Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Beschluss vom 19.05.2025 – 11 Qs 13/25

11. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2025:0519.11QS13.25.00

Gründe

I.

Der Bewährungspflichtige und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Durch Strafbefehl vom 00.00.0000 wurde er durch das Amtsgericht Bochum, Az. 33 Ds 333/20 (641 Js 161/20) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 00.00.0000. Durch Bewährungsbeschluss vom 00.00.0000 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, er der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt, ihm die Weisung erteilt, jeden Wohnungswechsel mitzuteilen sowie ihm zur Auflage gemacht, 80 Stunden sozialer Arbeit innerhalb von zwölf Monaten nach Rechtskraft des Strafbefehls zu leisten.

In der Folgezeit wurden verschiedene Anschriften - teilweise Entlassanschriften nach Verbüßung von Untersuchungshaft - des Beschwerdeführers bekannt, ohne dass der Beschwerdeführer diese dem bewährungsführenden Amtsgericht Bochum mitteilte. Zu einer Bestellung eines Bewährungshelfers kam es ebenso wenig wie zu einer Konkretisierung der erteilten Arbeitsauflage.

Seit dem 00.00.0000 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M.. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 00.00.0000, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen eines am 00.00.0000 begangenen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Untersuchungshaftbefehl wurde aufgehoben.

Seit dem 00.00.0000 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D.. Durch Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen ist er wegen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Rechtskraft ist bislang nicht eingetreten.

Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht Bochum, Az. 33 Ds-641 Js 161/20-333/20 BRs auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum Sicherungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung, dass dieser die ihm auferlegten Sozialstunden nicht abgeleistet habe und flüchtig sei.

Mit Verfügung vom 00.00.0000 hörte das Amtsgericht den Beschwerdeführer schriftlich zu einem möglichen Widerruf an. Das Amtsgericht Bochum wies insoweit zur Begründung darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Wohnungswechsel anzuzeigen und die Arbeitsauflage zu erfüllen.

Die Staatsanwaltschaft Bochum beantragte mit Verfügung vom 00.00.0000 den Widerruf der Strafaussetzung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass mildere Mittel als der Widerruf nicht ausreichend seien. Der Beschwerdeführer habe bislang nicht einmal Anstrengungen entfaltet, die Weisungen und Auflagen zu erfüllen.

Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 meldete sich Rechtsanwältin Moradi aus Bremen als Verteidigerin zur Akte.

Das Amtsgericht Bochum widerrief mit angefochtenem Beschluss vom 00.00.0000 die Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer der Arbeitsauflage nicht nachgekommen sei und auch zu keinem Zeitpunkt seinen aktuellen Wohnort mitgeteilt habe. Unter Abwägung aller Umstände sei von einem gröblichen und beharrlichen Verstoß auszugehen. Hierdurch habe er auch Anlass zu der Besorgnis gegeben, neue Straftaten zu begehen, was sich in der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf zeige. Mildere Maßnahmen als der Widerruf reichten nicht aus.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt D. förmlich am 00.00.0000 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 00.00.0000 hat er gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass kein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen eine Auflage vorliege und das Amtsgericht entgegen § 453 Abs. 1 S. 4 StPO einen Anhörungstermin nicht durchgeführt habe.

Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Pollähne aus Bremen als weiterer Verteidiger zur Akte gemeldet.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat der Kammer mit Verfügung vom 00.00.0000 die Akte zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt, hat jedenfalls vorläufig in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Widerrufsbeschlusses.

1.

a) Das Amtsgericht Bochum war für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Bochum zuständig, da eine vorrangige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat nach Rechtskraft des hiesigen Strafbefehls zwar wiederholt Untersuchungshaft verbüßt, nicht hingegen Strafhaft. Eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO war danach nicht gegeben.

b) Der angefochtene Beschluss leidet indes an einem erheblichen Verfahrensmangel, da die nach § 453 Abs. 1 S. 4 StPO erforderliche mündliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden ist. Nach der vorgenannten Vorschrift „soll“ das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe in einer das Gericht überzeugenden Weise schriftlich darzustellen. Das Gesetz will damit von vornherein der Gefahr begegnen, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen, weshalb die obergerichtliche Rechtsprechung die mündliche Anhörung des Verurteilten entgegen dem Wortlaut der Norm („soll“) als zwingend erachtet (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024, 1 Ws 109/24 (S), mwN).

Danach wäre im vorliegenden Fall eines auf Auflagen- und Weisungsverstöße gestützten Widerrufs eine mündliche Anhörung obligatorisch gewesen. Eine solche hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. Auch lässt sich den Akten nicht etwa aus einem Protokoll über die Verkündung des Sicherungshaftbefehls entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer solchen zur Frage des Widerrufs mündlich angehört worden wäre.

Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die erteilte Arbeitsauflage bislang nicht konkretisiert worden ist. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung müssen Bewährungsauflagen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Der Verurteilte muss ihnen zweifelsfrei entnehmen können, was von ihm erwartet wird und unter welchen Umständen er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.04.2017, 2 Ws 13/17, BeckRS 2017, 127407). Die bisherige Arbeitsauflage lässt bereits offen, bei welcher Stelle der Beschwerdeführer die Arbeitsstunden abzuleisten hat, ob er sich diese Stelle selbst zu suchen hat oder diese durch das Gericht oder den Bewährungshelfer bestimmt wird.

c) Dass der Widerruf der Strafaussetzung nach Aktenlage - isoliert oder in einer Gesamtschau mit den übrigen Widerrufsgründen - auch auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf und bzw. oder im Falle eines möglichen Geständnisses auch auf die nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Wildeshausen hätte gestützt werden können, sofern die dortigen Taten in der hiesigen Bewährungszeit begangen worden wären, ändert an der zu treffenden Entscheidung nichts, da der Beschwerdeführer auch insoweit nicht - jedenfalls schriftlich - angehört worden ist. Das schriftliche Anhörungsschreiben betraf lediglich die Auflagen- und Weisungsverstöße. Im Übrigen hätte ein etwaiger Widerruf sich eingehend mit der Frage befassen müssen, aus welchem Grund das Amtsgericht Bochum hinsichtlich der Legalprognose zu einem anderen Ergebnis kommt als das Amtsgericht M. in der der hiesigen Verurteilung nachfolgenden Verurteilung. Um hier eine ausreichende Tatsachengrundlage zu haben, hätte es auch insoweit nahegelegen, einen mündlichen Anhörungstermin durchzuführen.

Zwar war diese Entscheidung des sach- und zeitnäheren Amtsgerichts Düsseldorf nicht präjudiziell. Jedoch wäre das Amtsgericht Bochum nach allgemeiner Auffassung gehalten, sich bei der eigenen Beurteilung grundsätzlich einer solchen sach- und zeitnäheren Prognose eines Tatgerichts anzuschließen, das über die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat geurteilt hat. Diese Pflicht findet ihre Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, sich aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat. Darüber hinaus kann das Gericht sich dann über die tatrichterliche Prognose hinwegsetzen, wenn es aufgrund neuerer Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt (vgl. MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Auflage 2020, § 56f Rn. 30 m.w.N.).

Hierzu hat - aufgrund des auf Auflagen- und Weisungsverstöße gestützten Widerrufs konsequent - das Amtsgericht Bochum keine Ausführungen gemacht.

2. Entgegen § 309 Abs. 2 StPO kann die Kammer vorliegend nicht in der Sache selbst entscheiden, da mit der fehlenden mündlichen Anhörung ein Verfahrensmangel vorliegt, den die Kammer nicht selbst beheben kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., 2024, § 309, Rn. 8, mwN).

III.

Da die Kammer eine eigene Sachentscheidung nicht getroffen hat, ist auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch das Ausgangsgericht zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2011 - 1 Ws 247/11 -, BeckRS 2011, 21442).