Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 16.06.2025 – 11 KLs 4/25
ECLI:DE:LGBO:2025:0616.11KLS4.25.00
Tenor
Der Angeklagte JI... ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen den Angeklagten JI... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.080,- Euro angeordnet.
Der Angeklagte AG.. ist schuldig des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten AG.. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.600,- Euro angeordnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Betr. JI...: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 53, 73, 73c StGB
Betr. AG..: §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 53, 73, 73c StGB
Gründe
(bezüglich des Angeklagten JI... abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft X. vom 25.03.2025 werden in der Zeit vom 01.05.2023 bis zum 12.12.2024 dem Angeklagten S. 17 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und 6 Taten des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie dem Angeklagten AG.. 4 Taten (Ziffern 18, 19, 20 und 24 der Anklage) des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu Last gelegt.
Die Kammer ist - nach Erteilung rechtlicher Hinweise bezüglich beider Angeklagten und teilweisen Verfahrenseinstellungen betreffend den Angeklagten JI... mit Beschlüssen vom 18.06.2025 - zu den aus dem Tenor ersichtlichen Schuldsprüchen gelangt.
II.
Feststellungen zu den Personen
1. Feststellungen zur Person des Angeklagten S.
Der heute 43 Jahre alte Angeklagte S. wurde in J. als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern geboren. Er hat eine ältere Schwester und zwei ältere Brüder, mit denen er im elterlichen Haushalt aufwuchs. Der Vater war Bergmann und ist mittlerweile berentet, die Mutter verrichtete den Haushalt.
Der Angeklagte JI... wurde regelgerecht eingeschult und wechselte nach vier Grundschuljahren auf eine Hauptschule, die er – ohne eine Klasse wiederholen zu müssen – nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ.
Er begann im Anschluss eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er erfolgreich abschloss. In seinem Lehrberuf war er sodann zunächst für etwa drei Monate über eine Leiharbeitsfirma und anschließend für über zwölf Jahre in einem handwerklichen Betrieb tätig. Anschließend arbeitete er für das RP. Immobilienunternehmen GE. als Balkonsanierer. Infolge der harten körperlichen Arbeit erlitt er insgesamt vier Bandscheibenvorfälle, weshalb er im Jahr 2021 die Tätigkeit beendete.
Bereits Anfang der 2000er Jahre lernte er seine heutige Ehefrau kennen, die Zeugin WF... In dieser Zeit griff er gelegentlich auf Alkohol und für eine kurze Phase auf Kokain zurück, gab den Konsum dann jedoch insgesamt auf. Im Jahr 2004 schlossen er und die Zeugin JI... die Ehe, aus welcher zwei Töchter hervorgingen, die heute 19 und 14 Jahre alt sind. Gemeinsam bewohnte die Familie ein im späteren Verlauf von der Zeugin WF.. erworbenes Zechenhaus an der letzten Wohnanschrift des Angeklagten JI....
Im vorderen Teil des als Doppelhaus ausgestalteten Hauses wohnt ein Freund des Angeklagten JI..., FE., mit eigener Familie.
HV. fungierte seit September Jahr 2021 vorgeblich als Alleingeschäftsführer der in der MM.-straße in T. ansässigen NQ.., deren Unternehmenszweck mit Gleisbausicherung angegeben war.
Im April 2023 übernahm JI... die Geschäftsführung bei der NQ.., nachdem er bereits im Jahr 2022 bei dieser versicherungspflichtig gemeldet gewesen war. JI..., der handwerklich begabt, jedoch buchhalterisch über keinerlei Kenntnisse und wenig Talent verfügte, war mit dem Führen eines Unternehmens alsbald überfordert und geriet beruflich wie privat in finanzielle Schieflage.
Er begann erneut, etwa zu Beginn des Jahres 2024, für zwei Monate Kokain zu konsumieren, welches er überwiegend in NK. bezog, stellte den Konsum jedoch nach einer Weile wieder ein.
Mit der Cannabis konsumierenden Zeugin XX. ging er im Laufe des Jahres 2023 eine anhaltend fortbestehende Beziehung ein, die seiner Ehefrau bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren verborgen blieb.
Infolge des Bekanntwerdens der Liaison hat sich die Zeugin WF.. zwischenzeitlich von dem Angeklagten getrennt.
Unter anderem gemeinsam mit XX. verbrachte der Angeklagte in den zurückliegenden zwei Jahren regelmäßig Zeit in der Spielhalle EW., die im Nachbarhaus der Firmenanschrift der NQ.. belegen ist, und spielte hier an Automaten. Zudem pflegte er kostspielige Hobbies, indem er für Fußballspiele seines persönlichen Lieblingsvereins kurzzeitig in die Türkei flog oder sich hochpreisige Tickets für Champions League Spiele von Borussia NK. kaufte.
Feststellungen zu einem einen Hang begründenden Suchtmittelkonsum konnte die Kammer nicht treffen. Mit Ausnahme des phasenweisen Konsums von Kokain ist es zu keinem weiteren Missbrauch psychotroper Substanzen gekommen.
Abgesehen von seinen Bandscheibenbeschwerden, die bereits zweimal im Krankenhaus mittels Spritzen behandelt wurden, was für eine Linderung der Beschwerden über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren sorgte, ist der Angeklagte insgesamt bei guter körperlicher Gesundheit.
Der Angeklagte JI... ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Indes ermittelt gegenwärtig die Staatsanwaltschaft X. in dem Verfahren 00 Js 00/24 StA X. unter anderem gegen den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung mit Vermögensvorteilen in einem hohen sechsstelligen Bereich in Zusammenhang mit dem Betrieb der NQ...
Der Angeklagte JI... wurde im hiesigen Verfahren am 12.12.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X. vom 05.12.2024, Az. 00 Gs 00/24 (00 Js 00/24), vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X..
Er hat in der Justizvollzugsanstalt eine Arbeit als Maler aufnehmen können und ist dort gegenwärtig als Vorarbeiter tätig. Die Trennung von seinen Töchtern belastet ihn nicht unerheblich.
2. Feststellungen zur Person des Angeklagten L.
Der heute 37 Jahre alte Angeklagte AG.. wurde als älterer von zwei Söhnen seiner Eltern in DM. geboren und wuchs gemeinsam mit seinem etwa ein Jahr jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf.
Im März 1993 immigrierte die Familie mit dem 5-jährigen Angeklagten in die Bundesrepublik Deutschland und zog in den Kreis J.. Die Vorfahren des Vaters stammten aus Deutschland und die Verwandten des Vaters waren zu dieser Zeit weit überwiegend bereits nach Deutschland zurückgekehrt. Der Vater des Angeklagten AG.. war als Schachtarbeiter beruflich tätig, die Mutter als Grundschullehrerin.
Der Angeklagte AG.. besuchte in Deutschland keinen Kindergarten und wurde – ohne über basale Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen – regelgerecht eingeschult. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten konnte er zunächst keinen Anschluss finden und musste nach einem halben Jahr gegen seinen Willen auf eine Sonderschule wechseln, wo er dann alsbald die deutsche Sprache erlernte. Zum zweiten Schuljahr wechselte er zurück auf die Regelschule. Hier fühlte er sich aufgrund seiner Herkunft als Außenseiter, konnte jedoch jedenfalls durchschnittliche schulische Leistungen erzielen.
Nach der Grundschulzeit wechselte er auf eine Gesamtschule. Von Mitschülern fühlte er sich gemobbt, da es seinen Angaben zufolge vermehrt zu Hänseleien wegen seines vermeintlich übergroßen Kopfes kam, welche erst aufhörten, nachdem der Angeklagte sich mit einem deutlich älteren Schüler geprügelt und sich so dem eigenen Empfinden nach den gehörigen Respekt verschafft hatte.
Der Angeklagte AG.. begann mit 14 Jahren, Zigaretten zu rauchen, und er kam mit 15 Jahren erstmals in Kontakt mit Cannabis, indem er mit Gleichaltrigen einen Joint rauchte, der bei ihm Übelkeit und Erbrechen auslöste. Nach kurzer Konsumpause setzte im selben Lebensjahr erneut ein gelegentlicher Konsum ein.
Der Angeklagte AG.. verließ die Schule nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss, konnte seine Fachoberschulreife auf der Berufsschule im Schwerpunkt Metalltechnik nachholen und begann eine Ausbildung als Mechatroniker im Bereich der Fahrzeugkommunikationstechnik, die er nach vier Jahren abschloss. Da er an dem Beruf zwar Interesse und Spaß hatte, den Lohn indes für nicht auskömmlich hielt, begann er über die Vermittlung von Bekannten auf Baustellen zu arbeiten und nebenbei Autos zu reparieren. Nachdem er sodann für ein Jahr in einem Unternehmen für Bodenbeläge Böden verlegt hatte, indes auch hier mit dem Gehalt nicht zufrieden war, begann er etwa 2015 eine Tätigkeit in einer Gleisbaufirma, für die er auf Montage arbeitete und hier einen Führerschein für Lokomotiven erwarb.
Bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit in der Gleisbaufirma wurde im Jahr 2014 der älteste Sohn des Angeklagten AG.. geboren. Der Angeklagte AG.. lebte zu dieser Zeit mit einer Mitbewohnerin in einer Wohngemeinschaft und pflegte zu der Frau – ohne eine eigentliche partnerschaftliche Beziehung mit ihr führen zu wollen – sexuellen Kontakt. Aus dieser von ihm sogenannten „WG Plus-Beziehung“ stammt auch der im Jahr 2019 geborene jüngere Sohn. Da sein älterer Sohn aufgrund der Montagetätigkeit kaum eine Beziehung zu dem Angeklagten aufgebaut hatte und Letzterer sich nunmehr ein intensiveres Zusammenleben mit den Kindern wünschte, beendete der Angeklagte AG.. die Tätigkeit in der Gleisbaufirma etwa zu der Zeit der Geburt des zweiten Sohnes.
Er kaufte ein renovierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus in der OL.-straße in J., das er als Kapitalanlage für die Zukunft ansah. In familiärer Hinsicht glückte das Zusammenleben allerdings nicht.
Der Angeklagte AG.. arbeitete für kurze Zeit in einer Baufirma und machte sich sodann mit einem Kleingewerbebetrieb im Bereich des Trockenbaus selbständig. Noch vor der Gewerbeeintragung wurde er tätig, konnte die Arbeiten indes mangels Eintragung nicht selbst abrechnen und wickelte dies über einen Bekannten ab, dem er dafür einen Teil des Verdienstes abgeben musste.
Anfang 2021 kam es zur räumlichen Trennung von der Mutter seiner Söhne, mit der er bis zu dieser Zeit noch in einer Wohnung gelebt hatte. In dieser Zeit konsumierte er auch wieder regelmäßiger Cannabis.
Im Jahr 2022 begann der Angeklagte eine Tätigkeit als Disponent, die er kurze Zeit ausübte. Ein Wasserschaden in seinem Haus an der OL.-straße in J. führte zu zusätzlichem Renovierungsaufwand. Zudem kam es zu gerichtlichen Streitigkeiten mit der Mutter seiner Kinder, die dem Angeklagten den Umgang mit den Söhnen verwehren wollte.
Aufgrund der hiermit sowie mit den Darlehenstilgungen verbundenen finanziellen Belastungen begann der Angeklagte spätestens zu Beginn des Jahres 2022 mit dem gewinnbringenden Handel von Cannabis - alsbald im Kilogrammbereich - in der Absicht und mit dem Willen, sich hiermit auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Der Angeklagte AG.. konsumierte in der Folgezeit unregelmäßig und insgesamt allenfalls gelegentlich Marihuana. Dieser unregelmäßige, einen Hang im Sinne des § 64 StGB nicht begründende Konsum hielt bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren im Dezember 2024 an.
Sonstige Suchtmittel konsumiert der Angeklagte AG.. nicht.
In seiner Jugend und im jungen Erwachsenenalter trank er regelmäßig Alkohol, wobei es auch immer wieder zu Alkoholexzessen kam. Seit seinem 24. Lebensjahr nimmt er keinen Alkohol mehr zu sich. Andere psychotrope Substanzen hat er in der Vergangenheit nicht konsumiert, insbesondere nachdem er die ihm missliebige Wirkweise von Amphetaminen bei Freunden beobachten konnte.
Ein forensisch relevanter Suchtmittelmissbrauch hat insgesamt zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Seit Januar 2024 führt der Angeklagte AG.. eine Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin TP.. Beide wohnten zusammen in der TL.-straße in J. in einer Mietwohnung und sind zwischenzeitlich verlobt. Der Angeklagte AG.. strebt an, das nach dem Wasserschaden verstärkt renovierungsbedürftige Haus an der OL.-straße in Eigenregie zu renovieren und dort mit seiner Partnerin eine Wohnung zu beziehen und die weiteren Wohnungen zu vermieten. Gegenwärtig erwartet das Paar die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes im August 2025. Zuvor hatte die Partnerin zwei Fehlgeburten erlitten.
Der Angeklagte AG.. hat infolge seiner Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Söhne sowie des Immobilienerwerbs Schulden in unbekannter Höhe.
Zuletzt erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 2.400 Euro monatlich, das ihm bis November 2024 ausgezahlt wurde. Er strebt eine Tätigkeit im handwerklichen Bereich an.
Der Angeklagte AG.. ist bei guter Gesundheit.
Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte AG.. wurde im hiesigen Verfahren am 12.12.2024 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X. vom 13.12.2024, Az. 64 Gs 00/24 (0 Js 00/24) seit demselben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt AY., wo er eine Arbeit als Elektriker aufnehmen konnte.
Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den ihn betreffenden Haftbefehl aufgehoben.
III.
Feststellungen zur Sache
Vorgeschichte
a)
Spätestens zu Beginn des Jahres 2022 beschloss der Angeklagte JI..., sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Marihuana und Kokain eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang der verschaffen.
Die Suchtmittel bezog er zunächst überwiegend über einen guten Bekannten, den gesondert Verfolgten und Zeugen RE., der gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten ZT. regelmäßig, auch mehrmals im Monat, Fahrten in die Niederlande unternahm und von dort Kokain und Marihuana in das Bundesgebiet einführte. Zunächst bezog der Angeklagte JI... überwiegend Marihuana von PW., spätestens ab Anfang des Jahres 2023 bezog er von diesem zudem jedenfalls regelmäßig Kokain in Mengen von in der A. mindestens 50 Gramm.
Spätestens zu Beginn des Jahres 2022 entschloss sich der Angeklagte AG.., sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Marihuana eine fortdauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Im Frühjahr 2022 vermittelte der gesondert Verfolgte PW. dem S. den telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten AG...
Bereits die erste Kontaktaufnahme der beiden Angeklagten untereinander hatte seitens JI... die Bestellung von Marihuana bei AG.. zum Gegenstand.
In der Folge erwarb JI... regelmäßig - diese Ankäufe sind nicht anklagegegenständlich - Marihuana bei AG...
AG.. verfügte über verschiedene Bezugsquellen und konnte innerhalb kurzer Zeit Marihuana von nachgefragten wirkstoffintensiveren Sorten wie Haze oder Cali im Kilogrammbereich bereitstellen.
Der Angeklagte AG.. plante bei seinen Abverkäufen pro Kilogramm Marihuana in der A. einen Gewinn von 800,- bis 1.000,- Euro ein, was oftmals gelang.
JI... seinerseits sammelte spätestens seit der Übernahme der Geschäftsführung der NQ.. im April 2023 zahlreiche dem Drogenmilieu zugehörige Personen um sich und beschäftigte diese teilweise als Arbeitnehmer in der NQ.., ohne dass Feststellungen zu konkreten betrieblichen Tätigkeiten dieser vorgeblichen Arbeitnehmer getroffen werden konnten.
So stand zeitweise BN. Kokainlieferant, der gesondert Verfolgte RE., auf der Gehaltsliste, und es waren des Weiteren sowohl Abnehmer von Marihuana bzw. Kokain als auch Personen, derer sich JI... bei der Abwicklung seiner Suchtmittelgeschäfte bediente, bei ihm beschäftigt.
Während JI... größere Betäubungsmittelgeschäfte, insbesondere solche mit Marihuana in Mengen ab 500 g aufwärts, selbst abwickelte, war er bei Verkäufen kleiner Mengen von Marihuana und Kokain regelmäßig eher vorsichtig und beschäftigte hierfür sog. Läufer, insbesondere den körperlich gebrechlichen gesondert Verfolgten und Zeugen DJ., dem JI... immer wieder Kokainmengen, auch in Steinform, übergab. CM. portionierte die Drogen oftmals in seiner Wohnung und übergab die Teilmengen anschließend auf Anweisung BN. auf der Straße an Kunden gegen Bezahlung, wobei CM. anschließend den Kaufpreis an JI... aushändigte.
Die Betäubungsmittelmengen bewahrte JI... im Übrigen an vermeintlich sicheren Orten auf, so beispielsweise regelmäßig Kokain in den Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. oder Marihuanamengen im Keller seiner Eltern, die ihre Wohnanschrift an der Anschrift RL.-straße unmittelbar neben der des Angeklagten unterhalten.
CM. hielt sich zudem regelmäßig in der gegenüber den Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. befindlichen Spielhalle EW. auf, wo er telefonisch kontaktiert wurde, sodann die Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. mit einem bei der EW. hinterlegten Zweitschlüssel aufsuchte und nach Mitnahme dort bereits portionierten Kokains dieses sodann außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für JI... veräußerte.
Ein weiterer regelmäßiger Treffpunkt von CM. und JI... war ein in der FV.-straße in T. belegener Kiosk, der offiziell durch den Neffen des Angeklagten JI..., den gesondert Verfolgten SJ. betrieben, faktisch aber von dem Angeklagten JI... eingerichtet und geführt wurde.
Hinsichtlich des Marihuanas band der Angeklagte zudem regelmäßig seinen Bekannten und Nachbarn, den gesondert Verfolgten und Cannabis konsumierenden BP. HV., ein, der über eine Zugangsmöglichkeit zu dem Keller der Eltern verfügte.
Der Angeklagte JI... verwickelte zudem Familienmitglieder in seine Geschäfte.
So verwies er zur Abwicklung von Straßenverkäufen von Kokain regelmäßig Interessenten an seinen Bruder, den gesondert Verfolgten GZ. JI..., oder er forderte seine Ehefrau, die Zeugin WF.., gelegentlich auf, Marihuana zu übergeben oder zu portionieren und im Briefkasten an der Wohnanschrift zur Abholung bereit zu legen.
Auf diese Weise erhielt auch regelmäßig der wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte und gesondert Verfolgte BZ. Mengen Marihuana zum Eigenkonsum.
CN., der während der durchgeführten Ermittlungen von Polizeibeamten am 06.07.2024 infolge richterlichen Observationsbeschlusses beobachtet werden konnte, wie er – ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein – mit einem auf ihn zugelassenen PKW, an den die Kennzeichen eines auf seine Freundin zugelassenen PKW angebracht waren, seinen PKW geführt hatte, vermittelte JI... unter anderem am 06.12.2024 auch an einen Marihuanahändler in NK.-SR. und bot an, dort als „Pfand“ zu verbleiben, bis JI..., der den Kaufpreis erst nach Abgabe des Marihuanas an den Besteller, den gesondert Verfolgten OP., würde bezahlen können, diesen entrichtet habe.
CN. bezog darüber hinaus überdies von dem Angeklagten AG.. unverzollte Zigarettenstangen aus Polen.
Regelmäßigen Kontakt hatte JI... zudem mit dem Cannabis konsumierenden gesondert Verfolgten und Zeugen KW., der über der EW. Spielhalle wohnt und regelmäßig von JI... kontaktiert wurde, um Marihuanageschäfte kleineren Ausmaßes abzuwickeln und unter anderem auch, um die Freundin des Angeklagten JI..., die gesondert Verfolgte und Zeugin XX., mit Joints zu versorgen.
b)
Seit März 2024 wurden beim Polizeipräsidium J. Ermittlungen u.a. gegen den Angeklagten S. geführt, nachdem eine Vertrauensperson in einer Quellenvernehmung gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass S. und sein Bruder GZ. JI... seit Jahren mit Cannabis und Kokain im Kilogrammbereich handeln würden. Damit korrespondierend war bereits am 26.03.2023 ein anonymer Hinweis bei der Polizei eingegangen, nach dem die Brüder als Köpfe einer Bande mit Betäubungsmitteln handeln würden.
Im Frühjahr 2024 kam es im Zuge des weiteren gegen den Angeklagten JI... bei der Staatsanwaltschaft X. u.a. wegen Steuerhinterziehung geführten Verfahrens 00 Js 00/24 StA X. zu einer ersten Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. und der Wohnanschrift BN..
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft X. wurden in der Folge im hiesigen Verfahren Observations- und Telekommunikationsbeschlüsse erlassen, insbesondere betreffend den Angeklagten S. sowie die gesondert Verfolgten GZ. JI... und BZ..
Nach einer weiteren Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der RDM Service GmbH in dem wegen Steuerhinterziehung geführten Verfahren am 21.08.2024, anlässlich derer nahezu 50 Gramm Kokain sichergestellt worden waren, wurde im hiesigen Verfahren richterlich zudem die Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten JI... geführten und auf seinen Vater zugelassenen Porsche Macan angeordnet und das Fahrzeug anschließend vermint.
2. Feststellungen zu den verurteilungs- und einstellungsgegenständlichen Taten
Im Einzelnen kam es dann zu nachfolgenden Tatgeschehen.
a) Einstellungsgegenständliche Taten Ziff. 1.-6. der Anklageschrift betreffend den Angeklagten JI...
Ab Anfang 2023 erwarb der Angeklagte JI... regelmäßig Kokainmengen von bis zu 50 Gramm von dem gesondert Verfolgten und Zeugen RE., um diese anschließend gewinnbringend zu veräußern.
In der Zeit zwischen dem 20.05.2023 und dem 20.01.2024 kam es jedenfalls zu 6 derartigen Geschäften im zeitlichen Abstand von etwa sechs Wochen.
Vor Erwerb einer neuen Menge Kokain bei PW., welches JI... jeweils unmittelbar bezahlte, hatte JI... die zuvor erworbene Menge jeweils vollständig abverkauft.
Das gehandelte Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid auf.
JI... kaufte das Kokain zu einem Grammpreis von 45 Euro an und veräußerte es gewinnbringend zu einem Grammpreis von 70 Euro weiter.
Die Kammer hat das Verfahren wegen der vorgenannten Fälle jeweils gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt mit der Maßgabe, dass die insgesamt getroffenen Feststellungen gleichwohl bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden können.
b) Verkauf von 950 g Marihuana von L. an S. am 12.01.2024 (Ziff. 18. der Anklageschrift)
Spätestens am 11.01.2024 kamen die Angeklagten AG.. und JI... überein, dass AG.. dem JI... insgesamt mindestens 950 g Marihuana zu einem für AG.. gewinnbringenden Preis von 4.300,- Euro veräußert.
Am 12.01.2024 erkundigte sich S. nach dem Stand des Geschäfts, woraufhin AG.. mitteilte, dass er zuhause sei und das bestellte Marihuana abgeholt werden könne.
Da S. zu diesem Zeitpunkt zeitlich verhindert war, schickte er seinen Bruder, den gesondert Verfolgten GZ. JI..., zu VN. Wohnanschrift in J., wo AG.. dem GZ. JI... die 950 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13 % THC (Wirkstoffmenge 123,5 g THC) gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.300,- Euro übergab.
GZ. JI... überbrachte das Marihuana anschließend dem Angeklagten S., der dieses zu einem Gesamtpreis von 5.000,- Euro sodann gewinnbringend weiterveräußerte.
c) Handeltreiben des S. mit 50 g Kokain um den 07.04.2024 (Ziff. 7 der Anklageschrift)
An einem nicht näher bestimmbaren Tag um den 07.04.2024 erwarb der Angeklagte JI... von dem gesondert Verfolgten und Zeugen RE. zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs insgesamt 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 65 % Kokainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 32,5 g Kokainhydrochlorid) zu einem Grammpreis von 45 Euro, die er anschließend u.a. unter Einbindung des gesondert Verfolgten und Zeugen DJ. zu einem Grammpreis von 70 Euro, mithin insgesamt 3.500,- Euro, an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte.
d) Einstellungsgegenständliche Tat Ziff. 21. der Anklageschrift
Am 10.05.2024 rief der Angeklagte S. gegen 00:24 Uhr bei der Spielhalle EW. an und verlangte, seinen Bruder, den gesondert Verfolgten GZ. JI..., zu sprechen. Diesem teilte er mit, dass jetzt gleich eine Person vorbeikomme, der 1.200 Euro übergeben werden müssten und forderte GZ. JI... auf, das Geld zu übergeben.
Belastbare Feststellungen dazu, ob es dieser Betrag für Kokain oder für Marihuana entrichtet wurde, konnten nicht getroffen werden.
Die Kammer hat das Verfahren wegen dieses Geschehens gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt mit der Maßgabe, dass die insgesamt getroffenen Feststellungen gleichwohl bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden können.
e) Verkauf von 950 g Marihuana von L. an S. am 14.05.2024 (Ziff. 19. der Anklageschrift)
Am 14.05.2024 erwarb der Angeklagte S. bei dem Angeklagten AG.. erneut insgesamt 950 g Marihuana zu einem Preis von 4.300,- Euro.
S. begab sich zu diesem Zweck gegen 11:30 Uhr zur Wohnanschrift des L. in der UH.-straße in J., wo AG.. dem Angeklagten JI... die 950 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13 % THC (Wirkstoffmenge 123,5 g THC) gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.300,- Euro übergab.
Der Angeklagte S. veräußerte das Marihuana anschließend zu einem Gesamtpreis von 5.000,- Euro gewinnbringend weiter.
f) Handeltreiben des S. mit 50 g Kokain um den 14.05.2024 (Ziffern 8., 9. und 10. der Anklageschrift)
An einem nicht näher bestimmbaren Tag um den 14.05.2024 erwarb der Angeklagte JI... von dem gesondert Verfolgten und Zeugen RE. zum gewinnbringenden Weiterverkauf insgesamt 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 65 % Kokainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 32,5 g Kokainhydrochlorid) zu einem Grammpreis von 45 Euro, die er anschließend u.a. unter Einbindung des gesondert Verfolgten und Zeugen DJ. zu einem Grammpreis von 70 Euro, mithin insgesamt 3.500,- Euro, an verschiedene Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte.
g) Handeltreiben des S. mit 50 g Kokain um den 02.07.2024 (Ziffern 11. und 12. der Anklageschrift)
An einem nicht näher bestimmbaren Tag um den 02.07.2024 erwarb der Angeklagte JI... von dem gesondert Verfolgten und Zeugen RE. zum gewinnbringenden Weiterverkauf insgesamt 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 65 % Kokainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 32,5 g Kokainhydrochlorid) zu einem Grammpreis von 45 Euro, die er anschließend u.a. unter Einbindung des gesondert Verfolgten und Zeugen DJ. zu einem Grammpreis von 70 Euro, mithin insgesamt 3.500,- Euro, an verschiedene Abnehmer bis zu Beginn des Monats August 2024 gewinnbringend weiterveräußerte.
h) Handeltreiben des S. mit 48,92 g Kokain am 21.08.2024 (Ziff. 13. der Anklageschrift)
Am 21.08.2024 bewahrte der Angeklagte S. in den Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. an der MM.-straße in DQ. T. an verschiedenen Stellen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Kokain auf, welches er kurz zuvor erworben hatte.
Am selben Tag fand in dem gegen den Angeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung geführten Ermittlungsverfahren 00 Js 00/24 StA X. erneut eine zuvor richterlich angeordnete Durchsuchung der Betriebsräumlichkeiten statt.
Die durchsuchenden Polizeibeamten, unter ihnen die Zeugen KHK SQ. und KHK'in PJ., konnten in einer Schublade eines Kopierers in einer Plastikdose mehrere Bubble Kokain, unter einer Kaffeetasse an der Wand zwei Bubble Kokain sowie auf einem Kühlschrank in einer Tasse mehrere Bubble Kokain auffinden und sicherstellen. Auf einem Brett über der Tür einer Toilette stellten die Polizeibeamten zudem eine Feinwaage sowie in einer Kommode – nicht anklagegegenständlich – 27 Ampullen Testosteron sicher.
Insgesamt wurden 48,92 g Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 23,19 g Kokainhydrochlorid sichergestellt.
i) Einstellungsgegenständliche Tat zu Ziff. 14 der Anklageschrift
Unbeeindruckt von der zuvor durchgeführten Durchsuchung und der Sicherstellung des Kokains in den Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. setzte der Angeklagte JI... seinen Kokainhandel in der Folgezeit fort und erwarb von dem gesondert Verfolgten RE. im September erneut eine nicht näher festzustellende Menge Kokain.
Die Kammer hat das Verfahren wegen dieses Geschehens gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt mit der Maßgabe, dass die insgesamt getroffenen Feststellungen gleichwohl bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden können.
j) Verkauf von 2.700 g Marihuana von L. an S. am 09.10.2024 (Ziff. 20. der Anklageschrift)
Kurz vor dem 09.10.2024 oder an diesem Tag vereinbarten die Angeklagten AG..
und JI... ein Marihuanageschäft über eine Menge von 2.700 g Marihuana zu einem Kaufpreis von 4.300,- Euro pro Kilogramm, die JI... von AG.. erwerben wollte.
Zu diesem Zweck trafen sich JI... und AG.. gegen 16 Uhr in dem von JI... geführten Porsche Macan vor dem von AG.. bewohnten Haus in der TL.-straße in J., wo JI... dem AG.. eine Anzahlung in Höhe von 5.000,- Euro überreichte. Anschließend begab sich AG.. ins Haus und überbrachte die 2.700 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 13 % THC (Wirkstoffmenge 351 g THC) an den im Fahrzeug verbliebenen JI....
S. veräußerte die 2.700 g Marihuana am selben Tag gegen 20:23 Uhr an einen unbekannten Abnehmer zu einem Preis von 5.000,- Euro je Kilogramm, mithin zu einem Preis von 13.500 Euro.
Weitergehende Kaufpreiszahlungen als die erhaltenen 5.000,- Euro hat der Angeklagte AG.. - wenngleich er die ausstehende Restzahlung bei JI... wiederholt anmahnte - in der Folge nicht erhalten.
k) Handeltreiben des S. mit mindestens 230 g Kokain am 12.10.2024 (Ziffern 15. und 16. der Anklageschrift)
Spätestens Anfang Oktober 2024 plante der Angeklagte JI..., nunmehr größere Mengen Kokain von dem gesondert Verfolgten und Zeugen RE. zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erwerben.
Zu diesem Zweck wandte er sich an PW. und teilte mit, eine Menge von mindestens 230 Kokain erwerben zu wollen. PW. teilte JI... mit, dass eine Beschaffungsfahrt für Samstag, den 12.10.2024, geplant sei und JI... für die bestellte Menge 10.500,- Euro aufwenden müsse, worin JI... einwilligte.
In den Tagen vor dem 12.10.2024 bemühte sich JI... um die Beschaffung des Kaufpreises. Am 11.10.2024 trafen sich JI... und PW. gegen 23:31 Uhr am von JI... geführten Fahrzeug Porsche Macan. JI... übergab PW. eine Anzahlung in Höhe von 4.500,- Euro und kündigte an, die Restzahlung am kommenden Montag zu leisten.
Am Abend des 12.10.2024 überbrachte der gesondert Verfolgte und Zeuge PW. dem Angeklagten JI... die bestellte Kokainmenge von 230 Gramm, die über einen Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 149,5 g Kokainhydrochlorid) verfügte.
JI... veräußerte das Kokain in der Folge gewinnbringend zu einem Grammpreis von 70 Euro, mithin insgesamt 16.100,- Euro, und überbrachte PW. am 15.10.2024 den restierenden Kaufpreis in Höhe von 6.000,- Euro.
l) Handel des S. mit 1.500 g Marihuana am 19.10.2024 (Ziffern 22. und 23. der Anklageschrift)
Am 19.10.2024 trat ein unbekannt gebliebener Abnehmer von Cannabis an den
Angeklagten JI... heran und erklärte sein Interesse an dem Ankauf von einem Kilogramm Marihuana.
JI..., der zu dieser Zeit eine solche Marihuanamenge nicht vorrätig hatte, fragte bei dem Angeklagten AG.. nach, der - immer noch auf die ausstehende Restzahlung wartend - absagte.
JI... hörte sich in Betäubungsmittelkreisen um und erfuhr schließlich eine Ankaufsgelegenheit über den Cousin seiner Freundin, der gesondert Verfolgten und Zeugin XX., der mitteilte, dass es in X. einen Cannabishändler gebe, der über 1.500 g Marihuana verfügte und für die Gesamtmenge einen äußerst günstigen Preis in Höhe von 3.800 Euro je Kilogramm verlange.
JI... sagte zu, fuhr mit XX. ins RP. Ausgehviertel EK. und nahm dort den Cousin der UV. auf. Gemeinsam fuhren sie anschließend zu dem unbekannten Cannabishändler in der Nähe des RP. UQ., wo der Cousin aus dem Fahrzeug ausstieg, den Cannabishändler aufsuchte und anschließend nach Zahlung des zuvor von JI... übergebenen Kaufpreises mit den 1,5 kg Marihuana wieder zustieg. Das Marihuana verfügte über einen Wirkstoffgehalt von 14,2 % THC (Wirkstoffmenge 213 g THC).
Nachdem JI... den Cousin seiner Freundin wieder im EK. abgesetzt hatte, begab er sich zurück nach T., wo er ein Kilogramm an den unbekannt gebliebenen Abnehmer zu einem Preis von 5.000,- Euro veräußerte.
Von der Restmenge übergab er eine Teilmenge an den gesondert Verfolgten und Zeugen KW..
Am Folgetag beschwerte sich der Abnehmer des Kilogramms Marihuana über die Qualität, weshalb JI... das Geschäft mit diesem rückabwickelte.
Eine Restmenge von 284,58 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,2 % THC und einer Wirkstoffmenge von 40,41 g THC lagerte er im Keller seiner Eltern.
Am 12.12.2024 wurde aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses u.a. die Wohnung des Angeklagten JI... sowie die Kellerräume seiner Eltern durchsucht. Hierbei wurde die Restmenge Marihuana durch die durchsuchenden Beamten, unter ihnen der Zeuge KHK VC. sichergestellt.
m) Handel des S. mit 11,5 g Kokain am 06.12.2024 (Ziff. 17. der Anklageschrift)
Der Angeklagte JI... verfügte am 06.12.2024 über eine Kokainmenge von mindestens 11,5 g, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.
Aus dieser Menge verkaufte er selbst 1,5 Gramm Kokain in Form von vier Bubble Kokain mit jeweils 0,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid am 06.12.2024 an den gesondert Verfolgten FY. gegen Zahlung von 40 Euro pro Bubble und schickte am 10.12.2024 seine Ehefrau, die Zeugin WF.. zum Zwecke des Verkaufs eines weiteren Bubble mit 0,5 g Kokain mit mindestens 65 % Kokainhydrochlorid zum Preis von 40 Euro zu einer unbekannt gebliebenen „XJ.“.
Eine Teilmenge von sechs Bubble mit einem Gesamtgewicht von mindestens 2,98 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 62 % Kokain übergab er dem gesondert Verfolgten DJ., der hiervon drei Bubble zu einem Preis von 40 Euro pro Bubble verkaufte, unter anderem am 11.12.2024 an einen unbekannten „Griechen“, und anschließend das Geld unmittelbar an JI... übergab.
Durch den Verkauf der insgesamt sieben Bubble zu je 40 Euro erhielt der Angeklagte JI... mithin insgesamt 280 Euro.
Am 12.12.2024 wurden aufgrund richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse sowohl die Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. als auch die Wohnung des gesondert Verfolgten DJ. durchsucht.
Hierbei konnten die durchsuchenden Polizeibeamten in der Wohnung des DJ. noch drei Bubble Kokain mit einem Gewicht von 1,49 g Kokain und einem Wirkstoffgehalt von 62 % Kokain (Wirkstoffmenge 1,37 g Kokain-Hydrochlorid) auffinden und sicherstellen. In den Geschäftsräumlichkeiten der NQ.. fanden sie eine Kokainmenge von 6,52 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 76,7 % Kokain (Wirkstoffmenge 5,6 g Kokain-Hydrochlorid) sowie eine Feinwaage auf, die sämtlich sichergestellt wurden.
Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten JI... davon ausgegangen, dass die Kokainmengen aus einem einheitlichen Ankauf stammen.
n) Handel des L. mit 7.574,75 g Marihuana am 12.12.2024 (Ziff. 24. der Anklageschrift)
Der Angeklagte AG.. hielt am 12.12.2024 in dem Keller des von ihm bewohnten Wohnhauses an der TL.-straße in J. insgesamt 7.574,75 g zuvor von ihm erworbenes Marihuana zum eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig.
Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein 3,5-geschossiges Mehrfamilienhaus, von dem der Angeklagte AG.. eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Über die Küche der Wohnung kann über einen Abgang der Keller erreicht werden.
Hier bewahrte der Angeklagte AG.. im Hausanschlussraum in einem verschlossenen Tresor 15 Umverpackungen mit insgesamt 6.577,41 g Marihuana sowie neben diesem Tresor eine Umverpackung mit 997,34 g Marihuana und einem Wirkstoffgehalt von 15,0 % THC (Wirkstoffmenge 149,6 g THC) auf.
Die in dem Tresor befindlichen Marihuanamengen betrafen Einzelmengen von 139,99 g mit einem Wirkstoffgehalt von 17,6 % THC (Wirkstoffmenge 24,63 g THC), 154,96 g mit einem Wirkstoffgehalt von 13,3 % THC (Wirkstoffmenge 20,6 g THC), 99,70 g mit einem Wirkstoffgehalt von 6,6 % THC (Wirkstoffmenge 6,58 g THC), 941,14 g mit einem Wirkstoffgehalt von 16,5 % THC (Wirkstoffmenge 155,28 g THC), 652,93 g mit einem Wirkstoffgehalt von 11,0 % THC (Wirkstoffmenge 71,82 g THC), 500,08 g mit einem Wirkstoffgehalt von 12,3 % THC (Wirkstoffmenge 61,50 g THC), 695,36 g mit einem Wirkstoffgehalt von 13,0 % THC (Wirkstoffmenge 90,39 g THC), 375,56 g mit einem Wirkstoffgehalt von 17,7 % THC (Wirkstoffmenge 66,47 g THC), 150,51 g mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % THC (Wirkstoffmenge 25,88 g THC), 204,32 g mit einem Wirkstoffgehalt von 16,1 % THC (Wirkstoffmenge 32,89 g THC), 263,59 g mit einem Wirkstoffgehalt von 18,5 % THC (Wirkstoffmenge 48,76 g THC), 497,47 g mit einem Wirkstoffgehalt von 16,4 % THC (Wirkstoffmenge 81,58 g THC), 432,33 g mit einem Wirkstoffgehalt von 14,7 % THC (Wirkstoffmenge 63,55 g THC), 483,62 g mit einem Wirkstoffgehalt von 14,0 % THC (Wirkstoffmenge 67,70 g THC) und 985,85 g mit einem Wirkstoffgehalt von 15,8 % THC (Wirkstoffmenge 155,76 g THC).
Insgesamt enthielten die 7.574,75 g Marihuana eine Wirkstoffmenge von 1.122,99 g THC.
Aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses wurden am 12.12.2024 die Wohnung sowie die Kellerräume des Angeklagten AG.. durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums J., unter ihnen die Zeugin KHK’in KK., durchsucht.
Ihr gegenüber äußerte die sich in der Wohnung befindende Lebensgefährtin des Angeklagten, die TP., spontan „Sie sind bestimmt wegen der Halle hier“.
Die durchsuchenden Polizeibeamten konnten – nachdem der Angeklagte AG.. freiwillig den Schlüssel des Tresors ausgehändigt hatte – die Cannabismengen im und neben dem Tresor auffinden und sicherstellen. Neben dem Tresor stellten sie zudem zwei Vakuumiergeräte sowie auf dem Tresor zwei Feinwaagen sowie Mobiltetefone des Angeklagten AG.. sicher.
In einem Lager in einem an die Wohnung angrenzenden Anbau konnten sie – nicht verfahrensgegenständlich – sechs Kartons mit insgesamt 250 Packungen Zigaretten ohne Steuerbanderole sicherstellen.
Darüber hinaus konnten die Polizeibeamten in großer Anzahl Materialien, die zum Betrieb einer professionell betriebenen Cannabisplantage benötigt werden, auffinden.
Im Lagerraum befanden sich leere Kanister Pflanzendünger, im Hausanschlussraum Alu-Lüftungsrohre und Wärmelampen mit Steuerungselektronik sowie im Hof weitere leere Kanister Pflanzendünger und auf einem dort befindlichen Anhänger, der mit einer Plane abgedeckt war, Gegenstände einer Belüftungsanlage.
Ebenfalls noch am Morgen des 12.12.2024 wurde das im Eigentum des Angeklagten AG.. stehende Mehrfamilienhaus an der OL.-straße in J. aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht.
Im Keller fanden die Durchsuchungsbeamten ebenfalls Materialien, die zum Betrieb einer Cannabisplantage benötigt werden, auf, u.a. Ventilatoren, Düngemittel sowie Pflanztöpfe in einem Zustand nach Pflanzenaberntung.
IV.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen insgesamt auf der weitreichenden geständigen Einlassung des Angeklagten AG.. sowie den überwiegend geständigen Angaben des Angeklagten JI..., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und dabei insbesondere auf den Aussagen der vernommenen Zeugen, den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Gesprächen der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung.
1. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
Die allgemein zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf deren eigenen Angaben sowie der Verlesung der die Angeklagten betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister. Hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Angeklagten JI... beruhen sie darüber hinaus auf den mit seinen Angaben korrespondierenden Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin WF...
Anlass, die insoweit gewonnenen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen, bestand insgesamt nicht.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten AG.., den teilgeständigen Angaben des Angeklagten JI... sowie den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
a) Einlassung des Angeklagten AG..
Der Angeklagte AG.. hat sich unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag zunächst pauschal durch Verteidigererklärung hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Taten vollumfänglich geständig eingelassen und die Taten so, wie sowohl hinsichtlich des seiner Wahrnehmung unterliegenden objektiven Tathergangs als auch der subjektiven Tatseite festgestellt, eingeräumt.
Er hat sich dann im Weiteren und darüber hinaus eigenständig zur Sache eingelassen.
Der Angeklagte AG.. hat angegeben, die ihm vorgeworfenen Taten seien zutreffend. Er habe im Jahr 2022 mit dem Handel von Marihuana begonnen und diesen bis zu seiner Festnahme im Dezember 2024 fortgesetzt. Er habe hierbei aufgrund der großen Nachfrage insbesondere mit Marihuana der Sorten Haze und Cali Handel getrieben. Auch vor dem angeklagten Zeitraum habe es wiederholt Verkäufe an JI... gegeben, zuletzt sei dessen Zahlungsmoral indes fragwürdig gewesen.
Soweit ihm mit der Anklage konkret allerdings zweimal der Verkauf von einem Kilogramm Marihuana an den Mitangeklagten JI... zur Last gelegt werde, habe man zwar über ein Kilogramm gesprochen und geschrieben, tatsächlich seien jeweils indes nur 950 g Marihuana übergeben worden. Die Qualität der beiden Betäubungsmittelmengen sei ähnlich gewesen. Bei dem Geschäft im Januar habe er die 4.300 Euro Kaufpreis von dem Bruder des Angeklagten JI..., der das Marihuana abgeholt habe, sofort mit Übergabe des Cannabis erhalten. Bei dem nachfolgenden Geschäft habe er das Geld – 4.300 Euro – ebenfalls erhalten.
Er habe darüber hinaus dem Angeklagten JI... einmalig 2.700 g Marihuana veräußert. JI... habe ihm einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,- gezahlt, der Rest sei bis zur Inhaftierung der beiden nicht beglichen worden. Er habe letztlich wegen der ausstehenden Zahlung auch keinen größeren Druck ausüben können, denn in der Branche sei es gelegentlich so, dass man auch mal Verluste hinnehmen müsse.
Die anlässlich der bei ihm durchgeführten Durchsuchung aufgefundenen und zur gewinnbringenden Weiterveräußerung vorgesehenen Marihuanamengen gehörten ihm und seien von ihm vollständig bezahlt worden. Hinsichtlich der Lagerung habe er keinen Zugriff durch Dritte befürchtet, zumal seine Verlobte ein Betretungsverbot für den Lagerraum gehabt habe.
Er habe über unterschiedliche Bezugsquellen verfügt. Für Marihuana der besseren Sorte Haze habe er mitunter bis zu 4.000 Euro pro Kilogramm im Einkauf gezahlt, für solches der Sorte Cali zum Teil bis zu 5.500 Euro pro Kilogramm. Pro Kilogramm habe er beim Verkauf einen Gewinn von 800 bis 1000 Euro eingeplant, was indes nicht immer erreicht worden sei. Das Plantagenaufbauequipment gehöre ihm auch.
b) Einlassung des Angeklagten JI...
Der Angeklagte JI... hat sich zunächst nicht zur Sache eingelassen.
Am zweiten Hauptverhandlungstag hat er dann Angaben zur Sache und zu den ihm zur Last gelegten Marihuanageschäften gemacht.
Insoweit hat er angegeben, dass die Angaben VN. – soweit sie gemeinsame Kilogrammgeschäfte mit Marihuana beträfen – überwiegend richtig seien. Er habe zweimal jeweils 950 g Marihuana bei AG.. erworben zu einem Preis von jeweils 4.300 Euro, und das Marihuana in beiden Fällen für 5.000,- Euro weiterverkauft.
Im Hinblick auf den Ankauf von 2.700 g Marihuana bei AG.. hat der Angeklagte JI... zunächst angegeben, dass es sich lediglich um ein Geschäft über 400 g Marihuana der Sorte Cali gehandelt habe, wofür er 2.700 Euro gezahlt habe.
Erst im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme hat er dann, ohne diesbezüglich indes weitere Ausführungen zu machen, eine Ankaufsmenge von 2,7 Kilogramm Marihuana eingeräumt.
Betreffend die Tat zu Ziff. III. 2. l) hat der Angeklagte JI... ausgeführt, er habe einen Anruf eines Bekannten bekommen, der 1 kg Marihuana benötigt habe. Er habe sich erfolglos bei dem Mitangeklagten AG.. erkundigt und dann über einen Cousin seiner Freundin XX. in X. 1.500 g Marihuana erwerben können.
Hinsichtlich der Kokaingeschäfte hat sich der Angeklagte JI... erst im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme teilgeständig eingelassen, den regelmäßigen Ankauf von Mengen von 50 g Kokain bei dem gesondert Verfolgten RE. zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs eingestanden, einen solchen von Mengen von mehr als 100 g Kokain indes in Abrede gestellt.
Betreffend die Einlassung zu den den Angeklagten AG.. nicht betreffenden Taten wird im Übrigen gemäß § 267 Abs. 4 StPO von einer weiteren Darstellung abgesehen.
c) Das Geständnis des Angeklagten AG.. ist zur Überzeugung der Kammer glaubhaft.
Ersichtlich ist zunächst bereits nicht, aus welchem Grund sich der Angeklagte zu Unrecht hätte selbst belasten sollen.
Seine geständigen Angaben stehen zudem plausibel im Einklang mit der insoweit glaubhaften Einlassung des Mitangeklagten JI..., soweit sie die urteilsgegenständlichen Verkäufe an JI... betreffen.
Die Abgaben des Angeklagten AG.. werden überdies bestätigt durch die übrigen im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse.
(1)
Hinsichtlich des Gangs der Ermittlungen beruhen die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften zeugenschaftlichen Bekundungen der beiden Ermittlungsführerinnen und Zeuginnen KHK’in RS. und KHK’in DA., die den Beginn der Ermittlungen, die durchgeführten strafprozessualen Maßnahmen, die Identifizierung und Verstrickung der unterschiedlichen beteiligten Personen sowie insgesamt die Erkenntnisse aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung sowie die Erkenntnisse aus der Standortdatenauswertung des Porsche Macan geschildert haben.
Des Weiteren hat die Zeugin KHK’in DA. im Einzelnen über die Auswertung der bei JI... sowie dem Angeklagten AG.. sichergestellten Mobiltelefone und die Inhalte der auf den Telefonen befindlichen Chatnachrichten berichtet.
Den Angaben der Zeugin KHK’in DA. zufolge geht aus der Auswertung der Telefone auch hervor - was überdies beide Angeklagte auch bestätigt haben - dass beide Angeklagte bereits beginnend im Jahr 2022 zahlreiche Kontakte im unterhielten.
(2)
Zur Tat zu Ziff. III. 2. b) werden die geständigen Angaben der Angeklagten AG.. und JI... gestützt durch die verlesenen WhatsApp-Chatnachrichten vom 12.01.2024. Dort fragt JI... um 15:42:55 Uhr an „Noch keine Info“, worauf AG.. um 15:55:43 Uhr antwortet „Ich bin bei mir und warte“, was aus Sicht der Kammer für die Bereitschaft VN. zur Abwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts spricht. So teilt AG.. weiter mit um 16:03:11 Uhr „Ich war doch gestern nur zu faul zum fahren hab ich doch gesagt“. JI... teilt daraufhin AG.. mit, dass er noch auf dem Rückweg sei, jedoch seinen Bruder zu AG.. schicken würde, womit sich dieser einverstanden erklärt.
Dieser Gesprächsverlauf ist aus Sicht der Kammer ohne Weiteres mit den geständigen Angaben der Angeklagten betreffend das festgestellte Marihuanageschäft in Einklang zu bringen. Aufgrund des grundsätzlichen Interesses BN. an Ankäufen von Marihuana regelmäßig im Kilogrammbereich erscheint auch die von beiden Angeklagten übereinstimmend angegebene Menge von 950 g Marihuana nachvollziehbar.
(3)
Hinsichtlich der Tat zu Ziff. III. 2. e) werden die Geständnisse gestützt durch die verlesenen WhatsApp-Nachrichten vom 14.05.2024.
In diesen fragt JI... in verklausulierter Form nach einem Paket „Fischer-Dübel“, worauf AG.. um 11:21:14 Uhr antwortet „Dübel hab ich noch ein Paket hier“, woraufhin sich beide zehn Minuten später zu einem Treffen verabreden.
Der Kammer mit einer Spezialzuständigkeit für Betäubungsmittelstrafsachen ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass regelmäßig in verklausulierter Sprache Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt werden. Die Bezeichnung als „Paket“ ist nachvollziehbar als Bezeichnung für eine Menge von etwa einem Kilogramm zu verstehen, was von den Angeklagten auch bestätigt worden ist.
Anhand der Auswertung der Standortdaten des von JI... gefahrenen Fahrzeugs Porsche Macan durch die Zeugin KHKín DA. lässt sich zudem der festgestellte Übergabeverlauf örtlich unmissverständlich belegen.
(4)
Hinsichtlich der Tat zu Ziff. III. 2. j) beruhen die Feststellungen neben dem Geständnis des Angeklagten AG.. auf dem in Augenschein genommenen Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 09.10.2024, 15:59:16 Uhr, durch das die anfängliche Einlassung des Angeklagten BN., er habe nur 400 Gramm Marihuana erworben, als widerlegt anzusehen ist.
In dem Gespräch sind die Stimmen BN. und VN. zu hören.
Beide Angeklagte haben insoweit ihre Identität als sprechende Personen bestätigt.
JI... überreicht offensichtlich – man hört ein Rascheln – AG.. etwas und sagt „Fünf haste da“, worauf AG.. erwidert „Fünf hab ich da“ und anschließend offensichtlich Geld zählt. Kurze Zeit später teilt AG.. auf Nachfrage BN., was er noch da habe, mit: „2 Kilo 700“.
Dieses Gespräch spricht für die geständige Einlassung VN., dass ein Geschäft mit einem Volumen von 2.700 Gramm Marihuana abgewickelt worden ist. Die Bezeichnung „2 Kilo 700“ meint offensichtlich eine Gewichtsangabe und ist mit der von JI... zunächst abgegebenen Erklärung, es habe sich um 2.700 Euro, die er übergeben habe, gehandelt, nicht in Einklang zu bringen.
Soweit AG.. angegeben hat, der Satz „Fünf hab ich da“ habe sich auf die von JI... geleistete Anzahlung bezogen, kann die Kammer dies nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit widerlegen.
Die Kammer hat insoweit erwogen, ob der von JI... gesprochene kurze Satz „Fünf haste da“ aufgrund der Betonung BN. am Satzende als Frage bezogen auf die Gesamtmenge Marihuanas, über die AG.. gegenwärtig verfüge, gemeint ist und VN. Reaktion „Fünf hab ich da“ als Bestätigung, dass er über eine Handelsmenge von 5 kg Marihuana verfügt habe, anzusehen sein könnte, mit der Folge, dass sich die Tat VN. insgesamt auf eine Handelsmenge von 5 kg Marihuana bezogen hätte.
Aufgrund der nur kurzen Gesprächssequenz sieht sich die Kammer zu derartigen Feststellungen indes nicht mit der erforderlichen Belastbarkeit in der Lage und ist daher im Ergebnis auch insoweit den Angaben des Angeklagten AG.. gefolgt.
(5)
Betreffend die Tat zu Ziff. III. 2. n) beruhen die Feststellungen neben dem Geständnis des Angeklagten AG.. auf den Angaben der die Wohnung durchsuchenden Polizeibeamtin und Zeugin KHK’in KK., dem verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Durchsuchung sowie, bezogen auf die Wirkstoffgehalte und –mengen, auf dem verlesenen Gutachten der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 14.02.2025.
Hinsichtlich der Durchsuchung und Auffindesituation in der OL.-straße beruhen sie auf den glaubhaften Angaben des durchsuchenden Polizeibeamten und Zeugen KHK SQ. sowie den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern, die auch das Vorhandensein des Plantagenequipments belegen.
(6)
Betreffend die festgestellten Wirkstoffgehalte beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu Ziffern III. 2. b), e) und j) auf Schätzungen der Kammer.
Hinsichtlich des Marihuanas hat die Kammer als Grundlage der Schätzung die festgestellten Wirkstoffgehalte aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten zugrunde gelegt. Hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas waren danach – mit Ausnahme einer Teilmenge mit 6,6 % THC - Wirkstoffgehalte zwischen 12,5 % und 18,5 % THC festzuhalten,
Auf der Grundlage der unwiderlegten Angaben des Angeklagten AG.., er habe aufgrund entsprechender Nachfrage vor allem mit Marihuana der Sorten Haze und Cali gehandelt, also an solchem von guter Qualität Interesse gehabt, und Beschwerden habe es in der A. nicht gegeben, hat die Kammer in den Fällen ohne Sicherstellung unter Vornahme erheblicher Sicherheitsabschläge Wirkstoffgehalte von jedenfalls 13 % THC bezüglich des gehandelten Marihuanas zugrundegelegt.
V.
Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten JI...
Der Angeklagte JI... hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wie aus dem
Tenor ersichtlich schuldig gemacht.
2. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten AG..
Der Angeklagte AG.. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG, 53 StGB strafbar gemacht.
Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 ist als Handeltreiben mit Cannabis jede eigennützige auf dessen Umsatz gerichtete Tätigkeit anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2024 – 4 StR 5/24, NStZ-RR 2024, 249 [250]). Der Angeklagte AG.. veräußerte dreimal gewinnbringend Cannabismengen und hielt einmal Cannabis, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, vorrätig.
Da überschneidende Ausführungshandlungen nicht festgestellt werden konnten, liegen vier selbständige Taten des Handeltreibens mit Cannabis vor, die gem. § 53 StGB zueinander in Realkonkurrenz stehen.
Der Angeklagte AG.. handelte rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
Strafzumessung
1. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten JI...
Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten JI... betreffend die Taten zu Ziffern III. 2. c), f), g), h), k) und m) den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, und betreffend die Taten zu Ziffern III. 2. b), e), j) und l) den Strafrahmen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Annahme minder schwerer Fälle und damit verbunden die Herabsenkung des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG auf einen solchen von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer ebenso geprüft wie ein Absehen von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 KCanG.
Bei allen Taten hat sie dies im Ergebnis abgelehnt.
Die Kammer hat bei der Heranziehung der Strafbestimmung betreffend die Tat zu Ziff. III. 2. b) (Tatzeit Januar 2024) auch geprüft, ob die Heranziehung des neuen Rechts günstiger ist als das Tatzeitrecht und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen ist.
Die Betrachtung des sich nach den entsprechenden Vorschriften des BtMG ergebenden Strafrahmens ergibt bei konkreter einzelfallbezogener Wertung indes, dass die neue Rechtslage unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22) für den Angeklagten JI... günstiger ist als die nach dem Tatzeitrecht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Hierbei hat die Kammer zugrunde gelegt, dass die bislang für Cannabis nach dem BtMG geltenden Maßgaben sowohl hinsichtlich der Prüfung eines minder schweren Falles sowie des Absehens von der Regelwirkung dem Grunde nach auf das neue Recht übertragbar sind.
Die Kammer hätte indes in Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts nach dem BtMG auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass es sich unter Geltung des BtMG bei Cannabis um eine sog. weiche Droge handelt, wegen des fehlenden Überwiegens gewichtiger strafmildernder Umstände keinen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen.
Nach zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten JI... sprechenden Gesichtspunkte vermochte die Kammer hinsichtlich der Taten zu III. 2. c), f), g), h), k) und m) ein gewichtiges Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte bei der Prüfung eines minder schweren Falles nicht festzuhalten.
In gleicher Weise lagen betreffend die Taten zu Ziff. III. 2. b), e), j) und l) keine überwiegenden mildernden Umstände vor, die ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigen könnten.
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor, sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Az. 4 StR 11/21).
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – 3 StR 288/20).
Zugunsten des Angeklagten JI... hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Ersichtlich zu Tage trat, dass ihn die Haftsituation und die Trennung von seinen Töchtern belastet, was insbesondere auch erkennbar wurde an emotionalen Reaktionen seinerseits, als seine ältere Tochter, die gerade ihr Abitur ablegt, an Hauptverhandlungstagen zugegen war und der Angeklagte offensichtliches Beschämen über seine Situation zeigte.
Strafmildernd wirkte sich des Weiteren die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten aus, die sich im Ergebnis auf alle Taten mit Ausnahme der Tat zu Ziff. III., 2. k) bezog, wenngleich die geständigen Angaben bezogen auf die entsprechenden Fälle erst im laufenden Verfahren und damit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt sind.
Die Kammer hat auch nicht aus dem Blick gelassen, dass der Angeklagte zudem die Kokainankaufstaten bei PW., die Gegenstand der Verfahrenseinstellungen gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO waren, geständig eingeräumt hat ebenso wie - nicht anklagegegenständliche - Marihuanaankäufe bei AG.. bereits ab dem Jahr 2022.
Insgesamt hat er mit seiner Einlassung damit zum Großteil die Verantwortung für sein Handeln übernommen und diese Verantwortungsübernahme tritt auch dadurch zu Tage, dass der Angeklagte auf die Rückgabe sämtlicher und zahlreich sichergestellter Asservate verzichtet hat.
Zu seinen Gunsten sprach auch, dass hinsichtlich der Tat zu Ziff. III. 2. h) das gesamte Kokain sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt ist sowie hinsichtlich der Taten zu Ziffern III. 2. l) und m) Teilmengen sichergestellt wurden.
Zu Lasten des Angeklagten JI... war demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich die Taten zu Ziffern III. 2. c), f), g), h), k) und m) auf Kokain und damit auf eine harte Droge bezogen haben.
Die Kammer hat des Weiteren und tatspezifisch die über die eigentliche Tatbegehung hinausgehende kriminelle Bereitschaft des Angeklagten in die Abwägung eingestellt. Diese zeigt sich sowohl in der Einbindung von Familienmitgliedern und der Verstrickung von weiteren Personen unter Nutzung der von ihm betriebenen GmbH als auch darin, dass ihn Durchsuchungen im Frühjahr und August 2024 gänzlich unbeeindruckt ließen.
Auch sprach zu seinen Lasten, dass die nicht geringe Menge, die hinsichtlich Kokain bei 5 g Kokainhydrochlorid und hinsichtlich Cannabis bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) liegt, teilweise deutlich überschritten war.
So bezog sich die Tat zu Ziff. III. 2. k) auf 149,5 g Kokainhydrochlorid und damit das 29,9 fache der nicht geringen Menge.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffern III. 2. b) und e) handelte er mit Wirkstoffmengen von jeweils 123,5 Gramm THC und damit dem ca. 16,5 fachen der nicht geringen Menge, hinsichtlich der Tat zu Ziff. III. 2. j) mit einer Wirkstoffmenge von 351 Gramm THC und damit dem 46,8 fachen der nicht geringen Menge und hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 2. l) mit einer Wirkstoffmenge von 213 Gramm THC und damit dem 28,4 fachen der nicht geringen Menge.
Hinsichtlich der Handelstaten mit 50 g Kokain handelte er mit einer Wirkstoffmenge von 32,5 Gramm Kokainhydrochlorid und damit dem 6,5 fachen der nicht geringen Menge.
Betreffend die Taten zu Ziffern III. 2. b), e), j) und l) war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte JI... insoweit zwei Regelbeispiele erfüllt hat.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und wider den Angeklagten S. sprechenden Strafzumessungserwägungen vermochte die Wertung der Kammer bei den Taten zu Ziffern III. 2. c), f), g), h), k) und m) nicht zur Annahme eines minder schweren Falles zu gelangen.
In gleicher Weise war von der Regelwirkung betreffend die Taten zu Ziffern III. 2. b), e), j) und l) nicht abzusehen.
Die Kammer hat danach unter neuerlicher Berücksichtigung sämtlicher für und wider den Angeklagten S. sprechenden Strafzumessungserwägungen u.a. orientiert an den Handelsmengen auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt.
Für die Fälle zu Ziff. III. 2. b) und e) aus § 34 Abs. 3 KCanG: jeweils 1 Jahr und 3 Monate,
für die Fälle zu Ziff. III. 2. c), f) und g) aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: jeweils 1 Jahr und 10 Monate,
für den Fall zu Ziff. III. 2. h) aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: 1 Jahr und 8 Monate,
für den Fall zu Ziff. III. 2. j) aus § 34 Abs. 3 KCanG: 1 Jahr und 10 Monate,
für den Fall zu Ziff. III. 2. k) aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: 2 Jahre und 8 Monate,
für den Fall zu Ziff. III. 2. l) aus § 34 Abs. 3 KCanG: 1 Jahr und 5 Monate,
für den Fall zu Ziff. III. 2. m) aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: 1 Jahr.
Nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und wider den Angeklagten JI... sprechenden Gesichtspunkte sowie besonderer Berücksichtigung seines Einlassungsverhaltens auf der einen Seite sowie der Betäubungsmittelmengen auf der anderen Seite hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten als Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
als tat-, schuld- und sühneangemessen erkannt.
2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten AG..
Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten AG.. jeweils den Strafrahmen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrundegelegt.
Die Absehen von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 KCanG hat die Kammer geprüft, indes in jedem Fall abgelehnt.
Die Kammer hat zuvor bei der Heranziehung der Strafbestimmung betreffend die Tat zu Ziff. III. 2. b) (Tatzeit Januar 2024) auch geprüft, ob die Heranziehung des neuen Rechts günstiger ist als das Tatzeitrecht und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen ist.
Die Betrachtung des sich nach den entsprechenden Vorschriften des BtMG ergebenden Strafrahmen ergibt bei konkreter einzelfallbezogener Wertung indes, dass die neue Rechtslage unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – 3 StR 159/24; BGH, Urteil v. 10.08.2023 – 3 StR 412/22) für den Angeklagten AG.. günstiger ist als die nach dem Tatzeitrecht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Hierbei hat die Kammer zugrunde gelegt, dass die bislang für Cannabis nach dem BtMG geltenden Maßgaben sowohl hinsichtlich der Prüfung eines minder schweren Falles sowie des Absehens von der Regelwirkung dem Grunde nach auf das neue Recht übertragbar sind.
Die Kammer hätte indes in Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts nach dem BtMG auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass es sich unter Geltung des BtMG bei Cannabis um eine sog. weiche Droge handelt, wegen des fehlenden Überwiegens gewichtiger strafmildernder Umstände keinen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen.
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor, sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Az. 4 StR 113/21).
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – 3 StR 288/20).
Die Wertung der Kammer in Bezug auf die Tat zu Ziff. III. 2. b) hat nicht zu dem Ergebnis eines insgesamten Überwiegens strafmildernder Gesichtspunkte geführt.
Nach gleicher Maßgabe lagen nach zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten AG.. sprechenden Gesichtspunkte betreffend die Taten zu Ziff. III. 2. b), e), j) und n) keine überwiegenden mildernden Umstände vor, die ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigen könnten.
Zugunsten des Angeklagten AG.. und durchaus bedeutsam war sein vollumfängliches, vorbehaltloses und frühzeitiges Geständnis in die Wertung einzustellen, das von Reue und Verantwortungsübernahme getragen war und durch das die Hauptverhandlung verkürzt werden konnte. Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung sämtliche ihn betreffende Taten so eingeräumt, wie sie den Feststellungen zugrundegelegt werden konnten. Seine Verantwortungsübernahme trat auch dadurch zu Tage, dass er auf die Rückgabe sichergestellter Asservate verzichtet hat.
Zu berücksichtigen war ferner, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Bei der Tat zu Ziff. II. 2. n) ist das Cannabis insgesamt sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt.
Nicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer auch, dass der Angeklagte AG.. aufgrund der Schwangerschaft der Partnerin und anstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes nach vorangegangenen zwei Fehlgeburten in gewissem Maße besonders haftempfindlich gewesen ist.
Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bei sämtlichen Taten zwei Regelbeispiele verwirklicht hat.
Die nicht geringe Menge war bei jeder einzelnen Tat zum Teil erheblich überschritten. Hinsichtlich der Taten zu Ziffern III. 2. b) und e) handelte der Angeklagte mit Wirkstoffmengen von jeweils 123,5 Gramm THC und damit dem ca. 16,5 fachen der nicht geringen Menge, hinsichtlich der Tat zu Ziff. III. 2. j) mit einer Wirkstoffmenge von 351 Gramm und damit dem 46,8 fachen der nicht geringen Menge und hinsichtlich der Tat zu Ziff. III. 2. n) hatte das sichergestellte Cannabis eine Wirkstoffmenge von insgesamt 1.122,99 g THC und damit das 149,7 fache der nicht geringen Menge.
Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass die Überschreitung der nicht geringen Menge in den Fällen zu III. 2. b) und e) im Vergleich zu der bei den weiteren Taten geringer ausfällt. Indes war nach Wertung der Kammer insoweit in den Blick zu nehmen, dass sämtliche urteilsgegenständliche Taten in einen fortlaufenden und bereits im Jahr 2022 einsetzenden beständigen Handel des Angeklagten AG.. eingebunden waren und dieser Handel sich aufgrund des Rückgriffs auf verschiedene Bezugsquellen und der beständigen Abrufbarkeit von Marihuana im Kilogrammbereich als professionell darstellt. Nicht gänzlich unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang auch, dass der Umfang des sowohl an der Wohnanschrift als auch in dem Haus in der QC.-straße aufgefundenen Plantagenequipments eine kriminelle Bereitschaft des Angeklagten jenseits eines straflosen eigenen Umgangs mit Cannabis nahelegen, denn es fehlt an jedweden Anhaltspunkten für eine legale Anbaugemeinschaft oder einen sonstigen legalen Plantagenbetrieb.
Die Kammer hat danach unter neuerlicher Berücksichtigung sämtlicher für und wider den Angeklagten L. sprechenden Strafzumessungserwägungen u.a. orientiert an den Handelsmengen auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt.
Für die Fälle zu Ziff. III. 2. b) und e) aus § 34 Abs. 3 KCanG: jeweils 1 Jahr,
für den Fall zu Ziff. III. 2. j) aus § 34 Abs. 3 KCanG: 1 Jahr und 4 Monate,
für den Fall zu Ziff. III. 2. n) aus § 34 Abs. 3 KCanG: 1 Jahr und 10 Monate.
Nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und wider den Angeklagten AG.. sprechenden Gesichtspunkte sowie besonderer Berücksichtigung seines Geständnisses und der Sicherstellung im Fall zu Ziff. III. 2. n) auf der einen Seite sowie der Cannabismengen und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten
als tat-, schuld- und sühneangemessen erkannt.
VII.
Einziehungsentscheidung
1. Einziehungsentscheidung bezüglich des Angeklagten JI...
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Ein Vermögenswert ist „durch die Tat“ erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - 3 StR 274/22). Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (vgl. BGH, aaO).
So verhält es sich hier im Hinblick auf das gehandelte Kokain und Cannabis unter Zugrundelegung der sich wertmäßig für den Angeklagten JI... jeweils ergebenden und ihm tatsächlich zugeflossenen Verkaufspreise.
Der Angeklagte hat infolge der unter Ziff. III. festgestellten Taten insgesamt Vermögenswerte in Höhe von 56.080,- Euro erlangt, die nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind.
Die Kammer ist hinsichtlich der einzelnen Taten dabei orientiert an den Veräußerungserlösen zu folgenden Einziehungsbeträgen gelangt:
Für die Tat zu Ziff. III. 2. b): 5.000,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. c): 3.500,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. e): 5.000,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. f): 3.500,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. g): 3.500,- Euro
für die Tat zu Ziff. III. 2. h): 0 Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. j): 13.500,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. k): 16.100,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. l): 5.700,- Euro und
für die Tat zu Ziff. III. 2. m): 280,- Euro.
Die Kammer hat danach einen Einziehungsbetrag von insgesamt 56.080,- Euro zu Grunde gelegt.
2. Einziehungsentscheidung bezüglich des Angeklagten AG..
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Ein Vermögenswert ist „durch die Tat“ erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - 3 StR 274/22). Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (vgl. BGH, aaO).
So verhält es sich hier im Hinblick auf das gehandelte Cannabis unter Zugrundelegung der sich wertmäßig für den Angeklagten AG.. jeweils ergebenden und ihm tatsächlich zugeflossenen Verkaufspreise in Höhe von insgesamt 13.600,- Euro, die im Vermögen des Angeklagten AG.. nicht mehr vorhanden sind.
Die Kammer hat dabei hinsichtlich der einzelnen Taten orientiert an den Veräußerungserlösen folgende Einziehungsbeträge zu Grunde gelegt.
Für die Tat zu Ziff. III. 2. b): 4.300,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. e): 4.300,- Euro,
für die Tat zu Ziff. III. 2. j): 5.000,- Euro.
VIII.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.