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Landgericht Bochum Urteil vom 26.08.2024 – 4 KLs 3/25

4. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2024:0826.4KLS3.25.00

Gründe

I.

Feststellungen zur Person

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in A. als zehntes Kind seiner Eltern, welche im Jahr 1989 aus dem WS. nach WM. kamen, geboren. Sein Vater verstarb im August 2022 im Alter von 56 Jahren an einer Lungenkrebserkrankung und ging zuletzt keinem Beruf nach. Seine 58-jährige Mutter ist Hausfrau und pflegte vor dessen Tod den Vater des Angeklagten. Der Angeklagte hat sieben Schwestern und vier Brüder, welche überwiegend nicht mehr im elterlichen Haushalt leben. Der Angeklagte lebte vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, dem gesondert Verfolgten G., zusammen. Er ist nach islamischem Brauch mit seiner Partnerin, C., verheiratet und hat keine Kinder.

Der Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt auf und hatte nach eigenen Angaben eine harmonische Kindheit, wobei sein Vater einen strengen Erziehungsstil pflegte und bei Fehlverhalten des Angeklagten gelegentlich Gewalt in Form von Backpfeifen ausübte. Nach dem Besuch der Grundschule, in welcher der Angeklagte die erste Klasse wiederholen musste, besuchte er von 2014 bis 2019 die T. in YA. und verließ diese mit einem Abgangszeugnis. Anschließend ging er für wenige Monate auf das S. in I. und wechselte aufgrund von Problemen mit seinen Mitschülern auf das O. in I., wo er keinen Abschluss erzielte. Nachdem der zwischenzeitliche Versuch, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, gescheitert war, arbeitete der Angeklagte von November bis Dezember 2021 im Lager für den W.. Von Februar 2022 bis Juli 2024 übte er eine Tätigkeit bei einem Gerüstbauunternehmen aus. Anschließend arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung in Teilzeit bei einer Tankstelle in I.-N.. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht absolviert. Er strebt eine Ausbildung zum Maurer an, einen konkreten Ausbildungsplatz hatte er zuletzt aber nicht in Aussicht.

Gesundheitliche Einschränkungen hat der Angeklagte nicht. Er konsumiert nach eigenen Angaben relativ wenig und nur in unregelmäßigen Abständen Alkohol, dies insbesondere auf Feiern und vergleichbaren Anlässen. Er hat in der Vergangenheit die Droge Cannabis ausprobiert, den Konsum jedoch wieder aufgegeben. Weitere Drogen konsumiert der Angeklagte nicht.

Aufenthaltsrechtlich verfügt der Angeklagte über eine Fiktionsbescheinigung, welche zuletzt am 00.00.0000 ausgestellt wurde, nachdem er bei der Ausländerbehörde der Stadt I. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt hatte.

Der Angeklagte verfügt weder über relevantes Vermögen noch über Schulden. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf erhielt er ein monatliches Nettogehalt zwischen 1.200,00 und 1.400,00 Euro.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten, wobei die Vorverurteilungen sämtlich nach Jugendstrafrecht erfolgten:

1.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.03.2019 (25a Ds-133 Js 2/19-17/19) wurde er wegen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.

2.

Am 23.05.2019 stellte das Amtsgericht Bochum (24 Ds-133 Js 118/18-142/18) ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 47 JGG ein, in diesem Zuge wurde der Angeklagte ermahnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.

3.

Nachfolgend wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bochum am 18.09.2019 (31 Ls-473 Js 283/18-94/19) wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwarnt und ihm die Weisung erteilt, unverzüglich an einem Anti-Aggressions-Training nach näherer Weisung des Vereins ViA Ruhr e.V. teilzunehmen.

In den Feststellungen des vorgenannten Urteils hat das Amtsgericht zum Tatgeschehen das Folgende ausgeführt:

„Am 00.00.0000 gegen 13:30 Uhr hielten sich die Zeugen L., P. und Q. auf dem Spielplatz an der M.-straße in I.-Z. auf. Der Angeklagte und die zum damaligen Zeitpunkt strafunmündigen K. und G. erschienen ebenfalls am Spielplatz und hielten sich in der Nähe der Zeugen auf. Der strafunmündige G. versuchte dem Zeugen L. dessen Handy aus der Hosentasche zu entwenden, was ihm jedoch nicht gelang. Währenddessen fiel dem Zeugen L. ein Umschlag aus der Hosentasche, in dem sich sein Praktikumsgeld in Höhe von circa 30 Euro befand. Diesen Umschlag hob der strafunmündige G. auf und entfernte sich damit circa zwei bis drei Meter von der Gruppe um den Zeugen L., der ihm folgte und ihn aufforderte, ihm den Umschlag zurückzugeben, da dieser ihm gehöre. Dies lehnte der strafunmündige G. jedoch ab. Diese Auseinandersetzung um die Rückgabe des Umschlags bekam der Angeklagte mit. Im Rahmen der zunächst verbalen Auseinandersetzung kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem strafunmündigen G. und dem Zeugen L., wobei nicht geklärt werden konnte, von wem diese körperliche Auseinandersetzung begonnen wurde. Der Angeklagte und der Zeuge U. griffen jedoch unverzüglich in diese Auseinandersetzung ein, indem sie nun gemeinsam mit dem strafunmündigen Zeugen X. den Zeugen L. angriffen, wobei zumindest einer der drei Angreifer mit einem Nothammer auf den Zeugen L. einschlug, wodurch der Zeuge L. Schmerzen und Blutergüsse erlitt. Plötzlich zog der Zeuge U. ein Messer und drohte, den Zeugen L. abzustechen. Als der Zeuge L. antwortete, er könne ja kommen, liefen der Angeklagte und die Zeugen X. und U. unter Mitnahme des Briefumschlags durch den Zeugen X. weg. Das im Umschlag befindliche Geld gaben sie später für Essen aus.“

4.

Zuletzt wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 00.00.0000 (27 Ls-123 Js 141/23-49/23) der gefährlichen Körperverletzung sowie des Raubes schuldig gesprochen und angewiesen, einen sozialen Hilfsdienst von 70 Stunden bis zum 31.12.2024 nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Das vorgenannte Verfahren richtete sich auch gegen den jüngeren Bruder des Angeklagten, G., welcher der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie des Raubes schuldig gesprochen und angewiesen wurde, einen sozialen Hilfsdienst von 100 Stunden bis zum 31.12.2024 nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten.

In den Feststellungen des vorgenannten Urteils hat das Amtsgericht - soweit es den Angeklagten betraf - zum Tatgeschehen das Folgende ausgeführt:

Die Angeklagten sowie die gesondert verfolgten V. und R. trafen am 00.00.0000 in I. gegen 02:25 Uhr im Bereich des Busbahnhofes, E.-straße, auf den Zeugen D.. Nach einer verbalen Auseinandersetzung stieß einer der Angeklagten den Zeugen Y. von sich. Einer aus der Tätergruppe schlug mit einer Glasflasche in Richtung des Zeugen. Der Angeklagte G. zog einen Schlagstock und schlug auf den Kopf des Geschädigten ein. Der Angeklagte B. schlug ebenfalls auf den Zeugen Y. ein, der daraufhin zu Boden ging. Der Zeuge Y. wurde verletzt. Er erlitt eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde okzipital, links temporal, Ohrmuschel links.

Am 00.00.0000 gegen 17:45 Uhr erhielt der Zeuge YH. einen Anruf von einer Person namens „LR.“, die sich mit ihm für 18:10 Uhr im Bereich SA.-straße in I. verabredete. Als der Zeuge dort ankam, sprangen ihm die Angeklagten aus der Dunkelheit entgegen. Daraufhin flüchtete der Zeuge NC. über die Straße TY.-straße und die Angeklagten rannten ihm hinterher. In Höhe der Hausnummer 20 gelang es den Angeklagten, dem Zeugen ein Bein zu stellen, sodass der Zeuge zu Boden stürzte. Anschließend versetzten beide Angeklagten dem Zeugen Faustschläge ins Gesicht. Einer der Angeklagten würgte den Zeugen NC. kurzfristig am Hals. Sodann nahmen die Angeklagten die schwarze Umhängetasche des Zeugen und flüchteten über einen Feldweg zwischen TY.-straße und XV.-straße.“

Der Angeklagte befindet sich aufgrund des im vorliegenden Verfahren ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 02.01.2025 (Az. 64 Gs-133 Js 266/24-5613/24) seit dem 03.01.2025 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum.

II.

Feststellungen zur Sache

In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

1. Vorgeschehen

Am 00.00.0000 ging der Angeklagte bis etwa 22:00 Uhr seiner beruflichen Tätigkeit in der Tankstelle in I.-N. nach. Anschließend traf er sich - nach vorheriger telefonischer Verabredung - gegen 0:30 Uhr des 00.00.0000 am QV. Hauptbahnhof mit den Zeugen WA. und NR., bei denen es sich um alte Schulfreunde des Angeklagten handelte. Der Angeklagte und die Zeugen VR. und QM. bewegten sich in der Folge durch die QV. Innenstadt und konsumierten dabei eine - was noch zu erörtern sein wird - nicht näher feststellbare Menge des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels. Nach etwa einer oder eineinhalb Stunden entfernte sich der Angeklagte ohne Ankündigung von den Zeugen VR. und QM., als sich die Gruppe im QV. Kneipenviertel „FK.“ befand. Die Zeugen VR. und QM. suchten nach dem Angeklagten, fanden diesen jedoch nicht und begaben sich daraufhin nach Hause.

Der Angeklagte traf unterdessen an anderer Stelle im „FK.“ zufällig auf die Zeugin QI., welche er vor einigen Jahren in einem Jugendzentrum kennengelernt hatte. Zwischenzeitlich traf der Angeklagte auch auf seinen jüngeren Bruder, den gesondert verfolgten Zeugen G., und dessen damalige Freundin, die gesondert verfolgte Zeugin NZ., trennte sich jedoch zunächst wieder von ihnen. Zu den genauen Umständen, der zeitlichen Einordnung und der Dauer dieses Aufeinandertreffens hat die Kammer keine Feststellungen treffen können. Insbesondere hat sich nicht feststellen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Menge der Angeklagte auch mit den Zeugen G. und NZ. vor deren späteren Eintreffen am Tatort Alkohol oder andere Betäubungsmittel konsumiert hatte.

Der Angeklagte und die Zeugin JJ. verließen das „FK.“ und gingen in nördlicher Richtung durch die Fußgängerzone der YU.-straße. Gegen 02:15 Uhr blieben sie an der Einmündung YU.-straße/EI.-straße auf Höhe der dortigen US.-Filiale stehen. Dieser Bereich - an dem sich auch das sogleich zu erörternde Tatgeschehen abspielte - wurde durch die Überwachungskamera des dort ansässigen Juweliers CW. gefilmt. Nach etwa sechs Minuten traten zwei der Kammer namentlich unbekannt gebliebene weibliche Personen hinzu und unterhielten sich mit dem Angeklagten und der Zeugin JJ..

Etwa drei weitere Minuten später trafen der Zeuge G. und die Zeugin NZ. an der vorgenannten Örtlichkeit ein. Der Zeuge G. ging auf den Angeklagten zu und sprach diesen an, woraufhin sich die Zeugin JJ. und die beiden weiteren unbekannten weiblichen Personen von der Örtlichkeit entfernten.

2. Tatgeschehen

Am 00.00.0000 gegen 02:30 Uhr passierten der Nebenkläger OV. sowie die Zeugen AX. und CK., welche zuvor im „FK.“ waren und sich auf dem Heimweg befanden, die vorgenannte Örtlichkeit auf der YU.-straße in I., an welcher sich weiterhin der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen G. und NZ. aufhielten. Der Nebenkläger trug diagonal über den Oberkörper eine graue Umhängetasche der Marke Eastpak mit einem schwarzen Gurt, in welcher sich die Schlüssel des Nebenklägers sowie zwei Edding-Stifte - einer davon in weißer Farbe - befanden.

Während des Vorbeigehens schaute der Nebenkläger - ohne dabei etwas zu äußern - mehrfach zu dem Angeklagten und den Zeugen G. und HY. herüber. Der Zeuge G., der sich dadurch provoziert fühlte, ging daraufhin auf die ihm persönlich nicht bekannte Gruppe um den Nebenkläger zu und rief: „Was guckst du so?“ Der Angeklagte, dem das Gewaltpotenzial seines Bruders aus vorherigen Auseinandersetzungen bekannt war, bemerkte dies und folgte seinem Bruder mit wenigen Metern Abstand, die Zeugin HY. blieb zunächst auf einer im Einmündungsbereich befindlichen Bank sitzen.

Als der Zeuge G. die inzwischen stehen gebliebene Gruppe um den Nebenkläger erreichte, versetzte er - der Zeuge G. - erst dem Nebenkläger und anschließend dem Zeugen ZB. unvermittelt jeweils einen Faustschlag in das Gesicht, woraufhin die Zeugen ZB. und IV. zurückwichen. Anschließend versetzte der Zeuge G. dem sichtlich überraschten Nebenkläger weitere Faustschläge. Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeklagte, der erkannte, dass die Auseinandersetzung ausschließlich von seinem Bruder ausging, dazu, den Nebenkläger gemeinsam mit dem Zeugen G. körperlich zu attackieren und ihm seine Wertsachen gewaltsam abzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden.

In der Folge entwickelte sich ein Gerangel zwischen dem Zeugen G. und dem Nebenkläger, der sich gegen den körperlichen Angriff zu verteidigen versuchte. Im Verlauf des Gerangels gingen sowohl der Nebenkläger als auch der Zeuge G. zu Boden. Als sich diese wieder aufgerichtet hatten und sich gegenseitig festhielten, nahm der Angeklagte ein mitgeführtes Messer in die rechte Hand und versetzte dem Nebenkläger damit unter schwungvollem Ausholen des ausgestreckten Arms einen Stich. Zu der genauen Beschaffenheit des vom Angeklagten eingesetzten Messers hat die Kammer keine näheren Feststellungen treffen können. Der Messerstich traf den Nebenkläger im Bereich der linken Schulter und verursachte eine Schnittwunde, die ca. 1,5 - 2 cm lang und 0,5 - 1 cm tief war. Als der Angeklagte auf den Nebenkläger einstach, war die Jacke des Nebenklägers infolge des Gerangels mit dem Zeugen G. nach oben gerutscht, weshalb sich die Einstichstelle in der Jacke im Bereich des unteren linken Rückens befand. Aufgrund dieses Umstandes sowie der Dynamik der körperlichen Auseinandersetzung konnte der Angeklagte nicht absehen, an welcher Stelle der Messerstich den Nebenkläger treffen würde, was ihm auch bewusst war und von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass - worauf noch näher einzugehen sein wird - der Einsatz des Messers geeignet war, potentiell lebensgefährliche Verletzungen bei dem Nebenkläger hervorzurufen. Auch dies nahm er billigend in Kauf.

Unterdessen trat auch die Zeugin HY. hinzu und sammelte die Gegenstände - diverse Ketten sowie eine rote Tasche der Marke SM. - des Zeugen G. auf, welche infolge des Gerangels mit dem Nebenkläger zu Boden gefallen waren. Nach dem Einsatz des Messers entfernte sich der Angeklagte zunächst einige Meter von seinem Bruder und dem Nebenkläger, welche weiter miteinander rangen. Als der Zeuge IV. sich in die Auseinandersetzung einzumischen versuchte, ging dieser zu Boden, konnte jedoch ungehindert aufstehen, da die Aufmerksamkeit des Zeugen G. und des Angeklagten weiterhin auf den Nebenkläger gerichtet war, welcher ebenfalls erneut zu Boden gegangen war.

Während der Zeuge IV. aufstand, schlug der Zeuge G., der das unterstützende Eingreifen des Angeklagten in die Auseinandersetzung bemerkt und gebilligt hatte, in schneller Abfolge mehrfach mit der Faust auf Höhe des Kopfes auf den Nebenkläger ein, welcher sich als Reaktion auf die Schläge an dem Zeugen G. festklammerte und diesen zu Boden riss. Der Angeklagte zog daraufhin an seinem Bruder, um diesen aus dem Griff des Nebenklägers zu lösen, was ihm jedoch nicht gelang. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem weiterhin am Boden liegenden Nebenkläger auf Kopfhöhe einen Faustschlag und trat zweimal im Bereich der rechten Körperseite auf ihn ein. Währenddessen griff auch die Zeugin HY. in die Auseinandersetzung ein und trat ebenfalls - dreimal - im Bereich der linken Körperseite auf den Nebenkläger ein, wobei die Kammer nicht davon ausgegangen ist, dass die Tritte der Zeuge HY. auf einem - auch nicht spontan gefassten - gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten und dem Zeugen G. beruhten. Im Anschluss daran zog der Angeklagte den inzwischen geschwächten Nebenkläger mehrere Meter am Boden entlang und hinderte diesen durch Herunterdrücken am Aufstehen, wodurch es dem Zeugen G. seinerseits gelang, aufzustehen und seinen Schuh anzuziehen, den er im Zuge des Gerangels verloren hatte. Unterdessen entfernte sich die Zeugin HY. schnellen Schrittes über die EI.-straße in Richtung QV. Hauptbahnhof vom Tatort. Der Zeuge G. hob seine einige Meter entfernt liegende Jacke, die er ebenfalls im Rahmen der Auseinandersetzung an anderer Stelle verloren hatte, auf und zog diese an. Als der Nebenkläger aufzustehen versuchte, schupste der Angeklagte diesen zu Boden. Nachdem es dem Nebenkläger schließlich doch gelungen war, aufzustehen, versetzte ihm der inzwischen wieder hinzugetretene Zeuge G. einen weiteren Faustschlag gegen den Kopf, wodurch der Nebenkläger erneut auf den Boden fiel. Dabei löste sich die vorstehend beschriebene graue Umhängetasche vom Körper des Nebenklägers und lag nunmehr auf Höhe von dessen Kopf auf dem Boden. Der Angeklagte nahm die Tasche an sich, um - wie von Anfang an beabsichtigt - darin vermutete Wertgegenstände für sich zu behalten.

Anschließend verließen der Angeklagte - unter Mitnahme der Tasche - und der Zeuge G. den Tatort rennend über die EI.-straße in Richtung QV. Hauptbahnhof. Während der Flucht trennte sich der Angeklagte von seinem jüngeren Bruder. Am QV. Hauptbahnhof traf der Zeuge G. erneut auf die bereits vorgelaufene Zeugin HY. und begab sich mit ihr nach Hause. Der Angeklagte bestieg einige Zeit später eine Straßenbahn und trug mit dem weißen Edding-Stift aus der entwendeten Tasche des Nebenklägers großflächig den Schriftzug „X.“ in Graffiti-Schrift auf eine Scheibe der Bahn auf, wovon er um 03:56 Uhr ein Lichtbild anfertigte. Was der Angeklagte zwischen dem Verlassen des Tatorts und dem Einsteigen in die Straßenbahn gemacht hat und wo er sich aufgehalten hat, hat sich nicht rekonstruieren lassen.

Der Nebenkläger, der unmittelbar nach der Auseinandersetzung noch nicht realisierte, dass ihm eine Stichverletzung zugefügt worden war, folgte dem Angeklagten und dem Zeugen G. mit etwas zeitlichem Abstand, um die ihm entwendete Tasche zu suchen. Nach etwa 200 Metern kehrte er jedoch um, da die Angreifer bereits entkommen waren und die Tasche nicht aufzufinden war. Die Zeugen IV. und ZB. hatten sich in der Zwischenzeit zum nahegelegenen Einkaufszentrum „BB.“ begeben und von dort aus die Polizei alarmiert. Der Nebenkläger, der dies nicht mitbekommen hatte, begab sich sodann allein in Richtung des Rathauses. Auf dem Weg dorthin stellte er fest, dass seine Kleidung am Rücken durchnässt war. Aus diesem Grund sprach er auf der JV.-straße in der Nähe des Rathauses die dort anwesenden Zeugen ON., WW., CV. und den nicht zeugenschaftlich vernommenen VE. an und bat diese, sich seinen Rücken anzusehen. Als der Nebenkläger seine Jacke und sein T-Shirt auszog, stellten die Zeugen die inzwischen stark blutende Stichwunde im Bereich der linken Schulter des Nebenklägers fest. Die vorgenannten, teilweise medizinisch geschulten Zeugen stillten die Wunde mit einem Bekleidungsgegenstand, riefen einen Rettungswagen und machten die zufällig vorbeifahrende Polizeistreife mit den Zeugen PHKin WD., PKin PU. und PK XK. auf sich aufmerksam. Anschließend wurde der Nebenkläger mittels Rettungswagen in die Notaufnahme der chirurgischen Universitätsklinik KT. in I. gebracht, wo er durch den Zeugen GC. behandelt wurde.

Infolge der gewaltsamen Einwirkungen erlitt der Nebenkläger - neben der bereits beschriebenen Messerstichverletzung dorsalseitig der linken Schulter - eine linksparietale Kopfplatzwunde und ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades. Auf welche konkreten Schläge oder Tritte des Angeklagten oder des Zeugen G. die Kopfverletzung zurückzuführen war, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Im Krankenhaus wurde die Stichverletzung genäht und die Kopfplatzwunde geklebt. Eine ärztlicherseits dringend empfohlene 24-stündige stationäre Überwachung aufgrund der Kopfverletzung lehnte der Nebenkläger ab und entließ sich noch in derselben Nacht in eigener Verantwortung aus dem Krankenhaus. Der Nebenkläger war aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Woche lang arbeitsunfähig. Er klagte noch einen Monat lang über Schmerzen in der linken Schulter, die sich insbesondere bei seiner Arbeit als Bodenleger im Messebau bemerkbar machten. Die Verletzungen sind inzwischen folgenlos verheilt. Auch psychische Folgeschäden erlitt der Nebenkläger infolge des Vorfalls nicht. Seine Tasche und den darin befindlichen Inhalt erhielt er nicht zurück.

Der Einsatz des Messers durch den Angeklagten war geeignet, das Leben des Nebenklägers potentiell zu gefährden. Zu einem akut lebensbedrohlichen Zustand kam es nicht, da kritische Strukturen im Körper des Nebenklägers durch den Messerstich nicht verletzt wurden. Möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar, wurde eine kleinere Arterie verletzt, wodurch jedoch ebenfalls eine akut lebensbedrohliche Situation nicht hervorgerufen wurde. Aufgrund der Dynamik des Tatgeschehens und den ständigen Bewegungen des Nebenklägers und des Zeugen G., die miteinander rangen, war für den Angeklagten allerdings nicht abschätzbar und kontrollierbar, wohin genau der Messerstich den Nebenkläger treffen würde. Insbesondere konnte er nicht abschätzen, ob er einen knöchernen Schutz treffen oder mit dem Messer in kritische Regionen - namentlich die Lunge oder das Herz - vordringen würde. Bei einem Anstechen der Lunge kann ein sog. Spannungspneumothorax auftreten. Es handelt sich dabei um eine lebensbedrohliche Komplikation, bei der Luft in die Brustkorbhöhle eindringt, aber nicht mehr entweichen kann. Dies kann in der Folge dazu führen, dass die übrigen Organe, wie etwa das Herz, zusammengedrückt werden, was letztlich zum Tod führen kann. Auch war für den Angeklagten weder abschätzbar noch kontrollierbar, wie tief er mit dem Messer in den Körper des Nebenklägers eindringen würde. Da das Messer immerhin zwei Kleidungsschichten - Jacke und T-Shirt - und die Haut des Nebenklägers durchdrang, wurde der Stich mit einer gewissen Kraftentfaltung ausgeführt. Die Umstände, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit seines Handelns ergab, waren dem Angeklagten bewusst, eine potentielle Gefährdung des Lebens des Nebenklägers nahm er billigend in Kauf.

Daneben waren auch die gegen das Gesicht bzw. den Kopf gerichteten Schläge, in deren Folge - unmittelbar oder mittelbar durch Aufschlagen am Boden - sich der Nebenkläger eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf sowie ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades zuzog, geeignet, das Leben des Nebenklägers potentiell zu gefährden. Insbesondere der letzte Schlag des Zeugen G., den sich der Angeklagte zurechnen lassen muss, war mit einer solchen Heftigkeit ausgeführt, dass der Nebenkläger unmittelbar darauf nach hinten umfiel. Eine derart heftige Einwirkung auf den Kopfbereich kann zur kurzzeitigen Bewusstlosigkeit führen, in deren Folge die Schutzreflexe nicht mehr ausgeübt werden können. Wenn die betroffene Person daraufhin ungebremst gegen einen starren, harten Gegenstand fällt, kann es zu massiven Verletzungen im Bereich des Gehirnschädels oder des Gehirns mit Einblutungen kommen, die zum Tode führen können. Dies kann, wenn - wie hier - innerhalb eines hochdynamischen Geschehens mehrfach massiv auf den Kopfbereich eingewirkt wird, jederzeit geschehen. Aufgrund der erlittenen Kopfverletzung des Nebenklägers bestand zudem das Risiko, dass es innerhalb der nachfolgenden Stunden zu einem potentiell lebensbedrohlichen Blutungsgeschehen innerhalb des Schädels kommt, weshalb ärztlicherseits eine 24-stündige Überwachung für erforderlich erachtet wurde, welche der Nebenkläger jedoch ablehnte. Zu einer Hirnblutung kam es letztendlich nicht. Die Umstände, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit der Einwirkungen auf den Kopf des Nebenklägers ergab, waren dem Angeklagten bewusst, eine potentielle Gefährdung des Lebens des Nebenklägers nahm er auch insoweit billigend in Kauf.

Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Tat nicht in einem Zustand der eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit.

3. Urteil des Amtsgerichts Bochum. vom 23.04.2025

Die gesondert verfolgten Zeugen G. und NZ. wurden wegen des hier gegenständlichen Vorfalls durch Urteil des Amtsgerichts Bochum. vom 23.04.2025, Az. 31 Ls-133 Js 223/24-40/25, des Raubes - die Zeugin HY. insoweit im minder schweren Fall - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Zeuge G. wurde unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts I. vom 25.11.2022 - 31 Ls-673 Js 76/22-53/22 - in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30.07.2024 und vom 00.00.0000 - 27 Ls-123 Js 141/23-49/23 - zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Zeugin HY. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In den Feststellungen des vorgenannten Urteils, denen die Kammer nur eingeschränkt gefolgt ist, hat das Amtsgericht zum Tatgeschehen das Folgende ausgeführt:

„In den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 hielten sich die Angeklagten und der gesondert Verfolgte B. in der QV. Innenstadt an der Ecke YU.-straße/EI.-straße nahe des dortigen SU.-Marktes und der US.-Filiale auf. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte B. hatten in recht erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen, während die Angeklagte HY. nur in geringem Umfang Alkohol und Cannabis konsumiert hatte. Gegen 2:30 Uhr des 00.00.0000 passierten die Zeugen BC., ZB. und IV. die Gruppe der Angeklagten und des gesondert Verfolgten B.. Da dem Angeklagten X. ein Blick des Zeugen BC. nicht gefiel, ging er auf die Gruppe der Zeugen zu und versetzte dem Zeugen BC. einen Schlag ins Gesicht. Als die Zeugen IV. und ZB. schlichtend eingreifen wollten, versetzte ihnen der Angeklagte X. ebenfalls Faustschläge, sodass die Zeugen zurückwichen. Anschließend schlug der Angeklagte X. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B. auf den Zeugen BC. ein, wobei der der Zeuge BC. zu Boden ging und den Angeklagten X. festhielt. Der gesondert verfolgte B. schlug nun mit einer ausholenden Geste auf den Zeugen BC. ein. Während der Auseinandersetzung riss der Angeklagte G. dem Zeugen BC. dessen Bauchtasche in der Absicht, diesem die Tasche zu entwenden und zu behalten, vom Körper. Die Angeklagte HY. kam hinzu und nahm in Kenntnis und im Einverständnis mit dem Angeklagten G. und dem gesondert Verfolgten B. die auf dem Boden liegenden Gegenstände - unter anderem die Bauchtasche des Zeugen BC. - an sich. Da sich der Zeuge BC. an den Angeklagten G. klammerte, versuchte der gesondert Verfolgte B. den Angeklagten G. vom Zeugen BC. wegzuziehen, der sich aber weiterhin an den Angeklagten G. klammerte. Daraufhin trat die Zeugin HY. mit einem kräftigen Tritt auf den Zeugen BC. ein. Auch der gesondert Verfolgte B. schlug den Zeugen BC., zog ihn vom Angeklagten G. weg und schubste ihn zu Boden. Als der Zeuge versuchte aufzustehen, kehrte der Angeklagte G. erneut zurück und schlug nochmals auf den Zeugen ein. Kurz hintereinander flohen zunächst die Angeklagte HY. und sodann der Angeklagte G. und der gesondert Verfolgte B. unter Mitnahme der Beute vom Tatort. Der Zeuge BC. erlitt bei dieser Auseinandersetzung Prellungen am Knie und an der Schulter, ein Hämatom am linken Ohr, Platzwunden an der Unterlippe und an der linken Kopfseite sowie eine leichte Gehirnerschütterung. Zudem erlitt er eine 1,5-2 cm lange und 0,5-1 cm tiefe Messerstichverletzung an der linken Schulter.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten dem Zeugen die Stichverletzung zugefügt haben oder Kenntnis davon hatten, dass ein Messer bei der Tat mitgeführt oder verwendet wurde.

Die Angeklagte HY. hat bereits bei Verkündung des Haftbefehls entgegen anwaltlichen Rates Angaben zum Sachverhalt gemacht, ihre Mittäter benannt und ihre eigene Tatbeteiligung im Wesentlichen eingeräumt. Im Haftprüfungstermin am 00.00.0000 hat sie den Sachverhalt eingeräumt. Sie hat sich bei dem Geschädigten BC. schriftlich entschuldigt.“

In der Beweiswürdigung betreffend das Tatgeschehen, der die Kammer sich ebenfalls nicht uneingeschränkt angeschlossen hat, hat das Amtsgericht das Folgende ausgeführt:

„Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Geständnisse der beiden Angeklagten, dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video der Tat, aus dem sich der Tathergang wie beschrieben ergibt, sowie dem in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesenen Attest der chirurgischen Universitätsklinik KT. vom 00.00.0000.

Die Einlassungen der beiden Angeklagten, den Zeugen BC. nicht mit einem Messer verletzt und auch keine Kenntnis vom Mitführen oder Verwenden eines Messers gehabt zu haben, konnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach Inaugenscheinnahme des Videos, nicht widerlegt werden, da auf dem Video nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wer von den Tätern das Messer, durch das der Zeuge BC. verletzt wurde, mit sich führte und die Verletzung herbeiführte. Die Verletzungen des Zeugen BC. - insbesondere auch die Schnittverletzung - ergeben sich aus dem Attest der chirurgischen Universitätsklinik KT..“

III.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen:

1. Feststellungen zur Person des Angeklagten

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und ergänzend auf der Verlesung der Fiktionsbescheinigung vom 00.00.0000 und dem entsprechenden Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus der beigezogenen Ausländeramtsakte der Stadt I.. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Auch die Feststellungen zum grundsätzlichen Trinkverhalten und dem nicht (mehr) bestehenden Betäubungsmittelkonsum beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten beruhen auf dem seine Person betreffenden und verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 sowie auf dem ausweislich der Sitzungsniederschrift eingeführten Inhalt der gegen ihn ergangenen Urteile.

2. Feststellungen zur Sache

Die Feststellungen zu dem zur Aburteilung gelangten Tatgeschehen und zum Vorgeschehen der Tat beruhen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

a. Vorgeschehen

Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er an dem besagten Tag gegen 22:00 Uhr von der Arbeit gekommen sei. Er habe telefonisch Kontakt zu seinem Bruder aufgenommen und sich in der Stadt mit ihm treffen wollen. Er habe sich dann mit zwei Kollegen, den Zeugen VR. und QM., zunächst am QV. Hauptbahnhof getroffen, man sei zu einem Kiosk gegangen, jeder habe zwei Dosen des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels gekauft. Man sei rumgeschlendert, habe „nachgelegt“ und nochmal jeweils zwei Dosen des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels an dem Kiosk getrunken. Er habe dann seinen Bruder, den Zeugen G., und dessen Freundin, die Zeugin NZ., in der Stadt getroffen. Man sei gemeinsam durch I. geschlendert und habe sich nochmal Dosen des vorbenannten Getränks geholt. Man habe über einige Dinge gesprochen, die den privaten Bereich betroffen hätten. Er - der Angeklagte - habe sich schon ziemlich angetrunken gefühlt. Man sei dann zu dem Ort gekommen, wo die Tat passiert sei.

Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, soweit diese den groben zeitlichen Ablauf des Vorgeschehens betrifft. Den Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum folgt die Kammer - was sogleich unter III. 2. c. Erörterung finden wird - nicht.

Die Angaben des Angeklagten zum zeitlichen Geschehensablauf werden durch die Aussagen der Zeugen VR., QM. und JJ. gestützt.

Der Zeuge VR. hat - insoweit glaubhaft - bekundet, er habe sich mit dem Zeugen QM. vor 0:00 Uhr im Bereich des Herner Bahnhofs aufgehalten. Der Angeklagte und der Zeuge QM. hätten dann telefoniert oder sich angeschrieben. Gegen 0:00 Uhr oder 0:30 Uhr hätten sie sich mit dem Angeklagten am QV. Hauptbahnhof getroffen. Sie seien die Stadt „hoch und runter“ gelaufen. Der Angeklagte sei dann verschwunden. Der Zeuge QM. und er hätten ihn in der Innenstadt gesucht, aber nicht mehr gefunden. Daraufhin seien sie nach Hause gefahren.

Der Zeuge QM. hat im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, er sei mit dem Zeugen VR. in YA. am Bahnhof unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe ihn angerufen und ihn gefragt, ob sie Lust hätten, nach I. zu fahren. Sie hätten sich dann gegen 0:00 Uhr oder 0:30 Uhr mit dem Angeklagten am QV. Hauptbahnhof getroffen. Sie seien etwa eineinhalb Stunden gemeinsam unterwegs gewesen. Als sie im „FK.“ gewesen seien, sei der Angeklagte einfach weggewesen. Sie hätten erfolglos versucht, ihn zu finden und seien dann gegen 02:00 Uhr nach Hause gefahren. Der Angeklagte sei ca. gegen 01:30 Uhr weggewesen.

Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen VR. und QM. hinsichtlich des zeitlichen Aufeinandertreffens spricht auch ein vom Angeklagten aufgenommenes Lichtbild aus dem Bericht „Handyauswertung B. / Zusatz zur Videoauswertung“ des KOK BG., welches die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Es handelt sich dabei um ein Selbstporträt des Angeklagten, welches in einer Straßenbahn aufgenommen wurde. Im Hintergrund sind die angeschlagenen Haltestellen ZD.-straße, IK.-straße und EO.-straße zu sehen, woraus sich schließen lässt, dass der Angeklagte in Fahrtrichtung des QV. Hauptbahnhofs unterwegs war. Aus dem Ergebnis der Handyauswertung, welches die Kammer durch Verlesen des Berichts des KOK BG. in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ergibt sich, dass das vorgenannte Lichtbild um 00:10 Uhr des 00.00.0000 aufgenommen wurde. Ein Aufeinandertreffen des Angeklagten und der Zeugen VR. und QM. gegen 0:30 Uhr am QV. Hauptbahnhof ist damit in Einklang zu bringen.

Die Zeugin JJ. hat glaubhaft bekundet, sie habe den Angeklagten, den sie aus einem Jugendzentrum gekannt habe, in der besagten Nacht zufällig im „FK.“ getroffen. Sie seien anschließend zusammen durch die Stadt gelaufen. Das Aufeinandertreffen habe nicht länger als eine halbe Stunde gedauert, die genaue Uhrzeit könne sie nicht mehr sagen. Sie glaube, die Zeugen G. und HY. an dem Abend einmal kurz gesehen zu haben. Nach ihrer Erinnerung seien diese ein paar Minuten später gekommen, als sie - die Zeugin JJ. und der Angeklagte - in der Nähe des NT.-Marktes im „FK.“ gestanden hätten. Nachdem mit der Zeugin JJ. auszugsweise die Videoaufnahme von der Tatörtlichkeit in Augenschein genommen wurde, bestätigte sie, dass sie die Person sei, die gegen 02:15 Uhr kurz nach dem Angeklagten den videoüberwachten Bereich betreten habe.

Die weiteren Feststellungen zum Hinzutreten der unbekannt gebliebenen weiblichen Personen, die der Angeklagte - anders als die Zeugen VR., QM. und JJ. - namentlich nicht benennen konnte oder wollte, sowie der Zeugen G. und HY. ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, welche den Geschehensablauf entsprechend der Feststellungen zeigt.

Zu dem vom Angeklagten behaupteten Treffen mit den Zeugen G. und HY. vor deren Eintreffen im videoüberwachten Bereich hat die Kammer keine näheren Feststellungen treffen können. Zwar hat die Zeugin HY. insoweit - worauf noch näher einzugehen sein wird - bekundet, es habe ein entsprechendes Aufeinandertreffen gegeben, bei dem auch eine nicht unerhebliche Menge an Alkohol und ein Joint konsumiert worden sei, so war die Zeugin nicht in der Lage, dies in zeitlicher und örtlicher Hinsicht näher zu konkretisieren. Unter Zugrundelegung der berechtigten Annahme, dass der Angeklagte bis etwa 01:30 Uhr mit den Zeugen VR. und QM. unterwegs war und mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen 01:50 Uhr auf die Zeugin JJ. traf, ergab sich bereits kein ausreichend großes Zeitfenster für ein Treffen in dem von dem Angeklagten und der Zeugin HY. dargestellten Umfang. Der Zeuge G. hat hingegen bekundet, erstmals am späteren Tatort auf den Angeklagten getroffen zu sein. Die Kammer geht - was die Angaben der Zeugin JJ. nahelegen - davon aus, dass es vor dem Zusammentreffen des Angeklagten und der Zeugen G. und HY. am Tatort nur zu einem kurzen Aufeinandertreffen ohne nennenswerte Vorkommnisse am NT.-Markt im „FK.“ gekommen ist.

b. Tatgeschehen

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Tatgeschehens vom 00.00.0000 teilgeständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen.

Er hat sich am ersten Hauptverhandlungstag (00.00.0000) über seinen Verteidiger wie folgt zur Sache eingelassen:

Der später Geschädigte - der Nebenkläger - sei mit zwei Freunden an ihnen vorbeigelaufen. Er - der Angeklagte - habe nicht mitbekommen, vor welchem Hintergrund es zu dem Kontakt zwischen seinem Bruder - dem Zeugen G. - und einer der Personen gekommen sei. Anscheinend habe eine der Personen provozierend geguckt, aber das habe er - der Angeklagte - nicht mitbekommen. Er habe gesehen, wie sein Bruder auf die Gruppe zugegangen sei und dem Nebenkläger einen Faustschlag versetzt habe. Die Begleiter des Nebenklägers seien dazu gekommen, zumindest einer habe auch einen Faustschlag erhalten. Es habe dann ein Gerangel zwischen dem Nebenkläger und seinem Bruder, dem Zeugen GM. X., gegeben.

Er - der Angeklagte - habe beide auseinanderbringen wollen. Nachdem diese auf den Boden gefallen seien, habe er seinen Bruder von dem Nebenkläger herunterziehen wollen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da sie ineinander verkeilt gewesen seien. Er - der Angeklagte - habe ein Messer dabeigehabt und damit in den Arm des Nebenklägers stechen wollen, der seinen Bruder festgehalten habe. Er habe dann auch zugestochen und die Schulter des Nebenklägers getroffen. Die ganze Situation sei in Bewegung gewesen. Da sei der Stich in die Schulter abgerutscht, dies habe ihn selbst erschrocken. Er habe auch erst keine Reaktion bei dem Nebenkläger gesehen und sei sich nicht sicher gewesen, ob der Stich durchgegangen sei.

Anschließend habe er das Messer weggetan und versucht, seinen Bruder von dem Nebenkläger runterzubekommen. Es sei dann gelungen, die beiden voneinander zu trennen. Sein Bruder sei auf den Rücken gefallen, der Nebenkläger habe auf dem Bruder gelegen. Er habe mitbekommen, dass es noch einen Tritt von der Freundin seines Bruders, der Zeugin HY., gegeben habe. Er - der Angeklagte - habe den Nebenkläger wegschubst, habe die Jacke von seinem Bruder geholt und sei weggelaufen. Sein Bruder und dessen Freundin seien auch weggelaufen. Er selbst sei in die nächste Bahn gestiegen und nach Hause gefahren. Am nächsten Tag habe er mit seinem Bruder über den Vorfall gesprochen.

Es sei zuvor nicht darüber gesprochen worden, dass man jemanden ausraube, das sei „nie Thema“ gewesen. Das sei eine Spontanaktion seines Bruders gewesen, der auf jemanden losgegangen sei. Dass er seinen Namen nach dem Vorfall in die Bahn geschrieben habe, habe er erst später durch die Akte erfahren. Daran habe er sich gar nicht mehr erinnern können. Er habe sich auch betrunken gefühlt.

Er habe nie vorgehabt, jemanden zu bestehlen oder zu berauben. Der Messerstich tue ihm leid. Dafür möchte er geradestehen. Er sei auch bereit, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 - 1.500 Euro zu bezahlen. Er sei sich bewusst, dass alles völlig aus dem Ruder gelaufen sei. Aus seiner Perspektive habe er weder geschlagen noch getreten. Er habe aber mitbekommen, dass sein Bruder geschlagen und dessen Freundin getreten habe. Wertgegenstände des Nebenklägers habe er nicht mitgenommen, auch nicht dessen graue Umhängetasche. Auch habe er nicht mitbekommen, dass sein Bruder oder dessen Freundin etwas aufgehoben hätten.

Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten lediglich in dem aus den getroffenen Feststellungen zur Sache ersichtlichen Umfang gefolgt.

Soweit der Angeklagte hiernach den Messerstich grundsätzlich eingeräumt hat, schließt die Kammer eine fälschliche Selbstbelastung aus.

Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer in den den Feststellungen widersprechenden Teilen widerlegt. Die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen hat die Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der das Tatgeschehen dokumentierenden Videoaufzeichnung des Juweliers CW. und durch die glaubhaften Aussagen des Nebenklägers und der Zeugen AX. und CK. gewonnen. Daneben stützen auch die weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten und dem Ablauf der Geschehnisse wie festgestellt.

Der objektive Tatablauf ist auf dem in der Hauptverhandlung von Minute 13:00 bis 37:50 in Augenschein genommenen Video „Straße links 2024-10-19_01_59_52_516.mp4“ zu erkennen. Es handelt sich dabei um eine Videoaufzeichnung der Überwachungskamera des in der YU.-straße ansässigen Juweliers CW.. Die Kamera befindet sich oberhalb des Juweliergeschäfts und ist schräg auf den wenige Meter entfernt liegenden Einmündungsbereich YU.-straße/EI.-straße ausgerichtet, wo sich das Tatgeschehen abgespielt hat. Sie zeichnet in Farbe, aber ohne Ton auf. Ein kleiner Teil der YU.-straße ist in der linken Bildhälfte durch das Vordach eines benachbarten Ladengeschäfts verdeckt, im Übrigen bestehen keine Sichthindernisse. Die Örtlichkeit ist durch mehrere Straßenlaternen hell beleuchtet. Dass es sich bei den in der Videoaufnahme zu sehenden Angreifern um den Angeklagten und die Zeugen G. und HY. handelt, haben die Zeugen G. und HY. bestätigt, denen die Videoaufnahme auszugsweise vorgespielt wurde. Auch der Angeklagte selbst hat dies nicht in Abrede gestellt.

Ab Minute 13:06 der Videoaufnahme betritt der Angeklagte den Bildbereich, wenige Sekunden später folgt ihm die Zeugin JJ.. Die beiden der Kammer unbekannt gebliebenen Frauen betreten ab Minute 19:10 das Bild. Die Zeugen G. und HY. sind ab Minute 21:40 zu sehen. Der Zeuge G. geht auf den Angeklagten zu, woraufhin die Zeugin JJ. und die anderen beiden Frauen den videoüberwachten Bereich verlassen. Anschließend führen der Angeklagte und die Zeugen G. und HY. augenscheinlich eine Unterhaltung, die Zeugin HY. setzt sich nach einigen Minuten auf eine im Einmündungsbereich YU.-straße/EI.-straße stehende Bank.

Die Nebenkläger und die Zeugen ZB. und IV. betreten das Bild ab Minute 28:30. Fünfzehn Sekunden später geht der Zeuge G. zielgerichtet auf die Gruppe um den Nebenkläger zu, der Angeklagte folgt seinem Bruder mit wenigen Metern Abstand. Die Zeugin HY. bleibt zunächst auf der Bank sitzen, ihr Rücken ist der Gruppe um den Nebenkläger zugewandt. Ab Minute 28:48 ist zu sehen, wie der Zeuge G. erst dem Nebenkläger und anschließend dem Zeugen ZB. einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, woraufhin die Zeugen ZB. und IV. zurückweichen. Der Zeuge G. schlägt weiter auf den Nebenkläger ein, welcher eine Abwehrhaltung einnimmt, wobei nicht eindeutig zu erkennen ist, ob die Schläge den Nebenkläger treffen. Der Angeklagte bewegt sich aktiv auf den infolge der Schläge zurückweichenden Nebenkläger zu. Daraufhin kommt es zu einem Gerangel zwischen dem Zeugen G. und dem Nebenkläger, die sich augenscheinlich gegenseitig festhalten. Der Angeklagte bewegt sich zunächst um die miteinander Ringenden herum, ohne aktiv in die Auseinandersetzung einzugreifen. Dabei wird er kurzzeitig selbst zu Boden gerissen, kann aber sofort wieder aufstehen. Ab Minute 29:08 verlagert sich die Auseinandersetzung für einige Sekunden aus dem Sichtbereich der Kamera unter das vorgenannte Vordach eines Ladengeschäfts. Währenddessen - was wiederum zu sehen ist - heben der Zeuge IV. und die Zeugin HY. am Boden liegende Gegenstände auf.

Der Angeklagte, der Zeuge G. und der Nebenkläger sind ab Minute 29:15 wieder im Bild der Kamera zu sehen. Eine Sekunde später ist zu erkennen, wie der Angeklagte schwungvoll mit seinem ausgestreckten rechten Arm ausholt und die linke Seite des gebückten Nebenklägers, der weiterhin mit dem Zeugen G. ringt, trifft. Es handelt sich dabei nicht um eine Schlag-, sondern augenscheinlich um eine Stichbewegung, wenngleich ein Messer in der Hand des Angeklagten anhand der Videoaufnahme nicht eindeutig zu erkennen, aber auch nicht auszuschließen ist. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger in dieser Situation dem - von ihm selbst eingeräumten - Messerstich versetzte, da sich eine vergleichbare Situation auf der Videoaufnahme nicht erkennen lässt und die Richtung der Stichbewegung zum Verletzungsbild des Nebenklägers passt.

Ab Minute 29:17 werden der Zeuge G. und der Nebenkläger erneut durch das Vordach verdeckt. Die Zeugin HY. läuft auf den Angeklagten zu, der sie mit einer Armbewegung offenbar dazu auffordert, zurückzutreten. Unterdessen begibt sich auch der Zeuge IV. unter das Vordach und ist kurzzeitig nicht zu sehen. Der Zeuge ZB. befindet sich einige Meter entfernt auf Höhe des im Einmündungsbereich liegenden SU.-Marktes und hält Distanz. In Minute 29:26 ist zu sehen, wie der Zeuge IV. zu Boden fällt. In diesem Zuge stürzen auch der Zeuge G. und der Nebenkläger zurück in das Bild der Kamera, wobei der Nebenkläger auf dem Rücken landet und der Zeuge G. mehrfach in schneller Abfolge mit der Faust auf Kopfhöhe auf diesen einschlägt. Wo genau der Zeuge G. den Nebenkläger trifft, lässt sich anhand der Videoaufnahme nicht zweifelsfrei feststellen, da der Zeuge G. sich aus Sicht der Kamera vor dem am Boden liegenden Nebenkläger befindet und diesen teilweise verdeckt. Der Nebenkläger klammert sich daraufhin an dem Zeugen G. fest und reißt diesen zu sich auf den Boden.

In Minute 29:29 greift sich der Angeklagte von hinten seinen Bruder und zieht diesen ein Stück zurück, um ihn aus dem Griff des Nebenklägers zu lösen, was jedoch nicht gelingt. Zur selben Zeit entfernt sich der Zeuge ZB. rennend in nördlicher Richtung aus dem Bildbereich der Überwachungskamera. Ab Minute 29:34 ist zu sehen, wie der Angeklagte dem weiterhin am Boden liegenden Nebenkläger einen einzelnen schnellen Schlag mit der rechten Faust auf Kopfhöhe versetzt, wobei abermals nicht eindeutig zu erkennen ist, wo der Nebenkläger genau getroffen wird, da sein Körper - dieses Mal durch den Angeklagten - teilweise verdeckt wird. Anschließend tritt der Angeklagte in schneller Abfolge zweimal mit dem linken Fuß in den Bereich der rechten Körperseite des Nebenklägers. Währenddessen tritt die hinzugekommene Zeugin HY. dreimal in den Bereich der linken Körperseite des Nebenklägers. Der Angeklagte gibt der Zeugin HY. daraufhin erneut mittels Handzeichen zu verstehen, dass sie zurücktreten soll. Sodann hebt die Zeugin HY. weitere am Boden liegende Gegenstände auf. Der Zeuge IV. zieht sich währenddessen einige Meter auf die ursprüngliche Position des Zeugen ZB. zurück.

Ab Minute 29:40 ist zu erkennen, wie der Angeklagte den am Boden liegenden Nebenkläger mit einer kräftigen Bewegung von seinem Bruder herunterzieht. Anschließend schleift er den Nebenkläger an dessen Oberbekleidung mehrere Meter am Boden entlang und hindert diesen durch Herunterdrücken am Aufstehen. Währenddessen steht der Zeuge G. auf und zieht sich seinen Schuh an, den er im Zuge des Gerangels verloren hatte. Anschließend begibt sich der Zeuge G. aus dem Blickfeld der Kamera unter das Vordach und kommt wenige Augenblicke später mit einer Jacke zurück, die er dort ebenfalls im Zuge des Gerangels verloren hatte.

Der Nebenkläger versucht in Minute 29:53 aufzustehen, wird von dem Angeklagten jedoch zu Boden geschupst. Anschließend lässt der Angeklagte für einen kurzen Moment von dem Nebenkläger ab, dem es daraufhin gelingt, aufzustehen. Der erneut hinzugetretene Zeuge G. versetzt dem Nebenkläger in Minute 30:02 einen letzten Faustschlag vor den Kopf, woraufhin der Nebenkläger unvermittelt nach hinten umfällt und kurzzeitig liegen bleibt. Während des Fallens löst sich eine graue Umhängetasche mit schwarzem Gurt vom Körper des Nebenklägers, die ab Minute 30:05 auf Kopfhöhe des Nebenklägers auf dem Boden liegt. Ab Minute 30:08 zeigt die Videoaufnahme, wie sich der Angeklagte herunterbeugt, die Tasche aufhebt und diese - während er sich aufrichtet und umdreht - am Gurt hochschleudert und im Laufen auffängt. Anschließend entfernen sich der Angeklagte mitsamt der Tasche und der Zeuge G. rennend in Richtung EI.-straße vom Tatort. In Minute 30:15 verlassen sie schließlich den videoüberwachten Bereich.

Ab Minute 30:15 ist zu sehen, wie der Nebenkläger aufsteht und offenbar nach seiner Tasche sucht. Auch der Zeuge IV. ist noch anwesend, wird teilweise aber durch das Vordach verdeckt. In Minute 32:10 verlässt der Nebenkläger das Bild der Überwachungskamera über die EI.-straße.

Der im Video zu sehende Tatablauf wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben des Nebenklägers OV.. Dieser hat bekundet, er sei mit zwei Kollegen, den Zeugen IV. und ZB., aus Richtung des „AG.“ durch die Innenstadt gelaufen. Auf Höhe des HL. hätten drei Personen - zwei Männer und eine Frau - gesessen, an denen sie vorbeigelaufen seien. Er habe mehrmals rüber geschaut, ohne dabei etwas zu sagen, dann sei eine Person auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er ein Problem hätte. Im selben Moment sei ihm ins Gesicht geschlagen worden. Er habe die Person dann am Kragen gepackt und sei mit ihr in den Kampf gegangen, um sich zu verteidigen. Dann seien mehrere Schläge gekommen, er sei mit dem Angreifer „rumgetänzelt“, habe ihm das rechte Bein gestellt und ihn so zu Boden gebracht. Er sei anschließend weiter in die Verteidigung gegangen, woraufhin die anderen beiden Personen dazu gekommen seien. Er habe gespürt, dass sie ihn geschlagen hätten, aber er könne nicht sagen, wer ihn wohin geschlagen und getreten habe. Auch meine er, getreten worden zu sein. Es sei auch auf seinen Hinterkopf geschlagen worden, als er am Boden gelegen habe. Die Täter würde er nicht wiedererkennen.

Im Nachhinein habe er von anderen Leuten gesagt bekommen, dass er ein Messer in den Rücken bekommen habe. Er sei voller Adrenalin gewesen und habe den Stich zuerst nicht gespürt. Irgendwann sei er in Embryostellung gegangen, um sich zu schützen. Dann habe er sich wieder aufgerichtet, woraufhin ihm seine graue Umhängetasche der Marke Eastpak, die er diagonal über den Körper getragen habe, über die Schulter gezogen worden sei. Daraufhin seien die Personen abgehauen. Zwischenzeitlich sei auch seine Powerbank auf den Boden gefallen, diese hätte jedoch der Zeuge IV. aufgesammelt und ihm später gegeben. Er habe den Angreifern hinterhergehen und seine Tasche zurückholen wollen. Nach zweihundert Metern sei er wieder zurückgegangen, weil dort keine Tasche gelegen habe. Seine Kollegen seien dann weg gewesen. Er sei weiter Richtung Rathaus gegangen. Er habe gemerkt, dass seine Jacke durchnässt sei, obwohl es draußen trocken gewesen sei. Am Rathaus sei er auf medizinisch geschulte Passanten, zwei Mädchen und einen Jungen, getroffen. Sie hätten ihn angesprochen, weil er benebelt gewirkt habe. Daraufhin hätten sie bestätigt, dass er eine Messerstichverletzung habe und den Rettungswagen gerufen.

Er habe eine gestreifte Adidas-Jacke und ein Oversized-Shirt getragen. Die Jacke sei ein bisschen kürzer und etwas nach vorne gerutscht. Der Stich in der Jacke sei ungefähr auf Nierenhöhe gewesen. Das Messer sei in die Schulter gegangen und habe eine Stichwunde hervorgerufen. Daneben habe er eine Platzwunde am Kopf, welche im Krankenhaus geklebt worden sei, sowie diverse Prellungen erlitten. Auch sei sein Ohr geschwollen und die Lippe überall ein bisschen offen gewesen. Er habe sich selbst aus dem Krankenhaus entlassen und sei von seinen Eltern abgeholt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er eine Woche lang arbeitsunfähig gewesen und anschließend mit Schmerzen wieder arbeiten gegangen. Die Schmerzen hätten noch etwa einen Monat angehalten. Er arbeite im Handwerk, da habe es schon in der Schulter wehgetan. Die Verletzungen seien gut verheilt, die Narbe sei gut zugegangen. Ab und zu bilde er sich vielleicht etwas ein, aber er habe keine bleibenden Schäden. Psychische Folgeschäden habe er infolge des Vorfalls nicht erlitten. Die Situation als Zeuge vor Gericht sei für ihn stressig.

In der grauen Umhängetasche seien seine Schlüssel - für Haustür, Briefkasten, Garage und das Tor zum Nachbargarten - und zwei Graffiti-Edding-Stifte gewesen. Seine restlichen Wertsachen seien in seiner Hosentasche gewesen und nicht entwendet worden. Er habe von seinen Eltern Ersatzschlüssel erhalten, die Schlösser habe er nicht austauschen lassen. Die Tasche und deren Inhalt habe er nicht zurückerhalten.

Dem Nebenkläger ist die Videoaufnahme des Juweliers CW. auszugsweise - von Minute 28:00 bis 37:50 - vorgespielt worden. Der Zeuge hat bestätigt, dass der Gegenstand, der ab Minute 30:05 neben ihm auf dem Boden liegt, seine Tasche sei.

Die Angaben des Nebenklägers sind glaubhaft. Seine Aussage ist detailliert und in sich schlüssig. Der Nebenkläger, der den Angeklagten vor der Tat nicht kannte und ein zufälliges Opfer war, ließ bei seiner Schilderung keine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten erkennen, vielmehr war er auf eine möglichst objektive Schilderung des Geschehens bedacht. Dies war insbesondere daran zu erkennen, dass er seine erlittenen Verletzungen nicht zu überdramatisieren versuchte. Das Krankenhaus habe er noch in derselben Nacht gegen ärztlichen Rat verlassen. Auch bei den weiteren Folgen hat der Nebenkläger keine Tendenz zur Überdramatisierung gezeigt. Die vom Nebenkläger geschilderten Verletzungsfolgen bewegen sich am unteren Rand dessen, was bei einer derartigen Gewalteinwirkung zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang wäre es für den Nebenkläger ein Leichtes gewesen, schlimmere und langanhaltendere Schmerzen und insbesondere psychische Folgeschäden zu behaupten, wenn er den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten wollen.

Er hat Unsicherheiten und Erinnerungslücken von sich aus selbstkritisch offenbart, indem er etwa angab, er könne die Täter nicht wiedererkennen und einzelne Schläge und Tritte nicht einer bestimmten Person zuordnen. Dies ist bei einem dynamischen Geschehen, wie es der Nebenkläger geschildert hat und wie es auch auf der Videoaufzeichnung zu erkennen ist, naheliegend. Die Schilderungen des Nebenklägers stehen im Wesentlichen auch in Einklang mit der vorstehend beschriebenen Videoaufnahme vom Tatgeschehen. Soweit der Nebenkläger erklärt hat, ihm sei die Umhängetasche „über die Schulter gezogen“ worden, geht die Kammer angesichts der eindeutigen Bilder der Überwachungskamera von einer Fehlwahrnehmung des Nebenklägers aus, die angesichts der Dynamik des Geschehens erklärlich ist. Zudem hat der Nebenkläger nach Ansicht der Videoaufnahme selbst bestätigt, dass ihm in der ab Minute 30:05 zu sehenden Situation die Tasche entwendet worden sei.

Die von dem Nebenkläger beschriebenen Verletzungen in Form der Stichverletzung und der Kopfplatzwunde werden durch den verlesenen ärztlichen Behandlungsbericht des Arztes GC. aus der Notaufnahme der Chirurgischen Universitätsklinik KT. I. vom 00.00.0000 bestätigt. Aus dem vorgenannten Bericht geht ferner hervor, dass - was der Nebenkläger nicht explizit geschildert hat - er daneben auch ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades erlitten hat.

Die Angaben des Nebenklägers zur Einstichstelle in seiner Jacke werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Jacke aus der Lichtbildmappe „Vernehmung des GES BC.“ bestätigt. Auf diesen ist zu erkennen, dass die Jacke im Bereich des unteren linken Rückens eine ca. 1,5 cm breite Einstichstelle aufweist.

Auch die glaubhaften Angaben des Zeugen CK. stützen die Überzeugung der Kammer von dem festgestellten Sachverhalt. Dieser hat bekundet, er sei mit zwei Kollegen, dem Nebenkläger und dem Zeugen ZB., unterwegs gewesen. Sie seien zuvor im „FK.“ gewesen und hätten sich auf dem Heimweg befunden. Auf dem Weg nach Hause hätten zwei Männer gerufen: „Was guckt ihr so?“ Sie hätten sich nichts dabei gedacht. Er habe weiterlaufen wollen, dann wahrscheinlich einen Schlag bekommen und auf dem Boden gelegen. Er habe nicht viel erkennen können, da er seine Brille nicht getragen habe. Allerdings könne er sich noch daran erinnern, dass er auf dem Handy und der Powerbank des Nebenklägers gelegen habe und neben dem Nebenkläger aufgestanden sei. Die Gegenstände habe er aufgehoben und dem Nebenkläger später übergeben. Bei den Angreifern habe es sich um zwei Jungs und ein Mädchen gehandelt, er könne aber nicht sagen, wer zugeschlagen habe und wie, es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe noch die Äußerung „Ich hab‘ ein Messer!“ gehört, den Einsatz des Messers habe er jedoch nicht aktiv wahrgenommen.

Als die Angreifer von ihnen losgelassen hätten, habe der Nebenkläger ihnen hinterherlaufen wollen, weil er gehofft habe, seine Umhängetasche zurückzuerlangen. Er - der Zeuge IV. - habe sich zur „BB.“ begeben, wo bereits der Zeuge ZB. gestanden habe, welcher die Polizei gerufen habe. Dann habe er auf der Polizeiwache seine Aussage gemacht. Er habe leichte Kopfschmerzen gehabt, welche nicht länger als einen Tag angehalten hätten. Er habe Paracetamol genommen und sich schlafen gelegt.

Die Angaben des Zeugen IV. sind glaubhaft. Der Zeuge war erkennbar um eine differenzierte Aussage bemüht, indem er nur die (wenigen) Abläufe wiedergab, an die er eine Erinnerung hat bzw. die er zuverlässig wahrnehmen konnte. Eine Belastungstendenz war nicht ansatzweise zu erkennen. Er hat sich selbst nicht geschont, indem er bekundet hat, er sei in der Situation geschockt, aber vielleicht auch feige gewesen. Soweit der Zeuge bekundet hat, die Äußerung „Was guckst du so?“ sei von zwei Personen getätigt worden, geht die Kammer von einer Fehlerinnerung des Zeugen aus, da sowohl der Nebenkläger als auch - was noch zu erörtern sein wird - der Zeuge ZB. diese ausschließlich dem Zeugen G. zugeordnet haben, von dem ausweislich der Videoaufnahme auch der erste Kontakt mit der Gruppe um den Nebenkläger ausging. Soweit der Zeuge angegeben hat, er habe „wahrscheinlich“ einen Schlag erhalten, hat die Kammer diesbezüglich - auch aufgrund der vom Zeugen eingeräumten Unsicherheiten - keine sicheren Feststellungen treffen können. Auf der Videoaufnahme ist - wie dargestellt - lediglich zu erkennen, dass der Zeuge IV. zu Boden geht, dies könnte indes auch auf ein Stolpern über die miteinander ringenden OV. und G. zurückzuführen sein. Dementsprechend vermochte die Kammer ein Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Zeugen IV. nicht anzunehmen.

Die Angaben des Nebenklägers und des Zeugen IV. werden auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen AX. gestützt. Dieser hat bekundet, er sei mit dem Nebenkläger, den er erst an diesem Abend kennengelernt habe, und dem Zeugen IV. die YU.-straße aus dem „FK.“ kommend runtergelaufen. Am Juwelier CW. hätten zwei Jungs gestanden, ein Mädchen sei auch noch dabei gewesen. Der Nebenkläger sei stehengeblieben und einer der Jungs habe gefragt: „Was guckst du so?“ Die Person sei auf sie zugekommen. Daraufhin hätten der Nebenkläger und er - der Zeuge ZB. - jeweils „eine gekriegt“. Er habe aber relativ gut aufstehen können. Es sei alles sehr schnell gegangen. Dann sei es hin und her gegangen. Später habe er erfahren, dass es noch einen Messerangriff gegeben habe. Bei dem Messerangriff sei er nicht dabei gewesen, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits weggelaufen. Er habe dann die Polizei gerufen, welche ziemlich spät eingetroffen sei. Der Nebenkläger habe eine Umhängetasche schräg über den Körper getragen. Er habe nach dem Vorfall mit dem Nebenkläger telefoniert, dieser habe ihm berichtet, dass sich in der Tasche unter anderem ein weißer Edding-Stift befunden habe. Durch den Vorfall sei er selbst nicht verletzt worden. Er habe eine halbe Stunde lang Schmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen.

Auch die Angaben des Zeugen ZB. sind glaubhaft. Er hat - genauso wie der Nebenkläger und der Zeuge IV. - keine übermäßige Belastungstendenz erkennen lassen und war um eine objektive Schilderung der Geschehnisse bemüht. Der vom Zeugen beschriebene Inhalt der Umhängetasche deckt sich mit den Angaben des Nebenklägers. Soweit der Zeuge ZB. einen Schlag des - von ihm mangels Kenntnis nicht namentlich benannten - Zeugen G. auf sich geschildert hat, der auch auf der Videoaufnahme zu erkennen ist, hat die Kammer diesen Schlag nicht dem Angeklagten zugerechnet, da er unmittelbar zu Beginn der Auseinandersetzung erfolgte, bevor der Angeklagte in die Auseinandersetzung eingriff bzw. eingreifen konnte und ein gemeinsamer Tatplan hinsichtlich einer Schädigung des Zeugen ZB. zu diesem Zeitpunkt ausweislich der getroffenen Feststellungen noch nicht angenommen werden konnte.

Dass der Angeklagte - und nicht der gesondert verfolgte Zeuge G. oder die gesondert verfolgte Zeugin NZ. - die Umhängetasche des Nebenklägers entwendet hat, folgt auch aus den insoweit glaubhaften Angaben der gesondert verfolgten Zeugin NZ.. Diese hat bekundet, sie habe auf einer Bank gesessen, es sei „alles total schnell“ gegangen. Wie es zu der Situation gekommen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei zu dem Zeitpunkt mit dem Bruder des Angeklagten, dem Zeugen G., in einer Beziehung gewesen. Sie habe nur gesehen, wie er auf dem Boden gelegen habe und habe ihm helfen wollen. Dann habe sie auch getreten. Sie wisse nicht, wohin sie getreten habe. Sie habe Gegenstände des Zeugen G. aufgehoben, die auf dem Boden gelegen hätten. Es habe sich dabei um Ketten und eine rote SM. Tasche gehandelt. Sie sei dann weggerannt, mehr sei nicht passiert. Schließlich sei sie mit dem Zeugen G. zu sich nach Hause gefahren.

Den Messereinsatz habe sie nicht mitbekommen. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass jemand dem Nebenkläger etwas weggenommen habe. Sie gehe zwar davon aus, dass der Zeuge G. die Umhängetasche des Nebenklägers entwendet habe. Dies aber nur, weil der Zeuge G. in der Verhandlung des Parallelverfahrens vor dem Amtsgericht I. zugegeben habe, die Tasche entwendet zu haben. Sie habe nicht mit eigenen Augen gesehen, wie der Zeuge G. die Tasche aufgehoben oder später bei sich getragen habe. Auch sie selbst habe die Tasche des Nebenklägers nicht an sich genommen. Zum Inhalt der Tasche könne sie nichts sagen.

Die Angaben der Zeugin HY. sind, soweit sie das Tatgeschehen betreffen, glaubhaft, da sie in Einklang mit der Videoaufnahme der Überwachungskamera stehen. Insbesondere die Schilderung, dass sie lediglich Gegenstände des Zeugen G. und nicht die Umhängetasche des Nebenklägers aufgesammelt habe, wird durch die Videoaufnahme bestätigt. Auf dieser ist - wie dargestellt - zu erkennen, wie die Zeugin HY. im Verlaufe der Auseinandersetzung zwar diverse Gegenstände aufsammelt, von denen aber keiner einer Umhängetasche ähnelt. Demgegenüber ist mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass der Angeklagte die Umhängetasche des Nebenklägers nach dem letzten Schlag des Zeugen G. aufhebt. Dass die Zeugin hierzu keine Angaben machen konnte, ist nachvollziehbar, da sie den Tatort zu diesem Zeitpunkt bereits in Richtung des QV. Hauptbahnhofs verlassen hatte, was ebenfalls auf der Videoaufnahme zu sehen ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin HY. in dem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Bochum., Az. 31 Ls-133 Js 223/24-40/25, dessen Inhalt die Kammer durch Verlesung der entsprechenden Urteilspassagen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, unter anderem wegen Raubes verurteilt worden ist und sich insoweit auch geständig eingelassen hat. Ausweislich der glaubhaften Angaben der im dortigen Verfahren erkennenden Richterin, der Zeugin DV., habe die Zeugin HY. den Tatvorwurf - mit Ausnahme des Einsatzes des Messers - über ihren Verteidiger pauschal eingeräumt. Ergänzend habe die Zeugin HY. selbst lediglich ausgeführt, sie habe „alles aufgesammelt, was da gelegen“ habe. Hinsichtlich der aufgehobenen Gegenstände seien - so die Zeugin EF. - keine Details genannt worden. Was konkret eingesammelt worden sei, sei angesichts der Geständnisse, auch des Zeugen G., nicht verifiziert worden. Vor der Sitzung hätten die Verteidiger der Zeugen HY. und G. um ein Gespräch gebeten und erfragt, ob Bewährungsstrafen in Betracht kommen. An dem Gespräch hätten neben den Verteidigern das Gericht, die Staatsanwältin und die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe teilgenommen. Sie - die Zeugin EF. - habe erklärt, dass Grundvoraussetzung für eine Bewährungsstrafe ein Geständnis sei. Eine Verständigung sei nicht getroffen worden.

Die Kammer ist angesichts der eindeutigen Bilder der Überwachungskamera davon überzeugt, dass weder die Zeugin HY. noch der Zeuge G., sondern der Angeklagte die Tasche des Nebenklägers entwendet hat. Das Geständnis der Zeugin HY. vor dem Amtsgericht Bochum. bezüglich eines Raubes ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit ihrer abweichenden Angaben vor der Kammer zu erschüttern. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin HY. in der Hoffnung auf eine Bewährungsstrafe den Tatvorwurf vor dem Amtsgericht pauschal eingeräumt hat, ohne sich näher mit diesem auseinanderzusetzen. Dafür spricht auch, dass die Zeugin HY. auf Nachfrage der Kammer nicht angeben konnte, aufgrund welcher Delikte sie genau verurteilt wurde bzw. insoweit lediglich (und unrichtig) von einem „schweren Raub“ sprach. Auch das vor der Sitzung des Amtsgerichts I. geführte Gespräch und der Hinweis der Zeugin EF., ein Geständnis sei Grundvoraussetzung für eine Bewährungsstrafe, spricht dafür, dem Geständnis der Zeugin HY. in tatsächlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Eine umfangreiche Beweisaufnahme wurde in dem Verfahren vor dem Amtsgericht nicht durchgeführt, insbesondere wurden keine Zeugen vernommen.

Soweit der Zeuge G. in seiner Vernehmung vor der Kammer entgegenstehende Angaben gemacht hat, führt dies nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Dieser hat bekundet, er sei mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin HY., in die Stadt gefahren, da habe er seinen Bruder, den Angeklagten, getroffen. Seinem Bruder sei es nicht gut gegangen. Er habe ihn gefragt, was mit ihm los sei. Sein Bruder habe gesagt, er habe Streit mit seiner Verlobten. In dem Moment seien die drei Männer vorbeigelaufen. Sein Bruder sei alkoholisiert und schon „am Taumeln und Wackeln“ gewesen. Einer der drei Männer habe zwei- bis dreimal rüber geguckt, er - der Zeuge G. - habe gedacht, dieser würde seinen Bruder auslachen. Daraufhin sei er - der Zeuge G. - auf den Mann zugegangen und habe ihn gefragt, warum er guckt. Dieser habe entgegnet: „Was ist los, hast du ein Problem?“ Er - der Zeuge G. - habe ihm dann „eine geknallt“. Dann sei es losgegangen, sie hätten sich geprügelt und seien zu Boden gegangen. Es sei „das eine zum anderen“ gekommen. Seine Freundin habe auch draufgetreten. Als sie auf dem Boden gelegen hätten, sei sein Bruder gekommen und habe mal ihn und mal die andere Person weggezogen. Als sein Bruder ihn weggezogen habe, habe er seine Jacke angezogen, welche er zuvor verloren habe. Er - der Zeuge G. - habe der Person noch einen Schlag gegeben. Seine Freundin habe auch Sachen vom Boden aufgehoben, das seien seine Ketten gewesen. Er habe nicht gesehen, wie das Messer eingesetzt worden sei. Er selbst habe kein Messer dabeigehabt.

Die Zeugin HY. habe auch die Tasche des Opfers aufgehoben, das sei kurz vor dem Ende gewesen. Es habe sich um eine graue Umhängetasche mit schwarzem Band gehandelt. Er wisse nicht, warum sie die Tasche aufgehoben habe. Es sei klar gewesen, dass es sich um die Tasche des Geschädigten gehandelt habe. Als sie weggelaufen seien, habe die Zeugin HY. ihm seine Gegenstände gegeben. Da habe er gesehen, dass sie noch eine Tasche in der Hand habe. Er habe die Tasche an sich genommen und hineingeschaut. In der Tasche hätten sich ein Schlüsselbund und zwei Stifte befunden. Anschließend habe er die Tasche in eine Mülltonne geschmissen.

Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen G. nicht. Sie stehen bereits in Widerspruch zu seinen Angaben in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum. Anders als die Zeugin HY. hat der Zeuge G. im dortigen Verfahren den Tatvorwurf nicht lediglich pauschal eingeräumt, sondern nach den glaubhaften Angaben der Zeugin EF. ausdrücklich erklärt, er selbst habe die - dort noch als Bauchtasche bezeichnete - Tasche des Nebenklägers erkannt und abgerissen. Er denke, dass diese dann mitgenommen worden sei. In seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge G. hingegen der Zeugin HY. die alleinige Verantwortung für das Entwenden der Tasche zugeschrieben und einen eigenen Tatbeitrag insoweit nicht geschildert. Ein nachvollziehbarer Grund für die voneinander abweichenden Angaben ist nicht ersichtlich. Die Abweichung ist insbesondere nicht durch den Zeitablauf erklärlich, da die Vernehmung des Zeugen G. am zweiten Hauptverhandlungstag am 00.00.0000 und damit nur rund zwei Wochen nach der Verhandlung vor dem Amtsgericht erfolgte. Die Angaben des Zeugen G. stehen zudem in Widerspruch zu der Videoaufnahme, die auch mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde. Soweit der Zeuge erklärt hat, dass der Gegenstand, den sein Bruder am Ende aufhebe, nicht die Tasche des Nebenklägers gewesen sei, da das Band viel länger gewesen sei, überzeugt dies nicht. Der Zeuge konnte weder erklären, um welchen Gegenstand es sich stattdessen handeln soll, noch, was mit dem Gegenstand in der Folge passiert ist, obwohl er nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinem Bruder weggelaufen sei und sie sich erst nach einigen Metern auf Höhe der Sparkasse getrennt hätten. Auf der Videoaufnahme ist zudem zu erkennen, dass die Länge des Bandes sehr wohl zu einer Umhängetasche, wie sie der Nebenkläger beschrieben hat, passt. Schließlich hat auch der Nebenkläger den in der Videoaufnahme zu sehenden Gegenstand als seine Umhängetasche identifiziert.

Die Feststellungen zum weiteren Geschehen nach der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen ON., WW., CV., PHKin WD., PKin PU. und PK XK..

Die Zeugen GY., OR. und RH. haben übereinstimmend bekundet, sie seien von dem Nebenkläger in der Nähe des QV. Rathauses angesprochen und gebeten worden, sich seinen Rücken anzusehen. Sodann hätten sie die stark blutende Stichwunde im Bereich der linken Schulter festgestellt. Nach den Bekundungen der Zeugin GY. sei direkt ein Schwall Blut herausgelaufen, als sie das T-Shirt des Nebenklägers hochgezogen hätten. Die Zeugin OR. gab an, dass nach ihrer Wahrnehmung pro Pulsschlag ein Schwall Blut aus der Wunde herausgekommen sei. Auch nach den Schilderungen des Zeugen RH. sei ein Schwall Blut herausgelaufen, welcher sofort durch die Zeuginnen GY. und OR. abgedrückt worden sei. Ob das Blut pulsierend gekommen sei, wisse er nicht.

Die Zeugen PHKin DL., PKin VO. und PK WH. haben übereinstimmend angegeben, sie seien von einer winkenden Gruppe auf den Nebenkläger aufmerksam gemacht worden. Sie hätten eine blutende Stichverletzung im Schulterbereich festgestellt, die bereits durch die anwesenden Zeugen abgedrückt worden sei, und einen Rettungswagen verständigt. Das Blut sei aus der Wunde herausgelaufen. Pulsierend geblutet habe die Wunde - so die Zeugin PHKin DL. - nicht.

Dass der Angeklagte nach dem Vorfall mit einem weißen Edding eine Straßenbahn mit seinem Namen bemalt hat, hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme des entsprechenden Lichtbildes aus dem Bericht „Handyauswertung B. / Zusatz zur Videoauswertung“ des KOK BG. festgestellt. Auf dem vom Angeklagten selbst gefertigten Lichtbild ist die Scheibe einer Bahn zu erkennen, auf der von innen großflächig mit weißer Farbe der Schriftzug „X.“ aufgetragen wurde. In der Spiegelung der Scheibe ist der Angeklagte zu erkennen, welcher in der Bahn sitzt und einen weißen Stift in der rechten Hand hält und mit der linken Hand das Foto aufnimmt. Dass das Lichtbild um 03:56 Uhr aufgenommen wurde, ergibt sich aus dem Bericht zur Handyauswertung, den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Tat geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem verwendeten Edding-Stift um denjenigen aus der Tasche des Nebenklägers handelt, zumal es sich dabei nicht um einen Gegenstand handelt, der typischerweise mit sich geführt wird.

Die Feststellungen zur potentiellen Lebensgefährlichkeit des Messereinsatzes beruhen auf dem Gutachten des Rechtsmediziners Dr. MU.. Der Sachverständige hat an dem gesamten Teil der Hauptverhandlung teilgenommen, der die Verletzungshandlung und das entstandene Verletzungsbild nebst anschließend erfolgter Behandlung des Nebenklägers betraf. Insbesondere hat er auch die verlesenen Arztberichte in seine gutachterlichen Ausführungen einbezogen, anschaulich erläutert und gewürdigt. Überdies haben ihm die Verfahrensakten vorgelegen.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Nebenkläger in der Klinik eine Verletzung an der linken Schulter über dem Schulterblatt festgestellt worden sei. Es habe sich dabei um eine 1,5-2 cm lange Schnittwunde gehandelt, die 0,5-1 cm tief gewesen sei. Das Schulterblatt selbst sei nicht verletzt worden. Es seien etliche Röntgenbilder gefertigt worden. Man mache in derartigen Situationen eine Brustkorbuntersuchung, um festzustellen, ob dort ein Pneumothorax bestehe. Dafür hätte der Stich bis in die Brust durchdringen müssen, was eine lebensbedrohliche Situation dargestellt hätte. Hier sei es nicht dazu gekommen, der Thorax sei unversehrt geblieben. Vorliegend habe die Verletzung nicht zu einem akut lebensbedrohlichen Zustand geführt, weil größere Strukturen nicht verletzt worden seien. Das Schildern einiger Zeugen, dass es pulsierend aus der Verletzung geblutet habe, könne dafürsprechen, dass eine kleine Arterie angeritzt oder durchschnitten worden sei. Allerdings sei darüber in dem ausführlichen Arztbrief der chirurgischen Universitätsklinik KT. keine Aussage gemacht worden. Auch der behandelnde Arzt, der Zeuge VW., habe dazu keine Angaben machen können. Wenn es eine arterielle Blutung gegeben habe, dann sei diese von einem relativ kleinen Gefäß ausgegangen und habe bis zum Eintreffen des Notarztes letztlich auch einigermaßen gestillt werden können. Letztlich habe auch dies eine akut lebensbedrohliche Situation nicht hervorgerufen.

Der Stoß sei zumindest so heftig ausgeführt worden, dass die Haut durchdrungen worden sei. Dafür sei - zumal der Nebenkläger noch Kleidung getragen habe - eine gewisse Kraftentfaltung von Nöten gewesen.

Entscheidend sei, dass es sich um ein hochdynamisches Geschehen gehandelt habe. Zur Angabe des Angeklagten, dass er ja eigentlich nicht gegen die Rückenseite habe stechen wollen, sondern der Angriff zur Abwehr „nur“ gegen den Arm des Nebenklägers gerichtet gewesen sei, sei zu sagen, dass so etwas - wie sich vorliegend auch gezeigt habe - in einem hochdynamischen Geschehen gar nicht abschätzbar sei. Aufgrund der gegenseitigen Bewegungen könne überhaupt nicht gesteuert werden, welche Körperregion getroffen werde und wie tief das Messer in den Körper eindringe. In dieser Situation hätte der Stich auch an ganz anderer Stelle treffen können, insbesondere könne man nicht abschätzen, ob man einen knöchernen Schutz treffe oder nicht. In der Nähe der Einstichstelle sitze auch die linke Lunge und das Herz, wenn der Stich etwas tiefer gegangen wäre, hätte man lebenswichtige Strukturen getroffen. Bei einem Stich in die Lunge könne ein sog. Spannungspneumothorax auftreten: Man brauche die Lunge nur anstechen, dann könne es sein, dass mit jedem Atemzug Luft in die Brustkorbhöhle eindringe, die Luft aber nicht mehr entweichen könne. So komme mit jedem Atemzug mehr Luft in die verletzte Brustkorbhöhle und drücke die übrigen Organe, z.B. das Herz, zusammen. Die Luft bleibe im Brustkorb und komme nicht mehr weg. Man könne dann nur in den Brustkorb hineinstechen, damit die Luft entweichen könne. Auch am Arm könne man ein großes arterielles Gefäß treffen, ein einfaches Zudrücken könne dann nicht vor Blutverlust schützen. Wenn der Stich weiter rechts getroffen hätte, hätte das Messer auch in den Zwischenrippenraum eindringen können. Aufgrund der Nichtabschätzbarkeit müsse ein solches Einsetzen eines Messers als potentiell lebensbedrohlich angesehen werden.

Den Feststellungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige ist bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, wobei seine Ausführungen in sich widerspruchsfrei waren. Seine Ausführungen waren für die Kammer durchgehend nachvollziehbar. Für die vom Sachverständigen herausgearbeitete Nichtabschätzbarkeit der Einstichstelle spricht vorliegend nach Ansicht der Kammer auch, dass die Jacke des Nebenklägers in der Rangelei mit dem Zeugen G. nach oben verrutscht ist, was sich daraus ergibt, dass sich die Einstichstelle in der Jacke im Bereich des unteren linken Rückens befand. Vor diesem Hintergrund war für den Angeklagten nicht eindeutig zu erkennen, welches Körperteil sich an welcher Stelle unter der Jacke befinden würde.

Die Feststellungen zur potentiellen Lebensgefährlichkeit der Einwirkungen auf den Kopf des Nebenklägers beruhen auf dem Gutachten des Rechtsmediziners Dr. MU. und den Angaben des sachverständigen Zeugen GC..

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, es sei ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades festgestellt worden. Es sei keine Bewusstlosigkeit aufgetreten, aber der Nebenkläger habe in der Klinik angegeben, er habe „Sterne gesehen“. Auch sei eine Verletzung in Höhe der Hutkrempenlinie festgestellt worden. Man sehe auf der Videoaufnahme auch, dass der Nebenkläger als Folge einer der Schläge unvermittelt nach hinten umfalle. Das sei ähnlich gefährlich wie der Messerstich zu sehen, weil ein Schlag gegen das Gesicht, die Schläfe oder das Kinn zu einer sog. Sekundenbewusstlosigkeit führen könne. Das könne in so einem dynamischen Geschehen, wenn - wie hier - mehrfach auf den Kopf eingewirkt werde, jederzeit passieren. Die getroffene Person falle dann praktisch „wie ein gefällter Baum“ um und könne die Schutzreflexe nicht mehr ausüben. Wenn die Person dann ungebremst gegen einen starren, harten Gegenstand falle, könne es zu ganz massiven Verletzungen im Bereich des Gehirnschädels oder des Gehirns kommen mit Einblutungen, die zum Tode führen können.

Er habe in seiner rechtsmedizinischen Praxis gar nicht so selten erfahren müssen, dass eine Person in einer Auseinandersetzung einen Schlag vor den Kopf erhalten habe, woraufhin Sekundenbewusstlosigkeit eingetreten sei. Daraufhin sei die Person umgefallen und habe eine schwere Verletzung am Kopf erlitten, dies aber nicht realisiert und sich ins Bett gelegt. Weil es durch eine so schwere Verletzung langsam innerhalb des Schädels geblutet habe, sei es zu einem Hirndruck gekommen, der dazu geführt habe, dass die Person in der Nacht zu Tode gekommen sei. Wenn es zu einem Bruch komme, könne es zwischen der harten und weichen Hirnhaut zu einer Einreißung kommen, woraufhin eine Blutung auftrete. Die Blutung „sickere langsam vor sich hin“ und müsse nicht sofort zu einer bemerkbaren Beeinträchtigung führen. Das Gehirn werde immer weiter auf die andere Seite gedrückt und es könnten massive Gehirnzentren nicht mehr durchblutet werden. Es könnten dann Infarkte auftreten, die letztlich zum Tod führen würden. Aus diesem Grund sei eine solche mehrfache Einwirkung gegen den Kopf innerhalb eines dynamischen Kampfgeschehens mit einer Riss-Quetsch-Wunde wie hier potentiell als lebensbedrohlich anzusehen.

Die Gehirnerschütterung sei ein Hinweis auf ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades. Die Klinik sei gehalten, bei der Feststellung einer Schädelverletzung mit äußerer Verletzung eine 24-stündige Überwachung vorzunehmen, weil es innerhalb der nächsten Stunden zu Blutungen kommen könne und das Gehirn zusammengedrückt werde. Leider habe der Nebenkläger eine Überwachung abgelehnt, was nicht klug gewesen sei.

Den Feststellungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich aus den vorgenannten Gründen nach eigener Überzeugungsbildung an. Sie stehen zudem in Einklang mit den ebenfalls nachvollziehbaren Angaben des sachverständigen Zeugen GC., welcher den Nebenkläger als Arzt in der Notaufnahme der chirurgischen Universitätsklinik KT. behandelte. Dieser hat bekundet, der Zustand des Nebenklägers sei kritisch genug gewesen, als dass er - der Zeuge - eine 24-stündige Überwachung für indiziert erachtet habe. Aufgrund der Schädelverletzung habe das Risiko auf eine intrakranielle Blutung bestanden. Eine CT-Untersuchung des Schädels habe er aufgrund der damit verbundenen Strahlenbelastung bei einem jungen Patienten wie dem Nebenkläger nicht für indiziert gehalten. Deshalb biete die Klinik in derartigen Fällen eine 24-stündige Überwachung an, weil die Blutung durchaus lebensgefährlich werden könne. Dieses Risiko bestehe bei einem Schädel-Hirn-Trauma.

Dass der Angeklagte und der Zeuge G. hinsichtlich der gewaltsamen Einwirkungen auf den Nebenkläger jedenfalls konkludent einen gemeinsamen Tatplan geschlossen haben, ergibt sich aus dem objektiven Geschehensablauf. Dem Zeugen G. kann das Eingreifen des Angeklagten in die Auseinandersetzung nicht verborgen geblieben sein, dennoch hat er seinen Angriff auf den Nebenkläger fortgeführt, obwohl er als Aggressor die Auseinandersetzung jederzeit hätte beenden können. Hingegen hat die Kammer die Tritte der Zeugin HY. nicht dem Angeklagten zugerechnet, da dieser durch die beschriebenen Handzeichen hinreichend deutlich gemacht hat, dass er - gleich aus welchem Grund - ein Eingreifen der Zeugin HY. in die Auseinandersetzung nicht billigte.

Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, das Leben des Nebenklägers zu gefährden, beruhen im Wesentlichen auf dem Rückschluss vom objektiven Tatgeschehen auf das Vorstellungsbild des Angeklagten, das seinem Tatplan und dessen Umsetzung zu Grunde lag. Wer - wie hier geschehen - einem Menschen innerhalb einer dynamischen Rangelei einen Messerstich versetzt und - was sich der Angeklagte zurechnen lassen muss - mehrfach auf dessen Kopfbereich einwirkt, der weiß, dass er dessen Leben in Gefahr bringt und nimmt dies jedenfalls billigend in Kauf. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung ebenso wie dem Wissen des Angeklagten, dass es bei einem Messerstich zu einer potentiellen Verletzung lebenswichtiger Organe und bei einer massiven Einwirkung auf den Kopf zu einer potentiell lebensgefährlichen Kopfverletzung kommen kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Täter bei einem dynamischen Tatgeschehen wie dem vorliegenden weder voraussehen noch steuern kann, wo und mit welcher Intensität die Verletzungen letztendlich eintreten. Die Unbeherrschbarkeit, die dadurch verstärkt wurde, dass die Jacke des Nebenklägers nach oben verrutscht war, war auch für den Angeklagten offensichtlich, er hat die Umstände erkannt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben seines Opfers ergab.

Die Feststellungen zur finalen Verknüpfung der Gewalthandlung mit der Wegnahme der Umhängetasche des Nebenklägers folgen aus dem äußeren Geschehen. Die Mitnahme der Tasche folgte unmittelbar auf die gewaltsame Einwirkung auf den Nebenkläger. Es deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte erst nach Beendigung des Angriffs auf den Nebenkläger - einer plötzlichen Eingebung folgend - den Entschluss gefasst haben könnte, die Situation für die Wegnahme von Gegenständen auszunutzen. Dass der Nebenkläger in Besitz einer - aus Sicht des Angeklagten möglicherweise mit Wertgegenständen gefüllten - Umhängetasche war, war dem Angeklagten aufgrund der offenen Trageweise bereits vor seinem Eingreifen in die Auseinandersetzung bekannt. Der Sachverhalt ist daher anders gelagert als die gelegentlich vorkommenden Fälle, in denen ein Wertgegenstand erst nach Beendigung der Gewalteinwirkung zutage tritt bzw. vom Täter bemerkt wird. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Angeklagte zunächst ausschließlich aus anderen Motiven in die Auseinandersetzung eingriff. Er hat, was auf der Videoaufnahme eindeutig zu erkennen ist, erkannt, dass die Auseinandersetzung von seinem Bruder, dem Zeugen G., begonnen wurde. Ihm war daher bewusst, dass sein Bruder keine Hilfe benötigen würde und insbesondere nicht vor einem Angriff durch den Nebenkläger geschützt werden musste, der sich - was auch dem Angeklagten bewusst war - lediglich verteidigt hat. Der Zeuge G. hätte die Auseinandersetzung jederzeit, auch ohne Einschreiten des Angeklagten, beenden können. Dafür, dass sich auch der Angeklagte durch den Nebenkläger provoziert fühlte und es ihm deshalb zunächst ausschließlich darum ging, diesem körperlichen Schaden zuzufügen, spricht ebenfalls nichts. Selbst wenn dies ein Ziel des Angeklagten gewesen sein sollte, steht dies der Verfolgung finanzieller Interessen nicht entgegen.

Ein spontaner Entschluss zur Wegnahme der Tasche ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten selbst. Dieser hat sich nicht auf einen Wechsel seiner Motivation berufen, sondern stellte über seinen Verteidiger in Abrede, überhaupt etwas weggenommen zu haben.

Die Kammer vermochte mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht festzustellen, dass die Wegnahme der Umhängetasche auf einem gemeinsamen Tatplan mit dem Zeugen G. und der Zeugin NZ. beruhte. Insoweit haben der Angeklagte, die Zeugin HY. und der Zeuge G. vor der Kammer übereinstimmend bekundet, dass es vor dem Übergriff auf den Nebenkläger nicht abgesprochen gewesen sei, gemeinsam Wertgegenstände zu erbeuten, was aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu widerlegen war. Auch für einen spontan gefassten gemeinsamen Tatplan boten sich keine ausreichenden Hinweise, da die Zeugen G. und die Zeugin HY. - anders als der Angeklagte - keine Wertgegenstände des Nebenklägers entwendeten und diesbezüglich auch keine Anstalten machten. Die Kammer geht daher insoweit von einer alleinigen Tat des Angeklagten aus.

Nach alldem stellt die Behauptung des Angeklagten, er habe keine Gegenstände des Nebenklägers erbeutet und auch nicht erbeuten wollen, eine bloße Schutzbehauptung dar. Soweit der Angeklagte versucht hat, den eingeräumten Messerstich durch die Behauptung herunterzuspielen, er habe - gewissermaßen in einer nothilfeähnlichen Situation - auf den Arm des Nebenklägers gezielt, um seinen Bruder aus dessen Griff zu befreien, folgt die Kammer dem aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. An dieser Stelle ist erneut hervorzuheben, dass die Aggression ausschließlich von dem Zeugen G. und mit dessen Einschreiten auch von dem Angeklagten ausging und eine Gefahr für den Zeugen G. nicht im Ansatz bestand, was der Angeklagte auch wusste. Die vom Angeklagten in Abrede gestellten Schläge und Tritte sind auf der Videoaufnahme - wie dargestellt - zu erkennen, weshalb es sich hierbei ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt.

c. Schuldfähigkeit des Angeklagten

Die Feststellungen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB oder gar der Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB gehandelt hat.

Die Kammer hat zunächst eine mögliche Blutalkoholzentration im Tatzeitpunkt in den Blick genommen. Insoweit hat eine Messung im Anschluss an die Tat nicht stattgefunden. Der Angeklagte hat Angaben zu den Trinkmengen und dem Trinkbeginn gemacht, die jedoch nicht konstant und frei von Widersprüchen waren. Er hat am ersten Hauptverhandlungstag - wie bereits dargestellt - angegeben, im Beisein der Zeugen VR. und QM. vier Dosen des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels getrunken zu haben. Anschließend habe er mit den Zeugen G. und HY. weitere Dosen des vorgenannten Getränks getrunken. Insgesamt habe er 6-8 Dosen des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels mit einem Inhalt von jeweils 0,33 Litern konsumiert. Zu dem Zeitpunkt des Trinkbeginns wollte der Angeklagte zunächst keine Angaben machen. Zu seiner Körpergröße und dem Körpergewicht hat der Angeklagte angegeben, er sei 1,80 Meter groß und wiege 69 kg. So sei es auch im Tatzeitpunkt gewesen.

Am letzten Hauptverhandlungstag hat er seine Angaben vor der Vernehmung des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. MU. angepasst bzw. erweitert. Der Angeklagte hat nunmehr angegeben, gemeinsam mit der Zeugin JJ. auch eine 0,33 Liter Flasche Jägermeister getrunken zu haben. Er selbst habe zwei Drittel des Inhalts der Flasche getrunken. Auch habe er viermal an einem Joint gezogen. Als man auf dem Platz gewesen sei, wo sich die spätere Tat ereignet habe, habe er keinen Alkohol mehr konsumiert. Den Zeitpunkt des Trinkbeginns schätze er auf 22:45 Uhr.

Der Kammer ist nicht verborgen geblieben, dass die Erweiterung der angegebenen Trinkmenge bzw. der zusätzliche Konsum eines Joints erst nach den Vernehmungen der Zeuginnen JJ. und HY. erfolgt ist und der Angeklagte sich insoweit ihre - noch zu erörternden - Angaben, die für ihn vermeintlich günstig sind, offensichtlich zu Eigen gemacht hat. Wenn der Angeklagte tatsächlich auch eine beträchtliche Menge des Getränks Jägermeister und einen Joint konsumiert haben sollte, erschließt sich der Kammer nicht, weshalb dieser Umstand nicht bereits in seinen ersten Angaben Erwähnung gefunden hat. Auch der auf 22:45 Uhr bezifferte Trinkbeginn ist zweifelhaft, da der Angeklagte nach eigenen Angaben erst mit den Zeugen VR. und QM. Alkohol konsumiert haben will und das Aufeinandertreffen mit den Zeugen nach den getroffenen Feststellungen erst nach 0:10 Uhr erfolgt sein kann.

Gleichwohl hat die Kammer nicht verkannt, dass sie von der Berechnung der Alkoholkonzentration nicht schon dann entbunden ist, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf Grund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2020, 473). Diese Berechnung hat die Kammer mithilfe des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. MU. durchgeführt. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass die von dem Angeklagten angegebene Trinkmenge aus medizinischer Sicht widerlegt ist.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, er habe die Berechnungen nach der Widmark-Formel unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt: Trinkbeginn 22:45 Uhr, Vorfallzeitpunkt 2:30 Uhr, Körpergröße 180 cm, Körpermasse 69 kg. Der Angeklagte sei ein normalgroßer, normalgewichtiger Mann. Es könne deshalb die Körpermasse mit dem Reduktionsfaktor 0,7 multipliziert werden, um die Masse zu berechnen, in der sich der Alkohol verteile. Daraus errechne sich ein Alkoholverteilungskörpergewicht von 48,3 kg.

Er sei zunächst von folgender Trinkmenge ausgegangen: 6-8 Dosen des Mischgetränkes Jack Daniels mit jeweils 0,33 l sowie 200 ml (Zweidrittel von 0,3 l) des Getränkes Jägermeister. Der Alkoholgehalt einer Jack Daniels Dose betrage 10 Volumenprozent. Um die Berechnung durchzuführen, müsse man die Volumenprozente in Gewichtprozente umrechnen. Indem man die Volumenprozente mit 0,8 multipliziere, könne man die Gramm Alkohol pro 100 ml errechnen. Ein Getränk mit 10 Volumenprozent habe 8 g Alkohol pro 100 ml. Damit habe eine Dose 26,4 g Alkohol und 6-8 Dosen 158-211 g Alkohol. Der Jägermeister habe 35 Volumenprozent. Mit der gleichen Rechnung ergäben sich somit 28 g Alkohol pro 100 ml. In dem Fall also 56 g, die noch hinzugezählt werden müssten. Insgesamt ergäbe sich in dieser Nacht eine Alkoholaufnahme zwischen 214 und 267 g Alkohol. Davon werde niemals 100 % vollständig resorbiert. Es sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass es ein Resorptionsdefizit zwischen 10 und 30 % gebe. Um hier auf die höchste Blutalkoholkonzentration zu kommen, werde auch vom Bundesgerichtshof gefordert, dass mit der niedrigsten Resorptionsdefizitvariante von 10 % gerechnet werde, sodass hier die Alkoholaufnahme zwischen 192 g und 240 g liege.

Dies würde eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,97 und 4,97 Promille bewirken. Vom Trinkbeginn bis zum Tatzeitpunkt müsse noch der Alkoholabbau abgezogen werden. Der stündliche Alkoholabbau könne deutlich variieren und zwischen 0,1 und im massivsten Fall 0,2 Promille pro Stunde liegen. Hier müsse mit 0,1 Promille Abbau gerechnet werden. In den 3,75 Stunden zwischen dem angegebenen Trinkbeginn und der Tat baue sich 0,37 Promille ab. Folglich sei zum Vorfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,6 und 4,6 Promille anzunehmen. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, dass er Alkohol nicht gewohnt sei, und nach Ansicht der Videoaufnahme sei es aus rechtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen, dass eine derart hohe Blutalkoholkonzentration vorgelegen habe. Eine nicht alkoholgewöhnte Person könne bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 3,6 und 4,6 Promille nicht mehr gerade gehen. Dies stelle eine hochgradige Alkoholintoxikation dar, die intensivmedizinisch behandelt werden müsste.

Auch eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert und dem höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % ergebe bei 8 Dosen Jack Daniels und 200 ml Jägermeister eine Blutalkoholkonzentration von 3,11 Promille im Tatzeitpunkt. Auch dies sei für eine mäßig alkoholgewohnte Person ein äußerst hoher Wert, der nicht unbedingt im Krankenhaus enden müsse, aber zumindest zu ganz massiven Ausfallerscheinung führe. Das sei für ihn mit der Videoaufnahme der Überwachungskamera nicht übereinzubringen.

Die vom Angeklagten behaupteten vier Züge an einem Joint seien in dieser Konstellation nicht relevant. Der Alkohol habe so eine massive Wirkung auf das zentrale Nervensystem, dass die vier Züge keine darüberhinausgehenden Auswirkungen hätten.

Er - der Sachverständige - habe während seiner aktiven Zeit als Hochschullehrer über Jahrzehnte mit ausgesuchten Medizinstudenten Trinkversuche durchgeführt, sodass sich ein großes Spektrum ergeben habe. Bei den Versuchen habe sich gezeigt, dass Personen, die relativ wenig Alkohol gewohnt seien, bei Blutalkoholkonzentrationen über 1 Promille schon deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt hätten. Ab 1,5 Promille hätten dann auch diejenigen, die mäßig Alkohol gewohnt seien, deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt. Der höchste Wert, den er jemals gemessen habe, sei eine Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Promille gewesen, der von einem alkoholgewohnten 1,98 Meter großen Mann erzielt worden sei. Auch dieser habe deutliche Ausfallerscheinungen gezeigt.

Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Überzeugungsbildung an. Selbst die auf Grundlage der Angaben des Angeklagten „realistischste“ Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert und dem höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % ergibt nach der Widmark-Formel bei 6 Dosen Jack Daniels und 200 ml Jägermeister im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 Promille, welche die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls im Zusammenhang mit den - noch zu erörternden - (fehlenden) psychodiagnostischen Kriterien für unrealistisch hält. Sollte der Trinkbeginn, was die Beweisaufnahme nahelegt, entgegen der Angaben des Angeklagten nach 0:10 Uhr erfolgt sein, ergeben sich angesichts der geringeren Abbauzeit im Tatzeitpunkt noch unrealistischere Werte.

Eine verlässliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten im Tatzeitpunkt ist auch nicht anhand der Angaben der diesbezüglich vernommenen Zeugen möglich.

Der Zeuge VR. hat zur Trinkmenge bekundet, sie hätten in der Zeit, in der sie zusammen gewesen seien, jeder 4-6 Dosen des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels getrunken. Der Zeuge QM. hat angegeben, nach seiner Erinnerung hätten sie jeder vier 0,33 Liter Dosen eines Wodka-Mischgetränks getrunken. Es habe sich um Wodka der Marke Gorbatschow gehandelt, welcher mit Saft gemischt gewesen sei.

Nach Angaben der Zeugin HY. habe der Angeklagte in ihrem Beisein 3-4 Dosen des Whisky-Cola-Mischgetränks Jack Daniels getrunken und gemeinsam mit ihr und dem Zeugen G. an einem Joint mit Marihuana gezogen, den sie mitgebracht habe. Auch habe sie beobachtet, wie der Angeklagte im Beisein der unbekannt gebliebenen weiblichen Personen „zwei, drei, vier Schlücke“ aus einer Wodkaflasche getrunken habe. Der Zeuge G. hingegen hat bekundet, der Angeklagte habe in seinem Beisein keinen Alkohol konsumiert.

Die Zeugin JJ. hat bekundet, sie „glaube“, gemeinsam mit dem Angeklagten etwas Hochprozentiges getrunken zu haben. Sie sei sich nicht sicher, welches Getränk sie getrunken hätten. Auf die Nachfrage des Verteidigers, ob es sich um Jägermeister gehandelt habe, hat die Zeugin erklärt, dies könne sein, aber sie sei sich wirklich nicht sicher.

Die Zeugen konnten - ungeachtet der teilweisen Widersprüche zwischen den einzelnen Zeugenaussagen - naturgemäß bereits keine Angaben darüber machen, was der Angeklagte mit der jeweils anderen Personengruppe getrunken hat. Eine additive Berechnung anhand der jeweiligen Angaben der Zeugen ist ebenfalls nicht zielführend, da diese letztlich wieder zu ähnlich unrealistischen Werten führen würde wie bei der Berechnung auf Grundlage der Angaben des Angeklagten. Bei den Angaben der Zeugin HY. kommt die bereits angesprochene Schwierigkeit hinzu, dass der Konsum von Alkohol und eines Joints in der von ihr behaupteten Größenordnung in dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allenfalls in Betracht kommenden Zeitfenster von etwa 20 Minuten für ein Aufeinandertreffen kaum zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Auch nach einer Gesamtwürdigung der psychodiagnostischen Kriterien haben sich keine Anzeichen für eine erheblich verminderte oder aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergeben.

Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. MU. hat insoweit ausgeführt, auf den Bildern der Videoaufnahme bilde sich nicht ab, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei. Der Angeklagte gehe im Vorfeld der Auseinandersetzung gerade, auch nach der Auseinandersetzung laufe er gerade weg. Die Auseinandersetzung selbst sei ein ziemliches Durcheinander gewesen. Hinweise auf eine eingeschränkte oder aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergäben sich für ihn in der Videoaufnahme an keiner Stelle.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung an. Der Angeklagte selbst hat lediglich angegeben, er habe sich betrunken gefühlt, ohne dies näher zu konkretisieren. Eine Einschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit oder Motorik hat er nicht behauptet. Der Angeklagte hatte auch präzise Erinnerungen an das Tatgeschehen und insoweit lediglich behauptet, sich an das Beschmieren der Straßenbahn nicht mehr erinnern zu können. Etwaige Ausfallerscheinungen ergeben sich auch an keiner Stelle - weder vor, während noch nach der Auseinandersetzung - aus der Videoaufnahme. Viel mehr ist zu Beginn der Auseinandersetzung zu erkennen, wie der Angeklagte zielstrebig seinem Bruder folgt, als dieser auf den Nebenkläger zugeht. Sodann erkennt er die von seinem Bruder geschaffene Situation und greift in die Auseinandersetzung ein, indem er nicht etwa blind auf den Nebenkläger einprügelt, sondern geeignete Zugriffsmöglichkeiten abwartet. Er reagiert auch auf sich schnell ändernde Umstände, indem er etwa versucht, den Nebenkläger von seinem Bruder herunterzuzuziehen und sodann auf diesen einschlägt und tritt, als er merkt, dass ihm das Wegziehen nicht gelingt. Durch sein planvolles Verhalten hat er die Tat mitbeherrscht. Dies zeigt sich auch darin, dass er den Nebenkläger nach den Schlägen und Tritten wegzieht, um seinem Bruder die Möglichkeit zu geben, aufzustehen und seinen Schuh anzuziehen. Auch der Umstand, dass er der Zeugin HY. während der Auseinandersetzung Anweisungen erteilt, spricht für ein intaktes Leistungsvermögen des Angeklagten. Ihm gelangen auch motorisch anspruchsvolle Tätigkeiten, wie das Hochwerfen und Auffangen der Tasche bei gleichzeitigem Umdrehen und Weglaufen. Eine Gang- oder Standunsicherheit oder reduzierte Reaktionsfähigkeit, die bei einer höhergradigen Intoxikation zu erwarten gewesen wären, sind an keiner Stelle zu erkennen.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit - insbesondere in Bezug auf das Hemmungsvermögen - nicht unbedingt entgegensteht, denn gerade bei alkoholgewöhnten Tätern können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinanderfallen (vgl. BGH NStZ 2015, 634). Allerdings handelt es sich bei dem Angeklagten bereits nicht um einen geübten Trinker, sondern allenfalls um einen Gelegenheitstrinker. Zudem hat der Angeklagte, wie sich aus den verlesenen Vorstrafenurteilen ergibt, bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er unabhängig von einer Alkoholisierung keine Hemmungen hat, andere Personen aus nichtigem Grund körperlich anzugreifen. Letztendlich verbleibt es dabei, dass den vorgenannten Umständen keine aussagekräftigen Indizien entgegenstehen, aus denen auf eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geschlossen werden könnte.

Die Kammer hat nicht außer Acht gelassen, dass einige Zeugen gewisse alkoholbedingte Auffälligkeiten bei dem Angeklagten geschildert haben. So hat der Zeuge VR. bekundet, der Angeklagte sei schon betrunken gewesen, als sie sich getroffen hätten. Man habe dies an seiner Haltung und an seiner Sprache gemerkt, er sei etwas lockerer gewesen. Der Angeklagte sei „so ein bisschen gebeugter“ gewesen, als sie sich am Bahnhof getroffen hätten, er habe auch nach Alkohol gerochen. Im Verlauf des Treffens habe sich nicht so viel verändert, der Angeklagte sei noch lockerer geworden und habe mehr geredet. Direkte Ausfallerscheinungen habe er nicht bemerkt, man habe sich auch noch normal mit dem Angeklagten unterhalten und sinnvolle Gespräche führen können. Der Zeuge QM. hat bekundet, er habe Alkoholgeruch bei dem Angeklagten wahrgenommen, als sie sich getroffen hätten. Der Angeklagte habe verzögerte Reaktionen gehabt und habe manchmal langsam gesprochen. Man habe sich aber mit ihm unterhalten können. Der Angeklagte habe auch „so getaumelt“, gelacht und rumgeschrien. Er habe sich auf den Beinen halten können, aber sei manchmal „so wackelig“ gewesen. Hingefallen sei er nicht. Als er schon viel getrunken habe, habe er nichts mehr gesagt. Er sei still geworden und dann einfach gegangen. Nach den Angaben der Zeugin HY. sei der Angeklagte alkoholisiert gewesen. Er habe ein bisschen genuschelt. Am Gang habe sie keine Auffälligkeiten feststellen können. Der Zeuge G. hat bekundet, der Angeklagte sei „am Taumeln und Wackeln“ gewesen, als die Gruppe um den Nebenkläger vorbeigelaufen sei. Der Angeklagte habe ihm gegenüber bestätigt, Alkohol konsumiert zu haben, dies aber nicht näher konkretisiert. Die Zeugin JJ. hat zunächst angegeben, sich an ihren Eindruck von dem Angeklagten nicht mehr richtig erinnern zu können. Auf explizite Nachfrage des Sachverständigen Dr. MU. nach Ausfallerscheinungen hat sie sodann erklärt, sie glaube, dass der Angeklagte „besoffen“ gewesen sei. Sie könne sich aber nicht mehr gut an den Abend erinnern, da sie selbst betrunken gewesen sei. Sie meine, der Angeklagte habe genuschelt und sie habe ihm gesagt, dass er eine „richtige Fahne“ habe.

Soweit die Zeugen zum Teil körperliche Auffälligkeiten bei dem Angeklagten in Form einer gebeugten Haltung oder eines Taumelns geschildert haben, sind diese Angaben angesichts der Videoaufnahme, auf der körperliche Einschränkungen bei dem Angeklagten überhaupt nicht zu erkennen sind, widerlegt. Insbesondere ist auf der Videoaufnahme nicht zu sehen, dass der Angeklagte - wie es der Zeuge G. behauptet hat - „am Taumeln und Wackeln“ war, als die Gruppe um den Nebenkläger den Tatort passierte. Vielmehr macht der Angeklagte an dieser Stelle nur wenige, unauffällige Schritte. Wenn die von den Zeugen beschriebenen körperlichen Auffälligkeiten bei den jeweiligen Aufeinandertreffen tatsächlich vorgelegen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass diese auch noch im Zeitpunkt der Videoaufnahme zu sehen gewesen wären. Die Angaben der Zeugen VR. und QM., der Angeklagte sei bereits bei dem Aufeinandertreffen betrunken gewesen, stehen zudem in Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten, der zwar als Trinkbeginn 22:45 Uhr angab, einen - für ihn tendenziell günstigen - Alkoholkonsum vor dem Aufeinandertreffen mit den Zeugen VR. und QM. aber nicht schilderte.

Die danach allenfalls verbleibenden teilweise geschilderten vagen Umstände des Alkoholgeruchs und des Nuschelns können im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung angesichts der Vielzahl der entgegenstehenden Indizien die Überzeugung der Kammer von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht erschüttern. Daran vermag auch die Angabe des Sachverständigen Dr. MU., er möchte bei unterstellter Richtigkeit der Zeugenaussagen „mit viel Bauchgrimmen“ eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus rechtsmedizinischer Sicht nicht gänzlich ausschließen, da einige Zeugen bekundet hätten, der Angeklagte sei betrunken gewesen, nichts zu ändern. Die Kammer teilt diese erkennbar von Vorsicht geprägte Einschätzung des Sachverständigen insoweit aus juristischen Gründen nicht. Allein aus dem Umstand einer Alkoholisierung können im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung noch keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein Großteil der von den Zeugen geschilderten Ausfallerscheinungen durch die Videoaufnahme widerlegt ist. Auch der Sachverständige hat seine Einschätzung letztlich dahingehend eingeschränkt, dass er aufgrund der Videoaufnahme keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit habe.

Die Kammer vermag daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte Alkohol getrunken hat, ist aber der sicheren Überzeugung, dass die Trinkmengenangaben durch den Angeklagten jedenfalls massiv aufgebauscht wurden und aufgrund des überwiegenden Fehlens von psychodiagnostischen Indizien im Tatzeitpunkt eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht vorgelegen hat.

IV.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich damit des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

V.

Strafzumessung

Im Hinblick auf die Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Auszugehen war nach § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB, der gegenüber der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB die schwerere Strafe, sowohl für den Regelfall als auch im Fall des Vorliegens eines minderschweren Falles androht.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht, und demjenigen des minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB mit einer Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen be- und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt.

Eine solche Abweichung vom Regelbild des § 250 Abs. 2 StGB hat die Kammer in Form der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Täter und Tat erwogen, jedoch nicht angenommen.

Die Kammer hat bei der Abwägung insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich des Messerstiches - wenn auch in abgeschwächter Form - geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Nebenkläger durch die Tat keine physischen oder psychischen Spätfolgen erlitten hat. Auch der Wert der Tatbeute lag im niedrigen Bereich. Für den Angeklagten sprach ferner, dass er sich bei dem Nebenkläger im Rahmen der Hauptverhandlung für sein Verhalten entschuldigt und Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung geleistet hat. Strafmildernd hat die Kammer auch das junge Alter des Angeklagten sowie den Umstand, dass er erstmalig nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde, in den Blick genommen.

Zulasten des Angeklagten wirkte sich jedoch aus, dass er bereits - auch einschlägig - vorbestraft ist, wobei die Kammer die im Bundeszentralregisterauszug unter Ziff. 2.) geführte Einstellung nach § 47 JGG nicht strafschärfend berücksichtigt hat. Gegen den Angeklagten sprach auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Der Angeklagte wurde nur rund zwei Monate vor Begehung der hier gegenständlichen Tat durch das Amtsgericht Bochum. am 00.00.0000 wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Von der im dortigen Verfahren verhängten Strafe hat er sich völlig unbeeindruckt gezeigt. Strafschärfend hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte mit der gefährlichen Körperverletzung - in gleich drei verschiedenen Tatvarianten - tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklichte. Nicht gesondert strafschärfend hat die Kammer hingegen die zweifache Verwirklichung der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch den Messerstich und die Einwirkungen auf den Kopf berücksichtigt, da der Unrechtsgehalt insoweit gleichgerichtet ist.

Nach alldem überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände - auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a Nr. 1 StGB - nicht derart stark, dass hier von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.

Die Kammer hat aber eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a Nr. 1, 49 StGB wegen des Vorliegens eines Täter-Opfer-Ausgleichs vorgenommen. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Der Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Der kommunikative Prozess setzt grundsätzlich auch die Einwilligung des Opfers und dessen Versöhnungswillen voraus (vgl. MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46a Rn. 25, 26 m.w.N. aus der Rspr.).

Die Voraussetzung einer Schadenswiedergutmachung im Sinne der Norm sind vorliegend nach wertender Betrachtung der Kammer erfüllt. Der Angeklagte hat sich bei dem Nebenkläger nach dessen Vernehmung am ersten Hauptverhandlungstag (00.00.0000) entschuldigt und dessen Opferrolle anerkannt, wenngleich er sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen versuchte. Nachdem der Nebenkläger eine Entschuldigung zunächst nicht annehmen wollte, schloss er im Rahmen des vierten Hauptverhandlungstages (00.00.0000) über seinen Rechtsanwalt einen Adhäsionsvergleich i.S.d. § 405 StPO mit dem Angeklagten. In dem Vergleich verpflichtete sich der Angeklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.500,00 Euro an den Nebenkläger. Daneben wurde bestimmt, dass alle bereits entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund des tätlichen Angriffs des Angeklagten auf den Nebenkläger vom 00.00.0000 gegen 02:30 Uhr auf der YU.-straße in I. erledigt sind, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass ein Vergleichsabschluss nicht zwingend bedeutet, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 370). Zu berücksichtigen war indes, dass der Nebenkläger nach seiner Vernehmung zunächst keine Zahlung des Angeklagten akzeptieren wollte, sich dann jedoch nach einer gewissen Überlegungszeit dazu entschied, am 00.00.0000 einen Rechtsanwalt zu entsenden, der in seinem Namen einen Vergleich mit dem Angeklagten schließen sollte. Dieses Umdenken und die umfassende Abgeltungsklausel verdeutlichen, dass der Nebenkläger den geschlossenen Vergleich als endgültigen und friedensstiftenden Ausgleich betrachtet. Auch hat die Kammer im Blick gehabt, dass der vereinbarte Betrag von 1.500,00 Euro - trotz fehlender Spätfolgen bei dem Nebenkläger - nach einem objektivierenden Maßstab angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat einen eher geringen finanziellen Ausgleich darstellt. Allerdings waren auch die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des lediglich in Teilzeit beschäftigten und über kein Vermögen verfügenden Angeklagten zu berücksichtigen. Es steht der Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leichtmacht, indem es an das Maß seiner Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (vgl. BGH NStZ-RR 2023, 274). Vor diesem Hintergrund steht die geringe Höhe der Vergleichssumme der Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs hier nicht entgegen.

Die Kammer hat das ihr eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung war insbesondere die Intensität und der frühe Zeitpunkt der Ausgleichsbemühungen von entscheidendem Gewicht. Auszugehen war daher gem. § 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen mit einer Strafandrohung von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe.

Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten insbesondere die bereits zuvor bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte berücksichtigt.

Nach Abwägung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von

vier Jahren

erkannt, die unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

VI.

Keine Maßregeln der Besserung und Sicherung

Maßregeln der Besserung und Sicherung waren gegen den Angeklagten nicht anzuordnen.

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus des uneingeschränkt schuldfähig handelnden Angeklagten kam ebenso wenig in Betracht wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, nachdem sich bezüglich des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass bei ihm ein Hang dazu besteht, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (im Übermaß) zu sich zu nehmen. Eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Angeklagten nicht vor.

VII.

Kosten

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.