Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Versäumnisurteil vom 22.04.2025 – 15 O 41/25

15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - · ECLI:DE:LGBO:2025:0422.15O41.25.00

Wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten Beklagten auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel gemäß Schriftsatz vom 22.04.2025, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, ergeht dieses Versäumnisurteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO kostenprivilegierend ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der in Rede Unterlassungsanspruch eine Mehrzahl von lauterkeitsrechtlichen Verstößen betrifft.

Rechtsbehelfsbelehrung unter Berücksichtigung des Rechtsmittelverzichts der Beklagten:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.