Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 12.02.2025 – 10 KLs 6/23
ECLI:DE:LGBO:2025:0212.10KLS6.23.00
Tenor
Der Angeklagte J. wird wegen Steuerhinterziehung in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 7 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte O. wird wegen Steuerhinterziehung in 172 Fällen in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate als bereits vollstreckt.
Der Angeklagte Z. wird wegen Steuerhinterziehung in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen
Angewendete Vorschriften: §§ 370 AO; 268, 52, 53 StGB
In der Strafsache
Gründe
Dem Urteil ist eine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen.
I. Prozessgeschichte
Gegenstand des Verfahrens war die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 08.09.N45, Az. 35 Js 164/23, die durch Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 06.03.N15 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Durch diese Anklageschrift wurde insgesamt neun Angeklagten vorgeworfen, durch verschiedene Gesellschaften Spielhallen betrieben und durch die Manipulation von Umsatzzahlen, die von den Spielautomaten in den Spielhallen aufgezeichnet wurden, im Zeitraum von August N36 bis August 2022 Steuern hinterzogen zu haben.
Das Ermittlungsverfahren in dieser Sache begann Ende N12 mit der Überprüfung der Gesellschaft „M.“, die aus dem Kreis der Angeklagten betrieben wurde, durch das Finanzamt UX.. Die ersten Durchsuchungsmaßnahmen gegenüber den Angeklagten sowie gegenüber den Gesellschaften erfolgten, insbesondere gegenüber dem Angeklagten O., Anfang des Jahres N14 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 21.03.N14. Durch diesen Beschluss wurde die Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten O. angeordnet. Ein weiterer Dursuchungsbeschluss erging durch das Amtsgericht Bochum vom 19.04.2022, Az. 64 Gs 2550/22, unter anderem gegen den Angeklagten Z. zur Durchsuchung von dessen Wohnräumen.
Gegen alle vier Angeklagten sind in dieser Sache Haftbefehle ergangen, auf Grundlage derer die zeitweise Inhaftierung der Angeklagten erfolgten. Der Angeklagte B. wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.05.2022, Az. 64 Gs 3118/22, am 10.05.2022 vorläufig festgenommen und vom Vollzug der Untersuchungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17.08.022 verschont. Die Festnahme des Angeklagten J. erfolgte ebenfalls am 10.05.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.05.2022, Az. 64 Gs 3116/22. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05.08.2022 wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Angeklagte O. wurde am 12.08.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.05.2022, Az. 64 Gs 3114/22, festgenommen und durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 04.10.2022 von Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Festnahme des Angeklagten Z. erfolgte am 10.05.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.05.2022, Az. 64 Gs 3110/22. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 01.08.2022 wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Nachdem die Kammer die Anklageschrift vom 08.09.N45 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, erfolgte durch weiteren Beschluss der Kammer vom 28.05.N15 die Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagten NB., AY., AK. und IJ.. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen Landgericht Bochum, II-10 KLs 5/24 weitergeführt. In hiesiger Sache richtete sich das Verfahren seither nur noch gegen die aus dem Rubrum ersichtlichen Angeklagten.
Des Weiteren wurde das Verfahren gegen den Angeklagten B. durch Beschluss der Kammer vom 12.02.2025 hinsichtlich der Vorwürfe der Hinterziehung von Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer sowie die Fälschung technischer Aufzeichnungen zu gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II-10 KLs 1/25 fortgeführt. Gegen die Angeklagten J., O. und Z. wurde durch Kammerbeschluss vom selben Tage das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt, sodass nur noch die zur Verurteilung gelangten Taten verfahrensgegenständlich waren. Bezüglich des Inhalts des Einstellungsbeschlusses wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen. Ebenfalls durch Kammerbeschluss vom 12.02.2025 wurde das Verfahren über die Einziehung nach § 422 StPO abgetrennt.
Mit den Angeklagten J., O. und Z. wurde zu Beginn der Hauptverhandlung eine Verständigung nach § 257c StPO geschlossen. Mit dem Angeklagten B. wurde der Abschluss einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO ebenfalls erörtert, ohne dass eine solche Verständigung jedoch zustande gekommen ist.
II. Persönliche Verhältnisse
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten konnte die Kammer die folgenden Feststellungen treffen.
1. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in AQ., Ukraine geboren und wuchs ebenda als Kind eines Ingenieurs und einer Buchhalterin auf. Sein Vater starb nach einem Flugzeugabsturz als der Angeklagte sieben Jahre alt war. Die Mutter ist im Jahre N28 an einem Schlaganfall gestorben. Der Angeklagte B. selber hat mit seiner ersten Ehefrau, die der Angeklagte B. in Kanada kennenlernte, zwei Kinder, eine Tochter (*N11) und einen Sohn (*N10). Die Kinder wurden beide in Deutschland geboren. Die Ehe wurde nach einem Scheidungsverfahren im Jahr N12 geschieden. Im Jahr N13 lernte der Angeklagte B. seine jetzige Lebensgefährtin kennen, mit welcher er zwei weitere Kinder hat, die in den Jahren N14 und N15 geboren wurden.
Der Angeklagte B. verbrachte seine Schulzeit in der Ukraine und beendete die Schule im Alter von 16 Jahren. Bereits während der Schulzeit lernte er neben der Schule die Tätigkeit eines Schneiders, da seine Mutter nach dem Tod des Vaters neu geheiratet hat und der Stiefvater des Angeklagten mit dem Verkauf von Textilien beschäftigt war. Zwei Jahre nach dem Abschluss der Schule stand der Angeklagte B. mit 18 Jahren vor dem Eintritt in die Armee. Aus Angst vor der Einberufung wanderte der Angeklagte mit seiner Familie im Jahr N16 nach Kanada aus, wo sich bereits der Bruder der Mutter des Angeklagten ein Leben als Musiker aufgebaut hatte. Dort fand die Mutter eine Anstellung als Versicherungsagentin.
Der Angeklagte besuchte zunächst für ein halbes Jahr eine High-School und arbeitete parallel hierzu als Pizzalieferant für ein Restaurant, ehe er die Schule abbrach und für zwei Jahre als Pizzabote arbeitete. Zeitgleich eröffnete der Angeklagte mit seinem Stiefvater ein Delikatessengeschäft, im Zuge dessen sie über eine Kundin in den Kontakt mit dem Handel von Kaviar kamen.
Da das Delikatessengeschäft nicht gut lief beschäftigten sie sich in der Folgezeit immer mehr mit dem Handel von Kaviar, den sie in der Folgezeit über Vermittler auch nach Europa exportierten. Über den Bruder seines Großvaters, der mit seiner Familie in Q. lebte, gelangte der Angeklagte B. in Kontakt mit dem Angeklagten J.. Der Angeklagte J. bekundete sein Interesse an dem Kaviargeschäft und vermittelte weitere geschäftliche Kontakte für den Angeklagten B.. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten J. entwickelte sich durch den regelmäßigen Kontakt zu einer privaten Freundschaft, sodass der Angeklagte J. den Angeklagten B. zu seiner Hochzeit im Jahr N17 nach Q. einlud. Dort lernte er auch MM. kennen, der sich später an den Spielhallen beteiligte. Da dem Angeklagten B. Q. und die russisch-jüdische Gemeinde dort sehr gut gefielen und weil das Geschäft in Kanada geschlossen werden musste, beschloss er auf Vorschlag des Angeklagten J. von Kanada nach Q. umzuziehen. Durch den Angeklagten J. erhielt er auch seine erste Wohnung in Q., wo er einen Kaviarhandel unter der Firma „TJ.“ gründete. Dieses Unternehmen betreibt der Angeklagte B. bis heute.
Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte B. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2. Angeklagter J.
Der Angeklagte J. wurde am 00.00.0000 in XB., Ukraine geboren und wuchs ebenda bis zum Jahr N18 zusammen mit seinen Eltern und einer fünf Jahre älteren Schwester auf. Da sie aufgrund ihres jüdischen Glaubens in der ehemaligen Sowjetunion der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt waren, floh die Familie im Jahr N18 über Österreich und Italien nach Deutschland, wo sich die Eltern des Angeklagten J. durch die Eröffnung eines Imbisses und danach durch die Eröffnung einer Kneipe eine Existenz aufbauen konnten. Der Angeklagte J. heiratete im Jahr N17 das erste Mal. Im Jahr N11 trennte er sich von seiner Ehefrau, da er eine neue Frau kennenlernte, die eine einjährige Tochter mit in die neue Beziehung brachte. Aus dieser Beziehung stammt eine im Jahr N19 geborene, leibliche Tochter des Angeklagten J.. Als diese Beziehung erneut scheiterte, lernte der Angeklagte J. seine heutige, 16 Jahre jüngere Ehefrau kennen, die er im Jahr N20 heiratete. Aus dieser Ehe stammen zwei weitere leibliche Töchter sowie ein Sohn des Angeklagten.
Die Schulzeit verbrachte der Angeklagte J. in Deutschland und begann danach eine Lehre zum Kfz-Mechaniker. Letztere konnte er im Jahre N21 beenden. Anstatt nach dem Ende der Ausbildung jedoch in dem erlernten Beruf zu arbeiten, entschied sich der Angeklagte J. dafür in Spielhallen zu investieren und eröffnete seine erste Spielhalle im Jahr N22 in QD.. In den neuen Bundesländern nach der Wende investierte der Angeklagte J. in immer weitere Spielhallen, sodass unter anderem Standorte in VT., XM., CO. oder ZP. eröffnet wurden. Nachdem es mit den Spielhallen zunächst finanziell nicht gut lief, musste er seine Bemühungen als Investor in Spielhallen zunächst einstellen. Er stieg bei dem Angeklagten B. in das Unternehmen „TJ.“ ein, jedoch beschränkte sich seine Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Unternehmen auf einzelne, verhältnismäßig wenige Verkäufe.
Zusammen mit dem Angeklagten B. nahm der Angeklagte J. die Investments in Spielhallen im Jahr N23 wieder auf und führte, nachdem er auch bei diesem Versuch in der Anfangszeit zunächst keine großen Gewinne mit den Spielhallen generieren konnte, mit dem Geld, das er aus den Investitionen in die Spielhallen insbesondere nach N24 zog, ein luxuriöses Leben, das unter anderem in der Anschaffung teurer Autos, Luxusurlauben, Reisen nach Monaco oder Las Vegas zum Pokern sowie dem Konsum von Rauschmitteln bestand. Im Jahr N20 kam es zum Streit mit dem Angeklagten B. nach einem gemeinsamen Urlaub, sodass der Angeklagte J. aus den Spielhallen ausstieg und die Gesellschaftsanteile durch anderweitige Personen nach und nach übernommen wurden. Derzeit geht der Angeklagte J. keiner geregelten Tätigkeit nach. Seine jetzige Ehefrau bezieht Sozialleistungen.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Angeklagte J. an einer Herzkrankheit in Form von Vorhofflimmern sowie unter Schlafapnoe. Wegen seines Gesundheitszustandes musste er bereits mehrmals stationär und operativ behandelt werden.
Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte J. bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 05.08.N32, rechtskräftig seit dem 15.11.N32, belegte das Amtsgericht YX. in Q., Az. 2 St Js 341/91 Ls, den Angeklagte J. wegen Bestechung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt.
Am 23.09.1993, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte das Landgericht Q., Az. 2 St Js 351/91 KLs, den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten. Die vorgenannte Entscheidung wurde hierbei einbezogen. Am 14.02.N43 wurde der Strafrest zur Bewährung mit einer Bewährungszeit bis zum 24.02.N17 ausgesetzt. Diese Bewährungszeit wurde bis zum 24.02.1999 verlängert, ehe der Strafrest mit Wirkung zum 23.03.1999 erlassen wurde.
Am 08.10.1996, rechtskräftig seit dem 04.12.1996, belegte das Amtsgericht Q.-YX., Az. 339 Cs 508/96, den Angeklagten wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 70,00 DM.
Am 21.10.N19, rechtskräftig seit dem 31.12.N19, belegte das Amtsgericht Q.-YX., Az. 333 Cs 396/02, den Angeklagten J. wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
Am 23.02.N35, rechtskräftig seit dem 19.03.N35, belegte das Amtsgericht Q.-YX., Az. 27 VRS/276 Cs 178/03, den Angeklagten J. wegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgesetzt. Diese Bewährungszeit wurde bis zum 18.03.2007 verlängert und die Strafe mit Wirkung vom 04.10.2007 erlassen.
Am 10.03.2006, rechtskräftig seit demselben Tage, belegte das Amtsgericht Q.-YX., Az. F1101, den Angeklagte wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 EUR.
Am 25.11.N36, rechtskräftig seit dem 03.12.N36, belegte das Amtsgericht Q.-YX., Az. F1101, den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 EUR. Zudem wurde ein Fahrverbot von 2 Monaten angeordnet.
Am 12.10.N12, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte das Amtsgericht YX., Az. F1101, den Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 74 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
Am 22.02.N14, rechtskräftig seit dem 16.03.N14, belegte das Amtsgericht YX., Az. F1101, den Angeklagten wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts YX. zu Ziffer 8 hat der Angeklagte J. zum Zeitpunkt der Verurteilung in diesem Verfahren bereits vollständig verbüßt. Die Geldstrafen sind vollstreckt.
Dem Urteil des Amtsgerichts YX. vom 12.10.N12 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte J. von März bis Dezember N25 bei dem Betrieb der Spielhallen „Spielhalle PZ.-straße“ in Q. sowie im Zeitraum vom 00. März 0000 bis 00. September 0000 bei dem Betrieb der Spielhalle „SP.“ in Q. mittels „geeigneter Software“ die Umsätze aus den Spielautomaten manipulierte und dadurch Umsatzsteuern und Vergnügungssteuern hinterzog. Diese Taten standen im Zusammenhang mit den hier zur Verurteilung gelangten Taten. Im Einzelnen hieß es in den Urteilsgründen auszugsweise wie folgt:
„[…]
1.-74.
Der Angeklagte manipulierte von März bis Dezember N25 entweder selbst als Geschäftsführer oder durch einen unbekannten Dritten in seinem Auftrag des Spielhallenbetriebs „HK. RK.-straße“ mit Firmensitz in der RK.-straße, N26 Q., in der Zeit von März bis Oktober N25 mittels geeigneter Software die Auslesebelege der nachfolgend aufgeführten Spielautomaten dergestalt, indem er das steuerpflichtige „Saldo 2“ der jeweilige Belege reduzierte und dadurch bewirkte, dass sie jeweils einen zu niedrigen Umsatz auswiesen.
[…]
75.-90.
Er meldete in den für die Spielautomaten elektronisch eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den jeweils korrespondierenden Vergnügungssteuervoranmeldungen für die Kalendermonate März bis Oktober N25 die erzielten Umsätze entsprechend der Manipulation zu niedrig an. Der Angeklagte bewirkte dadurch, dass das Finanzamt für Körperschaften IV für diesen Veranlagungszeitraum Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 24.922,54 € sowie das Finanzamt OY. Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 31.218,76 € zu niedrig festsetzte. Die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Vergnügungssteueranmeldungen sowie die jeweiligen Verkürzungen sind vorstehender Tabelle zu entnehmen.
Der gesamte Steuerschaden beträgt 56.141,30 €.
91. + 92.
Ferner gab der Angeklagte in der Zeit vom 00. März 0000 bis 00. September 0000 als Geschäftsführer des Spielbetriebs AI.. mit Firmensitz in der LL.-straße, N27 Q., die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr N28 im Rahmen der Jahreserklärung zu niedrig an, indem er vom 02. Februar bis 02. März N28 erzielte Umsatzerlöse aus Geldspielautomaten in Höhe von 34.915,30 € nicht deklarierte. Korrespondierend hierzu meldete er für diesen Zeitraum weder Vergnügungs- noch Umsatzsteuer an. Der Angeklagte bewirkte dadurch, dass das Finanzamt für Körperschaften I für den Veranlagungszeitraum N28 Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 5.574,71 € sowie das Finanzamt für Körperschaften IV (zum Zeitpunkt jetzt Finanzamt OY.) Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 3.480,68 € zu niedrig festsetzte.
Der gesamte Steuerschaden beträgt insoweit 9.415,50 €.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.
[…]“
3. Angeklagter O.
Der Angeklagte O. wurde am 00.00.0000 in UY. (ehemalige UdSSR) geboren und wuchs in der Sowjetunion bei seinen Eltern zusammen mit einer Schwester auf. Der Vater war in der Armee der Sowjetunion beschäftigt, seine Mutter war Hausfrau.
Die schulische Laufbahn beendete der Angeklagte O. nach der zehnten Klasse und nahm daran anschließend ein Studium der Ingenieurswissenschaften auf. Dieses Studium schloss er N29 mit einem Hochschuldiplom als Ingenieur ab. In diesem Beruf arbeitete er sodann von N29 bis N30, ehe er im Jahr N30 den Wehrdienst antrat. Dieser dauerte bis zum Jahr N31 an. Bis zum Jahr N32 arbeitete er nach dem Wehrdienst wieder als Ingenieur bis dann der Umzug nach Deutschland erfolgte. Hier war er in den Jahren N33 bis N34 in der Holzindustrie tätig bis sein Arbeitgeber infolge der Finanzkrise in die Insolvenz geriet und der Angeklagte bis zum Jahr N19 arbeitssuchend war. Von N35 bis N14 führte er sodann als Selbständiger ein Kindercafé in Q., in welchem auch der Kontakt mit den Angeklagten B. und J. zustande kam, da die Kinder des Angeklagten B. das Kindercafé besuchten. Ab N36 übernahm der Angeklagte O. sodann die ersten Tätigkeiten in den Spielhallen der Angeklagten, wobei er durch den Angeklagten J. hierfür angeworben wurde. Zuletzt ging der Angeklagte O. einer Tätigkeit im Logistikbereich nach.
Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte O. strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
4. Angeklagter Z.
Der Angeklagte Z. wurde am 00.00.0000 in S. in der ehemaligen UdSSR geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und einer älteren Schwester auf. Sein Vater arbeitete im Gastronomiebereich und die Mutter in einer Möbelfabrik. Der Angeklagte Z. selber lebt in zweiter Ehe und ist Vater von drei leiblichen Kindern und Stiefvater eines Kindes, das die zweite Ehefrau in die Beziehung einbrachte.
Die Schule besuchte der Angeklagte in der Zeit von N37 bis N38, als er die Schule nach der zehnten Klasse beendete und daran anschließend eine Ausbildung zum Lastkraftfahrer absolvierte. Nach der Ausbildung erhielt er eine Anstellung in diesem Beruf. Aufgrund des wachsenden Antisemitismus in der ehemaligen UdSSR wanderte der Angeklagte Z., der jüdischen Glaubens ist, mit seiner Familie im Jahr N18 nach Israel aus. Dort fand er eine Anstellung als Busfahrer, mit welchem er seine Familie unterstützen konnte. Zwischen den Jahren N39 bis N40 absolvierte der Angeklagte Z. den Militärdienst. Danach eröffnete der Angeklagte Z. ein eigenes Geschäft und führte ein Unternehmen für Mini-Pizzen, da er N40 das erste Mal Vater wurde und darauf hoffte, seine Familie durch die neue Tätigkeit besser ernähren zu können. Der erhoffte finanzielle Erfolg blieb jedoch aus und es gelang dem Angeklagten nicht, aus dem Betrieb des Geschäfts langfristig finanziell stabil zu werden. Über einen Freund gelangte der Angeklagte Z. im Jahr N41 das erste Mal in Kontakt mit der jüdischen Gemeinde in Q., als er die Stadt das erste Mal besuchte. Kurz darauf beschloss er, mit seiner Familie nach Q. auszuwandern, wo ihn die jüdische Gemeinde direkt aufnahm.
In Q. arbeitete der Angeklagte Z. zunächst als Fahrer für das Unternehmen AT. SE, für welches er zwei Jahre tätig war. Im Jahr N42 versuchte er, sich erneut mit der Eröffnung einer chemischen Reinigung selbstständig zu machen. Dieser Versuch scheiterte jedoch ebenfalls und er verkaufte die chemische Reinigung im Jahr N21 wieder, um sodann einen Import-Export-Laden zu eröffnen. Dieser Laden lief bis zum Fall der Mauer gut, danach gingen die Geschäfte zurück und der Angeklagte Z. musste diesen Laden im Jahr N22 schließen. Im Jahr N43 erlangte der Angeklagte Z. die deutsche Staatsangehörigkeit und schloss sich im selben Jahr einem Bekannten an, um eine Spielhalle zu eröffnen. Als jedoch der EURO eingeführt wurde, geriet dieses Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage und er musste alle Filialen schließen.
Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten geriet der Angeklagte Z. im Jahr N35 in eine schwere Depression, die seine bereits vorhandene Angststörung erheblich verstärkte, sodass er zeitweise sein Haus kaum verlassen konnte und sich in einer Klinik behandeln lassen musste. Im Jahr N44, als der Angeklagte Z. eine seiner in Nordrhein-Westfalen studierenden Töchter besuchte, entdeckte er durch Zufall eine Anzeige für eine Ladenfläche, die sich für den Betrieb einer Spielhalle eignete. Mit den Angeklagten J. und B. fand er Geldgeber für die notwendige Anfangsinvestition.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Angeklagte Z. an einem Blasenkrebs, weshalb er sich in der Vergangenheit mehreren Operationen unterziehen musste. Er hat eine künstliche Blase und leidet unter Inkontinenz. Auch leidet er unter starkem Bluthochdruck und einer Fußheberparese. Seit Oktober N45 ist ihm der Pflegegrad 2 zuerkannt. Neben diesen somatischen Beschwerden leidet der Angeklagte Z. in psychischer Hinsicht auch unter Depressionen, Angststörungen und Konzentrationsschwierigkeiten.
Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte Z. strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
III. Sachverhalt
Zum Sachverhalt konnte die Kammer die folgenden Feststellungen treffen.
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte J. und der Angeklagte B. freundeten sich auf der Hochzeit des Angeklagten J. im Jahr N17 an, nachdem der Kontakt zwischen den beiden Angeklagten über den Bruder des Großvaters des Angeklagten J. zustande gekommen war. Zu dieser Zeit betrieb der Angeklagte B., der in Kanada lebte, dort ein Kaviargeschäft und war auf der Suche nach neuen Absatzmärkten, worauf er den Angeklagten J. in Q. kontaktierte, der dem Angeklagten B. Abnehmer für den Kaviar vermittelte. Der Angeklagte J. betrieb zu dieser Zeit eine Spielhalle in QD., EL., die er jedoch im Jahr N34/N19 wieder verkaufte und seitdem nur noch Ersatzteile für den russischen Markt für Geldspielgeräte verkaufte. Fortan war der Angeklagte B. primär mit dem operativen Geschäft und dem Aufbau seines Kaviarhandels unter der Firma „TJ.“ beschäftigt, die er mit dem Angeklagten J. in Q. gegründet hatte. In Bezug auf diese Firma beschränkten sich die Aufgaben des Angeklagten J. hingegen nur auf gelegentliche Einzelverkäufe, wobei er auch Anteile an dieser Firma hielt. Daneben suchte er fortwährend nach weiteren Möglichkeiten, mehr Geld zu verdienen, etwa durch die Gewinnung neuer Investoren oder ähnlichem.
Im Jahr N23 entschloss sich der Angeklagte J. dazu, zusammen mit dem Angeklagten B. wieder in die Spielhallenbranche einzusteigen. Der Hintergrund für diesen Entschluss lag, nach den Angaben des Angeklagten J., darin, dass die Spielhallen durch eine Gesetzänderung länger geöffnet haben durften und der Angeklagte J. damit die Hoffnung verbunden habe, mit den Spielhallen mehr Gewinne erwirtschaften zu können. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch zunächst nicht, da das Geschäft, wie schon in den Geschäftsbemühungen des Angeklagten J. einige Jahre zuvor, weiterhin schlecht lief, bis der Angeklagte J. auf einer Messe des Spieleautomatenherstellers ZU. einen Georgier kennenlernte.
2. Umsatzmanipulationen
Die in den Spielhallen aufgestellten Glücksspielautomaten funktionierten nach dem Prinzip, dass der Spieler Geld in Form von Bargeld, Scheinen oder Münzgeld in den Automaten einwarf und danach den Spielvorgang starten konnten. Die eingesetzten Automaten dokumentierten dabei vollautomatisch verschiedene Daten, welche für die Buchhaltung und die steuerlichen Angaben relevant waren. Diese Daten konnten an einer „MB.“-Schnittstelle („DR.“) mittels spezieller Auslesegeräte ausgelesen werden, sodass die Daten in Form einer einfachen Textdatei zur Verfügung standen, die nicht codiert und durch jedermann frei veränderbar war. Die Daten im Speicher des Gerätes wurden nach der Auslesung des jeweiligen Geldspielgeräts wieder gelöscht, sodass sich die Daten für einen entsprechenden Kassierungszeitraum nur noch aus den Auslesestreifen, die fortlaufend nummeriert waren, ergaben. Wurden die Auslesestreifen im Nachhinein vernichtet, ergab sich unter diesen technischen Voraussetzungen keine Möglichkeit mehr, die genauen Daten aus dem Geldspielgerät zu bestimmen. Dieses Verfahren zur Datenerfassung stammte aus den 1960er-Jahren und änderte sich erst mit der Einführung der Technischen Richtlinie 5 aus dem Jahr N13. Diese sah die Einführung eines sog. Fiskaldatenspeichers vor, um die Daten aus dem Geldspielgerät manipulationssicher und für die Dauer von einigen Jahren nachvollziehbar zu machen. Die Umstellung erfolgte nach einer Übergangslösung hinsichtlich des alten Verfahrens und wurde spätestens ab 2021 für die Spielautomatenhersteller verpflichtend, um die notwendige Zulassung zu erhalten.
Zu den „MB.“-Daten, die durch den Automaten nach dem alten Verfahren aufgezeichnet wurden, zählten unter anderem die ein- und ausgeworfenen Beträge sowie die Summe an Nachfüllungen an dem Automaten. Der Umsatz, den ein Geldspielautomat erzielen konnte, wurde durch den sog. „Saldo-2-Wert“ bestimmt, der sich aus den Angaben zu den Ein- und Auswürfen, dem bisherigen Geldbestand in dem Automaten und den erkannten Bargeldnachfüllungen errechnete, wobei sämtliche Angaben auf dem Auslesestreifen angegeben wurden. Der Saldo-2-Wert, der aus diesen Daten hervorging, wurde als Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen herangezogen. Als Belege für die angegebenen Umsätze konnten die Auslesestreifen herangezogen werden, die jedoch nur exemplarisch und lückenhaft überprüft wurden. Da die Auslesestreifen digital in Form einer Textdatei ausgegeben wurden, konnten die Zahlen auf diesen Streifen an einem Computer ohne Weiteres gefälscht werden.
Auf einer Messe des Geräteherstellers ZU. im Jahr N28 lernte der Angeklagte J. einen nicht näher identifizierbaren „Georgier“ kennen, der ihm ein Computerprogramm namens „PY.“ anbot. Mit diesem Programm konnte man die Daten auf dem Auslesestreifen verändern, um den Saldo-2-Wert inklusive der Angaben auf dem Auslesestreifen, aus dem sich der Saldo-2-Wert errechnete, herauf- oder herabzusetzen. Hierzu hat man dem Programm eine bestimme Quote vorgegeben, um welche der Umsatz verändert werden sollte, und es wurden alle hierfür relevanten Daten auf dem Auslesestreifen entsprechend dieser Quote verändert.
Dieses Programm weckte das Interesse des Angeklagten J., sodass er sich zusammen mit dem anderweitig verfolgten NB. und dem „Georgier“ in einer Spielhalle traf, um das Programm zu testen. Der Angeklagte J. hatte, wie er selber angab, keine Ahnung von technischen Einrichtungen gehabt und holte deswegen den ihm bekannten und von ihm als technisch kompetent angesehenen NB. hinzu, damit dieser das Programm für ihn testen konnte. Nachdem NB. bestätigt hatte, dass das Programm funktionierte, kaufte der Angeklagte J. dieses Programm von dem „Georgier“ für ca. 10.000 EUR. Das Programm war auf einem Laptop installiert, welcher mit einer Art Transponder gesichert war, sodass die Angeklagten zunächst nur eine Version von diesem Programm hatten.
„PY.“ wurde in der Folgezeit in sämtlichen verfahrensrelevanten Spielhallen der Angeklagten benutzt, um die Umsätze auf den Auslesestreifen der Geldspielgeräte herunterzusetzen und dadurch umsatzabhängige Steuern dem Steuerfiskus zu Unrecht vorzuenthalten. Im weiteren Verlauf des Tatzeitraums erfolgte zudem die Etablierung der Software „RT.“, welche die einzelnen Geldspielautomaten miteinander vernetzte, sodass sich die jeweiligen Umsätze durch Zugriff auf einen Server in Echtzeit anzeigen ließen. Die Einführung dieses Systems erfolgte wiederum, nachdem der Angeklagte J. auf nicht näher bekannte „Russen“ getroffen war, die ihn, nach seinen eigenen Angaben, für die Anwendung des veralteten Systems mittels des Auslesens von SD-Karten auslachten und ihm dieses Programm zur Vernetzung der Spielautomaten nahelegten.
Mit der Durchführung der Manipulationen war zunächst NB. alleine betraut, ehe ab ca. Ende 2014 der ebenfalls anderweitig verfolgte AY. von dem Angeklagten O. in die Tätergruppierung geholt wurde und die Manipulationen fortan von NB. und AY. vorgenommen wurden.
Im Einzelnen hatten die Angeklagten B., J., O. und Z. jeweils unterschiedliche Funktionen hinsichtlich des Betriebs der jeweiligen Spielhallen.
3. Täterstruktur
a) Angeklagter B.
Der Angeklagte B. beteiligte sich an verschiedenen, verfahrensgegenständlichen Spielhallen als Gesellschafter und bekam dafür entsprechende Anteile vom Gewinn als Bargeld.
Sowohl der Angeklagte B. als auch der Angeklagte J. hielten an den neu erworbenen Spielhallen Beteiligungen, jedoch kümmerte sich nur der Angeklagte J. um das operative Geschäft der Spielhallen. Der Angeklagte B. war weiterhin mit dem Aufbau der „TJ.“ beschäftigt und beteiligte sich in Bezug auf die Spielhallen nur als Gesellschafter. Die Aufgaben des Angeklagten B. beschränkten sich in der Folgezeit darauf, an Notarterminen teilzunehmen oder als Bürge für Geschäftspartner der Spielhallen zu fungieren, da er durch den zunehmenden Erfolg der „TJ.“ der einzige Gesellschafter mit hinreichender Solvenz war, um als solcher herangezogen zu werden. Als Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften, von denen die beiden Angeklagten mit verschiedenen Partnern mehr und mehr aufkauften, wurde aber keiner der beiden Angeklagten, sondern jeweils dritte Personen eingetragen, die gesondert verfolgt werden.
b) Angeklagter J.
Der Angeklagte J. war für das operative Geschäft der von den Angeklagten geführten Spielhallen zuständig, sodass er, ohne als Geschäftsführer bei einem der Unternehmen eingetragen worden zu sein, als faktischer Geschäftsführer dieser Unternehmen agierte.
Zu seinen Aufgaben zählten die Gestaltung der geschäftlichen Beziehungen zu Vermietern von Geschäftsräumen sowie zu den Behörden und den Geräteherstellern, die Entscheidungen in Personal- und Steuerangelegenheiten, das Erstellen von Vorgaben für die Führung der Buchhaltung, die Akquise neuer Investoren für das expandierende Geschäft mit den Spielhallen sowie die Eingliederung von weiteren Mitgliedern der Gruppe. Die Buchhaltung und die steuerlichen Angelegenheiten für die verfahrensrelevanten Spielhallen wurde durch die anderweitig verfolgten AK. und IJ., hinsichtlich derer die Kammer keine Kenntnis von den Manipulationen feststellen konnte, durchgeführt. Hierfür erhielten sie Büros in einem Gebäude, das an dem Bürogebäude der TJ. in der Germaniastraße in Q. angrenzte. Die Räumlichkeiten der „TJ.“ dienten ebenso für ein Treffen mit Investoren, als einige von diesen, unter anderem OD., über die Auszahlung ihrer Anteile beschwerten. Zusätzlich verwaltete der Angeklagte J. auch das Bargeld aus den Spielhallen bis dieser aus der Tätergruppierung Mitte N20 ausschied.
So warb der Angeklagte J. auch den Angeklagten O. an, den er zusammen mit dem Angeklagten B. in einem Kindercafé in Q. kennenlernte und setzte den Angeklagten O. zunächst als sog. „Techniker“ ein, der mit der Reparatur von Spielautomaten und dem Einsammeln von Geld aus den Spielhallen betraut war. Auch initiierte der Angeklagte J. die Manipulationen der Umsatzzahlen aus den Spielautomaten, vor allem um Umsatzsteuern zu hinterziehen, nachdem er den „Georgier“ auf einer Messe für Spielautomaten kennenlernte. Die Manipulationen der Umsatzzahlen nahm er jedoch nicht selbst vor. Hiermit betraute er den anderweitig verfolgten NB., den er bereits vor den verfahrensgegenständlichen Taten kannte und dem er in technischen Belangen vertraute.
Da der Angeklagte J. immer häufiger Bargeld aus den Spielhallen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils sowie durch die Teilnahme an Glücksspielen den anderen Angeklagten absprachewidrig vorenthielt, schied der Angeklagte J. nach einem Zerwürfnis mit dem Angeklagten B. nach August N20 de facto aus dem Betrieb der Spielhallen aus, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als faktischer Geschäftsführer fungierte, auch wenn er formal weiterhin Anteile an den jeweiligen Spielhallen hielt, die erst im Laufe der Jahre danach veräußert wurden. Der Angeklagte O. rückte nach dem Ausscheiden des Angeklagten J. mehr und mehr in dessen Rolle, indem sich sein Aufgabenbereich fortwährend erweiterte.
c) Angeklagter O.
Der Angeklagte O. wurde von dem Angeklagten J. für das Geschäft mit den Spielhallen angeworben, ohne dass der Angeklagte O. zunächst grundsätzlich mit der Leitung des operativen Geschäfts der jeweiligen Spielhallen betraut war. Während der Angeklagte J. sich um die Anwerbung von neuen Investoren und um die Leitung der Spielhallen kümmerte, wurde der Angeklagte O. etwa ab N36 von dem Angeklagten J. als sog. „Techniker“ eingesetzt, um kleinere Reparaturen an den Spielautomaten vorzunehmen oder das Bargeld aus den Spielhallen einzusammeln und an den Angeklagten J. in Päckchen zu übergeben. Auch sammelte er auf Weisung des Angeklagten J. die SD-Karten aus den Spielautomaten ein und übergab diese an NB., damit dieser die Manipulationen an den Auslesestreifen vornehmen konnte. Dass die Daten auf den SD-Karten im Anschluss an die Übergabe manipuliert werden sollten, erfuhr der Angeklagte O. spätestens Mitte N20 auf Nachfrage bei dem Angeklagten J.. Ob der Angeklagte O. bereits davor Kenntnis von den Manipulationen hatte, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Aufgabenbereich des Angeklagten O. bei den von ihm betreuten Spielhallen verdichtete sich so weit, dass er spätestens ab März 2015 in die Rolle eines faktischen Geschäftsführers der Spielhallen einrückte und die Aufgaben wahrnahm, die zuvor von dem Angeklagten J. durchgeführt wurden. Insoweit endete die Tätigkeit des Angeklagten J. nach August N20 und spätestens im März 2015 rückte der Angeklagte O. in die Stellung des Angeklagten J. ein. Zu welchem Zeitpunkt dieser Übergang konkret erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. Ausnahmen hierzu ergaben sich nur bezüglich der Spielhallen UA. GmbH, wo er bereits im Jahre N20 die Aufgaben des Angeklagten J. nach dessen Ausscheiden aus der Gruppierung wahrnahm.
Mit der Übernahme der faktischen Geschäftsführertätigkeit durch den Angeklagten O. wurde die Leitung der jeweiligen Spielhallen professioneller und effizienter gestaltet. So nutzte er die Software „RT.“ und die mittels dieser Software erreichte Vernetzung der Spielautomaten, um die jeweiligen Umsätze im Überblick zu halten und ging diese mit den Personen, die vor Ort die Spielhallen betreuten, regelmäßig durch. Daneben installierte er AY., um neben NB. die Umsätze zu manipulieren. Auch ließ er sich von den für die Buchhaltung zuständigen IJ. und AK. regelmäßig über die Umsätze der Spielhallen informieren und bestätigte diese mit seinem Einverständnis, bevor die Zahlen für die steuerlichen Voranmeldungen und ähnliches verwendet wurden. Die geschäftsführenden Tätigkeiten des Angeklagten J. wurden hingegen von den übrigen Angeklagten als chaotisch geschildert bis der Angeklagte O. die Führung übernommen hätte.
d) Angeklagter Z.
Die Rolle des Angeklagten Z. beschränkte sich auf den Betrieb von insgesamt fünf Spielhallen in NRW, bei denen er als faktischer Geschäftsführer über den gesamten Tatzeitraum für das operative Geschäft neben den Angeklagten J. und O. verantwortlich war. Hierbei leitete er das Tagesgeschäft in seinen Spielhallen, während er das Bargeld aus den Spielautomaten nach der Entnahme seines eigenen Anteils an den Angeklagten O. weiterleitete, der das Geld zunächst an den Angeklagten J. bis zu dessen Ausscheiden weitergab. Ebenso leitete er die SD-Karten zur Manipulation der daraus hervorgehenden Umsätze weiter. Die Entscheidung, dass die Umsätze auch in diesen Spielhallen manipuliert werden sollten, traf der Angeklagte J.. Mit dem Angeklagten O. besprach er die Umsätze regelmäßig, als dieser in die Stellung des Angeklagten J. gerückt war.
In Kontakt mit den Angeklagten J. und B. kam er dadurch, dass er Investoren für den Betrieb seiner Spielhallen brauchte und diese ihm die finanziellen Mittel zur Verfügung stellten. Wenngleich ihm der Angeklagte B. bekannt war, hat er über das Geschäft mit den Spielhallen fast ausschließlich mit dem Angeklagten J. gesprochen. Von den Manipulationen an den Auslesedaten aus den Spielautomaten hatte er über den gesamten Tatzeitraum Kenntnis, auch wenn ihm nicht bekannt war, wie die Manipulationen konkret vorgenommen wurden. Die Auslesung der Daten an den Spielautomaten in den Spielhallen des Angeklagten Z. wurde durch verschiedene Personen vorgenommen, die für den Angeklagten Z. als „Techniker“ arbeiteten und die Daten auf USB-Sticks oder SD-Karten überspielten. Durch den Angeklagten Z. wurden diese USB-Sticks bzw. SD-Karten dann an den Angeklagten O. weitergeleitet, zusammen mit dem Geld aus den Spielhallen, das nach der Entnahme von seinem eigenen Anteil an die anderen Angeklagten gehen sollte.
Hinsichtlich der Gesellschaften, die von dem Angeklagten Z. als faktischem Geschäftsführer geleitet wurden, wirkte dieser bis ungefähr August N20 mit dem Angeklagten J. und dem anderweitig verfolgten NB. zusammen. Nach dem Ausstieg des Angeklagten J. im August N20 wirkte für diesen der Angeklagte O. mit, der von dem Angeklagten J. bereits im Jahr N28 in die Tätergruppierung einbezogen und zunächst für technische Angelegenheiten in verschiedenen Spielhallen eingesetzt wurde. Nach dem Ausstieg des Angeklagten J. war der Anklagte O. der Ansprechpartner für den Angeklagten Z..
4. Spielhallen
Entsprechend dieser Vorgehensweise betrieben die Angeklagten im Tatzeitraum insgesamt die folgenden Spielhallen nach Maßgabe der jeweils angegebenen Zeiträume.
Unternehmen
Sitz
von
bis
Faktische Geschäftsführung
IT. GmbH
Q.
01.08.N36
12.10.N25
J.
UM. GmbH
Q.
01.08.N36
12.03.N20
J.
OH. GmbH
KT.
12.06.N20
31.12.2020
J. bis August N20, O. ab März 2015, Z.
WG. GmbH
KT.
01.08.N36
31.08.N20
J.
DD. GmbH
WW.
13.03.N12
31.12.2020
O.
M.
UX.
01.08.N36
31.12.2020
J. bis August N20, O.
SA. GmbH
TX.
01.08.N36
31.12.2020
J. bis August N20, O.
VM.. GmbH
KT.
01.08.N36
31.12.2020
J. bis August N20, O. ab März 2015, Z.
ZF. GmbH
KT.
01.08.N36
31.12.2020
J. bis August N20, O. ab März 2015, Z.
OG. GmbH
KT.
01.08.N36
23.12.2015
J. bis August N20, O. ab März 2015, Z.
LK. GmbH
Q.
01.08.N36
04.04.2016
J. bis August N20
CS. GmbH
GL.
22.08.2016
31.12.2020
O.
PX. GmbH
Q.
11.07.N13
31.12.2020
O.
VF. GmbH
LB.
29.06.2015
31.12.2020
O.
HB. GmbH
AX.
01.08.N36
31.12.2020
J. bis August N20, O. ab März 2015
KV. GmbH
KT.
04.04.2014
31.12.2020
O. ab März 2015, Z.
KH. GmbH
Q.
12.08.N36
31.08.N20
J.
IW. GmbH
Q.
01.08.N36
22.04.N20
J.
AR. GmbH
Q.
01.08.N36
31.08.N20
J.
AI..
Q.
01.08.N36
31.08.N20
J.
WC. GmbH
Q.
01.08.N36
31.12.2020
J. bis August N20, O. ab März 2015
MF. GmbH
EI.
25.11.N20
31.12.2020
Z., O.
5. Umsatzsteuerhinterziehung
Mit den aufgeführten Unternehmen betrieben die Angeklagten Spielhallen, in denen Spielautomaten aufgestellt waren, welche die Umsätze nach dem dargestellten Prinzip aufzeichneten und auf den Auslesestreifen ausgaben.
Nach dem Ankauf der Software „PY.“ wurden die aus den Auslesestreifen hervorgehenden Umsätze entsprechend der dargestellten Vorgehensweise auf Veranlassung des Angeklagten J. durch den anderweitig verfolgten NB. und in Kenntnis des Angeklagten Z. von den Manipulationen derart manipuliert, dass im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen weniger Umsätze angegeben wurden, als tatsächlich erzielt werden konnten. Hierdurch wurde die jeweilige Umsatzsteuer zu niedrig angesetzt, wobei den Angeklagten J. und Z. von Beginn an sowie dem Angeklagten O. ab Mitte N20 bewusst war und von ihnen mindestens billigend in Kauf genommen wurde, dass hierdurch Steuern verkürzt werden. Insgesamt wirkte der Angeklagte J. mit dem Angeklagten Z. und NB. hinsichtlich der Manipulationen zusammen, wobei der Angeklagte O. spätestens ab Mitte N20 ebenfalls in die Manipulationen eingeweiht wurde. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten J. im August N20 waren an den Manipulationen hinsichtlich der Spielhallen, die mit dem Angeklagten Z. geführt wurden, dieser selbst sowie NB. und der Angeklagte O. involviert.
Die Verkürzung der Umsatzzahlen erfolgte um jeweils 30 % der erzielten Umsätze. Bei der Berechnung der hinterzogenen Steuern hat die Kammer jeweils einen Steuersatz von 19 % der erzielten Umsätze zugrunde gelegt. Die Berechnung der letztlich hinterzogenen Steuern erfolgte dergestalt, dass der erklärte oder verspätet erklärte Umsatz um 30 % erhöht wurde, um den tatsächlichen Umsatz zu bestimmen. Sodann wurde auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Umsatz und dem erklärten Umsatz der Steuersatz von 19 % angewendet, um die Höhe der hinterzogenen Steuern zu bestimmen. In den Fällen, in denen die Umsätze im Rahmen der monatlichen Voranmeldungen nicht oder verspätet erklärt wurden, wurde hingegen der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz als der verkürzte Umsatz für die Berechnung der hinterzogenen Steuer herangezogen.
Hinsichtlich der einzelnen Angeklagten ergaben sich damit die folgenden Steuern, die bei dem Betrieb der einzelnen Spielhallen hinterzogen wurden.
a) Angeklagter J.
Als faktischer Geschäftsführer war der Angeklagte J. in nicht verjährter Zeit für die Gesellschaften ZF. GmbH, VM.. GmbH sowie OG. GmbH tätig.
Soweit der Angeklagte J. für die Abgabe der Jahreserklärungen für die Jahre N36, N25 und 20213 nicht mehr verantwortlich war, stellt die Kammer auf die Voranmeldungen ab, wenn er im Zeitpunkt der Abgabe oder der Fälligkeit noch verantwortlich war. Dies betrifft die Hohe 100 für N36 und N25, Hohe 20 für N36 und N25 (Taten 756, 757, 876 und 877 der Anklage). Die Abgabe der Jahreserklärungen der VM.. GmbH erfolgte am 22.12.N20 für das Jahr N36 und am 03.01.2014 für das Jahr N25. Für die Hohe 20 wurden die Jahreserklärungen am 29.01.2014 für das Jahr N36 und am selben Tage für das Jahr N25 abgegeben. Insoweit wurde für den Angeklagten J. nur hinsichtlich der OG. GmbH auf die Jahreserklärung abgestellt, da deren Eingang am 17.07.N20 erfolgte, als der Angeklagte J. noch als faktischer Geschäftsführer tätig war.
Insgesamt wurde bei dem Betrieb dieser von ihm geleiteten Spielhallen ein Steuerschaden in Höhe von 138.922,34 EUR verursacht. Die Berechnung dieses Betrages erfolgte nach Maßgabe der jeweils erklärten Umsätze unter Zugrundelegung einer Verkürzungsquote von 30 %, anhand derer der verkürzte Umsatz und damit die verkürzte Steuer bestimmt werden konnten, wie sie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.
Ziffer
Firma
Veranlagungs- zeitraum
Abgabefrist
Eingang
Erklärter Umsatz
Verspätet erklärter Umsatz
Tatsächlich erwirtschafteter Umsatz/Umsatz lt. FP
vorangemeldete Umsätze im Falle der NA der Jahres- erklärung
Verkürzter Umsatz
Verkürzte Steuer
VM.. GmbH
August 11
12.09.N36
21.09.N36
12.926,00 €
18.465,71 €
18.465,71 €
3.508,49 €
VM.. GmbH
September 11
10.10.N36
10.10.N36
15.646,00 €
22.351,43 €
6.705,43 €
1.072,87 €
VM.. GmbH
Oktober 11
10.11.N36
10.11.N36
16.465,00 €
23.521,43 €
7.056,43 €
1.129,03 €
VM.. GmbH
November 11
12.12.N36
10.02.N25
16.705,00 €
23.864,29 €
23.864,29 €
4.534,21 €
VM.. GmbH
Dezember 11
10.01.N25
10.02.N25
16.482,00 €
23.545,71 €
23.545,71 €
4.473,69 €
VM.. GmbH
Januar 12
12.03.N25
12.03.N25
11.848,00 €
16.925,71 €
5.077,71 €
812,43 €
VM.. GmbH
Februar 12
10.04.N25
11.05.N25
19.107,00 €
27.295,71 €
27.295,71 €
5.186,19 €
VM.. GmbH
März 12
10.05.N25
10.05.N25
11.709,00 €
16.727,14 €
5.018,14 €
802,90 €
VM.. GmbH
April 12
11.06.N25
11.06.N25
15.036,00 €
21.480,00 €
6.444,00 €
1.031,04 €
VM.. GmbH
Mai 12
10.07.N25
07.07.N25
16.061,00 €
22.944,29 €
6.883,29 €
1.101,33 €
VM.. GmbH
Juni 12
10.08.N25
21.08.N25
18.563,00 €
26.518,57 €
26.518,57 €
5.038,53 €
VM.. GmbH
Juli 12
10.09.N25
21.08.N25
11.042,00 €
15.774,29 €
4.732,29 €
757,17 €
VM.. GmbH
August 12
10.10.N25
12.11.N25
14.766,00 €
21.094,29 €
21.094,29 €
4.007,91 €
VM.. GmbH
September 12
12.11.N25
12.11.N25
16.070,00 €
22.957,14 €
6.887,14 €
1.101,94 €
VM.. GmbH
Oktober 12
10.12.N25
10.12.N25
14.910,00 €
21.300,00 €
6.390,00 €
1.022,40 €
VM.. GmbH
November 12
10.01.N20
11.01.N20
6.241,00 €
8.915,71 €
8.915,71 €
1.693,99 €
VM.. GmbH
Dezember 12
11.02.N20
10.02.N20
14.123,00 €
20.175,71 €
6.052,71 €
968,43 €
VM.. GmbH
Januar 13
11.03.N20
10.03.N20
11.864,00 €
16.948,57 €
5.084,57 €
813,53 €
VM.. GmbH
Februar 13
10.04.N20
10.04.N20
11.826,00 €
16.894,29 €
5.068,29 €
810,93 €
VM.. GmbH
März 13
10.05.N20
10.05.N20
15.066,00 €
21.522,86 €
6.456,86 €
1.033,10 €
VM.. GmbH
April 13
10.06.N20
10.06.N20
8.737,00 €
12.481,43 €
3.744,43 €
599,11 €
VM.. GmbH
Mai 13
10.07.N20
10.07.N20
11.676,00 €
16.680,00 €
5.004,00 €
800,64 €
VM.. GmbH
Juni 13
12.08.N20
12.08.N20
14.984,00 €
21.405,71 €
6.421,71 €
1.027,47 €
ZF. GmbH
August 11
12.09.N36
21.09.N36
12.874,00 €
18.391,43 €
18.391,43 €
3.494,37 €
ZF. GmbH
September 11
10.10.N36
10.10.N36
12.059,00 €
17.227,14 €
17.227,14 €
3.273,16 €
ZF. GmbH
Oktober 11
10.11.N36
10.11.N36
12.995,00 €
18.564,29 €
5.569,29 €
1.058,16 €
ZF. GmbH
November 11
12.12.N36
10.02.N25
16.074,00 €
22.962,86 €
22.962,86 €
4.362,94 €
ZF. GmbH
Dezember 11
10.01.N25
10.02.N25
16.130,00 €
23.042,86 €
23.042,86 €
4.378,14 €
ZF. GmbH
Januar 12
12.03.N25
12.03.N25
12.733,00 €
18.190,00 €
5.457,00 €
1.036,83 €
ZF. GmbH
Februar 12
10.04.N25
11.05.N25
12.002,00 €
17.145,71 €
17.145,71 €
3.257,69 €
ZF. GmbH
März 12
10.05.N25
10.05.N25
12.415,00 €
17.735,71 €
5.320,71 €
1.010,94 €
ZF. GmbH
April 12
11.06.N25
11.06.N25
13.111,00 €
18.730,00 €
5.619,00 €
1.067,61 €
ZF. GmbH
Mai 12
10.07.N25
09.07.N25
16.602,00 €
23.717,14 €
7.115,14 €
1.351,88 €
ZF. GmbH
Juni 12
10.08.N25
16.08.N25
11.699,00 €
16.712,86 €
16.712,86 €
3.175,44 €
ZF. GmbH
Juli 12
10.09.N25
10.09.N25
11.249,00 €
16.070,00 €
4.821,00 €
915,99 €
ZF. GmbH
August 12
10.10.N25
13.11.N25
13.671,00 €
19.530,00 €
19.530,00 €
3.710,70 €
ZF. GmbH
September 12
12.11.N25
12.11.N25
14.082,00 €
20.117,14 €
6.035,14 €
1.146,68 €
ZF. GmbH
Oktober 12
10.12.N25
10.12.N25
13.062,00 €
18.660,00 €
5.598,00 €
1.063,62 €
ZF. GmbH
November 12
10.01.N20
10.01.N20
11.780,00 €
16.828,57 €
5.048,57 €
959,23 €
ZF. GmbH
Dezember 12
11.02.N20
10.02.N20
13.036,00 €
18.622,86 €
5.586,86 €
1.061,50 €
ZF. GmbH
Januar 13
11.03.N20
10.03.N20
10.484,00 €
14.977,14 €
4.493,14 €
853,70 €
ZF. GmbH
Februar 13
10.04.N20
10.04.N20
12.528,00 €
17.897,14 €
5.369,14 €
1.020,14 €
ZF. GmbH
März 13
10.05.N20
09.05.N20
12.191,00 €
17.415,71 €
5.224,71 €
992,70 €
ZF. GmbH
April 13
10.06.N20
10.06.N20
8.485,00 €
12.121,43 €
3.636,43 €
690,92 €
ZF. GmbH
Mai 13
10.07.N20
10.07.N20
11.563,00 €
16.518,57 €
4.955,57 €
941,56 €
ZF. GmbH
Juni 13
12.08.N20
12.08.N20
14.791,00 €
21.130,00 €
6.339,00 €
1.204,41 €
OG. GmbH
N36
31.12.N25
17.07.N20
500.903,00 €
675.471,00 €
393.541,00 €
281.930,00 €
53.566,70 €
SUMME
138.922,32 €
b) Angeklagter O.
Als faktischer Geschäftsführer war der Angeklagte O. spätestens ab März 2015 für das operative Geschäft der Gesellschaften OH. GmbH, DD. GmbH, VM.. GmbH, ZF. GmbH, CS. GmbH, PX. GmbH, VF. GmbH, KV. GmbH und UMAS Spielhallengesellschaft mbH zuständig. Davon abweichend war er bezüglich des Unternehmens UX. Automatencasino bereits ab September N20 sowie für das Unternehmen MF. GmbH ab November N20 als faktischer Geschäftsführer verantwortlich.
Soweit Jahreserklärungen oder Vorsteueranmeldungen für dasselbe Unternehmen am gleichen Tage abgegeben wurden, hat die Kammer diese Taten als Tateinheit gewertet. In der folgenden Tabelle wurde dies dadurch kenntlich gemacht, dass diese Taten unter derselben Nummer in untenstehender Tabelle aufgeführt wurden.
Durch die hinterzogenen Umsatzsteuern wurde ein Gesamtschaden in Höhe von
2.961.074,78 EUR verursacht.
Tat
Firma
Veranlagungs- zeitraum
Abgabefrist
Eingang
Erklärter Umsatz
Verspätet erklärter Umsatz
Tatsächlich erwirtschafteter Umsatz/Umsatz lt. FP
vorangemeldete Umsätze im Falle der NA der Jahres- erklärung
Verkürzter Umsatz
Verkürzte Steuer
OH. GmbH
31.12.2016
03.08.2016
194.895,00 €
302.245,71 €
107.350,71 €
15.870,02 €
OH. GmbH
31.12.N12
22.08.N12
265.674,00 €
379.534,29 €
113.860,29 €
21.633,45 €
OH. GmbH
N12
31.12.N13
01.10.N13
285.043,00 €
407.204,29 €
122.161,29 €
23.210,64 €
OH. GmbH
N13
28.02.2020
26.08.N14
270.450,00 €
386.357,14 €
115.907,14 €
22.022,36 €
OH. GmbH
N14
31.08.2021
-
445.542,86 €
311.880,00 €
133.662,86 €
25.395,94 €
OH. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
24.432,00 €
34.902,86 €
10.470,86 €
1.989,46 €
OH. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
34.136,00 €
48.765,71 €
14.629,71 €
2.779,65 €
OH. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
17.730,00 €
25.328,57 €
7.598,57 €
1.443,73 €
OH. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
14.964,00 €
21.377,14 €
6.413,14 €
1.218,50 €
OH. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
24.464,00 €
34.948,57 €
10.484,57 €
1.992,07 €
OH. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
28.342,00 €
40.488,57 €
12.146,57 €
1.943,45 €
OH. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
16.308,00 €
23.297,14 €
6.989,14 €
1.118,26 €
OH. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
29.964,00 €
42.805,71 €
12.841,71 €
2.054,67 €
OH. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
21.232,00 €
30.331,43 €
9.099,43 €
1.455,91 €
OH. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
9.521,00 €
13.601,43 €
4.080,43 €
652,87 €
DD. GmbH
N12
31.12.N13
12.10.N13
126.344,00 €
180.491,43 €
54.147,43 €
10.288,01 €
DD. GmbH
N13
21.10.N14
30.08.N14
186.696,00 €
266.708,57 €
80.012,57 €
15.202,39 €
DD. GmbH
N14
31.08.2021
27.08.2020
206.049,00 €
294.355,71 €
88.306,71 €
16.778,28 €
DD. GmbH
31.08.2022
25.08.2021
73.135,00 €
104.478,57 €
31.343,57 €
5.955,28 €
DD. GmbH
31.08.2022
25.08.2021
71.173,00 €
101.675,71 €
30.502,71 €
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M.
N20
28.02.2015
30.01.2015
428.807,00
516.238,57
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11.687,77 €
M.
31.12.2015
08.10.2015
447.860,00 €
639.800,00 €
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M.
31.12.2016
02.12.2016
611.851,00 €
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M.
02.01.N13
04.01.N13
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M.
N12
28.02.N14
-
935.654,29 €
654.958,00 €
280.696,29 €
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M.
Januar 18
12.03.N13
12.03.N13
57.458,00 €
82.082,86 €
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M.
Februar 18
10.04.N13
10.04.N13
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M.
März 18
11.05.N13
11.05.N13
53.323,00 €
76.175,71 €
22.852,71 €
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M.
April 18
11.06.N13
11.06.N13
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97.927,14 €
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M.
Mai 18
10.07.N13
10.07.N13
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20.495,71 €
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M.
Juni 18
10.08.N13
10.08.N13
64.932,00 €
92.760,00 €
27.828,00 €
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M.
Juli 18
10.09.N13
10.09.N13
61.874,00 €
88.391,43 €
26.517,43 €
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M.
August 18
10.10.N13
10.10.N13
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101.884,29 €
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M.
September 18
12.11.N13
12.11.N13
82.375,00 €
117.678,57 €
35.303,57 €
6.707,68 €
M.
Oktober 18
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10.12.N13
85.860,00 €
122.657,14 €
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M.
November 18
10.01.N14
14.12.N13
64.002,00 €
91.431,43 €
27.429,43 €
5.211,59 €
SA. GmbH
31.12.2016
16.12.2016
1.311.488,00
1.623.224,29
311.736,29
92.523,78 €
SA. GmbH
31.12.N12
19.12.N12
1.482.271,00 €
2.117.530,00 €
635.259,00 €
120.699,21 €
SA. GmbH
N12
31.12.N13
19.12.N13
1.521.402,00 €
2.173.431,43 €
652.029,43 €
123.885,59 €
SA. GmbH
N13
28.02.2020
18.10.N14
1.640.931,00 €
2.344.187,14 €
703.256,14 €
133.618,67 €
SA. GmbH
N14
18.01.2021
14.01.2021
1.816.575,00 €
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147.921,11 €
SA. GmbH
31.08.2022
04.08.2021
459.275,00 €
656.107,14 €
196.832,14 €
37.398,11 €
SA. GmbH
31.08.2022
04.08.2021
501.448,00 €
716.354,29 €
214.906,29 €
34.385,01 €
VM.. GmbH
31.12.2016
01.09.2016
160.074,00
228.677,14 €
68.603,14 €
10.976,50 €
VM.. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
229.464,00 €
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98.341,71 €
18.684,93 €
VM.. GmbH
N12
31.12.N13
16.10.N13
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108.694,71 €
20.652,00 €
VM.. GmbH
N13
28.02.2020
07.10.N14
287.133,00 €
410.190,00 €
123.057,00 €
23.380,83 €
VM.. GmbH
N14
31.08.2021
-
553.277,14 €
387.294,00 €
165.983,14 €
31.536,80 €
VM.. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
20.281,00 €
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8.691,86 €
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VM.. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
40.827,00 €
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2.799,57 €
VM.. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
22.716,00 €
32.451,43 €
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1.557,67 €
VM.. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
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VM.. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
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VM.. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
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VM.. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
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VM.. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
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40.050,00 €
12.015,00 €
1.922,40 €
VM.. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
29.475,00 €
42.107,14 €
12.632,14 €
2.021,14 €
VM.. GmbH
November 20
11.01.2020
11.01.2021
4.284,00 €
6.120,00 €
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293,76 €
ZF. GmbH
31.12.2016
11.08.2016
147.275,00
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63.117,86 €
11.992,39 €
ZF. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
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ZF. GmbH
N12
31.12.N13
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ZF. GmbH
N13
28.02.2020
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19.933,06 €
ZF. GmbH
N14
31.08.2021
-
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ZF. GmbH
Januar 20
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10.03.2020
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ZF. GmbH
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14.04.2020
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ZF. GmbH
März 20
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11.05.2020
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ZF. GmbH
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10.07.2020
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ZF. GmbH
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ZF. GmbH
Juli 20
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10.09.2020
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ZF. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
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ZF. GmbH
September 20
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10.11.2020
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ZF. GmbH
Oktober 20
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10.12.2020
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ZF. GmbH
November 20
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CS. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
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CS. GmbH
Februar 20
14.04.2020
10.04.2020
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9.542,14 €
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CS. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
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18.200,00 €
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CS. GmbH
Mai 20
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10.07.2020
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CS. GmbH
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10.08.2020
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CS. GmbH
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10.09.2020
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CS. GmbH
August 20
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CS. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
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CS. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
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CS. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
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CS. GmbH
31.12.N12
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CS. GmbH
N12
31.12.N13
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CS. GmbH
N13
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CS. GmbH
N14
31.08.2021
-
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PX. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
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PX. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
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PX. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
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PX. GmbH
Mai 20
10.07.2020
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PX. GmbH
Juni 20
10.08.2020
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PX. GmbH
Juli 20
10.09.2020
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PX. GmbH
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12.10.2020
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PX. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
25.294,00 €
36.134,29 €
10.840,29 €
1.734,45 €
PX. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
29.644,00 €
42.348,57 €
12.704,57 €
2.032,73 €
PX. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
5.709,00 €
8.155,71 €
2.446,71 €
391,47 €
PX. GmbH
N13
31.10.N14
02.10.N14
24.709,00 €
35.298,57 €
10.589,57 €
2.012,02 €
PX. GmbH
N14
31.08.2021
20.10.2020
306.057,00 €
437.224,29 €
131.167,29 €
24.921,78 €
VF. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
129.393,00 €
184.847,14 €
55.454,14 €
10.536,29 €
VF. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
157.483,00 €
224.975,71 €
67.492,71 €
12.823,62 €
VF. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
95.460,00 €
136.371,43 €
40.911,43 €
7.773,17 €
VF. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
79.107,00 €
113.010,00 €
33.903,00 €
6.441,57 €
VF. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
136.959,00 €
195.655,71 €
58.696,71 €
11.152,38 €
VF. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
167.915,00 €
239.878,57 €
71.963,57 €
11.514,17 €
VF. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
143.043,00 €
204.347,14 €
61.304,14 €
9.808,66 €
VF. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
148.820,00 €
212.600,00 €
63.780,00 €
10.204,80 €
VF. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
147.501,00 €
210.715,71 €
63.214,71 €
10.114,35 €
VF. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
58.978,00 €
84.254,29 €
25.276,29 €
4.044,21 €
VF. GmbH
31.12.2016
19.10.2016
576.512,00 €
823.588,57 €
247.076,57 €
46.944,55 €
VF. GmbH
31.12.N12
27.09.N12
1.324.135,00 €
1.891.621,43 €
567.486,43 €
107.822,42 €
VF. GmbH
N12
31.12.N13
19.12.N13
1.448.246,00 €
2.068.922,86 €
620.676,86 €
117.928,60 €
VF. GmbH
N13
28.02.2020
30.08.N14
1.471.679,00 €
2.102.398,57 €
630.719,57 €
119.836,72 €
VF. GmbH
N14
31.08.2021
-
2.416.905,71 €
1.691.834,00 €
725.071,71 €
137.763,63 €
HB. GmbH
31.12.2016
16.12.2016
764.224,00
938.574,29
174.350,29
53.498,73 €
HB. GmbH
31.12.N12
18.12.N12
815.858,00 €
1.165.511,43 €
349.653,43 €
66.434,15 €
HB. GmbH
N12
31.12.N13
19.12.N13
823.180,00 €
1.175.971,43 €
352.791,43 €
67.030,37 €
HB. GmbH
N13
28.02.2020
04.10.N14
489.320,00 €
699.028,57 €
209.708,57 €
39.844,63 €
HB. GmbH
N14
31.08.2021
20.10.2020
526.584,00 €
752.262,86 €
225.678,86 €
42.878,98 €
HB. GmbH
31.08.2022
03.03.2022
140.560,00 €
200.800,00 €
60.240,00 €
11.445,60 €
HB. GmbH
31.08.2022
03.03.2022
115.049,00 €
164.355,71 €
49.306,71 €
7.889,07 €
KV. GmbH
31.12.2016
09.09.2016
145.306,00
259.375,71
114.069,71
14.784,42 €
KV. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
223.376,00 €
319.108,57 €
95.732,57 €
18.189,19 €
KV. GmbH
N12
31.12.N13
07.11.N13
241.839,00 €
345.484,29 €
103.645,29 €
19.692,60 €
KV. GmbH
N13
28.02.2020
15.10.N14
281.630,00 €
402.328,57 €
120.698,57 €
22.932,73 €
KV. GmbH
N14
31.08.2021
13.04.2021
359.131,00 €
513.044,29 €
153.913,29 €
29.243,52 €
KV. GmbH
31.08.2022
03.03.2022
116.357,00 €
166.224,29 €
49.867,29 €
9.474,78 €
KV. GmbH
31.08.2022
03.03.2022
142.679,00 €
203.827,14 €
61.148,14 €
9.783,70 €
WC. GmbH
31.12.2016
16.12.2016
604.163,00
724.785,71
120.622,71
41.312,79 €
WC. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
471.732,00 €
673.902,86 €
202.170,86 €
38.412,46 €
WC. GmbH
N12
31.12.N13
01.10.N13
470.771,00 €
672.530,00 €
201.759,00 €
38.334,21 €
WC. GmbH
N13
28.02.2020
04.10.N14
497.701,00 €
711.001,43 €
213.300,43 €
40.527,08 €
WC. GmbH
Januar 19
11.03.N14
11.03.N14
49.473,00 €
70.675,71 €
21.202,71 €
4.028,52 €
WC. GmbH
Februar 19
10.04.N14
10.04.N14
44.414,00 €
63.448,57 €
19.034,57 €
3.616,57 €
WC. GmbH
März 19
10.05.N14
10.05.N14
45.163,00 €
64.518,57 €
19.355,57 €
3.677,56 €
WC. GmbH
April 19
11.06.N14
11.06.N14
50.470,00 €
72.100,00 €
21.630,00 €
4.109,70 €
WC. GmbH
Mai 19
10.07.N14
10.07.N14
46.235,00 €
66.050,00 €
19.815,00 €
3.764,85 €
WC. GmbH
Juni 19
12.08.N14
12.08.N14
46.690,00 €
66.700,00 €
20.010,00 €
3.801,90 €
WC. GmbH
Juli 19
10.09.N14
10.09.N14
47.607,00 €
68.010,00 €
20.403,00 €
3.876,57 €
WC. GmbH
August 19
10.10.N14
10.10.N14
39.594,00 €
56.562,86 €
16.968,86 €
3.224,08 €
WC. GmbH
September 19
11.11.N14
11.11.N14
46.483,00 €
66.404,29 €
19.921,29 €
3.785,04 €
WC. GmbH
Oktober 19
10.12.N14
10.12.N14
51.447,00 €
73.495,71 €
22.048,71 €
4.189,26 €
WC. GmbH
November 19
10.01.2020
10.01.2020
43.930,00 €
62.757,14 €
18.827,14 €
3.577,16 €
WC. GmbH
Dezember 19
10.02.2020
10.02.2020
41.415,00 €
59.164,29 €
17.749,29 €
3.372,36 €
WC. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
42.913,00 €
61.304,29 €
18.391,29 €
3.494,34 €
WC. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
50.252,00 €
71.788,57 €
21.536,57 €
4.091,95 €
WC. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
23.778,00 €
33.968,57 €
10.190,57 €
1.936,21 €
WC. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
24.367,00 €
34.810,00 €
10.443,00 €
1.984,17 €
WC. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
43.600,00 €
62.285,71 €
18.685,71 €
3.550,29 €
WC. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
42.824,00 €
61.177,14 €
18.353,14 €
2.936,50 €
WC. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
49.096,00 €
70.137,14 €
21.041,14 €
3.366,58 €
WC. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
48.066,00 €
68.665,71 €
20.599,71 €
3.295,95 €
WC. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
53.551,00 €
76.501,43 €
22.950,43 €
3.672,07 €
WC. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2020
12.511,00 €
17.872,86 €
5.361,86 €
857,90 €
MF. GmbH
31.12.2015
17.11.2015
282.923,00 €
404.175,71 €
121.252,71 €
23.038,02 €
MF. GmbH
31.12.2016
21.06.2016
394.926,00 €
564.180,00 €
169.254,00 €
32.158,26 €
MF. GmbH
31.12.N12
21.12.N12
409.145,00 €
584.492,86 €
175.347,86 €
33.316,09 €
MF. GmbH
N12
31.12.N13
16.01.N14
378.200,00 €
540.285,71 €
377.948,00 €
162.337,71 €
30.844,17 €
MF. GmbH
N13
28.02.2020
24.09.N14
386.895,00 €
552.707,14 €
165.812,14 €
31.504,31 €
MF. GmbH
N14
31.08.2021
-
640.337,14 €
448.236,00 €
192.101,14 €
36.499,22 €
MF. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
33.191,00 €
47.415,71 €
14.224,71 €
2.702,70 €
MF. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
41.825,00 €
59.750,00 €
17.925,00 €
3.405,75 €
MF. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
19.878,00 €
28.397,14 €
8.519,14 €
1.618,64 €
MF. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
19.930,00 €
28.471,43 €
8.541,43 €
1.622,87 €
MF. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
38.632,00 €
55.188,57 €
16.556,57 €
3.145,75 €
MF. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
46.405,00 €
66.292,86 €
19.887,86 €
3.182,06 €
MF. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
46.298,00 €
66.140,00 €
19.842,00 €
3.174,72 €
MF. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
29.118,00 €
41.597,14 €
12.479,14 €
1.996,66 €
MF. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
32.673,00 €
46.675,71 €
14.002,71 €
2.240,43 €
MF. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
12.348,00 €
17.640,00 €
5.292,00 €
846,72 €
SUMME
2.961.074,78 €.
c) Angeklagter Z.
Der Angeklagte Z. war im Tatzeitraum für die Gesellschaften OH. GmbH, VM.. GmbH, ZF. GmbH, KV. GmbH und MF. GmbH als faktischer Geschäftsführer für die Leitung des operativen Geschäfts zuständig.
Soweit Jahreserklärungen oder Vorsteueranmeldungen für dasselbe Unternehmen am gleichen Tage abgegeben wurden, hat die Kammer diese Taten als Tateinheit gewertet. In der folgenden Tabelle wurde dies dadurch kenntlich gemacht, dass diese Taten unter derselben Nummer in untenstehender Tabelle aufgeführt wurden
Die Kammer konnte hierzu die folgenden Taten feststellen, die zu einem Gesamtschaden in Höhe von 811.329,40 EUR geführt haben.
Tat
Firma
Veranlagungs- zeitraum
Abgabefrist
Eingang
Erklärter Umsatz
Verspätet erklärter Umsatz
Tatsächlich erwirtschafteter Umsatz/Umsatz lt. FP
vorangemeldete Umsätze im Falle der NA der Jahres- erklärung
Verkürzter Umsatz
Verkürzte Steuer
OH. GmbH
31.12.2015
17.08.2015
249.594,00 €
356.562,86 €
106.968,86 €
20.324,08 €
OH. GmbH
31.12.2016
03.08.2016
236.548,00 €
337.925,71 €
101.377,71 €
19.261,77 €
OH. GmbH
31.12.N12
22.08.N12
265.674,00 €
379.534,29 €
113.860,29 €
21.633,45 €
OH. GmbH
N12
31.12.N13
01.10.N13
285.043,00 €
407.204,29 €
122.161,29 €
23.210,64 €
OH. GmbH
N13
28.02.2020
26.08.N14
270.450,00 €
386.357,14 €
115.907,14 €
22.022,36 €
OH. GmbH
N14
31.08.2021
-
445.542,86 €
311.880,00 €
133.662,86 €
25.395,94 €
OH. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
24.432,00 €
34.902,86 €
10.470,86 €
1.989,46 €
OH. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
34.136,00 €
48.765,71 €
14.629,71 €
2.779,65 €
OH. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
17.730,00 €
25.328,57 €
7.598,57 €
1.443,73 €
OH. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
14.964,00 €
21.377,14 €
6.413,14 €
1.218,50 €
OH. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
24.464,00 €
34.948,57 €
10.484,57 €
1.992,07 €
OH. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
28.342,00 €
40.488,57 €
12.146,57 €
1.943,45 €
OH. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
16.308,00 €
23.297,14 €
6.989,14 €
1.118,26 €
OH. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
29.964,00 €
42.805,71 €
12.841,71 €
2.054,67 €
OH. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
21.232,00 €
30.331,43 €
9.099,43 €
1.455,91 €
OH. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
9.521,00 €
13.601,43 €
4.080,43 €
652,87 €
VM.. GmbH
N36
31.08.N25
22.12.N20
137.171,00 €
215.395,00 €
137.166,00 €
78.229,00 €
14.863,51 €
VM.. GmbH
N25
30.06.N20
03.01.2014
176.156,00 €
251.651,43 €
169.476,00 €
82.175,43 €
15.613,33 €
VM.. GmbH
31.12.2015
29.12.2015
218.369,00 €
311.955,71 €
93.586,71 €
17.781,48 €
VM.. GmbH
31.12.2016
01.09.2016
192.942,00 €
275.631,43 €
82.689,43 €
15.710,99 €
VM.. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
229.464,00 €
327.805,71 €
98.341,71 €
18.684,93 €
VM.. GmbH
N12
31.12.N13
16.10.N13
253.621,00 €
362.315,71 €
108.694,71 €
20.652,00 €
VM.. GmbH
N13
28.02.2020
07.10.N14
287.133,00 €
410.190,00 €
123.057,00 €
23.380,83 €
VM.. GmbH
N14
31.08.2021
-
553.277,14 €
387.294,00 €
165.983,14 €
31.536,80 €
VM.. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
20.281,00 €
28.972,86 €
8.691,86 €
1.390,70 €
VM.. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
40.827,00 €
58.324,29 €
17.497,29 €
2.799,57 €
VM.. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
22.716,00 €
32.451,43 €
9.735,43 €
1.557,67 €
VM.. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
16.205,00 €
23.150,00 €
6.945,00 €
1.111,20 €
VM.. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
29.611,00 €
42.301,43 €
12.690,43 €
2.030,47 €
VM.. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
33.128,00 €
47.325,71 €
14.197,71 €
2.271,63 €
VM.. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
24.536,00 €
35.051,43 €
10.515,43 €
1.682,47 €
VM.. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
28.035,00 €
40.050,00 €
12.015,00 €
1.922,40 €
VM.. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
29.475,00 €
42.107,14 €
12.632,14 €
2.021,14 €
VM.. GmbH
November 20
11.01.2020
11.01.2021
4.284,00 €
6.120,00 €
1.836,00 €
293,76 €
ZF. GmbH
N36
31.12.N25
29.01.2014
137.406,00 €
207.538,00 €
137.402,00 €
70.136,00 €
13.325,84 €
ZF. GmbH
N25
28.02.2014
29.01.2014
153.714,00 €
219.591,43 €
65.877,43 €
12.516,71 €
ZF. GmbH
N20
28.02.2015
13.08.2015
163.966,00 €
234.237,14 €
163.021,00 €
71.216,14 €
13.531,07 €
ZF. GmbH
31.12.2016
11.08.2016
180.306,00 €
257.580,00 €
77.274,00 €
14.682,06 €
ZF. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
185.632,00 €
265.188,57 €
79.556,57 €
15.115,75 €
ZF. GmbH
N12
31.12.N13
16.10.N13
226.123,00 €
323.032,86 €
96.909,86 €
18.412,87 €
ZF. GmbH
N13
28.02.2020
07.10.N14
244.792,00 €
349.702,86 €
104.910,86 €
19.933,06 €
ZF. GmbH
N14
31.08.2021
-
387.355,71 €
271.149,00 €
116.206,71 €
22.079,28 €
ZF. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
23.919,00 €
34.170,00 €
10.251,00 €
1.947,69 €
ZF. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
21.992,00 €
31.417,14 €
9.425,14 €
1.790,78 €
ZF. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
10.360,00 €
14.800,00 €
4.440,00 €
843,60 €
ZF. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
14.580,00 €
20.828,57 €
6.248,57 €
1.187,23 €
ZF. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
29.783,00 €
42.547,14 €
12.764,14 €
2.425,19 €
ZF. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
18.976,00 €
27.108,57 €
8.132,57 €
1.301,21 €
ZF. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
21.447,00 €
30.638,57 €
9.191,57 €
1.470,65 €
ZF. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
24.905,00 €
35.578,57 €
10.673,57 €
1.707,77 €
ZF. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
23.836,00 €
34.051,43 €
10.215,43 €
1.634,47 €
ZF. GmbH
November 20
11.01.2020
11.01.2021
6.064,00 €
8.662,86 €
2.598,86 €
415,82 €
KV. GmbH
31.12.2015
04.01.2016
60.101,00 €
85.858,57 €
60.099,00 €
25.759,57 €
4.894,32 €
KV. GmbH
31.12.2016
09.09.2016
217.362,00 €
310.517,14 €
93.155,14 €
17.699,48 €
KV. GmbH
31.12.N12
23.10.N12
223.376,00 €
319.108,57 €
95.732,57 €
18.189,19 €
KV. GmbH
N12
31.12.N13
07.11.N13
241.839,00 €
345.484,29 €
103.645,29 €
19.692,60 €
KV. GmbH
N13
28.02.2020
15.10.N14
281.630,00 €
402.328,57 €
120.698,57 €
22.932,73 €
KV. GmbH
N14
31.08.2021
13.04.2021
359.131,00 €
513.044,29 €
153.913,29 €
29.243,52 €
KV. GmbH
31.08.2022
03.03.2022
116.357,00 €
166.224,29 €
49.867,29 €
9.474,78 €
KV. GmbH
31.08.2022
03.03.2022
142.679,00 €
203.827,14 €
61.148,14 €
9.783,70 €
MF. GmbH
31.12.2015
17.11.2015
282.923,00 €
404.175,71 €
121.252,71 €
23.038,02 €
MF. GmbH
31.12.2016
21.06.2016
394.926,00 €
564.180,00 €
169.254,00 €
32.158,26 €
MF. GmbH
31.12.N12
21.12.N12
409.145,00 €
584.492,86 €
175.347,86 €
33.316,09 €
MF. GmbH
N12
31.12.N13
16.01.N14
378.200,00 €
540.285,71 €
377.948,00 €
162.337,71 €
30.844,17 €
MF. GmbH
N13
28.02.2020
24.09.N14
386.895,00 €
552.707,14 €
165.812,14 €
31.504,31 €
MF. GmbH
N14
31.08.2021
-
640.337,14 €
448.236,00 €
192.101,14 €
36.499,22 €
MF. GmbH
Januar 20
10.03.2020
10.03.2020
33.191,00 €
47.415,71 €
14.224,71 €
2.702,70 €
MF. GmbH
Februar 20
14.04.2020
14.04.2020
41.825,00 €
59.750,00 €
17.925,00 €
3.405,75 €
MF. GmbH
März 20
11.05.2020
11.05.2020
19.878,00 €
28.397,14 €
8.519,14 €
1.618,64 €
MF. GmbH
Mai 20
10.07.2020
10.07.2020
19.930,00 €
28.471,43 €
8.541,43 €
1.622,87 €
MF. GmbH
Juni 20
10.08.2020
10.08.2020
38.632,00 €
55.188,57 €
16.556,57 €
3.145,75 €
MF. GmbH
Juli 20
10.09.2020
10.09.2020
46.405,00 €
66.292,86 €
19.887,86 €
3.182,06 €
MF. GmbH
August 20
12.10.2020
12.10.2020
46.298,00 €
66.140,00 €
19.842,00 €
3.174,72 €
MF. GmbH
September 20
10.11.2020
10.11.2020
29.118,00 €
41.597,14 €
12.479,14 €
1.996,66 €
MF. GmbH
Oktober 20
10.12.2020
10.12.2020
32.673,00 €
46.675,71 €
14.002,71 €
2.240,43 €
MF. GmbH
November 20
11.01.2021
11.01.2021
12.348,00 €
17.640,00 €
5.292,00 €
846,72 €
SUMME
811.329,40 €
6. Verdeckte Gewinnausschüttungen
Aus dem Bargeld, das in den Spielhallen in unregelmäßigen Abständen aus den Spielautomaten eingesammelt wurde, erhielten die Angeklagten Zahlungen in Höhe der verkürzten Umsätze und der darauf entfallenden Umsatzsteuer als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Soweit nur der Angeklagte B. und der Angeklagte J. an einer Spielhalle beteiligt waren, sollte die Verteilung zwischen den beiden bei je 50 % pro Angeklagtem liegen. Da der Angeklagte J. , der das Bargeld in Säcken übergeben bekam und dann den Anteil des Angeklagten B. an diesen weiterleiten sollte, jedoch von dem Bargeld absprachewidrig einen Teil für eigene Zwecke, wie die Teilnahme an Glücksspielen, vor der Verteilung entnahm, lag die tatsächliche Verteilungsquote bei 70 % für den Angeklagten J. und 30 % für den Angeklagten B..
Als der Angeklagte O. die Aufgaben des Angeklagten J. übernahm und in dessen Stellung einrückte, wurde das Bargeld aus den Spielhallen zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten O. zu je 50 % verteilt.
Sofern der Angeklagte Z. zusätzlich an den Spielhallen beteiligt war, lag sein Anteil bei 20 % aus den Bargeldentnahmen. Die restlichen 80 % wurden sodann zwischen den übrigen Angeklagten entsprechend der dargelegten Quote verteilt.
Keiner der Angeklagten hat das Bargeld, das sie aus den Spielhallen erhalten haben, im Rahmen der Einkommenssteuererklärungen angegeben. Hierbei haben sie es gewusst und gewollt, dass dem Finanzfiskus Steuern in der nachfolgend dargestellten Höhe vorenthalten wurden, zu deren Abführung die Angeklagten als Einkünfte aus Kapitalerträgen nach §§ 44, 45 EStG verpflichtet gewesen wären. Insoweit hatten alle verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, die von den Angeklagten betrieben wurden, ihren Sitz in Deutschland.
Zur Berechnung der abzuführenden Steuern hat die Kammer der Berechnung einen Steuersatz in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt. Weil die verdeckte Gewinnausschüttung bei jedem der Angeklagten in unregelmäßigen Zeiträumen und in unterschiedlichen Höhen erfolgte, konnte die Kammer die Höhe der hinterzogenen Steuern nur auf Grundlage der jeweiligen Umsätze der einzelnen Gesellschaften und der Verteilungsquote zwischen den Angeklagten schätzen.
Auf Grundlage der jeweiligen Umsätze der einzelnen Gesellschaften hat die Kammer unter Berücksichtigung der Aufteilungsquote zwischen den Angeklagten die folgenden Einkünfte feststellen können, auf deren Basis die hinterzogene Einkommenssteuer berechnet wurde. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten jeweils einen Sicherheitsabschlag von 30 % der errechneten Summe vorgenommen, da die Höhe der jeweiligen Zahlungen mangels Dokumentation oder Regelmäßigkeit nur geschätzt werden konnte.
a) Angeklagter B.
Der Angeklagte B. hinterzog im Tatzeitraum insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.434.887,45 EUR, der sich im Einzelnen wie folgt berechnete:
Tat
Jahr
Steuerlich relevante Einkünfte abzgl. Sparerfreibetrag
Verkürzte Einkommenssteuer
Verkürzter Soli
Hinterzogener Betrag abzgl. 30 %
N36
352.479,15 €
88.119,79 €
4.846,59 €
65.076,46 €
N25
537.561,90 €
134.390,47 €
7.391,48 €
99.247,36 €
N20
378.168,80 €
94.542,20 €
5.199,82 €
69.819,41 €
814.240,88 €
203.560,22 €
11.195,81 €
150.329,22 €
1.111.592,26 €
277.898,06 €
15.284,39 €
205.227,72 €
N12
1.203.532,23 €
300.883,06 €
16.548,57 €
222.202,14 €
N13
1.191.583,08 €
297.895,77 €
16.384,27 €
218.832,74 €
N14
1.426.013,10 €
356.503,27 €
19.607,68 €
248.868,70 €
898.219,39 €
224.554,85 €
12.350,52 €
155.283,69 €
Gesamt
7.913.390,78 €
1.978.347,69 €
108.809,12 €
1.434.887,45 €
Die unter der Spalte „Steuerlich relevante Einkünfte“ aufgeführten Beträge ergaben sich aus der Summe der Beträge, welche der Angeklagte B. aus den Gesellschaften, an denen er beteiligt war, als verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten hat. Hierzu im Einzelnen:
Firma
N36
N25
N20
N12
N13
N14
SUMME
IT. GmbH
23.032,62 €
37.082,30 €
UM. GmbH
OH. GmbH
39.758,58 €
54.197,50 €
58.148,77 €
55.171,80 €
63.623,52 €
44.561,08 €
WG. GmbH
81.786,92 €
72.975,19 €
46.603,04 €
DD. GmbH
32.217,72 €
47.607,48 €
52.542,50 €
36.341,00 €
M.
SA. GmbH
20.158,01 €
65.612,83 €
289.745,54 €
377.979,11 €
387.957,51 €
418.437,41 €
463.226,63 €
241.760,77 €
VM.. GmbH
22.340,77 €
21.561,49 €
12.426,46 €
31.831,86 €
46.810,66 €
51.738,68 €
58.575,13 €
79.007,98 €
49.534,92 €
ZF. GmbH
20.029,70 €
18.814,59 €
11.990,30 €
30.044,10 €
37.868,93 €
46.129,09 €
49.937,57 €
55.314,40 €
39.466,10 €
OG. GmbH
62.320,78 €
84.244,10 €
46.455,70 €
109.916,73 €
LK. GmbH
26.954,93 €
84.484,15 €
177.924,98 €
CS. GmbH
50.639,86 €
49.728,83 €
56.299,16 €
69.357,96 €
47.567,68 €
VF. GmbH
147.010,56 €
337.654,43 €
369.302,73 €
375.278,15 €
431.417,67 €
318.204,96 €
HB. GmbH
48.363,86 €
85.310,81 €
64.529,89 €
167.535,51 €
208.043,79 €
209.910,90 €
124.776,60 €
134.278,92 €
64.440,69 €
KV. GmbH
KH. GmbH
IW. GmbH
32.992,51 €
39.335,08 €
AR. GmbH
16.101,06 €
29.743,35 €
19.840,43 €
AI..
WC. GmbH
MF. GmbH
SUMME vGA
354.081,15 €
539.163,90 €
379.770,80 €
- €
815.842,88 €
1.113.194,26 €
1.205.134,23 €
1.186.083,29 €
1.348.769,56 €
841.877,20 €
abzgl. Sparerfreibetrag
1.602,00 €
1.602,00 €
1.602,00 €
1.602,00 €
1.602,00 €
1.602,00 €
801,00 €
801,00 €
801,00 €
verbleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen
352.479,15 €
537.561,90 €
378.168,80 €
- €
814.240,88 €
1.111.592,26 €
1.203.532,23 €
1.185.282,29 €
1.347.968,56 €
841.076,20 €
verkürzte ESt (sog. Abgeltungssteuer iHv 25%)
88.119,79 €
134.390,47 €
94.542,20 €
- €
203.560,22 €
277.898,06 €
300.883,06 €
296.320,57 €
336.992,14 €
210.269,05 €
1.942.975,56 €
verkürzter SolZ (5,5 % der ESt)
4.846,59 €
7.391,48 €
5.199,82 €
- €
11.195,81 €
15.284,39 €
16.548,57 €
16.297,63 €
18.534,57 €
11.564,80 €
106.863,66 €
Zwischensumme
92.966,38 €
141.781,95 €
99.742,02 €
214.756,03 €
293.182,46 €
317.431,63 €
312.618,20 €
355.526,71 €
221.833,85 €
2.049.839,22 €
abzgl. Sicherheitsabschlag
65.076,46 €
99.247,36 €
69.819,41 €
150.329,22 €
205.227,72 €
222.202,14 €
218.832,74 €
248.868,70 €
155.283,69 €
1.434.887,45 €
b) Angeklagter J.
Der Angeklagte J. hinterzog im Tatzeitraum abzüglich des Sicherheitsabschlags von 30 % insgesamt einen Betrag in Höhe von 781.814,74 €. Grundlage dieser Berechnung waren die folgenden Einkünfte:
Tat
Jahr
Steuerlich relevante Einkünfte abzgl. Sparerfreibetrag
Verkürzte Einkommenssteuer
Verkürzter Soli
Hinterzogener Betrag abzgl. 30 %
N36
1.225.147,27 €
306.286,82 €
16.845,77 €
226.192,81 €
N25
1.882.383,99 €
470.596,00 €
25.882,78 €
347.535,14 €
N20
1.127.078,05 €
281.769,51 €
15.497,32 €
208.086,78 €
Gesamt
4.234.609,30 €
1.058.652,33 €
58.225,88 €
781.814,74 €
Auch bei dem Angeklagten J. ergaben sich die unter der Spalte „Steuerlich relevante Einkünfte“ aufgeführten Beträge aus der Summe der Beträge, welche der Angeklagte B. aus den Gesellschaften, an denen er beteiligt war, als verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten hat. Hierzu im Einzelnen:
Firma
N36
N25
N20
SUMME
IT. GmbH
53.742,78 €
86.525,38 €
UM. GmbH
57.790,76 €
32.333,13 €
OH. GmbH
WG. GmbH
190.836,14 €
170.275,43 €
108.740,42 €
DD. GmbH
M.
123.122,40 €
174.643,69 €
96.339,31 €
SA. GmbH
47.035,35 €
153.096,59 €
VM.. GmbH
52.128,47 €
50.310,15 €
28.995,08 €
ZF. GmbH
46.735,96 €
43.900,72 €
27.977,38 €
OG. GmbH
145.415,14 €
196.569,56 €
108.396,62 €
LK. GmbH
62.894,83 €
197.129,69 €
415.158,28 €
CS. GmbH
PX. GmbH
VF. GmbH
HB. GmbH
112.849,01 €
199.058,56 €
150.569,75 €
KV. GmbH
KH. GmbH
25.327,37 €
54.298,99 €
27.741,04 €
IW. GmbH
76.982,53 €
91.781,84 €
AR. GmbH
37.569,13 €
69.401,16 €
46.294,33 €
AI..
36.328,80 €
202.416,86 €
18.317,67 €
WC. GmbH
157.189,60 €
161.443,25 €
99.349,17 €
SUMME vGA
1.225.948,27 €
1.883.184,99 €
1.127.879,05 €
abzgl. Sparerfreibetrag
801,00 €
801,00 €
801,00 €
verbleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen
1.225.147,27 €
1.882.383,99 €
1.127.078,05 €
verkürzte ESt (sog. Abgeltungssteuer iHv 25%)
306.286,82 €
470.596,00 €
281.769,51 €
1.058.652,33 €
verkürzter SolZ (5,5 % der ESt)
16.845,77 €
25.882,78 €
15.497,32 €
58.225,88 €
Zwischensumme
323.132,59 €
496.478,78 €
297.266,84 €
1.116.878,20 €
abzgl. Sicherheitsabschlag
226.192,81 €
347.535,14 €
208.086,78 €
781.814,74 €
c) Angeklagter O.
Der Angeklagte O. hinterzog im Tatzeitraum abzüglich des Sicherheitsabschlags von 30 % insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.625.705,04 €. Grundlage dieser Berechnung waren die folgenden Einkünfte:
Tat
Jahr
Steuerlich relevante Einkünfte abzgl. Sparerfreibetrag
Verkürzte Einkommenssteuer
Verkürzter Soli
Hinterzogener Betrag abzgl. 30 %
1.198.160,56 €
299.540,14 €
16.474,71 €
221.210,39 €
1.516.322,64 €
379.080,66 €
20.849,44 €
279.951,07 €
N12
1.617.882,08 €
404.470,52 €
22.245,88 €
298.701,48 €
N13
1.628.186,18 €
407.046,54 €
22.387,56 €
300.603,87 €
N14
1.731.710,83 €
432.927,71 €
23.811,02 €
319.717,11 €
1.113.181,41 €
278.295,35 €
15.306,24 €
205.521,12 €
Gesamt
8.805.443,70 €
2.201.360,92 €
121.074,85 €
1.625.705,04 €
Die steuerlich relevanten Einkünfte ergaben sich, aufgeschlüsselt nach den Gesellschaften, an denen der Angeklagte O. beteiligt war und Auszahlungen erhielt, aus der folgenden Übersicht:
Firma
N12
N13
N14
SUMME
IT. GmbH
UM. GmbH
OH. GmbH
39.758,58 €
54.197,50 €
58.148,77 €
55.171,80 €
63.623,52 €
44.561,08 €
WG. GmbH
DD. GmbH
32.217,72 €
47.607,48 €
52.542,50 €
36.341,00 €
M.
136.140,68 €
154.603,44 €
167.014,29 €
173.310,24 €
SA. GmbH
289.745,54 €
377.979,11 €
387.957,51 €
418.437,41 €
463.226,63 €
241.760,77 €
VM.. GmbH
31.831,86 €
46.810,66 €
51.738,68 €
58.575,13 €
79.007,98 €
49.534,92 €
ZF. GmbH
30.044,10 €
37.868,93 €
46.129,09 €
49.937,57 €
55.314,40 €
39.466,10 €
OG. GmbH
109.916,73 €
LK. GmbH
CS. GmbH
50.639,86 €
49.728,83 €
56.299,16 €
69.357,96 €
47.567,68 €
PX. GmbH
6.300,80 €
78.044,54 €
57.143,19 €
VF. GmbH
147.010,56 €
337.654,43 €
369.302,73 €
375.278,15 €
431.417,67 €
318.204,96 €
HB. GmbH
167.535,51 €
208.043,79 €
209.910,90 €
124.776,60 €
134.278,92 €
64.440,69 €
KV. GmbH
37.038,85 €
45.568,70 €
49.335,16 €
57.452,52 €
73.262,72 €
52.109,57 €
KH. GmbH
IW. GmbH
AR. GmbH
AI..
WC. GmbH
129.374,25 €
120.291,66 €
120.046,61 €
126.913,76 €
140.994,86 €
98.369,70 €
MF. GmbH
80.564,90 €
83.465,58 €
77.152,80 €
78.926,58 €
91.440,14 €
64.482,75 €
SUMME vGA
1.198.961,56 €
1.517.123,64 €
1.618.683,08 €
1.628.987,18 €
1.732.511,83 €
1.113.982,41 €
abzgl. Sparerfreibetrag
801,00 €
801,00 €
801,00 €
801,00 €
801,00 €
801,00 €
verbleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen
1.198.160,56 €
1.516.322,64 €
1.617.882,08 €
1.628.186,18 €
1.731.710,83 €
1.113.181,41 €
verkürzte ESt (sog. Abgeltungssteuer iHv 25%)
299.540,14 €
379.080,66 €
404.470,52 €
407.046,54 €
432.927,71 €
278.295,35 €
2.201.360,92 €
verkürzter SolZ (5,5 % der ESt)
16.474,71 €
20.849,44 €
22.245,88 €
22.387,56 €
23.811,02 €
15.306,24 €
121.074,85 €
Zwischensumme
316.014,85 €
399.930,10 €
426.716,40 €
429.434,10 €
456.738,73 €
293.601,60 €
2.322.435,78 €
abzgl. Sicherheitsabschlag
221.210,39 €
279.951,07 €
298.701,48 €
300.603,87 €
319.717,11 €
205.521,12 €
1.625.705,04 €
d) Angeklagter Z.
Der Angeklagte Z. hinterzog im Zeitraum von N12 bis 2020 abzüglich des Sicherheitsabschlags in Höhe von 30 % insgesamt einen Betrag von 109.164,63 €. Dieser Betrag errechnete sich auf der Grundlage folgender Einkünfte:
Tat
Jahr
Steuerlich relevante Einkünfte abzgl. Sparerfreibetrag
Verkürzte Einkommenssteuer
Verkürzter Soli
Hinterzogener Betrag abzgl. 30 %
N12
139.650,25 €
34.912,56 €
1.920,19 €
25.782,93 €
N13
148.429,80 €
37.107,45 €
2.040,91 €
27.403,85 €
N14
179.722,38 €
44.930,60 €
2.471,18 €
33.181,24 €
123.475,20 €
30.868,80 €
1.697,78 €
22.796,61 €
Gesamt
591.277,63 €
147.819,41 €
14.467,80 €
109.164,63 €
Die Einkünfte wurden auch bezüglich des Angeklagten Z. anhand der Umsätze aus den Gesellschaften bestimmt, für die der Angeklagte Z. verantwortlich war. Hierzu im Einzelnen:
Firma
N12
N13
N14
SUMME
OH. GmbH
29.074,39 €
27.585,90 €
31.811,76 €
22.280,54 €
VM.. GmbH
25.869,34 €
29.287,57 €
39.503,99 €
24.767,46 €
ZF. GmbH
23.064,55 €
24.968,78 €
27.657,20 €
19.733,05 €
KV. GmbH
24.667,58 €
28.726,26 €
36.631,36 €
26.054,78 €
MF. GmbH
38.576,40 €
39.463,29 €
45.720,07 €
32.241,37 €
SUMME vGA
141.252,25 €
150.031,80 €
181.324,38 €
125.077,20 €
abzgl. Sparerfreibetrag
1.602,00 €
1.602,00 €
1.602,00 €
1.602,00 €
verbleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen
139.650,25 €
148.429,80 €
179.722,38 €
123.475,20 €
verkürzte ESt (sog. Abgeltungssteuer iHv 25%)
34.912,56 €
37.107,45 €
44.930,60 €
30.868,80 €
147.819,41 €
verkürzter SolZ (5,5 % der ESt)
1.920,19 €
2.040,91 €
2.471,18 €
1.697,78 €
8.130,07 €
Zwischensumme
36.832,75 €
39.148,36 €
47.401,78 €
32.566,58 €
155.949,48 €
abzgl. Sicherheitsabschlag
25.782,93 €
27.403,85 €
33.181,24 €
22.796,61 €
109.164,63 €
IV. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, wie es sich zur Überzeugung der Kammer am Ende der Hauptverhandlung nach der durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt hat. Maßgeblich für die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt waren dabei die Angaben der vier Angeklagten, welche sich nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen alle geständig zur Sache eingelassen haben.
Insbesondere haben die Angeklagten J., O. und Z. eingeräumt, dass die durch die Spielautomaten generierten Umsätze durch eine Verkürzung mittels der entsprechenden Software manipuliert wurden und dem Finanzamt zu niedrige Umsätze im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Jahreserklärungen zugeleitet worden seien. Von diesen Manipulationen hätten die Angeklagten J., O. und Z. nach Maßgabe der sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebenden Zeitpunkte auch gewusst, ebenso wie ihnen eine jeweilige Verkürzung der abzuführenden Steuern auch bewusst gewesen sei. Lediglich der Angeklagte B. habe von den Manipulationen keine Kenntnis gehabt, was sowohl er selbst im Rahmen seiner Einlassung angab als auch von den anderen Angeklagten bestätigt wurde. Die verdeckten Gewinnausschüttungen durch die Übergabe von Bargeld aus den Spielhallen habe der Angeklagte B. jedoch bewusst nicht versteuert, obgleich ihm bewusst gewesen sei, dass diese Einnahmen im Rahmen der jeweiligen Einkommenssteuererklärungen anzugeben gewesen waren. So habe er insbesondere gewusst, dass das Bargeld aus den Spielhallen mit seiner Beteiligung stammte.
1. Beteiligung des Angeklagten B.
Dass der Angeklagte B. keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt und damit eine Verkürzung der abzuführenden Umsatzsteuern ebenfalls billigend in Kauf genommen habe, konnte auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt werden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen OD., der im Rahmen der Beweisaufnahme vernommen wurde.
So schilderte der Zeuge OD., er sei als Investor an zehn Spielhallen beteiligt gewesen. In ihrer russisch-jüdischen Gemeinde in Q. sei bekannt gewesen, dass die Angeklagten erfolgreich in Spielhallen investieren würden und den Angeklagten J. habe er schon vor seinem Investment gekannt, da ihre Mütter befreundet gewesen seien. Das Geld für seine Investments in die Spielhallen habe er aus einem von ihm zu verantwortenden Pflegebetrug erlangt, weshalb er bei der Beteiligung an den Spielhallen auch stets seinen Bruder, Felix OD., als Teilhaber bei dem Notar in die Gesellschaftsverträge habe eintragen lassen. Er habe hierdurch sein Investment in die Spielhallen im Falle einer Aufdeckung des Pflegebetrugs absichern und das „illegale Geld in legales Geld umwandeln“ wollen, wie er es in seiner Aussage formulierte. Das Geld für sein Investment habe er an den Angeklagten J. und an den Angeklagten B. in Umschlägen als Bargeld übergeben. Hierbei habe es sich insgesamt um 100.000 – 300.000 EUR gehandelt und es sei abgesprochen gewesen, dass der Zeuge OD. für sein Investment monatlich 50.000,00 EUR erhalte, die für die ersten zwölf Monate von dem Angeklagten J. garantiert worden seien.
Um das operative Geschäft der Spielhallen habe sich, so der Zeuge OD. weiter, vorwiegend der Angeklagte J. gekümmert. Der Angeklagte B. sei zwar Geschäftspartner des Angeklagten J. gewesen, jedoch sei der Angeklagte B. eher mit dem Betrieb der „TJ.“ beschäftigt gewesen. Der Zeuge OD. führte weiter aus, dass der Angeklagte J. jedoch keine Entscheidung ohne den Angeklagten B. getroffen habe und sich vor einer Entscheidung immer mit dem Angeklagten B. abgesprochen habe. Auf die konkrete Nachfrage der Kammer, ob der Zeuge selber einmal mitbekommen habe, dass der Angeklagte J. die Zustimmung des Angeklagten B. vor einer Entscheidung einholte, verneinte der Zeuge dies. Jedoch sei dieser Umstand in ihrer Gemeinde allgemein bekannt gewesen. Auf weitere Nachfrage, was der Angeklagte J. im Detail mit dem Angeklagten B. habe absprechen müssen und was der Angeklagte J. habe selber entscheiden können, konnte der Zeuge OD. dies im Detail nicht sagen. Bei Investitionsfragen, so der Zeuge auf diese Nachfrage weiter, habe sich der Angeklagte J. immer mit dem Angeklagten B. abgesprochen.
Die monatlichen Auszahlungen für sein Investment seien hinterher weit unter den vereinbarten 50.000,00 EUR geblieben. Erhalten habe er das Geld regelmäßig von dem Angeklagten J.. Von dem Angeklagten B. habe er nie Geld bekommen. Insgesamt sei die Zusammenarbeit jedoch ein Jahr lang gut gelaufen, bis er einen Anruf des Zeugen DK. erhalten und dieser gesagt habe, dass ihm der Angeklagte J. falsche Zahlen nennen und ihn hintergehen würde.
Daraufhin habe er, so der Zeuge OD. weiter, von dem Angeklagten J. Abrechnungen über die Ausgaben und Einnahmen der Spielhallen, in die er investiert hatte, verlangt. Diese habe ihm der Angeklagte J. jedoch nicht gegeben und sich viel mehr mit den Worten „Papier will er sehen!“ über ihn lustig gemacht.
Dass der Angeklagte B. von den Manipulationen der Umsätze gewusst habe, wisse der Zeuge OD. zu 100 Prozent, schließlich habe der Angeklagte B. auch die Leute gekannt, die als Techniker eingesetzt waren und für die Durchführung der Manipulationen zuständig gewesen sind. Der Zeuge OD. habe auf Nachfrage jedoch, ebenso wie in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten J., selber nicht gesehen, dass der Angeklagte B. mit dem anderweitig verfolgten NB. kommuniziert habe, der für die Durchführung der Manipulationen bis 2020 betraut war. NB. habe ihm aber erzählt, dass er im Jahr 2020 durch den Angeklagten B. gekündigt worden sei, worauf der Angeklagte J. ihm den Laptop mit der Manipulationssoftware entrissen habe und zu dem Angeklagten B. habe laufen wollen. Schließlich höre man in Q., so der Zeuge OD. zu der Beteiligung des Angeklagten B., dass der Angeklagte J. die Schuld in diesem Verfahren auf sich nehmen solle und dafür von dem Angeklagten B. bezahlt werde.
Insgesamt gelangte die Kammer nach umfassender Würdigung dieser Aussage nicht zu der Überzeugung, dass dem Angeklagten B. eine Kenntnis von den Manipulationen der Umsätze, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wurde, mit einem für einen Tatnachweis hinreichenden Maße an Überzeugung nachgewiesen werden kann. Die Aussage des Zeugen OD. zu der Beteiligung des Angeklagten B. beschränkt sich auf mutmaßliche Erkenntnisse, die der Zeuge nur durch Hörensagen mitbekommen hat, während die Tatsachen, die er selber wahrgenommen hat, eher darauf schließen lassen, dass der Angeklagte B. im Einklang mit seiner Einlassung und den Einlassungen der anderen Angeklagten in das operative Geschäft der Spielhallen nicht eingebunden war und ihm eine Kenntnis von den Manipulationen deswegen nicht unterstellt werden kann.
So gab der Zeuge OD. an, sowohl bei dem Einstieg in das Geschäft mit den Spielhallen in erster Linie mit dem Angeklagten J. zu tun gehabt und diesem das Geld gegeben zu haben, als auch im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen seine Auszahlungen von dem Angeklagten J. bekommen zu haben. Der durch den Zeugen suggerierte Umstand, der Angeklagte J. sei in der internen Organisation dem Angeklagten B. unterstellt und an dessen Weisungen gebunden gewesen, beruhte auf Nachfrage im Wesentlichen auf nicht näher benannten Erkenntnisquellen aus der Gemeinde in Q., der die Angeklagten und der Zeuge gemeinsam angehören. Dabei gab auch der Zeuge OD. an, dass sich der Angeklagte B. primär um den Kaviarhandel durch die „TJ.“ konzentriert, während der Angeklagte J. sich um das operative Geschäft mit den Spielhallen gekümmert habe. In diesem Punkt stimmte die Aussage des Zeugen OD. mit den Angaben der Angeklagten überein. Letztlich blieb aber für die Kammer im Rahmen der Würdigung dieser Aussage zu konstatieren, dass der Zeuge OD. von den internen Verhältnissen zwischen den Angeklagten keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnte und sich seine Angaben in Bezug auf die Beteiligung des Angeklagten B. auf vage Vermutungen durch - auch auf Nachfrage - nicht näher konkretisierbare Erkenntnisse vom Hörensagen beschränkten, die sich mit den restlichen Ergebnissen der Beweisaufnahme auch nicht in Einklang bringen ließen. Dies hielt die Kammer, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge OD. sich durch die Angeklagten betrogen fühlte und somit eine erhebliche Belastungstendenz hatte, für nicht hinreichend, um einen Tatnachweis gegen den Angeklagten B. hinsichtlich der Hinterziehung unternehmensbezogener Steuern zu konstatieren.
In diesem Sinne bestätigte auch der Zeuge DK., der ebenfalls als Investor in die Spielhallen mit den Angeklagten J. und B. geschäftlich verbunden war, dass sein Ansprechpartner im operativen Geschäft der Spielhallen nicht direkt der Angeklagte B. war. Seine Ansprechpartner seien vielmehr die Angeklagten J. oder O. gewesen. Den Angeklagten B. hingegen habe er als Partner der Angeklagten O. und J. wahrgenommen, auch hätte es keine Anweisungen hinsichtlich des operativen Geschäfts gegeben. Von dem Angeklagten J. hingegen, so gab der Zeuge DK. an, habe er sich betrogen gefühlt, da die von ihm übernommenen Hallen Steuerschulden gehabt hätten und die Spielautomaten nicht bezahlt gewesen seien. Eine direkte Beteiligung des Angeklagten B. in das operative Geschäft ergab sich mithin auch nicht aus der Aussage des Zeugen DK.. Vielmehr bestätigte auch dieser im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten und der in diesem Teil mit den Einlassungen übereinstimmenden Aussage des Zeugen OD., dass der Angeklagte B. in erster Linie mit dem Betrieb des Kaviargeschäfts beschäftigt gewesen ist.
Auch im Übrigen ergaben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. von den Manipulationen wusste. So konnte auch die zu den Vernehmungen der früheren Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren gehörte Zeugin WL. keine greifbaren Hinweise für Anweisungen gegenüber anderen Beteiligten oder eine eigene aktive Tätigkeit des Angeklagten B. im operativen Geschäft der Spielhallen benennen. Soweit der Angeklagte B. Kontakt zu Geschäftspartnern der Unternehmen unterhielt, wie zum Beispiel den Herstellern der Spielautomaten, so konnte er dies dadurch erklären, dass man ihn aufgrund seiner Finanzkraft als Bürgen für die offenen Forderungen dieser Geschäftspartner heranziehen wollte. Hinweise darauf, dass der Angeklagte B. darüber hinaus mit den Geschäftspartnern über Ankäufe, Kredite und ähnliches verhandelte, fanden sich für die Kammer, auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin GM. von der Steuerfahndung zu den übrigen Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren, nicht. Insbesondere ergaben sich aus den überwachten Telefongesprächen und der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten nur ganz vereinzelt Bezüge zu dem Spielhallengeschäft ohne Hinweise auf die Manipulationen.
2. Umsatzmanipulationen
Die Feststellungen dazu, dass die Umsätze aus den Spielhallen manipuliert und verkürzt worden sind, um Steuern vorzuenthalten, beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten J., O. und Z..
Die dargelegte Verkürzungsquote von 30 % beruht auf einer Schätzung der Kammer. So schilderten die Angeklagten, dass die Verkürzung der Umsätze immer nach unterschiedlichen Quoten vorgenommen wurde. Die Vorgaben, um wieviel Prozent die Umsätze zu kürzen waren, wurden jedes Mal an NB. oder später AY. weitergegeben und folgten keinem regelmäßigen Muster. So schilderte der Angeklagte O. in diesem Sinne, dass er die Verkürzung, soweit er sie vorgegeben hat, meistens an den laufenden Kosten für den Betrieb der jeweiligen Spielhalle orientierte, da die den Finanzämtern gegenüber angegebenen Umsätze nicht unterhalb der laufenden Fixkosten haben liegen sollen, um nicht aufzufallen. Eine konkrete Verkürzungsquote konnten die Angeklagten aufgrund des Zeitablaufs zwischen den Taten und dem Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr konkret benennen. Im Einzelnen gaben sie an, die Verkürzungsquoten hätten zwischen 20 bis 30 % gelegen. Hintergrund dieser Verkürzungsquote sei nach den Einlassungen, dass das verwendete Programm bei einer höheren Verkürzungsquote nicht mehr funktioniert hätte, ohne dass dies von den Angeklagten näher konkretisiert wurde.
Eine genaue Berechnung der Verkürzungsquoten war der Kammer nicht möglich, da die Auslesestreifen aufgrund des Umfangs und des Zeitablaufs nicht mehr vollständig sichergestellt wurden. Die Auslesestreifen wurden jedoch von der Steuerfahndung exemplarisch überprüft und ausgewertet. Die Kammer hat deren Ergebnisse durch Zeugenvernehmung der jeweiligen Sachbearbeiter in die Hauptverhandlung eingeführt.
Der Zeuge LP., der als Finanzbeamter mit der Auswertung der MB.-Daten und der Fiskaldaten befasst war, schilderte, dass grundsätzlich Datensätze von N13 bis 2021 vorgelegen hätten und dass von ca. 31.000 Auslesestreifen nur 1.300 so vollständig gewesen seien, dass man eine Auswertung hätte vornehmen können. Die Auswertung der Auslesestreifen sei durch eine Analyse der Auslesestreifen auf innere Logik erfolgt. Diese Analyse habe ergeben, so der Zeuge LP., dass die Daten auf den zur Verfügung stehenden Auslesestreifen zum einen manipuliert worden seien, wie dies die Angeklagten O., J. und Z. bereits gestanden haben, und zum anderen Verkürzungsquoten von teilweise 40 % bis zu über 59 % hätten festgestellt werden können. Daneben sei ein sprunghafter Anstieg bei den Umsätzen feststellbar gewesen, als die Umstellung der Spielautomaten aufgrund der Einführung durch die Technische Richtlinie 5 erfolgt sei. Ein Vergleich der durchschnittlichen Umsätze seit Einführung der Fiskaldaten mit den bisherigen Umsätzen habe Verkürzungsquoten von 49 % oder 37 % ergeben.
Insofern konnte die Kammer feststellen, dass sich das Geständnis der Angeklagten O., J. und Z. zu den Manipulationen grundsätzlich bestätigt hat. Hinsichtlich der Verkürzungsquote lag diese zumindest bei einigen Auslesestreifen – anders als von den Angeklagten angegeben - nachweislich über 20 bis 30 %. Ebenso ließ sich jedoch konstatieren, dass die Verkürzungsquote zumindest teilweise unter den 50 % lag, von denen die Anklageschrift ausging. Die Kammer hat aufgrund dieser Differenzen letztlich eine Schätzung vorgenommen und die Verkürzungsquoten zugunsten der Angeklagten auf 30 % bestimmt.
3. Beteiligung an den Gesellschaften
Die Feststellungen dazu, welcher Angeklagter bis wann für welche Spielhalle zuständig war, erfolgte ebenfalls auf Grundlage der jeweiligen Einlassungen.
Insoweit konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte J. nach August N20 de facto aus der Tätergruppierung ausstieg, nachdem es zu einem Zerwürfnis mit dem Angeklagten B. kam, weil zu dem Hintergrund dieses Zerwürfnisses nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Angeklagte J. die Anteile des Angeklagten B. teilweise absprachewidrig vorenthielt. Zugunsten des Angeklagten J. ging die Kammer deswegen davon aus, dass dieser nach August N20 aus der Tätergruppierung ausschied. Der Angeklagte O. erklärte, ohne dass die Kammer dies widerlegen konnte, dass er hinsichtlich der meisten Gesellschaften erst ab März 2015 die Aufgaben des Angeklagten J. in vollem Umfang übernahm und in dessen Position einrückte. Wie die Gesellschaften in der Zwischenzeit geführt wurden, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Soweit der Angeklagte O. für das Jahr 2015 deswegen erst ab März verantwortlich ist, wurden bei den Jahreserklärungen lediglich die Verkürzungen aus den Voranmeldungen ab März 2015 der Schadensberechnung zugrunde gelegt. Das betrifft die Fälle 163, 639, 760, 880, 1257, 1337, 1715 der Anklageschrift und bei der UX. Automaten Casino GmbH Fall 556 der Anklageschrift.
Soweit der Angeklagte Z. für die Zeit nach dem Ausscheiden MR. für den Rest des Jahres N20 allein verantwortlich war, werden bei den Jahreserklärungen lediglich die Verkürzungen aus den Voranmeldungen bis August N20 der Schadensberechnung zugrunde gelegt. Das betrifft die Fälle 756, 757, 876.
3. Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen
Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen hat die Kammer auf Grundlage der Einlassungen der Angeklagten sowie einer Verteilungsberechnung durch die Steuerfahndung geschätzt, da konkrete Feststellungen zu den unregelmäßig erfolgten Barauszahlungen im Einzelnen nicht getroffen werden konnten. Obgleich die Angeklagten die Beträge, die im Rahmen der Einkommenssteuerhinterziehung jeweils der Verurteilung zugrunde gelegt wurden, eingestanden haben, wurde von den Angeklagten übereinstimmend dargelegt, dass es keine Dokumentation der jeweiligen Auszahlungen oder eine Regelmäßigkeit dahingehend gab. Vielmehr seien die Auszahlungsbeträge in bar aus den Spielhallen abgeholt und sodann in Säcken oder Tüten übergeben worden. Diese Vorgehensweise bestätigte auch der Zeuge OD. in seiner Aussage. Er gab an, mehrmals Belege verlangt aber diese nie erhalten zu haben.
Die Angeklagten haben übereinstimmend zugestanden die aufgrund der Umsatzmanipulationen freigewordenen Bargelder untereinander nach dem festgestellten Verteilungsschlüssel aufgeteilt zu haben. Genauere Angaben zu den in den einzelnen Monaten bzw. Jahren erhaltenen Summen vermochten sie nicht mehr zu tätigen. Die von der Steuerfahndung für die Schätzung erstellte Berechnung legt die im Tatzeitraum in den einzelnen Firmen verkürzten Umsätze und darauf entfallenden Umsatzsteuern zu Grunde. Diese wurden je nach Beteiligung der Angeklagten an den Firmen nach den von ihnen eingeräumten Quoten auf die einzelnen Angeklagten als Entnahmen verteilt. Diese Berechnung wurde mit den Angeklagten erörtert. Die errechneten Summen waren nach Angaben der Angeklagten übersetzt.
Der Angeklagte B. legte dar, dass er die festgestellten Zahlen zwar dem Grunde nach einräumte, gleichwohl die Auszahlungen, die er nur noch anhand einiger Anschaffungen oder von Urlauben nachvollziehen könne, eher unter diesen Summen gelegen hätten. Ebenso schilderte der Zeuge OD., dass seine Auszahlungen, die er nicht regelmäßig erhalten habe, tatsächlich weit unter dem von dem Angeklagten J. mutmaßlich versprochenen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR gelegen hätten. Um diesem Umstand und der bei verspäteter Voranmeldung nur auf Zeit eingetretenen Umsatzverkürzung in vollem Ausmaß und daher auch nicht der vollen Bargeldverfügbarkeit Rechnung zu tragen sowie um weitere Mittelabflüsse an Techniker und dritte Investoren zu berücksichtigen, hat die Kammer von den errechneten Beträgen einen Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen. Die so errechneten Beträge wurden von den Angeklagten als zutreffend eingeräumt.
V. Rechtliche Würdigung
Aufgrund der festgestellten Handlungen haben sich die Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
1. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. hat sich dadurch, dass er die Einnahmen durch die verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren N36 bis N20 sowie von 2015 bis 2020 im Rahmen der Einkommenssteuererklärungen bewusst nicht angegeben hat, wegen Steuerhinterziehung in insgesamt neun Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 53 StGB strafbar und schuldig gemacht.
2. Angeklagter J.
Der Angeklagte J. hat sich der Steuerhinterziehung in drei Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; 53 StGB strafbar gemacht, indem er die verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren N36, N25 und N20 im Rahmen der Einkommenssteuererklärungen nicht angegeben hat. Ferner hat er sich als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften, bei denen er das operative Geschäft in den Spielhallen leitete, durch das bewusste und gewollte Vorenthalten von Umsatzsteuern mittels Verkürzung der jeweiligen Umsätze der Steuerhinterziehung in weiteren 47 Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; 14 Abs. 2, 53 StGB strafbar und schuldig gemacht.
3. Angeklagter O.
Der Angeklagte O. ist der Steuerhinterziehung in sechs Fällen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; 53 StGB strafbar und schuldig, indem er die verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2015 bis 2020 nicht angab, um bewusst und gewollte Steuern im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu verkürzen. Als faktischer Geschäftsführer der von ihm im operativen Geschäft geleiteten Gesellschaften ist er ferner der Steuerhinterziehung in 166 weiteren Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 S. 1; 14 Abs. 2; 53 StGB strafbar und schuldig, indem dadurch, dass die Umsätze der Spielhallen verkürzt wurden, bewusst und gewollt Umsatzsteuern vorenthalten wurden.
Des Weiteren hat sich der Angeklagte O. der Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und schuldig gemacht, indem er gegenüber NB. und AY. die Anweisungen gab, die Aufzeichnungsvorgänge der Spielautomaten um eine Quote zu manipulieren, damit aus den Daten der Auslesestreifen falsche Umsätze hervorgingen. Auch wenn dies eine Vielzahl von Auslesestreifen betraf, wertet die Kammer die Tathandlung als eine Einheit im rechtlichen Sinne, da die Manipulationen der Auslesestreifen auf einem einzigen Tatentschluss beruhten.
4. Angeklagter Z.
Der Angeklagte Z. ist der Steuerhinterziehung in vier Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; 53 StGB strafbar und schuldig, indem er die verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren N12 bis 2020 nicht als Einkommen erklärte und hierdurch bewusst und gewollt Einkommenssteuern vorenthielt. Als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften, für deren operatives Geschäft er verantwortlich war, ist er ferner der Steuerhinterziehung in 75 weiteren Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 S. 1; 14 Abs. 2; 53 StGB strafbar und schuldig, indem bewusst und gewollt Umsatzsteuern dadurch vorenthalten wurden, dass die Umsätze aus den Spielhallen manipuliert und verkürzt wurden.
VI. Strafzumessung
Aufgrund der verwirklichten Straftatbestände war für jeden der Angeklagten auf eine Strafe zu erkennen. Da jeder der Angeklagten mehrere Straftaten begangen hat, die im Rahmen der Verurteilung gleichzeitig abgeurteilt wurden, war für jede der von den Angeklagten begangenen Taten zunächst auf eine Einzelstrafe zu erkennen, die bei jedem Angeklagten auf eine Gesamtstrafe zusammen zu führen waren.
1. Angeklagter B.
Der Angeklagte B. hat in allen neun Fällen der Einkommenssteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Steuern in Höhe von mehr als 50.000,00 EUR hinterzogen, sodass in allen Fällen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorlag, da das Regelbeispiel der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gem. § 370 Abs. 3 S. 2 StGB jeweils erfüllt war (vgl. MüKoStGB/Schmitz/Wulf, 4. Aufl. N45, AO § 370 Rn. 533, beck-online). Der anzuwendende Strafrahmen für jeden der neun Fälle der Steuerhinterziehung ergab sich damit aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO und betrug jeweils zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Gründe, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen, sah die Kammer nicht, da nach einer Gesamtwürdigung der Umstände von Täter und der jeweiligen Taten nicht ersichtlich war, dass die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Umstände in einem der neun Fälle in einem Maße überwögen, welches die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheinen ließe.
Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nach Maßgabe der durch den Angeklagten B. verwirkten Schuld gem. § 46 Abs. 1 StGB alle für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände, namentlich die sich aus § 46 Abs. 2 S. 2 StGB ergebenden Gesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und ins Verhältnis gesetzt.
Hierbei wirkte sich zugunsten des Angeklagten B. aus, dass er bis zu den hier zur Verurteilung gelangten Taten strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hatte er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Etablierung des Systems der Umsatzmanipulationen, die letztlich auch zur Verkürzung der Einkommenssteuern führten, da die treibende Kraft hinter den Umsatzmanipulationen und der Ideengeber der Angeklagte J. war. Die von ihm aufgewendete kriminelle Energie war deswegen trotz des hohen Schadens, der beim Steuerfiskus insgesamt entstand, nicht besonders erheblich. Zudem zeigte er sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Einkommenssteuerhinterziehung geständig, wodurch die Dauer der Hauptverhandlung maßgeblich verkürzt werden konnte. Daneben droht dem Angeklagten B. die Einziehung der hinterzogenen Beträge im Wege des Einziehungsverfahrens. Die Taten wurden in der Zeit von N36 bis 2020 begangen und liegen deswegen teilweise schon lange zurück. Auch hat die Kammer die erhebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens zugunsten des Angeklagten B. berücksichtigt.
Gleichwohl wirkte sich zulasten des Angeklagten B. aus, dass er aufgrund der Anzahl an verwirklichten Taten einen Gesamtschaden von über 1 Mio. EUR beim Steuerfiskus verursacht hat, wenn auch die Höhe der einzelnen Schäden bereits bei der Annahme des besonders schweren Falls berücksichtigt wurde, der tatsächliche Schaden gleichwohl aber deutlich über der Grenze für den besonders schweren Fall lag. Auch spricht aus der Anzahl von Taten und der Länge des Tatzeitraums ein besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen für angemessen erkannt, wobei insbesondere aufgrund der Gleichförmigkeit der Tatbegehung eine Differenzierung nur nach der Höhe der jeweils verwirklichten Schäden vorgenommen wurde.
Für die Taten, bei denen Steuern in einer Höhe von unter 100.000,00 EUR hinterzogen wurden (Taten zu Ziff. III.6.b.1,2,3), jeweils eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten.
Für die Taten, bei denen Steuern in Höhe von jeweils über 100.000 EUR hinterzogen wurden (Taten zu Ziff.III.6.b.4-9), jeweils auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von
1 Jahr und 10 Monaten.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. unter dem Gesichtspunkt der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB hat die Kammer angesichts der gleichgelagerten Taten durch maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe auf eine Gesamtstrafe in Höhe von
2 Jahren
für täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.
2. Angeklagter J.
Für den Angeklagten J. betrug der anzuwendende Strafrahmen, soweit es die Fälle der Einkommenssteuerhinterziehung und die Hinterziehung von Umsatzsteuern zugunsten der QQ. (Tat zu Ziff. III.5.a.47) betraf, ebenfalls zwischen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, da er in jedem dieser Fälle Steuern in Höhe von über 50.000 EUR und damit in großem Ausmaß gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO hinterzogen hat.
Hinsichtlich der Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung ergab sich der gleiche Strafrahmen aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO, da er in diesen Fällen als Mitglied einer Band handelte, um in fortgesetzter Begehung Umsatzsteuern zu verkürzen. Insoweit handelte er mit dem Angeklagten Z. und dem anderweitig verfolgten NB. als Zusammenschluss, bei dem jeder dieser drei Personen von der Manipulation der Umsatzzahlen wusste und diese mindestens billigend in Kauf nahm (vgl. MüKoStGB/Schmitz/Wulf, 4. Aufl. N45, AO § 370 Rn. 552, beck-online).
In keinem dieser Fälle war von der Indizwirkung für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen, da in keinem Fall die strafmildernden Umstände gegen die strafschärfenden in einem Maße überwogen haben, das eine Abweichung von der Indizwirkung rechtfertigte. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich jedes einzelnen Falles die für und gegen den Angeklagte J. sprechenden Gesichtspunkte, namentlich die sich aus § 46 Abs. 2 StGB ergebenden Umstände, auf Grundlage der durch den Angeklagten J. verwirkten Schuld gem. § 46 Abs. 1 StGB gegeneinander abgewogen und ins Verhältnis gesetzt.
Für den Angeklagten J. wirkte es sich zu seinen Gunsten aus, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren und von Beginn der Hauptverhandlung an geständig zeigte und seinen Tatbeitrag in vollem Umfang einräumte. Hierdurch konnte die Hauptverhandlung maßgeblich verkürzt werden. Zudem wirkte es sich zu seinen Gunsten aus, dass die Taten zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits vor zehn Jahren begangen wurden und damit kurz vor der langen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO standen. Die gesetzgeberische Wertung zeigt insoweit, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung durch Verstreichen einer derart langen Zeit bereits erheblich herabgesetzt ist. Letztlich kam es dem Angeklagten J. auch zugute, dass die Manipulation der Umsatzzahlen aus den Spielhallen besonders leicht gemacht wurde, indem für die Dokumentation der Umsätze einfache Auslesestreifen, die durch einfache Textprogramme beliebig zu verfälschen waren, ausreichten. Die aufgewendete kriminelle Energie war aufgrund dieses Umstands, der kaum Sicherheitsvorkehrungen gegen die Gefahr von Fälschungen vorsah, trotz des erheblichen Schadens von beschränktem Maße. Auch berücksichtigte die Kammer die gesundheitliche Situation, insbesondere im Hinblick auf die Herzerkrankung, zugunsten des Angeklagten.
Gegen den Angeklagten J. sprach hingegen, dass er bereits vor Begehung der hier zur Verurteilung gelangten Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch wirkte er als Ideengeber maßgeblich an dem Aufbau dieses Systems von Umsatzmanipulationen mit und war dadurch maßgeblich auch daran beteiligt, dass sich die anderen Angeklagten ebenfalls in Schuld verstrickten. Aus dem Umstand, dass er das Geld aus den Spielhallen größtenteils für Luxusaufwendungen und insbesondere für die Teilnahme an Glücksspielen ausgab, spricht zudem ein besonders hohes Gewinnstreben mit einem entsprechend hohen Eigennutz. Dies führte letztlich auch zu einem immensen Schaden beim Steuerfiskus, der insbesondere hinsichtlich der Einkommenssteuer bei jeder der Taten weit über der Höhe der Grenze für einen Schaden großen Ausmaßes aus § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO lag. Auch hatte er maßgeblichen Einfluss darauf, dass durch die Umsatzmanipulationen falsche Belege erstellt wurden.
Angesichts dieser Umstände hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen für angemessen erkannt:
Für die drei Fälle der Einkommenssteuerhinterziehung (Taten zu Ziff.III.6.c.1-3) auf eine Freiheitsstrafe von jeweils
2 Jahren und 3 Monaten.
Für die restlichen Fälle der bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung sowie hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der QQ. (Taten zu Ziff.III.5.a.1-47) auf eine Freiheitsstrafe von jeweils
2 Jahren und 6 Monaten.
Auf dieser Grundlage hatte die Kammer nach § 54 StGB unter nochmalige Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine Gesamtstrafe durch maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu erkennen. Die Kammer hielt insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
für täter-, tat- und schuldangemessen.
Hierbei war jedoch auch zu berücksichtigen, dass mit der bereits vollstreckten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts YX. vom 12.10.N12 in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten keine nachträgliche Gesamtstrafe mehr gebildet werden konnte, obgleich diese Strafe aufgrund der Tatzeit mit den hier zur Verurteilung gelangten Strafen nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Die Kammer hatte die bereits verbüßte Strafe deswegen durch einen Härteausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschl. v. 15.10.2014 – 2 StR 202/14, BeckRS 2014, 22217 Rn. 4, beck-online). Dieser Ausgleich für den Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist bereits bei der Bemessung der Strafe und nicht in Anwendung des Vollstreckungsmodells vorzunehmen (vgl. BGH, NJW N36, 868, beck-online).
Wie und in welcher Höhe eine solcher Härteausgleich bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist, obliegt dem Ermessen des Tatrichters (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 55 Rn. 25, beck-online). Hierbei ist auch ein Unterschreiten der Untergrenze nach § 54 Abs. 1 StGB in Form der höchsten verwirkten Einzelstrafen zulässig und gegebenenfalls sogar geboten, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 55 Rn. 25, beck-online).
Die Kammer hat den Härteausgleich letztlich durch Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe mit den bereits durch das Amtsgericht YX. zur Verurteilung gelangten Taten und der Differenz zwischen der sich hieraus ergebenden, hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits verbüßten Strafe bestimmt (vgl. hierzu MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 55 Rn. 25, beck-online). Angesichts einer Gesamtstrafe der hier zur Verurteilung gelangten Taten in Höhe von 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie der Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts YX. hielt die Kammer wegen der Gleichförmigkeit der Taten eine Gesamtstrafe in Höhe von 4 Jahren und 1 Monat für angemessen, von denen der Angeklagte J. bereits 2 Jahre und 6 Monate verbüßt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Kammer für den Angeklagten J. letztlich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
1 Jahr und 7 Monaten
für täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.
3. Angeklagter O.
Für den Angeklagten O. ergab sich der anzuwendende Strafrahmen für jeden der 172 Fälle der Steuerhinterziehung aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO und betrug damit zwischen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinsichtlich der Taten der Einkommenssteuerhinterziehung folgt dies daraus, dass jeweils Steuern von über 50.000 EUR und damit in großem Ausmaß gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO hinterzogen wurden. Hinsichtlich der Fälle bezüglich der Hinterziehung von Umsatzsteuern handelte der Angeklagte O. als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO, soweit die Gesellschaften betroffen sind, hinsichtlich derer er mit dem Angeklagten Z. und dem anderweitig verfolgten NB. zusammen handelte. In keinem der Einzelfälle sah die Kammer Anlass dafür, von der Indizwirkung für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens durch Verwirklichung des Regelbeispiels abzusehen, da in keinem der Fälle die strafmildernden Umstände die strafschärfenden außerordentlich überwogen haben.
Soweit in Tateinheit der Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB verwirklicht wurde, berührt dies den anzuwendenden Strafrahmen nicht, da dieser Tatbestand im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und damit keine schwerere Strafandrohung vorsieht, vgl. § 52 Abs. 2 StGB.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann auf der Grundlage der durch den Angeklagten O. verwirkten Schuld gem. § 46 Abs. 1 StGB alle gegen und für gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich die aus § 46 Abs. 2 StGB ersichtlichen, gegeneinander abgewogen und ins Verhältnis gesetzt.
Zugunsten des Angeklagten O. wirkte es sich aus, dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Die Dauer der Hauptverhandlung konnte hierdurch maßgeblich verkürzt werden. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er das System der Umsatzmanipulationen nicht initiiert hat, sondern, zumindest am Beginn seiner Tatbeteiligungen, vielmehr von dem Angeklagten J. hierin einbezogen wurde. Auch war zugunsten des Angeklagten O. zu berücksichtigen, dass die Fälschung der Auslesestreifen und die sich anschließenden Umsatzsteuerhinterziehungen durch das nahezu völlige Fehlen von Sicherungsmaßnahmen gegen Fälschungen dieser Streifen besonders leicht gemacht wurde.
Zulasten des Angeklagten O. hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass sich die Taten auch unter seiner Beteiligung über einen langen Tatzeitraum von mehreren Jahren erstreckten und der durch seine Tatbeiträge verursachte Schaden durch die Nichtabführung von Umsatz- sowie Einkommenssteuern insgesamt deutlich über einer Millionen Euro lag. Auch wenn er das System der Umsatzmanipulationen nicht initiiert hat, hat er es nach der Übernahme der Aufgaben des Angeklagten J. nicht nur weitergeführt, sondern auch maßgeblich ausgebaut und professionalisiert. In Tateinheit verwirklichte er deswegen, neben den Steuerstraftaten, zusätzlich auch den Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB. Daneben zeigte sich in den Taten ein besonders großes Maß an Eigennutz, da jeweils Einkommenssteuern in einem sechsstelligen Bereich hinterzogen wurden, der weit über der Grenze von 50.000 EUR des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO liegt.
Angesichts dieser Erwägungen hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen für angemessen erkannt:
Für die Fälschung technischer Aufzeichnungen auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von
1 Jahr.
Für die Taten der Einkommenssteuerhinterziehung (Fälle zu Ziff.III.6.d.1-6) jeweils eine Freiheitsstrafe in Höhe von
2 Jahren und 3 Monaten.
Für die Taten der Umsatzsteuerhinterziehung, bei denen weniger als 50.000 EUR Umsatzsteuern hinterzogen wurde und der Angeklagte O. nicht als Mitglied einer Bande handelte (Taten zu Ziff. III.5.b.16-23, 25-35, 41, 72-108, 116-118, 125-150), jeweils eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr.
Für die Taten, bei denen weniger Umsatzsteuern als 100.000 EUR hinterzogen wurden aber der Angeklagte O. als Mitglied einer Bande handelte (Taten zu Ziff. III.5.b.1-15, 42-71, 119-124, 151-166), jeweils eine Freiheitsstrafe in Höhe von
1 Jahr und 6 Monaten.
Für die Taten, bei denen Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 50.000,00 EUR hinterzogen wurden (Taten zu Ziff. III.5.b.24, 113-115), jeweils eine Freiheitsstrafe in Höhe von
1 Jahr und 10 Monaten.
Für die Taten, bei denen Umsatzsteuern von mehr als 100.000 EUR hinterzogen wurden (Taten zu Ziff. III.5.b.37-40, 109-112), jeweils eine Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 3 Monaten.
Diese Einzelstrafen hat die Kammer anschließend nach § 54 StGB durch maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtstrafe unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Gesichtspunkte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt. Hierbei hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
4 Jahren
für täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.
4. Angeklagter Z.
Schließlich ergab sich der anzuwendende Strafrahmen bei dem Angeklagten Z. aus § 370 Abs. 1 AO und betrug damit zwischen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, soweit es die Fälle der Einkommenssteuerhinterziehung betraf. Soweit der Angeklagte Z. Umsatzsteuern hinterzogen hat, handelte er zusammen mit dem Angeklagten J., O. und dem anderweitig verfolgten NB. als Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO, womit der Strafrahmen bei diesen Fällen zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe betrug.
Die Kammer hat sodann auf der Grundlage der durch den Angeklagten Z. verwirkten Schuld gem. § 46 Abs. 1 StGB alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich solche, die sich aus § 46 Abs.2 StGB ergeben, gegeneinander abgewogen und ins Verhältnis gesetzt. Gründe, von der Indizwirkung durch Erfüllung eines der Regelbeispiele für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen, ergaben sich hierbei nicht, da in keinem der Einzelfälle die strafmildernden die strafschärfenden Umstände in einem die Anwendung des Regelstrafrahmens gebietenden Umfang überwogen.
Zugunsten des Angeklagten Z. wirkte es sich aus, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch er zeigte sich bereits im Ermittlungsverfahrens sowie zu Beginn der Hauptverhandlung geständig. Obwohl er in die Tätergruppierung involviert war, beschränkte sich seine Zuständigkeit für die Spielhallen nur auf einige Gesellschaften in NRW. Der Ideengeber und Organisator war hingegen J., der später von O. abgelöst wurde. Ferner berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten, dass die Manipulation der Umsätze und die Hinterziehung der Umsatzsteuern durch das Fehlen von Schutzvorkehrungen zur Verfälschung des Auslesestreifens besonders leicht war. Auch der Gesundheitszustand des Angeklagten Z. mit chronischen Erkrankungen, wurde bei der Strafzumessung der Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, ebenso wie die Dauer des Verfahrens.
Zu Lasten des Angeklagten Z. wirkte es sich hingegen aus, dass sich die Taten über einen langen, mehrjährigen Zeitraum mit einer Vielzahl von Einzelfällen erstreckten.
Insgesamt hat die Kammer angesichts der vorstehenden Erwägungen auf folgende Einzelstrafen für angemessen erkannt:
Für die Fälle der Hinterziehung von Einkommenssteuern (Taten zu Ziff. III.6.e.1-4) auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von jeweils
1 Jahr.
Für die Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung (Taten zu Ziff. III.5.c.1-75) auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von jeweils
1 Jahr und 3 Monaten.
Schließlich hat die Kammer diese Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
1 Jahr und 6 Monaten
zusammengeführt.
VII. Verfahrensdauer
Die Kammer sah sich nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, 20 Abs. 3 GG angesichts der langen Verfahrensdauer, die der Angeklagte O. insbesondere aufgrund seines frühen Geständnisses nicht zu vertreten hatte, zu einer Kompensation dadurch veranlasst gesehen, dass von dieser Freiheitsstrafe bereits zwei Monate als vollstreckt gelten (vgl. BGH, NStZ N15, 631 Rn. 7, beck-online). Der Angeklagte wurde bereits N14 durch Erlass der ersten Durchsuchungsbeschlüsse mit dem Verfahren konfrontiert und sieht sich den Tatvorwürfen damit seit sechs Jahren bis zur Urteilsverkündung in dieser Sache gegenüber, sodass zwischen dem Erlass der ersten belastenden Maßnahmen in diesem Verfahren und der Verkündung des Urteils bereits mehr Jahre vergangen sind, als durch die Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurden. Zudem befand er sich knapp zwei Monate in Untersuchungshaft.
Zwar wirkte sich die Verfahrensdauer auch bei den anderen Angeklagten strafmildernd aus, eine Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung war hingegen nicht vorzunehmen, da eine rechtsstaatswidrige Verfahrensdauer nicht vorliegt. So wurden auch die übrigen Angeklagten kurzzeitig inhaftiert, waren aber erst ab den Durchsuchungen im Jahr 2022 dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt bis zur Anklageerhebung im September N45.
Die Verfahrensdauer ist insbesondere vor dem Hintergrund des über einen Zeitraum von mehreren Jahren betriebenen Geflechts von Firmen mit einer Vielzahl von Steuererklärungen zu betrachten. Die Ermittlungen wurden erschwert durch den Einsatz von Scheingeschäftsführern, was die Aufdeckung der Strukturen erschwerte. Zudem wirkten sich die Menge sichergestellter Unterlagen und die erforderliche Auswertung verzögernd aus. Des Weiteren ist die Vielzahl von Beschuldigten in den Blick zu nehmen, gegen die sich die Ermittlungen zunächst richteten. Zu berücksichtigen war darüber hinaus die Notwendigkeit, zur Schadensermittlung Berechnungen für verschiedenen Steuerarten und lange Zeiträume für eine Vielzahl von Firmen und Unternehmen durchführen zu müssen. Eine durch die Ermittlungsbehörden verursachte Verzögerung ist daher insgesamt nicht erkennbar.
Auch nach der Übergabe der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft Bochum bis zur Erhebung der Anklage am 08.09.N45 ist eine Verfahrensverlängerung nicht verursacht worden.
Nach Zustellung der Anklageschrift wurde durch Beschluss vom 06.03.N15 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeklagten vor der 10. großen Strafkammer eröffnet.
Nach Abtrennung der Übrigen vormaligen Mitangeklagten am 28.05.N15 begann die Hauptverhandlung am 09.10.N15. Das gebotene gründliche Aktenstudium der Berufsrichter sowie die Abstimmung von Terminen mit vier Angeklagten sowie deren Verteidigern unter Beachtung der jeweils erforderlichen Anreise aus Q. erforderte den Zeitraum bis zum Verhandlungsbeginn. Dies auch vor dem Hintergrund der beim gerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen bestehenden Besonderheiten, die regelmäßig einen Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit gebieten (BGH, Urteil vom 07. Februar N25 – 1 StR 525/11 –, BGHSt 57, 123-137, Rn. 50).
VIII. Bewährung
Hinsichtlich der Angeklagten B., J. und Z. hat die Kammer die Vollstreckung der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1, 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Hiernach kann das Gericht eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird sowie nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Nach § 56 Abs. 2 S. 2 StGB ist bei dieser Entscheidung namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Besondere Umstände in Person des Täters oder der Tat, die bei dieser Abwägung ins Gewicht fallen können, sind unter anderem das Alter des jeweiligen Verurteilten, die Länge der Verfahrensdauer, ein längeres Zurückliegen der Taten, das Verhalten nach der Tat sowie Mithilfe bei der Tataufklärung (vgl. MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, StGB § 56 Rn. 46, beck-online).
Diese Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung liegen bei jedem der drei genannten Angeklagten vor.
1. Angeklagter B.
Bei dem Angeklagten B. ist zur Überzeugung der Kammer damit zu rechnen, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung durch den Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte B. ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten und die zur Verurteilung gelangten Taten lagen zum Zeitpunkt des Endes der Hauptverhandlung bereits ca. fünf Jahre zurück, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Verurteilung nicht zu erwarten steht, der Angeklagte werde nunmehr in die Kriminalität abgleiten.
Auch liegen besondere Umstände in seiner Person vor, die eine Strafaussetzung angesichts der Höhe der verhängten Strafe von zwei Jahren rechtfertigen. Der Angeklagte B. führt seit Jahren ein eigenständiges Unternehmen und hat sich in Deutschland ein geregeltes Leben aufgebaut. Hinsichtlich seiner zur Verurteilung gelangten Tatbeiträge zeigte er sich geständig und in die Etablierung des Systems von Umsatzmanipulationen war er nicht eingeweiht, sodass er sich primär um das legale Geschäft mit dem Kaviarhandel kümmerte, welches er auch weiterhin fortführen will.
2. Angeklagter J.
Dem Angeklagte J. ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Überzeugung der Kammer ebenfalls eine positive Kriminalprognose zu stellen. Die letzte Eintragung im Bundeszentralregister lag zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr N14 und damit bereits mehr als fünf Jahre zurück. Der Angeklagte J. selbst räumte ein, dass ihm das Geld im Tatzeitraum zu Kopf gestiegen sei und er durch die Teilnahme an Glücksspielen und dem gleichzeitigen Rauschmittelkonsum zu übermütigen Verhalten neigte. Insoweit zeigte der Angeklagte Einsicht, was sich auch dadurch bestätigte, dass er die Schuld und die Verantwortung für die Manipulationen der Umsätze auf sich nahm und nicht versuchte, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen.
Auch lagen in der Person des Angeklagten J. besondere Umstände vor, welche die Aussetzung der Strafe zur Bewährung angesichts der Höhe von über einem Jahr rechtfertigten. Der Angeklagte J. hat wegen Taten, die im Zusammenhang mit dem Tatkomplex der Umsatzmanipulationen standen, bereits eine zweieinhalb jährige Haftstrafe verbüßt, die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts YX. verhängt wurde. Die Taten, die hier noch zur Verurteilung standen, datierten aus den Jahren N36 bis N20 und lagen damit zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehr als zehn Jahre zurück, sodass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe angesichts des langen Zeitraumes insgesamt unangemessen erschien.
3. Angeklagter Z.
Auch hinsichtlich des Angeklagten Z. steht zu erwarten, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und es der Einwirkung des Strafvollzugs hierfür nicht bedarf, insbesondere da er bisher trotz seines fortschrittlichen Alters strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch zeigte er sich hinsichtlich der Anklagevorwürfe in diesem Verfahren geständig und einsichtsbereit.
Besondere Umstände, die die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen, liegen bei dem Angeklagte Z. darin, dass er aufgrund seiner somatischen Erkrankungen besonders haftempfindlich ist und durch die finanziellen Nachforderungen mutmaßlich bis an sein Lebensende erheblich belastet sein wird.
IX. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.
Möllers
Scheene
Biermann