Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 02.04.2025 – V StVK 117/24
ECLI:DE:LGBO:2025:0402.V.STVK117.24.00
Tenor
Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin aus dem Juni 2024, den Höchstbetrag des Anstaltseinkaufs auf 145 EUR pro Einkauf zu beschränken, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im Sommer 2024 (spätestens Anfang Juni 2024) hat die Antragsgegnerin neue Regeln betreffend den Einkauf eingeführt, um die Übersichtlichkeit der Hafträume zu verbessern und Kontrollen der Hafträume zu erleichtern. Diese wurden dem Antragsteller und anderen Gefangenen durch einen Aushang eröffnet, in dem stand, dass die Gefangenen nunmehr nur noch für 145 EUR des Hausgeldes für den ersten Monatseinkauf verwenden dürften. Der Rest dürfe nur bei einem zweiten Einkauf im Monat ausgegeben werden.
Der Einkauf ist bei der Antragsgegnerin so organisiert, dass die Gefangenen regelmäßig zweimal im Monat über eine Liste Produkte bestellen können, die dann von einer Firma geliefert werden. Dabei kann es auch passieren, dass Produkte einmal nicht lieferbar sind und Hausgeld zurückgebucht wird.
Durch neue Regelungen zum Einkauf hat die Anstalt eine Vielzahl von Produkten mengenmäßig beschränkt (beispielsweise die maximale Anzahl an Cornflakes-, Zucker- oder Kaffeepackungen) und verschiedene Produkte entweder ganz gestrichen oder hinsichtlich des Erwerbs Produkte von Allgemeinen Listen auf Zusatzlisten gesetzt, die nach Hafthäusern differenzieren
Zudem hat sie geregelt, dass die Gefangenen nur noch für maximal 145 EUR pro Einkauf Produkte bestellen dürfen, was vorliegend streitgegenständlich ist. Regelungen dazu, wie im Monat Dezember verfahren werde, in welchem ggfs. nur einmal eingekauft werden könne, wurden zunächst nicht getroffen. Später wurde mitgeteilt, in solchen Monaten gelte die Grenze nicht.
Zunächst wurde durch die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Gefangenen „50% des Hausgeldes“ für einen Einkauf zur Verfügung hätten und die Gefangenen laut Gesetz über 3/7 ihres Hausgeldes (richtig: Arbeitsentgelt) frei verfügen dürften. Durch ergänzende Mitteilung wurde schließlich klargestellt, dass pro Einkauf 145 EUR ausgegeben werden können.
Laut Darstellung des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, sollte nach einer Probephase von etwa einem Jahr grundsätzlich neu eruiert werden, ob sich die Gegebenheiten verbessert hätten und es werde - wie auch die Anstalt mitteilte - auch stetig in Austausch mit den Gefangenen und der Gefangenenvertretung eruiert, ob ggfs. Regeln zugunsten der Gefangenen verändert werden sollten, beispielsweise ob Produkte doch fehlten.
Aufgrund der allgemeinen Regelungen laufen vor der Kammer mehrere Verfahren unterschiedlicher Gefangener, sowohl hinsichtlich der „Produktbeschränkungen“ als auch bezüglich der „Beschränkung des Hausgeldes“. Im Verlauf hat die Antragsgegnerin zudem bereits Produkte (teils in anderer Ausführung) wieder auf die entsprechenden Listen gesetzt, die sie zuvor entfernt hatte.
Der Antragsteller ist im Wesentlichen der Auffassung, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, das Hausgeld, über das er frei verfügen dürfe, zu beschränken. Beschränkungen seien für Produkte oder Produktmengen möglich, nicht aber über die freie Verfügbarkeit des Hausgeldes als solches, sofern nicht etwa eine Disziplinarmaßnahme betroffen sei. Die Resozialisierung und das Vollzugsziel würden durch die bevormundende Regelung gefährdet und der subkulturelle Handel werde gefördert.
Der Antragsteller hat einen aufgeräumten, ordnungsgemäßen Haftraum und erhält monatlich regelmäßig mehr als 145 EUR auf sein Hausgeldkonto.
Er beantragt,
die Beschränkung des Hausgeldes auf 145 EUR pro Einkauf aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die bisherigen Regelungen vorgesehen hätten, dass die Gefangenen in unbegrenzter Mengen Produkte einkaufen konnten. Der Einkauf sei nunmehr aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt worden. Die Hafträume seien einmal pro Woche durch Bedienstete zu durchsuchen, was eine aufwendige Angelegenheit sei, weil zu viele Produkte gelagert worden seien. Hieraus hätten sich auch eine Vielzahl von Verstecken ergeben. Auch beispielsweise die Lagerung von großen Mengen an Pflanzenöl erhöhe die Gefahr eines Fettbrandes, bei Mehl sei eine Staubexplosion zu befürchten.
Das Vorgehen gegen einzelne Gefangene sei nicht ausreichend, weil die subkulturellen Strukturen hierfür zu unübersichtlich seien und insbesondere nicht nachgehalten werden könne, wer welche Produkte von wem erhalte und sich neue Beziehungen unter Gefangenen zudem schnell entwickelten. Es würde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeuten, stets zu erfassen, wer wieviel auf seinem Haftraum habe und wann sich dies ausreichend reduziere.
Wie die Antragsgegnerin ergänzend mitteilt, läge eine durch das Gericht aufgeworfene Ungleichbehandlung von Gefangenen, die mehr Hausgeld zur Verfügung hätten mit solchen, die weniger hätten, nicht vor, wäre aber jedenfalls gerechtfertigt.
Auch die Bedenken des Gerichts, dass Gefangene ihr Kontingent von 145 EUR ausschöpften, weil sie es sonst verlören und dadurch ggfs. ein gegenteiliger Effekt eintrete, weil sich ohne Not bevorratet werde, würden nicht geteilt. Dieses Argument könne man genauso darauf anwenden, dass die in einem Monat zur Verfügung stehenden 290 EUR ausgeschöpft werden müssten, um im nächsten Monat wiederum das volle Kontingent von 290 EUR zur Verfügung zu haben. Man könne also genauso gut sagen, dass ein Gefangener angehalten würde, im Juni für die vollen 290 EUR einzukaufen, weil er nicht im November für 1740 EUR einkaufen könne. Dieses Argument würde wohl nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Einkaufsbeschränkung durch einen monatlichen Höchstbetrag als rechtswidrig dastehen lassen.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin zuletzt und am 20.02.2025 aufgefordert, ergänzend binnen 10 Tagen mitzuteilen:
seit wann und ggfs aufgrund welcher wann bekanntgegebenen Allgemeinverfügung ist der Einkauf monatlich auf 290 EUR beschränkt worden?
die Regelung zum Hausgeldsplitting und zu den Mengenbeschränkungen beim Einkauf erfolgten nach Kenntnis der Kammer zeitgleich im Jahr 2024 und sollten nach etwa einem Jahr auf ihre Wirkung hin evaluiert werden. Ist dies korrekt?
Gab es ggfs. festgelegte Prozesse dazu, ob und wie überprüft werden sollte, welche Maßnahmen wirken, die im Rahmen der beiden Allgemeinverfügungen festgelegt wurden?
Hierauf hat die Antragsgegnerin am 27.02.2025 mitgeteilt, dass nach Rechtsmeinung des Gremiums alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen worden seien. Es werde um Mitteilung gebeten, inwieweit diese Informationen für entscheidungserheblich für den Einzelfall gehalten würden.
Bis zur Unterschrift des Beschlusses erfolgte hier keine ergänzende Mitteilung hinsichtlich der von dem Gericht gestellten Fragen - die das Gericht ersichtlich deshalb stellte, weil es sie für entscheidungserheblich hielt - und war kein weiterer Posteingang vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg. Die Maßnahme war folglich gem. § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG aufzuheben.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Durch anstaltsinterne Regelung können generelle Höchstbeträge oder
Höchstmengen bei bestimmten Produkten für den Einkauf festgesetzt werden (zB Zucker als Alkoholbestandteil, vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1985, 479).
Eine Beschränkung des Einkaufs im Sinne eines Höchstbetrages pro Einkauf kommt zudem ebenfalls im Hinblick auf die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in Betracht. (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Nestler, 13. Aufl. 2024, Kap. F Rn. 160, beck-online).
Eine solche Regelung steht zudem grundsätzlich im Ermessen der Anstalt.
Die Regelung der Antragsgegnerin zur Beschränkung der Verfügungsbefugnis über das Hausgeld auf 145 EUR pro Einkauf erweist sich hier jedoch in ihrer konkreten Form und mit der konkreten Begründung als fehlerhaft.
1.
Das Gericht kann zunächst nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin bei ihren Erwägungen zu der Beschränkung zum Einkauf von einem fehlerhaften Sachverhalt bzw. einer fehlerhaften Rechtslage im Hinblick auf den Maximalbetrag ausgegangen ist, den ein Gefangener (monatlich) für den Einkauf verwenden darf und die Bedeutung der unbeschränkten Verfügung über das Hausgeld damit verkannt hat.
Über das Hausgeld und das Taschengeld gem. § 46 kann der Gefangene frei verfügen, es etwa für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) verwenden, § 47 Abs. 1 Alt. 1.
Zur Finanzierung teurerer Anschaffungen kann der Gefangene auch höhere Beträge ansparen (SBJL/Baier/Laubenthal StVollzG Kap. 4. (BeckOK Strafvollzug Bund/Kuhn, 27. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 47 Rn. 9, 10, beck-online; OLG Celle Beschl. v. 25.3.2013 - 1 Ws 57/13, BeckRS 2013, 7752, beck-online).
Eine anderweitige Verwendung ist auch das Sparen; deshalb ist für jeden Gefangenen ein Hausgeldkonto zu bilden, das über die Monatsgrenzen hinweg zu führen ist und insgesamt dem Gefangenen zur Verfügung steht (zum entsprechenden Ansparen des Taschengelds Erl. → § 46 Rn. 4). (Arloth/Krä/Arloth,
5. Aufl. 2021, StVollzG § 47 Rn. 2, beck-online).
Das Gericht kann anhand der Argumentation der Antragsgegnerin nicht ausschließen, dass diese verkannt hat, dass ein Gefangener vor der
Allgemeinverfügung nicht deshalb, weil er monatlich 3/7 seines Arbeitslohns auf sein Hausgeldkonto ausgezahlt bekommt, was wiederum derzeit einen Maximalbetrag von insgesamt 290 EUR ausmacht, für seinen Einkauf monatlich auch nur maximal 290 EUR zur Verfügung hat.
Vielmehr könnte ein Gefangener, der einen höheren Betrag auf seinem Hausgeldkonto angespart hat, grundsätzlich durchaus auch einen Betrag auf den Einkauf verwenden, der das monatlich maximal zu erwerbende Hausgeld übersteigt, etwa, weil er sich in Ausübung der grundsätzlich freien Verfügung über sein Gesamthausgeld, welches er angespart hat, einmal vermehrt besonders teure Dinge von der Einkaufsliste kaufen möchte. Vom Gegenteil scheint die Antragsgegnerin aber ausweislich ihres Schreibens vom 18.02.2025 ausgegangen zu sein, in dem sie meint:
„Man könne also genauso gut sagen, dass ein Gefangener angehalten würde, im Juni für die vollen 290 EUR einzukaufen, weil er nicht im November für 1740 EUR einkaufen könne.“
Für das Gericht war deshalb relevant, ob bereits eine ältere Allgemeinverfügung der
Antragsgegnerin besteht, nach der zunächst eine Beschränkung der monatlichen Höchsteinkaufsgrenze auf 290 EUR festgesetzt wurde, unbeschadet der Tatsache, dass der Antragsteller diese monatliche Grenze hier konkret nicht angegriffen hat.
Der Gesetzeswortlaut als solcher mag eine solche Grenze zudem bereits - entgegen der eindeutigen Kommentarliteratur und des Sinns und Zwecks der Vorschrift - nahelegen:
„Der Gefangene darf […] monatlich (Hausgeld) […] für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.“
Auch deshalb könnte möglicherweise bislang von einem monatlichen Höchstbetrag von 290 EUR ausgegangen worden sein. Ist die Antragsgegnerin irrtümlich davon ausgegangen, dass eine solche Grenze bereits besteht, ging von ihrem Entscheidungsstandpunkt aber dann auch eine geringere Eingriffstiefe aus als wenn das Hausgeldkonto im Ganzen, inklusiver womöglich lange angesparter Beträge, in den Blick genommen worden wäre.
Es macht für die zu überprüfende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einen relevanten Unterschied, ob man Ermessenserwägung für eine monetäre Höchstgrenze von 145 EUR für einen Einkauf aus einer Position anstellt, aus der man ggfs. irrtümlich meint, eine 290 EUR Grenze bestehe monatlich bereits oder ob man sich bei der zu treffenden Entscheidung der Tatsache bewusst ist, dass ein Gefangener mit einem Hausgeld von 400 EUR diese grundsätzlich auch für einen einzelnen Einkauf ausgeben dürfte und man mit einer Grenze von 145 EUR pro Einkauf damit durchaus gewichtig in die freie Verfügungsbefugnis des Gefangenen eingreift.
Ob eine Allgemeinverfügung, die einen monatlichen Höchstbetrag für den Einkauf von 290 EUR festgelegt hat, aktiv und bewusst einmal getroffen wurde und man sich dieses Umstands bei der Entscheidung, pro Einkauf nur noch 145 EUR zuzulassen, auch noch bewusst war, ließ sich vorliegend mangels Beantwortung der ergänzenden Fragen des Gerichts, nicht feststellen. Dass die Antragsgegnerin diese Frage zudem für nicht entscheidungserheblich hielt, wie sie in dem letzten Schriftsatz vom 27.02.2025 mitteilte, weist jedoch eher darauf hin, dass diese Problematik nicht gesehen wurde und die Entscheidung daher aufgrund einer nicht umfassenden Würdigung der Rechtslage erfolgte.
2.
Unbeschadet der Tatsache, dass die unter 1. genannten Gesichtspunkte bereits zur
Aufhebung der Regelung führen ist es zudem ermessensfehlerhaft, dass die
Antragsgegnerin in ihren Erwägungen unberücksichtigt gelassen hat, dass Gefangene, die (nahezu) den Höchstbetrag von 290 EUR als Hausgeld monatlich erwerben, durch die Regelung (relativ) benachteiligt werden.
Während die Antragsgegnerin in ihrer ersten Stellungnahme nämlich nur mitteilte, es seien 50% des Hausgeldes betroffen, teilt der Antragsteller mit, es seien beim ersten Einkauf maximal 145 EUR auszugeben.
50% des Hausgeldes können meinen: 50% des Hausgeldes auf dem Hausgeldkonto eines Gefangenen, 50% des monatlich auf das Hausgeldkonto fließenden Betrages eines Gefangenen oder 50% des maximal möglichen monatlichen Geldbetrages, welches Gefangene zur Verfügung haben können. Erst durch Klarstellungen wurde ersichtlich, dass offenbar letzteres der Fall war, also eine Beschränkung auf 145 EUR pro Einkauf vorliegt.
Ob dieser Umstand dabei auch im Entscheidungsprozess ausreichend gewürdigt wurde und die Mitteilung, es seien „50% des Hausgeldes“ betroffen lediglich einer Ungenauigkeit entsprang, kann das Gericht nicht feststellen.
Das Gericht kann so nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, dass diese Regelungen Gefangene benachteiligen kann, die gut qualifiziert sind und motiviert arbeiten und deshalb sowohl höhere monatliche Eingänge auf dem Hausgeldkonto haben, aber ggfs. eben auch höhere Bedarfe, wie es bei Berufstätigen regelmäßig der Fall ist.
Solche Gefangenen sind, wenn sie ihr Hausgeld ggfs. zu einem beliebigen Zeitpunkt für einen Einkauf ausschöpfen wollen, nunmehr dazu gezwungen, pro Einkauf Produkte in Anzahl und Art derart zu erwerben, dass die Grenze von 145 EUR möglichst ausgeschöpft wird, sich also zu bevorraten, wobei dies faktisch gar nicht zu gewährleisten sein dürfte, weil rechnerisch stets ein Rest bliebe und zudem die Möglichkeit besteht, dass Produkte ggfs. nicht lieferbar sind, ohne dass dies dazu führt, dass die Gefangenen nach der Regelung zum Hausgeldsplitting von diesem Betrag später noch einkaufen dürfen. Die Regelung führt daher praktisch dazu, dass Gefangenen, die nahe an der Höchstgrenze verdienen, ein Teil ihres Hausgeldes für den Einkauf dauerhaft vorenthalten wird.
Dass Gefangene ihr Hausgeld vornehmlich für den Anstaltseinkauf nutzen entspricht dabei der Realität in der Praxis. (Baier/Laubenthal in
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal 4. Kapitel I Rn. 27; Arloth in Arloth/Krä StVollzG § 47 Rn. 2; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Nestler, 13. Aufl. 2024, Kap. F Rn. 159, beck-online).
Auch hat sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinandergesetzt, dass es nicht zur Arbeitsmotivation beitragen dürfte, wenn man relativ gesehen über die 3/7 des monatlichen Arbeitsentgeltes weniger frei verfügen kann als Gefangene, die deutlich weniger arbeiten. Dies wäre aber auch im Hinblick auf den
Resozialisierungsgedanken und den hohen Wert, den die Arbeit hierfür hat, besonders zu berücksichtigen.
Es wäre zumindest zu erwägen gewesen, ob nicht vielmehr ein individueller prozentualer Anteil des Hausgeldes als Begrenzung für den Einkauf statt einer starren Grenze von 145 EUR in Betracht kommt. Solche Überlegungen hat die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt.
3.
Mangels ursprünglicher Regelung dazu, wie das Hausgeldsplitting in Monaten geregelt werde, in denen nur ein Einkauf monatlich durchgeführt werden kann (unter dieser Prämisse hat der Antragsteller die Regelung angegriffen), war die Ursprungsregelung auch deshalb fehlerhaft. Diese Problematik hat sich jedoch durch die spätere Mitteilung der JVA, in diesem Fall dürfe der doppelte Betrag genutzt werden, erledigt.
4.
Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Überprüfung der geltenden
Regelungen durch der Antragsgegnerin nach unwidersprochener Schilderung des Antragstellers nach etwa einem Jahr beabsichtigt war. Die Antragsgegnerin hat also selbst deutlich gemacht, möglichst grundrechtsschonend vorgehen zu wollen und ihre Maßnahmen auf den Prüfstand zu stellen. Deshalb hatte das Gericht Antwort auf die Frage erbeten, ob und wie überprüft werde, welche der Maßnahmen wirken.
Es ist bislang nicht ersichtlich, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen einzeln betrachtet werden können. Die angedachte Überprüfung durch die Antragsgegnerin kann damit möglicherweise schon rein tatsächlich nicht grundrechtsschonend im Hinblick darauf erfolgen, ob auch ein milderes Mittel greifen kann, nämlich ob etwa eine Allgemeinverfügung mit Mengenbegrenzung von Produkten zur Zielerreichung ausreichend ist und es der Regelung zum Hausgeldsplitting womöglich gar nicht noch zusätzlich bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.