Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Beschluss vom 21.06.2024 – 17 O 22/24

17. Zivilkammer - KfH - als Einzelrichter · ECLI:DE:LGBO:2024:0621.17O22.24.00

wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 1, 3, 4, 5, 7, 8, 12 UWG

a n g e o r d n e t :

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft an dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu vollziehen ist, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

a) mit privaten Letztverbrauchern von Strom zu Werbezwecken durch eigene Mitarbeiter oder anderweitig beauftragte Personen telefonisch zu kommunizieren oder kommunizieren zu Iassen, ohne dass der private Letztverbraucher zuvor ausdrücklich in das Gespräch eingewilligt hat, wie geschehen am 15.05.2024 gegenüber Frau V,

b) gegenüber privaten Letztverbrauchern von Strom zu Werbezwecken wahrheitswidrig zu behaupten oder behaupten zu Iassen,

aa) von den T zu sein und/oder

bb) einen Termin für die Ablesung des Zahlers vereinbaren zu wollen,

wie geschehen am 15.05.2024 gegenüber Frau V,

c) das Bestehen eines Stromliefervertrages mit einem privaten Letztverbraucher der Antragstellerin zu behaupten, wenn der Stromliefervertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem privaten Letztverbraucher nicht zumindest in Textform abgeschlossen worden ist, wie dies der Fall war bei Frau V,

d) die Kündigung betreffend eines mit der Antragstellerin bestehenden Stromliefervertrages als Vertreterin des privaten Letztverbrauchers von Strom zu erklären, soIange der private Letztverbraucher für eine solche Kündigung keine Vollmacht zumindest in Textform erteilt hat, wie dies der Fall war anlässlich der Kündigung des Stromliefervertrages mit Herrn V1.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Bochum, 21.06.2024 17. Zivilkammer - KfH -

Der Vorsitzende