stieg in die U-Bahn, um unmittelbar an der nächsten Haltestelle Rathaus wieder auszusteigen.

59

b)

60

Tatgeschehen

61

Der Angeklagte und zwei Mitglieder seiner Gruppe, von denen einer eine Lautsprecherbox bei sich trug, waren dem Zeugen QU. in die U-Bahn gefolgt und stiegen ebenfalls am Rathaus aus, in der Absicht ihn zu schlagen. Als der Zeuge QU. bemerkte, dass er von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgt wurde, rannte er weg. Auf der Treppe zum Ausgang erreichten der Angeklagte und seine Begleiter den Zeugen. Einer der Beteiligten schlug dem Zeugen mit der Lautsprecherbox mindestens zweimal auf der Kopf, worauf der Angeklagte, der den Angriff mit der Lautsprecherbox wahrnahm, mit der Faust auf den Zeugen einschlug. Der Zeuge stürzte blutüberströmt bewusstlos zu Boden, während weiterhin auf ihn eingetreten wurde, bis einer der Beteiligten schrie, dass das Opfer wohl tot sei. Daraufhin flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter. Als der Angeklagte kurz darauf im Rahmen einer Nahbereichsfahndung von Polizeibeamten festgenommen wurde, trug er eine Softairpistole im hinteren Hosenbund, hatte eine leichte Schwellung im Gesicht und frische Blutanhaftungen an seinen Händen. Die DNA-Untersuchung ergab, dass es sich um das Blut des Zeugen QU. handelte.

62

Der Zeuge wurde mit dem RTW dem Krankenhaus zugeführt. Eine Riss-Quetschwunden am Kopf musste genäht werden, die zweite Wunde befand sich im Mundbereich. Der Zeuge hatte eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,7 ‰.

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Bei der Vernehmung durch den Zeugen KOK BU. identifizierte er mittels Lichtbildvorlage den Angeklagten als Haupttäter.

64

5.

65

Tat zum Nachteil des Zeugen MZ. (Az. 3 KLs - 13 Js 156/21 - 14/22)

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a) Vorgeschehen

67

Der zur Tatzeit 14-jährige geschädigte Zeuge MZ. befand sich am 19.05.2021 gegen 18.30 Uhr mit den Zeuginnen ZO. (15 Jahre) und HS. (14 Jahre) auf dem Spielplatz am LJ. Markt in J.-CS.. Dort spielte auch der damals sechsjährige Bruder des Angeklagten, der Zeuge ZH.. Auf dem Spielplatz hielt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Halbbruder des Angeklagten und des ZH, der damals elfjährige Zeuge OQ., auf.

68

Der Zeuge ZH. warf mit Steinchen umher, was zu Diskussionen mit den o.g. Zeugen führte. Die Zeugin ZO. hatte ihre Tasche und ihre Jacke, in der sich ihr Mobiltelefon befand, auf einer Mauer abgelegt. Der Zeuge MZ. saß einige Meter entfernt auf der Mauer und trank Bier aus einer Flasche. Schließlich hatte der Zeuge ZH. das Handy der Zeugin in der Hand. Als diese das bemerkte, schrie sie das Kind an, das daraufhin das Handy fallen ließ oder zu Boden warf, wodurch es am äußeren Rahmen beschädigt wurde. Die Zeugin ZO. stellte daraufhin TZ. zur Rede, der sich entfernen wollte. Als sie ihn an der Schulter festhalten wollte, biss das Kind sie in die Hand und lief dann ins Haus Nr. 11, in dem er mit seiner Mutter und dem Angeklagten im ersten Stock in einer Wohnung lebte. Noch in der Haustür stehend verkündete er lauthals: „Meine Brüder kommen und ficken euch!“ Der Zeuge MZ. und die beiden Zeuginnen folgten dem Kind zum Wohnhaus, um die Sache der Beschädigung des Handys zu klären.

69

b) Tatgeschehen

70

ZHlief in die Wohnung und berichtete dem Angeklagten,dass die Zeugen MZ., ZO. und HS., mit denen er „Ärger“ habe, ihm zum Haus gefolgt seien. Dass TZ. – wie von dem Angeklagten behauptet – gegenüber diesem behauptet hat, mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen worden zu sein, schließt die Kammer aus. Der Angeklagte begab sich daraufhin zum Fenster und schrie heraus, dass die unten Stehenden verschwinden sollten. Wörtlich rief er dreimal: „Verpisst euch!“ Der Zeuge MZ. schrie zurück. Es folgte eine verbale Auseinandersetzung, wobei von beiden Seiten provoziert und beleidigt wurde, auch in Richtung der Mutter des Angeklagten („Ich ficke deine Mutter!“). Das hörte der Zeuge QF., der im Erdgeschoss wohnte und mit dem Angeklagten befreundet war. Er öffnete das Fenster und solidarisierte sich sofort mit dem Angeklagten. Schließlich rannte der Angeklagte in Begleitung seines Bruders Nasri und eines weiteren unbekannt Gebliebenen aus der Wohnung und nach draußen. Auch der Zeuge QF. rannte heraus. Die Zeugin ZO. wurde von ihnen angeschrien und beschuldigt, TZ. geschlagen zu haben. Der Zeuge MZ. ging dazwischen und es begann eine lauthals geführte Diskussion, die dadurch beendet wurde, dass der Zeuge QF. den Zeugen MZ. in den Bauch trat, während der Angeklagte zweimal auf ihn einschlug. Welche Tathandlung zuerst erfolgt ist, konnte nicht sicher festgestellt werden. Festgestellt werden konnte aber, dass der Angeklagte und QF. bewusst gemeinsam auf den Zeugen MZ. einwirkten. Jedenfalls fiel der Zeuge zu Boden und wurde sodann von dem Angeklagten und von QF. mit Fußtritten traktiert. Sodann stürzte die Mutter des Angeklagten, die Zeugin Z., aus dem Haus und riss den Angeklagten von dem Zeugen MZ. weg, wobei sie auf ihren Sohn spuckte.

71

Der Zeuge MZ. begab sich ins Krankenhaus. Er erlitt eine Schürfwunde am Arm, eine Risswunde an der Lippe und zahlreiche Prellungen.

72

Der Zeuge QF. wurde durch Urteil des Amtsgerichts J.-WZ. am 03.03.2022 – 9 Ds 113 Js 156/21 – 124/21 – aufgrund seines Geständnisses wegen dieser Tat der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden, verwarnt und ihm wurde die Weisung erteilt, 40 Arbeitsstunden abzuleisten.

73

6.

74

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az. 3 KLs - 460 Js 423/21 - 16/22)

75

Am 26.10.2021 gegen 21:45 Uhr wurde der damals 15-jährige Angeklagte am JS. in J. von dem Zeugen POK NL. einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde in der Jackentasche und im Schuh des Angeklagten jeweils ein Joint eines Tabak-Marihuana-Gemisches (0,81 Gramm und 0,35 Gramm) gefunden, die er erworben hatte. Ein Joint war zum Eigenkonsum, einer für einen Freund bestimmt. Die Betäubungsmittel wurde am 02.11.2021 einem Rauschgifttest unterzogen, der auf Marihuana ein positives Ergebnis hatte.“

76

c)

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Zur Beweiswürdigung ist in dem vorgenannten Urteil (unter III.) u.a. ausgeführt:

78

Die Tat zu II.1. zum Nachteil des Zeugen K. hat der Angeklagte in Abrede gestellt. Der Zeuge habe ihn zuvor beleidigt und derart „schlimme Sachen“ gesagt, dass er sie nicht wiedergeben wolle. Er habe das „eins zu eins“ klären wollen, wobei der Zeuge aber entgegen der Absprache mit fünf bis sechs Begleitern erschienen sei. Bei dem dann entstandenen Kampf zwischen zwei Gruppen habe er noch versucht, Mitglieder seiner Gruppe von dem Zeugen wegzuziehen.

79

Die Tat zu II.2. zum Nachteil des Zeugen A. hat der Angeklagte zunächst eingeräumt, dann aber erklärt, der Zeuge habe ihn provoziert, beleidigt und geschlagen. Er habe sich lediglich gewehrt und zurückgeschlagen.

80

Zu der Tat zu II.4. zum Nachteil des Zeugen QU. hat der Angeklagte erklärt, er habe lediglich „Schatten- oder Spaßboxen“ vorgeführt, als sich der betrunkene Zeuge eingemischt und ihm grundlos mit etwas auf den Kopf geschlagen habe.

81

Die Tat zu II.5. zum Nachteil des Zeugen MZ. wiederum hat der Angeklagte zunächst eingeräumt. Später hat er erklärt, der Zeuge habe zuerst ihn geschlagen, worauf er lediglich zurückgeschlagen habe.

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Zusammenfassend zur Beweiswürdigung ist in dem Urteil ausgeführt:

83

„Die Feststellungen zu den jeweiligen Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der im Einzelnen aufgeführten Zeugen. (…) Sein Einlassungsverhalten war dadurch geprägt, dass er sich zunächst bezüglich der Taten II. 2 bis 6. geständig eingelassen hat. Hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte (Taten 2 bis 5) relativierte er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dann sein Geständnis, indem er erklärte, von den Opfern provoziert, beleidigt oder geschlagen worden zu sein. (…)“

84

d)

85

Nachdem die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe erklärt hatte, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung keine schädlichen Neigungen mehr vorliegen würden und der Zeuge KHK Timm vom Intensivtäterprogramm diese Einschätzung bestätigt hatte, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die bei dem Angeklagten zweifellos vorliegenden Persönlichkeitsdefizite ein Ausmaß erreicht hatten, das dies bei Urteilsfällung in dem Verfahren - II-3 KLs–223 Js 143/21–12/22 - die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich gemacht hätte. Da keine zusätzlichen Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hatte die Kammer die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt, eine Betreuungsweisung ausgesprochen und einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.

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Der Angeklagte wurde in die Liste der jugendlichen Intensivtäter aufgenommen. Der Dauerarrest wurde in der Zeit vom 24.10.2022 bis 31.10.2022 vollzogen.

87

3.

88

Konsumverhalten

89

Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Marihuana, dessen Erwerb durch den Handel damit finanziert. Krankheiten, die von Einfluss auf seine Schuldfähigkeit sein könnten, hat er nicht erlitten.

90

II.

91

Zu den Vortaten

92

1.

93

Der Angeklagte, der mit der Nebenklägerin von 2020 bis Ende 2022 eine sogenannte „On/off-Beziehung“ unterhielt, versuchte im Frühjahr 2022, sich dervor der Kammer vernommenen Zeugin ID. zu nähern. Ende März 2022 und am 11.05.2022 – somit während der laufenden Hauptverhandlung vor der Kammer in dem Verfahren II 3 KLs 12/22 - kam es zu sexuellen Übergriffen zu Lasten der Zeugin.

94

a)

95

Die damals 15-jährige Zeugin ID besuchte dieselbe Schule wie der Angeklagte, ging aber in eine Parallelklasse. Als beide gemeinsam ein Praktikum absolvierten, tauschten sie Telefonnummern aus und schrieben miteinander über Messengerdienste. Die streng muslimisch erzogene Zeugin wollte keinen näheren Kontakt. Auch missfiel ihr, dass der Angeklagte sich abfällig über andere Mädchen äußerte und diese z.B. als „Schlampen“ bezeichnete, auch wenn ihr diese nicht näher bekannt warten.

96

Als die Zeugin ID Ende März 2022 auf dem Weg zur Schule war, kam ihr der Angeklagte auf der Straße entgegen. Es regnete stark, und er verwickelte sie in ein Gespräch, in dessen Verlauf er sie an der Hand fasste und in einen Hauseingang zog. Dort drängte er sie in eine Ecke. Zunächst unterhielten sich beide über das Wetter und über Belangloses. Dann machte er ihr Komplimente über ihr Aussehen, insbesondere über ihren Körper. Plötzlich riss er ihr T-Shirt hoch und zog dann ihre Jogginghose bis auf die Oberschenkel herunter, so dass er ihren Büstenhalter und ihren Slip sehen konnte. Die Zeugin, hiervon überrascht, war schockiert. Der Angeklagte machte ihr dann Komplimente über ihre Unterwäsche. Die Zeugin zog ihr T-Shirt wieder herunter und ihre Hose wieder hoch und wollte gehen. Sodann zog der Angeklagte seine Hose bis an die Knie herunter, ergriff ihre Hand und legte diese oberhalb seiner Unterhose an seinen Penis. Mit seiner anderen Hand griff er dann von oben in ihren Hosenbund. Der Zeugin riss ihre Hand weg. Sie entwand sich der Berührung durch den Angeklagten und lief weg. Insgesamt dauerte das Geschehen vom Ansprechen an etwa eine Dreiviertelstunde.

97

Der Angeklagte empfand die Flucht der Zeugin als mangelnde Wertschätzung seiner Person. Um sie einzuschüchtern und gefügig zu machen, rief er sie in der Folge mehrfach an und erklärte, dass er „der Mafia“ angehören würde. Er drohte ihr, dass er Leute schicken werde, die sie verfolgen würden. Die Zeugin hatte tatsächlich Angst vor ihm. Ihre Eltern informierte sie nicht über das übergriffige Verhalten, weil sie befürchtete, dass diese ihr gegenüber Schuldzuweisungen tätigen könnten. Stattdessen schwänzte sie daraufhin häufig die Schule, um dem Angeklagten nicht begegnen zu müssen.

98

Am 11.05.2022 hatte die Zeugin in den ersten beiden Schulstunden Freistunden und hielt sich in einem Pausenraum auf. Der Angeklagte kam herein und begann, mit ihr zu reden. Als die Zeugin abweisend reagierte, ergriff er ihre Tasche. Die Zeugin wollte diese nicht aus der Hand geben, sodass sich ein Gerangel entwickelte. Der Angeklagte täuschte dabei an, mit seiner Hand in ihren Schritt fassen zu wollen. Die Zeugin schlug seine Hand weg. Daraufhin fasste der Angeklagte sie an eine Brust und drückte fest zu. Die Zeugin wollte den Raum verlassen, doch der Angeklagte hielt sie fest. Als sie ihr Mobiltelefon ergriff, nahm er ihr dieses aus der Hand. Dann griff er mit seiner anderen Hand von vorne über ihrer Bekleidung in ihren Intimbereich. Sodann umfasste er sie in einer Art Umarmung und forderte sie auf, ihm zu schwören, dass sie tatsächlich nicht vom ihm angefasst werden wolle. Ansonsten – so erklärte er der Zeugin - solle sie sich „nicht so anstellen“. Danach griff er noch zweimal an ihre Brust und schlug ihr schließlich mit der Hand auf ihr Gesäß. Die Zeugin versetzte ihm daraufhin eine Ohrfeige, ergriff ihre Tasche und ihr Handy und lief aus dem Raum.

99

Sie versuchte in der Folgezeit, jedes Treffen mit dem Angeklagten zu vermeiden. Wenn sie sah, dass er in der Schule war, meldete sie sich vom Unterricht ab. Erst nachdem der Angeklagte einige Wochen später die Schule verlassen musste, nahm sie wieder am Unterricht teil. Sie hatte aber inzwischen so viel vom Unterrichtsstoff verpasst, dass sie die Klasse wiederholen musste.

100

Sie teilte das Geschehen aus Scham zunächst niemandem mit. Als dann eine Freundin bei ihr eine Verhaltensänderung bemerkte und sie darauf ansprach, berichtete, sie dieser und einer Schulsozialarbeiterin von den zwei Vorfällen. Die Sozialarbeiterin riet ihr, den Angeklagten anzuzeigen.

101

b)

102

Die Zeugin erstattete am 11.06.2022 in Anwesenheit ihrer Mutter wegen der Tat vom 11.05.2022 Anzeige bei der Polizei und gab an, gegen ihren Willen von dem Angeklagten mit beiden Händen an die Brüste, an das Gesäß und in den Schritt gefasst worden zu sein. Am 30.06.2022 wurde die Zeugin verantwortlich vernommen. Dabei gab sie an, am 26.03.2022 von dem Angeklagten unter dem Dach eines Hauses auf ihrem Schulweg in eine Ecke gedrängt und bedrängt worden zu sein. Er habe sie küssen wollen. Sie habe sich weggedreht und sei dann weggelaufen. Dem Vernehmungsbeamten berichtete sie aus Scham nur von dem zweiten Vorfall, der Gegenstand ihrer Anzeige war. Sie befürchtete, ihre Eltern könnten von dem Geschehen in dem Hauseingang erfahren und ihr Vorwürfe machen. So hat sie auch in ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt, eine „andere Art von Kultur“ zu haben, in der man als Mädchen als „dreckig“ gelte, wenn einem so etwas widerfahre. Deshalb habe sie erst spät die Anzeige gemacht.

103

Die Zeugin war dann für fünf bis sechs Monate einmal wöchentlich in Therapie, um das Geschehene zu verarbeiten.

104

c)

105

Die Strafanzeige der Zeugin ID hinsichtlich des Geschehens vom 11.05.2022 war dann Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft T. vom 13.09.2022, Az. 460 Js 376/22. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - T. hat zu diesem Verfahren – Az. 27 Ls – 460 Js 376/22 – 118/22 – dann ein weiteres gegen den Angeklagten laufendes Verfahren – Az. 27 Ls - 460 Js 391/22- 158/22 zu gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden. Dessen Gegenstand war der Vorwurf, am 01.06.2022 mit drei Gramm und am 02.06.2022 mit 35,46 Gramm Marihuana gewerbsmäßig unerlaubt Handel getrieben zu haben.

106

In der Hauptverhandlung vom 23.02.2023 vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht - T. räumte- Angeklagte die Tat vom 11.05.2022 zu Lasten der Zeugin ID ein und erklärte persönlich, ihm sei bewusst gewesen, dass die Zeugin die Berührungen durch ihn nicht gewollt habe. Über seinen Verteidiger erklärte er weiterhin, die Anklage sei zutreffend, er schäme sich für sein Verhalten, er habe lediglich Kontakt aufnehmen wollen und habe gedacht, dass man das mit Mädchen so mache. Das sei nicht einvernehmlich gewesen. Der Angeklagte entschuldigte sich anschließend bei der Zeugin, die die Entschuldigung annahm.

107

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erklärte der Angeklagte, er habe das Marihuana von einer Person namens „WE.“ erhalten und habe die Hälfte davon verkaufen sollen. Den Rest habe er selbst rauchen dürfen.

108

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht - T. hat daraufhin das Verfahren nach § 47 JGG vorläuft eingestellt, den Angeklagten ermahnt und ihm aufgegeben, 30 Stunden sozialer Hilfsdienste abzuleisten. Außerdem wurde für weitere sechs Monate eine Betreuungsweisung durch das Jugendamt der Stadt J. ausgesprochen. Der Angeklagte hat die Arbeitsstunden abgeleistet, worauf das Verfahren endgültig eingestellt worden ist.

109

2.

110

Darüber hinaus stellte das Amtsgericht -Jugendschöffengericht – T. in der Hauptverhandlung vom 19.10.2023 ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls von Kopfhörern bei der Firma Kaufland am 29.04.2023 – 27 Ls - 460 Js 132/23- 68/23- gem. § 47 JGG vorläufig gegen Auflagen ein. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, 50 Stunden sozialer Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten.

111

3.

112

Der Bundeszentralregisterauszug vom 11.03.2024 weist keine weiteren Eintragungen auf.

113

4.

114

Der Angeklagte wurde im Rahmen der Betreuungsweisung für das Verfahren - II-3 KLs – 223 Js 143/21 – 12/22 - durch das Jugendamt der Stadt J. betreut. Es fanden fünf Betreuungsgespräche statt. Die Betreuung wurde wegen der Einstellungsentscheidung in dem o.g. Verfahren des Amtsgerichts T. – 27 Ls – 460 Js 376/22 – 118/22 -II 3 KLs 12/22 um ein halbes Jahr verlängert. Mit seiner Bewährungshelferin fanden regelmäßige Kontakte statt. Durch diese wurde auch die Haltung des Angeklagten zu Frauen thematisiert und er hat dieser gegenüber versichert, aus dem Verfahren bezüglich der Zeugin ID seine Lehren gezogen zu haben.

115

5.

116

Durch Beschluss vom 11.03.2024 hat die Kammer das Verfahren -II-3 KLs – 223 Js 143/21 – 12/22 fortgeführt, um es einer abschließenden Entscheidung über die in dem Urteil vom 03.06.2022 vorbehaltene Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zuzuführen. Das Verfahren ist mit dem Verfahren - II- 3 KLs – 460 Js 71/23 – 1/24 - zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.

117

III.

118

Zum Vorgeschehen

119

Der Angeklagte lernte die heute 18-jährige, vor der Kammer als Zeugin vernommene Nebenklägerin QR. im Jahr 2020 kennen. Beide besuchten dieselbe Schule. Die Nebenklägerin stammt ebenfalls aus Syrien. Ihr Vater, den sie nicht kennengelernt hatte, war in Syrien gestorben. Während des Krieges flüchtete sie 2016 mit ihrer Mutter, der vor der Kammer vernommenen Zeugin QL., nach Deutschland, wo ihr Großvater, ihre Tante und einige ihrer Onkel leben.

120

1.

121

Die damals 14 Jahre alte, am 05.03.2006 geborene Nebenklägerin ging mit dem gleichaltrigen Angeklagten eine Beziehung ein. Das in einer patriarchalischen Familienstruktur sozialisierte Mädchen glaubte fest daran, dass der Angeklagte sie bald heiraten werde, um ihre Ehre nicht zu beeinträchtigen. Sie war sehr verliebt und stellte sich ihrer Mutter, der vor der Kammer vernommenen Zeugin QL., ihrer Tante und dem Familienoberhaupt, ihrem Großvater, entgegen, die die Beziehung zu dem Angeklagten nicht akzeptierten und den Kontakt zu diesem verboten. Die Familie Zein wollte keinesfalls, dass es zu einer Verbindung mit der Familie des Angeklagten kam. Demgegenüber waren die Mutter des Angeklagten, die vor der Kammer vernommene Zeugin Z., und auch sein von der Mutter geschiedener Vater aus Gründen, die in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnten, sehr an einer Heirat mit der gerade 14-Jährigen interessiert.

122

Weil die Nebenklägerin sich weiter mit dem Angeklagten traf, kam es zu Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter, die dazu führten, dass sie von Zuhause weglief, polizeilich gesucht wurde und bereits 2021 kurzzeitig vom Jugendamt in einer Wohngruppe für Mädchen untergebracht wurde. Zu dieser Zeit kam es zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der sexuell sehr aktive Angeklagte brachte die Nebenklägerin dazu, regelmäßig den Analverkehr mit ihm durchzuführen, zum Teil mehrmals täglich an verschiedenen, auch öffentlichen Orten. Meist musste sie sich an einer Wand oder einem Baum abstützen, und er drang dann von hinten in sie ein. Sie fand keinen Gefallen daran, wagte aber nicht, sich dem Verlangen des Angeklagten zu widersetzen, weil sie ihn nicht verlieren wollte. Der Angeklagte berichtete ihr, dass er der „Mafia“ angehöre und behauptete, Waffen versteckt zu haben. Dann zeigte er ihr auf seinem Smartphone Bilder von maskierten Männer, die Waffen in der Hand trugen. Die Nebenklägerin war dadurch sehr beeindruckt, so dass sie nicht wagte, sich gegen den Angeklagten zu behaupten. Wichtig war ihr, dass bei der ausgeübten Art des Sexualverkehrs (Analverkehr) ihr Jungfernhäutchen intakt blieb. Nach ihrem muslimisch geprägten Selbstbild besitzt eine Frau nur einen Wert und findet einen Ehemann, wenn sie als Jungfrau in die Ehe geht. Sie vertraute darauf, dass auch der Angeklagte ihre Ehre achten, die Situation nicht ausnutzen und den vaginalen Geschlechtsverkehr nicht vor einer Heirat vollziehen würde. Deshalb verhütete sie auch nicht.

123

Der Angeklagte indes achtete die Nebenklägerin nicht. Der Umstand, dass sie ihm immer zur Verfügung stand, wertete sie in seinen Augen ab. Beide führten eine von ihm als „toxisch“ bezeichnete Beziehung. So kam es in der Folge regelmäßig dazu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin körperlich angriff und durch Schläge zur Vollziehung des analen Geschlechtsverkehrs zwang, ohne dass genau aufgeklärt werden konnte, ob und wann die Nebenklägerin jeweils deutlich gemacht hatte, dass sie nicht geschlechtlich mit dem Angeklagten verkehren wollte. Die Nebenklägerin ihrerseits empfand das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber, dabei auch die Schläge und die sexuellen Übergriffe, als „normal“. Sie ging davon aus, dass der Angeklagte durch den Beziehungsstatus dazu berechtigt sei.

124

Ihr Großvater und ihre Mutter verboten der Nebenklägerin weiterhin den Kontakt zum Angeklagten. Als sie von zuhause weglief und sich dann in der Wohnung der Mutter des Angeklagten aufhielt, schickte ihre Mutter sie auf ein Internat nach FK.. Gleichwohl gelang es den Angehörigen der Nebenklägerin nicht, eine Kontaktaufnahme zum Angeklagten zu unterbinden. Dieser traf die Nebenklägerin mindestens einmal in FK.. Er hatte aber kein Interesse an einer Fernbeziehung, da er seine sexuellen Aktivitäten dann hätte einschränken müssen. Er ging eine Beziehung zu einem anderen Mädchen ein. Diesen Umstand teilte er der Nebenklägerin mit, was diese völlig schockierte. Auf ihre Vorwürfe reagierte er mit einer von ihm häufig angewandten Verteidigungsstrategie, der Schuldzuweisung. Er erklärte, dass er kein Vertrauen in ihre Treue habe und glaube, dass sie in FK. auch geschlechtliche Beziehungen zu anderen Jungen unterhielt, was allerdings nicht zutraf und wofür er auch keine Anhaltspunkte hatte.

125

Die Nebenklägerin fühlte sich „beschmutzt“ und entehrt. Sie vertraute darauf, dass der Angeklagte die Beziehung wieder aufnehmen und sie dann auch heiraten werde, wenn sie nach J. zurückkehrte. Es gelang ihr, ihre Familie davon zu überzeugen, dass sie nach Hause zurückkommen durfte. Als sie dann zu ihrer Mutter zog, setzten sie und der Angeklagte ihre Beziehung fort. Seine Mutter, die Zeugin Z., bat die Familie der Nebenklägerin dann förmlich um die Hand des Mädchens, was deren Großvater ablehnte. Weil die Nebenklägerin sich weiter dem Angeklagten traf, kam es zu Konflikten mit deren Mutter.

126

2.

127

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung Am LJ. Markt 17 in J. zum vaginalen Geschlechtsverkehr auf, was sie ablehnte. Daraufhin forderte er sie zunächst auf, mit ihm Cannabis zu rauchen, sodann zwang er sie auch unter Einsatz von Schlägen dazu. Die Nebenklägerin zog mehrmals an einem Joint und nahm eine beruhigende und „benebelnde“ Wirkung wahr. Danach vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr und deflorierte sie dadurch. Die Nebenklägerin konnte aufgrund der Wirkung des Cannabis nicht mehr vollständig wahrnehmen, was geschah und ließ die vaginale Penetration über sich ergehen.

128

Diese Tat ist nicht Gegenstand der Anklage vom 11.12.2023 (Az. 460 Js 71/23), was sich auch aus der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.12.2023 (Bl. 112 d.A.) ergibt.

129

3.

130

Vielmehr ist dort unter Ziff. 1. angeklagt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Sommer oder Herbst 2022 geschlagen und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben soll. An der bewusstlosen Nebenklägerin soll er sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben.

131

Eine solche Tat konnte – wie unter IX. noch ausgeführt wird – letztlich nicht festgestellt werden.

132

4.

133

Der Angeklagte schlug die Nebenklägerin weiterhin häufig aus verschiedenen Anlässen, und zwar auch vor Dritten, was zu Hämatomen und Verletzungen führte. Als ihre Mutter die Verletzungen bemerkte, behauptete sie der Wahrheit zuwider, von einer „Mädchenbande“ überfallen und geschlagen worden zu sein, um das Verhältnis ihrer Familie zu dem Angeklagten nicht weiter zu belasten und weil sie sich ihrer selbst schämte. Sie fertigte aber mit ihrem Mobiltelefon Bilder von Hämatomen im Gesicht, an den Oberschenkeln und an den Oberarmen und Einblutungen ins Augenweiß, die sie abspeicherte und in den Dateien ihres Smartphones verbarg. Auch fertigte sie Screenshots vom Chatverkehr mit dem Angeklagten, in denen er sie als „Schlampe, Fotze“ und „Hurentochter“ bezeichnete und mehrfach schrieb, dass sie „tot“ sei.

134

Ihrer Freundin, der vor der Kammer vernommenen Zeugin KS., berichtete sie von ihren Ängsten und Sorgen und davon, dass der Angeklagte sie häufig verprügelte. Mehrfach erklärte diese, dass sie befürchte, der Anklagte würde sie sie umbringen. Einmal forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, in Anwesenheit der Zeugin KS mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, was sie (die Nebenklägerin) ablehnte. Daraufhin mischte sich die weitaus resolutere Zeugin KS in die Auseinandersetzung ein und beschimpfte den Angeklagten, worauf dieser auch die Zeugin mit Beleidigungen belegte und ihr anbot, ihr stattdessen Videos vom Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin zu zeigen. Tatsächlich hatte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Videos von den gemeinsamen sexuellen Aktivitäten gedreht. Die Zeugin, die Hämatome am Körper der Nebenklägerin bemerkt und auch mehrfach selbst mitbekommen hatte, wie der Angeklagte diese geschlagen und vor anderen gedemütigt hatte, riet ihr, sich vom ihm zu trennen

135

Die Nebenklägerin, geprägt durch eine streng patriarchalische Erziehung, hielt die Gewaltausbrüche des Angeklagten für „normal“ und fügte sich in der Folge meist seinem Willen. Da sie nunmehr defloriert war, hielt sie sich selbst für „wertlos“ und ging fest davon aus, dass sie innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft keinen anderen Ehemann mehr finden würde. Sie verhütete weiterhin nicht, möglicherweise deshalb, weil sie hoffte, dass ihre Familie im Fall einer Schwangerschaft doch einer Hochzeit mit dem Angeklagten zustimmen würde und weil es ihr nach der Defloration gleichgültig war, was geschah. In der zweiten Septemberhälfte wurde die Nebenklägerin - zunächst von ihr unbemerkt - schwanger.

136

Die Mutter des Angeklagten, die unbedingt eine Heirat ihres Sohnes mit der Nebenklägerin durchsetzen wollte, nahm nach der Defloration der Nebenklägerin das mit Blut befleckte Betttuch des Angeklagten an sich. Dann sprach sie wiederum bei der Familie der Nebenklägerin vor und erklärte, man solle sie ihrem Sohn endlich zur Frau gegeben, denn dieser habe mit ihr geschlechtlich verkehrt („gefickt“), was sie anhand des Betttuches beweisen könne. Der Großvater und die Tante der Nebenklägerin waren gleichwohl mit der Eheschließung nicht einverstanden. Die Mutter der Nebenklägerin bestand auf einem sofortigen Kontaktabbruch. Die Auseinandersetzungen wurden sehr lautstark geführt, so dass Nachbarn die Polizei riefen. Möglicherweise wurde die Nebenklägerin im Rahmen der Auseinandersetzungen auch von der Mutter des Angeklagten geschlagen. Schließlich wurde das Jugendamt eingeschaltet und die Nebenklägerin zog am 22.11.2022 in eine Wohngruppe, wo sie von der Zeugin KX. betreut wurde. Diese lernte auch den Angeklagten kennen, der sie in der Wohngruppe besuchte.

137

Der Zeugin KX. gegenüber berichtete die Nebenklägern, dass sie Angst vor ihm habe, weil er gewalttätig sei. Sie berichtete von Schlägen, aber auch davon, dass sie sehr an ihm hänge und in einem Zwiespalt zwischen Liebe und Angst sei. Der Betreuerin berichtete sie allerdings nichts von ihrer Schwangerschaft und hielt den Kontakt zum Angeklagten zunächst aufrecht. Dieser übernachtete ohne Wissen der Betreuerinnen gelegentlich in deren Zimmer in der Wohngruppe. Manchmal blieb die Nebenklägerin auch bei ihm in seinem Zimmer in J.. Als sie bemerkte, dass sie schwanger war, berichtete sie dem Angeklagten davon. Er wollte, dass sie das Kind austrug. Das teilte er auch seiner Bewährungshelferin mit.

138

Die Nebenklägerin war mit der Situation überfordert und informierte die Zeugin KS von ihrem Zustand. Diese unterrichtete schließlich die Mutter der Nebenklägerin, die vor der Kammer vernommene Zeugin QL.. Die Schwangerschaft wurde am 08.12.2022 ärztlich bestätigt. Die Zeugin DB. forderte ihre Tochter zur Abtreibung auf. Die Nebenklägerin ließ sich davon überzeugen, dass sie nicht die Ehefrau des Angeklagten werden würde. Am 14.12.2022 erfolgte die Abtreibung.

139

Der Angeklagte war darüber sehr erzürnt. Er erzählte in der Schule und in seinem Bekanntenkreis, dass er die Nebenklägerin entjungfert hatte. Er bezeichnete sie als „Schlampe“, die sein Kind abgetrieben habe. Auch zeigte er Videos von seinem Mobiltelefon herum, die er von dem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gemacht hatte.

140

Die Nebenklägerin ging nicht mehr zur Schule und verließ das Haus kaum noch. Sie fühlte sich entehrt und hatte Angst, von Dritten verspottet und missachtet zu werden. Der Angeklagte erklärte, es werde ihr schlecht gehen, weil sie das Kind abgetrieben habe, und dass er mit „Mafialeuten“ verkehre, die ihr Schaden zufügen würden. Daraufhin beendete sie die Beziehung zum Angeklagten und forderte die in der Wohnung der Zeugin Z. befindlichen Sachen, darunter Schlüssel von der Wohnung ihrer Tante, heraus. Als die Zeugin sich weigerte, die Gegenstände herauszugeben, erstattete die Nebenklägerin bei der Polizei eine Anzeige wegen Unterschlagung.

141

IV.

142

Zum Tatgeschehen

143

Am 16.01.2023 war die Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin definitiv beendet.

144

1.

145

An diesem Tag stieg der Angeklagte um 18:44 Uhr an der Haltestelle „AG.“ in J. in den Bus der Linie 391 in Fahrtrichtung J. Hauptbahnhof. Er begab sich in den hinteren Bereich und nahm auf der Rückbank Platz. Sodann beobachtete er, wie die Nebenklägerin ebenfalls in den Bus stieg und dort im mittleren Bereich Platz nahm. Kurz darauf verließ der Angeklagte seinen Platz, setzte sich neben die Nebenklägerin und fragte diese, wohin sie fahren würde. Als diese entgegnete, dass ihn das nichts angehen würde, fühlte er sich provoziert. Er begann mit der Nebenklägerin eine verbale Auseinandersetzung. Kurz darauf – um 18:51 Uhr - schlug er ihr mit dem Handrücken ins Gesicht. Dann erhob er sich und stellte sich neben die Sitzbank.

146

Er forderte die Nebenklägerin auf, ihm ihr Mobiltelefon zu übergeben und durchsuchte die Speicher nach ihn belastenden Dateien, Chats und Bildern. Tatsächlich befanden sich auf dem Smartphone Bilder von durch ihn zugefügten Verletzungen der Nebenklägerin und Chatverläufe, in denen er die Nebenklägerin bedrohte. Er löschte diese, soweit er sie finden konnte, um der Nebenklägerin mögliche Beweise für seine Körperverletzungen und sexuellen Nötigungen zu entziehen. Er erklärte ihr, sie solle sich ruhig verhalten. Er habe eine größere Menge Betäubungsmittel bei sich. Wenn der Busfahrer auf ihren Streit aufmerksam würde, würde die Polizei das Rauschgift finden und sie beide großen Ärger bekommen. Dann setzte er sich wieder neben die Zeugin und versetzte ihr kurz darauf - um 18:56 Uhr – mit der linken Hand einen Faustschlag ins Gesicht. Er riss mit der Hand an ihrer Kapuze und damit ihren Kopf nach unten. Darüber hinaus zog er der Nebenklägerin an ihren Haaren und stieß sein Knie gegen ihren Körper.

147

Er forderte die Nebenklägerin auf, mit ihm den Bus im Bereich „JS.“ zu verlassen, um mit ihr „Klartext“ zu reden. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen kam die Nebenklägerin der Aufforderung des Angeklagten nach und folgte ihm aus dem Bus.

148

2.

149

Noch an der Haltestelle forderte er die Nebenklägerin auf, die Strafanzeige gegen seine Mutter zurückzunehmen und drohte ihr, dass ihr sonst „etwas“ passiere. Die Nebenklägerin weigerte sich und verlangte ihre Sachen zurück. Nachdem beide an der Haltestelle eine Zeitlang gestritten hatten, erklärte er ihr schließlich, dass er „noch einmal mit ihr schlafen“ wolle. Er wusste, dass sie immer noch Gefühle für ihn hegte. Deshalb appellierte er an ihr Mitleid, indem er behauptete, an Diabetes zu leiden und sehr krank zu sein. Dadurch wollte er die Nebenklägerin für sich einnehmen und ihren Widerstand brechen. Als die Nebenklägerin erneut ablehnte, wurde der der Angeklagte wütend, schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und schubste sie. Hierbei forderte er die Zeugin erneut zum Geschlechtsverkehr auf, woraufhin die Zeugin entgegnete, dass sie nun nach Hause gehen wolle. Hierauf erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, dass sie jetzt mit ihm gehen und mit ihm schlafen solle. Anderenfalls werde er sie nicht nach Hause gehen lassen.

150

Die Nebenklägerin hatte einen Monat zuvor die Abtreibung durchführen lassen und dadurch in der Folge gesundheitliche Probleme und Leibschmerzen erlitten. Sie verhütete nicht und wollte keinesfalls mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehren. Nach Durchsuchung ihrer Dateien durch den Angeklagten war der Akku ihres Mobiltelefons leer, so dass sie niemanden zu Hilfe rufen konnte. Es war dunkel und es regnete, so dass keine Passanten auf der Straße waren. Außerdem fügte sie sich aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen und vor dem Hintergrund ihrer vorherigen Erfahrungen mit dem Angeklagten dessen Ansinnen und ging mit ihm in ein nahe gelegenes Waldstück zwischen den Straßen „JS.“ und „AV.“. Dort zerrte sie der Angeklagte in ein Gebüsch, wo er ihre Hose herunterzog und sein eigenes Genital entblößte. Dann forderte er die Nebenklägerin auf, sich auf die Erde zu legen, um dort mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Da der Boden vom Regen durchnässt war, lehnte die Nebenklägerin ab, sich hinzulegen. Darauf wurde der Angeklagte ungeduldig. Er stieß sie in Richtung eines Baumes und forderte sie auf, sich nach vorne zu beugen. Sodann vollzog er von hinten den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der nach vorne gebückten Zeugin. Er riss an ihren Haaren und forderte sie auf, für ihn stöhnende Geräusche von sich zu geben, weil er, wie er erklärte, das Gefühl habe, „mit einer Wand zu ficken“ und er ansonsten „nicht kommen“ könne. Mit einer Hand versuchte er, mit seinem Mobiltelefon den Geschlechtsverkehr zu filmen. Jedenfalls leuchtete er mit seinem Smartphone dem Platz in dem Gebüsch aus. Er erklärte sinngemäß, er werde ihr jetzt „ein neues Kind machen“, mit dem sie dann allein dastehen werde. Nachdem er zum Samenerguss gekommen war, ließ er von der Nebenklägerin ab.

151

Dem Angeklagten war beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs bewusst, dass die Nebenklägerin diesen ablehnte.

152

3.

153

Anschließend zogen der Angeklagte und die Nebenklägerin ihre Kleidung wieder an und gingen zurück zur Bushaltestelle. Sie fuhren gemeinsam mit dem Bus bis zur Haltestelle „LJ. Markt“ und gerieten nach Verlassen des Busses erneut in Streit. Gegenstand war die Weigerung der Nebenklägerin, die Strafanzeige gegen seine Mutter zurückzunehmen. Weiterhin äußerte er sich abfällig über die Mutter der Nebenklägerin, die er als Prostituierte bezeichnete. Schließlich telefonierte er mit einer Freundin und berichtete dieser, dass er die „Schlampe“ (gemeint war die Nebenklägerin) an der Bushaltestelle getroffen und mit ihr geschlafen („wörtlich: „sie gefickt“) habe.

154

Darüber war die Nebenklägerin schockiert. Sie fühlte sich durch die herabwürdigenden Äußerungen des Angeklagten erst Recht benutzt. Sie begann zu weinen und versetzte dem Angeklagten eine Ohrfeige. Sie fasste ihn an seiner Jacke und zog daran, während sie erklärte, dass sie sich nicht so von ihm behandeln lassen werde. Daraufhin schlug der Angeklagte sie zunächst ins Gesicht und stieß sie dann mit beiden Händen heftig von ihm weg, wodurch sie nach hinten stürzte und mit dem Kopf auf den Boden prallte. Als sie benommen am Boden lag, trat der Angeklagte ihr gegen den Bauch und die Brust. Die Zeugin erlitt hierdurch eine blutende Platzwunde am Kopf sowie Prellungen am Kopf, an der Brust und an der Lendenwirbelsäule.

155

Als sich Passanten einmischten, gelang es der Nebenklägerin aufzustehen und zu flüchten. Sie versuchte dann erfolglos, in einer nahegelegenen Gaststätte Hilfe zu bekommen. Schließlich fuhr sie mit dem Bus nach Hause.

156

Der Angeklagte handelte in Kenntnis der Tatumstände und schuldhaft.

158

V.

159

Zum Tatnachgeschehen

160

1.

161

Die Nebenklägerin kam weinend zu Hause an. Sie hatte Luftnot, weinte und wies eine blutende Kopfverletzung auf, was ihre Mutter bemerkte. Auf deren Betreiben kontaktierte sie gegen 21:15 Uhr telefonisch die Polizei.

162

2.

163

Die vor der Kammer vernommenen Zeugen PK PL. und PK´in AB. suchten die Nebenklägerin daraufhin in der Wohnung ihrer Mutter auf. Anlässlich der folgenden Anzeigenaufnahme machte die Nebenklägerin zunächst nur Angaben zu vorangegangenen Körperverletzungshandlungen des Angeklagten. Sie gab an, seit einem Monat vom Angeklagten getrennt zu sein und dann während einer Busfahrt zufällig wieder auf ihn gestoßen zu sein. Sie habe sich absichtlich in den mittleren Teil des Busses gesetzt, um eine Konfrontation zu vermeiden. Der Angeklagte sei aber zu ihr nach vorne gekommen und es sei zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ihr der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Sie sei dann an der Haltestelle „LJ. Markt“ ausgestiegen. Er sei ihr gefolgt und habe sie aufgefordert, die Anzeige gegen seine Mutter zurückzunehmen. Dann habe er sie mit der flachen Hand und mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen. Sie sei dann zu Boden gestürzt, worauf er mit den Füßen auf sie eingetreten habe.

164

Über die sexuellen Handlungen des Angeklagten sagte sie aus Scham gegenüber ihrer Mutter und des Vernehmungsbeamten nichts aus. Sie schämte sich einzuräumen, dass sie aus Furcht mit dem Angeklagten in einen Park gegangen war und dieser gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt hatte. Die Nebenklägerin stellte wegen der Körperverletzungshandlungen Strafantrag gegen den Angeklagten.

165

Die Zeugin PK´in AB. fertigte Lichtbildern von Hämatomen der rechten Gesichtshälfte der Hand und von Abschürfungen des rechten Ellenbogens der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin wurde in die Notaufnahme des ST.-Hospitals in J. gebracht, wo eine Kopfplatzwunde von 0,5 cm, mehrere Hämatome und Prellungen des Kopfes, der Brust und der LWS diagnostiziert wurden und sie nach ambulanter Behandlung wieder entlassen wurde.

166

3.

167

Der Angeklagte erschien gegen 22:20 Uhr in Begleitung seiner Mutter, der Zeugin Z., auf der Polizeidienststelle und erstattete seinerseits Anzeige wegen Körperverletzung gegen die Nebenklägerin. Er stellte die von der Nebenklägerin geschilderten Körperverletzungen in Abrede und gab an, selbst von der Zeugin angegriffen worden zu sein.

168

Er erklärte, sich vor drei Wochen von der Nebenklägerin getrennt zu haben. Er sei in den Bus gestiegen, sie habe ihn verfolgt, sei ihm nach dem Ausstieg an der Haltestelle „LH.“ hinterhergelaufen und habe ihn an der Kapuze gezogen. Sie habe ihn gefragt, was er mache, worauf sie entgegnet habe, dass er eine neue Freundin habe. Dann seien sie gemeinsam mit einem Bus in Gegenrichtung gefahren und an der Haltestelle „LJ. Markt“ ausgestiegen. Die Nebenklägerin habe ihm eine Ohrfeige versetzt und ihn mit der Faust geschlagen. Sie habe ihn zu Boden gerissen, worauf beide hingefallen seien und sie auf ihm gelegen habe. Nach dem Geschehen habe ihre Tante bei ihm angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Der Großvater der Nebenklägerin habe bei seinem Vater angerufen und erklärt, er werde ihn „verschwinden lassen“.

169

Die Polizeibeamten hielten eine Gefährderansprache in Richtung des Angeklagten. Anschließend sicherten sie bei den Verkehrsbetrieben Videoaufnahmen, die die im Bus erfolgten körperlichen Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin belegen.

170

4.

171

Nach der Tat verschlechterte sich das Asthma der Nebenklägerin. In ihrer Wohngruppe erlitt sie extreme Luftnotattacken, die medikamentös behandelt werden mussten. Sie hatte Angst vor dem Angeklagten und berichtete der Betreuerin, der Zeugin KX., dass sie zittere, wenn sie ihn irgendwo sehe. Auch berichtete sie über Albträume. Die Nebenklägerin hatte auch Schuldgefühle wegen des Schwangerschaftsabbruchs und äußerte gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin DB., und der Betreuerin, der Zeugin KX., Selbstmordgedanken.

172

5.

173

Wegen der Anzeige des Angeklagten wurde die Nebenklägerin am 01.02.2023 in Anwesenheit ihrer Mutter und der Zeugin KX., Betreuerin aus ihrer Wohngruppe, von der Zeugin KHK´in PG. als Beschuldigte vernommen. Sie erklärte, sie habe den Angeklagten beim Einsteigen in den Bus zuerst nicht gesehen. Er sei dann zu ihr gekommen und habe sie gefragt, warum sie sich nicht zu ihm gesetzt habe. Er habe ihr Handy genommen und habe es kontrolliert. Sie habe Beweise gegen ihn im Handy, nämlich Chats mit Bedrohungen und Fotos mit Verletzungen gehabt. Der Angeklagte habe all diese Dateien in aller Ruhe durchsucht und das ihn Belastende gelöscht. Er habe er sie ins Gesicht geschlagen. Er habe sie aufgefordert, mit ihm auszusteigen und habe sie an den Haaren gezogen. Er habe sie an ihrer Haltestelle nicht aussteigen lassen. Er habe erklärt, mit ihr „Klartext“ reden zu wollen. Sie sei dann freiwillig mit ihm ausgestiegen. Es habe eine Diskussion darüber gegeben, dass sie die Anzeige gegen seine Mutter zurücknehmen solle, sonst passiere ihr etwas. Schließlich habe der Angeklagte erklärt: „Ich bin noch nicht fertig, ich möchte noch einmal mit dir schlafen“. Sie habe abgelehnt, worauf er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und die Forderung wiederholt habe. Hilfe habe sie nicht holen können, denn ihr Handy-Akku sei leer gewesen. Der Angeklagte habe sie auf Arabisch als „Schlampe“ beleidigt. Sie sei dann mitgegangen, weil sie Angst vor weiteren Schlägen gehabt und gewusst habe, dass er seinen Willen mit Gewalt durchsetzen würde. Im Gebüsch habe sie dann mit ihm schlafen müssen. Das Ganze habe ca. 15 bis 20 Minuten gedauert. Er habe sie wohl von hinten beim Geschlechtsakt gefilmt. Jedenfalls sei das Licht an seinem Mobiltelefon angestellt gewesen. Sie sei später von Bekannten auf ein Video angesprochen worden, das der Angeklagte herumgezeigt haben soll und auf dem sie durch ein Muttermal am Oberschenkel zu erkennen gewesen sei.

174

Der Angeklagte habe sie in den zwei Jahren der Beziehung oft geschlagen und den Geschlechtsverkehr erzwungen. Sie habe gewusst, dass er nicht sein Vorhaben nicht aufgeben werde, bis er seinen Willen bekommen würde. Sie habe ihm dann vorspielen müssen, dass sie den Geschlechtsverkehr „toll gefunden“ hätte. Er habe ihre Haare gepackt und daran gezogen. Danach seien sie gemeinsam wieder in den Bus gestiegen. Dann habe sich erneut ein Streit entwickelt. Der Angeklagte habe ihre Mutter beleidigt, und seine Ex-Freundin angerufen, der er berichtet habe, dass er „die Schlampe im Buschi getroffen“ und mit ihr geschlafen habe. Daraufhin habe sie ihm eine „Backpfeife“ gegeben, habe geweint, habe ihn an die Jacke gefasst und ihn geschüttelt. Der Angeklagte habe sie geschlagen und zu Boden geschubst, so dass sie mit dem Kopf auf den Boden „geknallt“ sei. Sie sei dann kurzzeitig ohnmächtig geworden. Der Angeklagte habe sie dann mit dem Fuß gegen Bauch und Brust getreten. Sie sei geflüchtet und in eine Kneipe gelaufen, um Hilfe zu bekommen. Sie sei dann aber mit dem Bus zu ihrer Mutter gefahren.

175

6.

176

Am 01.09.2023 wurde die Nebenklägerin durch den Zeugen KHK IL. zu dem Geschehen nochmals, dieses Mal als Zeugin, vernommen. Anwesend waren dabei Rechtsanwältin ET. (Nebenklage-Vertreterin) und Frau TJ. (psychosoziale Prozessbegleiterin).

177

Die Nebenklägerin bekundete, der Angeklagte habe sich im Bus neben sie gesetzt. Es habe sich ein lauter Streit entwickelt. Der Angeklagte habe gesagt, sie solle nicht so laut sein, weil er „Gras“ dabeihabe und er dann auffallen könnte. Er habe sie zum Aussteigen gezwungen und dann erklärt, nochmal mit ihr schlafen zu wollen. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie sei dann aber aus Angst mitgegangen, nachdem er sie geschlagen habe.

178

Sie seien im Sportpark in ein Gebüsch gegangen. Dort habe er ihr die Hose runtergezogen. Sie hab sich vorbeugen müssen, dann sei er mit seinem Penis von hinten eingedrungen. Er habe kein Kondom genutzt. Der Angeklagte habe erklärt, dass er sie nun schwängern werde und sie müsse dann allein mit dem Kind zurechtkommen. Sie habe nicht verhütet. Er habe dann gefordert, dass sie stöhnen sollte, was sie aus Angst gemacht habe. Sie glaube, er habe das gefilmt.

179

Sie habe damals nicht gewusst, dass das eine Vergewaltigung gewesen sei, denn der Angeklagte habe sie während der Dauer der Beziehung häufig zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie habe gedacht, dass sein Verhalten „normal“ sei. Das sei gefühlt jedes Mal so passiert. Sie habe einfach gemacht, was er gefordert habe, um nicht geschlagen zu werden.

180

Beim ersten Vaginalverkehr, der nach ihrer Rückkehr aus FK. stattgefunden habe, sei sie mit ihm in seinem Zimmer gewesen, wobei Gras auf dem Tisch gelegen habe. Er sei ein Dealer und habe immer Betäubungsmittel zur Verfügung. Er habe sie dann zum Rauchen am Joint aufgefordert. Sie habe das erst nicht gewollt, sei dann aber der Aufforderung gefolgt. Der Angeklagte habe dann mit ihr schlafen wollen. Auch das habe sie nicht gewollt. Sie sei „benebelt“ gewesen und habe deshalb nicht realisiert, was passiert sei. Er habe seine Hose herunter- und ihre Hose ausgezogen. Sie habe sich nicht wehren können und habe „benommen“ auf dem Bett gelegen. Er habe dann ihre Beine auseinandergedrückt und sei mit seinem Penis eingedrungen. Das sei nicht leicht gegangen; irgendwann habe er das geschafft. Damals habe er sie entjungfert, was ihr sehr weh getan habe. Der Angeklagte habe kein Kondom verwendet und sei in ihr „gekommen“. Sie habe nicht verhütet, denn sie habe nicht damit gerechnet, vor einer Heirat vaginalen Geschlechtsverkehr auszuüben. Jetzt sei sie ehrlos. Seine Eltern hätten ihr das befleckte Betttuch vorgehalten und gedroht, es ihrer Familie zu zeigen. Seine Mutter habe immer gewollt, dass sie ein Kind von ihm bekomme.

181

Genau könne sie sich an ein Mal mit erzwungenem Geschlechtsverkehr erinnern. Dabei habe er sie bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt und habe dann mit ihr gemacht, was er wollte. In diesem Fall im Jahr 2022, allerdings nicht im Winter, habe er sie geschlagen, weil sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Danach habe er sie gewürgt, bis sie umgefallen sei. Sie sei dann auf dem Bett aufgewacht. Der Angeklagte habe erklärt, dass das nicht passiert wäre, wenn sie sofort mit ihm geschlafen hätte. Deshalb habe er es in ihrer Bewusstlosigkeit getan.

182

Irgendwann sei sie dann schwanger geworden. Erst als sie schon im dritten Monat gewesen sei, habe sie sich an ihre Mutter gewandt. Nach einem Beratungsgespräch sei im Dezember 2022 die Abtreibung erfolgt. Nach der Abtreibung habe er sie auf dem Handy blockiert. Er habe dann überall herumerzählt, dass er sie entjungfert und geschwängert habe und sie abgetrieben habe. Daraufhin sei sie in ihrem Bekanntenkreis gemobbt worden und habe die Schule gewechselt.

183

Danach sei dann alles aus gewesen. Er habe sie mehrmals angerufen und erklärt, er habe das „aus Liebe gemacht“ und er wolle wieder mit ihr schlafen. Auch solle sie die Anzeige zurücknehmen, sonst würde ihr „etwas Schlimmes“ passieren.

184

7.

185

Zu einem letzten Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten kam es in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023, möglicherweise auch vor der polizeilichen Vernehmung bei KHK IL. (dazu oben unter 6.).

186

Die Nebenklägerin, die sich immer noch zu dem Angeklagten hingezogen fühlte und auf eine gemeinsame Zukunft hoffte, zumal sie sich nach der Entjungferung und Schwangerschaft keine Chancen mehr ausrechnete, einen „anständigen“ Mann kennenzulernen, fuhr auf Bitten des Angeklagten mit diesem und dessen Halbbruder HB. nach Essen. Der Angeklagte hatte ihr dazu erklärt, man wolle KG. Freundin treffen. Zu diesem Treffen kam es aber nicht. Auf der Rückfahrt nahm der Angeklagte die Tasche der Nebenklägerin an sich und nahm sie mit in die Wohnung seiner Mutter. Dorthin folgte ihm die Nebenklägerin, weil sie ihre Tasche zurückbekommen wollte. Da der Angeklagte erklärt hatte, dass seine Mutter zuhause war, befürchtete sie keinen Übergriff.

187

In seinem Zimmer zog der Angeklagte die Nebenklägerin auf den Boden. Er bedrohte sie mit dem Tode und hielt ihr ein Messer an den Hals. Dann legte das Messer weg und vollzog an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend kam die Mutter des Angeklagten ins Zimmer und fragte ihren Sohn, ob er „die Schlampe wieder gefickt“ habe.

188

VI.

189

Beweiswürdigung

190

Die Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme vor der Kammer, die von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt ist.

191

1.

192

Feststellungen zur Person

193

Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung, den Aussagen der Zeugin Z., den Angaben der Bewährungshelferin Frau EP. und der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe Frau UH. in ihren Berichten sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 11.03.2023. Die weiteren Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung in Teilen verlesenen Urteils der Kammer vom 03.06.2022.

194

a)

195

Der Angeklagte hat umfassende Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht. Seine Angaben sind durch die Bekundungen der Zeugin Z. bestätigt worden.

196

b)

197

Die weiteren Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Entwicklung, zu den mit abzuurteilenden Taten sowie zu den Erwägungen der Kammer hinsichtlich der Feststellungen der schädlichen Neigungen beruhen auf der auszugweisen Verlesung des Urteils der Kammer vom 03.06.2022, Az. 3 KLs 12/22, in der Hauptverhandlung, und zwar hinsichtlich des Tenors mit Rechtskraftvermerk, den Feststellungen zur Person und zur Sache sowie den Ausführungen zur Schuldhaftigkeit und zur Strafzumessung.

198

c)

199

Die Feststellungen zum Bewährungsverlauf und zu den Gesprächen mit dem Angeklagten im Rahmen der Bewährung beruhen auf dem Bericht der Bewährungshelferin Frau EP.. Diese hat erklärt, der Angeklagte habe sich sehr kooperativ verhalten. In einem Gespräch am 23.10.2022 habe er mit ihr die Perspektiven der Schwangerschaft seiner Freundin erörtert. Sie habe auch mit ihm über Sexualität und Verhütung gesprochen. Der Angeklagte habe das Kind unbedingt gewollt. Später habe er ihr erzählt, dass die Freundin gegen seinen Wollen das Kind abgetrieben habe und die Beziehung zu Ende sei. Er habe ihr gegenüber erklärt, dass er darunter leide und sich provoziert gefühlt habe. Er habe den Zusammenprall zweier kultureller Systeme nicht bewältigt und habe auch gelegentlich Drogen konsumiert. Sie habe ihm zum Besuch einer Drogenberatungsstelle und einer Jugendkonfliktstelle geraten. Sie habe einen positiven Eindruck von seiner Entwicklung gehabt; allerdings habe er ihr gegenüber erklärt, dass er nur einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die 50 Sozialstunden aus dem Verfahren 27 Ls-460 Js 132/23- 68/23 habe der Angeklagte noch nicht abgeleistet.

200

Weiterhin ist der Bewährungsbeschluss der Kammer vom 03.06.2022 in der Hauptverhandlung verlesen worden.

201

d)

202

Die Feststellungen zum Verlauf der Betreuungsweisung und zu den Daten der vollzogenen Arreste beruhen auf den Angaben der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe Frau UH.. Allerdings hat diese erklärt, der Angeklagten habe freiwillig einer neuen Betreuung für weitere sechs Monate zugestimmt. Die Verlängerung der Betreuungsweisung beruht aber auf dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts - T. vom 19.10.2023 in dem Verfahren - 27 Ls - 460 Js 132/23 - 68/23. Das Protokoll der damaligen Hauptverhandlung ist in Auszügen in der Hauptverhandlung vor der Kammer verlesen worden.

203

Die Kammer hat im Übrigen keinen Anlass, an den Angaben der Bewährungshelferin und denen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zu zweifeln.

204

2.

205

Feststellungen zu den Vortaten

206

Die Feststellungen zu den Vortaten beruhen vor allem auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin NH..

207

a)

208

Taten zu Lasten der Zeugin NH.

209

aa)

210

Der Angeklagte hat sich bezüglich der Tat zu Lasten NH. wie folgt eingelassen:

211

Die Zeugin sei in seiner Parallelklasse gewesen. Sie hätten sich geschrieben. Er habe sie dann auf dem Schulweg getroffen. Es habe heftig geregnet, so dass sie sich gemeinsam in einer Einfahrt untergestellt hätten. An einer Treppe habe sie sich an ihn gedrängt und habe ihn herausgefordert. Sie habe ihn aufgefordert, seine Hose herunterzuziehen, auch habe sie von sich aus ihr Shirt hochgezogen und ihre Unterwäsche gezeigt.

212

Am 11.05.2022 habe er dann nochmal mit ihr reden wolle. Er habe sie küssen wollen, weil sie das so gewollt habe. Aber er sei nicht mit ihr in einer Beziehung gewesen und habe ihr auch am Telefon keine Vorschriften gemacht. Das sei alles nicht passiert, er habe der Zeugin nichts verboten. Er habe auch nicht versucht, ihr in den Schritt zufassen. Er habe ihr lediglich in die Seite fassen wollen, sie habe aber seine Hand weggeschlagen. Er habe keine Erinnerung daran, ihre Tasche festgehalten zu haben.

213

Genauere Erinnerungen habe er nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht habe damals alles auf einem Zettel gestanden. Er habe alles abgelesen und so das Geschehen hinsichtlich der Zeugin NH. eingeräumt. Er verstehe nicht, warum das in diesem Verfahren wieder erörtert werden müsse. Er habe aber keine Erinnerung daran, sie an Brust und Po gefasst zu haben. Er habe in der damaligen Hauptverhandlung dafür 30 Sozialstunden erhalten, die er abgeleistet habe. Er habe sich entschuldigt und den Kopf gesenkt, wenn er die Zeugin später gesehen habe. Es tue ihm leid, was er der Zeugin angetan und dass er sie angefasst habe.

214

bb)

215

Diese Einlassung ist, soweit sie von den unter II. getroffenen Feststellungen abweicht, zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften Angaben der Zeugin NH. (dazu unter dd)) widerlegt. Die äußerlich sehr attraktive Zeugin machte einen schüchternen Eindruck und stellte sich überzeugend als gläubige Muslimin dar. Der Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten, dass diese in dem Hauseingang die Initiative ergriffen und in der Art agiert haben soll, wie der Angeklagte es dargestellt hat, als Schutzbehauptung. Es handelt sich um eine für den Angeklagten typische Verteidigungshandlung, nur Teile des Geschehens einzuräumen, dabei aber dem jeweiligen Opfer die Schuld für das Geschehen zuzuschreiben, wie er es in der Hauptverhandlung in dem verbundenen Verfahren II-3 KLs 12/22 - gemacht hat.

216

cc)

217

Die Feststellungen zu den geständigen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T. und der Entschuldigung gegenüber der Zeugin beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 23.02.2023 in dem Verfahren – Az. 27 Ls – 460 Js 376/22 – 118/22. Der Angeklagte hat in der hiesigen Hauptverhandlung vor der Kammer versucht, dieses Geständnis zu relativieren, in dem er erklärt hat, er habe damals nur eine Erklärung vorlesen müssen, deren Inhalt ihm heute nicht mehr erinnerlich sei und den er wegen Sprachproblemen nicht genau verstanden habe. Soweit er sich auf Verständigungsschwierigkeiten berufen hat, hat die Kammer ab diesem Zeitpunkt für den Angeklagten, der hervorragend Deutsch spricht und sehr sprachbegabt ist, wie sich bereits in der Hauptverhandlung des Verfahrens – Az. II 3 KLs 12/22 - gezeigt hat, einen Dolmetscher bestellt. Die Angabe, er habe den Inhalt der damaligen Erklärung nicht verstanden, stellt vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die deutliche Diskrepanz der Erklärungen (damals: Einräumen der Anklagevorwürfe, Entschuldigung, aktuelle Hauptverhandlung: Initiative der Zeugin, kein eigenes Fehlverhalten) eine nach Überzeugung der Kammer taktische Schutzbehauptung dar.

218

dd)

219

Die Feststellungen, nach denen es bereits im März 2022 eine sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin NH. gab und wonach die Tat vom 11.05.2022 mehrere Teilakte hatte, die die Zeugin in ihrer Anzeige am 10.06.2022 und der Vernehmung am 30.06.2022 nicht vollständig geschildert hat und die insoweit keinen Eingang in die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022 gefunden haben, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin NH..

220

Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie hätten gelegentlich über Messangerdienste miteinander geschrieben, nachdem sie zusammen ein Schulprojekt absolviert hätten. Abgestoßen habe sie, dass der Angeklagte schlecht über andere Mädchen geredet habe, die sie selbst nicht gekannt habe. Sodann hat die Zeugin die Geschehnisse im Einzelnen so geschildert, wie sie unter II. festgestellt worden sind.

221

Auf die Frage, warum sie dem Vernehmungsbeamten die Umstände der Tat vom 26.03.2022 nur in Ansätzen und das Geschehen vom 11.05.2022 nicht in allen Einzelheiten geschildert habe, hat sie ausgesagt, sie habe zunächst über die Vorfälle mit niemandem geredet. Das sei für sie so gewesen, als wenn es nicht passiert wäre. Sie habe das aus ihrem Kopf verdrängt. Sie sei dann aber häufig nicht mehr zur Schule gegangen. Erst als eine Freundin sie darauf angesprochen habe, dass ihr aufgefallen sei, sie halte immer Abstand von Männern und habe sich verändert, habe sie ihr berichtet, was ihr passiert sei. Die Freundin habe sie zur Schulsozialarbeiterin geschickt, die ihr geraten habe, zur Polizei zu gehen. Sie habe sich dort sehr geschämt. In ihrem Umfeld sei es ehrenrührig, was ihr passiert sei. Sie habe sich sehr geschämt, Vorwürfe durch ihre Familie befürchtet und deshalb bei der Polizei nur von dem zweiten Vorfall in der Schule berichtet. Sie habe sich geschämt, dem männlichen Vernehmungsbeamten alle Einzelheiten der Berührungen zu schildern. Es sei in ihrem Kulturkreis ehrenrührig, solche Sachen zu benennen. Sie sei dann einmal wöchentlich fünf bis sechs Monate in Therapie gewesen. Heute gehe es ihr besser und sie könne über die Taten reden.

222

Die Kammer glaubt der Zeugin. Der Angeklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass es zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem die Zeugin in Unterwäsche vor ihm stand. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese sich nicht selbst vor dem Angeklagten entblößt und diesen aufgefordert hat, sich auszuziehen.

223

Die Zeugin hat nachvollziehbar die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage damit erklärt, dass sie als Tochter in einer muslimischen Familie auf ihre Ehre habe achten wollte. So hatte sie bereits bei der Anzeige erklärt, dass sie ihr Ansehen gegenüber ihren Eltern nicht habe verlieren wollen und denen von dem ersten Vorfall nichts berichtet habe, um nicht als „dreckig“ zu gelten. Bei Kundgabe der Einzelheiten des Vorfalls in dem Hauseingang wäre sie Gefahr gelaufen, sich selbst dem Vorwurf eines Fehlverhaltens auszusetzen. Die Zeugin hat auch auf mehrfache Nachfrage die Geschehnisse von beiden Tagen konstant geschildet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Zeugin den Angeklagten hinsichtlich des ersten Vorfalls und hinsichtlich der Intensität des zweiten Vorfalls der Wahrheit zuwider belasten sollte. Für eine Auto- oder Fremdsuggestion bestehen keine Anhaltspunkte. Die Zeugin ist während laufender Hauptverhandlung - für sie überraschend – geladen worden. Für sie waren die Vorfälle durch die Entscheidung des Amtsgerichts abgeschlossen. Der Angeklagte hatte sich bei ihr entschuldigt Die Nebenklägerin ist ihr – wie beide übereinstimmend glaubhaft bekundet haben – nicht bekannt.

224

ee)

225

Die Feststellung, dass die zweite Tat zu Lasten der Zeugin NH. in den Zeitraum der Hauptverhandlung zum Az. 3 KLs 12/22 vor der Kammer fällt, beruht auf der Verlesung der Daten der Hauptverhandlungstage aus dem Urteil des Landgericht T. vom 03.06.2022 - II-3 KLs 12/22-.

226

b)

227

Der Angeklagte hat unter Vorhalt des Inhalts der Protokolle aus den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – T. vom 29.02.2023 und vom 19.10.2023 in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Betäubungsmitteltaten vom 01.06.2022 und 02.06.2022 und den Diebstahl vom 29.04.2023 begangen zu haben. In der Hauptverhandlung ist zur Feststellung der Betäubungsmitteltaten zudem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 07.12.2022 (Az. 460 Js 391/22) verlesen worden.

228

c)

229

Weiterhin sind der Verbindungsbeschluss der Kammer vom 11.03.2024 und der Bundeszentralregisterauszug vom selben Tag in der Hauptverhandlung verlesen worden.

230

3.

231

Feststellungen zum Vorgeschehen

232

Die Feststellungen zur Vorgesehen beruhen weitgehend auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin und der Zeuginnen QL., KS. und KX..

233

a)

234

Der Angeklagte hat sich zum Vorgeschehen dahin eingelassen, er habe die Nebenklägerin geliebt, obwohl sie immer mit anderen Jungen „herumgehangen“ habe. Als er sie mit 14 Jahren das erste Mal angesprochen habe, habe sie ihn nur ausgelacht. Er habe sie aber heiraten wollen. Beide Familien hätten gewusst, dass sie zusammen gewesen seien. Er habe die Nebenklägerin direkt seiner Mutter vorgestellt. Sie hätten um ihre Hand anhalten wollen, aber die Familie der Nebenklägerin sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen und habe sie Nebenklägerin nach FK. zu einem Onkel geschickt. Von dort aus habe sie versucht, mit ihm zu kommunizieren. Eine Fernbeziehung habe er nicht führen wollen und sei deshalb mit einem anderen Mädchen zusammengekommen. Er habe nicht an die Treue der Nebenklägerin geglaubt und ihr nicht vertraut. Es sei zutreffend, dass er sie entjungfert habe. Sie habe unbedingt an der Beziehung festhalten wollen und habe ihm deshalb nach ca. sechs Wochen angeboten, vaginal mit ihm zu verkehren. Sie habe erklärt, dass sie ihm „das Wertvollste schenken“ werde, das sie besitze. Sie hätten es beide gewollt, weil ihre Beziehung für immer halten sollte. Dieser Vaginalverkehr nach ihrer Verbringung nach FK. sei ihr erster Geschlechtsverkehr gewesen. Sie hätten nicht verhütet, weil die Nebenklägerin behauptet habe, sie habe Nierenprobleme und könne deshalb keine Kinder bekommen.

235

Sein Betttuch, das die Flecken von der Entjungferung aufweise, sei noch im Besitz seiner Mutter. Damit habe diese die Familie der Nebenklägerin von der Notwendigkeit einer Hochzeit überzeugen wollen.

236

Danach habe es über einen Zeitraum von sechs bis sieben Monate keinen Geschlechtsverkehr gegeben. Schließlich habe die Nebenklägerin erklärt, dass sie ein Kind von ihm haben wolle, um die Beziehung zu festigen. Sie sei dann auch schwanger geworden. Sie habe aber befürchtet, dass das Kind behindert sein würde. Sie habe nur deshalb abgetrieben, weil sie so viel gekifft und Alkohol getrunken habe. Auch er habe früher gekifft und getrunken. Das mache er jetzt nicht mehr. Er habe aber das Kind unbedingt gewollt. Von der Abtreibung habe er erst viel später erfahren und das nicht verstanden.

237

Es habe zwischen ihnen keinen Analverkehr gegeben. Das habe die Nebenklägerin erfunden. Nach seiner Religion sei Analverkehr nicht erlaubt. Er habe sich die Nebenklägerin ausgesucht, weil er sie respektiert habe.

238

Wenn sie während der Beziehung Hämatome gehabt habe, seien diese wahrscheinlich auf Schläge von ihrer Mutter zurückzuführen, denn diese sei gewalttätig. Er habe die Nebenklägerin nicht misshandelt. Er habe sie mehr geliebt als sich selbst und liebe sie heute noch. Er habe sie mit einem anderen Jungen gesehen. Da sei er nach Hause gelaufen und habe sich „ausgeheult“. Er wolle ein ganz normales Leben für sich und dieses Leben führen wie andere auch. Zu der Nebenklägerin habe aber eine „toxische Beziehung“ bestanden.

239

b)

240

Diese Einlassung ist, soweit sie von den Feststellungen zu III. abweicht, zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt.

241

Der Angeklagte war bestrebt, die Nebenklägerin als leichtlebiges Mädchen darzustellen, das mit vielen Jungen verkehrt habe und die treibende Kraft für den stattgefundenen Geschlechtsverkehr und die Entjungferung gewesen sei. Insoweit vermochte er nicht zu erklären, warum er dann beabsichtigte, mit 14 Jahren bereits die Ehe mit einem solchen Mädchen einzugehen, das er nicht achtete, dem er nicht vertraute und das er direkt – wie von ihm eingeräumt- durch eine andere Freundin ersetzt hatte. Zudem hat er während der Beziehung zu der Nebenklägerin versucht, sich der Zeugin NH. in sexueller Hinsicht zu nähern. Das steht im Widerspruch zu seinen Beteuerungen, dass er die Nebenklägerin mehr geliebt habe als sich selbst.

242

Seine Einlassung ist auch widersprüchlich, soweit er erklärt hat, beim vaginalen Geschlechtsverkehr sei nicht verhütet worden, weil die Nebenklägerin aufgrund einer Nierenerkrankung nicht habe schwanger werden können, habe dann aber plötzlich ein Kind gewollt, um ihn an sich zu binden. Sofern er an eine Erkrankung der Nebenklägerin geglaubt haben will, hätte diese dem Begehren nach einer Schwangerschaft entgegengestanden.

243

Die Einlassung des Angeklagten ist zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin als Zeugin widerlegt.

244

c)

245

Die Nebenklägerin hat ausgesagt, sie habe mit dem Angeklagten dieselbe Schule besucht. Man sei in ein Gespräch gekommen und habe dann Telefonnummern ausgetauscht. Damals sei sie 14 Jahre alt gewesen. Sie hätten dann eine Beziehung begonnen und seien manchmal 24 Stunden zusammen gewesen. Er habe sie gleich seiner Mutter vorstellen wollen, was sie nicht gewollt habe. Er habe aber darauf bestanden und sie sei dann zum Essen dorthin gegangen, wobei sie dort gleich als seine zukünftige Frau gegolten habe. Damals habe sie noch zuhause bei ihrer Mutter gewohnt. Ihre Mutter habe den Kontakt zu dem Angeklagten nicht gebilligt, sie sei aber immer wieder zu ihm gegangen, weil sie ihn geliebt habe.

246

Sie habe auch im Zimmer des Angeklagten geschlafen. Am Anfang sei er sehr nett gewesen, Dann hätten aber die Gewalttätigkeiten angefangen. Zuerst habe er ihr „Backpfeifen versetzt“, später habe er sie dann richtig zusammengeschlagen.

247

Sie hätten dann mehrfach den Analverkehr ausgeübt. Hintergrund sei gewesen, dass ihr Jungfernhäutchen intakt bleiben sollte. Der Angeklagte sei aus ihrer Sicht „sexsüchtig“. Es habe Tage gegeben, an denen er drei- bis viermal Sex von ihr gewollt habe. Wenn sie selbst nicht gewollt habe, habe er sie geschlagen. Sie habe geglaubt, dass er sie in einer Beziehung so behandeln dürfe und dass so etwas dazu gehöre. So sei sie einmal mit einem blauen Auge nach Hause gekommen. Ihrer Mutter habe sie dann erzählt, sie sei von einer Mädchengang überfallen und verhauen worden. Sie habe Angst gehabt, zuhause die Wahrheit zu berichten und zu offenbaren, dass sie den Angeklagten getroffen habe und dass dieser sie schlage. Sie habe sich sehr gewünscht, dass ihre Familie die Beziehung akzeptiert hätte. Ihre Familie habe ihr aber den Kontakt zu dem Angeklagten verboten. Weil sie sich daran nicht gehalten habe, habe sie ihre Familie auf ein Internat nach FK. geschickt. Dort wohne einer ihrer Onkel, bei dem sie sich ansonsten aufgehalten habe. Der Angeklagte habe sie dort auch besucht, dann aber keine Lust auf einer Fortführung der Beziehung gehabt.

248

Sie sei dann nach sechs Monaten wieder zurück zu ihrer Mutter gezogen, habe sich aber ganz überwiegend bei dem Angeklagten aufgehalten. Er habe plötzlich vaginal mit ihr schlafen wollen. Sie habe das aber nicht gewollt, weil sie nicht verheiratet gewesen seien und ihre Ehre dann beschmutzt gewesen wäre. Der Angeklagte, der selbst Marihuana geraucht und mit Drogen gehandelt habe, habe sie zum Mitkonsum gezwungen und sodann ihren willenlosen Zustand ausgenutzt und vaginal mit ihr verkehrt. Das sei 2021 gewesen. Sie sei dann keine Jungfrau mehr gewesen und in ihrem Kulturkreis damit „nichts mehr wert“. Kein anderer „anständiger“ Mann werde sie jetzt noch heiraten wollen.

249

Sie habe danach geblutet. Er habe sie dann später mit dem blutigen Betttuch unter Druck gesetzt und gesagt, sie würde ihm jetzt gehören. Er habe ihr aber gleichzeitig versprochen, dass er sie heiraten werde. Das Betttuch sei im Besitz seiner Mutter. Diese habe ihr mehrfach damit gedroht, es ihren Eltern zu zeigen, damit diese gezwungen wären, einer Hochzeit zuzustimmen. Der Angeklagte habe danach immer wieder vaginal mit ihr verkehren wollen. Sie habe nicht verhütet und habe Vaginalverkehr nicht gewollt. Dann habe er sie geschlagen. Er habe überall – auch im öffentlichen Raum - den Geschlechtsverkehr – vaginal und anal - ausüben wollen, das habe ihn gereizt. So seien sie in Büsche gegangen und hätten in Aufzügen und auf Toiletten den Geschlechtsverkehr vollzogen. Wenn sie ihm nicht freiwillig gefolgt wäre, habe er sie häufig geschlagen, auch in der Öffentlichkeit, so dass Dritte schon einmal die Polizei gerufen hätten.

250

Sie habe wegen der Beziehung zu dem Angeklagten oft Streit mit ihrer Mutter gehabt. Die Auseinandersetzungen mit dieser seien so schlimm gewesen, dass sie zweimal in eine Mädchen-WG gezogen sei. Zuletzt sei sie im September 2022 in eine Wohngruppe gezogen. Dort habe sie dann auch der Angeklagte besucht. Sie habe eigentlich immer in der WG übernachten müssen, habe aber auch mehrfach im Zimmer des Angeklagten geschlafen. In dieser Zeit sei sie schwanger geworden. Sie habe sich nicht getraut, mit ihrer Mutter darüber zu reden. Sie habe ihrer damaligen Freundin, der Zeugin KS., von der Schwangerschaft erzählt. Diese habe dann mit ihrer Mutter gesprochen. Das habe sie als Vertrauensbruch empfunden. Seit dieser Zeit seien sie nicht mehr befreundet. Ihre Mutter habe dann alles in die Wege geleitet und sie begleitet. Sie habe dann Ende 2022 abgetrieben. Sie sei damals im dritten Monat gewesen. Der Angeklagte habe sich dann von ihr getrennt, sie in den digitalen Medien blockiert und ihren Ruf in J. zerstört. Er habe überall im Bekanntenkreis herumerzählt, dass er sie entjungfert habe, sie schwanger geworden sei und sie sein Kind abgetrieben habe. Er habe Videos und Bilder von ihr herumgezeigt. Sie habe dadurch alle Bekannten und Freunde verloren und gelte nun als „ehrlose Schlampe“.

251

Sie seien zuvor immer wieder auseinander und dann wieder zusammen gewesen. Nach Schlägen oder Übergriffen habe er sich bei ihr entschuldigt und erklärt, von vorne anfangen zu wollen, weil er sie liebe. Sie habe ihm dann vertraut. Sie sei so dumm gewesen und habe immer wieder gehofft, dass er sie heiraten werde. Denn sie sei ja keine Jungfrau mehr gewesen und „beschädigt, ja nichts wert“ und ehrlos. Sie habe Angst vor dem Angeklagten, habe Albträume und Panikattacken. Sie leide an Asthma und bekomme dann schlecht Luft. Ihre Betreuerin habe ihr zu einer Therapie geraten, die sie nach Abschluss des Verfahrens machen werde.

252

Zu der angeblichen Vergewaltigung im Zustand der Bewusstlosigkeit (Ziff. 1. der Anklage) erklärte die Nebenklägerin auf Befragen, keine Erinnerung an einen solchen Vorfall zu haben.

253

d)

254

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin überzeugt, obwohl sich die Vernehmung schwierig gestaltete.

255

aa)

256

Die Nebenklägerin war an den beiden Tagen ihrer Vernehmung vor der Kammer emotional stark bewegt und sie hatte – wie in ihren polizeilichen Vernehmungen zuvor - erhebliche Schwierigkeiten, den Verlauf ihrer Beziehung zu dem Angeklagten chronologisch zu schildern. Sie sprang immer wieder zwischen einzelnen Vorfällen, so z.B. bereits in der polizeilichen Vernehmung durch KHK IL. am 01.09.2023: Zunächst erklärte sie, sich noch genau an das „erste Mal“ erinnern zu können. Er prügele bis zur Bewusstlosigkeit und mache dann, was er wolle. Auf die Bitte, vom „ersten Mal“ zu erzählen, berichtete sie dann vor dem Vorfall mit dem Joint. Ihr sei schwindelig gewesen, sie habe nicht gewusst, was um sie passiere. Er habe gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle. Sie habe nicht gewollt. Dann erklärte sie, in ihrer Kultur sei es schlimm, nicht mehr Jungfrau zu sein. Darauf fuhr sie fort, sie sei „so benebelt“ gewesen, dass sie nicht gewusst habe, was passierte. Sie sei benommen gewesen. Dann sei es zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurde ihr vorgehalten, sie habe gesagt, es sei häufiger vorgekommen, dass er sie bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen habe. Darauf erklärte sie, das richtigstellen zu müssen. Er habe sie nicht bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, sondern er habe sie geschlagen, weil sie „keinen Sex“ mit ihm gewollt habe. Dann habe er sie gewürgt, bis ihr schwarz vor Augen geworden und sie umgefallen sei. Sie sei dann später auf dem Bett aufgewacht. Da habe ihr der Angeklagte erklärt, er habe in ihrer Bewusstlosigkeit mit ihr geschlafen. In der Hauptverhandlung konnte letztlich rekonstruiert werden, dass sie mit dem „ersten Mal“ die Entjungferung meinte, wobei sie „benebelt“ gewesen sei. Daneben hatte sie in der polizeilichen Vernehmung von einem weiteren, zeitlich späteren Vorfall berichtet, als er sie geschlagen und gewürgt und dann im Zustand der Bewusstlosigkeit Vaginalverkehr ausgeübt habe.

257

Dieses Aussageverhalten war zur Überzeugung der Kammer auf ihr Temperament und auf ihre psychische Ausnahmesituation zurückzuführen. Es handelt sich bei der Nebenklägerin um eine lebhafte Zeugin ohne Anzeichen von intellektuellen Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen. Sie besuchte die Schule – bis auf die von ihr angegebenen Fehlzeiten - ohne Auffälligkeiten und war in der Lage, in vielen Details ihren Lebenslauf und den Gang der Beziehung zu dem Angeklagten und die daraus folgenden Schwierigkeiten mit Ihrer Familie darzustellen, wobei sie ihr eigenes Verhalten reflektierte und sich zum Teil davon distanzierte. Die Nebenklägerin war sehr aufgewühlt und erklärte unter Tränen, dass sie den Angeklagten sehr geliebt habe und auch immer noch liebe. Sie berichtete dann in schneller Sprechweise, wie sich ihre Beziehung zum Angeklagten gestaltet hatte, sprang dabei in ihrer Darstellung zwischen einzelnen Ereignissen hin und her, wobei sie diese dann aber detailreich und in allen Einzelheiten konstant zu ihrer polizeilichen Vernehmung vom 01.09.2023 darstellte (mit Ausnahme des Vorfalls mit dem Vaginalverkehr bei Bewusstlosigkeit, zu dem sie angab, sich nicht erinnern zu können). Sie schilderte ihre Gefühlswelt in der Diskrepanz zwischen patriarchalisch geprägter Erziehung innerhalb ihrer Familie und einer in der Schule und im Umfeld gelebten Freizügigkeit. Manchmal fehlte ihr die Begrifflichkeit zur Darstellung sexueller Betätigungen, entweder, weil sie sich schämte oder weil sie die Wortwahl des Angeklagten und die seiner Mutter übernommen hat, die sich insoweit einer auffallend vulgären Sprache bedienten. Dabei hat sie erklärt, zuerst freiwillig den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, später dann unter Zwang, wobei sie dabei keine besondere Belastungstendenz gezeigt hat. Denn auf mehrfache Nachfrage, ob der Angeklagte ihren fehlenden Willen erkennen habe können, hat sie eingeräumt, dass sie nicht in jedem Fall erklärt habe, dass sie bestimmte Dinge nicht habe machen wollen. Der Angeklagte habe sie des Öfteren geschlagen, wenn sie seinem Willen nicht gefolgt sei. Er habe aber nicht in jedem Fall den Geschlechtsverkehr mit Zwang durchgesetzt.

258

Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin, also an ihrer Fähigkeit, Erlebtes zuverlässig wahrzunehmen, als Erinnerung zu speichern, diese Erinnerung abzurufen und in einer Vernehmungssituation wiederzugeben, haben sich für die Kammer nach alldem nicht ergeben.

259

bb)

260

Die Kammer ist den Ausführungen der Nebenklägerin gefolgt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin durchaus ein Lügenmotiv hätte, weil sie sich unter Umständen aus Enttäuschung über die Beendigung der Beziehung an dem Angeklagten rächen will. Auch stellte sich ihre Gefühlslage gegenüber dem Angeklagten, zu dem sie angab, ihn immer noch geliebt zu haben, als durchaus ambivalent dar. Wenn sie aber den Angeklagten der Wahrheit zuwider hätte belasten wollen, hätte es nahegelegen, anzugeben, immer wieder vergewaltigt worden zu sein. Insoweit hat sie durchaus differenziert und selbstkritisch ausgesagt, indem sie angegeben hat, er habe nicht durchgängig den Geschlechtsverkehr erzwungen, es hab auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben, sie habe sich teilweise auch gefügt.

261

cc)

262

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht zur Überzeugung der Kammer nicht, dass sie den Angeklagten am 16.01.2023 zunächst lediglich wegen der Körperverletzungsdelikte angezeigt hat. Die Kammer hat insoweit bei der Würdigung der Aussage deren Entstehungsgeschichte berücksichtigt. Die Nebenklägerin hat nachvollziehbar erklärt, sie habe in ihrer ersten Vernehmung am 16.01.2023 in Anwesenheit ihrer Mutter nicht über sexuelle Einzelheiten berichten wollen. Außerdem habe sie sich geschämt, wegen ihres unterwürfigen Verhaltens in der Beziehung und weil ihre Familie in Bezug auf die Person des Angeklagten letztlich Recht gehabt habe. Insoweit entspricht ihr Aussageverhalten dem der Zeugin NH., die ebenfalls erklärt hatte, sich geschämt und auch Angst vor der Reaktion ihrer Familie gehabt zu haben. Die Nebenklägerin stand unter einem besonderen Erklärungsdruck, weil die Familie ihr den Kontakt zu dem Angeklagten untersagt hatte. Sie hat eingeräumt, ein ambivalentes Verhalten an den Tag gelegt zu haben und auch jetzt noch an dem Angeklagten zu hängen. So hat sie ausgesagt, bis zuletzt gehofft zu haben, dass er sie doch heiraten würde. Dabei hat sie nachvollziehbar ihren Zwiespalt dargestellt, dass sie nunmehr als „entehrt“ gelte und eine Hochzeit mit dem Angeklagten diesen Zustand quasi heilen würde. Dabei sei es besser, einen Mann zu haben, der sie schlagen würde, als gar keinen, weil solche Tätlichkeiten in einer Beziehung eben vorkämen. Dabei hat sie ihr Weltbild offengelegt, nach dem sie ihrem zukünftigen Mann zu Willen sein habe müssen, solange ihr Jungfräulichkeit nicht gefährdet war. Insoweit hat die Kammer ihr geglaubt, dass sie mit dem Angeklagten häufig den Analverkehr ausgeübt hat. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Nebenklägerin den Angeklagten insoweit zu Unrecht belasten sollte. So hat sie nicht etwa behauptet, er habe den Analverkehr erzwungen. Sie hat bekundet, dem Ansinnen, „in den Popo zu ficken“ zunächst freiwillig nachgekommen zu sein, weil sie darauf vertraut habe, dass er sie nicht deflorieren würde und dass das in ihrer Glaubensgemeinschaft von Unverheirateten gemacht würde. Soweit der Angeklagte demgegenüber erklärt hat, es habe niemals Analverkehr gegeben, denn ein solcher sei nach seiner Religion verboten, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Abgesehen davon, dass offen blieb, ob es ein derartiges religiöses Verbot überhaupt gibt, erschien der Angeklagte der Kammer aufgrund seines Lebenswandels und der Taten zum Nachteil der Zeugin NH. nicht als strenggläubiger Muslim, der sich an ein etwaig bestehendes, sein Sexualleben hemmendes Verbot halten würde.

263

dd)

264

Auch das übrige Aussageverhalten begründet für die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin.

265

Soweit die Nebenklägerin sich in ihrer polizeilichen Vernehmung am 01.02.2023 gegenüber KHK´in PG. darauf beschränkt hat, das Geschehen am 16.01.2023 wiederzugeben und daher keine Angaben zu der Entjungferung und zu dem Vaginalverkehr bei Bewusstlosigkeit gemacht hat, war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin dort als Beschuldigte vernommen worden ist. Aufgrund der zuvor durch den Angeklagten und seine Mutter erstatteten Strafanzeige ging es um den Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten, so dass sich der Bericht der Zeugin und die Nachfragen nachvollziehbar auf diesen Vorfall beschränkten.

266

Die Kammer verkennt nicht, dass die Nebenklägerin den Vorwurf der Vergewaltigung vom 16.01.2023 erst in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2023 erhoben und dann in der Vernehmung durch den Zeugen KHK IL. vom 01.09.2023 konkretisiert hat. Sie vermochte auf Vorhalt zu erklären, dass die Anzeige von 16.01.2023 auf Betreiben ihrer Mutter erfolgt sei, nachdem sie diese ihren aufgelösten Zustand gesehen und ihre Verletzungen festgestellt habe. Sie hat insoweit eingeräumt, dass sie von sich aus keine Anzeige gestellt hätte, weil die Körperverletzungshandlungen und sexuellen Übergriffe des Angeklagten in der Vergangenheit für sie alltäglich gewesen seien und sie diese als gewöhnlichen Bestandteil einer Beziehung angesehen hätte. Die Abtreibung sei für sie ein traumatisches Ereignis gewesen. Danach sei sie dann von ihren Bekannten gemobbt und ausgestoßen worden, weil der Angeklagte allen davon erzählt hätte. Sie habe dann die Schule gewechselt. Die Nebenklägerin hat zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar erklärt, dass sie der Mutter und Dritten nicht offenbaren wollte, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen ist, weil sie sich selbst eine „Mitschuld“ an dem Geschehen gibt. Diese sieht sie darin begründet, dass sie mit dem Angeklagten aus dem Bus ausgestiegen ist und sich überhaupt wieder auf ihn eingelassen hat. Wenn sie eine Geschichte einer Vergewaltigung hätte erfinden wollen, hätte es nahegelegen, dass sie Umstände schildert, die eindeutiger die Ausweglosigkeit ihrer Lage dargelegt und mehr Gewalt von Seiten des Angeklagten – auch in der konkreten Situation im Gebüsch - enthalten hätte.

267

Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erstmals von einer Vergewaltigung im Jahr 2023 (mit zuvor vorgehaltenem Messer) berichtet hat, konnte sie dieses Geschehen zeitlich nicht genau einordnen, meinte aber, dass es dazu im September 2023 gekommen sei. Auf Nachfrage hielt sie es aber für wahrscheinlich, dass es diesen Vorfall vor der polizeilichen Vernehmung am 01.09.2023 gegeben hat. An dieser Stelle wäre bei einer Falschbelastung zu erwarten gewesen, dass sie den Vorfall zeitlich nach der Vernehmung einordnet, um nicht in die Verlegenheit zu kommen, erklären zu müssen, warum sie den Vorfall nicht in der polizeilichen Vernehmung erwähnt hat. Genau diese Frage wurde der Nebenklägerin auch gestellt. Sie erklärte nachvollziehbar, dass es ihr und dem Vernehmungsbeamten um die weitere Aufklärung der bereits erhobenen Vorwürfe ging. Zwar hat der Zeuge KHK IL., wie der Nebenklägerin vorgehalten worden ist, am Ende der Vernehmung noch gefragt: „Fällt Dir noch etwas ein?“ Die Nebenklägerin hat nach einigem Ausweichen schließlich nachvollziehbar ihre damalige Motivationslage erklärt: Sie habe die Vernehmung, die immerhin drei Stunden und 20 Minuten gedauert hat, hinter sich bringen. Und sie habe sich „mitschuldig“ an der neuerlichen Vergewaltigung gefühlt, da sie sich wieder auf den Angeklagten eingelassen hat und mit ihm in sein Zimmer gegangen ist. Sie habe dabei auch befürchtet, man werde ihr nicht glauben, dass der Täter, den sie bereits wegen Vergewaltigung belastet hat, erneut die Gelegenheit erhält, sie in seinem Zimmer zu vergewaltigen.

268

Soweit die Nebenklägerin sich an den Vaginalverkehr in Bewusstlosigkeit in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, vermochte die Kammer nicht einzuordnen, ob sie von der Dauer der jeweiligen Vernehmungen überfordert war und sich nicht mehr konzentrieren konnte, weshalb es letztlich auch zu zwei Vernehmungsterminen gekommen ist. Nicht ausschließen konnte die Kammer auch, dass die zeitlich letzte von der Nebenklägerin geschilderte Vergewaltigung derart präsent in der Erinnerung der Nebenklägerin war, dass die Erinnerung an die angebliche Vergewaltigung im Sommer / Herbst 2022 verblasst war, zumal das Erzwingen von Geschlechtsverkehr durch Schläge dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht wesensfremd war und solches von der Nebenklägerin wiederholt erlebt worden ist. Nach der Schilderung des Vorfalls im Gebüsch am 16.01.2023 hat die Nebenklägerin auf die Frage nach weiteren ähnlichen Vorfällen zunächst von dem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr, den sie nach dem Kiffen „benebelt“ erlebt hat, berichtet. Auf die Frage nach weiteren ähnlichen Vorfällen berichtete sie sodann erstmals von der Vergewaltigung im Jahr 2023 (mit zunächst vorgehaltenem Messer). Nachdem sie auch dazu eingehend befragt worden war, wurde sie konkret auf den angeblichen Vorfall von Sommer / Herbst 2022 mit Bewusstlosigkeit angesprochen und äußerte, sich daran nicht erinnern zu können.

269

ee)

270

Im Übrigen sind die Bekundungen der Zeugin über Bedrohungen durch den Angeklagten bestätigt worden durch die Inaugenscheinnahme und Verlesung des Screenshots über eine mit dem Angeklagten über den Messangerdienst WhatsApp geführten Chat.

271

Darin schrieb die Nebenklägerin:

272

„Bin nicht da.“.

273

Der Angeklagte antwortete:

274

„Du bleibst da und ich hole dich ab“.

275

„Du bist Tod.

276

„Tmm auf die ganze Erde.“

277

Sie antwortete: „ OKKK“.

278

Er erklärte: „Noch was“.

279

Sie sendete ein Emoji mit einem küssenden Smiley.

280

Dann schrieb sie : „Es ist vorbei.“

281

„Bastard“

282

Er antwortete: „Du bist Tod du schlampe auf quran.“

283

„Ich bin ein hurensohn wenn ich das dieses Mal für dich lasse tmm“

284

Sie schrieb: „Halt deine Schnauze“

285

„Hund“

286

Er antwortete: „Schlampe fotze hurentochter

287

Sie sendete fünf Emojis mit lachendem Smileys und eine winkende Hand.

288

Er daraufhin: „Ja tmm schwör mal auf deines vaters Tod.

289

„Es ist vorbei.“

290

Sie schrieb dann: „Was schreibst du mich noch an.“

291

Die Kammer wertet diese Kommunikation als Anzeichen für den Ton, der innerhalb der Beziehung herrschte, wobei die Aussage, dass sie tot sei, durchaus als Drohung zu verstehen ist, auch wenn die Nebenklägerin ihn selbst mit Beleidigungen wie „Bastard“ und „Hund“ belegt hatte.

292

ff)

293

Die Zeuginnen QL., HG. und KX. haben die Bekundungen der Nebenklägerin zur Vorgeschichte der Tat bestätigt.

294

(1)

295

Die Zeugin DB., Mutter der Nebenklägerin, hat bekundet, ihre Tochter habe 2020 eine Freundschaft mit dem Angeklagten begonnen. Sie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. Wegen der dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen sei ihre Tochter insgesamt zweimal in einer Wohngruppe gewesen. In den Jahren 2021 und 2022 sei sie dann aber jeden Tag nach Hause gekommen. Manchmal habe sie auch zuhause geschlafen. Im Jahr 2021 sei ihre Tochter das erste Mal einfach nicht mehr nach Hause gekommen. Ihre Familie habe sie überall gesucht und auch die Polizei eingeschaltet. Man sei auch bei der Mutter des Angeklagten gewesen, die der Wahrheit zuwider erklärt habe, ihre Tochter nicht zu kennen und dass diese nicht bei ihr sei. Ihre Tochter sei dann später von der Polizei aufgegriffen worden. Dann habe sich das Jugendamt eingeschaltet. Es seien ein mehrmonatiger Aufenthalt in einer Wohngruppe für Mädchen und dann ein Internataufenthalt in FK. erfolgt. Sie habe gehofft, dass die Beziehung dadurch beendet wäre. Als ihre Tochter nach J. zurückgekommen sei, sei aber alles „von vorne los“ gegangen.

296

Der Angeklagte habe ihre Tochter geschlagen und beleidigt. Ihre Tochter habe einmal ein geschwollenes Auge und Hämatome an den dem Armen gehabt. Als sie sie nach der Ursache gefragt habe, habe diese behauptet, von Mädchen in der Schule geschlagen worden zu sein. Es gebe noch Fotos von den Verletzungen. Ihre Tochter habe den Angeklagten nicht anzeigen wollen. Sie (die Zeugin) habe ihrer Tochter verboten, ihn zu treffen. Das sei alles erfolglos gewesen. Als ihre Tochter dann schwanger geworden sei, habe deren Freundin Sidra zuerst davon berichtet. Diese habe ihr auch erzählt, dass der Angeklagte ihre Tochter geschlagen und gedemütigt habe. Als sie ihre Tochter dann darauf angesprochen habe, habe sie gestanden, durch den Angeklagten geschwängert worden zu sein und habe um Hilfe durch die Familie gebeten. Sie (die Zeugin) sei schockiert gewesen und habe ihre Tochter dann zum Beratungstermin begleitet. Wie der Angeklagte zu dem Schwangerschaftsabbruch gestanden habe, wisse sie nicht, denn es gebe keinen Kontakt, obwohl dessen Familie es immer wieder versucht habe. In Bezug auf die Schwangerschaft habe ihre Tochter nicht angegeben, vergewaltigt worden zu sein. In den Kontakten mit seiner Familie sei vor der Tat vom 16.01.2023 immer über eine Heirat gesprochen worden. Der Vater des Angeklagten habe um die Hand der Tochter angehalten. Das habe ihr Vater (Großvater der Nebenklägerin) aber abgelehnt. Sie sei auch gegen eine Heirat gewesen. Ihre Tochter sei dafür auch zu jung gewesen.

297

Diese habe – wie sie ihr berichtet habe – aber auch unter Zwang Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt. Zunächst hätten sie einvernehmlich verkehrt, später sei alles unter seinem Zwang erfolgt. Einmal habe er ihr einen Joint verabreicht, der „ihr Bewusstsein aufgehoben“ habe. Danach sei sie dann keine Jungfrau mehr gewesen. Alles sei geschehen, als seine Mutter in der Wohnung gewesen sei. Diese habe alles gewusst und gebilligt. Ihre Tochter sei in der Zeit 24 Stunden bei dem Angeklagten gewesen. Dabei habe er sie bedroht und sehr oft geschlagen. Der Angeklagte habe ihr auch beigebracht zu stehlen. Sie sei von seiner Mutter und auch seinem Vater kontrolliert worden. Das habe sie selbst mitbekommen, wenn ihre Tochter mit ihnen telefoniert habe. Ihre Tochter habe sich dem Angeklagten und seiner Familie so untergeordnet, weil sie Angst vor der Familie habe. Sie habe gesagt, dass der Angeklagte der „Mafia“ angehöre und mit Drogen deale. Ihr habe sie erklärt, dass sie Angst habe, ihn zu verlassen, weil er sie bedroht habe und weil sie keine Jungfrau mehr sei und daher ihm gehöre.

298

Nach der Abtreibung habe der Angeklagte sie als“ Schlampe“ bezeichnet und habe sie vor Schulfreunden schlechtgemacht. Alles sei auf der Straße ausgetragen worden, er habe überall von der Schwangerschaft und der Abtreibung erzählt. Ihre Tochter habe dann versprochen, den Angeklagten nicht mehr zu treffen.

299

Die Kammer hat der Zeugin DB. Glauben geschenkt. Die Zeugin hat die objektiven Umstände der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin geschildert. Sie hat dabei eingeräumt, dass es ihr nicht gelungen sei, den Kontakt zu unterbinden und dass ihr die Tochter entglitten war. Ihre Angaben zu den Verletzungen ihrer Tochter decken sich mit deren Angaben der Zeugin HG.. Die Zeugin vermochte deutlich zu unterscheiden zwischen dem, was sie selbst gesehen und gehört hatte und was ihr von ihrer Tochter oder der Zeugin HG. berichtet worden ist. Dabei hat sie keine überschießende Belastungstendenz gezeigt und insbesondere auch ihre Tochter nicht geschont.

300

Ihre Angaben sind bestätigt und ergänzt worden durch die Bekundungen der Zeugin HG..

301

(2)

302

Die Zeugin HG. hat bekundet, sie sei früher mit der Nebenklägerin befreundet gewesen. Diese habe ihr damals Vieles aus der Beziehung mit dem Angeklagten berichtet. Die Nebenklägerin habe häufig blaue Flecken und Verletzungen gehabt. Als sie nach der Ursache gefragt habe, habe die Nebenklägerin erklärt, dass der Angeklagte sie geschlagen habe. Sie habe das geglaubt, denn sie habe mehrfach selbst gesehen, wie der Angeklagte ihr Schläge versetzt habe. So habe er sie zum Beispiel mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Nebenklägerin habe mehrfach gesagt, sie habe Angst, dass der Angeklagte sie in Wut einmal umbringen werde.

303

Auch habe er die Nebenklägerin schlecht behandelt und vor Anderen gedemütigt. Er habe sie aufgefordert, mit ihm zu schlafen, obwohl sie (die Zeugin HG.) mit im Raum gewesen sei. Als diese abgelehnt habe, habe es „Schläge gesetzt“. Sie (die Zeugin) sei dazwischen gegangen, worauf der Angeklagte auch sie bedroht und sie beschimpft und beleidigt habe. Er habe ihr dann Videos zeigen wollen, die er mit seinem Smartphone von dem Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin aufgenommen hatte. Sie habe das nicht ansehen wollen.

304

Sie habe der Nebenklägerin immer wieder geraten, sich vom ihm zu trennen. Die Nebenklägerin habe sich aber nicht trennen wollen. Sie habe immer gesagt, dass sie ihn lieben würde und sie sein Verhalten in Kauf nehme, weil das „normal“ sei. Sie habe das anders gesehen. Schließlich sei die Nebenklägerin schwanger geworden. Das habe sie ihr erzählt. Sie sei völlig verzweifelt gewesen und habe das Kind nicht haben wollen. Sie habe ihr geraten, sich an ihre Mutter zu wenden und dort um Hilfe zu bitten. Das habe die Nebenklägerin ebenfalls nicht gewollt. Da es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe sie schließlich die Mutter (die Zeugin DB.) aufgesucht und ihr von der Schwangerschaft ihrer Tochter berichtet. Darüber sei die Nebenklägerin verärgert gewesen. Seitdem bestehe keine Freundschaft mehr. Man grüße sich zwar noch, wenn man sich treffe, aber gemeinsam etwas unternehmen würden sie nichts mehr.

305

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Diese hat ihre Wahrnehmungen geschildert und eine die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin DB. bestätigende Aussage gemacht, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich um abgesprochenen Bekundungen gehandelt hat. Soweit die Zeugin die Situation bezüglich der Absicht des Angeklagten, vor ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, dargestellt hat, geht ihre Aussage über die Bekundungen der Nebenklägerin hinaus und bezeichnet ein Detail, das in das von der Kammer festgestellte Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin und gegenüber Frauen allgemein (belegt durch die festgestellten Vortaten zum Nachteil der Zeugin NH.) passt. Die Zeugin war zudem von der Nebenklägerin in deren Aussage in der Hauptverhandlung erstmals namentlich benannt worden, nachdem diese bis dahin nur von einer ehemaligen Freundin gesprochen hatte. Zu ihrer Vernehmung war die Zeugin dann noch am Tag ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung kurzfristig telefonisch geladen worden, wobei die Zeugin erklärt hat, dass sie noch Freundinnen seien. Auf Vorhalt, ob sie sich denn treffen würden, hat sie dann eingeräumt, dass das seit dem Gespräch mit der Zeugin DB. nicht mehr der Fall gewesen sei. Die Kammer hat angesichts dieser Gesamtumstände ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin ihre Aussage mit der Zeugin abgesprochen hat.

306

(3)

307

Auch die Zeugin Z. hat in ihrer Aussage in Teilen die Bekundungen der Nebenklägerin bestätigt. Sie hat ausgesagt, ihr Sohn und die Nebenklägerin hätten sich geliebt. Sie sei immer wieder zu ihm gekommen. Sie (die Zeugin) habe dann gleich bei dem Großvater um die Hand des Mädchens angehalten. Deren Familie habe sie ihnen aber nicht „gegeben“. Ihre Mutter, ihr Großvater und ihre Onkel seien gegen eine Heirat gewesen, obwohl die Nebenklägerin den Angeklagten gewollt habe. Sie sei dann nach FK. geschickt worden, wo sie sechs Monate geblieben sei, um sie „dem Blick ihres Sohnes zu entziehen“. Als sie zurückgekommen sei, hätten sie sich gleich wieder getroffen.

308

Die Nebenklägerin habe nur seine Braut sein wollen. Sie hätten ihre Gepflogenheiten und Traditionen. Man gehe als Jungfrau in die Ehe. Anfangs sei die Nebenklägerin das gewesen. Dann sei sie einmal zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie nun mit dem Angeklagten verheiratet sei., weil sie ihn „als Mann gehabt“ habe. Dann sei sie schwanger gewesen. Sie und ihr Mann hätten gewollt, dass sie zuerst geheiratet hätten, sie habe aber „die Kinder nicht kontrollieren“ können. Die Nebenklägerin habe dazu gesagt, dass sie ihren Sohn, den Angeklagten, lieben würde. Sie sei mit ihr als Schwiegertochter einverstanden gewesen. Sie habe ihr sogar einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben. Dann habe sie wieder deren Großvater gefragt. Der habe eine Hochzeit abgelehnt. Als sie ihn darauf hingewiesen habe, dass sie schwanger sei, habe dieser erklärt, dass die Nebenklägerin abtreiben werde. Das hätten ihre Familie und ihr Sohn nicht gewollt.

309

Ein blutiges Betttuch habe es nicht gegeben. Ob die Nebenklägerin und der Angeklagte mehrfach miteinander geschlafen hätten, wisse sie nicht, aber die Nebenklägerin habe gesagt, dass ihr Sohn immer bei ihr schlafen solle. Für einen guten Muslim gehöre sich so etwas aber nicht.

310

Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugin für glaubhaft, soweit diese den Aussagen der vorgenannten Zeuginnen entsprechen. Soweit sie allerdings erklärt hat, sie habe kein Betttuch ihres Sohnes, das Spuren der Defloration der Nebenklägerin aufgewiesen habe, hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass seine Mutter dieses Tuch zum Beweis der Entjungferung aufbewahre. Soweit die Zeugin bekundet hat, die Nebenklägerin habe gesagt, sie werde dem Angeklagten alles geben, was er haben möchte, weil sie ihn liebe, geht die Kammer davon aus, dass die Nebenklägerin bemüht war, eine ihrem Sohn gefällige Aussage zu machen. Die Bekundung hat die Kammer als Bestätigung der Einlassung des Angeklagten ausgelegt, der erklärt hat, die Nebenklägerin habe ihm ihre Jungfräulichkeit „geschenkt“, um ihn nach ihrer Rückkehr aus FK. an sie zu binden. Nach dem Eindruck, den die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat, war ihr die Erhaltung ihrer Jungfräulichkeit sehr wichtig. Die Kammer ist aber überzeugt, dass der diesbezügliche Widerstand der Nebenklägerin unter dem berauschenden und „benebelnden“ Einfluss von Cannabis erlahmt ist und sie den Vaginalverkehr letztlich zugelassen hat.

311

Die Zeugin Z., die im Rahmen ihrer Bekundungen, immer wieder angeben hat, sie wünsche sich, dass die Nebenklägerin ihre Schwiegertochter werde, hat diese während ihrer eigenen Vernehmung immer wieder durch Zwischenrufe aus dem Zuschauerraum gestört und sie als „Lügnerin“ bezeichnet, was der Dolmetscher bestätigt hat. In Anbetracht dieses Regelverstoßes (Beleidigung in der Hauptverhandlung) glaubt die Kammer der Nebenklägerin, dass die Zeugin Z. die Nebenklägerin auch als „Schlampe“ tituliert hat.

312

e)

313

Die Kammer hat in der Hauptverhandlung Kopien von Lichtbildern der Nebenklägerin in Augenschein genommen, auf denen ein Hämatom unter dem rechten Auge und eine Einblutung in das Augenweiß zu sehen sind. Weitere Lichtbilder zeigten etwa handtellergroße Hämatome auf dem linken Oberarm, auf dem Oberschenkel und weitere Hämatome an der Rückseite des rechten Unterarms. Auf den zwei Lichtbildern vom Auge sind Teile des Gesichts der Nebenklägerin zu erkennen. Die weiteren vier Lichtbilder konnten aufgrund des Bildausschnitts zwar keiner Person zugeordnet werden, die Kammer geht aber davon aus, dass diese ebenfalls die Extremitäten der Nebenklägerin zeigen.

314

Dies bestätigt die Angaben der Nebenklägerin zu dem körperlich übergriffigen Verhalten des Angeklagten.

315

f)

316

Die Feststellungen zum Aufenthalt in der Mädchenwohngruppe und die diesbezüglichen Erkenntnisse der Betreuer beruhen auf der Vernehmung der Zeugin KX.. Diese hat bekundet, die Nebenklägerin sei vom 22.11.2022 bis 17.07.2023 in einer Verselbständigungswohngruppe gewesen. Sie selbst sei in dieser Zeit ihre Bezugsbetreuerin gewesen und habe die Nebenklägerin noch bis zum 04.03.2024 nachbetreut.

317

Nachts, an den Wochenenden und an Feiertagen seien die Jugendlichen allein gewesen, hätten aber in der Einrichtung schlafen müssen. Fremdübernachtungen hätten angezeigt werden müssen. Bei der Nebenklägerin habe das ca. zu 80 % funktioniert. Sie habe die meisten Fremdübernachtungen angezeigt, wobei sie erklärt habe, bei der Mutter oder bei jemandem aus der Familie zu übernachten. Als sie in die Wohngruppe gezogen sei, habe die Beziehung zum Angeklagten noch bestanden und sie (die Zeugin) habe ihn kennengelernt. Sie habe auch gewusst, dass sie ihn besucht habe, das habe sie allerdings nicht angezeigt.

318

Die Nebenklägerin habe ihr erzählt, dass sie mit dem Angeklagten eine „On/off-„Beziehung führe, er gewalttätig sei und sie häufig geschlagen habe. Sie habe erklärt, gleichwohl an ihm zu hängen und oft an ihn zu denken. Im Dezember 2022 hätten sie sich dann getrennt. Die Nebenklägerin habe ihr berichtet, dass er sie danach verfolgt und sie überall schlechtgemacht habe. Sie habe deshalb die Schule gewechselt und sei zwischen Angst und Liebe zwiegespalten gewesen. Dass der Anlass für die Trennung eine Schwangerschaft gewesen sei und die Nebenklägerin abgetrieben habe, habe sie erst später erfahren. Die Nebenklägerin sei schon schwanger gewesen, als sie in die Wohngruppe gezogen sei.

319

Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen der Zeugin zu zweifeln, die ein gute Erinnerung an die Betreuung der Nebenklägerin hatte und diese noch auf Eintragungen in ihre Unterlagen stützen konnte.

320

g)

321

Die Feststellungen zur Dauer der Schwangerschaft und zur Abtreibung und zu den gesundheitlichen Folgen beruhen auf der Verlesung der entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen in der Hauptverhandlung.

322

Es ist das Attest der Fachärztin für Frauenheilkunde Fritz vom 08.12.2022 verlesen worden, nach dem die Nebenklägerin sich in der 11. Schwangerschaftswoche befand und der Entbindungstermin voraussichtlich am 27.06.2023 erfolgte. Weiter ist die Bescheinigung über eine Schwangerschaftsabbruchberatung der Nebenklägerin durch die Beratungsstelle des Gesundheitsamts J. vom 14.12.2022 durch die Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. FP. verlesen worden. Schließlich ist auszugsweise der Krankenblattauszug bezüglich der Nebenklägern vom 16.12.2023 der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. FP. verlesen worden. Darin ist festgehalten, dass am 13.12.2023 eine Untersuchung der Nebenklägerin stattgefunden und eine Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat und am 14.12.2022 dann die Abtreibung vorgenommen wurde.

323

4.

324

Feststellungen zum Tatgeschehen

325

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, auf den zeugenschaftlich gemachten Angaben der Nebenklägerin und auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme aus dem Bus.

326

a)

327

Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin im Bus geschlagen zu haben, hat aber erklärt, von ihr dazu provoziert worden zu sein. Dass zwischen beiden Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und er sie dazu sexuell unter Gewaltanwendung genötigt habe, hat er in Abrede gestellt.

328

Er hat sich konkret dahin eingelassen, im Januar 2023 seien sie zerstritten gewesen, es habe aber keine endgültige Trennung vorgelegen. Die Nebenklägerin sei in den Bus eingestiegen und habe sich dann vorne hingesetzt, während er hinten gesessen habe. Die Nebenklägerin sei dann nicht an der Haltestelle ausgestiegen, an der sie den Bus normalerweise hätte verlassen müssen. Deshalb sei er zu ihr gegangen und habe sie gefragt, warum sie nicht ausgestiegen sei. Sie habe erklärt, das gehe ihn nichts an. Dadurch habe sie ihn provoziert. Es sei dann zu gegenseitigen Beschimpfungen und gegenseitigen Schlägen gekommen. Er habe zwar mit der Auseinandersetzung angefangen, aber sie habe ihn dann getreten, als er versucht habe, ihr das Handy wegzunehmen. Er habe ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen und nach ihren Kontakten geschaut. Er habe wissen wollen, ob und gegebenenfalls mit wem sie eine neue Beziehung aufgenommen hätte. Gelöscht habe er auf ihrem Handy nichts. Sie hätten sich dann wechselseitig geschlagen. Sie seien „halt“ beide sehr stur, sie hätten sich geliebt und geschlagen. Er sei aber immer wieder zu ihr zurückgegangen.

329

An der Haltestelle “LH.“ seien sie dann gemeinsam ausgestiegen und hätten sich draußen weiter gestritten. Er sei dann zurück zur Bushaltestelle gegangen. Dort hätten sie sich gegenseitig beleidigt. Er habe dann ein Mädchen angerufen. Die Nebenklägerin habe das bemerkt und habe ihm „eine geklatscht“. Sie habe ihm einen Faustschlag gegeben. Sie seien dann beide in einen Bus eingestiegen und hätten sich dort weiter gestritten, bis die anderen Fahrgäste auf sie geschaut hätten. Dann seien sie wieder gemeinsam ausgestiegen. An der Haltestelle hätten sie sich gegenseitig geschubst. Daraufhin habe sie ihn beleidigt, ihn an den Ohren und an seinen Haaren gezogen. Dadurch seien sie dann beide zu Boden gefallen. Er sei auf ihr zu liegen gekommen. Die Nebenklägerin habe geschrien, dass er sie loslassen solle, obwohl er sie gar nicht festgehalten habe. Dadurch sei ein Mann aufmerksam geworden und habe gerufen, was sie dort machen würden. Da sei die Nebenklägerin aufgestanden und weggelaufen.

330

Er sei durch den Angriff der Nebenklägerin verletzt worden. Seine Mutter habe zuhause Lichtbilder von diesen Verletzungen gefertigt und sie seien gemeinsam zur Polizei gegangen. Es habe aber keine Vergewaltigung gegeben und man sei nicht gemeinsam in den Sportpark gegangen.

331

Er werde durch Mädchen häufig provoziert. Er werde jede Konfrontation in Zukunft dadurch verhindern, dass er keine Beziehung mehr eingehe, keine Frauen mehr treffe und das Haus nicht mehr verlassen werde.

332

Die Einlassung ist, soweit sie von den unter III. getroffenen Feststellungen abweicht, zu vollen Überzeugung der Kammer widerlegt. Hinsichtlich seiner Behauptung, sie seien am Tattag lediglich zerstritten, die Beziehung sei aber nicht beendet gewesen, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben bei der Polizei am 16.01.2023. Dort hatte er ausgesagt, dass er die Beziehung zu der Nebenklägerin vor drei Wochen beendet habe, wie er unter Vorhalt seiner Angaben einräumen musste.

333

b)

334

Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin, die den Angeklagten entsprechend den unter IV. getroffenen Feststellungen belastet hat.

335

Sie hat ausgesagt, im Januar seien sie dann endgültig auseinander gewesen. Sie sei in den Bus gestiegen und habe dann erst gesehen, dass er zufällig im selben Bus gewesen sei. Er habe auf der hinteren Bank gesessen und telefoniert. Sie habe sich dann in den mittleren Bereich des Busses gesetzt und habe an ihrem Handy gespielt. Der Angeklagte sei dann nach vorne zu ihr gekommen und habe ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen. Sie habe ihm das Telefon nicht geben wollen und danach gegriffen. Darauf habe er mit der Faust nach ihrem Kinn geschlagen und an ihrer Kapuze und ihren Haaren gezogen. Sie habe später Schmerzen an Armen und am Bauch gehabt. Er habe in ihren Dateien alles gelöscht, was ihn hätte belasten können. Sie habe Bilder von den Verletzungen, die er ihr zugefügt habe, gespeichert gehabt und Sprachnachrichten und Chats, in denen er sie mit dem Tode bedroht habe. Es seien zwei längere Videos und fünf bis sechs Bilder gewesen. Sie habe das alles gespeichert und die Dateien versteckt gehabt, auch damit ihre Mutter das nicht sehen konnte. Diese habe ja nicht gewollt, dass sie sich mit dem Angeklagten getroffen habe und habe ihr Mobiltelefon kontrolliert. Der Angeklagte habe dann im Bus in aller Ruhe alle Speicher durchsucht und alles gelöscht, was er über sich gefunden habe.

336

Er habe sie angeschrien und an den Haaren gezogen und nach ihr geschlagen. Er habe gesagt, dass sie ruhig sein solle, damit niemand auf sie aufmerksam würde, denn er habe Rauschgift bei sich. Damit hätte er dann auffallen können. Er habe sie aufgefordert, mit ihm auszusteigen. Aus Angst habe sie das dann auch getan. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass er eine schwere Krankheit habe, so etwas wie Diabetes und er habe mit ihr schlafen wollen. Irgendwie habe er ihr Mitleid erregen wollen. Sie sei aber gar nicht darauf eingegangen. Sie habe gesagt, dass sie nur nach Hause gehen wolle. Er habe ihr dann einen Schlag versetzt. Daraufhin habe der Angeklagte erklärt, dass er mit ihr schlafen wolle und er sie nicht nach Hause gehen lassen werde, bevor sie das getan habe. Er habe dann in die LH. zu einem Sportplatz in ein Gebüsch gewollt. Sie sei nicht freiwillig mitgegangen. Sie habe niemanden gesehen, den sie um Hilfe hätte bitten können. Sie habe aber „nein“ gesagt und er habe eindeutig gewusst, dass sie nicht mit ihm habe sexuell verkehren wollen.

337

Sie seien dann in ein Gebüsch gegangen. Er habe seine Hose bis zu den Knien heruntergezogen. Seine Unterhose habe er wohl noch angehabt. Dann habe er ihr die Hose ausgezogen, da sei sie aber nicht sicher. Vielleicht habe sie auch selbst die Hose ausziehen müssen. Er habe sie dann aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Alles sei nass gewesen und sie habe sich geweigert, sich hinzulegen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, sich umzudrehen und sich nach vorne gebeugt gegen einen Baum stützen. Er habe erklärt: „Dann geht das auch so und leichter.“ Er habe sie an den Haaren gezogen und sei dann von hinten ohne ein Kondom in sie eingedrungen. Währenddessen habe er sie aufgefordert, für ihn zu stöhnen, sonst sei es so, als „wenn er eine Wand ficke“. Wenn aus ihrem Mund „nichts komme“, könne er nicht „kommen“. Sie habe dann für ihn gestöhnt, obwohl sie keine Erregung empfunden habe. Er sei in ihr „gekommen“. Nach der Tat habe er gesagt, sie würde jetzt sicher schwanger werden und sie stehe dann allein da und sie könne ihn nicht verlassen. An den genauen Wortlaut erinnere sie sich nicht. Daraus schließe sie jetzt, dass der Geschlechtsverkehr vaginal erfolgt sei. Sie vermute, dass er die Tat auch wieder gefilmt habe, denn das Gebüsch sei durch sein Mobiltelefon erleuchtet gewesen, weshalb sie vermute, dass das ein Licht der Kamera gewesen sei. Weiterhin habe ein Bekannter später erzählt, es gebe ein Video, auf dem ihr Muttermal und ihre Brüste zu sehen seien. Sicher sei sie aber nicht. Dann sei er fertig gewesen.

338

Sie hätten sich beide angezogen und seien gemeinsam zur Bushaltestelle gelaufen. Es sei dann zu einem Streit gekommen, weil sie seine Mutter bei der Polizei angezeigt gehabt hatte. Er habe sie aufgefordert, die Anzeige zurück zu nehmen. Dann habe er mit einer Freundin telefoniert und habe zu dieser gesagt, dass er die „Schlampe im Buschi“ (gemeint die Haltestelle NE. in J.) getroffen und sie „gefickt“ habe. Sie habe dann eingesehen, dass er sie gar nicht wolle. Er habe sie vergewaltigt und danach heruntergemacht. Sie habe ihm „eine geklatscht“ und an der Jacke gezogen, Er habe sie dann mit aller Kraft von sich weggestoßen. Dadurch sei sie umgekippt und mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, wodurch sie benommen gewesen sei. Er habe dann auf sie eingetreten, wobei er Turnschuhe getragen habe. Er habe sie in den Bauch, die Seite und in den Rücken getreten.

339

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin überzeugt. Die Nebenklägerin hat ohne eine überschießende Belastungstendenz den Geschehensablauf vom 16.01.2023 geschildert. Sie hat - begleitet durch eine psychosoziale Prozessbegleiterin – während ihrer Liebesbeteuerungen unter Tränen immer wieder zu dem Angeklagten hingesehen, wobei sie in der Gesamthaltung signalisierte, dass sie nur auf ein Wort von ihm wartete.

340

c)

341

Die Angaben der Zeugin hinsichtlich der Auseinandersetzung im Bus sind durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen in der Hauptverhandlung bestätigt worden. Es sind Videoaufzeichnungen aus fünf Perspektiven sichergestellt worden, wobei die 24-minütige Aufzeichnung der Videoanlage aus dem Heck des Busses die Körperverletzungshandlungen des Angeklagten zu Lasten der Nebenklägerin bestätigt und sogar noch über ihre Bekundungen hinausgeht.

342

Um 18:44 Uhr steigt der Angeklagte in den Bus und setzt sich auf die Rückbank. Kurz darauf steigt auch die Nebenklägerin in den Bus und setzt sich in den mittleren Teil. Eine Minute später erhebt sich der Angeklagte und setzt sich neben die Nebenklägerin, wobei er mit dieser eine Unterhaltung beginnt und dabei wild mit den Händen gestikuliert. Um 18:51 Uhr schlägt er ihr dann mit der Hand ins Gesicht. Er steht kurz auf, setzt sich dann aber wieder neben sie. Er nimmt ihr das Mobiltelefon aus der Hand und beschäftigt sich mit diesem. Einige Minuten später greift er der Nebenklägerin in die Haare, reißt daran, fasst dann an den Rand der Kapuze des von ihr getragenen Mantels und reißt diese mitsamt ihrem Kopf nach vorn. Dann boxt er mit der linken Hand in Richtung ihres Gesichts, wobei nicht zu erkennen ist, ob er sie trifft. Ca. 3 Minuten später greift er von vorne in die Kapuze, erfasst ein Büschel Haare und reißt daran. Danach widmete er sich wieder dem Smartphone. Der Angeklagte steht gegen 19:04 Uhr vom Sitz auf und zerrt die Nebenklägerin an ihrem Mantel, so dass sie fast vom Sitz fällt. Dann setzt er sich wieder neben sie, während sie versucht, ihn durch Tritte mit ihrem Bein daran zu hindern. Es gelingt ihr nicht, den Angeklagten wegzustoßen. Er setzt sich wieder neben sie. Dann steht er auf, reißt sei linkes Knie hoch und rammt dieses in Richtung ihres Körpers. Um 19:08 Uhr steht der Angeklagte auf, während die Nebenklägerin ihm direkt nachfolgend den Bus verlässt

343

Damit sind die einzelnen Körperverletzungshandlungen belegt.

344

d)

345

Die Bekundungen der Nebenklägerin zu der Auseinandersetzung an der Haltestelle beurteilt die Kammer als glaubhaft. Sie hat konstant zu den polizeilichen Vernehmungen geschildert, dass ein Thema bei dem Streit ihre Anzeige gegen die Zeugin Z. war. Der Angeklagte und diese Zeugin zeigten sich auch in der Hauptverhandlung aufgebracht, dass die Nebenklägerin wegen Unterschlagung eine Anzeige erhoben hat. Die weitere Darstellung der Nebenklägerin enthält das Detail, dass der Angeklagte erklärte, dass er an Diabetes erkrankt sei. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Nebenklägerin in eine solche „originelle“ Behauptung, die innerhalb des Tatgeschehens eigentlich ohne Belang ist, erfinden sollte. Die Nebenklägerin konnte auf Vorhalt erklären, warum sie mit ihrem Mobiltelefon keine Hilfe herbeiholen konnte. Aufgrund der Videoaufnahmen aus dem Bus ist ihre Erklärung, der Angeklagte habe durch sein Durchsuchen und Löschen von Dateien den Akku geleert, glaubhaft.

346

e)

347

Hinsichtlich des der Vergewaltigung hat die Nebenklägerin im Wesentlichen konstant zu ihren Vernehmungen vom 01.02.2023 und 01.09.2023 das Geschehen in allen Einzelheiten geschildert. Dabei hat sie Empfindungen und Wahrnehmungen geschildert, die die Kammer als Realkennzeichen wertet. So hat sie erklärt, dass sie gefroren habe, weil es kalt gewesen sei und es geregnet habe und sie sich nicht habe mit ihrem Mantel auf den durchnässten Boden legen wollen. Ihre Angaben zur Forderung des Angeklagten, dass sie Lust durch Stöhnen vortäuschen sollte und die Begründung, dass er es sonst so empfinde, als ob er mit einer Wand verkehre und dann nicht ejakulieren könne, wertet die Kammer als weitere Realkennzeichen. Die Ausdrucksweise entspricht dem Sprachgebrauch des Angeklagten. Diese Forderung ist derart originell, dass die Kammer es ausschließt, dass die Nebenklägerin diese erfunden hat, um ihre Darstellung auszuschmücken.

348

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie zunächst nicht die Frage beantworten konnte, ob der Angeklagte vaginal oder anal in sie eingedrungen ist. Die Nebenklägerin hat zunächst in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, er sei von hinten eingedrungen. Auf die Frage, ob dies anal oder vaginal erfolgt ist, reagierte sie mit Unverständnis. Auf Nachfrage dazu in einfacher verständlicher Sprache erklärte sie, sie wisse das nicht. Als ihr dann vorgehalten wurde, sie habe bei der Polizei ausgesagt, er habe geäußert, sie schwängern zu wollen, erklärte sie schließlich, dann müsse es wohl „in die Scheide“ gewesen sein.

349

Sie hat dazu dargelegt, dass es mehrere Male Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gegeben habe, so dass sie das Gefühl des Eindringens nicht mehr dem konkreten Ereignis zuordnen könne. Als sie dann den weiteren Geschehensablauf geschildert hat, hat sie selbst von der Äußerung des Angeklagten, er habe ihr jetzt ein Kind gemacht, auf einen vaginalen Geschlechtsverkehr geschlossen. Die von ihr geschilderten Äußerungen des Angeklagten sind in die Situation eingebunden. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Nebenklägerin eine solche Szene nicht erfunden hat. Dabei hält es die Kammer für möglich, dass die Nebenklägerin mit der Situation bei der Frage nach analem oder vaginalem Eindringen schlicht überfordert war. Die Vernehmung über für sie beschämende Themen dauerte bereits längere Zeit an. Die Wortwahl „anal / vaginal“ war ihr offenbar nicht geläufig. So wählte sie für die Schilderung von Analverkehr durchgängig die Bezeichnung „in den Popo“.

350

f)

351

Der Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr im Gebüsch am Sportpark gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin ausgeführt; ihren entgegenstehenden Willen hat der Angeklagte auch erkannt. Die Nebenklägerin hat sich zuvor, nach dem Verlassen des Busses, als er ihr ansann, „noch einmal“ mit ihr schlafen zu wollen, deutlich ablehnend geäußert. Dass er dies verstanden hat, zeigt auch seine anschließende Drohung, er werde sie nicht gehen lassen, sie solle erst mit ihm schlafen.

352

g)

353

Die Kammer hat keine Zweifel, dass nach der Vergewaltigung weitere Körperverletzungshandlungen durch den Angeklagten erfolgt sind.

354

Soweit der Angeklagte erklärt hat, er habe sich gegen den Angriff der Nebenklägerin verteidigen müssen, hat die Kammer von Polizeibeamten am 16.01.2023 gefertigte Lichtbilder von der linken Hand des Angeklagten und von der Partie hinter dem linken Ohr in Augenschein genommen. Es waren zwei kleine winkelartige Kratzer zu erkennen.

355

Die Nebenklägerin hat insoweit bekundet, ihn geohrfeigt zu haben. Nach der tätlichen Auseinandersetzung im Bus können diese Verletzungen auch durch diese entstanden sein. Die Nebenklägerin hat konstant zu ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass sie durch das Telefongespräch des Angeklagten gedemütigt worden sei und ihre Mutter als Prostituierte bezeichnet habe. Bezeichnenderweise hat die Zeugin Z. bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung geäußert, sie halte die Mutter der Nebenklägerin für eine Prostituierte.

356

Die Kammer hat weiterhin die drei von der Zeugin PK´in AB. gefertigten Lichtbilder der Nebenklägerin in Augenschein genommen, die die Hämatome an der rechten Gesichtsseite, der rechten Hand die Wunden am rechten Ellenbogen belegen. Durch den ärztlichen Bericht aus dem ST.-Hospital J. vom 16.01.2023 wird dies bestätigt. Der Bericht ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

357

Danach wies die Nebenklägerin am 16.01.2023 die unter IV. festgestellten Verletzungen an Kopf, Ellenbogen, Gesicht und Körper auf. Diese Verletzungen lassen sich mit dem von der Nebenklägerin geschilderten Tatgeschehen in Einklang bringen. Insbesondere die Prellungen im LWS-Bereich und im Brustbereich sprechen dafür, dass der Angeklagte die auf dem Boden liegende Nebenklägerin getreten hat, wie diese ausgesagt hat. Die Kammer hält es nicht für wahrscheinlich, dass der Angeklagte diese Verletzungen der Nebenklägerin Im Rahmen der Auseinandersetzung im Bus zugefügt hat. Die Nebenklägerin trug einen dicken Mantel und saß auf dem Sitz. Dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckt, auf ein Opfer einzutreten, ergibt sich aus den Feststellungen der Kammer aus dem Urteil vom 03.06.2022 zu den Taten zu Lasten der geschädigten K., A., QU. und MZ.. In allen Fällen hatte der Angeklagte auf die am Boden liegenden Verletzten eingetreten.

358

5.

359

Feststellungen zum Tatnachgeschehen

360

Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen ebenfalls weitgehend auf den Angaben der Nebenklägerin, die diese als Zeugin gemacht hat.

361

a)

362

Der Angeklagte hat bekundet, er sei völlig durchnässt und verletzt nach Hause gekommen. Deshalb habe ihm seine Mutter geraten, eine Anzeige gegen die Nebenklägerin zu erstatten. Sie habe seine Mutter wegen einiger Sachen und eines Schlüssels, der in der Wohnung verbleiben sei, wegen Unterschlagung angezeigt. Er habe die Nebenklägerin nicht in die Wohnung gelockt oder eine Zugfahrt mit seinem Halbbruder HB. unternommen. Es habe keinen Geschlechtsverkehr mehr gegeben.

363

Die Einlassung ist, soweit sie von den Feststellungen zum Tatnachgeschehen abweicht, zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

364

b)

365

Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die diesbezüglichen Bekundungen der Nebenklägerin. Sie hat ausgesagt, ihre ganze Familie werde nun vom Vater des Angeklagten terrorisiert, damit sie die Anzeige gegen den Angeklagten zurücknehme. Sie hätten ihren Opa und ihren Onkel angerufen. Der letzte Kontakt sei erfolgt, als sie ihn im September nochmals getroffen habe. Er habe sie in eine Falle gelockt und sie sei so „blöd“ gewesen, dass sie hineingeraten sei.

366

Der Angeklagte habe sie gebeten, mit seinem Halbbruder HB. mit dem Zug nach Essen zu fahren, um dort angeblich KG. Freundin zu treffen. Sie habe immer noch die Hoffnung gehabt, ihre Beziehung zum Angeklagten irgendwie normalisieren zu können. Da bei dem Treffen sein Halbbruder und dessen Freundin dabei sein würden, habe ihr Sicherheit gegeben. Dabei habe er von Anfang an alles geplant. Sie hätten am Bahnhof auf die Freundin von HB. gewartet, diese sei aber nicht gekommen. Sie seien ein wenig in die Stadt gegangen und dann wieder zum Bahnhof WZ.-CS. zurückgefahren. Dann habe er sie in die Wohnung seiner Mutter gelockt. Er habe ihr die Tasche abgenommen und sei damit weggelaufen. Um die Tasche wieder zu bekommen, sei sie ihm bis zu ihm nach Hause gefolgt. Er habe dann gesagt, sie solle mit ihm in die Wohnung gehen, es könne nichts passieren, weil seine Mutter da sei.

367

Sie habe gedacht, dass alles in Ordnung sei, weil tatsächlich seine Mutter in der Wohnung gewesen sei. Dort habe der Angeklagte ihr mit dem Tod gedroht. Er habe sie in sein Zimmer geschoben und die Tür hinter ihnen zugemacht, damit seine Mutter nichts habe sehen können. Dann habe er sie auf den Boden gezogen. Plötzlich habe er ein Messer in der Hand gehabt und dieses an ihren Hals gehalten. Dann habe er wieder mit ihr geschlafen. Das Messer habe er dabei an die Seite gelegt. Dann sei seine Mutter reingekommen und habe gefragt, ob er die „Schlampe wieder gefickt habe“. Sie (die Nebenklägerin) sei an dem Geschehen schuld, weil sie so „blöd“ gewesen sei, mit ihm in die Wohnung zu gehen. Er habe sie besitzen wollen und könne nicht damit umgehen, dass sie nun einen neuen Freund habe.

368

c)

369

Die Kammer verkennt nicht, dass die Nebenklägerin den Angeklagten in der Hauptverhandlung einer weiteren Tat bezichtigt hat, die sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 01.09.2023 nicht angegeben hat. Auf die Frage, warum sie diesen Umstand nicht gegenüber dem Zeugen KHK IL. angegeben hat, hat sie eingeräumt, dass das Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Vernehmungstermin gelegen hat. Die Nebenklägerin hat freimütig das weitere Geschehen geschildert, ohne zu hinterfragen, ob durch die neuerlichen Angaben Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit entstehen. Da die Kammer während der Vernehmung zum Ausdruck gebracht hat, dass es nahegelegen hätte, auch dieses Geschehen bei der Polizei zu berichten, hatte sie die Möglichkeit, auf die Frage nach dem Datum dieses Geschehens zu erklären, dass dieses nach der Vernehmung gelegen habe. Sie blieb aber dabei, sie hätte dem Vernehmungsbeamten dieses Geschehen offenbaren können, habe es aber nicht getan, weil sie sich für ihre eigene Dummheit so geschämt habe und dieses auch keinesfalls ihre Familie erfahren dürfe.

370

d)

371

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bruder des Angeklagten, der Zeuge Q., erklärt hat, eine solche gemeinsame Zugfahrt habe es nicht gegeben.

372

Die Kammer glaubt dem Zeugen nicht. Angesichts des Aussageverhaltens der Mutter des Angeklagten, erfordert es die Familienstruktur, den Angeklagten unbedingt zu schützen, auch wenn dies eine unwahre Aussage erfordert.

373

Angesichts der detailreichen Angaben, die die Nebenklägerin gemacht hat, vermochte deren bloße Negierung durch den Zeugen Q. bei der Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu begründen. Das von ihr geschilderte Verhalten des Angeklagten um die Wegnahme der Tasche entspricht dem Verhaltensmuster bei der Tat zu Lasten der Zeugin NH., die ebenfalls erklärt hat, der Angeklagte habe ihre Tasche an sich genommen, um sie dahin zu bringen, sich ihm zu nähern.

374

e)

375

Die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin DB., hat die Angaben der Tochter zu den Umständen und dem Inhalt der Anzeigenerstattung bestätigt. Sie hat bekundet, am 16.01.2023 sei ihre Tochter nach Hause gekommen. Ihre Tochter habe damals in einer Wohngruppe gewohnt. Erst seit Juni 2023 wohne diese wieder in ihrem Haushalt. Ihre Tochter habe geweint, habe Luftnot gehabt und sei völlig außer sich gewesen. Sie habe Verletzungen im Gesicht und am Kopf gehabt. Auf ihre Frage, was geschehen sei, habe diese erklärt, dass sie einen Streit mit dem Angeklagten gehabt habe. Sie hätten sich geschlagen, worauf er sie auf den Boden geworfen habe. Sie sei mit dem Kopf aufgeschlagen. Sie sei dann mit der Tochter zur Polizei gefahren. Sie (die Zeugin) habe dort nicht alles verstehen können, was diese ausgesagt habe. Danach habe der Angeklagte ihr das Mobiltelefon Handy weggenommen und habe sie im Bus geschlagen und nach dem Aussteigen umgestoßen und getreten. Sie könne nicht genau sagen, was genau abgelaufen sei und wisse nur das, was ihre Tochter gesagt habe.

376

Der Vater des Angeklagten habe Kontakt zu ihrem Vater aufgenommen, seine Mutter habe ihre Schwester und ihre Mutter angerufen. Sie seien aufgefordert worden, die Anzeige gegen den Angeklagten zurückzunehmen. Ihre Tochter habe ihr lange vor dem Vorfall im Bus berichtet, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe. Sie habe sich sehr geschämt.

377

Ihre Tochter habe ihr dann später alles detailreich beschrieben. Dabei habe sie auch erklärt, dass der Angeklagte immer mit ihr sexuell verkehrt habe, wenn er es gewollt habe. Es sei im egal gewesen, wo er gerade gewesen sei. Wenn sie nicht bereit gewesen sei, habe er sie geschlagen. Nach der angeklagten Tat habe er sie einmal gezwungen, mit ihm nach Hause zu gehen. Er habe ihr die Tasche abgenommen. Dann habe er sie unter Vorhalt eines Messers erneut vergewaltigt.

378

Ihre Tochter sei völlig verstört, habe Panikattacken und habe monatelang das Haus nicht verlassen.

379

f)

380

Die Angaben der Zeugin zur Anzeigenerstattung entsprechen den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PK PL.. Dieser hat ausgesagt, dass er mit der Zeugin PK´in AB. nach der telefonischen Anzeige der Tat gegen 21:15 Uhr in die Wohnung der Mutter der Nebenklägerin gefahren sei und diese direkt vor Ort erstvernommen zu haben. Sodann hat er die objektiven Angaben der Nebenklägerin wiedergegeben, wie sie in IV. festgestellt worden sind.

381

Der Strafantrag der Nebenklägerin vom 16.01.2023 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

382

Die Feststellungen über die Bekundungen der Nebenklägerin in der Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2023 beruhen auf deren Aussage in der Hauptverhandlung. Sie hat unter Vorhalt des Protokolls ihrer Vernehmung eingeräumt, wie festgestellt ausgesagt zu haben.

383

g)

384

Die Zeugin KX., die bei der Vernehmung am 01.02.2023 anwesend war, hat die diesbezügliche Aussage der Nebenklägerin bestätigt. Sie hat bekundet, sie habe als Betreuerin an der Vernehmung teilgenommen, weil der Angeklagte die Nebenklägerin seinerseits angezeigt hatte. In diesem Zusammenhang habe sie erstmals von der Vergewaltigung erfahren. Die Nebenklägerin habe zunächst das berichtet, was sie ihr von der Auseinandersetzung im Bus und zu dem Streit nach dem Aussteigen bereits erzählt hatte. In diesem Zusammenhang habe diese dann ausgesagt, dass der Angeklagte sie geschlagen und zum Geschlechtsverkehr erpresst habe, unter der Drohung sie erst gehen zu lassen, wenn sie mit ihm verkehrt habe. Sodann hat die Zeugin den weiteren Inhalt der Beschuldigtenvernehmung – wie festgestellt – wiedergegeben. Nachdem die Vernehmung vorbei gewesen sei, habe ihr die Nebenklägerin noch von vorangegangenen erzwungenen Oralverkehr berichtet. Die Nebenklägerin habe viel Zeit gebraucht, sich zu öffnen. Sie sei psychisch angeschlagen gewesen und habe eine psychosoziale Betreuung gewollt. Sie habe ihr abgeraten, sich vor einer möglichen Verhandlung therapieren zu lassen. In der Folge habe sie aber Panikattacken gehabt. Am 14.04.2023 habe es eine extreme Attacke gegeben. Sie müsse Medikamente gegen Asthma einnehmen, habe in der Zeit ständig Albträume gehabt und ihr gegenüber erklärt, dass sie zittere, wenn sie den Angeklagten sehe. Auch Selbsttötungsgedanken habe sie geäußert. Sie habe Schuldgefühle wegen des Schwangerschaftsabbruchs.

385

Die Kammer glaubt der Zeugin, die sich über die Vernehmung der Nebenklägerin zu ihrer Gedächtnisunterstützung Notizen gemacht hatte. Sie hat mit guter Erinnerung den Inhalt der Aussage wiedergegeben und auch die gesundheitlichen Probleme der Nebenklägerin entsprechend den Angaben der Zeugin DB. geschildert.

386

h)

387

Die Feststellungen zum Inhalt der Vernehmung der Nebenklägerin am 01.09.2023 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK IL.. Dieser hat darüber hinaus erklärt, die Vernehmung der Nebenklägerin sei schwierig gewesen. Sie habe geweint und sei einem Zusammenbruch nahe gewesen, dabei habe sie immer wieder einzelnen Begebenheiten mit dem Angeklagten geschildert, die sich zeitlich schwer einordnen ließen. Er habe aber nicht den Eindruck gehabt, dass sie durch seine Person eingeschüchtert gewesen sei. Nach einer Pause habe sich die Nebenklägerin aber beruhigt und dann in vielen Einzelheiten berichtet. Er habe sie auch gefragt, ob noch weiteres geschehen sei und sie noch etwas aussagen wolle. Das habe sie verneint.

388

Die Kammer glaubt dem Zeugen, Seine Angaben zum Aussageverhalten der Zeugin decken sich mit dem Eindruck, den diese auch in der Hauptverhandlung gemacht hat.

389

i)

390

Die Zeugin Z. hat zum Tatnachgeschehen ausgesagt, ihr Sohn sei am 16.01.2023 mit einem blutigen Ohr nach Hause gekommen. Die Nebenklägerin habe ihn angegriffen. Ihr Sohn habe im Bus nach J. fahren wollen, die Nebenklägerin habe zum Trinken fahren wollen. Er habe nicht gewollt, dass sie allein dorthin fährt und sich betrinkt. Deshalb habe es einen Streit zwischen beiden gegeben. Er habe lediglich auf sie aufpassen wollen. Sie aber habe ihn angegriffen, ihn geschlagen und ihm ans Ohr gefasst. Daraufhin habe er sie weggestoßen. Er sei komplett durchnässt gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Er habe geweint und immer wieder gesagt, dass sie ihn geschlagen habe. Sie habe ihm geraten, zur Polizei zu gehen. Die Nebenklägerin habe auch eine Anzeige gemacht. Deren Mutter sei eine Prostituierte.

391

Es habe auch eine Anzeige der Nebenklägerin gegen sie (die Zeugin) gegeben. Es sei um Sachen der Nebenklägerin und einen Schlüssel von deren Tante gegangen. Nach dem 16.01.2023 sei sie dann in Begleitung ihrer beiden Tanten zu ihr gekommen und habe ihre Sachen wieder abgeholt. Dass sie ihren Sohn der Vergewaltigung bezichtige, habe sie erst ganz am Schluss erfahren. Das sei unwahr. Sie habe zu keiner Zeit Hämatome oder andere Verletzungen bei der Nebenklägerin gesehen.

392

Soweit die Aussage von den Feststellungen abweicht, ist sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, dass er die Nebenklägerin vom Trinken abhalten wollte. Soweit die Zeugin keine Verletzungen bei der Nebenklägerin festgestellt haben will, entspricht dies nicht den ärztlichen Feststellungen.

393

VII.

394

Rechtliche Würdigung

395

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und der Körperverletzung in zwei weiteren Fällen gemäß §§ 177 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 52, 53 StGB schuldig.

396

1.

397

Der Angeklagte hat eine Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin begangen, indem er sie im Bus mit dem Handrücken in das Gesicht geschlagen und ihr dann einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hat, sodass sie ein Hämatom an der Wange erlitt. Darüber hinaus hat er ihren Kopf an den Haaren nach unten gerissen und mit seinem Knie gegen ihren Körper gestoßen. Er hat durch diese Handlungen die Nebenklägerin misshandelt und ihr Schmerzen zugefügt. Der Angeklagte handelte in Kenntnis der Tatumstände und damit vorsätzlich.

398

Die Kammer hat die einzelnen Körperverletzungshandlungen – abweichend von der Anklage – als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat gemäß § 264 StPO gewertet. Das übergriffige Verhalten des Angeklagten im Bus stellt sich in zeitlich-räumlicher Hinsicht als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar. Mit dem Aussteigen aus dem Bus liegt eine Zäsur vor, so dass das Geschehen danach eine neue Tat darstellt.

399

Die Nebenklägerin hat den gemäß § 230 StGB erforderlichen Strafantrag am 16.01.2023 gestellt. Dieser ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

400

2.

401

Der Angeklagte hat die Nebenklägerin nach dem Ausstieg aus dem Bus geschlagen und an den Haaren gezogen und damit erneut den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Der erforderliche Strafantrag wurde durch die Nebenklägerin gestellt.

402

Er hat gegen den erkennbaren, weil zuvor deutlich geäußerten Willen der Nebenklägerin im Gebüsch im Sportpark sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen, indem der von hinten in sie eindrang und den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

403

Der Angeklagte handelte auch hier vorsätzlich.

404

Das Geschehen an der Bushaltestelle und anschließend im Gebüsch stellt sich als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar. Denn bereits an der Bushaltestelle hat der Angeklagte den Geschlechtsverkehr angesonnen und die Nebenklägerin dies abgelehnt. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ist es dann zu dem Vorfall im Gebüsch gekommen.

405

3.

406

Indem der Angeklagte die Nebenklägerin an der Bushaltestelle zu Boden gestoßen hat, wodurch sie nach hinten gestürzt und mit dem Kopf auf den Boden geprallt ist, und indem er ihr anschließend gegen den Bauch und die Brust getreten hat, wodurch sie eine blutende Platzwunde am Kopf sowie Kopf-, Brust- und LWS-Prellungen erlitten hat, hat der Angeklagte erneut den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht. Auch hier handelte er vorsätzlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte festes Schuhwerk trug, so dass die Kammer zu seinen Gunsten von der Anwendung des § 224 Abs. 2 StGB abgesehen hat.

407

Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.

408

4.

409

Der Angeklagte handelte rechtswidrig.

410

Die Tat zu 3. ist nicht gerechtfertigt nach § 32 StGB. Der Angeklagte handelte nicht in Notwehr. Die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten zwar zunächst eine Ohrfeige versetzt, der insoweit erfolgte Angriff ihrerseits war aber beendet und nicht mehr gegenwärtig, als der Angeklagte die Nebenklägerin zunächst ins Gesicht geschlagen und sie dann von sich weg zu Boden gestoßen hat. Auch hinsichtlich der Körperverletzungshandlungen gegen die am Boden liegende Nebenklägerin ist keine Notwehrlage ersichtlich.

411

Der Angeklagte handelte auch nicht in Putativnotwehr. Bevor er zuschlug, hatte er erkannt, dass der Angriff der Nebenklägerin in Form der Ohrfeige beendet war. Weitere Angriffsakte standen auch nach seiner Einlassung und aus seiner Sicht nicht bevor. Er trat in Wut auf das am Boden liegende und durch den Aufprall mit dem Kopf benommene Mädchen ein und ließ erst von diesem ab, als ein Passant auf die Lage aufmerksam wurde.

412

5.

413

Der Angeklagte handelte schuldhaft. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

414

Der Angeklagte konsumiert zwar gelegentlich Marihuana. Dass ein schädlicher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit vorliegt, hat die Kammer nicht festgestellt. Insoweit hat der Angeklagte auch keine Angaben zu einem etwaigen Konsum am Tattag gemacht.

415

6.

416

Im Urteil des Landgerichts T. vom 03.06.2022 (Az. 3 KLs 12/22) ist bereits ausgeführt, dass sich der Angeklagte in den Fällen zu II.1., II.2., II.4. und II. 5. wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. Weiter ist ausgeführt, dass sich der Angeklagte im Fall II.3. wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

417

7.

418

Soweit der Angeklagte durch das Urteil der Kammer vom 03.06.2022 im Fall II.6. des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen wurde, betraf diese Tat zwei Joints eines Tabak-Marihuana-Gemisches von 0,81 Gramm und 0,35 Gramm. Nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis für Minderjährige weiterhin verboten. Nach § 3 CanG ist der Besitz von 25 Gramm Cannabis nur über 18–Jährigen erlaubt. Gleichwohl ist der minderjährige Angeklagte nicht von den Strafvorschriften des § 34 CanG erfasst. Die Kammer hat diesen Umstand bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe berücksichtigt und diese Tat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen

419

VIII.

420

Strafzumessung

421

1.

422

In dem Urteil vom 03.06.2022 – 3 KLs 12/22 - hat die Kammer Jugendstrafrecht zugrunde gelegt, da der Angeklagte bei Begehung der Taten 14 bzw. 15 Jahre alt war.

423

2.

424

Bei der Begehung der Taten zu IV. war der Angeklagte 16 Jahre und 9 Monate alt. Insoweit ist auf ihn gemäß § 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife im Sinne von § 3 JGG bestehen nach seiner Entwicklung und seinem Auftreten in der Hauptverhandlung – so auch die Einschätzung durch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe - keine Zweifel.

425

3.

426

Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen, denn die Kammer hat für die Zeitpunkte der Tatbegehung und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung schädliche Neigungen des Angeklagten festgestellt und für die Vergewaltigungstat die Schwere der Schuld bejaht.

427

Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2015, 2 StR 170/15, BeckRS 2015, 13667, Rz. 6 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

428

a)

429

Zu den Zeitpunkten der in dem Urteil der Kammer vom 03.06.2022 festgestellten Taten lagen schädliche Neigungen vor. Dies hat dir Kammer bereits in dem Urteil (unter V.2.b)) festgestellt. Dabei kamen dem Alter des Angeklagten von anfangs 14 Jahren und dem Umstand der vorherigen Unvorbestraftheit kein erhebliches Gewicht zu. Entscheidend für die Notwendigkeit einer längeren Gesamterziehung des Angeklagten sprachen der Umstand, dass er in einem relativ kurzen Zeitraum von fünf Monaten fünf Gewaltdelikte begangen hat, der Umstand, dass es sich jeweils nicht um Augenblicksversagen handelte, sowie der Umstand, dass sich erhebliche charakterliche Mängel zeigten. Der Angeklagte zeigte eine geringe Hemmschwelle in Bezug auf Roheitsdelikte und eine erhebliche kriminelle Energie. Die Kammer ging von der durch die Feststellungen zu den Taten begründeten Annahme aus, dass dem Angeklagten die körperliche Unversehrtheit anderer Personen gleichgültig war.

430

b)

431

Auch die Taten vom 16.01.2023 offenbaren schädliche Neigungen. Das Verhalten des Angeklagten zeigt, dass er rücksichtslos seine Interessen durchsetzt und dazu auch Gewalt anwendet. Er hat den Wunsch der Nebenklägerin, von ihm unbehelligt zu bleiben, nicht respektiert, sich gegen ihren Willen mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt und über einen längeren Zeitraum während der Busfahrt nicht unerheblich körperlich auf diese eingewirkt. Die Vergewaltigungstat zeigt erneut, dass der Angeklagte seinen Willen rücksichtlos durchsetzt. Gleichzeitig hat der Angeklagte mit den Äußerungen, er schwängere die Nebenklägerin, sie könne dann sehen, wie sie damit zurechtkomme, eine tiefgehende Menschenverachtung gezeigt. All dies offenbart erhebliche Erziehungsdefizite.

432

Noch während der laufenden Hauptverhandlung in dem Verfahren 3 KLs 12/22 im Mai 2022 hat er die Zeugin NH. sexuell genötigt und auch hier ein rücksichtloses und frauenverachtendes Verhalten gezeigt. Dies unterstreicht zusätzlich, dass zum Zeitpunkt der Taten schädliche Neigungen vorlagen.

433

c)

434

Vor dem Hintergrund der unter IV. festgestellten Taten vom 16.01.2023 (in der Bewährungszeit begangen), der unter II. festgestellten Vortaten zum Nachteil der Zeugin NH. aus März und Mai 2022 und des am 19.04.2023 und damit in der Bewährungszeit begangenen Diebstahls ergibt sich, dass die in dem Schuldspruch des Urteils am 03.06.2022 missbilligten Taten auf schädliche Neigungen zurückzuführen waren und diese im Zeitpunkt der Urteilsfällung auch noch vorlagen (§ 30 Abs. 1 JGG).

435

Die Kammer hat im Einvernehmen mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe das Vorliegen von schädlichen Neigungen auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als gegeben angesehen. Diesen schädlichen Neigungen kann mit Blick auf das bisherige Verhalten des Angeklagten und die festgestellten erheblichen Persönlichkeitsmängel nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe und deren erzieherische Wirkung begegnet werden.

436

Die im Rahmen der Betreuungsweisung und der laufenden Bewährung mit dem Angeklagten geführten Gespräche haben nicht zu einem Umdenken bei dem Angeklagten geführt, so dass auch keine Verhaltensänderung zu erwarten ist. Nachdem die Verttreterin der Jugendgerichtshilfe berichtet hat, im Rahmen der Betreuungsweisung sei mehrfach das Verhalten gegenüber Mitmenschen insbesondere im Hinblick auf Respekt, Umgang mit Konflikten und Vermeidung von Gewalt und auch das respektvolle und achtsame Verhalten gegenüber Frauen thematisiert worden, hat der Angeklagte auf Befragen geäußert, er habe aus „den Geschichten“ gelernt. Er wolle gar keine Freundin mehr, gehe Frauen aus dem Weg, spreche sie nicht an und verlasse am Besten gar nicht mehr das Haus. Damit hat der gerade volljährig gewordene und zudem sexuell deutlich aktive Angeklagte eindrucksvoll einen Grad an Realitätsverkennung bewiesen, der eine allenfalls vordergründige Beschäftigung des Angeklagten mit seinen Persönlichkeitsdefiziten belegt. Zudem hat er gerade auch in Bezug auf die Zeugin NH., als sein vor dem Amtsgericht abgegebenes Geständnis thematisiert wurde, gezeigt, dass kein Umdenken stattgefunden hat, dass nicht einmal Selbstzweifel oder Selbstkritik vorhanden sind. So hat er ernsthaft die Zeugin als die aktive, ihn herausfordernde Person beschrieben, die sich ihm in Unterwäsche präsentiert habe. Ähnliches zeigt sich in Bezug auf die Nebenklägerin: Diese habe ihn provoziert, indem sie ihm im Bus nicht habe sagen wollen, wo sie hinfahre.

437

d)

438

Vorliegend ist die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG auch wegen der Schwere der Schuld erforderlich.

439

Für die Beurteilung der Schwere der Schuld kommt es auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2002, 2 Ws. 945/02). Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Überdies muss eine Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sein. Bei der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke miteinander abzuwägen, wobei mit zunehmendem Alter des Täters dem Schuldgedanken größeres Gewicht zukommt (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 120; BGH, StV 2009, 93; OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245).

440

Bei der Tat zu IV.2. (Vergewaltigung) hat die Kammer auf den Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgestellt und die Schwere des Unrechts berücksichtigt, die in der hohen Strafandrohung des verwirklichten § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB zum Ausdruck kommt, der im Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vorsieht. Wenn auch eine schematische Gleichbehandlung einer äußerlich identischen Tat mit der eines Erwachsenen nicht zulässig ist, wertet die Kammer das Geschehen in Form des besonders schweren Falls im konkreten Verlauf als so erniedrigend, dass das Maß der persönlichen Verantwortlichkeit und die charakterliche Handlung, die Nebenklägerin zur sexuellen Bedürfnisbefriedigung zu nutzen, die Schwere der Schuld begründet. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Angeklagten seine charakterlichen Mängel bereits durch die Hauptverhandlung im Frühjahr 2022 vor Augen geführt worden sind und er unter einer Betreuungsweisung und Bewährung stand, wobei die sexuelle Selbstbestimmung in beiden Bereichen immer wieder thematisiert worden ist.

441

4.

442

Der für die Taten zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gem. § 18 Abs. 1 JGG 6 Monate bis zu 10 Jahren Jugendstrafe.

443

Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen nicht aus, um auf den Angeklagten einzuwirken. Die Kammer erachtet die Verhängung einer Jugendstrafe für unbedingt erforderlich, um i.S.d. § 18 Abs. 2 JGG erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.

444

Denn die Verurteilung durch die Kammer, die laufende Bewährung und die Unterstellung unter die Betreuung des Jugendamtes haben den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Zudem ist im Oktober 2023 durch Vollstreckung eines einwöchigen Dauerarrestes auf den Angeklagten eingewirkt worden.

445

Bei der Strafzumessung war die Dauer der Jugendstrafe gem. § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH, NStZ 2017, 648 m.w.N.).

446

Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 JGG gilt der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zwar nicht, allerdings darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden.

447

a)

448

aa)

449

Im Fall IV.1. der Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin war zugunsten des Angeklagten sein Teilgeständnis zu berücksichtigen, wenn diesem auch nur geringes Gewicht zukommt, weil die die einzelnen Handlungen im Bus durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen belegt waren.

450

Zu Lasten des Angeklagten und den Erziehungsbedarf erhöhend war zu werten, dass sich die Tat über einen längeren Zeitraum während der Busfahrt erstreckten und durch mehrere körperliche Eiwirkungen auf sie abspielte.

451

bb)

452

Im Fall IV.2., der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, sieht § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB als schwere Tat im Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Das Regelbespiel des besonders schweren Falls ist erfüllt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

453

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte während der Verrgewaltigung keine Gewalt ausgeübt hat. Die eingeschüchterte Nebenklägerin war durch den vorherigen Schlag und die vorherige Drohung so nachhaltig beeindruckt, dass sie keine Gegenwehr ausübte. Zu Lasten des Angeklagten und seinen Erziehungsbedarf erheblich erhöhend spricht, dass er die Nebenklägerin während der Tat gedemütigt hat, indem er sie aufforderte, ihm Lust vorzuspielen, und indem er äußerte, er wolle sie schwängern und dann allein lassen. Weiterhin war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten am 16.01.2023 begangen hat, als bereits die Hauptverhandlung über die Anklage 460 Js 376/22 (Tat zum Nachteil der Zeugin NH.) anberaumt war. Die Zulassung dieser Anklage hat den Angeklagten somit unbeeindruckt gelassen.

454

cc)

455

Im Fall IV.3. hat die Kammer das Teilgeständnis des Angeklagten als strafmildernd bewertet, wenn er auch erklärt hat, lediglich in Notwehr gehandelt zu haben. u seinen Lasten musste sich die Gefährlichkeit und die Vielzahl der einzelnen Tathandlungen auswirken. Das mehrfache Zutreten auf die am Boden liegende Nebenklägerin hat zu mehrfachen Prellungen geführt.

456

Weiterhin war in allen drei Fällen zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er bereits am 03.06.2022 mehrerer Körperverletzungsdelikte schuldig gesprochen worden war und unter laufender Bewährung stand. Weiter war zu seinen Lasten das Tatnachverhalten zu berücksichtigen, indem er eine Anzeige gegen die Nebenklägerin stellte, obwohl diese das Opfer seiner Taten war.

457

b)

458

In allen Fällen des Urteils vom 03.06.2022 war nach § 30 Abs. 1 JGG auf die Strafen zu erkennen, die im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen ausgesprochen worden wären. Zugunsten des Angeklagten war dabei zu berücksichtigen, dass die Taten nunmehr über drei Jahre zurückliegen.

459

aa)

460

Im Fall II.1. (Körperverletzung zu Lasten des K.) hat die Kammer einen minder schweren Fall nach nicht angenommen. Bei der Frage, ob die Tat von den üblichen gefährlichen Körperverletzungshandlungen nach unten in dem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde, hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat eingestanden hat, aber erklärt hat, dass den Zeugen eine Mitschuld am Geschehen treffe. Strafschärfend war anzuführen, dass er mehrere Tathandlungen ausgeführt und den Zeugen K. geschlagen und ins Gesicht getreten hat, außerdem der Umstand, dass die Anzahl seiner Mittäter erheblich war, wobei die Körperverletzungshandlungen erst eingestellt wurden, als drei erwachsene Männer K. zu Hilfe eilten. Die Abwägung der Gesamtumstände hat zur Ablehnung eines minder schweren Falls geführt.

461

bb)

462

Bei der Tat zu II. 2. zu Lasten des Zeugen A. hat der Angeklagte dem Opfer eine Softairpistole vorgehalten und den Zeugen, der die Pistole für eine echte Schusswaffe gehalten hat, in Todesangst versetzt. Der Zeuge hat, wie er glaubhaft bekundet hat, ernsthaft damit gerechnet, erschossen zu werden..

463

Die Kammer hat auch in diesem Fall keinen minder schweren Fall des § 224 Abs. 1 a.E. StGB angenommen. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, das Opfer geschlagen und getreten zu haben. Die hohe Anzahl der Angreifer, der Einsatz der Softairpistole, die das Opfer für echt hielt und der Umstand, dass die Körperverletzungshandlungen nicht eingestellt wurden, sondern sich das Opfer nur durch Flucht entziehen konnte und dann noch verfolgt wurde, sind insoweit als erschwerend zu werten, dass die Anwendung eines minder schweren Falls nicht in Betracht kam.

464

cc)

465

Bei der Tat zu II.3. zu Lasten des Zeugen ZR. war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat eingestanden hat.

466

Strafschärfend dagegen musste sich auswirken, dass er mehrere Delikte verwirklicht

467

hat.

468

dd)

469

Bei der Tat II.4. zu Lasten des QU. waren an der Körperverletzungshandlung zwei weitere Jugendliche beteiligt. Indem das Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeug verletzt wurde, hatte der Angeklagte darüber hinaus die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 a.E. StGB liegt nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch hier nicht vor. Ausgehend von den Umständen, die auch in diesem Fall für den Angeklagten sprechen, war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich ein Teilgeständnis abgelegt hat und das Opfer erheblich verletzt und ins Krankenhaus eingeliefert wurde.

470

ee)

471

Im Fall II.5. der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Zeugen MZ. hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen.

472

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten und seinen Erziehungsbedarf mindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat zunächst gestanden hatte. Allerdings hat er in der Hauptverhandlung sein Geständnis relativiert und behauptet, MZ. habe zuerst geschlagen. Er hat mit seinem Mittäter mehrfach auf den am Boden liegenden Zeugen eingetreten. Der Zeuge wurde nicht unerheblich verletzt.

473

c)

474

Unter zusammenfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände, der abzuurteilenden Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Wirkung der Jugendstrafe auf ihn hielt die Kammer

475

die Verhängung einer

476

Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten

477

für angemessen und ausreichend, um den Angeklagten genügend erzieherisch zu beeindrucken und dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden. Eine Einheitsjugendstrafe in dieser Höhe ist erforderlich, um die unter erzieherischen Gesichtspunkten dringend notwendige charakterliche Umorientierung und sodann Festigung des Angeklagten zu erreichen. Die Strafe gibt dem Angeklagten die Möglichkeit, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen und eine Ausbildung zu machen.

478

d)

479

Der aufgrund des Urteils der Kammer vom 03.06.2022 verbüßte Dauerarrest von einer Woche war gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 2 , 26 Abs., 3 Satz 3 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen. Die Kammer hat diese Zeit für verbüßt erklärt.

480

IX.

481

Teilfreispruch

482

Im Übrigen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

483

1.

484

Mit der Anklageschrift vom 11.12.2023 hat die Staatsanwaltschaft T. dem Ange

485

klagten unter Ziff. 1. zur Last gelegt, im Sommer/Herbst 2022 als Jugendlicher mit Verantwortungsreife eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei er die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben soll und dazu tateinheitlich gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen und mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen zu haben; §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB.

486

Konkret soll der Angeklagte die Nebenklägerin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer oder Herbst 2022 in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung Am LJ. Markt 17 in J. zum Geschlechtsverkehr aufgefordert haben, was diese abgelehnt haben soll. Daraufhin soll der Angeklagte zur gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen Absichten auf die Nebenklägerin eingeschlagen und diese so kräftig gewürgt haben, dass die Nebenklägerin bewusstlos zu Boden fiel. Anschließend soll der Angeklagte mit der bewusstlosen Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben. .

487

2.

488

Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Er hat erklärt, die Nebenklägerin sei sehr unglücklich darüber gewesen, dass er die Beziehung beendet hatte, als sie sich in FK. aufgehalten habe. Sie habe unbedingt an der Beziehung festhalten wollen und habe deshalb nach ca. sechs Wochen zu ihm gesagt, dass sie ihm „das Wertvollste geben werde“, was sie besitze. Sie habe ihn gefragt, ob er „richtig mit ihr schlafen“ wolle. Sie hätten es dann beide gewollt. Mit der Entjungferung hätten sie sichergehen wollen, dass die Beziehung „für immer“ hält. Dies sei bei Beiden ihr erster Geschlechtsverkehr gewesen.

489

Danach habe es über sechs bis sieben Monate keinen Geschlechtsverkehr gegeben. Schließlich habe die Nebenklägerin erklärt, dass sie ein Kind von ihm haben wolle, um die Beziehung zu festigen. Darauf hätten sie dann wieder miteinander geschlafen, worauf sie wohl schwanger geworden sei. Sie habe ein Kind gewollt, um ihn an sich zu binden. Er habe sie weder mit Betäubungsmitteln betäubt, noch habe er sie geschlagen oder bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt.

490

Auch wenn diese Einlassung, die Nebenklägerin habe in beiden Fällen zum vaginalen Geschlechtsverkehr aufgefordert, zu vollen Überzeugung der Kammer widerlegt ist, konnte die dem Angeklagten konkret zur Last gelegte Tat nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden.

491

3.

492

Die Nebenklägerin hat nachvollziehbar erklärt, dass sie den häufigen sexuellen Forderungen des Nebenklägers an verschiedenen öffentlichen Orten nur unter Zwang gefolgt sei. Allerdings sind die Angaben der Nebenklägerin zu der angeklagten Tat nicht tragfähig. Soweit sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 01.09.2023 gegenüber KHK IL. angeben hat, der Angeklagte habe sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und dann mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, konnte sie sich in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung an das konkrete Geschehen nicht mehr erinnern. Die Kammer vermochte nicht einzuordnen, ob sie von der Dauer der jeweiligen Vernehmungen überfordert war und sich nicht mehr konzentrieren konnte, weshalb es letztlich auch zu zwei Vernehmungsterminen gekommen ist. Nicht ausschließen konnte die Kammer auch, dass die zeitlich letzte von der Nebenklägerin geschilderte Vergewaltigung derart präsent in der Erinnerung der Nebenklägerin war, dass die Erinnerung an die angebliche Vergewaltigung im Sommer / Herbst 2022 verblasst war, zumal das Erzwingen von Geschlechtsverkehr durch Schläge dem Angeklagten nicht wesensfremd war und von der Nebenklägerin wiederholt erlebt worden ist. Nach der Schilderung des Vorfalls im Gebüsch am 16.01.2023 hat die Nebenklägerin auf die Frage nach weiteren ähnlichen Vorfällen zunächst von dem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr, den sie nach dem Kiffen „benebelt“ erlebt hat, berichtet. Auf die Frage nach weiteren ähnlichen Vorfällen berichtete sie sodann erstmals von der Vergewaltigung im Jahr 2023 (mit zunächst vorgehaltenem Messer). Nachdem sie auch dazu eingehend befragt worden war, wurde sie konkret auf den angeblichen Vorfall von Sommer / Herbst 2022 mit Bewusstlosigkeit angesprochen und äußerte, sich daran nicht erinnern zu können.

493

Daher konnte durch die Beweisaufnahme die unter Ziff. 1. der Anklage angeklagte Tat nicht mit der für eine Verurteilung reichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Angeklagte war deshalb insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

494

X.

495

Kostenentscheidung

496

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 472 StPO, 74 JGG.

497

Feldhaus Schönenberg-Römer