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Landgericht Bochum Urteil vom 13.05.2025 – 6 KLs 9/23

6. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2025:0513.6KLS9.23.00

Gründe

A.

Prozessgeschichte

Das Verfahren hinsichtlich der Tat 24 (Buchstabe q) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21) betreffend den Vorwurf einer Untreuehandlung zum Nachteil der E. GmbH wurde am 28.10.2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe vorläufig eingestellt.

Hinsichtlich der Anklagepunkte 2, 3 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21) betreffend drei weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 18.11.2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe vorläufig eingestellt.

Mit Beschluss vom 03.04.2025 wurde das Verfahren hinsichtlich der Taten Nr. 8 bis 23 (Buchstaben a) bis p)) sowie Nr. 25 bis 30 (Buchstaben r) bis w)) und Nr. 31 und 32 der Anklageschrift vom 20.06.2023 betreffend den Vorwurf weiterer Untreuehandlungen zum Nachteil der E. GmbH sowie zweier Fälle des Subventionsbetruges zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und erhielt das Aktenzeichen II-6 KLs 1/25.

B.

Feststellungen zur Person

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in D. als zweiter Sohn eines H. und einer Hausfrau geboren. Er hat einen acht Jahre älteren Bruder, mit dem er gemeinsam in geordneten Verhältnissen im elterlichen Haushalt aufwuchs. Beide Elternteile sind inzwischen verstorben.

Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Alkohol trinkt der Angeklagte im üblichen Maße. Mit Betäubungsmitteln hat und hatte der Angeklagte keinen Kontakt.

Der Angeklagte litt in der Vergangenheit an Hautkrebs, der mehrfach operative Eingriffe erforderte. Zuletzt wurde der Angeklagte im Jahr 2021 operiert. Aktuell besteht kein Behandlungsbedarf.

Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und wechselte nach der Grundschulzeit auf die Realschule. Mit Ausnahme des Umstands, dass der Angeklagte aufgrund von Defiziten im Schulfach Mathematik dort ein Schuljahr wiederholen musste, verlief die Schulzeit unauffällig. Die Realschule verließ er mit dem Realschulabschluss. Hieran schloss sich eine zweijährige Schulzeit auf einer Berufsschule an, die der Angeklagte mit der Fachhochschulreife (Fachabitur) verließ.

Bereits während seiner Schulzeit arbeitete der Angeklagte im Bereich Medien und Journalismus. Er war für den Stadtspiegel in Q. tätig und für die L., für die er Interviews mit verschiedenen Personen durchführte. Der Angeklagte absolvierte zudem ein vierwöchiges Schulpraktikum bei einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, im Rahmen dessen er mehrere Male ins Ausland, u.a. nach EK., verreiste. Im Anschluss an dieses Praktikum wurde dem Angeklagten dort ein Vertrag als Jungredakteur angeboten. Das Angebot nahm der Angeklagte an.

Es folgten weitere Tätigkeiten u.a. für eine internationale Organisation und eine Stiftung. Während dieser Zeit lernte der Angeklagte diverse Personen des öffentlichen Lebens kennen. In der Folgezeit pflegte er diese Kontakte und baute sie weiter aus. Der Angeklagte vermochte insoweit im Laufe der Jahre nicht nur Verbindungen zu Schauspielern, Fernsehgrößen und Künstlern, sondern auch zu Politikern, religiösen Oberhäuptern, Königshäusern oder sonstigen Personen der Zeitgeschichte aufzubauen und zu seinem Vorteil zu nutzen.

Im Jahr 2005 rief der Angeklagte den sog. „J.“ ins Leben, mit dem Personen für verschiedene Verdienste geehrt werden sollten.

Im Jahre 2008 entschied der Angeklagte sich dazu, sich selbstständig zu machen und gründete in der Folge die T. GmbH. Gegenstand dieser Gesellschaft, als deren Geschäftsführer er fortan fungierte, war die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vermittlung von Referenten, Entwicklung von Projekten und Medienberatung. Die Gesellschaft ist per 17.10.2017 aufgelöst.

Der Angeklagte ist seit dem 22.11.2024 bei der Kunstgalerie „N. GmbH & Co. KG“, die zugleich einen Verlag und einen Kunsthandel betreibt, fest angestellt. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.600 EUR. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 17.01.2025 weist zwei Eintragungen auf:

Am 30.07.2019 verurteilte ihn das Landgericht Bochum (Az.:12 KLs-40 Js 317/15-9/18) wegen Betruges in 13 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 14.10.2021 verurteilte ihn das Landgericht Bochum (Az.:12 KLs-40 Js 246/19-16/20) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.07.2019 (12 KLs-40 Js 317/15-9/18) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten.

Der Angeklagte stellte sich am 00.00.0000 zum Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt U.. Er gelangte zunächst zeitnah in den offenen Vollzug. Am 10.10.2022 wurde der Angeklagte allerdings der Justizvollzugsanstalt D. zugeführt, in der er sich bis zum 30.08.2023 im geschlossenen Strafvollzug befand. Am 30.08.2023 wurde der Angeklagte der Justizvollzugsanstalt R. zugeführt. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 nach vollständiger Strafverbüßung aus der Haft entlassen.

C.

Feststellungen zur Sache

In der Sache hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen.

I. Taten aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21)

1. Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 20.06.2023

a. Vorgeschichte

Der Angeklagte begleitete in der Vergangenheit - mitunter im Rahmen des von ihm initiierten Projekts „K.“ - mehrere Veranstaltungen und Projekte an der B.schule in D.. Der am 00.00.0000 geborene Zeuge M. ist Deutscher und war bis zu seinem Abschluss (Mittlere Reife) im Sommer 2010 Schüler dieser Schule. Anlässlich eines Besuches des damaligen QK., C., der an der B.schule im Frühjahr 2010 einen Workshop durchführte, lernten der Angeklagte und der Zeuge M. sich kennen. Der Zeuge M. kontaktierte den Angeklagten wenige Tage später via Facebook.

Vor dem Hintergrund eines ebenfalls von ihm begleiteten Schüleraustauschs mit EK. traf der Angeklagte sich zu dieser Zeit des Öfteren mit einer Gruppe von interessierten Schülern und Lehrern der B.schule und ging mit diesen gemeinsam ins Café, etwas trinken oder ins Kino. Der Zeuge G., den der Angeklagte bereits seit einiger Zeit kannte, brachte den Zeugen M. zu einem dieser Treffen mit. In der Folgezeit intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M.. Zwischen beiden entstand ein freundschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte unterstütze den Zeugen M., der im April 2010 ungewollt Vater eines Sohnes geworden war, im Hinblick auf die Klärung der Vaterschaft und etwaiger hieraus resultierender Unterhaltsansprüche.

Der Zeuge M. begleitete den Angeklagten - auf dessen Kosten - im Frühjahr und Sommer 2010 auf mehreren Reisen unter anderem nach V., I. und S.. Darüber hinaus nahm der Angeklagte den Zeugen M., der von der Abschlussfahrt seines Jahrgangs ausgeschlossen worden war, mit auf eine Reise nach Y.. Der Angeklagte traf sich dort mit dem Künstler F., mit dem er seinerzeit an einem Buchprojekt arbeitete. Bei dieser Gelegenheit begegnete auch der Zeuge M. dem Künstler. Die für den Zeugen M. anfallenden Reisekosten wurden wiederum vollständig von dem Angeklagten übernommen.

Der Angeklagte X. überließ dem Zeugen M. darüber hinaus in der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein zu diesem Zeitpunkt relativ neues und hochwertiges iPhone3. Darüber hinaus wurden die monatlich anfallenden Kosten des zugehörigen Mobilfunkvertrages vom Angeklagten beziehungsweise der T. GmbH getragen, als deren Geschäftsführer der Angeklagte seit dem 15.01.2008 fungierte.

Der Zeuge M. brachte dem Berufsfeld des Angeklagten generell großes Interesse entgegen. Er war sowohl von dessen regelmäßigen Kontakt zu Prominenten, als auch von den Auslandsreisen des Angeklagten fasziniert und beeindruckt.

Ab dem zweiten Halbjahr 2010 nahm der Zeuge M. in der T. GmbH eine Nebentätigkeit wahr. Für unterstützende Büroarbeiten, etwa die Bearbeitung von Listen oder den Versand von Einladungen und sonstigen Schriftstücken wurde er regelmäßig mit monatlich 300 - 400 Euro in bar entlohnt. Daneben begleitete er den Angeklagten bei Veranstaltungen und auf Reisen.

Nachdem er im Sommer 2010 seinen Realschulabschluss erlangt hatte, besuchte der Zeuge M. ab dem 01.08.2010 das O.Berufskolleg in Q., um dort sein Fachabitur zu machen. Gleichzeitig setzte er seine Beschäftigung in der Firma des Angeklagten fort und bezog weiterhin zwischen 300 bis 400 Euro pro Monat. In der Folgezeit rückte der Zeuge M. letztlich von seinem ursprünglichen Ziel ab, das Fachabitur zu erwerben. Stattdessen strebte er zunehmend eine berufliche Zukunft in der Veranstaltungsbranche, namentlich in der T. GmbH, an. Der Angeklagte stellte dem Zeugen M. noch in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2010 eine Berufsausbildung in seiner Firma in Aussicht. Der Zeuge M. verließ das O.Berufskolleg zum 06.12.2010.

b. Tatgeschehen

Nach den Weihnachtsfeiertagen 2010 reiste der Angeklagte in Begleitung des Zeugen M. geschäftlich in die CV., um sich dort in ZF. mit dem Künstler AE. zu treffen. In direktem Anschluss hieran folgten einige Tage Urlaubsaufenthalt auf den DC., wo der Angeklagte und der Zeuge M. im VE. in XW. logierten. Nach der Ankunft am 30.12.2010 übernahm der Angeklagte den Check-In an der dortigen Rezeption, während der Zeuge M. etwas abseits bei den Gepäckstücken wartete. Der Angeklagte teilte dem Zeugen M. sodann mit, dass keine zwei Einzelzimmer zur Verfügung stünden und man sich stattdessen ein Doppelzimmer teilen müsse.

Im Laufe des 31.12.2010 entwickelte sich ein Streit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M., da dieser per Handy Nachrichten mit einer weiblichen Bekannten austauschte. Dem Angeklagten missfiel dies. Er erklärte gegenüber dem Zeugen M. sinngemäß, dieser gefährde seine Zukunft, wenn er weiter diesen Weg beschreite. Der Angeklagte hielt dem Zeugen M. weiter vor, er sehe sich als dessen Mentor und habe bereits viel in ihn investiert. Der Zeuge solle dafür dankbar sein und müsse ansonsten zusehen, wie er alles alleine hinbekomme. Dann könne er sich selbst um Schule, Praktikum und Ausbildung kümmern. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge M. aufgrund dieser Äußerungen um seine geplante Berufsausbildung in der T. GmbH fürchtete.

Darüber hinaus fragte der Angeklagte den Zeugen M. im Hinblick auf den Nachrichtenaustausch, ob er direkt „das nächste Kind in die Welt setzen“ wolle und ob er weiter der „kleine, dumme Q. Assi“ sein wolle, der sich „mit seinen Freunden die Birne wegsaufe“ und schon früh seine Freundin schwängere. Schließlich äußerte der Angeklagte, der Zeuge M. müsse sehen, wie er alleine nach Hause komme, solle sich selbst um seinen Rückflug kümmern und diesen auch selbst bezahlen. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Zeuge M. nicht über die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel verfügte.

Anschließend entfernte der Angeklagte sich und ließ den Zeugen, der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine eigene Schlüsselkarte für das Hotelzimmer verfügte, allein zurück. Über die Nachmittagszeit bis in die Abendstunden hinein suchte der Zeuge M. in der Hotelanlage vergeblich nach dem Angeklagten. Er befürchtete, sich tatsächlich selbst um seine Rückreise kümmern zu müssen und hatte insbesondere Angst, einen Rückflug nach Deutschland nicht bezahlen zu können. Dem Zeugen M. erschien eine selbstständige Flugbuchung und eine eigenständige Rückreise nach Deutschland auch deshalb heikel, weil er, jedenfalls nach seinem eigenen Empfinden, lediglich über dürftige Englischkenntnisse verfügte. Zudem gelang es ihm nicht, über sein Handy Kontakt zu seinen Eltern in Deutschland herzustellen. Dieser Umstand verstärkte die Sorgen des Zeugen noch zusätzlich, da er sich hinsichtlich der Rückreise nunmehr gänzlich auf sich allein gestellt sah.

Nachdem der Zeuge M. den Angeklagten schließlich gefunden hatte, fragte dieser ihn mit spöttischem Unterton, ob sein Handy noch gehe. Anschließend teilte er ihm mit, er habe das Handy kurz zuvor sperren lassen. Für den Zeugen M. erklärte sich hiermit, weshalb er seine Eltern zuvor nicht erreicht hatte. Der Zeuge M. wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, ob und wie er zurück nach Hause gelangen würde.

Nachdem beide sich im weiteren Verlauf des Abends schließlich zurück auf das Hotelzimmer begeben und dort auf der Bettkante Platz genommen hatten, fragte der Zeuge M. den Angeklagten was er tun könne, um die Streitigkeiten zu beenden. Der Angeklagte erwiderte hierauf, der Zeuge M. könne ihm einen Gefallen tun, da er ja auch so viel für ihn getan habe. Er habe da einen besonderen Wunsch, er wolle dem Zeugen „einen blasen.“

Der Zeuge M., der aufgrund der vorangegangenen Äußerungen des Angeklagten weiterhin Angst hatte, seine Rückreise von den DC. nach Deutschland allein und auf eigene Kosten bewerkstelligen zu müssen und zugleich um seine berufliche Zukunft in der T. GmbH, insbesondere um den ihm bereits fest in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz, fürchtete, ließ sich aus diesem Grund schließlich auf das Ansinnen des Angeklagten ein.

Der Zeuge M. legte sich hierzu mit dem Rücken auf das Hotelbett. Der Angeklagte kniete sich vor ihn und nahm das Geschlechtsteil des Zeugen in den Mund. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass der minderjährige Zeuge M. sich insbesondere deshalb auf die sexuellen Handlungen einließ, weil er befürchtete, ansonsten keinen Ausbildungsplatz in der Firma des Angeklagten zu erhalten und dieser jegliche Zusammenarbeit mit ihm beenden würde. Mangels sexueller Erregung des Zeugen gestaltete sich die Durchführung des Oralverkehrs indes schwierig. Der Angeklagte forderte den Zeugen daher auf, einen Pornofilm auf seinem sodann bereit gestellten MacBook zu schauen und sich allein auf diesen zu konzentrieren. Trotz fortgesetztem Oralverkehr kam es gleichwohl nicht zum Samenerguss beim Zeugen M.. Stattdessen forderte der Angeklagte schließlich den Zeugen auf, seinerseits Oralverkehr an ihm auszuüben. Der Zeuge M. kam dem nach, wobei er wiederholt würgen musste. Der Zeuge M. führte den Oralverkehr aus, bis es zum Samenerguss des Angeklagten kam, der kein Kondom verwendete. Der Zeuge M. hatte hiernach das Sperma des Angeklagten an seinem Mund.

c. Nachtatgeschehen

Einige Tage später kehrten der Angeklagte und der Zeuge M. wie ursprünglich vorgesehen gemeinsam nach Deutschland zurück.

Ab dem 01.03.2011 meldete die T. GmbH für den Zeugen M. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der CN. an. Am 01.08.2011 begann der Zeuge dort ein reguläres Ausbildungsverhältnis zum Veranstaltungskaufmann. Nach dem Abschluss der Berufsausbildung im Jahr 2014 arbeitete der Zeuge weiter für die T. GmbH, bis diese im Oktober 2017 schließlich aufgelöst wurde. Der Angeklagte und der Zeuge M. setzten ihre berufliche Zusammenarbeit gleichwohl fort.

Auf privater Ebene entwickelte sich ab dem Jahr 2011 eine partnerschaftliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M., die auch sexuelle Kontakte beinhaltete und - wenngleich jedenfalls ab dem Jahr 2020 zunehmend mit Konflikten belastet - letztlich bis in das Jahr 2021 hinein währte.

2. Taten zu Ziffern 5 bis 7 der Anklageschrift vom 20.06.2023

a. Vorgeschichte

Am 16.09.2019 wurde durch notariellen Vertrag die E. UG gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens, welches im Februar 2020 in eine GmbH umgewandelt wurde, war: „Consulting; Beratung in den Bereichen Politik, Medien, Kultur, Soziales und Gesellschaft; Durchführung von Veranstaltungen, spezielle Eventreisen; journalistische Begleitung: Buchveröffentlichungen und Tätigkeiten, die damit in einem Zusammenhang stehen“.

Der Zeuge M. war bis zum 09.03.2021 als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Als sein Nachfolger wurde als alleiniger Geschäftsführer der Zeuge G. eingetragen. Bis zu seiner offiziellen Anstellung für die Gesellschaft am 27.08.2021 war der Angeklagte formal lediglich als freier Mitarbeiter für die Gesellschaft tätig. Die E. GmbH zahlte dem Angeklagten allerdings in der Regel monatlich ein „Honorar“, mit dem der Angeklagte jedenfalls zum Teil seinen Lebensunterhalt bestritt. Grundlage dieser Zahlungen waren entsprechende - an die E. GmbH gerichtete - Honorar-Rechnungen des Angeklagten für nicht näher spezifizierte Beratungsleistungen. Die Rechnungen erstellte der Zeuge TX., der seit Februar 2020 bei der E. GmbH angestellt war, jeweils auf Anweisung des Angeklagten. Dieser gab hierbei insbesondere die Rechnungshöhe nach Belieben vor. Die jeweiligen Rechnungsbeträge gelangten in der Folge auch tatsächlich zur Auszahlung, obwohl die fakturierten Beträge sich nicht an einer nachvollziehbaren Leistungsaufstellung orientierten oder anderweitig ersichtlich war, welche konkreten Leistungen des Angeklagten hiermit abgegolten werden sollten.

Bereits im Jahr 2007 hatte der Angeklagte das Projekt „K.“ initiiert, dessen Ziel u.a. die Aufklärungsarbeit an Schulen durch Zeitzeugen ist.

Am 12.04.2018 wurde - ebenfalls auf Initiative des Angeklagten - der Förderverein „K. e.V.“ gegründet und sodann am 25.06.2018 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen. Neben dem Angeklagten waren Gründungsmitglieder des Vereins seine damaligen Mitarbeiter, die Zeugin ZK. und der Zeuge M., der Steuerberater und Freund des Angeklagten Herr FO. und dessen Ehefrau, die Zeugin WO. sowie deren gemeinsamer Sohn IX. und der Zeuge VW., der Nachbar des Ehepaars FO.WO.. Zum 1. Vorsitzenden des Vereins wurde Herr FO. bestimmt. Der Zeuge VW. wurde als stellvertretender Vorsitzer in das Vereinsregister eingetragen.

Obgleich der Angeklagte offiziell weder Vorstand noch Schatzmeister des Vereins war, agierte er fortan als maßgeblicher Entscheidungsträger im Sinne eines faktischen Vereinsvorstandes. Er führte als solcher eigenverantwortlich Vereinsgeschäfte und trat hierbei, auch für Außenstehende erkennbar, im Namen und als Vertretungsberechtigter des Vereins auf. Darüber hinaus erledigte er spätestens ab dem Jahr 2019 den Schriftverkehr des Vereins, welchen er unter seiner Privat- und Geschäftsanschrift VA.-straße in D. und der Zustellanweisung „c/o OF.“ oder / bzw. „c/o IL.“ in Empfang nahm.

b. Tatgeschehen (Ziff. 5 - 7.)

Anfang des Jahres 2020 beantragte der Angeklagte im Namen des Vereins K. e. V. beim Landschaftsverband YA. (YA.) Zuschüsse für die Durchführung von drei Jugendreisen nach EK.. Den gesamten diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem YA. führte der Angeklagte im Namen und als Ansprechpartner des Vereins, wobei er durchgehend seine damalige Anschrift „VA.-straße in D.“ mit dem Zusatz „c/o OF.“ als Kontaktadresse angab.

Im Einzelnen beantragte der Angeklagte mit zwei Schreiben vom 09.01.2020 für einen Jugendaustausch vom 17.11.2020 bis 24.11.2020 sowie für einen Jugendaustausch vom 10.05.2020 bis 17.05.2020 Fördermittel beim YA.. Mit Schreiben vom 14.01.2020 beantragte er schließlich Fördergelder für eine weitere Jugendaustauschmaßnahme vom 19.03.2020 bis 26.03.2020.

Mit E-Mail vom 07.04.2020 teilte der YA. mit, das ursprünglich für März 2020 angesetzte Projekt „HW.“ (Az. N03) vorbehaltlich ausreichender Finanzmittel fördern zu wollen. Mit Bescheid vom 09.04.2020 bewilligte der YA. Fördermittel in Höhe von 25.109,00 EUR für dieses Projekt.

Am 27.04.2020 erfolgten entsprechende Zusagen - vorbehaltlich ausreichender Finanzmittel - für die Projekte „NT." (Az. N04) und „NC." (Az. N05).

Am 29.04.2020 wandte der Angeklagte sich erneut an den YA. und teilte mit, dass vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Verschiebung der ursprünglich für Mai und November geplanten Jugendreisen geboten sei und bat in diesem Kontext um eine Ausdehnung des Bewilligungszeitraums.

Mit Bescheid vom 11.05.2020 (Az.: N05) bewilligte der YA. dem Förderverein K. e. V. einen Zuschuss in Höhe von 25.109,00 EUR für die nunmehr für Dezember 2020 angesetzte Jugendreise, welche ursprünglich für die Zeit vom 17.11.2020 - 24.11.2020 terminiert gewesen war.

Mit Bescheid vom 11.05.2020 (Az.: N04) bewilligte der YA. dem Förderverein K. e. V. für die ursprünglich vom 10.05.2020 bis 17.05.2020 angesetzte Jugendreise, welche nunmehr in den Januar oder Februar 2021 terminiert war, ebenfalls Fördermittel in Höhe von 25.109,00 EUR.

Unter dem 14.05.2020 rief der Angeklagte gegenüber dem YA. die am 09.04.2020 bewilligten Zuschüsse betreffend die für den September 2020 angesetzte Jugendreise (N03) ab. Auf dem Formular zum Abruf der Mittel gab er als Bankverbindung des Zuwendungsempfängers „K. e. V. OF. VA.-straße, N08 D.“ jedoch nicht das Vereinskonto, sondern das Konto der E. GmbH mit der IBAN N06 bei der MZ. D. an.

Der YA. überwies daraufhin am 25.05.2020 einen Betrag in Höhe von 25.109,- EUR auf das Konto der E. GmbH bei der MZ..

Am 26.05.2020 und 27.05.2020 wurden sodann mehrere Belastungen in Höhe von insgesamt 29.831,76 EUR vorgenommen, die keinen Zusammenhang zu dem geförderten Jugendaustausch aufwiesen. Bereits am 27.05.2020 waren die YA.-Fördergelder vollständig verbraucht.

Mit Schreiben vom 18.06.2020 wandte der Angeklagte sich an den YA., um die zuvor bewilligten Zuschüsse für den Jugendaustausch N05 (verschoben auf Dezember 2020) und den Austausch N04 (verschoben auf Jan/Feb 2021) abzurufen. Auf dem jeweils beigefügten Formular zum Abruf der Mittel gab der Angeklagte als Bankverbindung des Zuwendungsempfängers wiederum nicht das Vereinskonto, sondern das Konto der E. GmbH mit der IBAN N06 bei der MZ. D. an.

Der YA. überwies am 29.06.2020 zwei weitere Förderbeträge in Höhe von jeweils 25.109,- EUR auf das Geschäftskonto der E. GmbH. Diese Fördergelder wurden bis zur Auflösung des Kontos am 04.08.2020 vollständig für Zwecke verbraucht, die nicht mit den geförderten Jugendreisen in Zusammenhang standen.

Durch die Umleitung der Gelder auf das Geschäftskonto der E. GmbH versprach sich der Angeklagte mit Blick auf die von ihm regelmäßig unspezifisch und nach Belieben abgerechneten Beratungsleistungen zumindest mittelbare Eigenvorteile aus der Bereicherung der Gesellschaft zur weiteren, dauernden Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

c. Nachtatgeschehen

Die geplanten Reisen wurden auch nach Aufhebung der staatlichen Reisebeschränkungen nicht durchgeführt.

Der erste Vorsitzende des Fördervereins, Herr FO., verstarb am 00.00.0000. Eine Neubesetzung der Vorstandsposition hat bis heute nicht stattgefunden. Der Verstorbene ist noch immer im Vereinsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.08.2021 erinnerte der YA. unter dem Aktenzeichen N05 an die Vorlage des Verwendungsnachweises für den ursprünglich für November 2020 terminierten Jugendaustausch JH..

Mit Antwortschreiben vom 13.09.2021 teilte der Angeklagte im Namen des Vereins mit, dass die drei für 2020 geplanten Jugendaustauschreisen aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht stattgefunden hätten. In Absprache mit den Schulen wolle man die Reisen selbstverständlich nachholen, sobald dies möglich sei. EK. lockere derzeit seine Einreiseregularien und man könne eine Planung für das Jahr 2022 wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang bat der Angeklagte schließlich darum, die Zuwendungen „für die neu zu planenden Reisen“ verwenden zu dürfen.

II. Tat aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 03.06.2024 (40 Js 39/24).

Der Angeklagte und die Zeugin CW. lernten sich etwa 2016 in EK. kennen. Die Zeugin CW. arbeitete dort als QG.-Korrespondentin. Der Angeklagte begleitete Reisegruppen, welche die QG.-Studios vor Ort besuchten.

Später stellte der Angeklagte einen Kontakt zwischen der Zeugin CW. und der WX. YQ. her. Hieraus entstand im Jahr 2020 eine TV-Dokumentation mit YQ. und der ehemaligen Bundesjustizministerin und Antisemitismusbeauftragten des DB. JA.. Die Zeugin CW. und der Angeklagte blieben hiernach weiter in Kontakt und tauschten sich über verschiedene Projekte und Veranstaltungen aus. Der Angeklagte vermittelte der Zeugin mitunter auch Kontakte zu prominenten Persönlichkeiten.

Der Angeklagte und der Zeuge KE. lernten einander spätestens 2020 kennen und standen fortan miteinander in Kontakt. Der Zeuge KE. ist Künstler. Er und der Angeklagte tauschten sich regelmäßig über Kunst, Philosophie und Ähnliches aus. Anfang des Jahres 2021 veröffentlichte der Angeklagte auch eine ca. einstündige Podcast-Episode, die er zuvor mit dem Zeugen KE. erstellt hatte.

Im Juni 2022 schlug der Angeklagte dem Zeugen KE. vor, einen Film über ihn und seine Kunst erstellen zu lassen. Dem Zeugen KE. gefiel diese Idee. Er tauschte sich wiederholt mit dem Angeklagten über das Filmprojekt aus und erhoffte sich durch die Ausstrahlung der TV-Dokumentation eine Steigerung seiner Bekanntheit und Werbung für seine Bilder.

Wider besseres Wissen erweckte der Angeklagte sodann bei dem Zeugen KE. den Eindruck, es liege bereits eine verbindliche Zusage der Zeugin CW. vor und der IC. beziehungsweise die QG. beabsichtige, den von ihm skizzierten Dokumentarfilm über den Zeugen KE. zu produzieren und anschließend auszustrahlen.

Insbesondere ließ der Angeklagte dem Zeugen KE. Ende Juni 2022 eine schriftliche Vereinbarung zukommen. Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass eine verbindliche Zusage seitens der Zeugin CW. tatsächlich nicht vorlag und dass auch im Übrigen weder Vertreter der QG., noch des IC. in irgendeiner Form die Absicht bekundet hatten, eine Dokumentation über den Zeugen KE. zu produzieren, heißt es darin:

„Die E. GmbH produziert gemeinsam mit dem IC. eine Dokumentation unter dem Arbeitstitel „Zeichensetzer“ über NP. und KE..

Gezeigt wird in Form einer Dokumentation KE. als junger, aufstrebender, nachdenklicher Künstler, der sich an großen Vorbildern orientiert, aber mit eigenwilligen und mutigen Werken neue Akzente setzt. Ebenso wird seine Ehefrau NP. porträtiert, die zielstrebig und engagiert ihren Traum verwirklicht hat und heute - entgegen allen Unkenrufen - als erfolgreiche Geschäftsfrau arbeitet.

In der Dokumentation kommen neben den Protagonisten auch prominente Zeitgenossen/Sammler zu Wort.

Die Dokumentation hat eine Sendezeit von 45-60 Minuten und wird in der QG., den entsprechenden Programmen und der Mediathek gesendet.

Die Ausstrahlung ist für November/Dezember 2022 angedacht. Die E. GmbH entwickelt gemeinsam mit den Protagonisten ein Storyboard und begleitet NP. und KE. an mindestens vier Drehtagen in Deutschland, zwei Tagen im Ausland. Vor Ausstrahlung bekommen die Protagonisten die Dokumentation zur Freigabe, auch während der Dreharbeiten erfolgt ein intensiver Austausch. Die journalistischen Standards dürfen nicht verletzt werden.

Der IC. schließt einen separaten Produktionsvertrag mit NP. und KE. ab, der die Einzelheiten zur Produktion, dem Ablauf, dem Inhalt, den jeweiligen Aufgaben und Aufträgen und die Festlegung zur Rechteverwertung enthält.

NP. und KE. honorieren die E. GmbH mit einmalig 60.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar bei Vertragsabschluss nach Rechnungstellung für Beratung in Sachen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hier: Akquise einer TV-Produktion (mit Erstellung Story-Board, intensiver redaktioneller Begleitung) und die PR-Beratung in Zusammenhang mit der Ausstrahlung der TV-Produktion.

Dadurch sind sämtliche Aufwands- und Reisekosten und die Beratungsleistungen der E. GmbH abgegolten. Alle anfallenden Kosten für das TV-Team (Produktionskosten) werden durch den Sender getragen.“

Der Zeuge KE. unterzeichnete die Vereinbarung am 01.07.2022 und sandte sie anschließend zurück.

Auf Geheiß des Angeklagten übersandte der Zeuge TX. daraufhin dem Zeugen KE. noch am 01.07.2022 eine Rechnung für „Beratung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, TV-Produktion (QG. / BR)", mit der das in der Vereinbarung aufgeführte Honorar von 71.400 EUR (60.000 EUR + 19 % USt) fällig gestellt wurde.

Wie von dem Angeklagten beabsichtigt überwies der Zeuge KE. am 11.07.2022 im Vertrauen auf die versprochene TV-Produktion und deren anschließende Ausstrahlung insgesamt 71.400 EUR auf das Konto der E. GmbH bei der Sparkasse D. mit der IBAN N07. Er ging hierbei auch davon aus, dass mit den Dreharbeiten - wie vom Angeklagten in Aussicht gestellt - bereits kurze Zeit nach der Zahlung begonnen werde. Zur Aufnahme von Dreharbeiten kam es in der Folge jedoch nicht.

Nach dem Eingang des Geldes veranlasste der Zeuge TX. auf Anweisung des Angeklagten noch am gleichen Tag von dem betreffenden Sparkassenkonto 44 Überweisungen in Höhe von insgesamt 68.013,55 EUR, um Verbindlichkeiten der E. GmbH auszugleichen.

D.

Beweiswürdigung

Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten basieren zudem auf der Verlesung des seine Person betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 17.01.2025 sowie auf den (auszugsweise) verlesenen Urteilen des Landgerichts Bochum vom 30.07.2019 (Az.: 12 KLs-40 Js 317/15 9/18) und vom 14.10.2021 (Az.: 12 KLs-40 Js 246/19 16/20).

Feststellungen zur Sache

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln.

1. Feststellungen zu Tat Nr. 1 der Anklageschrift vom 20.06.2023 (Punkt C. I. 1.)

Die zu Punkt C. I. 1. getroffenen Feststellungen stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer fest.

Der Angeklagte hat den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestritten.

Er räumte lediglich ein, den Zeugen wie festgestellt kennengelernt und diesen bereits im Jahr 2010 auf Reisen ins In- und Ausland eingeladen zu haben. Er bestätigte außerdem die Geschäftsreise in die CV. und den anschließenden Aufenthalt auf den DC. über den Jahreswechsel 2010/2011. Ebenso räumte der Angeklagte ein, dass es in der Silvesternacht zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Zeugen M. kam. Er habe den Zeugen M. mit der Hand befriedigt und umgekehrt habe auch dieser ihn mit der Hand befriedigt. Der Angeklagte erklärte hierzu allerdings „das mit dem Sex“ habe sich dann „schlicht so entwickelt“. Es habe zuvor keinen Streit gegeben.

Darüber hinaus behauptete der Angeklagte, der Zeuge M. habe vor dem 01.03.2011 nicht für ihn oder die T. GmbH gearbeitet und sei dementsprechend auch vorher nicht bezahlt worden. Das Handy habe er ihm auch nicht schon in 2010, sondern erst viel später gekauft.

Diese Einlassung ist, soweit sie mit den Feststellungen zu Punkt C. I. 1. in Widerspruch steht, widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen M.. Dieser hat die Tat in der Hauptverhandlung so, wie sie von der Kammer festgestellt worden ist, geschildert.

Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt.

Einschränkungen mit Blick auf die Aussagetüchtigkeit bestehen bei dem Zeugen M. nicht. Hinweise auf psychische oder kognitive Fehlfunktionen liegen ebenso wenig vor, wie Anhaltspunkte für unzureichende kognitive Fähigkeiten, fehlende Gedächtniskapazitäten oder eine mangelnde Beobachtungsgenauigkeit des Zeugen. Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeiten bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge M. im Hinblick auf das Geschehen vom 31.12.2010 auffällige Erinnerungslücken aufweist oder auffällig viel erinnert.

Die Kammer ist nach der Vornahme einer eingehenden Inhalts- und Motivanalyse sowie einer Konstanzprüfung unter Berücksichtigung der Aussageentstehung von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. zweifelsfrei überzeugt.

Bei der Inhaltsanalyse hat die Kammer festgestellt, dass die Aussage des Zeugen M. einen ausgeprägten Detailreichtum aufweist, dem der Stellenwert eines Realkennzeichens zukommt.

Die Sachverhaltsschilderung durch den Zeugen war insbesondere im Hinblick auf das Kerngeschehen, also den Streit mit dem Angeklagten am 31.12.2010 und die sexuellen Handlungen auf dem Hotelzimmer, weder ungewöhnlich karg, noch auffällig lebendig.

Der Zeuge M. schilderte trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs detailliert, wie sich am Silvestertag 2010 ein Streit mit dem Angeklagten entwickelte. Der Angeklagte habe eine Nachricht gelesen, die er mit einer Frau geschrieben habe und sei dann „richtig sauer“ geworden. Der Bericht des Zeugen wies insgesamt ein hohes Maß an Originalität auf, ohne ausgeschmückt gewirkt zu haben. So vermochte der Zeuge praktisch wörtlich wiederzugeben, dass der Angeklagte ihn im Hinblick auf den Austausch von Nachrichten mit einer weiblichen Bekanntschaft gefragt habe, ob er „direkt das nächste Kind in die Welt setzen“ wolle und damit auf seine ungewollte Vaterschaft anspielte. Er berichtete auch, dass der Angeklagte ihm mit Blick auf den Kontakt zu der Frau explizit gesagt habe, er gefährde seine Zukunft, wenn er weiter „diesen Weg“ beschreite. Außerdem, so der Zeuge, habe der Angeklagte ihn gefragt, ob er weiter der „kleine dumme Q. Assi“ sein wolle, der sich „mit seinen Freunden die Birne wegsäuft“ und zu früh ein Kind gezeugt habe.

Die Angaben des Zeugen M. hinsichtlich des späteren Geschehens auf dem Hotelzimmer umfassten wiederum zahlreiche Einzelheiten. So erinnerte der Zeuge, dass der Angeklagte unter dem Stichwort „Wiedergutmachung“ zunächst von einem „besonderen Wunsch“ gesprochen habe. Er gab hierzu weiter an, er habe zunächst gar nicht verstanden, was dieser damit gemeint habe, bis der Angeklagte ihm dann deutlich gesagt habe, er wolle ihm „einen blasen“. Der Zeuge beschrieb anschließend seine persönliche gedankliche Abwägung. Er habe sich von dem durch den Angeklagten aufgebauten Druck befreien wollen und sich schließlich auch mit Blick auf seine berufliche Zukunft in der Firma des Angeklagten auf dessen Wunsch eingelassen.

Der Zeuge M. war auch in der Lage, den konkreten Ablauf und nähere Einzelheiten hinsichtlich der anschließenden sexuellen Handlungen zu beschreiben. Nämlich, dass er selbst sich - auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten - mit dem Rücken auf das Hotelbett legte, dieser sich anschließend vor ihn kniete und dort „zu Gange war“. Indem er hinzufügte, der Oralsex habe bei ihm jedoch „nicht funktioniert“, so dass der Angeklagte ihm dann einen Pornofilm auf seinem Laptop angemacht habe, beschrieb der Zeuge darüber hinaus eine inhaltliche Besonderheit, die bei einer ausgedachten Geschichte so nicht zu erwarten gewesen wäre. Ferner schilderte der Zeuge, er habe wiederholt würgen müssen, als er selbst schließlich an dem Angeklagten Oralverkehr ausgeübt habe. Der Angeklagte sei dann letztendlich - nachdem er zwischenzeitlich kurz onaniert habe - zum Samenerguss gelangt und er habe dessen Sperma am Mund gehabt. Dieses habe er anschließend im Bad sofort weggespült. Nach den sexuellen Handlungen habe der Angeklagte wieder Zukunftspläne offeriert. Gemeinsam seien sie dann noch einmal rausgegangen und auf der Halbinsel entlang spaziert.

Die Aussage des Zeugen M. zu den Geschehnissen am 31.12.2010 wies insgesamt eine Detailtiefe und ein Maß an Originalität auf, die bei der Aussage einer Person, die sich auf die Präsentation erdachter Umstände konzentrieren muss, nicht zu erwarten sind.

Sofern der Zeuge M. an bestimmte Vorgänge, etwa das Urlaubsprogramm auf den DC. oder die exakte Rückreiseroute keine Erinnerung mehr hatte, hat er dies bei seiner Vernehmung kenntlich gemacht. Entsprechende Erinnerungslücken im Hinblick auf derartige Nebensächlichkeiten sind angesichts erheblichen Zeitablaufs zu erwarten und begründen keine Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.

Der Zeuge M. offenbarte im Rahmen seiner Vernehmung darüber hinaus wiederholt seine persönlichen Empfindungen, Gedanken und Ängste, was ebenfalls für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht. So schilderte er prägnant seine zunehmende Sorge, bei der Rückreise auf sich allein gestellt zu sein. Er habe große Zweifel gehabt, diese alleine bewerkstelligen zu können, da er nur wenig Geld gehabt habe und sein Englisch sehr schlecht gewesen sei. Seine Angst habe sich dann noch weiter verstärkt, als er seine Eltern nicht habe erreichen können.

Die Angaben des Zeugen M. sind auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Überlassung des Handys durch den Angeklagten glaubhaft. Die Tatsache, dass der Angeklagte dem Zeugen ein Handy zur Verfügung stellte, hat dieser im Rahmen seiner Einlassung bestätigt, wenngleich er pauschal behauptete, dies sei erst „viel später“ geschehen. Der Zeuge M. erinnerte sich demgegenüber konkret, es habe sich um sein erstes „richtig cooles“ Smartphone gehandelt, nämlich ein internetfähiges, weißes iPhone 3, welches er bereits im Mai oder Juni 2010 erhalten habe. Jedenfalls, so der Zeuge weiter, habe er das iPhone schon gehabt, als sein Jahrgang im Jahr 2010 nach EK. geflogen sei.

Die von dem Zeugen im weiteren Verlauf der Vernehmung geschilderte Sperrung des Handys durch den Angeklagten am 31.12.2010, welche in Verbindung mit dem Streit und der Androhung, er müsse sich nunmehr selbst um seinen Rückflug kümmern, eine inhaltliche Besonderheit darstellt, die bei einer ausgedachten Geschichte so nicht zu erwarten gewesen wäre, lässt sich mit der angegebenen Bereitstellung des iPhones im Sommer 2010 zwanglos in Einklang bringen. Die Angaben des Zeugen M. weisen sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Übergabe des Handys, als auch auf dessen Sperrung am 31.12.2010, die vergeblichen Versuche des Zeugen M. während der Abwesenheit des Angeklagten seine Eltern in Deutschland zu kontaktieren und den anschließenden Hinweis des Angeklagten auf die von ihm veranlasste Handysperrung eine logische Konsistenz auf, die wiederum für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht.

Die Präsentation eines derart komplexen Geschehensablaufs wäre im Übrigen von einer bewusst falsch aussagenden Person, welche insoweit nicht auf tatsächliche Erinnerungen zurückzugreifen vermag und zugleich in besonderem Maße darum bemüht ist glaubwürdig zu erscheinen, nicht zu erwarten.

In Bezug auf die Aufnahme einer Nebentätigkeit in der Firma des Angeklagten sagte der Zeuge bereits zu Beginn seiner Vernehmung vor der Kammer aus, dies sei in 2010 gewesen, also dem Jahr, in dem er den Angeklagten auch kennengelernt habe. Auf die spätere Nachfrage der Kammer erklärte der Zeuge ferner, er habe auf den DC. erstmals das Gefühl gehabt, tun zu müssen, was der Angeklagte sage. Dieses Gefühl habe einerseits darauf basiert, dass er nicht gewusst habe, ob er sich tatsächlich alleine um einen Rückflug kümmern müsse. Andererseits habe dahinter seine Sorge um seine weitere berufliche Zukunft in der Firma des Angeklagten gestanden. Dieser habe nämlich zuvor, im November oder Dezember 2010, ein entsprechendes Bild gezeichnet und ihm eine Zukunft in seinem Unternehmen in Aussicht gestellt. Diese Schilderungen in Bezug auf die Anbahnung einer Berufsausbildung decken sich auch mit der weiteren Aussage des Zeugen, wonach seine Eltern vor der Reise auf die DC. zunächst skeptisch gewesen seien, mit Blick auf seine berufliche Zukunft aber letztlich zugestimmt hätten.

Darüber hinaus ergeben die bekundeten Äußerungen des Angeklagten, der Zeuge gefährde durch den Nachrichtenaustausch seine Zukunft und müsse notfalls sehen, wie er alles alleine hinbekomme, nur dann einen Sinn, wenn eine berufliche Zukunft des Zeugen M. in der T. GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich geplant und besprochen war. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach Aussage des Zeugen M. im Nachgang der sexuellen Handlungen in der Silvesternacht 2010 wieder Pläne offerierte. Seine Aussage weist damit auch in diesen Punkten eine logische Konsistenz auf.

Die Angaben des Zeugen M. zu seinen beruflichen Zukunftsplänen im Dezember 2010 waren zudem über die gesamte Dauer seiner Vernehmung vor der Kammer konstant und widerspruchsfrei. Hieraus ergibt sich ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Die Angaben des Zeugen hinsichtlich seiner Mitarbeit in der T. GmbH werden auch nicht durch die anderen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel entkräftet. Allein der Umstand, dass ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Minijob-Zentrale vom 28.04.2023 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erst zum 01.03.2011 angemeldet wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Zeuge M. nicht schon zuvor bei der T. GmbH arbeitete und hierfür in bar entlohnt wurde. Die Zeugin ZK., die seinerzeit ebenfalls für den Angeklagten arbeitete, konnte nicht mehr mit Sicherheit zeitlich einordnen, wann der Zeuge M. anfing, in der T. GmbH mitzuarbeiten.

Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. hat die Kammer nicht verkannt, dass seine Angaben, sein Abschluss sei aufgrund schlechter Noten gefährdet gewesen und der Angeklagte habe deshalb mit dem Direktor der Schule seine Freistellung besprochen, von dem Zeugen MC. nicht bestätigt wurden.

Der Zeuge MC. war seinerzeit Direktor des Berufskollegs und bekundete anhand des Schülerstammblatts betreffend den Zeugen M., dessen Noten seien „eigentlich ganz passabel“ gewesen. Nur im Fach Spanisch habe er ein “ungenügend“ gehabt. Die Versetzung des Zeugen sei allein deshalb aber noch nicht gefährdet gewesen. Der Zeuge MC. sagte weiter aus, der Angeklagte sei ihm zwar bekannt, er habe mit ihm jedoch keine Gespräche über den Zeugen M. geführt. Warum der Zeuge M. letztlich das Berufskolleg verlassen habe und mit welchem Ziel, könne er nicht sagen.

Allein aus dem Umstand, dass die Noten des Zeugen M. im Jahr 2010 seiner Versetzung objektiv (noch) nicht entgegenstanden, folgt allerdings nicht, dass der Zeuge M. seine schulischen Leistungen selbst ebenfalls als passabel erachtete.

Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass seine Angaben in der Hauptverhandlung der subjektiven Wahrnehmung des Zeugen M. entsprachen und er seinerzeit tatsächlich Zweifel hegte, ob es ihm tatsächlich gelingen würde, das Fachabitur zu erlangen. Hierfür spricht etwa die Aussage des Zeugen M., er sei in der Vergangenheit bereits wegen schlechter schulischer Leistungen von der Abschlussfahrt seiner Realschulklasse ausgeschlossen gewesen. Außerdem waren seine Leistungen jedenfalls im Schulfach „Spanisch“ mit ungenügend bewertet worden, als er die Schule zum 06.12.2010 verließ.

Soweit der Zeuge M. darüber hinaus bekundete, der Angeklagte habe seinerzeit mit seinem Schuldirektor besprochen, dass er für ein berufsvorbereitendes Praktikum in der T. GmbH von der Schule freigestellt werde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen MC., dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Allerdings hat der Zeuge M. im Rahmen seiner Vernehmung nicht bekundet, die in Rede stehende Absprache selbst wahrgenommen zu haben. Seine diesbezüglichen Angaben waren vielmehr dahingehend zu verstehen, dass er - damals wie heute - davon ausging, der Angeklagte habe mit seinem Direktor eine entsprechende Freistellung vereinbart.

Aus Sicht der Kammer ist aus der vordergründigen Diskrepanz zwischen den Angaben des Zeugen MC. einerseits und den Angaben des Zeugen M. andererseits nicht zu schließen, dass Letzterer in Bezug auf seine schulischen Leistungen oder die Umstände seines Abgangs von der Berufsschule bewusst unwahre Angaben machte.

Auch die Ergebnisse der Konstanzanalyse hinsichtlich der Aussage sprechen für erlebnisbezogene und glaubhafte Angaben des Zeugen M..

Der Zeuge M. hat den Kern des in der Hauptverhandlung geschilderten Geschehens vom 31.12.2010 bereits im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vom 17.08.2022 und 07.06.2023 geschildert, deren Protokolle vernehmungsergänzend gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden.

So berichtete der Zeuge M. ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 17.08.2022, der Angeklagte sei am 31.12.2010 in schlechter Stimmung gewesen, habe ihm Vorwürfe gemacht. Er sei eifersüchtig gewesen, als er bemerkt habe, dass der Zeuge Nachrichten an weibliche Bekannte schrieb. Der Zeuge bekundete in dieser Vernehmung weiter, der Angeklagte habe erklärt, er sehe sich als sein Mentor und habe schon so viel in ihn investiert, dass der Zeuge ihm dafür dankbar sein solle. Nach Mitternacht habe der Zeuge ihn auf dem Hotelzimmer verzweifelt gefragt, was er tun könne, damit sie beide sich wieder vertragen. Daraufhin habe der Angeklagte spontan zu ihm gesagt, er solle sein Geschlechtsteil in den Mund nehmen. Dies habe er schließlich auch getan.

Nach dem Samenerguss des Angeklagten, so bekundete der Zeuge im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung weiter, habe er sich im Bad den Mund ausgespült. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er sich schäme und habe ihm später sinngemäß gesagt, dies sei eine Sache nur zwischen ihnen beiden.

Das Vernehmungsprotokoll vom 07.06.2023 belegt, dass der Zeuge M. in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederum angab, der Angeklagte habe ihm gesagt, er solle ihm einen blasen. Der Zeuge erklärte ebenfalls, er habe dies dann auch - wie in seiner vorherigen Vernehmung beschrieben - getan. Er ergänzte insoweit, der Angeklagte habe auch sein Geschlechtsteil in den Mund nehmen wollen. Außerdem habe der Angeklagte im Hotelzimmer ein MacBook bei sich gehabt und ihm gesagt, er solle darauf einen Pornofilm ansehen.

Soweit der Zeuge M. im Rahmen der Vernehmung vom 17.08.2022 keine Ausführungen dazu machte, dass der Angeklagte auch sein Geschlechtsteil in den Mund nahm, und im weiteren Vernehmungstermin am 07.06.2023 lediglich erklärte, der Angeklagte habe dies gewollt, lässt dies sein Aussageverhalten insgesamt nicht als unbeständig erscheinen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Nichterwähnung des Pornofilms im Rahmen der Vernehmung vom 17.08.2022.

Aus Sicht der Kammer hat der Zeuge M. nicht drei unterschiedliche Geschehensabläufe geschildert. Vielmehr ergänzte er in der Vernehmung vom 07.06.2023 seine vorangegangenen Angaben um weitere Einzelheiten in Bezug auf die sexuellen Handlungen. Auch bei seiner Vernehmung vor der Kammer schilderte der Zeuge M. nicht einen abweichenden Geschehensablauf, sondern abermals weitergehende Details des Geschehensablaufs in der Silvesternacht.

So bekundete der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe auf die Frage, wie man sich wieder vertragen könne erklärt, der Zeuge M. könne ihm „zur Wiedergutmachung“ einen Gefallen tun, weil er ja auch so viel für diesen getan hätte. Er habe da einen „besonderen Wunsch“. Der Zeuge M. erklärte, er habe im ersten Moment nicht gewusst, was der Angeklagte meine. Dann habe der Angeklagte ihm gesagt, er wolle ihm „einen blasen“. Der Zeuge schilderte in der Hauptverhandlung sodann das weitere Vorgehen, wonach er sich mit dem Rücken auf das Bett legen sollte, woraufhin der Angeklagte sich vor ihn kniete und sein Geschlechtsteil in den Mund nahm. Der Oralverkehr habe jedoch nicht funktioniert, da sich bei ihm keine Erektion eingestellt habe. Aus diesem Grund habe er dann einen Pornofilm auf dem MacBook des Angeklagten ansehen und sich auf diesen konzentrieren sollen. Gleichwohl habe es nicht geklappt. Er sei jedenfalls nicht zum Samenerguss gekommen. Schließlich habe er Oralverkehr an dem Angeklagten ausgeübt. Er habe dessen Geschlechtsteil in den Mund genommen, jedoch immer wieder würgen müssen. Der Angeklagte sei schließlich zum Samenerguss gelangt und er habe dessen Sperma am Mund gehabt.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge insoweit nicht in der Hauptverhandlung quantitativ mehr oder Abweichendes erinnerte als in den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen, sondern lediglich die Einzelheiten des Geschehensablaufs präziser formulierte. Im Kern hat der Zeuge M. somit das Geschehen in der Silvesternacht 2010 im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen dargelegt, wie er es auch in der Hauptverhandlung schilderte.

Durch die schlüssige und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen M. in der Hauptverhandlung ist auch der vermeintliche Widerspruch zwischen den vorangegangenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen beseitigt, nämlich die in der Vernehmung vom 17.08.2022 fehlende Erwähnung des vom Angeklagten an ihm ausgeführten Oralverkehrs sowie der Aufforderung einen Pornofilm zu schauen, die der Zeuge M. erst in der Vernehmung vom 07.06.2023 thematisierte.

Auf den Vorhalt der Kammer hin, dass abweichend von dieser Schilderung im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 17.08.2022 vermerkt sei, er habe das Sperma im Mund gehabt, stellte der Zeuge umgehend und für die Kammer überzeugend klar, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und er auch seinerzeit ausgesagt hatte, dass Sperma am Mund gehabt zu haben.

Der Zeuge M. schilderte damit bei seiner Vernehmung vor der Kammer ein stimmiges Gesamtbild, welches auch mit sämtlichen vorangegangenen Angaben aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen im Einklang steht.

Aus den verlesenen Vernehmungsprotokollen vom 17.08.2022 und 07.06.2023 ergibt sich schließlich, dass der Zeuge M. schon im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen durchgehend berichtete, er habe sich bereits im Jahr 2010 für das Geschäftsfeld des Angeklagten interessiert und schon in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2010 einen Job in dessen Firma ausgeübt. Übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge M. demnach sowohl am 17.08.2022, als auch am 07.06.2023, für seine Tätigkeiten in der T. GmbH Lohn in versicherungsfreier Höhe, zwischen 300 und 400 Euro in bar erhalten zu haben. Ebenso wie bei seiner Vernehmung vor der Kammer nannte er am 07.06.2023 den Versand von Poststücken als Beispiel für seine Aufgaben in der Firma. Die in der Hauptverhandlung bekundete Übergabe eines hochwertigen iPhone 3 im Jahr 2010 durch den Angeklagten sowie die anschließend immer wieder thematisierte Sperrung desselben schilderte der Zeuge M. ebenfalls im Rahmen der genannten staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. Der Zeuge M. hat mithin auch im Hinblick auf den Beginn seiner Tätigkeit in der T. GmbH, Art und Umfang seiner dortigen Arbeit und die entsprechende Entlohnung sowie den ungefähren Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des iPhone 3 durchweg konstante Angaben gemacht.

Die dargelegte Aussageentstehung spricht somit ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M..

Wie das gemäß § 249 Abs. 1 StPO vernehmungsergänzend verlesene Protokoll vom 30.06.2022 bestätigt, brachte der Zeuge M. außerdem sexuelle Handlungen des Angeklagten in den Jahren 2010 und 2011 erstmalig von sich aus zur Sprache, nämlich im Rahmen seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, Subventionsbetruges und Insolvenzverschleppung. Angesichts dessen kann eine Suggestion der Aussage durch Dritte ausgeschlossen werden.

Der Umstand, dass der Zeuge M. das Geschehen in der Silvesternacht 2010 erst über zehn Jahre später zur Anzeige brachte, spricht hier nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Nach dem Gesamteindruck, den die Kammer von der Persönlichkeit des Zeugen M. und seiner Beziehung zum Angeklagten erhalten hat, ist die zunächst unterbliebene Offenlegung der stattgehabten sexuellen Handlungen durch den Angeklagten absolut nachvollziehbar und plausibel. Das lange Schweigen des Zeugen M. erklärt sich demnach nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass seine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Angeklagten während des Praktikums, der Berufsausbildung und dem Anstellungsverhältnis in der T. GmbH fortdauerte. Im Falle einer Strafanzeige hätte der Zeuge M. nicht mehr auf eine berufliche Zukunft in der Firma des Angeklagten hoffen dürfen. Hinzu kommt das von dem Zeugen M. beschriebene Gefühl der Machtlosigkeit. Er habe sich, so der Zeuge, dem Angeklagten ausgeliefert gefühlt. Dieser habe stets alle Fäden in der Hand gehalten und mitunter massiven Druck auf ihn aufgebaut. Er selbst habe stets spuren müssen. Schließlich habe der Angeklagte im Laufe der Zeit auch kompromittierende Fotos von ihm gemacht und diese später als Druckmittel eingesetzt. Vor diesem Hintergrund erschüttert auch der Umstand, dass sich zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. ab dem Jahr 2011 eine private Beziehung entwickelte, in deren Verlauf es auch zu weiteren sexuellen Kontakten kam, die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. nicht.

Auch die Motivationsanalyse stützt den Erlebnisbezug und die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M.. Realistische Motive für eine Falschbelastung des Angeklagten sind nicht erkennbar.

Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge M. mit seiner Aussage zu den sexuellen Handlungen vor seinem 18. Geburtstag lediglich von eigenem Fehlverhalten in Bezug auf die E. GmbH ablenken wollte. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen M. wurde bereits vor seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung zu den Vorkommnissen auf den DC. eingestellt. Bereits ab diesem Zeitpunkt bedurfte es aus Sicht des Zeugen daher keiner weitergehenden und fälschlichen Belastung des Angeklagten mehr, um sich selbst „aus der Schusslinie zu bringen“. Gleiches gilt für seine Vernehmung vor der Kammer in Bezug auf die Geschehnisse in der Silvesternacht 2010.

Es liegen ferner keine Anhaltspunkte für Rache, Eifersucht oder Enttäuschung als Motiv für eine fälschliche Belastung des Angeklagten vor, zumal der Zeuge M. und der Angeklagte übereinstimmend schilderten, dass sie ihre berufliche Zusammenarbeit bereits im Frühjahr 2021 beendeten und sich spätestens ab diesem Zeitpunkt auch in privater Hinsicht neu orientierten.

Nach der dergestalt ausgefallenen Analyse der Glaubhaftigkeitskriterien ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussagehypothesen, die eine Falschbelastung des Angeklagten beinhalten, widerlegt sind und die Erlebnishypothese bestätigt ist.

Demgegenüber erscheint die Einlassung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung. Der ansonsten überaus eloquente Angeklagte war insbesondere nicht in der Lage, anhand konkreter Einzelheiten zu schildern, wie es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Zeugen M. kam. Trotz wiederholter Nachfrage beschränkte sich seine Einlassung insoweit auf die Angabe, es habe sich so entwickelt, sei wahrscheinlich aus Neugier heraus entstanden.

Nach der weiteren Einlassung des Angeklagten entwickelte sich allerdings aus dem ersten intimen Kontakt zu dem Zeugen M. zeitnah eine mehrjährige Liebesbeziehung. Gerade vor diesem Hintergrund wäre trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte jedenfalls ein Mindestmaß an Details hinsichtlich der ersten Annäherung hätte berichten können. Die Einlassung des Angeklagten blieb jedoch durchgehend vage und pauschal. Auch auf mehrfache Nachfrage zu den Details der ersten sexuellen Annäherung gab er lediglich an, es habe „keinen Druck“, „keine Erpressung“, „keinen Vorsatz“ und „kein Drehbuch“ gegeben.

An anderer Stelle zeigte der Angeklagte hingegen, dass er im Bemühen um eine positive Selbstdarstellung durchaus auch über lange zurückliegende Umstände ausführlich zu berichten vermochte. So erläuterte der Angeklagte beispielsweise eingehend, dass es während der im Jahr 2011 begonnenen Ausbildung des Zeugen M. schulische Probleme mit Diskussionen über Freistellungen für anstehende Reisen und einem Krisengespräch mit der Berufsschullehrerin in EW. gegeben habe. Anschließend habe die T. GmbH einen sehr teuren Crash-Kurs bezahlt, um eine Wiederholung des Schuljahres zu vermeiden.

Zugleich war der Angeklagte ersichtlich bemüht, den Zeugen M. in ein schlechtes Licht zu rücken. So schilderte er, als er ihn kennenlernte habe der Zeuge M. damit „herumkokettiert“, dass er kürzlich Vater geworden sei und davon gesprochen, dass er dadurch jetzt eine besondere Stellung an der Schule habe. Der Angeklagte betonte zudem etwa, der Zeuge habe von der Kindesmutter nur als „Schlampe“ gesprochen, das gemeinsame Kind als „Bastard“ bezeichnet und zu Unrecht seine Vaterschaft angezweifelt.

Ferner beschrieb der Angeklagte lebhaft und detailreich, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Zeugen im Jahr 2016 kurzfristig einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro als Anzahlung für dessen neues „PS-starkes“ Auto zur Verfügung habe stellen müssen. Der Angeklagte war zudem jederzeit willens und in der Lage, nähere Auskünfte über die zahlreichen von ihm organisierten Veranstaltungen und Projekte sowie über seine prominenten Kontakte zu geben.

Seine Einlassung hinsichtlich des Geschehens in der Nacht vom 31.12.2010 stellt sich demgegenüber abstrakt und ausweichend dar. So erklärte der Angeklagte, auf dem Hotelzimmer hätten der Zeuge M. und er ein langes Gespräch „über Gott und die Welt“ geführt, dabei hätten sie „wahrscheinlich auch emotionale Dinge“ besprochen. Es sei um „private Dinge“ gegangen. Dann seien sie sich nähergekommen, sie hätten sich natürlich auch geküsst und dann habe es „die Intimität“ gegeben.

Insgesamt war die Einlassung des Angeklagten damit in Bezug auf das Zustandekommen des sexuellen Kontaktes sowie dessen Ablauf auffallend oberflächlich und detailarm, obwohl gerade dieses Geschehen nach seiner eigenen Einlassung den Beginn der langjährigen Beziehung zum Zeugen M. markierte und darüber hinaus für den Angeklagten selbst die erste homosexuelle Erfahrung darstellte. Trotz der demnach nicht unerheblichen Bedeutung für die sich anschließende Liebesbeziehung zum Zeugen M. war der Angeklagte nicht in der Lage, nennenswerte Einzelheiten hinsichtlich des Geschehens auf dem Hotelzimmer zu schildern. Wer von den beiden den ersten Annäherungsversuch unternahm bleibt nach seiner Einlassung ebenso offen wie die Frage, von wem letztlich die Initiative zu dem - vom Angeklagten ebenfalls nur plakativ beschriebenen - „wechselseitigen Onanieren“ ausging.

Nach alldem ist die Einlassung des Angeklagten insgesamt unglaubhaft und durch die Angaben des Zeugen M. widerlegt.

Dem Angeklagten war nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der DC.-Reise bewusst, dass der Nebenkläger minderjährig war. Die übrigen Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen. Der Angeklagte erkannte insbesondere, dass der Nebenkläger die sexuellen Handlungen nur aufgrund der ihm angedrohten beruflichen Konsequenzen, insbesondere der Aufkündigung der ihm zuvor in Aussicht gestellten Ausbildung, akzeptierte. Der Angeklagte nahm dies hin.

2. Feststellungen zu Taten Nr. 5 - 7 der Anklageschrift vom 20.06.2023 (Punkt C. I. 2.)

Die Feststellungen zu Punkt C. I. 2. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Ergebnissen der diesbezüglichen Beweisaufnahme.

Der Angeklagte ließ sich am zweiten Hauptverhandlungstermin zunächst über seine Verteidigerin dahingehend ein, dass die Vorwürfe der Anklageschrift vom 20.06.2023 (40 Js 86/21) hinsichtlich der Wirtschaftsdelikte im Wesentlichen richtig seien.

Später machte der Angeklagte sich allerdings den im Rahmen der Beweisanträge seines Verteidigers YF. vom 19.12.2024 angeführten Tatsachenvortrag zu eigen und ergänzte diesen. Der Angeklagte hat hierbei das objektive Geschehen insoweit eingeräumt, als dass er angab, die Fördermittel für die drei Jugendreisen beim Landschaftsverband PD. im Namen des Vereins jeweils beantragt und abgerufen zu haben. Er bestätigte außerdem, durchgehend die Zustellungsanweisung „c/o IL.“ und seine damalige Anschrift in D. verwandt zu haben. Ferner erklärte der Angeklagte, er habe im Rahmen des jeweiligen Abrufs der Fördermittel tatsächlich nicht das Vereinskonto angegeben, sondern stattdessen die Bankverbindung des Geschäftskontos der E. GmbH.

In diesem Zusammenhang ergänzte der Angeklagte allerdings, die Auszahlung auf das Konto der E. GmbH sei mit Herrn FO., dem Vorsitzenden des Vereins, abgesprochen gewesen. Hintergrund dessen sei gewesen, dass er, der Angeklagte, die Reisen für den Verein habe organisieren und durchführen sollen. Er habe daher Zugriff auf die Fördergelder erhalten sollen, um so die bei der Planung, Organisation und Durchführung der Reisen anfallenden Kosten zeitnah und ohne Probleme bezahlen zu können.

Bei dem Verein K. e.V., so der Angeklagte weiter, sei er ausschließlich für das Kreative zuständig gewesen. Der Vorsitzende FO. hingegen habe das Finanzielle, die Buchhaltung, Steuern, etc. gemacht. Nach der entsprechenden Auszahlung der Zuschüsse auf das von ihm angegebene Konto der E. GmbH seien die Fördermittel sodann für andere Zwecke verbraucht worden, ohne dass er über den Einsatz dieser Mittel mitentschieden habe.

Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie mit den Feststellungen zu Punkt C. I. 2. in Widerspruch steht, widerlegt.

Entgegen seiner Behauptung, er sei innerhalb des Vereins lediglich für Kreatives zuständig gewesen, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt faktisch als Vorstand des Vereins agierte.

Das Gründungsprotokoll vom 12.04.2018 verdeutlicht, dass der Angeklagte bereits bei der Gründung des Vereins K. e. V. eine maßgebliche Rolle einnahm. Der Angeklagte, zugleich ausdrücklich als Initiator der Initiative K. hervorgehoben, erläuterte ausweislich des Protokolls den anwesenden Gründungsmitgliedern den Versammlungszweck, nahm die Position des Versammlungsleiters ein, schlug die Tagesordnung vor und leitete schließlich die Wahl der Vorstandsmitglieder.

Darüber hinaus trat der Angeklagte in der Folge vielfach im Namen des Vereins auf und war in dessen Geschäftstätigkeiten eingebunden.

Der Angeklagte vertrat K. etwa am 18.09.2018 beim Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der MY.-Stiftung für die Freiheit. Der Kooperationsvertrag, der die gemeinsame Durchführung zweier Workshops vorsah, nannte den Angeklagten ausdrücklich als Vertreter von „K.“ und führte als Kontaktadresse „VA.-straße N08 D.“ auf. Die korrespondiere Rechnung vom 18.02.2019 enthielt ebenfalls die Kontaktdaten des Angeklagten sowie die Zustellungsanweisung „c/o OF.“ und die dazugehörige E-Mail-Adresse: „IB.“.

Am 06.02.2019 schloss der Angeklagte einen Sponsoringvertrag, welcher u. a. eine Spende von 100.000 EUR an K. e. V. zum 10.04.2019 vorsah.

Mit Schreiben vom 16.09.2020, adressiert an „K. e.V. Herrn IL. VA.-straße N08 D.“ wandte sich der Geschäftsführer der WD. Stiftung an den Angeklagten und forderte ihn zur Rückzahlung von zweckgebundenen Fördermitteln in Höhe von 1.900 EUR auf, welche die Stiftung dem Förderverein K. e.V. im Januar 2019 für eine Schülerreise nach EK. hatte zukommen lassen.

Die an „K. e. V. OF. KN.-straße N08 D.“ adressierten Rechnungen der Firma „XT.“ vom 11.12.2018, 24.01.2019, 13.02.2019, 19.02.2019, 25.02.2019 und 21.03.2019 verdeutlichen, dass der Angeklagte auch Rechnungen für den Verein in Empfang nahm. Die Führungsrolle des Angeklagten innerhalb des Vereins wird hierbei auch dadurch belegt, dass er sich - ausweislich der genannten Rechnungen - jeweils persönlich unbeschränkte, zeitliche und räumliche Nutzungsrechte an den abgerechneten Bild- und Filmarbeiten einräumen ließ.

Eine weitere an „K. e.V. OF. KN.-straße N08 D.“ adressierte Rechnung über 1.008,16 EUR datiert auf den 22.08.2019. Anhand der Überweisungsbestätigung vom 26.11.2019 ist ersichtlich, dass der entsprechende Rechnungsbetrag am 15.11.2019 mit dem Verwendungszweck „Buero IL., Rechnung 80-2019, Veranstaltung K., Ihr Schreiben vom 22.August 2019“ vom Privatkonto des Angeklagten bei der N26-Bank bezahlt wurde.

Der vom Angeklagten unterzeichnete Widerspruch vom 22.07.2019 gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen, die Abschrift der darauffolgenden Anspruchsbegründung vom 26.07.2019, die Abgabeverfügung vom 02.08.2019 und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum vom 13.09.2019 belegen ebenfalls, dass der Angeklagte im Rechtsverkehr wie ein vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins auftrat. Ausweislich des Widerspruchs vom 22.07.2019 war nicht der Angeklagte persönlich Antragsgegner in der betreffenden Mahnsache, sondern der Förderverein K. e.V.. Mit der Unterzeichnung des Widerspruchs gerierte der Angeklagte sich mithin als Vorstand des Vereins, zumal das Unterschriftsfeld explizit die Unterzeichnung „des Antragsgegners bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Prozessbevollmächtigten“ vorsieht. Anhand der Anspruchsbegründung vom 26.07.2019 wird außerdem deutlich, dass der Angeklagte bereits vor der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens als verantwortlicher Ansprechpartner des Vereins in Erscheinung trat, indem er gegenüber dem Bevollmächtigten der späteren Klägerin telefonisch eine Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages in Aussicht stellte. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung diesen Umstand ebenso wie die Unterzeichnung des Widerspruchs und den weiteren Verfahrensgang bestätigt.

Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die weitere Einlassung des Angeklagten, er sei in dem Mahnbescheid fälschlicherweise als Vorstand des Vereins aufgeführt worden und habe nur aus diesem Grund den Widerspruch eingelegt, als bloße Schutzbehauptung an. Der Angeklagte schilderte insoweit auch keinerlei weitere Bemühungen um eine - nach seinem Dafürhalten angeblich gebotene - Klarstellung hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse des Vereins. Es liegen diesbezüglich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor.

Die glaubhaften Angaben des Zeugen VW. zeigen ebenfalls, dass der Angeklagte die Angelegenheiten des Vereins von Beginn an maßgeblich mitbestimmte. Dieser bekundete im Rahmen seiner Vernehmung, der Förderverein sei vom Angeklagten „zur Unterstützung des Kuratoriums“ ins Leben gerufen worden. Der Angeklagte und Herr FO. seien zuvor mit dem Wunsch an ihn herangetreten, dass er das Amt des zweiten Vorsitzenden übernehme. Er sei einverstanden gewesen und habe das Amt schließlich für knapp anderthalb bis zwei Jahre innegehabt. In dieser Zeit habe er allerdings praktisch keinerlei Tätigkeiten für den Verein entfaltet. Im März 2020 habe er dann als stellvertretender Vorsitzender „gekündigt“. Diese Kündigung habe ihm anschließend der Angeklagte bestätigt.

Der Zeuge VW. gab ferner an, er habe keinen genauen Einblick in die tatsächliche Arbeitsteilung zwischen dem Vorsitzenden FO. und dem Angeklagten gehabt. Rechnungen und der allgemeine Geschäftsverkehr seien allerdings über das OF. gelaufen. „Alles was mit Papier zu tun hatte“, so der Zeuge weiter, sei über das OF. abgewickelt worden.

Die Angaben des Zeugen VW. hinsichtlich der Bedeutung des Angeklagten innerhalb des Vereins decken sich weitgehend mit der diesbezüglichen Aussage der Zeugin WO.. Diese berichtete, ihr verstorbener Ehemann und der Angeklagte hätten seinerzeit einen Verein gründen wollen und man habe hierfür noch weitere Mitglieder benötigt. Aus diesem Grund seien unter anderem sie selbst, ihr Sohn IX. oder der Zeuge VW. Mitglieder des Vereins geworden. Daneben seien noch die Frau ZK. und der Zeuge M. Gründungsmitglieder gewesen, die damals Mitarbeiter des Angeklagten gewesen seien.

Tatsächlich seien dann aber nur der Angeklagte und ihr verstorbener Ehemann für den Verein tätig geworden. Die übrigen Mitglieder, auch der Zeuge VW., hätten nichts für den Verein gemacht. Der Angeklagte habe viele Ideen gehabt, was man so machen könne. Ihr Mann habe dem Angeklagten insoweit vertraut. Dieser habe viele interessante Prominente gekannt. Näheres über die Arbeit des Vereins sei ihr aber nicht bekannt. Es habe Projekte gegeben, z. B. einen Schüleraustausch. Konkrete Kenntnisse hierzu habe sie jedoch nicht. Sie wisse nur das, was ihr Mann ihr mal erzählt habe.

Schließlich zeigt die Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und dem YA. hinsichtlich der Förderung der für das Jahr 2020 angesetzten Jugendreisen, dass der Angeklagte als maßgeblicher Entscheidungsträger des Vereins handelte.

In den Antragsschreiben vom 09.01.2020 sowie vom 14.01.2020 sind jeweils die Kontaktdaten des Angeklagten, „OF., KN.-straße N08 D., X..de“ an prominenter Stelle unter dem Briefkopf „K. e. V.“ aufgeführt. Die Anträge sind darüber hinaus durch den Angeklagten unterzeichnet, wobei der Signaturblock unterhalb der Unterschrift zunächst den Verein und darunter den Namen des Angeklagten aufführt. Den Antragsschreiben beigefügt ist jeweils ein ausgefülltes und vom Angeklagten unterzeichnetes „Muster 1a-Antragsformular“, in dem der Verein als Träger der Maßnahme und durchführende Einrichtung aufgeführt und der Angeklagte als Ansprechpartner ausgewiesen ist. Die genannten Unterlagen enthalten im Übrigen keinerlei Hinweis auf sonstige Repräsentanten des Vereins. Die Schreiben an den YA. vom 09.03.2020 sind entsprechend gestaltet.

Die Schreiben des YA. vom 07.04.2020 und 27.04.2020 sind dementsprechend adressiert an: „K. e.V. Der Vereinsvorstand c/o OF., KN.-straße N08 D.“. Hierin bittet der YA. vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie um weitere Informationen hinsichtlich der Durchführung der geplanten Jugendmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer zeitlichen Verschiebung. Entsprechende Antwortformulare für die einzelnen Maßnahmen sind dem Schreiben jeweils beigefügt.

Das Antwortschreiben vom 29.04.2020, in dem mitgeteilt wird, dass die für Mai und November angedachten Reisen pandemiebedingt verschoben werden, enthält wiederum einen den Anträgen vom 09.01.2020 und 14.01.2020 entsprechenden Briefkopf mit den Daten des Angeklagten sowie dessen Unterschrift. Zugleich sandte der Angeklagte die ausgefüllten Antwortformulare an den YA. zurück, welche über der Abschlusszeile „rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers“ jeweils seine Unterschrift tragen.

Die Bewilligungsbescheide vom 09.04.2020 (Az.: N03) und 11.05.2020 (Az.: N05 und Az.: N04) sind ebenfalls an: „K. e.V. Der Vereinsvorstand c/o OF., KN.-straße N08 D.“ adressiert.

Die Anschreiben anlässlich des Abrufs der Fördermittel vom 06.05.2020 und 18.06.2020 führen ebenfalls die Daten des Angeklagten unter dem Briefkopf K. e.V. auf und tragen jeweils seine Unterschrift. Die beigefügten Formulare betreffen den Abruf der Zuwendungen und tragen über der Abschlusszeile: „Rechtsverbindliche Unterschrift / Trägerstempel“ die Unterschrift des Angeklagten sowie einen Stempel: „OF. KN.-straße D-N08 D. www.X..com.“

Nach alldem steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beantragung und des Abrufs der YA.-Fördermittel de facto der maßgebliche Entscheidungsträger des Vereins K. e. V. war und als solcher auch nach außen auftrat.

Für das vom Angeklagten behauptete Einverständnis des eingetragenen Vereinsvorsitzenden FO. hinsichtlich der Auszahlung der Fördergelder auf ein fremdes Konto hat die Beweisaufnahme hingegen keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Es erschließt sich in diesem Zusammenhang bereits nicht, weshalb der Angeklagte die nunmehr behauptete Absprache mit dem Vereinsvorsitzenden FO. zunächst nicht zur Sprache brachte und stattdessen die Untreuevorwürfe zum Nachteil des Vereins einräumte. Wenn die Auszahlung der Fördermittel auf das Konto der E. GmbH tatsächlich mit dem Vereinsvorsitzenden FO. zuvor abgesprochen war und von diesem gebilligt wurde, hätte es durchaus nahe gelegen, diesen Umstand bereits im Rahmen der ersten Einlassung zu erwähnen.

Zudem blieben die Angaben des Angeklagten in Bezug auf die nunmehr behauptete Absprache mit dem Vereinsvorstand insgesamt äußerst vage. Der Angeklagte hat diesbezüglich weder eine zeitliche Einordnung vorgenommen, noch hat er konkrete Gesprächsinhalte dargelegt.

Der Angeklagte trat wie bereits dargelegt im Rahmen des gesamten Antragsverfahrens als verantwortlicher Organisator für den Verein auf. Hierbei gab er in den Antragsunterlagen vom 09.01.2020 und 14.01.2020 allerdings noch das Vereinskonto für die Auszahlung der Zuschüsse an. Soweit der Angeklagte nunmehr behauptet, die Auszahlung auf das Konto der E. GmbH sei abgesprochen worden, weil er die Reisen für den Verein habe organisieren sollen und daher problemlosen Zugriff auf die Fördergelder benötigt habe, erschließt sich nicht, wieso dieses Konto dann nicht bereits bei der Antragstellung angegeben wurde. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung nicht angegeben, dass die behauptete Absprache erst im Laufe des Antragsverfahrens getroffen wurde oder erst im Nachhinein notwendig wurde. Hierfür liegen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte vor.

Die Zeugin WO. hat die nunmehr behauptete Absprache zwischen dem Angeklagten und ihrem Ehemann, dem Vereinsvorsitzenden FO., nicht bestätigt. Dem Zeugen VW. war von einer solchen Absprache ebenfalls nichts bekannt. Die Zeugen FX. und AY., welche seinerzeit in der Steuerberaterkanzlei des verstorbenen Vereinsvorsitzenden FO. arbeiteten, bekundeten jeweils glaubhaft, keine Kenntnis von einer entsprechenden Absprache zu haben. Somit konnte keiner der genannten Zeugen die vom Angeklagten behauptete Absprache bestätigen.

Nach alldem stellt die Einlassung des Angeklagten, der Vereinsvorstand FO. sei mit der Auszahlung der Fördermittel auf ein fremdes Konto, nämlich das Geschäftskonto der E. GmbH, einverstanden gewesen, aus Sicht der Kammer eine bloße Schutzbehauptung dar.

Insbesondere die Tatsache, dass der erste Zuschussbetrag in Höhe von 25.109 EUR nach der Auszahlung am 25.05.2020 innerhalb von zwei Tagen vollständig für anderweitige Zwecke verbraucht wurde und der Angeklagte ungeachtet dessen am 18.06.2020 auch die weiteren Zuschussgelder anforderte, welche sodann ebenfalls zweckwidrig verbraucht wurden, belegt aus Sicht der Kammer außerdem, dass der Angeklagte bei der Anforderung der Zuschussgelder tatsächlich nicht beabsichtigte, diese für die geförderten Jugendreisen einzusetzen.

Die Einlassung des Angeklagten hierzu beschränkte sich auf die Angabe, er habe nicht über die Verwendung der Mittel entschieden. Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen TX. indes davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls Kenntnis von dem zweckwidrigen Verbrauch der jeweiligen Geldmittel hatte. Der Zeuge TX. machte hinsichtlich des konkreten Verbrauchs der YA.-Fördermittel zwar von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Allerdings bekundete er im Hinblick auf die Finanzen und Konten der E. GmbH, generell nur auf Anweisung des Angeklagten gehandelt zu haben. Der Zeuge TX. gab in diesem Zusammenhang ferner an, der Angeklagte sei stets über die aktuellen Kontostände informiert gewesen.

Angesichts dessen ist aus Sicht der Kammer auszuschließen, dass der Angeklagte am 18.06.2020 nicht wusste, dass die zuvor ausgezahlten Fördergelder in Höhe von 25.109 EUR zweckwidrig verbraucht worden waren. Die Tatsache, dass der Angeklagte die weiteren Fördergelder trotzdem auf das Geschäftskonto der E. GmbH überweisen ließ, lässt nur den Rückschluss zu, dass er mit dem zweckwidrigen Einsatz sämtlicher Fördergelder einverstanden war.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte noch am 29.04.2020 gegenüber dem YA. mitgeteilt, dass die ursprünglich für Mai und November 2020 geplanten Jugendreisen (N05 und N04) aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen in den Dezember 2020 bzw. in den Januar oder Februar 2021 hätten verschoben werden müssen. Gleichwohl wurden die Fördergelder für die ursprünglich für März 2020 angesetzte Jugendreise (N03) sodann zwei Wochen später, nämlich mit Schreiben vom 14.05.2020 abgerufen. Dieses Vorgehen lässt sich ebenfalls kaum damit in Einklang bringen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Mittelabrufs tatsächlich beabsichtigte, die dem Verein gewährten Zuschüsse tatsächlich für die geförderte Maßnahme einzusetzen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Reise (N03) letztlich ebenfalls nicht stattfand.

Das durch den Angeklagten unterzeichnete Formular für den Abruf der Fördermittel enthält darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Dass für die geförderte, letztlich aber nicht durchgeführte Jugendreise zum Zeitpunkt des Mittelabrufs am 06.05.2020 bereits fällige Verbindlichkeiten im Sinne dieses Hinweises existierten, wird indes weder vom Angeklagten angeführt, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Vielmehr schrieb der Angeklagte noch am 13.09.2021 im Namen des Vereins an den YA., dass die drei für 2020 geplanten Jugendaustauschreisen aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht stattgefunden hätten und bat zugleich darum, die Zuwendungen „für die neu zu planenden Reisen“ verwenden zu dürfen. Dieses Vorgehen lässt die Einlassung des Angeklagten, er habe die Geldmittel auf das Geschäftskonto der UE. auszahlen lassen, um die anfallenden Reisekosten bezahlen zu können, ebenfalls unglaubhaft erscheinen.

In der Gesamtschau der dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme erscheint die Einlassung des Angeklagten, er habe das Fördergeld im Einverständnis des Vereinsvorsitzenden auf das Geschäftskonto der E. GmbH umgeleitet, um die anfallenden Kosten für die von ihm zu organisierenden Jugendreisen begleichen zu können, unglaubhaft. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus dem jeweils zeitnahen zweckwidrigen Verbrauch der Zuschussgelder, dass der Angeklagte die Fördergelder bewusst dem Zugriff des Vereins entzog, indem er sie auf ein vereinsfremdes Konto umleitete.

Die Feststellung, dass der Angeklagte seinen Lebensunterhalt aus den - ihm über die ungeprüfte Abrechnung von Beratungshonoraren problemlos zugänglichen - Finanzmitteln der Gesellschaft bestritt, basieren auf den entsprechenden Angaben der Zeugen TX. und M. sowie den in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden.

Der Zeuge TX. führte in diesem Zusammenhang aus, die E. GmbH habe dem Angeklagten in der Regel monatlich ein „Honorar“ gezahlt. Die entsprechenden Honorar-Rechnungen habe er jeweils auf Anweisung des Angeklagten erstellt. Der Angeklagte, so der Zeuge TX. weiter, habe insbesondere die Rechnungshöhe vorgegeben. Bei den Honorarzahlungen habe es sich letztlich um Pauschalen gehandelt. Eine „Klassifizierung“ für welche Leistungen die Rechnungen im Einzelnen erstellt wurden, habe es nicht gegeben. Er habe nicht erkennen können, wofür die einzelnen Rechnungen letztlich gestellt wurden. Die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Honorar-Rechnungen vom 30.03.2020, 28.04.2020, 03.05.2020, 25.05.2020, 01.10.2020, 19.11.2020, 23.11.2020, 02.01.2021, 13.01.2021, 25.01.2021, 15.02.2021, 30.04.2021 und 15.05.2021 sowie die auszugsweise verlesenen Kontoauszüge zu dem N26-Konto des Angeklagten mit der IBAN N09, aus denen entsprechende Honorarzahlungen auf das Privatkonto des Angeklagten ersichtlich sind, stehen mit diesen Angaben im Einklang. Der Angeklagte hat letztlich auch nicht in Abrede gestellt, entsprechende Honorarzahlungen vom Geschäftskonto der E. GmbH erhalten zu haben oder deren Höhe mit dem Zeugen TX. im Vorfeld besprochen zu haben.

Die E-Mail des Angeklagten an den Zeugen TX. vom 26.04.2020, in der es heisst: „Lieber Herr TX., ich habe in den letzten Tagen diverse Beträge vom UE.-Konto in bar abgehoben. Diese brauchte ich privat, hierfür muss IL. der Firma eine Rechnung stellen. Vielen Dank und herzliche Grüß, Ihr SH“, bestätigt ebenfalls die Angaben des Zeugen TX.. Die Nachricht zeigt auch, dass der Angeklagte mit den Finanzmitteln der E. GmbH seinen Lebensunterhalt bestritt. Darüber hinaus verdeutlicht die E-Mail, dass der Angeklagte die Rechnungshöhe schlicht anhand seines eigenen Bedarfs festlegte, unabhängig von konkreten, tatsächlich erbrachten Leistungen.

Der Zeuge M. bekundete diesbezüglich, er habe „ab und an mal“ Honorarrechnungen des Angeklagten an die E. GmbH im Büro gesehen, er sei in deren Bezahlung jedoch nicht eingebunden gewesen und habe diese auch nicht geprüft. Seine Angaben lassen sich insoweit zwanglos mit den Angaben des Zeugen TX. und den übrigen hierzu erhobenen Beweismitteln in Einklang bringen.

3. Feststellungen zur Tat aus der Anklageschrift vom 03.06.2024 (Punkt C. II.)

Die Feststellungen zu Punkt C.II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr gefolgt werden konnte - sowie der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme.

Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 03.06.2024 (40 Js 39/24) ließ der Angeklagte sich im Rahmen des zweiten Hauptverhandlungstermins am 11.10.2024 zunächst ein, er habe den Zeugen KE. aus verschiedenen Projekten und von diversen Veranstaltungen gekannt. Es habe dann die Idee zu einem Filmprojekt gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt U. befunden. Seine Leistungen hätte er dem Zeugen KE. jedoch seinerzeit nicht angeboten, wenn er nicht tatsächlich über die entsprechenden Kontakte und Erfahrungen verfügt hätte. In der Vergangenheit habe er ja auch bereits eine Dokumentation mit der Zeugin CW. gemacht, anlässlich des Geburtstags von Frau ET.. Es seien mit dem Zeugen KE. 60.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart gewesen. Dieser habe vorher ein dezidiertes Angebot erhalten, in dem alle Leistungen aufgeführt gewesen seien. Das Geld sei für die Erstellung eines Skriptes, eines Drehbuchs, für die Projektentwicklung, Beratung und die Herstellung des Kontakts zu anderen Prominenten gewesen, welche in der Dokumentation in Erscheinung treten sollten.

Der Angeklagte ließ sich weiter ein, die Zeugin CW. kenne er seit vielen Jahren. Er habe sie in EK. kennengelernt. Sie habe über das Projekt Bescheid gewusst und es hätten auch Zoom-Treffen mit ihr, dem Zeugen KE. und dem Angeklagten stattfinden sollen. Letztlich habe allerdings der Zeuge KE. hierfür nicht zur Verfügung gestanden. Mit der Zeugin CW., so die weitere Einlassung des Angeklagten, habe es einen intensiven Austausch gegeben, wie man den Zeugen KE. darstellen könne. Die Dokumentation habe 45 Minuten dauern sollen. Der Angeklagte erklärte weiter, er hätte das Projekt realisieren können, wenn er nicht in den geschlossenen Vollzug verlegt worden wäre.

In der Hauptverhandlung am 28.10.2024 bestätigte der Angeklagte, der Zeuge TX. habe den auf den 01.07.2022 datierenden Vertrag zwischen der E. GmbH und dem Zeugen KE. nach seinen Vorgaben erstellt und anschließend auf seine Anweisung hin den Zeugen KE. und G. zur Unterzeichnung übermittelt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 12.11.2024 erklärte der Angeklagte sodann, es habe eine verbindliche Zusage der Zeugin CW. hinsichtlich der Produktion des Filmprojektes gegeben. Er müsse in die WhatsApp-Kommunikation schauen, um sagen zu können, wann diese Zusage erfolgt sei. Es sei aber wohl zeitgleich mit dem Vertragsschluss am 01.07.2022 erfolgt, bzw. „Anfang oder Mitte Juni oder Juli“. Jedenfalls habe es vor dem Vertragsabschluss eine verbindliche Zusage gegeben. Er habe die Zeugin CW. auch mit Material versorgt und sie habe den Zeugen KE. kennenlernen wollen. Daher habe es einen Zoom-Termin gegeben. Die Produktion sei aus seiner Sicht sicher gewesen, da sie durch die Zeugin CW. zugesichert worden sei. Die Zeugin CW. habe auch eine Filmdauer von 45 Minuten zugesagt und dass sie den Beitrag in die Mediathek einstellen werde „mit der Option für andere Sender“. Der Angeklagte erklärte wiederum, zur Realisierung des Projekts sei es nur aufgrund seiner Inhaftierung im September 2022 nicht gekommen.

Nach der Vernehmung der Zeugin CW. am 04.12.2024 und unmittelbar vor der Vernehmung des Zeugen KE. am 11. Hauptverhandlungstermin vom 06.12.2024 ließ der Angeklagte sich sodann über eine Erklärung seiner Verteidigerin dahingehend ein, es habe vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.07.2022 keine feste Zusage der Zeugin CW. gegeben, so dass er hinsichtlich eines Betruges zum Nachteil des Zeugen KE. mit Eventualvorsatz gehandelt habe.

Schließlich machte der Angeklagte sich den im Rahmen der Beweisanträge seines Verteidigers YF. vom 19.12.2024 angeführten Tatsachenvortrag zu eigen. Demnach habe er die Zeugin CW., mit der er in der Vergangenheit bereits zusammengearbeitet hatte, angesprochen, ob sie Interesse hätte gemeinsam mit ihm einen Film über den Zeugen KE. zu produzieren. Dies sei der Fall gewesen und man habe sich hiernach weiter über das Projekt KE. ausgetauscht. Es seien auch Einzelheiten besprochen worden, wie der Film gestaltet werden könne. Die Länge des Films sei auf 30 Minuten festgelegt worden. Frau CW. sei besonders an dem Projekt interessiert gewesen, weil sie mehrere Filme über ältere Persönlichkeiten der Zeitgeschichte produziert hatte und nun gerne über einen jüngeren Künstler wie den Zeugen KE. einen Film habe drehen wollen. In einem Telefonat mit der Zeugin CW. habe diese dem Angeklagten mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Produktion des Films durchaus möglich wäre.

Der Angeklagte habe - so der Tatsachenvortrag weiter - dem Zeugen KE. mitgeteilt, dass die Produktion des Films einiges kosten würde und dass ein Vorschuss von 60.000 EUR notwendig sein würde. Dieser Betrag habe „für notwendige Produktion, Reisekosten, Entwicklung, mediale Positionierung und sonstige Produktionskosten“ verwendet werden sollen. In den Telefonaten, die der Angeklagte mit dem Zeugen KE. geführt habe, sei stets klargestellt worden, dass dieser Betrag die Honorierung für die erfolgreiche Vermittlung des Formats darstelle, sowie alle anfallenden Kosten abdecke, z.B. für Reisen und Hotels. Der Zeuge KE. habe dann absprachegemäß einen Vertrag mit der E. GmbH geschlossen über die Verpflichtung einen Film über ihn zu produzieren. Hiernach habe er von der E. GmbH eine Rechnung über den vereinbarten Vorschuss erhalten und gezahlt. Das von der E. GmbH geschuldete Projekt habe allerdings von der Präsenz und der Aktivität des Angeklagten abgehangen. Ferner machte der Angeklagte den Sachvortrag seines Verteidigers im Rahmen des Beweisantrages „zum Komplex KE.“ vom 15.04.2025 zum Gegenstand seiner Einlassung, wonach er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf vertraut habe, dass das Filmprojekt mit dem Zeugen KE. realisiert werde.

Die Einlassung des Angeklagten, nach der er letztlich auf die Produktion und Veröffentlichung des Dokumentarfilms vertraut habe, ist bereits vor dem Hintergrund seines eigenen Einlassungsverhaltens unglaubhaft. Die dargelegte mehrfache Änderung und Anpassung der Einlassung durch den Angeklagten zeigt, dass es sich hierbei letztlich um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

Der Angeklagte behauptete zunächst, vor dem Vertragsschluss eine verbindliche Zusage von der Zeugin CW. erhalten zu haben. Nach der Vernehmung der Zeugin CW., welche die Frage nach einer festen Zusage vehement verneinte, änderte er zunächst seine Einlassung entsprechend. Zuletzt nahm er von dieser Einlassung wiederum Abstand, indem er im Wesentlichen behauptete, er habe auch ohne ausdrückliche Zusage der Zeugin CW. darauf vertraut, dass der Dokumentarfilm produziert und veröffentlicht werde. Grundlage dieses Vertrauens war nach der Einlassung des Angeklagten schlicht sein Bemühen, den Zeugen KE. und die Zeugin CW. zusammen zu bringen sowie der Umstand, dass er mit Letzterer bereits zusammengearbeitet hatte und sich mit ihr auch über die Idee für TV-Produktionen austauschte.

Soweit er nunmehr angibt, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Zeugen KE. trotz des Fehlens einer festen Zusage auf die Realisierung des TV-Projekts vertraut, erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte zunächst erklärte, es habe eine verbindliche Zusage der Zeugin CW. gegeben. Weshalb er im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin CW. dann zunächst einen Vorsatz hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Betruges einräumte, wenn er tatsächlich darauf vertraut hatte, dass die TV-Dokumentation - so wie sie dem Zeugen KE. in Aussicht gestellt war - produziert und ausgestrahlt werden würde, bleibt ebenfalls offen.

Die Einlassung des Angeklagten ist darüber hinaus - soweit sie im Widerspruch zu den Feststellungen zu Punkt C. II. steht - durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt.

Aus der Vereinbarung vom 01.07.2022 zwischen der E. GmbH und dem Zeugen KE. ergibt sich, dass durch den Angeklagten die Produktion und die Ausstrahlung der TV-Doku gegenüber dem Zeugen als sicher dargestellt wurde. Im ersten Absatz dieses Vertrages heißt es wörtlich: „Die E. GmbH produziert gemeinsam mit dem IC. eine Dokumentation unter dem Arbeitstitel „Zeichensetzer“ über NP. und KE..“. Bereits die Formulierung „produziert gemeinsam“ legt eine schon feststehende Produktionsabsicht sowohl der E. GmbH, als auch des IC. nahe. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass für die zu produzierende Dokumentation bereits ein Arbeitstitel „Zeichensetzer“ genannt wird.

Hinzu kommt, dass in der Vereinbarung anschließend schon die inhaltliche Ausrichtung der Dokumentation festgelegt wird. So lautet der zweite Absatz der Vereinbarung: „Gezeigt wird in Form einer Dokumentation KE. als junger aufstrebender, nachdenklicher Künstler, der sich an großen Vorbildern orientiert, aber mit eigenwilligen und mutigen Werken neue Akzente setzt. Ebenso wird seine Ehefrau NP. porträtiert, die zielstrebig und engagiert ihren Traum verwirklicht hat und heute - entgegen allen Unkenrufen - als erfolgreiche Geschäftsfrau arbeitet.“ Diese Textpassage war aus Sicht des Zeugen KE. so zu verstehen, dass der beschriebene Inhalt der zu produzierenden Dokumentation bereits mit den Verantwortlichen des IC. abgestimmt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren vertraglichen Bestimmungen in denen es etwa heißt: „Die Dokumentation hat eine Sendezeit von 45 - 60 Minuten und wird in der QG., den entsprechenden Programmen und der Mediathek gesendet. Die Ausstrahlung ist für November/Dezember 2022 angedacht.“. Der Zeuge KE. hat in seiner Vernehmung entsprechende subjektive Vorstellungen bestätigt.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Vereinbarung schließlich weiter heißt: „Der IC. schließt einen separaten Produktionsvertrag mit NP. und KE. ab, der die Einzelheiten zur Produktion, dem Ablauf, dem Inhalt, den jeweiligen Aufgaben und Aufträgen und die Festlegung zur Rechteverwertung enthält.“. Denn auch insoweit erweckt die Vereinbarung den Eindruck, dass seitens des IC. bereits die Bereitschaft zum Abschluss eines solchen Vertrages signalisiert wurde.

Insgesamt suggeriert der Vertragsinhalt, der IC. habe die Produktion und Ausstrahlung der Dokumentation mit dem in der Vereinbarung beschriebenen Inhalt bereits fest zugesagt. Der Zeuge KE. bestätigte glaubhaft, dass der Angeklagte mit dem Vertrag diesen Eindruck bei ihm hervorrief und erklärte hierzu insbesondere, er sei hiernach von einem kurzfristigen Start der Dreharbeiten ausgegangen.

Die Kammer ist aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme allerdings davon überzeugt, dass tatsächlich zum 01.07.2022 keineswegs fest mit der Produktion oder der Ausstrahlung der TV-Dokumentation zu rechnen war. Für die Kammer steht fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Zusage der Zeugin CW. oder eines sonstigen Vertreters des IC. oder eines anderen TV-Senders existierte. Die Kammer sieht es ferner als erwiesen an, dass auch ansonsten nichts dafür sprach, die Realisierung des Filmprojekts als gesichert anzusehen, so dass die entsprechende Darstellung in der Vereinbarung vom 01.07.2022 letztlich jeglicher Grundlage entbehrte.

Die Zeugin CW. schilderte im Rahmen ihrer Vernehmung, dass der Angeklagte nach einem gemeinsamen Projekt, welches zu einem 45-minütigen Dokumentarfilm mit Frau ET. und Frau YQ. geführt habe, mehrfach mit neuen Vorschlägen und Ideen an sie herangetreten sei. Hierbei sei auch der Name KE. gefallen. Allerdings sei sie politische Journalistin und mache keine Kulturberichterstattung. Sie habe sich daher im Hinblick auf KE. gefragt, was dessen politische Botschaft sei. Sie habe nicht zugesagt, einen TV-Beitrag mit ihm zu machen. Sie habe zwar auch nicht ausgeschlossen, dass mal ein Projekt mit dem Zeugen KE. zustande kommen könne, dafür, so die Zeugin weiter, hätte sie sich aber erst ein Bild von KE. persönlich machen müssen. Zu einem persönlichen Kennenlernen sei es aber nie gekommen. Vor einem Beitrag hätte nach Aussage der Zeugin CW. dann die Überlegung gestanden, was Inhalt der Arbeit sein solle, was die politische Botschaft des Zeugen KE. sei. Es sei aber nicht mal zu der Überlegung gekommen, sicher etwas in Richtung einer Dokumentation über den Zeugen KE. zu machen. Die Zeugin CW. betonte ferner, dass ein etwaiger Bericht über den Zeugen KE. auch durchaus kritisch hätte ausfallen können.

Die Zeugin CW. erklärte außerdem, dass sie als festangestellte Journalistin gegebenenfalls ein entsprechendes Projekt - wenn sie es denn nach einem persönlichen Kennenlernen tatsächlich in Erwägung gezogen hätte - noch einer Redaktion hätte vorstellen müssen. Entscheidungen hinsichtlich der Ausstrahlung von TV-Produktionen träfen im Übrigen in der Regel die Programmplaner des Senders. Sie selbst sei hierin nicht involviert. Schließlich mutmaßte die Zeugin CW., für den Fall, dass sie den Programmplanern ihres Senders tatsächlich einen „Kulturbericht“ wie beispielsweise ein Künstlerportrait vorgestellt hätte, diese wohl ihre mentale Gesundheit angezweifelt hätten, da sie seit jeher ausschließlich als politische Journalistin arbeite.

Die Zeugin CW. hatte demnach zum 01.07.2022 gerade nicht signalisiert, an der Realisierung des Projekts mitwirken zu wollen.

Die Kammer ist von der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer durchweg schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage überzeugt. Die Zeugin hat kein erkennbares Motiv eine verbindliche Zusage hinsichtlich des TV-Projektes mit dem Zeugen KE. wahrheitswidrig zu leugnen und so den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Ihre Aussage war zudem nicht geprägt von einer überzogenen Belastungstendenz. Vielmehr schilderte die Zeugin durchaus Umstände, die im Grundsatz geeignet sind, den Angeklagten in ein positives Licht zu rücken. Sie berichtete etwa, ursprünglich den Eindruck gehabt zu haben, dass dem Angeklagten das Thema Antisemitismus wichtig sei und nicht das Geld.

Darüber hinaus zeigen die am 10.07.2022 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin CW. ausgetauschten Nachrichten, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen der E. GmbH und dem Zeugen KE. vom 01.07.2022 eben noch keine verbindliche Zusage der Zeugin CW. hinsichtlich des TV-Projekts existierte. Der Nachrichtenaustausch bestätigt mithin die entsprechenden Angaben der Zeugin CW.. Der Angeklagte schreibt der Zeugin an diesem Tag:

„Bitte lass uns am Dienstag oder Mittwoch noch einmal über das Projekt KE. sprechen. Das hat wirklich wunderbares Potenzial, nicht nur künstlerisch, sondern er ist auch das Sprachrohr seiner Generation. Würde mich sehr freuen, wenn wir hier erneut zusammenarbeiten können.“.

Eine derartige Anfrage wäre vollkommen überflüssig gewesen, wenn die Zeugin CW. - wie der Angeklagte zunächst behauptete - vor der Vereinbarung mit dem Zeugen KE. am 01.07.2022 bereits fest zugesichert hatte, eine TV-Dokumentation über diesen zu produzieren und zwar mit dem in der Vereinbarung vom 01.07.2022 niedergelegten Inhalt. Daran ändert auch die Antwort der Zeugin CW. „Ja gerne“ nichts, die sich im Übrigen ersichtlich auf die Bitte zum erneuten Gespräch bezieht und nicht bereits die angeregte Zusammenarbeit bestätigen soll.

Der dargelegte Nachrichtenaustausch zeigt somit, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf die ursprünglich behauptete verbindliche Zusage der Zeugin CW., wahrheitswidrig eingelassen hat.

Soweit sich aus der Textnachricht des Angeklagten ergibt, dass er den Zeugen KE. bereits zuvor gegenüber der Zeugin CW. erwähnt hatte, lässt sich hieraus weder ein konkretes tatsächliches Interesse oder gar eine verbindliche Zusage der Zeugin CW. herleiten, noch ergeben sich hieraus irgendwelche Anhaltspunkte für ein tatsächliches Vertrauen des Angeklagten im Hinblick auf die Realisierung seiner Projektidee.

Eine Produktionszugsage durch andere Vertreter der in Rede stehenden TV-Sender hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung bereits nicht angeführt. Es liegen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr belegt der Nachrichtenaustausch vom 10.07.2022 letztlich auch, dass es derartige Zusagen anderer Medienvertreter gerade nicht gab. In diesem Fall wäre die an die Zeugin CW. gerichtete Anfrage nämlich ebenfalls überflüssig gewesen.

Die Nachricht des Angeklagten zeigt außerdem, dass dieser - entgegen seiner zuletzt vorgetragenen Behauptung - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Zeugen KE. am 01.07.2022 nicht darauf vertraute, dass es sicher zur Produktion und Ausstrahlung des dem Zeugen KE. in Aussicht gestellten Künstlerportraits kommen werde. Es handelt sich bei der Nachricht vom 10.07.2022 um den bloßen Versuch, die Zeugin CW. für eine entsprechende Zusammenarbeit zu gewinnen, nachdem der Vertrag mit dem Zeugen KE. bereits unterzeichnet und ihm ein Betrag von 71.400 EUR in Rechnung gestellt worden war. Warum der Angeklagte ein Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen von vorneherein nicht in Erwägung gezogen haben will, erschließt sich nicht.

Der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Chatverlauf umfasst darüber hinaus die Zeit vom 18.06.2022 bis zum 27.09.2022. Der Angeklagte und die Zeugin CW. tauschen sich im Verlauf dieses Chats über verschiedene Projekte, Veranstaltungen und Kontakte aus. Das „Projekt KE.“ wird in dem benannten Zeitraum hingegen nur einmal zur Sprache gebracht, nämlich in den bereits dargelegten Nachrichten vom 10.07.2022. Eine Basis für das von dem Angeklagten behauptete Vertrauen in die Umsetzung seiner Projektidee lässt sich dem Nachrichtenaustausch somit nicht entnehmen, obwohl sowohl die Idee, eine TV-Doku über den Zeugen KE. zu machen, die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der E. GmbH und dem Zeugen KE. am 01.07.2022 und die Zahlung des „Honorars“ in Höhe von 71.400 EUR durch den Zeugen KE. am 11.07.2022 in den benannten Zeitraum fallen.

In dem WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin CW. werden außerdem an keiner Stelle die dem Zeugen KE. gegenüber angekündigten Dreharbeiten und Interviews am 28.07.2022 angesprochen.

Der Zeuge KE. berichtete im Hinblick auf seine Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich der TV-Produktion allerdings, es sei bereits ein Drehtag in seinem Atelier geplant gewesen. Er habe zu diesem Termin extra seinen „besten Sammler“ sowie seinen Tätowierer aus QT. bestellt, seine Frau habe an diesem Tag ebenfalls dabei sein wollen und sich hierfür freigenommen. Wegen einer Erkrankung des Kameramanns sei der Drehtermin dann aber kurzfristig ausgefallen. Aufgrund der bereits angefallenen Kosten habe er kurzzeitig auch die Überlegung gehabt, ob nicht ein zufällig anwesender Freund, welcher ebenfalls Kameramann sei, einspringen könne. Hierzu sei es aber letztlich nicht gekommen.

Diese Angaben des Zeugen KE. werden durch seinen WhatsApp-Verkehr mit dem Angeklagten gestützt. Insbesondere übermittelte der Angeklagte dem Zeugen KE. am 28.07.2022 um 10:15 Uhr folgende Nachricht:

„Liebe NP., lieber KE.,

hier der Leitfaden für das erste Interview heute:

KE. und NP.:

Was ist das Besondere an dieser Beziehung? Beide blicken auf ungewöhnliche Lebenswege zurück. Wie häufig musstet ihr gegen Widerstände ankämpfen? Seid ihr heute angekommen? Lebt ihr Euren Traum heute? Seht ihr Euch als Vorbilder für junge Menschen? Warum legen wir immer so viel wert auf den „korrekten“ Weg: Schulabschluss, Ausbildung, etc.? Ihr zeigt doch, dass es auch anders gehen kann...

Wie ergänzt ihr Euch künstlerisch? Ist es schwer, sich gegenseitig auszuhalten? Wie sieht der jeweilige Alltag aus? Kann man jeden Tag kreativ sein? Gibt es Tage, an denen Euch nichts einfällt? Woher kommen Ideen und Anregungen? Natürlich der Klassiker: gibt es Vorbilder für Euch oder versucht ihr es auf eine ganz eigene Art zu machen?

RH.:

Das wievielte Tattoo stechen Sie KE. heute?

Wie beurteilen Sie den Körper, den nun schon eine staatliche Anzahl von Tattoos zieren? Ist KE. selbst bereits ein Kunstwerk? Wie werden die Ideen für neue Tattoos bei NP. und KE. entwickelt? Welchen Einfluss haben Sie auf die Motive oder stehen diese bereits fest, ohne, dass Sie eingebunden werden?

(...)

Warum sammeln Sie die Kunst von KE.? Wie haben sich die Kunst und der Künstler in den letzten Monaten und Jahren, vielleicht auch mit Blick auf Corona, die aktuellen Entwicklungen in der Welt und die Hochzeit verändert?

Sicherlich kommt noch die eine oder andere Frage spontan hinzu, je nach Situation. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Bis später, herzliche Grüße X.“

Anhand dieser WhatsApp-Nachrichten vom 28.07.2022 ist nachvollziehbar, dass der Zeuge KE. aufgrund der Ankündigungen und Planungen des Angeklagten tatsächlich davon ausging, es würden an diesem Tag, ca. einen Monat nach der Vertragsunterzeichnung, Interviews mit ihm, seiner Partnerin, seinem Tätowierer und einem seiner Sammler geführt und gefilmt werden.

Ferner tauschten der Angeklagte und der Zeuge KE. sich um 13:06 Uhr und 14:01 Uhr tatsächlich über einen dem Zeugen KE. bekannten Kameramann aus. Ausweislich der am 29.07.2022 gewechselten Nachrichten verabredeten beide am Folgetag ein Telefonat, um „auf den gestrigen Tag zu reagieren“. Der dargelegte WhatsApp-Verkehr belegt daher auf der einen Seite die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Zeugen KE..

Auf der anderen Seite werden die angeblich für den 28.07.2022 geplanten Dreharbeiten oder deren kurzfristige Absage im WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin CW. an keiner Stelle thematisiert. Insbesondere der Interview-Leitfaden, den der Angeklagte am 28.07.2022 dem Zeugen KE. für Dreharbeiten übermittelte, die angeblich noch am gleichen Tag stattfinden sollten, wird in dem WhatsApp-Chat mit der Zeugin CW. weder übersandt, noch erwähnt. Dieser Umstand steht im Widerspruch zu der Behauptung des Angeklagten, er habe sich intensiv mit der Zeugin CW. über das Projekt ausgetauscht und bereits Einzelheiten der zu produzierenden Dokumentation mit ihr erörtert. Unabhängig davon, dass die Zeugin CW. diese Darstellung im Rahmen ihrer Vernehmung nicht bestätigte, ist es aus Sicht der Kammer vollkommen lebensfremd, dass der Angeklagte sich, wenn er mit ihr angeblich bereits in sehr engem Austausch hinsichtlich des Projektes stand, gleichwohl nicht per WhatsApp mit ihr über unmittelbar bevorstehende Dreharbeiten bzw. deren kurzfristigen Absage austauschte.

Soweit die Zeugin CW. demgegenüber wiederholt betonte, dass sie keinesfalls bereits entschlossen gewesen sei, überhaupt einen Film über den Zeugen KE. zu produzieren, lässt sich dies zwanglos mit der Tatsache in Einklang bringen, dass der Angeklagte und die Zeugin CW. sich nicht per WhatsApp über die angeblich geplanten Dreharbeiten und deren kurzfristige Absage austauschten.

Die Einlassung des Angeklagten, die Produktion und Ausstrahlung der TV-Dokumentation sei aus seiner Sicht sicher gewesen, stellt nach alldem eine bloße Schutzbehauptung dar.

Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme steht für die Kammer vielmehr fest, dass der Angeklagte insbesondere mittels der Vereinbarung vom 01.07.2022 die Produktion und Ausstrahlung des Dokumentarfilms gegenüber dem Zeugen KE. bewusst unzutreffend als hinreichend gesichert darstellte.

Die Feststellung, dass der Zeuge KE. dementsprechend auf die Produktion und anschließende Ausstrahlung eines Dokumentarfilms über seine Person und sein künstlerisches Schaffen vertraute, beruht auf dessen glaubhaften Angaben.

Der Zeuge KE. berichtete in diesem Zusammenhang auch, kurz nach der Vertragsunterzeichnung habe er den Rechnungsbetrag in Höhe von 71.400 EUR gezahlt, was durch die Umsatzübersicht betreffend das Konto der E. GmbH bei der Sparkasse D. mit der IBAN N10 bestätigt wird. Es sei für ihn klar gewesen, so der Zeuge weiter, dass es kurz nach der Zahlung mit den Dreharbeiten für die Dokumentation losgehe.

Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge seine tatsächlichen Vorstellungen hinsichtlich der gesicherten Produktion des TV-Projekts sowie im Hinblick auf dessen anschließender Veröffentlichung falsch darstellte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die Zahlung des Rechnungsbetrages von 71.400 EUR, dass der Zeuge KE. tatsächlich fest von der Realisierung des TV-Projekts ausging. Denn ausweislich der Vereinbarung vom 01.07.2022 sollte hiermit die „Akquise einer TV-Produktion“ und die „PR-Beratung in Zusammenhang mit der Ausstrahlung der TV-Produktion“ honoriert werden.

Ebenso spricht nichts dafür, dass der Zeuge wahrheitswidrig bekundete, dass seine entsprechenden Erwartungen auf den Versprechungen und Ankündigungen des Angeklagten und dem Vertragsschlusses am 01.07.2022 basierten.

Insbesondere hat der Zeuge KE. kein erkennbares Motiv, seine tatsächlichen Vorstellungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der E. GmbH am 01.07.2022 falsch darzustellen und den Angeklagten so zu Unrecht zu belasten. Eine bewusste Falschaussage allein aus Enttäuschung oder Frustration über das letztlich gescheiterte TV-Projekt und den damit einhergehenden Verlust des Geldes schließt die Kammer auch aufgrund des im Rahmen der Vernehmung des Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks aus. Der Zeuge KE. machte im Rahmen seiner Vernehmung zwar keinen Hehl daraus, von dem Verhalten des Angeklagten enttäuscht zu sein. Insgesamt wirkte der Zeuge jedoch gefasst und schien sich sowohl mit dem Scheitern des Projekts, als auch mit dem Verlust des Geldes abgefunden zu haben. Finanzielle Beweggründe für eine Falschbelastung des Angeklagten liegen ebenfalls fern. Die Chancen auf eine tatsächliche Rückzahlung der geleisteten Beträge bleiben angesichts der immensen Verschuldung des Angeklagten ohnehin marginal. Der - diesbezüglich anwaltlich beratene - Zeuge KE. erweckte insoweit auch nicht den Eindruck, ernsthaft auf eine Rückerstattung des gezahlten Geldes zu hoffen.

Nach alldem steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte, insbesondere durch den Vertrag vom 01.07.2022, gegenüber dem Zeugen KE. die Produktion des Dokumentarfilms über ihn und seine Kunst wider besseres Wissen als gesichert darstellte, um diesen zu der Zahlung von 71.400 EUR auf das Konto der E. GmbH zu veranlassen.

Ausweislich der auszugsweise verlesenen Umsatzliste für das Konto der E. GmbH bei der Sparkasse D. erfolgten nach der Zahlung des Zeugen KE. noch am selben Tag zahlreiche Abbuchungen in Höhe von insgesamt ca. 68.000 EUR. Der Zeuge TX. gab hierzu glaubhaft an, er habe zuvor auf Geheiß des Angeklagten eine Liste mit offenen Posten der E. GmbH erstellt. Der Angeklagte habe ihn telefonisch über den Geldeingang informiert. Daraufhin habe er, wiederum auf Anweisung des Angeklagten, auf die dringlichsten Verbindlichkeiten gezahlt.

Der Umstand, dass der Angeklagte das Geld unmittelbar nach dem Zahlungseingang am 11.07.2022 verwendete, um Verbindlichkeiten der E. GmbH zu bedienen, zeigt, dass er der Gesellschaft den entsprechenden Vermögensvorteil zielgerichtet verschaffte.

Aufgrund der vorangegangenen Täuschung des Zeugen KE. handelte der Angeklagte hierbei auch in dem Bewusstsein, dass die E. GmbH tatsächlich keinen Anspruch auf das Geld hatte. Nach den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen war dem Angeklagten zudem klar, dass der Zahlung des Zeugen KE. keine wirtschaftliche Kompensation durch eine tatsächliche Vermittlung der TV-Produktion gegenüberstand, mithin dessen Vermögen durch die Honorarzahlung geschädigt wurde.

4. Ablehnung des Hilfsbeweisantrags vom 13.05.2025

a. Ziffer I. des Antrags vom 13.05.2025

Der für den Fall der Verurteilung gestellte Beweisantrag des Verteidigers YF. vom 13.05.2025 war hinsichtlich der zu Punkt I. begehrten Beweiserhebungen gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen, da die behauptete Beweistatsache für die getroffene Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist.

Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist bedeutungslos, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Eine Tatsache ist insbesondere dann nicht geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen, wenn sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen. Dabei hat das Gericht die Tatsache so zu behandeln, als sei sie voll erwiesen und sie so einer antizipierenden Würdigung der erhobenen Beweise zugrunde zu legen.

Es kann hier dahinstehen, ob in der Zeit, als der Zeuge M. „Geschäftsführer der UE. Gesellschaft und noch nicht krankgeschrieben war und damit in der Zeit, in der die Gesellschaft ihr Konto bei der MZ. AG hatte“, der Angeklagte nicht im Besitz der Kreditkarte und der Bankkarte der Gesellschaft bei diesem Kreditinstitut war. Gleiches gilt für die Behauptung, der Angeklagte habe auch noch in den Monaten Juni bis August 2020 den Zeugen M. mehrfach gebeten ihm die Karten bzw. die PIN zu der EC-Karte und die Daten zu der Kreditkarte der UE. Gesellschaft zu geben / zuzusenden bzw. die Karten in den Briefkasten zu werfen. Es kann ferner dahinstehen, ob der Angeklagte den Zeugen M. über SMS (iMessage) sowie WhatsApp-Nachrichten gebeten hat, Geld abzuheben und ihm zu geben. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, besteht ersichtlich kein Zusammenhang zwischen diesen Beweisbehauptungen und dem weit zurückliegenden Geschehen auf den DC. in der Silvesternacht 2010/2011.

Die Beweisbehauptung vermag auch die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern, wonach der Angeklagte - wie er selbst einräumt - die Auszahlung der Fördermittel auf das Geschäftskonto der E. GmbH veranlasste und sie somit dem Zugriff des Vereins entzog.

Ebenso lässt die angeführte Beweisbehauptung keinerlei Rückschlüsse hinsichtlich des späteren Geschehens im Jahr 2022 zu, in dessen Mittelpunkt eine angeblich zugesicherte TV-Produktion über den Zeugen KE. und dessen Kunst steht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde das Dokumentarfilmprojekt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen KE. erstmals im Juni 2022 thematisiert. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits kein Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M., der im Übrigen ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 12.03.2025 bereits seit dem 09.03.2021 nicht mehr als Geschäftsführer der E. GmbH im Handelsregister eingetragen war.

b. Ziffer II. des Antrags vom 13.05.2025

Aus den gleichen Gründen ist auch die weitere Beweisbehauptung (Punkt II. des Antrags), der Zeuge M. habe sich um den Kontostand der E. GmbH „gekümmert“, den Kontostand selbst kontrolliert, Abbuchungen und Zahlungsausgänge verfolgt, etwa bei Autofahrten in Gesprächen mit dem Angeklagten, der wiederum bei dem Zeugen TX. nachgefragt habe, weil er selbst keinen Online-Zugang zum Konto gehabt habe, für die hiesige Entscheidung irrelevant. Dementsprechend war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung ebenfalls gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen.

c. Ziffer III. des Antrags vom 13.05.2025

Für den Fall, dass das Gericht den Angeklagten verurteilt, hat Rechtsanwalt YF. im Rahmen seines Schlussvortrages ferner Beweiserhebungen betreffend den WhatsApp-Verkehr zwischen dem Zeugen M. und dem Angeklagten vom 21.06.2020 sowie vom 22.07.2020 beantragt und hierzu unter Punkt III a) und b). vorgetragen, der Angeklagte habe dem Zeugen M. mehrfach, so auch Anfang Juni 2020 angeboten, die Geschäftsanteile an der E. GmbH zu einem Preis von 25.000 EUR bzw. 24.000 EUR zu erwerben, so dass der Zeuge M. auch das Darlehen über 15.000 EUR an den Großvater zurückzahlen könne. In einer Nachricht vom 26.06.2020 habe der Angeklagte den Zeugen M. aufgefordert, sich bis zum Folgetag 08:00 Uhr zu entscheiden. Noch am 22.07.2020 sei der Angeklagte davon ausgegangen, dass der Zeuge M. Inhaber der Geschäftsanteile an der E. GmbH sei und keine Veräußerung vorgenommen habe und dass er sich daher selbst Gehälter auszahlen könne.

Für die Entscheidung hinsichtlich des Geschehens in der Silvesternacht 2010/2011, hinsichtlich der Umleitung der YA.-Fördermittel auf das vereinsfremde Konto der E. GmbH und im Hinblick auf die gegenüber dem Zeugen KE. zum 01.07.2022 vorgegebene Produktionszusage sind diese Beweisbehauptungen indes allesamt ohne Bedeutung. Der Antrag war insoweit nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen.

Soweit der Verteidiger YF. im Rahmen des Hilfsbeweisantrages vom 13.05.2025 unter Punkt III. c) weiter vorträgt, in dem vom Gericht „vorgelesenen“ iMessage-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. fänden sich nur Nachrichten, die nicht mit einer Übertragung von Geschäftsanteilen an der E. GmbH auf den Zeugen M. im Zusammenhang stünden, insbesondere in dem iMessage-Verkehr vom 01.07.2020 bis zum 30.07.2020, und insoweit die erneute Verlesung des i-Message-Verkehrs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. vom 01.07.2020 bis 31.07.2020 beantragt, war der Antrag abzulehnen.

Ein Beweisantrag liegt gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Den dargelegten Ausführungen des Verteidigers fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung im Sinne des § 244 StPO. Vielmehr nimmt der Antragsteller hier lediglich eine eigene Beweiswürdigung hinsichtlich des bereits verlesenen iMessage-Verkehrs vor. Bei dem Vorbringen zu Punkt III. c) des Hilfsantrags vom 13.05.2025 handelt es sich mangels einer konkreten Tatsachenbehauptung somit nicht um einen Beweisantrag. Anhaltspunkte, welche unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO eine erneute Verlesung von Teilen des iMessage-Verkehrs geboten erscheinen ließen, zeigt der Antrag indes nicht auf.

Unabhängig davon war der diesbezügliche Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil der iMessage-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. in der Zeit vom 02.12.2019 bis 01.09.2020 - wie der Verteidiger selbst anführt - bereits in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Eine erneute Durchführung der Beweiserhebung kann jedoch grundsätzlich nicht verlangt werden, zumal hier nichts dafür spricht, dass die erneute Verlesung der Urkunden zu einem exakteren oder vollständigeren Beweisergebnis führen wird.

d. Ziffer IV. des Antrags vom 13.05.2025

Unter Punkt IV. des Antrags vom 13.05.2025 trägt der Verteidiger YF. sodann vor, der Angeklagte habe weder an dem Termin vor dem Notar HB. zur Beurkundung des Verkaufs der Geschäftsanteile des Zeugen M. an den Zeugen TX. teilgenommen, noch an dem Termin, bei dem die Anteilsveräußerung aufgehoben wurde. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Beurkundung der Übertragung der Geschäftsanteile des Zeugen M. an der E. GmbH sei ausschließlich zwischen dem Notar Dr. HB. und den Zeugen M. und TX. geführt worden, der Angeklagte sei hierin nicht eingebunden gewesen. Ferner habe der Notar HB. Abschriften der notariellen Urkunden zu der Anteilsveräußerung nur den Zeugen M. und TX. zugesandt, nicht auch dem Angeklagten.

Für die hiesige Entscheidung sind diese Beweisbehauptungen nicht von Bedeutung. Dementsprechend war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen.

e. Ziffer V. des Antrags vom 13.05.2025

Weiter wird zu Punkt V. des Antrages vorgetragen, der Zeuge TX. sei in der Zeit, in welcher der Angeklagte in Haft war, im Besitz eines Schlüssels zu dessen Wohnung gewesen. Er habe somit Zugang zu der Wohnung gehabt, habe dort arbeiten und sich um die Post kümmern können, habe Unterlagen aus der Wohnung mitnehmen und Unterlagen in die Wohnung bringen und diese dort lassen können. Für die hiesige Entscheidung sind diese Beweisbehauptungen offensichtlich nicht von Bedeutung. Dementsprechend war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen.

f. Ziffer VI. des Antrags vom 13.05.2025

Der Antragsteller trägt zu Punkt VI. seines Antrages vom 13.05.2025 umfangreich zu der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M., dem Angeklagten und dem Zeugen TX. sowie zwischen dem Zeugen M. und dem Zeugen TX. im Hinblick auf die E. GmbH vor.

Im Einzelnen behauptet der Antragsteller, der Angeklagte habe den Zeugen M. wiederholt daran erinnert, dass er als Geschäftsführer der E. GmbH Verantwortungen habe und ihn aufgefordert, den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, andernfalls wolle er, der Angeklagte, nicht weiter für ihn arbeiten. Der Angeklagte habe darüber hinaus den Zeugen auf die in diesem Fall drohende Insolvenz des Unternehmens hingewiesen.

Er habe außerdem gegenüber dem Zeugen TX. noch Ende August 2020 geäußert, dass er für den Zeugen M. tätig sei und sich für diesen aufarbeite, damit er nicht in die Insolvenz gehe. Ferner habe der Zeuge TX., in Abstimmung mit dem Angeklagten, dem Zeugen M. am 27.08.2020 eine Nachricht übersandt und ihn im Hinblick auf die fehlende Zahlungsfähigkeit der E. GmbH um Anweisungen hinsichtlich fälliger Rechnungen gebeten. Dieser habe sich daraufhin erkundigt, ob der Angeklagte weiter tätig sei, und geantwortet, er selbst sei gesundheitlich nicht in der Verfassung wichtige Entscheidungen zu treffen. Der Zeuge TX. habe den Angeklagten hierüber informiert, woraufhin dieser den Zeugen TX. gefragt habe, was sie machen sollten. Der Zeuge TX. habe vorgeschlagen, die wirtschaftliche Entscheidung ohne den Zeugen M. zu besprechen, vorzubereiten und zu treffen.

Es kann dahinstehend, ob diese Beweisbehauptungen tatsächlich zutreffen. Angesichts der bereits dargelegten Gründe, auf welche die Kammer ihre Überzeugung hinsichtlich der dargelegten Feststellungen stützt, sind die zu Ziffer VI. des Hilfsbeweisantrages angeführten Beweisbehauptungen nämlich für die hiesige Entscheidung nicht von Bedeutung. Dementsprechend war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen.

g. Ziffer VII. des Antrags vom 13.05.2025

Zu Punkt VII. des Antrags vom 13.05.2025 beantragt der Verteidiger YF. die Vernehmung näher benannter Zeugen zu der Behauptung, der Zeuge M. habe stets den Eindruck gemacht, psychisch gesund zu sein und nicht durch den Angeklagten psychisch belastet zu werden. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die benannten Zeugen seien aus dem engeren Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten und des Zeugen M. und hätten beide auch nach der Gründung der UE. und insbesondere im Jahr 2020 erlebt. Sie hätten sich mit dem Zeugen M. auch zu privaten Dingen unterhalten und könnten daher ihre Erlebnisse mit dem Zeugen M. und die daraus gewonnenen Eindrücke wiedergeben.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Antrag, der hier im Wesentlichen auf subjektive Eindrücke abstellt, überhaupt hinreichend konkrete Beweistatsachen bezeichnet. Jedenfalls sind die vorgetragenen und in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Behauptungen gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO für die Entscheidung nicht von Bedeutung, da sie aus Sicht der Kammer keinen Rückschluss auf das Geschehen in der Silvesternacht des Jahres 2010 zulassen. Denn keiner der nunmehr benannten Zeugen hat den Angeklagten und den Nebenkläger auf der Reise nach ZF. und auf die DC., bei der es zu der Missbrauchstat gekommen ist, begleitet.

Die Bedeutungslosigkeit der Tatsachenbehauptung im Hinblick auf die Untreue- sowie den Betrugsvorwurf liegt auf der Hand.

h. Ziffer VIII. des Antrags vom 13.05.2025

Die zu Punkt VIII. beantragte Beweiserhebung war ebenfalls abzulehnen.

Aus der unter Beweis gestellten und für die Beurteilung der Relevanz im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO als zutreffend zu unterstellende Behauptung, der Zeuge M. sei im Juli 2020 anlässlich der Geburtstagsfeier eines Freundes nach FF. gereist, ergibt sich keinerlei Erkenntnis in Bezug auf die Umleitung der YA.-Fördergelder durch den Angeklagten oder hinsichtlich der von ihm im Sommer 2022 gegenüber dem Zeugen KE. behaupteten Zusage einer TV-Produktion durch die Zeugin CW.. Ebenso besteht offensichtlich kein direkter Zusammenhang zwischen der FF.-Reise des Zeugen M. im Jahr 2020 und dem Missbrauchsgeschehen in der Silvesternacht 2010.

Selbst wenn der Zeuge M. im Juli 2020 zur Geburtstagsfeier eines Freundes nach FF. reiste, macht dies seine Angaben in Bezug die sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Angeklagten in der Nacht zum Jahreswechsel 2010/2011 nicht unglaubhaft.

Der Antragsteller führt insoweit aus, die begehrte Beweiserhebung betreffe das von dem Zeugen M. behauptete Verbot, mit Freunden Kontakt zu halten. Die Antragsbegründung verdeutlicht, dass der Antragsteller eine entsprechende Angabe / Aussage des Zeugen als widerlegt und seine Glaubwürdigkeit aus diesem Grund insgesamt beeinträchtigt sieht.

Die Tatsache, dass der Zeuge M. im Juli 2020 nach FF. zur Geburtstagsfeier eines Freundes reiste, vermag die aus den zu Punkt D. II. 1. dargelegten Gründen gewonnene Überzeugung der Kammer von den Geschehnissen auf dem Hotelzimmer in der Nacht vom 31.12.2010 auf den 01.01.2011 jedoch nicht zu erschüttern.

Allerdings hat der Zeugen M. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, es sei ihm nicht gestattet gewesen, eine Freundin zu haben, „oder Freunde“. Diese Aussage stand jedoch im Zusammenhang mit einer Reise nach V., welche der Angeklagte und der Zeuge M. gemeinsam im Sommer 2011 unternahmen. In diesem Kontext gab der Zeuge M. an, es sei während des Hotelaufenthaltes im Wellnessbereich erneut zu sexuellen Handlungen gekommen. Dem sei wiederum ein Streit zwischen ihm und dem Angeklagten vorausgegangen. Der Zeuge M. erklärte hierzu, der Streit in V. sei wie so oft nach dem gleichen Muster abgelaufen. Wenn er, der Zeuge, „ausgeschert“ sei, habe es Streit gegeben. Der Angeklagte habe sein Gehalt einbehalten und habe davon gesprochen, dass sein Job gefährdet sei. Auf Nachfrage, was er mit „ausgeschert“ meine, erklärte der Zeuge M., dass es ihm nicht gestattet gewesen sei, eine Freundin zu haben, oder Freunde. Der Angeklagte habe immer wissen wollen, wo er sei und was er mache.

Ebenso räumte der Zeuge M. im Rahmen seiner Vernehmung von sich aus ein, er habe auch immer wieder versucht, sich mit Frauen zu treffen. Er ergänzte insoweit allerdings sinngemäß, dass der Angeklagte ihm „das Leben zur Hölle gemacht habe“, wenn das rausgekommen sei.

An anderer Stelle schilderte der Zeuge M. zudem, dass seine private Beziehung zu dem Angeklagten bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 zunehmend angespannt war. Er erklärte hierzu weiter, er habe sich zu diesem Zeitpunkt dem Angeklagten in sexueller Hinsicht mehr und mehr verweigert. Darüber hinaus habe er häufiger auch bewusst Streit provoziert. Hintergrund dessen sei das Kalkül gewesen, dass der Angeklagte ihn vielleicht wieder mit Nichtachtung strafe und er seine Ruhe habe. Er habe gedacht, vielleicht schicke der Angeklagte ihn nach Hause.

Bereits in den Jahren 2018 / 2019 habe er des Öfteren mal die Konfrontation gesucht, woraufhin der Angeklagte ihn nach Hause geschickt habe. Dann sei zwar auch sein Handy „platt“ gewesen, aber er habe dann zumindest seine Ruhe gehabt. Teilweise habe er auch weggewollt, um sich mit Frauen zu treffen. Der erwarteten Sperrung seines Handys durch den Angeklagten, so der Zeuge weiter, sei er durch eine zweite SIM-Karte begegnet. Derartige „kleine Ausbrüche“ habe es immer mal wieder gegeben. Letztlich seien diese aber alle auch „niedergeschlagen“ worden.

Selbst wenn der Zeuge M. im Juli 2020 einen Freund in FF. besuchte, steht dieser Umstand angesichts seiner übrigen Angaben nicht im Widerspruch zu seiner Erklärung, es sei ihm nicht gestattet gewesen, Freunde zu haben. Vielmehr lässt sich die FF.-Reise des Zeugen M. im Juli 2020 zwanglos in Einklang bringen mit seinen zunehmenden Bemühungen, sich von dem Angeklagten zu distanzieren und sich durch provozierten Streit eigene Freiräume zu verschaffen.

i. Ziffer IX. des Antrags vom 13.05.2025

Die zu Punkt IX. des Hilfsbeweisantrages unter Beweis gestellte Behauptung, der Zeuge M. habe in der Wohnung des Angeklagten wütend eine Tür mit Glas eingeschlagen und der Angeklagte habe ihm dies und Bedrohungen vorgehalten, sind für die hiesige Entscheidung ebenfalls bedeutungslos, so dass die begehrte Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abzulehnen ist. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der behaupteten Tatsache und dem Missbrauchsgeschehen, der Auszahlung der YA.-Fördermittel oder der Täuschung des Zeugen KE. besteht offensichtlich nicht. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. wird vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Analyse der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ebenfalls nicht erschüttert, auch wenn er in der Wohnung des Angeklagten eine Tür zerschlagen und diesen bedroht hat. Der Zeuge M. hat im Rahmen seiner Vernehmung durchaus beschrieben, dass das Verhältnis zum Angeklagten in den Jahren vor der endgültigen Trennung von dem Angeklagten durchaus stark belastet und von Auseinandersetzungen geprägt war. Allein der Umstand, dass er die von ihm verübte Beschädigung einer Glastür in der Wohnung des Angeklagten nicht von sich aus offenbarte, lässt seine Angaben nicht insgesamt unglaubhaft erscheinen.

j. Ziffer X. des Antrags vom 13.05.2025

Soweit der Antragsteller die Vernehmung von Zeugen beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge M. in der Zeit von 2011 bis Mitte 2020 „häufig in der Wohnung des Angeklagten in D. gewohnt habe, insbesondere ab September 2019 bis Juli 2020 (Punkt X. des Hilfsantrages) war die begehrte Beweiserhebung ebenfalls abzulehnen.

Die aufgestellte Behauptung, der Zeuge M. habe in der Zeit von 2011 bis Mitte 2020 häufig in der Wohnung des Angeklagten in D. gewohnt, insbesondere ab September 2019 bis Juli 2020, ist irrelevant für die hiesige Entscheidung. Der konkrete Tatsachenkern der Beweisbehauptung wird hier lediglich anhand der Antragsbegründung deutlich, wonach die benannten Zeugen als direkte Nachbarn das Auto des Zeugen M. und diesen selbst vor der Wohnung des Angeklagten im Kornweg gesehen haben und zudem bestätigen können sollen, dass das Auto „immer wieder, meistens unter der Woche vor dem Haus (...) auch über die Nacht“ gestanden habe.

Die konkrete Tatsachenbehauptung, welche der Antragsteller hier unter Beweis stellt, nämlich, dass der Zeuge M. sich regelmäßig in der Wohnung des Angeklagten aufhielt und dort auch übernachtete, ist indes bereits erwiesen.

Die beantragte Beweiserhebung ist mithin nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO abzulehnen.

Der Zeuge M. hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer zwar bekundet, er habe nicht bei dem Angeklagten „gewohnt“. Er führte in diesem Zusammenhang allerdings eine eigene Wohnung im Haus seiner Eltern an. Zugleich erläuterte der Zeuge M. jedoch auch, er habe unzählige Male beim Angeklagten übernachtet, und zwar regelmäßig mehrmals pro Woche. Die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge M. habe praktisch seit seinem 18. Geburtstag und bis ca. 2020/2021 fünf Tage die Woche bei ihm gewohnt, stimmt mit diesen Angaben im Wesentlichen überein. Sowohl der Zeuge, als auch der Angeklagte schilderten somit - der Beweisbehauptung entsprechend - regelmäßige Aufenthalte und Übernachtungen des Zeugen M. in der Wohnung des Angeklagten und zwar im Zeitraum zwischen 2011 und 2020/2021. Die Kammer hat insoweit keine Anhaltspunkte für Zweifel, so dass die Beweisbehauptung als bewiesen anzusehen ist und der Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO abzulehnen war.

k. Ziffer XI. des Antrags vom 13.05.2025

Der Beweisantrag vom 13.05.2025 auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hinsichtlich Glaubwürdigkeit des Zeugen M. und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage war abzulehnen, da die Kammer selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO.

Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Es handelt sich hierbei um die ureigene Aufgabe des Tatrichters. Die Kammer kann die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgrund eigener Sachkunde, ohne Hilfe eines Sachverständigen vornehmen.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist auch nicht aufgrund von Besonderheiten in der Person des Zeugen M. geboten. Es sind keine Umstände ersichtlich, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die der Kammer nicht zur Verfügung steht.

Bei dem Zeugen sind keine psychischen oder geistig-pathologischen Auffälligkeiten zu erkennen. Weder sein Aussageverhalten noch die Aussageentstehung weichen von den regelmäßig vorkommenden Fällen ab. Allein die Tatsache, dass sich der Zeuge M. in den Jahren 2020 und 2021 in psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung begeben hat, vermag daran nichts zu ändern. Aus Sicht der Kammer bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für suggestive Prozesse und die Entstehung von Scheinerinnerungen.

l. Gesamtbetrachtung

Die im Rahmen des Beweisantrags vom 13.05.2025 angeführten Beweisbehauptungen lassen, angesichts der bereits dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme, auch in der Gesamtschau keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der getroffenen Feststellungen aufkommen und drängen auch insoweit nicht zu weiterer Beweiserhebung.

E.

Rechtliche Würdigung

I. Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21)

Der Angeklagte ist des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB idF v. 27.12.2003 (a. F.) schuldig.

Die Regelung des § 174 Abs. 1 StGB a.F. findet Anwendung auf das festgestellte Tatgeschehen, welches sich am 31.12.2010 bzw. 01.01.2011 auf den DC. ereignete, gemäß § 5 Nr. 8a) StGB in der vom 01.08.2007 bis 31.08.2014 geltenden Fassung. Nach dieser Regelung gilt unabhängig vom Recht des Tatorts in den Fällen des § 174 Abs. 1 StGB das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn wie hier der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben.

Nach Maßgabe des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. ist strafbar wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt.

Der Nebenkläger war dem Angeklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses untergeordnet. Er arbeitete nach den getroffenen Feststellungen bereits ab dem Sommer 2010 in der Firma des Angeklagten und wurde hierfür mit monatlich 300 - 400 Euro in bar entlohnt. Außerdem verfolgte der Nebenkläger bereits im Jahr 2010 das Ziel, eine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann in der T. GmbH zu absolvieren. Angesichts des bereits seit Sommer 2010 bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und der ebenfalls festgestellten Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses bestand zum Tatzeitpunkt ein berufliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Nebenkläger und dem Angeklagten.

Ein Missbrauch der Abhängigkeit ist anzunehmen, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Minderjährigen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen, insbes. beim Bestehen einer Drucksituation

Indem er die bestehende Zusammenarbeit und insbesondere die geplante Ausbildung gegenüber dem Nebenkläger aufkündigte und dem Nebenkläger sodann eine „Wiedergutmachung“ mittels Oralverkehr offerierte, handelte der Angeklagte missbräuchlich im Sinne der Norm. Der Angeklagte hat dem Nebenkläger hier erhebliche berufliche Nachteile in Aussicht gestellt und so seine Autorität eingesetzt, um diesen sexuell gefügig zu machen.

II. Taten zu Ziffer 5, 6 und 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21)

Nach den zu Punkt C.I.2. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zudem der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in drei Fällen schuldig gemacht.

Tat aus der Anklageschrift vom 03.06.2024 (40 Js 39/24)

Auf der Grundlage der zu Punkt C.II getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig.

F.

Strafzumessung

I. Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21)

1. Strafrahmen

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21) hat die Kammer den Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 zugrunde gelegt, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

Erheblich strafmildernd zu berücksichtigen war, dass die Tat bereits sehr lange Zeit zurückliegt. Das staatliche Strafbedürfnis ist infolgedessen in erheblichem Maße reduziert. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte zwischenzeitlich nicht erneut wegen einschlägiger Delikte in Erscheinung getreten ist.

Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass dieser zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft war.

Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger zum Zeitpunkt der Tat bereits wenige Monate vor der Vollendung des 18. Lebensjahres stand.

Ferner sprach für den Angeklagten, dass er zumindest Teile des objektiven Geschehens einräumte, namentlich den Umstand, dass es während der gemeinsamen Reise in die CV. und auf die DC. in der Silvesternacht 2010/2011 auf dem gemeinsam bewohnten Hotelzimmer zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Nebenkläger kam. Der Angeklagte hat insoweit nicht unerheblich zur Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen.

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vornahm, als auch von dem Nebenkläger solche an sich vornehmen ließ. Mit dem Samenerguss des Angeklagten in das Gesicht des Nebenklägers musste dieser zudem ein nicht unerhebliches Maß an Erniedrigung erdulden.

3. Bemessung der Einzelstrafe

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erkannt.

II. Taten zu Ziffer 5, 6 und 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21)

1. Strafrahmen

Bei der Festsetzung der für die Taten zu den Ziffern 5 bis 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20.06.2023 (40 Js 86/21) jeweils zu verhängenden Strafe ist die Kammer durchgehend von dem Strafrahmen des §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, denn der Angeklagte handelte jeweils gewerbsmäßig. Er beabsichtigte zum jeweiligen Zeitpunkt des Abrufs der Fördermittel auf das Konto der E. GmbH sich durch die wiederholte Tatbegehung über das dargestellte System der Honorarzahlungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Die Indizwirkung des insoweit jeweils erfüllten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit ist vorliegend in keinem der genannten Fälle mit der Folge entkräftet, dass ausnahmsweise der Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen wäre. Die Kammer vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Schuld des Angeklagten in den in Rede stehenden Fällen so deutlich von dem Regelfall nach unten abhebt, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall der Untreue vorgesehenen Strafrahmens vorliegend unangemessen erschiene.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens

Ausgehend von diesen Strafrahmen hat sich die Kammer anhand der Strafzumessungskriterien des § 46 StGB bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er das objektive Tatgeschehen zum Teil einräumte. Zum einen erklärte er, die Geldmittel für den Verein beim YA. beantragt zu haben. Zum anderen räumte er ein, beim Abruf der Mittel die Bankverbindung des Geschäftskontos der E. GmbH angegeben und so die entsprechende Auszahlung auf ein aus Sicht des Vereins fremdes Konto veranlasst zu haben. Hierdurch hat er dazu beigetragen, die diesbezügliche Beweisaufnahme nicht unerheblich zu verkürzen.

Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einschlägig vorbestraft war und darüber hinaus noch unter laufender Bewährung stand. Das Landgericht Bochum hatte ihn am 30.07.2019, rechtskräftig seit 07.08.2019, wegen Betruges in 13 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zugleich bis zum 06.08.2023 zur Bewährung ausgesetzt. Demnach hat weder die vorangegangene Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe den Angeklagten von der erneuten Begehung einer einschlägigen Straftat abgehalten, noch der Umstand, dass er fortan unter Bewährung stand. In diesem Zusammenhang wirkte sich auch die bemerkenswerte Rückfallgeschwindigkeit, welche der Angeklagte an den Tag legte, zu seinen Lasten aus. So lag die Verurteilung durch das Landgericht Bochum vom 30.07.2019 zum Zeitpunkt der hiesigen Untreuetaten im Mai bzw. Juni 2020 erst etwa zehn bzw. elf Monate zurück.

3. Bemessung der Einzelstrafen

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen erkannt:

Für die Tat zu Ziffer 5: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

Für die Tat zu Ziffer 6: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe

Für die Tat zu Ziffer 7: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.

III. Tat aus der Anklageschrift vom 03.06.2024 (40 Js 39/24)

1. Strafrahmen

Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die Betrugstat zum Nachteil des Zeugen KE. aus der Anklageschrift vom 03.06.2024 (40 Js 39/24) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Der Angeklagte hat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Die Indizwirkung des Regelbeispiels im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2 StGB ist vorliegend nicht mit der Folge entkräftet, dass ausnahmsweise der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen wäre. Die Kammer vermochte keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die Schuld des Angeklagten hier so deutlich von dem Regelfall nach unten abhebt, dass die Anwendung des für einen besonders schweren Fall des Betruges vorgesehenen Strafrahmens vorliegend unangemessen erschiene.

Hingegen handelte der Angeklagte nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB. Eine Absicht des Angeklagten, sich durch eine wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, war insoweit nicht festzustellen.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist. Bereits der Verurteilung durch das Landgericht Bochum am 30.07.2019 (Az. 12 KLs 40 Js 317/15-9/18) lagen13 Betrugsfälle neben zwei Fällen der Untreue zugrunde. Mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.10.2021 (Az. 12 KLs 40 Js 246/19-16/20) wurde der Angeklagte sodann wegen Betruges in weiteren vier Fällen verurteilt.

Maßgeblich strafschärfend wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat aus dem offenen Strafvollzug heraus agierte. Der Angeklagte hat sich somit nicht einmal durch die laufende Strafvollstreckung von der erneuten Begehung einer einschlägigen Straftat abhalten lassen.

Auch die Höhe des Schadens hat die Kammer berücksichtigt.

3. Bemessung der Einzelstrafe

Für die Tat aus der Anklageschrift vom 03.06.2024 (40 Js 39/24) hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungskriterien auf eine Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erkannt.

IV. Gesamtstrafenbildung

Aus den aufgeführten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Aufgrund der wegen vollständiger Strafvollstreckung unterbliebenen Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus den vorangegangenen Verurteilungen war dem Angeklagten hierbei ein Härteausgleich zu gewähren. Bei der Bemessung der hiesigen Gesamtstrafe war daher zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass soweit eine nach § 55 StGB vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung hätte erfolgen müssen, eine solche nicht mehr möglich war.

Die Kammer hält unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend.

G.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.