Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 08.11.2024 – 19 O 68/24
19. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2024:1108.19O68.24.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das den Vertrieb von Solaranlagen und sonstigen Energieprodukten, insbesondere erneuerbare Energielösungen, zum Gegenstand hat.
Seit dem 09.12.2022 ist die Antragsgegnerin Gesellschafterin der Antragstellerin mit einer 49%igen Beteiligung am Stammkapital.
§ 4 des Gesellschaftsvertrages lautet (auszugsweise):
„§ 4 Dauer der Gesellschaft
…
6. Vom Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung bis zum Ausscheiden ruht das Stimmrecht des kündigenden Gesellschafters. Dies gilt nicht, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschließen.“
§ 13 des Gesellschaftsvertrages lautet:
„§ 13 Wettbewerbsverbot
1. Jedem Gesellschafter und Geschäftsführer ist es untersagt, sich unmittelbar oder mittelbar, gewerbsmäßig oder gelegentlich für eigene oder fremde Rechnung Im Geschäftszweig der Gesellschaft zu betätigen, ein Unternehmen, das Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft betreibt, zu erwerben, sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen oder es auf andere Weise zu unterstützen. Gleiches gilt für Gesellschafter von Gesellschaftern und deren Vertretern, insbesondere T,
2. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, so ist ihm für die Dauer von zwei Jahren untersagt, mit der Gesellschaft auf irgendeinem Tätigkeitsgebiet unmittelbar oder mittelbar in selbständiger Tätigkeit in Wettbewerb zu treten, auf welchem diese zum Zeitpunkt seines Ausscheidens oder der Einziehung tätig war und welche vom Gegenstand der Gesellschaft gern. § 2 erfasst ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von Gesellschaftern und deren Vertretern, insbesondere M und N,
3. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das wettbewerbsverbot dieses § 13 hat der Zuwiderhandelnde für jeden Fail der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von € 25.000,00 an die Gesellschaft zu zahlen. Je zwei Wochen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gelten als unabhängige und selbständige Zuwiderhandlung. Das Recht, Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
4. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit jeden Gesellschafter und jeden Geschäftsführer sowie die vorgenannten weiteren Personen vom wettbewerbsverbot zu befreien, die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers durch eine Abgrenzungsvereinbarung festzulegen und eine angemessene Gegenleistung als Entschädigung für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot festzusetzen.
5. Herr C, die C Capital Holding GmbH sowie mit dieser verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, sind stets vom Wettbewerbsverbot befreit.“
Die Antragsgegnerin erklärte die ordentliche Kündigung der Gesellschaft zum 31.12.2025.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie „zeitnah eine neue Tätigkeit im Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen aufnehmen und/oder sich an solchen Unternehmungen wirtschaftlich beteiligen“ wolle.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2024 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und setzte eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 22.10.2024. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2024 lehnte dies die Antragsgegnerin ab.
Die Antragsgegnerin hat am 21.10.2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Köln (Az. 22 O 407/24) eingereicht, mit dem sie begehrt, dass die Antragstellerin es vorläufig zu dulden hat, dass die Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Tätigkeit im Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen aufnimmt und/oder sich an solchen Unternehmungen wirtschaftlich beteiligt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe am 11.10.2024 versucht, den Mitarbeiter Herrn T von der Antragstellerin abzuwerben. Herrn T sei dabei die Stelle als IT-Leiter sowie ein Monatsgehalt in Höhe von Euro 10.000,00 angeboten worden.
Sie ist der Ansicht, dass das im Gesellschaftsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot wirksam sei.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag, der am 24.10.2024 bei Gericht eingegangen ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach der es die Antragsgegnerin - unter Androhungen von Ordnungsmitteln - zu unterlassen hat,
vor dem 01.01.2026 Mitarbeiter der Antragstellerin abzuwerben,
vor dem 01.01.2026 eine neue Tätigkeit im Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen aufzunehmen und
sich vor dem 01.01.2026 an Unternehmungen wirtschaftlich zu beteiligen, die den Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen zum Unternehmensgegenstand haben.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei bereits unzulässig, da ein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit vorliege im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Köln.
II.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Die Verfügungsanträge sind zulässig.
Es liegt kein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft, wobei auch das kontradiktorische Gegenteil erfasst ist (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 261 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Inhalt der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Verfügung im hiesigen Verfahren stellt zwar im Wesentlichen das spiegelbildliche Gegenteil der von der Antragsgegnerin beantragten einstweiligen Verfügung in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln dar. Die Antragstellerin will erreichen, dass der Antragsgegnerin eine Konkurrenztätigkeit im Verhältnis zur Antragstellerin strafbewehrt untersagt wird. Die Antragsgegnerin will demgegenüber erreichen, dass die Antragstellerin eben diese Konkurrenztätigkeit dulden muss. Beide Parteien leiten aus dem identischen Sachverhalt lediglich unterschiedliche Rechtsfolgen her. Eine Zurückweisung des auf Duldung gerichteten Antrags der Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln würde der Antragstellerin aber noch nicht die Möglichkeit verschaffen, der Antragsgegnerin eine Konkurrenztätigkeit durch Ordnungsmittel untersagen zu lassen. Die Anträge der Parteien sind daher nicht vollständig deckungsgleich. Die Antragstellung der Antragstellerin ist vielmehr weitergehend (vgl. auch OLG Nürnberg, Endurt. v. 14.10.2020 - 12 U 1440/20, NZG 2020, 1421).
2.
Die Verfügungsanträge sind jedoch unbegründet. Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch.
a)
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Abwerbens von Mitarbeitern der Antragstellerin vor dem 01.01.2026.
Die Abwerbung von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs und ist grundsätzlich erlaubt. Das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens ist nur dann unlauter, wenn besondere unlautere Umstände hinzutreten, etwa verwerfliche Zwecke, verwerfliche Mittel oder Methoden, eingesetzt werden (OLG Oldenburg Urt. v. 18.09.2015 - 6 U 135/15, BeckRS 2015, 126840, Rn. 29-31; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4, Rn. 4.103 ff.). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b)
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen vor dem 01.01.2026.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die vorliegend ausdrücklich in dem in § 13Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Wettbewerbsverbot Niederschlag gefunden hat.
§ 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages sieht zwar ein Wettbewerbsverbot für die Zeit der Zugehörigkeit der Gesellschafter zur Gesellschaft vor. Unstreitig ist die Antragsgegnerin nach ihrer Kündigung auch jedenfalls noch bis zum 31.12.2025 Gesellschafterin der Antragstellerin. Das Wettbewerbsverbot in § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages ist aber im Lichte von Art. 12 I GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zur - unstreitig wirksamen - Kündigungserklärung Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V. mit Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich (vgl. BGH, Urteil vom 30. 11. 2009 - II ZR 208/08, NJW 2010, 1206).
Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - hier für die freie Berufsausübung - sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken (BGH aaO).
Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft findet ein an die Gesellschafterstellung geknüpftes vertragliches Wettbewerbsverbot seine Rechtfertigung regelmäßig in dem anzuerkennenden Bestreben der Gesellschaft, dass der Gesellschafter als Ausfluss seiner gesellschafterlichen Treuepflicht den Gesellschaftszweck loyal fördert und Handlungen unterlässt, die seine Erreichung behindern könnten. Dieser das Wettbewerbsverbot legitimierende Zweck, zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird, entfällt aber etwa mit der Austrittserklärung eines Gesellschafters, wenn sie ihm das Stimmrecht nimmt, mag er seinen Geschäftsanteil auch noch nicht verloren haben. Denn er ist mit der Gesellschaft bis zur Umsetzung des Austritts nur noch vermögensrechtlich verbunden. Ist es dem Gesellschafter aber trotz fortbestehender Gesellschafterstellung weitgehend versagt, nach seinem Austritt in den Angelegenheiten der Gesellschaft mitzusprechen und auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, kann es ihm nicht zugemutet werden, sich bis zur Umsetzung seines Austritts ohne räumliche Beschränkung jeglichen Wettbewerbs mit der Gesellschaft zu enthalten. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das der Gesellschafter gezwungen würde, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust seiner nur noch formell fortbestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen, diente lediglich dem vom BGH in ständiger Rechtsprechung missbilligten Zweck, einen unerwünschten Wettbewerber auszuschalten (vgl. BGH aaO).
Nicht anders liegt der Fall hier. Mit der Kündigungserklärung ruht nach § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages das Stimmrecht der Antragsgegnerin, auch wenn sie bis zum Ausscheiden Gesellschafterin bleibt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages mithin einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass das darin enthaltene Wettbewerbsverbot nur bis zur - unstreitig wirksamen - Kündigungserklärung Gültigkeit beansprucht.
Der begehrte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht etwa aus dem in § 13 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Das in § 13 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist gem. § 138 BGB nichtig. Mit der Berufsausübungsfreiheit ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann vereinbar und nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit es notwendig ist, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Es darf in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das hierfür notwendige Maß nicht überschreiten. Ein umfassendes Wettbewerbsverbot lässt sich, da der Kunden- bzw. Mandantenstamm regelmäßig durch eine Kundenschutzklausel hinreichend geschützt werden kann, nur unter engen Voraussetzungen durch ein nachvollziehbares Interesse am Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 21.03.2019 - 14 U 26/16, BeckRS 2019, 8992 Rn. 36). Vorliegend sind solche Gründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Antragsgegnerin durch ein umfassendes Tätigkeitsverbot als Wettbewerber schlicht auszuschalten, stellt kein berechtigtes Interesse dar
Eine geltungserhaltende Reduktion des Wettbewerbsverbots auf das zulässige Maß ist nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089).
c)
Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der wirtschaftlichen Beteiligung an Unternehmungen vor dem 01.10.2016, die den Vertrieb von Photovoltaikanlagen und/oder Strom- und Gastarifen zum Unternehmensgegenstand haben.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die vorliegend ausdrücklich in dem in § 13Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Wettbewerbsverbot Niederschlag gefunden hat. Das Wettbewerbsverbot in § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages ist im Lichte von Art. 12 I GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zur - unstreitig wirksamen - Kündigungserklärung Gültigkeit beansprucht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. b) Bezug genommen.
Aus dem in § 13 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann sich ein solcher Anspruch bereits nicht ergeben, da darin - im Gegensatz zu § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages - eine wirtschaftliche Beteiligung an Unternehmen gar nicht untersagt wird.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, in deutscher Sprache einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.