Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 02.05.2025 – 7 T 93/25
ECLI:DE:LGBO:2025:0502.7T93.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde vom 16.03.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.02.2025 - Az. 48b K 5/23 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 305.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, § 33 Abs. 1, 3 Satz 1 RVG.
Dem Beschwerdeverfahren zugrunde lag ein Auskunftsbegehren der A gem. § 42 ZVG betreffend das Zwangsversteigerungsverfahren 48b K 5/23 beim Amtsgericht Bochum. Nachdem die Auskunft verweigert worden ist, wurde die A im Erinnerungsverfahren durch den Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigten vertreten.
Das Amtsgericht hat den Wert des Erinnerungsverfahrens mit Beschluss vom 20.02.2025 auf 300,00 € festgesetzt. Der Wert sei gem. § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen nicht in Höhe des Verkehrswertes des Zwangsversteigerungsobjektes festzusetzen, sondern anhand des Interesses an der ordnungsgemäßen Akteneinsicht, welches mit 300,00 zu beziffern sei.
Dem folgt die Kammer nicht und beziffert den Wert vorliegend mit 305.000,00 € - entsprechend des Verkehrswertes des Zwangsversteigerungsobjektes (vgl. Kammerbeschlüsse in den Verfahren 7 T 268/24, 7 T 269/24, 7 T 270/24)).
Die Erinnerungsführerin hat die Auskunft ausweislich der Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten mit dem Ziel begehrt, das Zwangsversteigerungsobjekt zu erwerben. Ihr Interesse bemisst sich daher nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Ein prozentualer Abschlag von dem Verkehrswert des Grundstückes infolge des Umstandes, dass die Auskunftserteilung nur eine Vorstufe vor der Abgabe eines Gebotes darstellt, war nicht angezeigt. Ein Bietinteressent, der von der Abgabe eines Gebots dadurch abgehalten wird, dass ihm relevante Auskünfte gem. § 42 ZVG nicht erteilt werden, ist im Hinblick auf die Bemessung des Gegenstandswertes vergleichbar mit einem Bieter, der kein Gebot abgegeben hat. Gem. § 26 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Wert in diesem Fall nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Entsprechend war daher der Wert für das Auskunfts(erinnerungs)verfahren der bietinteressierten Erinnerungsführerin ohne prozentuale Kürzung festzusetzen.
Das Verfahren über den Antrag und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.