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Landgericht Bochum Urteil vom 27.08.2025 – 2 KLs 1/25
2. große Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2025:0827.2KLS1.25.00
Gründe
RZ.. Feststellungen zur Person
1. Angeklagter O. R.
Der 35 Jahre alte nicht vorbestrafte Angeklagte wurde in T. geboren. Er ist der jüngste von fünf Söhnen seiner Eltern. Der Vater des Angeklagten, der im Jahre 2021 im Alter von 60 Jahren infolge eines Herzinfarktes gestorben ist, war von Beruf Verzinker. Seine mittlerweile 68 Jahre alte Mutter ist Rentnerin.
Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er die Gesamtschule, die er im Jahre 2008 mit der Fachoberschulreife mit Qualifikation verließ. Danach besuchte er die Berufsschule in Z. und bewarb sich zudem erfolgreich um einen Ausbildungsplatz bei der Q. AG für den Beruf des IT-Systemadministrators. Von 2010 bis 2013 durchlief er diese Ausbildung, die er mit Erfolg abschloss. Anschließend wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb im „PTI 33“ (Produktionstechnische Infrastruktur 33) in N. übernommen. Dort war er als Baubegleiter tätig.
Im September 2021 wechselte er an den Standort der Q. Technik GmbH (nachfolgend nur: KW..) in X.,“ UQ.“, wo er zunächst weiterhin als Baubegleiter tätig war. Im Mai 2022 wurde er dort zum Projektmanager/Projektleiter befördert und erhielt dann eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.468,00 Euro. Wegen der - diesem Urteil zugrundeliegenden - Abrechnungen fiktiver Leistungen der L. B. GmbH (nachfolgend nur: L.) zum Nachteil der KW.. wurde das Arbeitsverhältnis Anfang Dezember 2023 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde im August 2024 rechtskräftig abgewiesen. Hierzu sowie zu dem Bezug des Angeklagten von Krankengeld in Höhe von monatlich 2196,00 Euro netto für den Zeitraum von April 2023 bis Ende des Januar 2025 wird unter III. noch näher eingegangen. Dem Angeklagten war für den Zeitraum vom 11.04.2023 bis 07.10.2024 und sodann vom 08.10.2024 bis 30.01.2025 von seiner Hausarztpraxis Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dabei lautete die Diagnose jeweils: Neurasthenie. Diese ist von dem Hausarzt zwar nicht therapiert worden, besteht aber nicht mehr fort. Der Hausarzt hatte dem Angeklagten Antidepressiva verschrieben, die dieser aber nicht eingenommen hat, weil er die Einnahme derartiger Medikamente grundsätzlich ablehnt. Zudem wurde ihm als Bedarfsmedikation ein Schlafmittel (2 x wöchentlich einzunehmen) verschrieben, dessen Namen ihm nicht bekannt ist. In den Jahren 2023 und 2024 hat der Angeklagte insgesamt 6 bis 7 Mal die psychiatrische Institutsambulanz D. in Z. aufgesucht und sich seinen Angaben zufolge dort therapieren lassen.
Seit dem Erreichen der Höchstdauer des Bezuges von Krankengeld (78 Wochen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V) bezieht der Angeklagte Arbeitslosengeld RZ., dessen Höhe der Höhe des Krankengeldes entspricht.
Der Angeklagte hat im Jahre 2015 geheiratet. Seine Ehefrau J. R. arbeitet als Bürokraft in einem Hotel und verdient monatlich ca. 800 Euro netto. Der Angeklagte hat zwei Töchter, die 6 bzw. 7 Jahre alt sind. Die Familie wohnt zur Miete, die 650,00 Euro monatlich beträgt.
2. Angeklagter C. P.
Der 38 Jahre alte Angeklagte wurde in T. geboren. Mit seiner ein Jahr älteren Schwester wuchs er im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater arbeitete als Vorwäscher bei einer Tankstelle, seine Mutter war Hausfrau.
Der Angeklagte besuchte die Hauptschule in M.-H., die er im Jahre 2003 nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ.
Danach nahm der Angeklagte eine Ausbildung zum Gas-Wasser-Installateur auf, die er im ersten Ausbildungsjahr abbrach. Anschließend absolvierte er eine 2 ½ jährige Ausbildung zum Beruf des Versicherungskaufmanns bei der V. (inzwischen: RX.). Da es ihm dann nicht gelang, als Versicherungskaufmann Umsätze zu generieren, nahm er im Jahre 2007 eine Arbeit als Tankwart an einer Tankstelle auf. Als dort im Jahre 2009 ein Pächterwechsel erfolgte, wurde der Angeklagte aus Kostengründen entlassen. Danach war er über einen Zeitraum von etwa 1 ½ Jahren als Verpacker bei der Firma Y. Autoteile tätig.
Von Mitte 2010 bis Anfang 2012 beteiligte sich der Angeklagte an einem betrügerischen „Geschäftsmodell“, bei dem Mitarbeiter eines Callcenters Personen im gesamten Bundesgebiet anriefen und vorgaben, dass sie einen Geldbetrag gewonnen hätten, der in den nächsten Tagen per Post übersandt würde. Bei der Empfangnahme sei ein Nachnahmebetrag zu entrichten, der sich entsprechend den von der Tätergruppe sukzessive versandten Nachnahmebriefen je nach Einzelfall auf 57,00 bis 96,00 Euro belief und vielen Fällen auch gezahlt wurde, obwohl die Sendungen nur völlig wertlose Schreiben enthielten. Mit Urteil des Landgerichts M. vom 12.12.2017 (Az.: 56 KLs 306 Js 133/11 - 6/16), rechtskräftig seit dem 01.05.2019, wurde der Angeklagte wegen Betruges in 173 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines weiteren Betruges in 82 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines weiteren Betruges in 12 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 647 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch verblieb, und eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 13.434 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, wobei es in 11.141 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Etwa ab dem Jahreswechsel 2013/2014, arbeitete der Angeklagte über einen Zeitraum von 2 oder 3 Jahren als Autohändler in dem Autohandel eines Freundes. Dabei kam es zu Straftaten des Angeklagten im Zusammenhang mit Tachomanipulationen. Der Angeklagte hatte unter Verwendung von Aliaspersonalien gutgläubigen Geschädigten gestohlene Gebrauchtfahrzeuge sowie solche Gebrauchtfahrzeuge verkauft, deren Tachometer zuvor so manipuliert worden waren, dass diese einen deutlich geringeren Kilometerstand aufwiesen. Mit Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 (Az.: 27 KLs 75 Js 119/16 - 10/19), rechtskräftig seit dem 28.04.2021, wurde er wegen Betruges in 10 Fällen jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts M. vom 12.12.2017, Az. 56 KLs 6/16, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer galten 2 Monate als vollstreckt. Darüber hinaus wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 156.800 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte hinsichtlich eines Betrages von 101.900 Euro gesamtschuldnerisch neben etwaigen weiteren Tatbeteiligten haftet.
Vor dem Antritt der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt YD.-NL. am 00.00.0000 arbeitete der Angeklagte über eine Zeitarbeitsfirma 6 bis 7 Monate als Schweißer in der Dauernachtschicht am Fließband bei YO. ZR. in GP., wodurch er eine Bruttomonatsvergütung von etwa 4000,00 Euro erzielte.
Während der Strafhaft im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt YD.-NL. (Außenstelle IL.) hatte der Angeklagte mehrere Arbeitsstellen, zunächst bei der Firma IG. in Z. und anschließend als Fahrer bei der LF.. Schließlich legte er der Vollzugsleitung einen Arbeitsvertrag zur Genehmigung vor, wonach er zum 01.10.2021 bei der L. als Disponent eingestellt wird. Tatsächlich war er aber Gründer und faktischer Geschäftsführer der GmbH, die er ab Oktober 2022 dazu nutzte, die hier abgeurteilten Straftaten (dargestellt unter III.) zu begehen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung einen Arbeitsvertrag mit dem Datum vom 27.09.2024 vorgelegt, wonach er seit dem 01.10.2024 - zunächst 3 Monate auf Probe - als Disponent im Gleisbau CS. für die EL. GmbH mit Sitz in T. arbeitet. Aus dem Arbeitsvertrag geht nicht hervor, welche namentlich benannte Person den Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite unterzeichnet hat. Im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der EL. GmbH ist JF. BH., bei der es sich um die Schwägerin des ehemaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt BH. handelt (dieser wurde am 5. Sitzungstag antragsgemäß entpflichtet, nachdem er eine Interessenkollision mit dem ehemaligen Verteidiger des R. Rechtsanwalt VX. geltend gemacht hatte). Als Prokurist der Firma ist der vormals als Geschäftsführer eingetragene LE. BH. eingetragen, der Bruder von Rechtsanwalt BH.. Die für die Tätigkeit als Disponent im Gleisbau erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten will sich der Angeklagte, der über keine berufliche Qualifikation im Baubereich verfügt, in den vergangenen 4 Jahren selbst beigebracht haben. Seine aktuelle Bruttomonatsvergütung beträgt (nach vertraglicher dreimonatiger Probezeit mit einem monatlichen Bruttogehalt von je 800,00 Euro) seinen Angaben sowie den ebenfalls vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2025 zufolge ca. 4300,00 Euro; das Nettogehalt in Höhe von 2350,00 Euro wird dem Angeklagten bar ausgezahlt. Der Angeklagte beabsichtigt, sein Nettogehalt künftig auf das Konto seiner Ehefrau überweisen zu lassen, weil er kein eigenes Konto hat.
Der Angeklagte hat im Jahre 2009 geheiratet. Seine Ehefrau, die gesondert Verfolgte NC. P. geb. QB., ist als Einzelhandelskauffrau bei der Firma UB. tätig und verdient monatlich zwischen 1300,00 und 1500,00 Euro netto. Der Angeklagte hat eine 11 Jahre alte Tochter sowie zwei Söhne, die 13 bzw. 1 Jahr alt sind. Die Familie lebt in einem Einfamilienhaus aus dem Jahre 2017, das dem Vater des Angeklagten gehört und für das eine Miete von etwa 760,00 Euro zu zahlen ist.
II. Feststellungen zu den Taten, einschließlich des den Taten vorausgegangenen Geschehens
1.
Nur kurze Zeit nach der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 vor dem Landgericht M. gründete der Angeklagte P. über den ihm bekannten ED. GN. die L. B. GmbH (nachfolgend nur L.), die Ende Juni 2021 in das Handelsregister des Amtsgerichts GP. eingetragen wurde. ED. GN. wurde formell zum Geschäftsführer bestellt, der dem Angeklagten P. ebenfalls bekannte XN. BP. fungierte als Kapitalgeber und wurde als Prokurist im Handelsregister eingetragen. Geschäftsgegenstand der Firma war Straßen- und B.. Die Buchstaben „KW.“ und „RZ.“ im Firmennamen standen für P. und BP.. Faktischer Geschäftsführer der GmbH war - wie bereits erwähnt - der Angeklagte P., der über keine berufliche Qualifikation im Baubereich verfügt. Er beabsichtigte, mit der Firma im Glasfaserausbau tätig zu werden, weil er hierin ein Zukunftsgeschäft sah, und sich sicher war, in dieser Branche mit der Unterstützung seines langjährigen und guten Freundes R., der bei der KW.. beschäftigt war, Fuß fassen zu können. P. befand sich zu dieser Zeit, wie bereits erwähnt, noch im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt YD.-NL. (Außenstelle IL.) und hatte eine Anstellung als Fahrer in einem Speditionsunternehmen.
2.
Im Sommer des Jahres 2021 erhielt die L. zunächst einen Probeauftrag der KW.. für das sogenannte Regelgeschäft (Tiefbauarbeiten, Kabelziehen). Da der Angeklagte R. P. hierbei behilflich gewesen war - er hat die L. der Einkaufsabteilung der KW.. empfohlen - übergab ihm P. als „Dankeschön“ 300,00-400,00 Euro in bar. Etwa zu dieser Zeit erwarb die gesondert Verfolgte NC. P. die Geschäftsteile der L. und wurde zur Geschäftsführerin bestellt; ihre Eintragung als Geschäftsführerin sowie die Löschung von GN. und BP. aus dem Handelsregister erfolgte im August 2021. Faktischer Geschäftsführer blieb der Angeklagte P., seine Ehefrau NC. P. übernahm anfallende Bürotätigkeiten. Der Angeklagte P. sah die Firma deshalb als „Familienunternehmen“ an. Im September 2021 unterzeichneten seine Ehefrau und er einen Arbeitsvertrag, der seine Tätigkeit als Disponent der L. ab dem 01.10.2021 bei einer Nettomonatsvergütung von 1.600,00 Euro vorsah. Die im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragene, gesondert Verfolgte NC. LH. bezog ab September 2021 ein monatliches Gehalt zwischen 2000,00 und 4000,00 Euro. Im April 2022 wurde der Sitz der L. von GP., OT.-straße 39, nach T., CG.-straße 19 verlegt, wo P. eine Lagerhalle angemietet hatte. Nach der Ausführung des Probeauftrages für die KW.. wurden weitere Rahmenverträge zwischen der KW.. und der L. geschlossen, u.a. Projektausbauverträge für Projekte in QA. und CU.. Die KW.. war Hauptauftraggeber der L..
3.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts YD. vom 00.00.0000 (Az.: 100 StVK 533/22) wurde die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 zur Bewährung ausgesetzt, P. der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Strafvollstreckungskammer ging bei der Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 1 StGB ausweislich der Gründe des Beschlusses davon aus, dass der Angeklagte, „wie bereits seit dem 01.10.2021 als Disponent bei der L. GmbH“ arbeiten wird. Am 17.05.2022 wurde P. vorzeitig aus der Strafhaft entlassen; das reguläre Ende der Strafhaft war auf den 17.09.2023 notiert.
4.
Ebenfalls im Mai 2022 stieg der Angeklagte R. bei der KW.. vom sogenannten Baubegleiter zum Projektmanager/Projektleiter auf.
R. oblag in seiner Position als Projektmanager nunmehr die Gesamtverantwortung für eine erfolgreiche Durchführung ihm zugeteilter Projekte (oder Teilprojekte) der KW.. im Bereich des Glasfaserausbaus. Er trug die Verantwortung für die gesamte Organisation und die Überwachung der Projekte. Ihm waren als alleinigem Projektleiter Gebiete bzw. Gebietsabschnitte (sogenannte Polygone) u.a. in den Städten ZH. und RG. zugeteilt. Er hatte - neben administrativen Aufgaben innerhalb der KW.. - insbesondere auch die Aufgabe, die Projekte eigenverantwortlich zu steuern und zwar in zeitlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht. R. hatte, was ihm auch bewusst war, dafür Sorge zu tragen, dass das für ein Projekt veranschlagte - in aller Regel sehr hohe Budget - eingehalten wird, mithin hatte er darauf zu achten, dass der jeweilige Zahlungsfluss an die eingesetzten Auftragnehmer mit dem Baufortschritt und dem Budget in Einklang zu bringen ist.
5.
Das System PSL (Produktion, Service, Logistik) war und ist Grundlage für die Erfassung, Bearbeitung und den Abschluss von Bauleistungen im Bereich des Glasfaserausbaus bei der KW... Der Beauftragungs- und Abrechnungsprozess ist wie folgt ausgestaltet:
Die KW.. schließt zunächst mit dem jeweiligen Auftragnehmer einen sogenannten Rahmenvertrag, in dem einzelne Leistungspositionen hinterlegt sind. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufgaben obliegen der Einkaufsabteilung der KW... Die Beauftragung der Auftragnehmer für die einzelnen Projekte/Leistungen erfolgt dann in der sogenannten E-Vergabe für Bauaufträge durch Mitarbeiter der KW.., in aller Regel durch sogenannte Baubegleiter, indem diese der Firma, mit der - über die Einkaufsabteilung - ein Rahmenvertrag geschlossen wurde und deren Beauftragung beabsichtigt ist, im Rahmen der E-Vergabe einen Auftrag übersenden und damit die Firma - nach ihrer Begrifflichkeit - „abrufen“. In dem „Abruf“ sind die einzelnen Leistungen und deren Wert aufgeführt. Nach der „Erstellung“ der Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer in der E-Vergabe werden diesem per Email die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen (Bau-)Unterlagen übersandt.
Nach der Erledigung eines Auftrages oder Teilen von diesem, gibt der Auftragnehmer in das System ein, was im Einzelnen erledigt/abgearbeitet wurde und dokumentiert dies. Diese sogenannte Leistungserfassung (LERF) entspricht einer Rechnungsstellung. Danach wird die Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs errechnet und zwar ausschließlich automatisiert. Die Leistungserfassung (LERF) wird anschließend in technischer Hinsicht anhand der Dokumentation von Mitarbeitern der KW.., in aller Regel von sogenannten Baubegleitern Innen, auf ihre Plausibilität überprüft. Dies geschieht - angepasst an die jeweilige Sachlage - in unterschiedlicher Art und Weise, u.a. durch Fotos, die die durchgeführten Arbeiten dokumentieren sollen. Es kommt aber auch vor, dass Mitarbeiter, die die Funktion sogenannter Baubegleiter Außen innehaben, sich die Baustellen vor Ort ansehen, um sich ein Bild vom Baufortschritt und der Qualität der Arbeiten zu machen. Der Regelfall ist dies aber nicht, weil der hohe Arbeitsanfall dies nicht zulässt. Der Mitarbeiter, der die Leistungserfassung geprüft hat, trifft anschließend die Entscheidung, ob die Leistung zu bezahlen ist oder nicht, gegebenenfalls gibt er dann “den Auftrag frei“, indem er auf den Button „Freigabe“ klickt. Daraufhin erstellt das System vollautomatisiert eine „Gutschrift.“
Diese Gutschrift enthält alle Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, ersetzt diese gewissermaßen; vollautomatisiert und ohne dass eine Person damit noch befasst ist, wird sodann auch die Auszahlung auf das im Rahmenvertrag hinterlegte Firmenkonto im System freigegeben.
Es existierte auch ein Überprüfungs- bzw. Stichprobenprozess, der wie folgt ausgestaltet war:
Eine Prüfung der sogenannten Leistungserfassung nach der „Freigabe“ im 4-Augen-Prinzip erfolgte nicht regelmäßig, sondern nur dann, wenn eine Leistungserfassung ausnahmeweise einer Stichprobe unterzogen wurde, was bei etwa 5 % aller Leistungserfassungen vorkam. Diese Stichproben wurden nach einem im System angelegten Zufallsprinzip (0,5%) angesetzt oder auch dann, wenn bestimmte Leistungsnummern miteinander kombiniert abgerechnet wurden oder die für ein Projekt angesetzte Bausumme um einen bestimmten Grenzbetrag überschritten wurde. Die Stichprobenprüfung wurde von Mitarbeitern eines Teams des Standortes der KW.. in X. „UQ.“ im Austausch - telefonisch oder per Email - mit dem jeweiligen Mitarbeiter durchgeführt, der die Leistungserfassung geprüft hatte. Die Leistungserfassung sollte dabei anhand der vorhandenen Unterlagen erneut auf Plausibilität überprüft werden. Sofern diese mit negativem Ergebnis endete, wurde die Vergütung - zumindest zunächst - nicht ausgezahlt. Bei positivem Ergebnis erfolgte die (automatisierte) Auszahlung. Oftmals wurde die Stichprobenprüfung von den beteiligten Mitarbeitern aber nicht den Vorgaben entsprechend, sondern in der Weise praktiziert, dass es genügte, dass derjenige, der die Leistungserfassung geprüft hatte, eine E-Mail an das Postfach des Stichprobenprüfers versandte, in der er um eine Genehmigung der Leistungserfassung bat, die daraufhin dann auch erfolgte, ohne dass die Plausibilität tatsächlich erneut geprüft worden war.
In dieser Weise wurde auch mit den nachfolgend unter 6.f. dargestellten Leistungserfassungen rein fiktiver Leistungen der L. verfahren, die in nur sehr geringer Anzahl, ca. 5 Mal, in eine Stichprüfung „gegangen“ sind; auch in diesen Fällen ist die Vergütung stets ausgezahlt worden.
6.
a.
Im Oktober 2022 befand sich die L. in Zahlungsschwierigkeiten, von denen P. R. berichtete. Den Grund dafür sahen beide Angeklagten darin, dass die KW.. Leistungen der L. ihrer Auffassung nach nicht rechtzeitig bezahlt hatte. Um die Zahlungsschwierigkeiten der L. zu beheben, erklärte sich R. bereit, P. „aus der Patsche zu helfen“. Gemeinsam kamen sie dahingehend überein, sich das Vertrauen, das die KW.. R. entgegenbrachte, zu Nutze zu machen und - „einmalig“ - tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der L. in Projekten des Glasfaserausbaus gegenüber der KW.. abzurechnen, für die R. als alleinigem Projektleiter die Kontrolle oblag. Die erwarteten Zahlungen der KW.. in Höhe fünfstelliger Eurobeträge (Taten 1 und 2) sollten der Übereinkunft der Angeklagten zufolge dazu dienen, die Zahlungsprobleme der L. zu lösen. Zuvor waren von den Angeklagten bereits gelegentlich „reguläre Baustellen“ um 1000 bis 2000 Euro höher abgerechnet worden als tatsächlich Leistungen erbracht worden waren; eine Gegenleistung hatte R. hierfür jedoch nicht erhalten. Von den nunmehr erwarteten Zahlungen der KW.. für fingierte Leistungen größeren Ausmaßes in Höhe fünfstelliger Eurobeträge sollte, so die Absprache der beiden Angeklagten, R. 10 % und P. 30 % erhalten.
b.
Zur Ausführung der Taten gingen die Angeklagten wie folgt vor:
Um „Scheinleistungen“ der L. abzurechnen, loggte sich R., der mit den Prozessen des PSL-Systems und auch des tatsächlich praktizierten Umgangs bei Stichprobenprüfungen gut vertraut war, dem gemeinsam gefassten Tatplan folgend, mit seiner PSL-Kennung, die er von der KW.. erhalten hatte, in das PSL-System ein, und „beauftragte“ die L. in der E-Vergabe mit Aufträgen im Bereich des Glasfaserausbaus für Gebietsabschnitte in RG. CH. und einmal auch in ZH., für die er alleiniger Projektleiter war. Rahmenverträge der KW.. mit der L. gab es für diese Gebiete nicht. Wie er es mit R. abgesprochen hatte, meldete sich P. anschließend mit seinen Zugangsdaten, die er als Dienstleister der KW.. von dieser erhalten hatte, in der E-Vergabe an, nahm den Auftrag an und gab später zum Schein ein, dass die L. die Arbeiten erledigt habe (ab Juli 2023 übernahm, wie es später noch näher ausgeführt wird, R. auch diesen Teil der Tatausführung). Nach der Erfassung der (Schein)-Leistung im System durch P. gab R., der sich wieder mit seiner Kennung in das System „eingeloggt“ hatte, dann - tatplangemäß - jeweils die Auszahlung frei, was anschließend automatisiert zur Auszahlung der gleichfalls automatisiert errechneten Vergütung auf das Geschäftskonto der L. - innerhalb des im System hinterlegten Zahlungsziels von 30 Tagen- führte. Eine Person war mit dem Auszahlungsvorgang nicht mehr befasst.
Da R. mit dem Umgang etwaig anfallender Stichproben gut vertraut war, wusste er, was zu tun war, um zu verhindern, dass dabei der Verdacht der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen aufkam. Er versandte in den seltenen Fällen, in denen eine Abrechnung in die Stichprobe „ging“, eine Email an das Postfach des Stichprobenprüfers, in der um die Genehmigung der Leistungserfassung bat. Erwartungsgemäß erfolgte jeweils die Genehmigung, ohne dass eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden war.
c.
Wie mit R. vereinbart, übergab P. R. jeweils 10 % der auf dem Geschäftskonto der L. eingegangenen Summe in bar, mithin rund 4.700 Euro des Erlöses aus den Taten 1. und 2. ,30 %, rund 14.400 Euro, vereinnahmte P. für sich. Den übrigen Teil der durch die Taten 1 und 2 im November 2023 erlösten Gelder der KW.. verwendete er dazu, offene Rechnungen der L. zu bezahlen.
d.
Ende Dezember 2022 verbrachten beide Angeklagte einen gemeinsamen Urlaub in der ZO.. Anschließend kamen sie überein, sich nunmehr fortlaufend und auf Dauer durch die Begehung gleichgelagerter Taten zu Lasten der KW.. (nachfolgend aufgeführte Taten 3. - 5.) eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte P. benötigte Einnahmen, um sich keine finanziellen Sorgen mehr machen zu müssen; dem Angeklagte R. sollte das Geld zur Finanzierung von Luxusausgaben z.B. für teure Urlaube und Restaurantbesuche sowie der finanziellen Unterstützung seiner verwitweten Mutter dienen, zudem wollte er - wie P. - Autos der Luxusklasse fahren und das Geld auch hierfür verwenden. P. hatte für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 1500,00 Euro in VQ. einen KT. gemietet, seiner Ehefrau, der gesondert Verfolgte NC. P., stand ein YL. zur Nutzung zur Verfügung, den P. nach seiner Haftentlassung für etwa 60.000,00 Euro erworben hatte.
Beide Angeklagte hatten sich an die Geldzuflüsse aus den fiktiven Bauaufträgen im November 2023 „gewöhnt“; die Taten 1. und 2. waren (noch) nicht aufgedeckt worden, was vor allem daran lag, dass R. in den Projektgebieten, für die die fingierten Leistungen abgerechnet worden waren, alleiniger Projektleiter war und es gerade seine und nicht die Aufgabe anderer Mitarbeiter der KW.. war, die Zahlungsflüsse in „seinen“ Projekten zu kontrollieren. Ab Januar 2023 konnten die Angeklagten schneller als zuvor über das mit der Abrechnung fiktiver Leistungen erlöste Geld verfügen, denn P. hatte dafür Sorge getragen, dass die L. nunmehr auch am „Supply Chain Financing für A. KW..“ Programm der XZ. teilnahm. Hierbei verkaufte die L. ihre Forderungen aus den fiktiven Bauaufträgen an die XZ., welche als Factoring-Unternehmen auftrat, mit der Folge, dass die jeweilige Vergütung abzüglich einer Factoringgebühr binnen weniger Tage anstatt erst nach 30 Tagen dem Girokonto der L. gutgeschrieben wurde.
Nach Abzug der mit 60 % veranschlagten Kosten teilten die Angeklagten den Erlös ebenso wie bei den Taten 1. und 2. in der Weise auf, dass R. 10 % und P. 30 % der jeweils von der KW.. auf das Konto der L. überwiesenen Summe erhielt. P. händigte R. seinen Anteil überwiegend in bar aus. Darüber hinaus hatte er Überweisungen der L. von Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe auf das gemeinsame Konto des R. und dessen Ehefrau J. R. veranlasst, in aller Regel in einer mittleren dreistelligen Größenordnung, die zum Schein als Gehaltszahlungen für J. R. deklariert worden waren.
Von dem durch die Tat 3 erzielten Gesamterlös in Höhe von 1.473.970,67 Euro hat P. rd 440.000,00 Euro erhalten, R. rd. 147.000,00 Euro, von dem durch die Tat 4 erzielten Gesamterlös in Höhe von 372.980,46 Euro P. rd. 112.000,00 Euro und R. rd. 37.000,00 Euro und von dem durch dem durch die Tat 5 erzielten Gesamterlös in Höhe von insgesamt 65.026,11 Euro P. rd. 19.000,00 Euro und R. rd. 6.500,00 Euro.
e.
R. war ab dem 11.04.2023, wie bereits erwähnt, krankgeschrieben. Die Diagnose der Hausarztpraxis lautete: Neurasthenie. Den Zeugen GM. TF. (Projektmanager„UQ.“) und AE. NI. (Teamleiter„UQ.“) gegenüber gab er jedoch an, an Krebs erkrankt und deshalb emotional belastet zu sein, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Die vorgegebene Krebserkrankung hielt aber den Zeugen NI., der zunächst vergeblich versucht hatte, ihn wegen der Krankmeldung zu kontaktieren, davon ab, von ihm näheres zu der Krankmeldung zu erfragen. Von dem Zeitpunkt der Krankmeldung an „bediente“ R. das System fortan ausschließlich über sein Notebook, weil er nicht mehr in seinem Büro, sondern vielmehr zu Hause war, häufig aber auch in der ZO., wo er Verwandte besuchte. Ab Juli 2023 pflegte R., wie er es mit P. zuvor abgesprochen hatte, sowohl auf Seiten der KW.. und als auf Seiten der L. die Daten in das System PSL ein. P. konnte als Administrator der L. Zugänge zur E-Vergabe vergeben und stellte R. dafür seinen Zugang unter dem Codenamen „ED.“ zur Verfügung. Fortan verschaffte sich R. mit dem Codenamen „ED.“ für die L. Zugang zur E-vergabe und verwendete deren „Masken“ für die Auftragsannahme und die Eingabe der Erledigung des jeweiligen Auftrages. R. wurde dann für die Abwicklung der fiktiven Aufträge praktisch sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite, scheinbar als Sachbearbeiter der L. unter der Bezeichnung ED., tätig.
f.
Im Einzeln begingen die Angeklagten die folgenden 5 Taten:
Tat 1 (= Taten 38 und 80 der Anklageschrift)
BA.-straße 69 - 71, N06 RG. XW.
Gesamtschaden: 29.363,25
Tat 38
LERF = Leistungserfassung
1206380497
SM Auftragsnummer
208733981
Angelegt am
12.10.2022
Sachb.ext.
P.
Netto
11.995,00 €
Brutto
14.274,05 €
Factoring
Überweisung
14.274,05 €
Umsatz Girokonto
00.00.0000
Tat 80.
LERF
1206383584
SM Auftragsnummer
208734843
Angelegt am
00.00.0000
Sachb.ext.
P.
Netto
12.680,00 €
Brutto
15.089,20 €
Factoring
Überweisung
15.089,20 €
Umsatz Girokonto
00.00.0000
Tat 2 (= Tat 1 der Anklageschrift)
KC.-straße 162, N07 ZH.
LERF
1206403935
SM Auftragsnummer
208629841
Angelegt am
00.00.0000
Sachb.ext.
P.
Netto
15.755,00 €
Brutto
18.748,45 €
Factoring
Überweisung
18.748,45 €
Umsatz Girokonto
00.00.0000
Tat 3 (= Taten 22 bis 69 der Anklageschrift)
BA.-straße 69 - 71, N06 RG. XW.
Gesamtschaden 1.482.909,91 €
Taten 58 und 59
LERF
1206694713
1206721899
SM Auftragsnummer
208734772
208734772
Angelegt am
20.01.2023
31.01.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
11.925,00 €
20.582,00 €
Brutto
14.190,75 €
24.492,58 €
Factoring
30,13 €
54,39 €
Überweisung
14.160,62 €
24.438,19 €
Umsatz Girokonto
30.01.2023
06.02.2023
Taten N01. und 45.
LERF
1206769342
1206776335
1206801125
SM Auftragsnummer
208733994
208733994
208733994
Angelegt am
16.02.2023
18.02.2023
28.02.2023
Sachb.ext.
P.
P.
P.
Netto
11.310,00 €
5.830,00 €
822,00 €
Brutto
13.458,90 €
6.937,70 €
978,18 €
Factoring
38,28 €
16,67 €
3,18 €
Überweisung
13.420,62 €
6.921,03 €
975,00 €
Umsatz Girokonto
17.02.2023
21.02.2023
09.03.2023
Taten 60. und 61.
LERF
1206833050
1206839932
SM Auftragsnummer
208734775
208734775
Angelegt am
10.03.2023
14.03.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
33.720,00 €
2.529,00 €
Brutto
40.126,80 €
3.009,51 €
Factoring
104,41 €
7,79 €
Überweisung
40.022,39 €
3.001,72 €
Umsatz Girokonto
13.03.2023
16.03.2023
Taten 66. bis 69.
LERF
1206847369
1206869805
1207386427
1207387646
SM Auftragsnummer
208734818
208734818
208734818
208734818
Angelegt am
15.03.2023
23.03.2023
15.09.2023
17.09.2023
Sachb.ext.
P.
P.
ED.
ED.
Netto
27.590,00 €
6.104,50 €
25.218,46 €
12.672,64 €
Brutto
32.832,10 €
7.264,36 €
30.009,97 €
15.080,44 €
Factoring
91,77 €
22,45 €
212,78 €
111,29 €
Überweisung
32.740,33 €
7.241,90 €
29.797,19 €
14.969,15 €
Umsatz Girokonto
17.03.2023
24.03.2023
18.09.2023
19.09.2023
Taten 48. und 49.
LERF
1206879385
1206900860
SM Auftragsnummer
208734065
208734065
Angelegt am
27.03.2023
02.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
23.604,00 €
843,00 €
Brutto
28.088,76 €
1.003,17 €
Factoring
79,24 €
2,85 €
Überweisung
28.009,52 €
1.000,32 €
Umsatz Girokonto
28.03.2023
04.04.2023
Taten 52. und 53.
LERF
1206895558
1206900879
SM Auftragsnummer
208734756
208734756
Angelegt am
30.03.2023
02.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
15.595,50 €
15.455,00 €
Brutto
18.558,65 €
18.391,45 €
Factoring
52,74 €
52,27 €
Überweisung
18.505,91 €
18.339,18 €
Umsatz Girokonto
04.04.2023
04.04.2023
Taten 46. und 47.
LERF
1207033028
1207032939
SM Auftragsnummer
208734052
208734052
Angelegt am
21.05.2023
20.05.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
1.041,75 €
23.182,50 €
Brutto
1.239,68 €
27.587,18 €
Factoring
3,73 €
82,99 €
Überweisung
1.235,95 €
27.504,18 €
Umsatz Girokonto
24.05.2023
24.05.2023
Taten 54. bis 57.
LERF
1207037736
1207039537
1207436852
1207436570
SM Auftragsnummer
208734771
208734771
208734771
208734771
Angelegt am
23.05.2023
23.05.2023
04.10.2023
03.10.2023
Sachb.ext.
P.
P.
ED.
ED.
Netto
75.750,00 €
2.227,50 €
36.396,78 €
42.778,02 €
Brutto
90.142,50 €
2.650,73 €
N01.312,17 €
50.905,84 €
Factoring
271,72 €
7,99 €
329,32 €
387,05 €
Überweisung
89.870,78 €
2.642,74 €
42.982,85 €
50.518,79 €
Umsatz Girokonto
25.05.2023
25.05.2023
05.10.2023
05.10.2023
Taten 78. und 79.
LERF
1207078681
1207079953
SM Auftragsnummer
208734829
208734829
Angelegt am
06.06.2023
06.06.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
50.930,00 €
15.102,50 €
Brutto
60.606,70 €
17.971,98 €
Factoring
188,16 €
56,03 €
Überweisung
60.418,54 €
17.915,94 €
Umsatz Girokonto
07.06.2023
08.06.2023
Taten 50. und 51.
LERF
1207101527
1207102693
SM Auftragsnummer
208734083
208734083
Angelegt am
14.06.2023
14.06.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
28.659,60 €
955,32 €
Brutto
34.104,92 €
1.136,83 €
Factoring
234,30 €
7,81 €
Überweisung
33.870,62 €
1.129,02 €
Umsatz Girokonto
15.06.2023
15.06.2023
Taten 81. bis 84.
LERF
1207123260
1207124847
1207337349
1207338719
SM Auftragsnummer
208734846
208734846
208734846
208734846
Angelegt am
21.06.2023
21.06.2023
30.08.2023
31.08.2023
Sachb.ext.
P.
P.
ED.
ED.
Netto
19.070,40 €
1.430,28 €
40.620,00 €
9.107,70 €
Brutto
22.693,78 €
1.702,03 €
48.337,80 €
10.838,16 €
Factoring
157,65 €
11,82 €
354,72 €
74,99 €
Überweisung
22.536,13 €
1.690,21 €
47.983,08 €
10.763,17 €
Umsatz Girokonto
22.06.2023
22.06.2023
31.08.2023
04.09.2023
Taten 72. und 73.
LERF
1207176868
1207178300
SM Auftragsnummer
208734823
208734823
Angelegt am
07.07.2023
07.07.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
21.766,80 €
7.915,20 €
Brutto
25.902,49 €
9.419,09 €
Factoring
180,88 €
65,78 €
Überweisung
25.721,61 €
9.353,31 €
Umsatz Girokonto
11.07.2023
11.07.2023
Taten 39. bis 42.
LERF
1207181924
1207180963
1207365867
1207366431
SM Auftragsnummer
208733983
208733983
208733983
208733983
Angelegt am
10.07.2023
10.07.2023
09.09.2023
10.09.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
ED.
ED.
Netto
1.802,52 €
19.026,60 €
32.188,26 €
26.607,00 €
Brutto
2.145,00 €
22.641,65 €
38.304,03 €
31.662,33 €
Factoring
14,98 €
158,11 €
277,60 €
229,46 €
Überweisung
2.130,02 €
22.483,54 €
38.026,N01 €
31.432,87 €
Umsatz Girokonto
11.07.2023
11.07.2023
12.09.2023
12.09.2023
Taten 62. und 63.
LERF
1207275128
1207277766
SM Auftragsnummer
208734779
208734779
Angelegt am
09.08.2023
09.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
27.668,00 €
2.766,80 €
Brutto
32.924,92 €
3.292,49 €
Factoring
239,20 €
23,92 €
Überweisung
32.685,72 €
3.268,57 €
Umsatz Girokonto
10.08.2023
10.08.2023
Taten 68. und 71.
LERF
1207282662
1207285065
SM Auftragsnummer
208734821
208734821
Angelegt am
11.08.2023
11.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
N01.577,10 €
6.363,64 €
Brutto
51.856,75 €
7.572,73 €
Factoring
359,71 €
54,60 €
Überweisung
51.497,04 €
7.518,13 €
Umsatz Girokonto
14.08.2023
15.08.2023
Taten 74. bis 77.
LERF
1207286123
1207286901
1207290138
1207291621
SM Auftragsnummer
208734827
208734827
208734827
208734827
Angelegt am
13.08.2023
14.08.2023
15.08.2023
15.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
ED.
ED.
Netto
31.126,50 €
2.075,10 €
22.701,00 €
6.810,30 €
Brutto
37.040,54 €
2.469,37 €
27.014,19 €
8.104,26 €
Factoring
267,04 €
17,80 €
200,81 €
60,24 €
Überweisung
36.773,50 €
2.451,57 €
26.813,38 €
8.044,02 €
Umsatz Girokonto
15.08.2023
15.08.2023
16.08.2023
16.08.2023
Taten 22. bis 25.
LERF
1207294574
1207296098
1207410284
1207410601
SM Auftragsnummer
208732776
208732776
208732776
208732776
Angelegt am
16.08.2023
16.08.2023
24.09.2023
25.09.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
ED.
ED.
Netto
28.531,48 €
15.240,96 €
21.646,50 €
29.925,00 €
Brutto
33.952,46 €
18.136,74 €
25.759,34 €
35.610,75 €
Factoring
248,87 €
131,23 €
193,22 €
267,12 €
Überweisung
33.703,59 €
18.005,51 €
25.566,11 €
35.343,63 €
Umsatz Girokonto
17.08.2023
18.08.2023
26.09.2023
26.09.2023
Taten 28. und 29.
LERF
1207296954
1207299373
SM Auftragsnummer
208732782
208732782
Angelegt am
17.08.2023
17.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
33.650,88 €
21.766,80 €
Brutto
40.044,55 €
25.902,49 €
Factoring
289,75 €
187,42 €
Überweisung
39.754,80 €
25.715,07 €
Umsatz Girokonto
18.08.2023
18.08.2023
Taten 26. und 27.
LERF
1207301100
1207304533
SM Auftragsnummer
208732778
208732778
Angelegt am
18.08.2023
19.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
28.471,48 €
26.599,56 €
Brutto
33.881,06 €
31.653,48 €
Factoring
236,90 €
228,57 €
Überweisung
33.644,16 €
31.424,91 €
Umsatz Girokonto
21.08.2023
22.08.2023
Taten 30. und 31.
LERF
1207308596
1207305447
SM Auftragsnummer
208732788
208732788
Angelegt am
21.08.2023
21.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
13.760,70 €
24.837,72 €
Brutto
16.375,23 €
29.556,89 €
Factoring
118,24 €
213,N01 €
Überweisung
16.256,99 €
29.343,46 €
Umsatz Girokonto
22.08.2023
22.08.2023
Taten 32. bis 35.
LERF
1207314335
1207316044
1207453246
1207456677
SM Auftragsnummer
208732803
208732803
208732803
208732803
Angelegt am
23.08.2023
23.08.2023
10.10.2023
10.10.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
ED.
ED.
Netto
41.879,68 €
16.083,21 €
12.450,60 €
6.294,47 €
Brutto
49.836,82 €
19.139,02 €
14.816,21 €
7.490,42 €
Factoring
367,63 €
141,18 €
115,18 €
56,83 €
Überweisung
49.469,19 €
18.997,84 €
14.701,03 €
7.433,59 €
Umsatz Girokonto
24.08.2023
24.08.2023
11.10.2023
12.10.2023
Taten 64. und 65.
LERF
1207320936
1207321279
SM Auftragsnummer
208734780
208734780
Angelegt am
24.08.2023
25.08.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
41.541,42 €
11.323,12 €
Brutto
49.434,29 €
13.474,51 €
Factoring
343,45 €
93,62 €
Überweisung
49.090,84 €
13.380,89 €
Umsatz Girokonto
28.08.2023
28.08.2023
Taten 36. und 37.
LERF
1207356798
1207357531
SM Auftragsnummer
208732813
208732813
Angelegt am
06.09.2023
06.09.2023
Sachb.ext.
ED.
ED.
Netto
32.163,12 €
26.527,80 €
Brutto
38.274,11 €
31.568,08 €
Factoring
280,36 €
227,59 €
Überweisung
37.993,75 €
31.340,49 €
Umsatz Girokonto
07.09.2023
08.09.2023
Tat 4 (= Taten 2 bis 17 der Anklageschrift)
QC.-straße 34, N06 RG. XW.
Gesamtschaden 374.104,78
Taten 2. und 3.
LERF
1206755533
1206760680
SM Auftragsnummer
208706883
208706883
Angelegt am
10.02.2023
13.02.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
19.590,00 €
7.802,00 €
Brutto
23.312,10 €
9.284,38 €
Factoring
56,38 €
22,47 €
Überweisung
23.255,72 €
9.261,91 €
Umsatz Girokonto
14.02.2023
16.02.2023
Taten 16 und 17.
LERF
1206910793
1206912523
SM Auftragsnummer
208706941
208706941
Angelegt am
05.04.2023
06.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
21.075,00 €
7.727,50 €
Brutto
25.079,25 €
9.195,73 €
Factoring
70,47 €
24,05 €
Überweisung
25.008,78 €
9.171,68 €
Umsatz Girokonto
06.04.2023
11.04.2023
Taten 12. und 13.
LERF
1206926771
1206927586
SM Auftragsnummer
208706931
208706931
Angelegt am
13.04.2023
13.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
26.695,00 €
7.025,00 €
Brutto
31.767,05 €
8.359,75 €
Factoring
103,32 €
27,19 €
Überweisung
31.663,73 €
8.332,56 €
Umsatz Girokonto
14.04.2023
14.04.2023
Taten 6. und 7.
LERF
1206949071
1206949529
SM Auftragsnummer
208706904
208706904
Angelegt am
20.04.2023
20.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
45.292,50 €
2.107,50 €
Brutto
53.898,08 €
2.507,93 €
Factoring
176,88 €
6,94 €
Überweisung
53.721,20 €
2.500,99 €
Umsatz Girokonto
21.04.2023
24.04.2023
Taten 4. und 5.
LERF
1206998433
1206998343
SM Auftragsnummer
208706902
208706902
Angelegt am
09.05.2023
08.05.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
2.736,50 €
58.625,00 €
Brutto
3.256,44 €
69.763,75 €
Factoring
9,86 €
211,36 €
Überweisung
3.246,57 €
69.552,39 €
Umsatz Girokonto
11.05.2023
11.05.2023
Taten 14. und 15.
LERF
1207023238
1207025011
SM Auftragsnummer
208706933
208706933
Angelegt am
16.05.2023
16.05.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
29.505,00 €
843,00 €
Brutto
35.110,95 €
1.003,17 €
Factoring
106,29 €
3,03 €
Überweisung
35.004,66 €
1.000,14 €
Umsatz Girokonto
17.05.2023
19.05.2023
Taten 8. und 9.
LERF
1207027964
1207029805
SM Auftragsnummer
208706924
208706924
Angelegt am
17.05.2023
17.05.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
28.451,25 €
1.053,75 €
Brutto
33.856,99 €
1.253,96 €
Factoring
102,33 €
3,79 €
Überweisung
33.754,66 €
1.250,17 €
Umsatz Girokonto
19.05.2023
19.05.2023
Taten 10. und 11.
LERF
1207031669
1207037680
SM Auftragsnummer
208706927
208706927
Angelegt am
19.05.2023
23.05.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
54.795,00 €
1.049,75 €
Brutto
65.206,05 €
1.249,20 €
Factoring
196,19 €
3,77 €
Überweisung
65.009,86 €
1.245,N01 €
Umsatz Girokonto
24.05.2023
25.05.2023
Tat 5 (= Taten 18 und 19 und 20, 21 der Anklageschrift)
XD.-straße 4, 45470 RG. XW.
Gesamtschaden : 65.206,05€
Taten 18. und 19.
LERF
1206929637
1206930112
SM Auftragsnummer
208707104
208707104
Angelegt am
14.04.2023
14.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
29.505,00 €
8.430,00 €
Brutto
35.110,95 €
10.031,70 €
Factoring
96,90 €
27,68 €
Überweisung
35.014,05 €
10.004,02 €
Umsatz Girokonto
17.04.2023
17.04.2023
Taten 20. und 21.
LERF
1206929695
1206930256
SM Auftragsnummer
208707107
208707107
Angelegt am
14.04.2023
14.04.2023
Sachb.ext.
P.
P.
Netto
12.645,00 €
4.215,00 €
Brutto
15.047,55 €
5.015,85 €
Factoring
41,52 €
13,84 €
Überweisung
15.006,03 €
5.002,01 €
Umsatz Girokonto
17.04.2023
17.04.2023
III. Feststellungen zu dem den Taten nachfolgenden Geschehen
1.
Der Angeklagte R. war, wie bereits erwähnt, seit dem 11.04.2023 fortlaufend krankgeschrieben. Seine Krankheitsvertretung für das Projekt RG. wurde von dem Zeugen GM. TF. übernommen, der ebenfalls Projektmanager in der PTI in X. war. Während des Urlaubes des Zeugen TF. Anfang bis Mitte Oktober 2023 überließ dieser die Bearbeitung des Projektes RG. dem Zeugen IO. QW., der die Position eines sogenannten „Baubegleiters Innen“ innehatte, und bat ihn, den Auftrag für das Projekt RG. zu vergeben. Als der Zeuge QW. dieser Bitte nachkam und sich die Einzelheiten des Projekts im PSL-System ansah, fielen ihm schnell erste Unstimmigkeiten auf, die darin bestanden, dass zu seiner Überraschung bereits eine Beauftragung eingestellt und ausgelöst worden war. Weitere Recherchen des Zeugen ergaben, dass dies bei mehreren Bauvorhaben im Projekt RG. der Fall war und in allen Fällen die Firma L. als Auftragnehmer hinterlegt war, obwohl diese für dieses Projekt nicht „gematcht“ war. Obwohl der Zeuge zunächst glaubte, dass dies dennoch seine Richtigkeit habe, weil die Beauftragung schließlich durch den (eigentlichen) Projektleiter Herrn R. erfolgt war, setzte er den Zeugen TF. am 00.00.0000, dem Tag seiner Rückkehr aus dem Urlaub, über die Unstimmigkeiten und seine ersten Recherchen in Kenntnis. Da dem Zeugen TF. die Firma L. ebenfalls nicht bekannt war, unterrichtete dieser seinen Vorgesetzten, den Zeugen AE. NI., der seinerseits den Leiter der PTI X. informierte. Die Vorgänge wurden noch am selben Tage als „Compliance-Fall“ eingestuft, was zu Ermittlungen im Rechts- und Compliancebereich der Konzernobergesellschaft führte. Ergebnis der Ermittlungen war es, dass - neben möglichen weiteren manipulierten Leistungserfassungen - jedenfalls den unter II.6.f. wiedergegebenen Leistungserfassungen für die L. und den Zahlungen an diese keine Leistungen zugrunde lagen. Mit den internen Ermittlungen war auch der Zeuge NI. befasst, der die abgerechneten Leistungserfassungen der L. in 3 Clustern erfasste, Cluster 1 Projekt RG., Cluster 2 Projekt TvUM (BU. M.) und Cluster 3 Regelgeschäft. Seinen Feststellungen zufolge wurden im Cluster 1 keine Leistungen durch die L. erbracht, im Cluster 2 in einem einzelnen Vorhaben, weil das Projekt TvUM nach dem Start wieder beendet wurde - insoweit sollen nur Arbeiten im Wert von 13.742,50 Euro erbracht, hingegen 135.041,97 Euro zu Unrecht abgerechnet worden sein -, im Cluster 3 wurden danach fast alle abgerechneten Leistungen erbracht.
2.
Am Montag den 00.00.0000 erstattete die KW.. beim Polizeipräsidium T. Strafanzeige gegen die beiden Angeklagten. Dabei gab sie die durch die Abrechnung fiktiver Bauleistungen verursachte Schadenshöhe mit ca. 2,5 Millionen Euro an. Der Strafanzeige war eine mehrseitige Excel-Tabelle beigefügt, in der die Inhalte des PSL mit den Daten der von der KW.. intern ermittelten (fiktiven) Leistungserfassungen abgebildet waren - der ganz überwiegende Teil der in dieser Tabelle abgebildeten Leistungserfassungen wurde später Gegenstand der Anklageschrift. Am selben Tag erhielt R. einen Anruf des Zeugen NI., der ihn bat, am darauffolgenden Tag in der UQ. seinen Firmenausweis, Arbeitsmittel und die Schlüssel abzugeben. Einen Grund hierfür nannte er nicht. R. war aber klar, ohne dass es der Zeuge NI. bei dem Telefonat ausdrücklich erwähnen musste, dass die Taten aufgedeckt worden waren. Er besprach sich sodann mit einem Rechtsanwalt. Als R. am 07.11.2023 auf seiner Arbeitsstelle erschien, um die firmeneigenen Gegenstände abzugeben, sollte er zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen persönlich angehört werden. Bei der Anhörung, an dem neben dem Leiter der UQ., auch der Zeuge AE. NI. teilnahm, wurden ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der umfangreichen Abrechnung fiktiver Leistungen der L. dargelegt. R. erklärte, dass er sich hierzu nicht sofort äußern wolle und bat darum, schriftlich angehört zu werden. Dieser Bitte kam die KW.. nach; eine Stellungnahme des R. erfolgte weder zeitnah noch in der Folgezeit.
Eine Woche später, am Montag den 00.00.0000 erstattete P., damals vertreten durch Rechtsanwalt IQ., „Selbstanzeige“ bei der Staatsanwaltschaft X., nachdem er zuvor von R. davon unterrichtet worden war, dass die Taten aufgedeckt worden waren und es nicht mehr weiterginge. In der „Selbstanzeige“ wurde u.a., was unzutreffend war, mitgeteilt, dass R. die Vergabe von Bauaufträgen an die L. davon abhängig gemacht habe, dass neben regulär zu bearbeitenden Aufträgen auch solche, in die digitale Vergabe eingestellte Aufträge von der L. akzeptiert würden, für die keinerlei Bauausführung, aber die Empfangnahme der Bausumme sowie die Aushändigung von 50 % des Auszahlungsbetrages in bar an diesen erwartet würde. Er, P., der Bauleiter der L. sei, habe sich darauf eingelassen, ohne dass seine Ehefrau, die geschäftsführende Gesellschafterin, davon Kenntnis erlangt habe. Seit 2021 sei es immer wieder zu Auszahlungen auf vermeintliche Aufträge und Rückzahlungen an R. gekommen. Er, P. ginge davon aus, dass noch weitere Telekommitarbeiter in das Abrechnungsverfahren eingebunden gewesen seien, da seiner Kenntnis nach ein 4-Augen-Prinzip existiert habe. Etwa Mitte Dezember 2023 übersandte Rechtsanwalt IQ. dann unter Bezugnahme auf die „Selbstanzeige“ vom 00.00.0000 eine Zusammenstellung des P. über 44 Gutschriften der KW.. für Arbeiten, die von der L. tatsächlich nicht erbracht wurden. Die Zusammenstellung erfasste den Zeitraum vom 09.05.2023 bis 10.10.2023 und einen Gesamtbetrag zu Unrecht erteilter Gutschriften i.H.v. ca. 1,2 Millionen Euro brutto.
3.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte die KW.. das Arbeitsverhältnis mit R. fristlos, hilfsweise ordentlich zum 00.00.0000. Hiergegen erhob R. Klage, die mit Urteil des Arbeitsgerichts X. vom 00.00.0000 (rechtskräftig) abgewiesen wurde, weil das Arbeitsgericht die ausgesprochene „Tatkündigung“ der KW.. wegen der (unstreitig) zu ihren Lasten begangenen Vermögensdelikte für wirksam und das Arbeitsverhältnis deshalb als mit sofortiger Wirkung beendet ansah. Rechtsanwalt VV., der R. in den arbeitsgerichtlichen Verfahren vertrat, hatte zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen, dass R. kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, weil er an einer krankhaften Spielsucht leide, die er zur Zeit der Taten nicht unter Kontrolle gehabt habe, was aber - wie es R. in der Hauptverhandlung einräumte - nicht den Tatsachen entsprach.
Im April 2024 hat die KW.. Klage auf Schadensersatz in Höhe von 1.964.287,88 Euro gegen beide Angeklagte vor dem Arbeitsgericht X. erhoben. Gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts X. vom 00.00.0000 hat R. vollumfänglich Berufung eingelegt, P., soweit er verurteilt worden ist, gesamtschuldnerisch mit R. 1.011.797,68 Euro zu zahlen. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts BZ. vom 00.00.0000, das rechtskräftig ist, wurde die Berufung des R. verworfen und die des P. zurückgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens waren Forderungen der KW.. wegen nicht erbrachter, aber bezahlter, Leistungen der L. B. GmbH betreffend die Projekte ZH. (DV.-straße), RG. (QC.-straße 34a, UJ.-straße 4 und GY.-straße 69 -71), M., TvUM sowie LAN Auftrag außerhalb AGB-Längststrass QY.-straße./II.FC.-straße) insgesamt in Höhe des zur Verurteilung gelangten Betrages; dabei bezieht sich ein Teilbetrag in Höhe von 676.106,96 Euro netto auf einen Teil der unter II. 6. F. dargestellten Taten betreffend die Projekte ZH. (DV.-straße), IW. (QC.-straße 34a, UJ.-straße 4 und GY.-straße 69 -71). Rechtsanwalt VV. hatte zur Begründung des Antrages auf Abweisung der Klage wiederum die tatsächlich nicht vorhandene Spielsucht des R. geltend gemacht und vorgetragen, dass die Freigaben der Zahlungen durch ihn als Ausfluss seiner pathologischen Spielsucht nicht steuerbar gewesen seien. Zudem hatte er für ihn - ebenso wie P. - vorgetragen, dass für 123 von der KW.. geltend gemachte Positionen (darunter 68 Positionen des Projekts TVUM), die nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft X. eingestanden worden seien, tatsächlich Bauleistungen erbracht worden seien. Da dies nur pauschal behauptet wurde und Fotos, die P. in der Berufungsverhandlung vorlegte, den einzelnen Projekten nicht zugeordnet werden konnten, ist nunmehr eine Schadensersatzforderung der KW.. in Höhe von 1.964.287,88 Euro gegen beide Angeklagte (rechtskräftig) tituliert. Beide Arbeitsgerichte haben das Handeln des R. als Untreue und das des P. als Beihilfe hierzu gewertet. Sie waren der Auffassung, dass R. eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der KW.. oblag.
Die KW.. hat wegen einer Teilforderung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts X. vom 00.00.0000 die Zwangsvollstreckung gegen R. betrieben. In diesem Verfahren hat R. am 00.00.0000 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben.
4.
Mittlerweile hat die KW.. als Konsequenz aus den Taten der Angeklagten zur weiteren Absicherung gegen Manipulationen der Leistungserfassung eine sogenannte „digitale Baubegleitung“ eingeführt, bei der während der Bauausführung von dem Auftragnehmer mittels eines Handys mit GPS-Empfang ein sogenannter Trassenscan durchgeführt wird; aufgrund des großen Umfangs der Projekte ist es nicht möglich, Prüfungen vor Ort von Mitarbeitern der KW.. vornehmen zu lassen.
5.
Im Februar 2024 wurde P. von dem Zeugen KHK UU. vernommen. Dabei war er im Wesentlichen geständig und räumte, was die Höhe und die Anzahl zu Unrecht erteilter Gutschriften der KW.. betraf, die 44 Gutschriften ein, die bereits im Dezember 2023 von Rechtsanwalt IQ. übersandt worden waren. Zur Verteilung des Erlöses ließ er sich dahingehend ein, dass 30 bis 40 % in der Firma verblieben seien, um die ihm entstanden Kosten abzudecken. Die verbliebenen 60 % seien hälftig geteilt worden, so dass R. 30 % erhalten habe.
Im April 2024 wurde R. ebenfalls durch den Zeugen KHK UU. vernommen. Hier räumte er ein, dass er sich bei den Leistungserfassungen im Projekt RG. insgesamt um Scheinaufträge gehandelt habe. Er gab auch hier vor, die Taten begangen zu haben, um seine Spielsucht zu finanzieren, er habe das Geld aber auch für seinen Lebensunterhalt verwendet. Er widersprach der Behauptung des P., dass sein Anteil 30 % des Erlöses betragen habe, er habe vielmehr lediglich 10 % erhalten.
6.
Der Angeklagte P. hat sich, nachdem infolge der Aufdeckung der Taten durch die KW.. der Betrieb der L. zum Erliegen gekommen war, um eine Arbeitsstelle bemüht und es ist ihm nach mehreren erfolglos gebliebenen Bemühungen gelungen, bei der Firma EL. eingestellt zu werden; staatliche Leistungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und dem seiner Familie hat er nicht bezogen.
Im August des Jahres 2022 ist P. wegen der vom Landgericht M. angeordneten Einziehung von Wertersatz, auf die er bislang keine Zahlungen erbracht hat, zur Vermögensfahndung ausgeschrieben worden. Dies führte dazu, dass er des Öfteren kontrolliert und durchsucht wurde, insbesondere bei Ankünften und Abflügen an den Flughäfen PP. und GP.. Dabei konnte einmal Bargeld i.H.v. 650,00 Euro gepfändet werden. Da die Kontrollen P. lästig und ihm insbesondere dann unangenehm waren, wenn er mit seinen Kindern unterwegs war, wandte er sich Ende Oktober 2024 mit einem formlosen Schreiben an die Staatsanwaltschaft M., in dem er unter Hinweis darauf, dass er einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, um Ratenzahlung bat. Das ihm daraufhin übersandte Formular zur Einkommensauskunft reichte er nicht ein, weil damit auch Nachweise verlangt wurden. Bei einer Durchsuchung des P. und des von ihm aus beruflichem Anlass geführten Fahrzeugs XL., das auf die EL. GmbH zugelassen war, anlässlich eines Verkehrsunfalls auf der A 2 am 00.00.0000 konnten weitere 520,00 Euro Bargeld gepfändet werden, die sich in der Mittelkonsole des Fahrzeugs befanden. Der Sicherstellung zweier Luxusuhren der Marke NQ., die sich im Handschuhfach bzw. im Kofferraum des GS. befanden, widersprach P. unter Hinweis darauf, dass diese seinem „Chef“ LE. BH. gehören würden.
7.
Unter dem 00.00.0000 ist von der Staatsanwaltschaft M. in dem Verfahren 301 Js 327/23 Anklage gegen P. und die gesondert Verfolgte NC. P. wegen des gemeinschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 28 Fällen als Arbeitgeber von Arbeitnehmern der L. (Tatzeitraum: September 2021 bis Dezember 2023) zum Schöffengericht T. erhoben worden. Der Hauptverhandlungstermin wurde auf den 00.00.0000 angesetzt.
8.
Beide Angeklagte haben sich, als sie das letzte Wort erhielten, dafür entschuldigt, die Taten begangen zu haben.
IV. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie den übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Zeugen NI., TF. und QW. sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutschriften der KW.. für die L. sowie den Urteilen des Arbeitsgerichts X. vom 00.00.0000 und des Landesarbeitsgericht BZ. vom 00.00.0000.
1.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten sowie zu deren Werdegang beruhen im Wesentlichen auf deren glaubhaften Angaben, sowie den Bundeszentralregisterauszügen vom 00.00.0000, dem Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 und dem Beschluss des Landgerichts YD. vom 00.00.0000. Diese sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Der Angeklagte P. hat sich zu seinen Vorstrafen im Einzelnen geäußert, insbesondere zu den Straftaten, die dem Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 zugrunde lagen; als Motiv für die Begehung der Straftaten gab er an, dass er damals damit Geld habe verdienen wollen.
a.
Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des R. zu seinem Lebenslauf.
b.
Auch die Angaben des P. zu seinen persönlichen Verhältnissen waren ganz überwiegend glaubhaft. Sie stimmten weitestgehend mit den im Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 insoweit getroffenen Feststellungen überein; es ergaben sich lediglich kleinere und unwesentliche Abweichungen in der zeitlichen Abfolge des beruflichen Werdeganges, die mit Unsicherheiten in der Erinnerung infolge Zeitablaufs erklärbar waren.
Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben haben sind jedoch im Hinblick auf seine aktuelle berufliche Tätigkeit bei der EL. GmbH ergeben. Diese resultierten aus einer Gesamtwürdigung der zu diesem Arbeitsverhältnis festgestellten Umstände, namentlich der fehlenden Transparenz des den Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite unterzeichnenden Person, der Barauszahlung des monatlichen Nettogehaltes, der zweifelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten des Angeklagten im Gleisbau, des Führens des auf die EL. GmbH zugelassenen Luxusfahrzeugs GS. RK., in dem sich am 00.00.0000, dem Tag des Verkehrsunfalls auf der A 2, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte dem vorgelegten und verlesenen Arbeitsvertrag zufolge noch in der Probezeit war, zwei Uhren einer Luxusmarke und ein höherer Bargeldbetrag befanden, sowie den eigenen Angaben des Angeklagten zu dem Arbeitsvertrag mit der L. aus September 2021, wonach der von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Vertrag ihn nur zum Schein als (angestellten) Disponenten der L. ausweist, obwohl er tatsächlich deren faktischer Geschäftsführer war.
Die Kammer ist dennoch den Angaben des P. gefolgt und zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er sich, nachdem der Betrieb der L. zum Erliegen gekommen war, um eine Arbeitsstelle bemüht hat und es ihm nach mehreren vergeblichen Bemühungen um eine Arbeitsstelle gelungen ist, als Disponent bei der Firma EL. eingestellt zu werden.
2.
a.
Die Feststellungen zu dem den Taten vorangegangenen Geschehen, den Umständen der Gründung der L. sowie der Motivation des P. zu deren Gründung beruhen ganz überwiegend auf seiner Einlassung.
Er hat hierzu im Wesentlichen erklärt, über den ihm bekannten ED. GN., der zunächst zum Geschäftsführer bestellt worden sei, die L. B. GmbH gegründet zu haben. Ihm selbst sei dies wegen negativer Schufa-Einträge nicht möglich gewesen. Die Geschäfte habe aber tatsächlich er, der Angeklagte, führen wollen und sie auch geführt. Kapitalgeber sei sein Cousin GL. BP. gewesen, weil ihm selbst das nötige „Kleingeld“ gefehlt habe. Die Buchstaben „KW.“ und „RZ.“ im Firmennamen stünden für P. und BP.. Er habe damals bereits beabsichtigt, mit der Firma im Glasfaserausbau tätig zu werden, weil er hierin ein Zukunftsgeschäft gesehen habe, und sich sicher gewesen sei, in dieser Branche mit der Unterstützung des bei der KW.. tätigen R., seines langjährigen Freundes, Fuß fassen zu können. Die L. habe dann zunächst einen Probeauftrag der KW.. in M.-Kupferdreh für Tiefbauarbeiten, Kabelziehen, erhalten und danach eine zweite Baustelle in Altenessen Da der Angeklagte R. ihm hierbei behilflich gewesen sei habe er ihm „als „Dankeschön“ 300,00 - 400,00 Euro in bar gegeben.
Die Feststellungen zu den personellen Veränderungen innerhalb der L., dem Arbeitsvertrag aus September 2021, der Verlegung des Sitzes der L. von GP. nach T. und den weiteren Verträgen der L. mit der KW.. für Projekte in ZV./QA. und CU. beruhen ebenfalls auf den Angaben des P.. Er hat hierzu im Wesentlichen bekundet, dass BP. habe „aussteigen“ wollen und ihm, dem Angeklagten, die Firma zur Übernahme angeboten habe. Da es ihm weiterhin nicht möglich gewesen sei, die Firma auf seinen Namen zu übernehmen, habe er seine Frau, die gesondert Verfolgte NC. P. gefragt, ob sie dazu bereit sei. Diese habe mit ihrer Zusage zunächst etwas gezögert, dann aber zugesagt und erklärt, das „Backoffice“ in der Firma machen zu können. Tatsächlich habe er, der Angeklagte, nach der „Übernahme“ der Firma durch seine Frau die Geschäfte der L. weiterhin geführt und die Firma als „Familienunternehmen“ betrachtet. Seine Ehefrau habe dann ein Geschäftsführergehalt bezogen und er selbst das geringere Gehalt als angestellter Disponent der Firma. Den von ihm und seiner Ehefrau unterzeichneten Arbeitsvertrag habe er der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt YD.-NL. vorgelegt, die diesen geprüft und ihm dann die Arbeitsaufnahme bei der L. gestattet habe. Den ersten Verträgen der L. mit der KW.. seien weitere gefolgt, es habe u.a. Projektausbauverträge für Projekte in ZV./QA. und CU. gegeben.
Die Kammer ist den obigen Angaben des P. gefolgt. Diese deckten sich mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, welche die Kammer im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugen KHK UU. festgestellt hat und auf die später noch näher einzugehen sein wird. Die Angaben des P. stimmten zudem mit denen des R. überein, die dieser zu den ersten Aufträgen der L. für die KW.. gemacht hat, seiner hierbei geleisteten Unterstützung, dem Erhalt der Bargeldzahlung von 300,00 bis 400,00 Euro sowie zu der langjährig - seit Oktober 2015 - bestehenden Freundschaft mit P.. P. habe, so R., gewusst, dass er bei der KW.. tätig sei. Etwa Anfang des Jahres 2021 habe er ihn gefragt, ob er, R., die Möglichkeit habe, ihn bei der KW.. „reinzubringen“. Er, R., habe das Interesse des P. an Aufträgen im Unternehmen kundgetan, entschieden habe darüber die Einkaufsabteilung. Er wisse nicht mehr, ob er von P. Bewerbungsunterlagen zur Weitergabe an den Einkauf erhalten habe. Für die ersten Aufträge habe er ihn empfohlen und „als „Dankeschön“ 300,00 - 400,00 Euro von ihm in bar erhalten.
b.
Die Feststellungen zu der Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 und der Entlassung des P. aus der Strafhaft beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts YD. vom 00.00.0000 (Az.: 100 StVK 533/22).
3.
Die Feststellungen zu dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des R. als Projektmanager der KW.. sowie der Ausgestaltung des Beauftragungs- und Abrechnungsprozesses des Systems PSL, einschließlich der Stichprobenprüfung, beruhen auf den Angaben der Zeugen NI., TF. und QW. sowie, was die Ausgestaltung des System PSL anbelangt, auch auf den Einlassungen der Angeklagten. R. hat es im Wesentlichen ebenso beschrieben wie die genannten Zeugen, P. hat insbesondere das „Handling“ des Systems auf Auftragnehmerseite bei der E-Vergabe dargestellt.
Der Zeuge NI., Teamleiter der UQ. der KW.. in X., hat bekundet, dass R. in seiner Position als Projektmanager die Gesamtverantwortung, die gesamte Organisation und Überwachung ihm zugeteilter Projekte oder Teilprojekte der KW.. im Bereich des Glasfaserausbaus oblegen habe. Ihm seien als alleinigem Projektleiter Gebiete bzw. Gebietsabschnitte (sogenannte Polygone) u.a. in den Städten ZH. und RG. zugeteilt gewesen. Er habe eine zentrale Funktion gehabt. Neben administrativen Aufgaben innerhalb der KW.. habe er insbesondere auch die Aufgabe gehabt, die Projekte eigenverantwortlich zu beaufsichtigten und zu steuern und zwar in zeitlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht. Er habe dafür Sorge tragen müssen, dass das für ein Projekt veranschlagte Budget eingehalten werde und zu prüfen, ob der Geldfluss insgesamt zu dem Projekt passe. Der Zeuge TF., Projektmanager der UQ. der KW.. in X., der Vertreter des damals im Krankenstand befindlichen R. war, hat bekundet, dass R. ebenso wie er selbst als Projektmanager eine Vertrauensposition innegehabt habe.
Zur Ausgestaltung des Beauftragungs- und Abrechnungsprozesses hat der Zeuge TF. folgendes bekundet: Die Beauftragung von Firmen erfolge auf der Grundlage von Rahmenverträgen, in denen die einzelnen Leistungspositionen dargestellt seien. Die Aufträge für ein bestimmtes Projekt, beispielsweise Arbeiten auf dem Gebiet eines Häuserblocks, könnten dann von der Firma, die „abgerufen“ worden sei, sukzessive ausgeführt und abgerechnet werden. Die Abrechnung der Firma würde anschließend geprüft und wenn danach die Abrechnung in Ordnung sei, der Auftrag mit einem Klick freigegeben. Danach erfolge automatisch Gutschrift und Auszahlung. Die Überprüfung erfolge in unterschiedlicher Art und Weise, beispielsweise anhand von Fotos oder durch Informationen eines Bauleiters. Weder der Zeuge QW. noch der Zeuge NI. haben Angaben zu diesem Thema gemacht, die von denen des Zeugen TF. grundlegend abweichen. Ihre Angaben stimmten vielmehr mit denen des Zeugen TF. überein.
Der Zeuge NI. hat in Ergänzung hierzu zudem erklärt, dass es auch vorkomme, dass Mitarbeiter, welche die Funktion sogenannter Baubegleiter Außen innehätten, sich die Baustellen vor Ort ansehen würden, um sich ein Bild vom Baufortschritt und der Qualität der Arbeiten zu machen. Der Regelfall seit dies aber nicht, weil der hohe Arbeitsanfall dies nicht zulasse.
Der Zeuge NI. ist zweimal vernommen worden. Zu Beginn seiner zweiten Vernehmung hat er erklärt, sich zur Vorbereitung auf seine erneute Vernehmung intern über den Auszahlungsprozess genau informiert zu haben und deshalb könne er nunmehr sicher sagen, dass nach der Freigabe eines Auftrages, vollautomatisiert eine Gutschrift erstellt und ebenfalls vollautomatisiert, ohne dass eine Person damit noch befasst sei, die Auszahlung auf das im Rahmenvertrag hinterlegte Firmenkonto im System freigegeben werde. Zu dem Umfang und der Verfahrensweise bei sogenannten Stichproben hat der Zeuge NI. bekundet, dass eine Prüfung der sogenannten Leistungserfassung nach der „Freigabe“ im 4-Augen-Prinzip nicht regelmäßig, sondern nur dann erfolge, wenn eine Leistungserfassung ausnahmeweise einer Stichprobe unterzogen werde, etwa 5 % aller Leistungserfassungen gingen in eine solche Stichprobe. Diese seien nach einem im System angelegten Zufallsprinzip (0,5%) oder dann angesetzt worden, wenn bestimmte Leistungsnummern miteinander kombiniert abgerechnet worden seien oder die für ein Projekt angesetzte Bausumme um einen bestimmten Grenzbetrag überschritten worden sei. Die Stichprobenprüfung sei von Mitarbeitern eines Teams des Standortes der KW.. in X. „UQ.“ im Austausch - telefonisch oder per Email - mit dem jeweiligen Mitarbeiter durchgeführt worden, der die Leistungserfassung geprüft habe. Die Leistungserfassung habe dabei dann anhand der vorhandenen Unterlagen erneut auf Plausibilität überprüft werden sollen. Oftmals seien, so hat es der Zeuge NI. - in fast deckungsgleicher Überstimmung mit der Einlassung des Angeklagten R. - bekundet, die Stichprobenprüfungen von den beteiligten Mitarbeitern aber in der Weise praktiziert worden, dass es genügt habe, dass derjenige, der die Leistungserfassung geprüft habe, eine E-Mail an das Postfach des Stichprobenprüfers versandt und darin um eine Genehmigung der Leistungserfassung gebeten habe, die daraufhin dann auch erfolgt sei, ohne dass tatsächlich erneut geprüft worden wäre.
Die Angaben der Zeugen NI., TF. und QW. waren glaubhaft. Sie haben ruhig und sachlich ausgesagt. Eine Tendenz, die Angeklagten zu Unrecht übermäßig zu belasten, war bei keiner der Aussagen auch nur ansatzweise erkennbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist unzweifelhaft. Die Kammer hat außerdem die Feststellungen zu der Krankmeldung des R. und seine Erklärungen hierzu auf die Angaben der Zeugen NI. und TF. gestützt. R. war auch seinen eigenen Angaben zufolge nicht an Krebs erkrankt.
4.
Die Feststellungen zu der Motivation, den miteinander getroffenen Absprachen sowie der Ausführung der Taten, auch bezüglich der Leistungserfassungen wie im Einzelnen unter II. 6.f. , beruhen auf den Angaben der beiden Angeklagten, die auch insoweit in vollem Umfang geständig gewesen waren.
a.
Beide Angeklagte haben sich dahingehend eingelassen, dass die L. in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei, weil die KW.. Leistungen der L. nicht rechtzeitig bezahlt habe. P. habe R. davon berichtet, woraufhin dieser ihm „aus der Patsche“ habe helfen wollen. Sie seien dahingehend übereingekommen, „einmalig“ tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der L. gegenüber der KW.. abzurechnen. Davor seien von ihnen bereits gelegentlich „reguläre Baustellen“ um 1000,00 bis 2000,00 Euro höher abgerechnet worden als tatsächlich Leistungen erbracht worden waren; eine Gegenleistung habe R. hierfür jedoch nicht erhalten. Ihrer Erinnerung nach habe es sich bei der Abrechnung des Projektes in ZH., Tat 8 der Anklageschrift, um die erste Abrechnung vollständig fingierter Leistungen gehandelt, die der Behebung der Zahlungsschwierigkeiten der L. habe dienen sollen. Der Plan, sich durch weitere Abrechnungen fingierter Leistungen der L. stetig Geld zu verschaffen, um sich keine finanziellen Sorgen mehr machen zu müssen, so P., bzw. Luxusausgaben zu finanzieren und die Mutter zu unterstützen, so R., sei erst etwas später entstanden, nach einem gemeinsamen Urlaub Ende Dezember 2022 in der ZO.. Die erste Abrechnung fiktiver Leistungen sei nicht aufgefallen und sie hätten sich, so hat es R. erklärt, an das Geld „gewöhnt“. Nachdem die L. an dem Factoring-Programm der XZ. teilgenommen habe, hätten sie auch schneller als zuvor über das Geld verfügen können. Es sei zutreffend, dass in RG. keinerlei Leistungen erbracht, aber abgerechnet worden seien; die ihnen zur Last gelegten Leistungsabrechnungen fiktiver Leistungen und die darauf erbrachten Zahlungen der KW.. träfen zu. Ihr Vorgehen bei der Ausführung der Taten haben beide Angeklagte übereinstimmend so beschrieben, wie es festgestellt worden ist. Zu der Aufteilung des Erlöses haben sie sich jedoch abweichend voneinander wie folgt eingelassen: P. hat erklärt, dass 30 bis 40 % der von der KW.. überwiesenen Gelder in der Firma verblieben seien, um die ihm entstanden Kosten abzudecken. Die verbliebenen 60 % seien hälftig geteilt worden, so dass R. 30 % erhalten habe. Demgegenüber hat R. erklärt, dass dies unzutreffend sei; er habe lediglich 10 % erhalten.
Die Kammer hat den Einlassungen der Angeklagten zu ihrer Motivation, den miteinander getroffenen Absprachen sowie dem Vorgehen bei der Ausführung der Taten weitestgehend Glauben geschenkt und den Feststellungen zugrunde gelegt. Sie haben sich damit jeweils selbst, aber auch gegenseitig belastet. Die Kammer hat keinen Grund gesehen, dem nicht zu folgen, zumal diese mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen waren.
Die Angeklagten sind aber, was die Tat 1. anbelangt, offensichtlich irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Abrechnung für das Projekt ZH. um die zeitlich erste Leistungserfassung/Abrechnung fiktiver Leistungen gehandelt habe, was unzutreffend ist, weil es bei chronologischen Betrachtung die dritte war. Die Kammer hat - was für die Angeklagten nicht nachteilig war - die erste und zweite Leistungserfassung/Abrechnung zu einer Tat, Tat 1. , zusammengefasst (s. auch V. 2.) und die ersten drei Leistungserfassungen/Abrechnungen, Taten 1. Und 2., nicht als gewerbsmäßig begangen gewertet.
Da die widersprüchlichen Einlassungen der Angeklagten zur Aufteilung des Erlöses nicht zu widerlegen waren, hat die Kammer die Einlassung jedes Angeklagten hierzu - jeweils zu ihren Gunsten - den Feststellungen zugrunde gelegt.
b.
Aus den festgestellten objektiven Umständen der Begehung der Taten hat die Kammer auf das Vorliegen der subjektiven Tatumstände geschlossen.
5.
Die Feststellungen zu dem Tatnachgeschehen beruhen auf den Aussagen der.
Zeugen QW., TF., NI. und UU., auf den verlesenen Urteilen des
Arbeitsgerichts X. und des Landesarbeitsgerichts BZ. sowie auf den Einlassungen der Angeklagten.
a.
Der Zeuge TF. hat bekundet, dass der Zeuge QW. ihn während seines Urlaubes im Oktober 2023 vertreten und er ihn gebeten habe, während seines Urlaubes den Auftrag für das Projekt RG. zu vergeben. Der Zeuge QW. hat dies bestätigt und bekundet, dass ihm dabei schnell erste Unstimmigkeiten aufgefallen seien, die darin bestanden hätten, dass bereits eine Beauftragung eingestellt und ausgelöst gewesen sei. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass dies bei mehreren Bauvorhaben im Projekt RG. der Fall gewesen und in allen Fällen die Firma L. als Auftragnehmer hinterlegt gewesen sei, obwohl diese für dieses Projekt nicht „gematcht“ gewesen sei. Obwohl er zunächst geglaubt habe, dass dies dennoch seine Richtigkeit habe, weil die Beauftragung durch den eigentlichen Projektleiter Herrn R. erfolgt sei, habe er den Zeugen TF. am 00.00.0000, dem Tag seiner Rückkehr aus dem Urlaub, über die Unstimmigkeiten und seine ersten Recherchen in Kenntnis gesetzt. Da diesem die Firma L. ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, habe er, so hat es der Zeuge TF. bekundet, seinen Vorgesetzten, den Zeugen NI., informiert. Die Vorgänge seien noch am selben Tag, so der Zeuge NI., als „Compliance-Fall“ eingestuft worden, was zu Ermittlungen im Rechts- und Compliancebereich der Konzernobergesellschaft geführt habe. Mit den internen Ermittlungen sei auch er, der Zeuge NI. befasst gewesen. Er habe die abgerechneten Leistungserfassungen der L. in 3 Clustern erfasst, Cluster 1 Projekt RG., Cluster 2 Projekt TvUM (M.) und Cluster 3 Regelgeschäft. Seinen Erkenntnissen zufolge seien im Cluster 1 keine Leistungen durch die L. erbracht, im Cluster 2 nur in einem einzelnen Vorhaben, weil das Projekt TvUM nach dem Start wieder beendet worden sei, - insoweit seien nur Arbeiten im Wert von 13.742,50 Euro erbracht, hingegen 135.041,97 Euro zu Unrecht abgerechnet worden -, im Cluster 3 seien fast alle abgerechneten Leistungen erbracht worden.
Die Angaben der Zeugen NI., TF. und QW. waren glaubhaft. Zu der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der Zeugen gelten die Ausführungen unter IV.2. gleichermaßen. Die unter IV.4. getroffenen Feststellungen zu neu eingeführten Kontrollmaßnahmen der KW.. beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen NI.
b.
Die Feststellungen zu dem Gang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Inhalt der Strafanzeige der KW.. vom 00.00.0000, der „Selbstanzeige“ des P. vom 00.00.0000, dessen Vernehmung im Februar 2024 sowie der Vernehmung des R. im April 2024 beruhen auf den sachlichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien, mithin glaubhaften, Angaben des Zeugen KHK UU., dessen Glaubwürdigkeit nicht zweifelhaft ist.
Dem Angeklagten P. ist der Inhalt seiner „Selbstanzeige“ sowie seiner Vernehmung aus Februar 2024 vorgehalten worden, dem Angeklagten R. der Inhalt seiner Vernehmung aus April 2024. Beide Angeklagte haben bestätigt, sich im Wesentlichen so geäußert zu haben, wie es niedergelegt wurde. R. hat sich im Hinblick auf diese Angaben - klarstellend - dahingehend eingelassen, nicht spielsüchtig zu sein, sondern das Geld für Luxusausgaben und die Unterstützung seiner Mutter verwendet zu haben.
Die Kammer ist der Einlassung des R. gefolgt und zwar auch insoweit, als er erklärt hat, nach dem Anhörungstermin auf seiner Arbeitsstelle P. davon unterrichtet zu haben, dass die Taten aufgedeckt worden seien und es nicht mehr weiterginge. Demzufolge hatte P. vor der Erstattung der „Selbstanzeige“ Kenntnis davon erlangt, dass die Taten entdeckt worden waren. Seinen Angaben zu den Gründen, die ihn zur Erstattung der „Selbstanzeige“ bewegt haben sollen, ist die Kammer nicht gefolgt. P. hat erklärt, dass er von seiner Projektleiterin darauf angesprochen worden sei, dass die L. ja gar nicht in RG. tätig sei. Er habe erwidert, dass dort Subunternehmer tätig seien. Das Ganze habe ihn aber zunehmend belastet, weshalb er Rechtsanwalt IQ. aufgesucht und ihn - entgegen seinem anwaltlichen Rat - eindringlich um die Selbstanzeige gebeten habe. Nach dem Termin bei Rechtsanwalt IQ. sei er nach Hause gefahren, wo er einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Später habe er dann R. angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Selbstanzeige erstattet habe, weil er diese für den besten Weg gehalten habe.
Die Kammer war davon überzeugt, dass die Gründe, die der Angeklagte für die Erstattung der „Selbstanzeige“ genannt hat, nur vorgegeben waren und dem Zweck gedient haben, sich in einem besseren Licht darzustellen und eine mildere Strafe zu erhalten. Seine Erklärungen widersprechen nicht nur den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des R., sich über die Aufdeckung der Taten mit P. zeitnah verständigt zu haben. Die Annahme, P. habe sich ausgerechnet wenige Tage, nachdem die KW.. Strafanzeige erstattet hatte und R. zu den Vorwürfen arbeitsrechtlich angehört worden war, zur Offenbarung gedrängt gesehen, weil es ihn so stark belastet habe, die Taten begangen zu haben, ist abwegig und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Die Kammer glaubt nicht daran, dass es purer Zufall war, dass die „Selbstanzeige“ nur wenige Tage nach der Anzeigenerstattung der KW.. und der Anhörung HV. erfolgte und P. keine Kenntnis davon hatte, dass die Taten bereits entdeckt worden waren.
c.
Die Feststellungen zu der Ausschreibung des P. zur Vermögensfahndung, den Bargeldpfändungen, dem Antrag auf Ratenzahlung, dem Verkehrsunfall mit dem GS. RK., der Durchsuchung und den Sicherstellungen von Bargeld und Uhren beruhen auf der Einlassung des P., der sich zu Vorhalten geäußert hat, die ihm hierzu aus dem Vollstreckungsheft gemacht wurden. Er hat erklärt, dass er keine Leistungen auf die Einziehungsforderung erbracht habe, weil ihm von einem Rechtsanwalt davon abgeraten worden sei. Da ihm die Taschenkontrollen unangenehm gewesen seien, insbesondere dann, wenn er mit seinen Kindern unterwegs gewesen sei, habe er sich mit der Staatsanwaltschaft einigen wollen. Er habe davon jedoch abgesehen, weil dafür Nachweise erforderlich gewesen seien. Der Unfall auf der A 2 sei bei einem Spurwechsel passiert. Sein Chef habe ihm das Auto überlassen, weil er für ihn wichtige Unterlagen nach GP. habe bringen sollen. Eine der beiden Uhren habe seinem Chef gehört.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte R. wegen Untreue in 5 Fällen, davon in 3 Fällen jeweils in einem besonders schweren Fall, und der Angeklagte P. wegen Beihilfe zur Untreue in 5 Fällen, davon in 3 Fällen jeweils in einem besonders schweren Fall, strafbar gemacht, §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, 27 Abs. 1, 53 StGB.
In 3 Fällen, Taten 3. bis 5, ist ein Vermögensverlust großen Ausmaßen herbeigeführt worden, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Fall StGB; zudem sind diese Taten gewerbsmäßig i.S.v. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Fall StGB begangen worden.
a.
R. hat sich (entsprechend dem rechtlichen Hinweis der Kammer in der Sitzung am 21.08.2025), der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 1. Fall StGB strafbar gemacht, weil er die ihm gegenüber der KW.. obliegende Vermögensbetreuungspflicht missbraucht und dieser dadurch einen Nachteil zugefügt hat.
In seiner Position als Projektmanager oblag ihm eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der KW...
Eine Betreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestands ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potenziell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 3 StR 17/15-, NJW 2016, 2585, Rn. 51, m.w.N.).
R. hatte als Projektmanager eine in diesem Sinne herausragende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der KW.., die sich nicht nur als beiläufige Verpflichtung dargestellte. Ihm war die Gesamtverantwortung, die gesamte Organisation und Überwachung ihm zugeteilter Projekte oder Teilprojekte der KW.. im Bereich des Glasfaserausbaus übertragen. R. hatte die Aufgabe, die Projekte eigenverantwortlich zu steuern und zwar in zeitlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht. Er hatte eine Führungsaufgabe und dafür Sorge zu tragen, dass das für ein Projekt veranschlagte - in aller Regel sehr hohe - Budget eingehalten wird und darauf zu achten, dass der jeweilige Zahlungsfluss an die eingesetzten Auftragnehmer mit dem Baufortschritt und dem Budget in Einklang zu bringen ist. Einer Kontrolle durch Vorgesetzte unterlag er dabei nicht, es war vielmehr an ihm, die Projekte in finanzieller Hinsicht zu prüfen, fehlerhaftem Verhalten (Auftragsvergabe an Firmen, mit denen für das jeweilige Projekt kein Rahmenvertrag geschlossen wurde, keine ordnungsgemäße Prüfung der Leistungserfassung, die hier der Rechnungsstellung entsprach, vor abschließender zahlungsauslösender Freigabe) ihm untergeordneter Mitarbeiter, Baubegleiter, vorzubeugen und etwaiges vermögensschädigendes Verhalten dieser zum Nachteil der KW.. abzuwenden. Er war damit in diesen Fällen für die Zahlung des vermeintlich von der KW.. geschuldeten Werklohnes an die L. allein verantwortlich.
Die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat R. bewusst verletzt, indem er zum Schein Aufträge in beträchtlicher Höhe an die L. vergab, zum Schein eine Leistungserfassung entgegennahm oder selbst eingab und schließlich die abschließende zahlungsauslösende Freigabe tätigte.
Der der KW.. entstandene Vermögensnachteil liegt in den Zahlungen auf die fingierten Vergütungsansprüche und umfasst auch die in Rechnung gestellte und an die L. gezahlte Umsatzsteuer. Die gesamte geleistete Rechnungssumme einschließlich der Umsatzsteuer floss jeweils aus dem Vermögen der KW.. ab; die Zahlungen an die L. waren völlig wertlos. Damit erweist auch die Zahlung der Umsatzsteuer als wirtschaftlich sinnlos (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2024 - 1 StR 2017/24, BeckRS 2024, 19445).
Zahlungsansprüche der Angeklagten gegenüber der KW.. konnten ebenso wenig festgestellt werden, wie Ansprüche, welche die L. der KW.. gegenüber noch hätte geltend machen können. P. hat nur pauschal behauptet, dass noch Zahlungsansprüche der L. gegenüber der KW.. bestünden, diese aber weder der Höhe noch dem Grunde nach näher konkretisiert.
b.
P., dem als (faktischen) Geschäftsführer der L. keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der KW.. oblag und dem deshalb dieses strafbarkeitsbegründende Merkmal fehlte, hat R. vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Untreuetaten zum Nachteil der KW.. (zumindest) Hilfe geleistet, § 27 Abs. 1 StGB. Dabei ist klarzustellen, dass sein Tatbeitrag deutlich über den einer bloßen Hilfeleistung hinausging. P. leistete mittäterschaftliche Beiträge, welche die des R. ergänzten, er wirkte an der Tatplanung mindestens gleichberechtigt mit diesem mit und profitierte ebenso wie R. in hohem Maße finanziell von den Taten, so dass er mithin als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) anzusehen wäre, wenn es ihm nicht an der Vermögensbetreuungspflicht der KW.. gegenüber fehlen würde.
2.
Die Kammer hat die vielen Einzelakte zu 5 Taten zusammengefasst, weil diese bei natürlicher Betrachtung 5 einheitliche Taten bilden. Taten 1. und 2. sollten, der Einlassung der Angeklagten zufolge, ein „einmaliger“ Vorgang des Abrechnens fiktiver Leistungen gegenüber der KW.. sein, die Abrechnungen betrafen zweimal das Projekt GY.-straße 69 - 71 RG., sowie das Projekt KC.-straße 162 in ZH. und es bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang sowohl zwischen der Anlage der Aufträge (00.00.. bzw 00.00.0000 und 00.00.0000) und den Umsätzen auf dem Girokonto der L. (00.00.0000 und 00.00.0000). Die übrigen Taten hat die Kammer nach den Abrechnungen fiktiver Leistungen in den einzelnen Projekten zusammengefasst. Der Zusammenfassung der Einzelakte Taten 3., 4. und 5. lag die Überlegung zugrunde, dass der Tatentschluss, im Jahre 2023 nunmehr umfangreich durch einzelne Abrufe fiktiver Leistungen in den dem R. zugewiesenen Projekten GY.-straße 69 - 71 (Tat 3), QC.-straße 34 a (Tat 4) und UJ.-straße 4 (Tat 5) in RG. abzurechnen, einheitlich gefasst worden ist.
VI. Strafzumessung
1. Angeklagter R.
a.
Den Strafrahmen für die von den Angeklagten begangen Taten hat die Kammer zunächst § 266 Abs. 1 StGB entnommen, der für Regelfälle der Untreue, hier die Taten 1 und 2, Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Den Strafrahmen für die besonders schweren Fälle der Untreue, die Taten 3. bis 5., hat sie §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt StGB sowie der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt StGB sind verwirklicht.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob es sich trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. und Nr. 2, 1. Alt StGB bei den Taten 3 bis 5 um Ausnahmefälle handelt, die es rechtfertigen, von der Regelvermutung abzuweichen und den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzuwenden, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der insoweit vorgenommenen Gesamtwürdigung überwiegen die strafmildernden Faktoren, auf die bei der Strafhöhenbestimmung noch einzugehen sein wird - auch unter Berücksichtigung des Geständnisses - die strafschärfenden Faktoren nicht. Zudem wurden zwei Regelbeispiele verwirklicht.
b.
Bei der Strafhöhenbestimmung hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Für den Angeklagten sprach sein frühzeitiges und umfängliches Geständnis, das zu einer Verkürzung des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung beigetragen hat.
Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, bislang ein geordnetes Leben geführt hat und sich derzeit bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Für ihn sprach auch, dass er sich, als er das letzte Wort erhielt, dafür entschuldigt hat, die Taten begangen zu haben.
Zudem sind die Taten bereits vor mehreren Jahren begangen worden und der Angeklagte ist seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Für ihn sprach auch, dass die Taten dadurch erleichtert wurden, dass praktisch keine Kontrolle seines Handels stattgefunden hat, wobei dieser Strafmilderungsgrund dadurch etwas relativiert wird, dass gerade ihm die Kontrolle der Projekte in finanzieller Hinsicht übertragen worden war.
Strafmildernd ist zudem berücksichtigt worden, dass der Angeklagte infolge der Taten seinen Arbeitsplatz bei der KW.. verloren hat, bei der er 13 Jahre beschäftigt war. Er ist außerdem zur Zahlung von Schadensersatz in beträchtlicher Höhe verurteilt worden und musste im Vollstreckungsverfahren die Vermögensauskunft abgeben. Auch diese Umstände sind ebenso zu seinen Gunsten gewertet worden wie der Umstand, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und deshalb besonders haftempfindlich ist.
Gegen den Angeklagten sprach jedoch die beträchtliche Höhe des eingetretenen Vermögensnachteils in seiner Gesamtheit sowie die bei der Begehung der Taten zu Tage getretene hohe kriminelle Energie, die sich schon darin zeigte, dass dieser hohe Vermögensnachteil in einem Zeitraum von nur einem Jahr verursacht wurde und er die Taten in der Zeit seines Krankenstandes und während des Bezuges von Krankengeld beging.
Strafschärfend hat die Kammer bei der Bestimmung der Strafe für die Taten 3. bis 5. auch bedacht, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht wurden.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt:
Tat 1: 8 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 2: 6 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 3: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 4: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 5: 10 Monate Freiheitsstrafe.
Die Kammer hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen im Wesentlichen an der Höhe jeweiligen Vermögensnachteils orientiert.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener und maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
als insgesamt tat -und schuldangemessen erkannt. Sie hat dabei erneut das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt und zudem bedacht, dass den Taten ein im Wesentlichen gleichgelagerter Tatentschluss zugrunde lag und die Taten auch im Wesentlichen gleichförmig ausgeführt wurden; die Taten 1. und 2. sowie die Taten 3. - 5. gingen auf dieselbe Motivation zurück. Berücksichtigt wurde ferner, dass der Angeklagte erstmalig straffällig wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Diesen insgesamt strafmildernden Faktoren stand jedoch schon die beträchtliche Höhe des Vermögensnachteils gegenüber, weshalb die Verhängung einer unter drei Jahren liegenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht tat- und schuldangemessenen gewesen wäre. Zur besseren Einwirkung auf den Angeklagten, der erstmalig straffällig geworden ist und sich vor einer großen Strafkammer zu verantworten hatte, bedurfte es aber auch nicht der Verhängung einer darüberhinausgehenden höheren Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Angeklagter P.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nach der Strafdrohung für den Täter. Den Strafrahmen für die von den Angeklagten P. begangen Taten hat die Kammer deshalb zunächst § 266 Abs. 1 StGB entnommen, der für Regelfälle der Untreue, hier die Taten 1. und 2., Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Den Strafrahmen für die besonders schweren Fälle der Untreue, die Taten 3. bis 5., hat sie §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt StGB sowie der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt StGB sind verwirklicht.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob es sich trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. und Nr. 2, 1. Alt StGB bei den Taten 3. bis 5. um Ausnahmefälle handelt, die es rechtfertigen, von der Regelvermutung abzuweichen und den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzuwenden, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Rahmen der insoweit vorgenommenen Gesamtwürdigung überwiegen die strafmildernden Faktoren, auf die bei der Strafhöhenbestimmung noch einzugehen sein wird - auch unter Berücksichtigung des Geständnisses sowie des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 28 Abs. 1 StGB - die strafschärfenden Faktoren nicht. Zudem wurden zwei Regelbeispiele verwirklicht.
Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB ist bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens unberücksichtigt geblieben, weil - wie es bereits ausgeführt wurde (V.1.b) - P. allein deshalb als Gehilfe zu verurteilen war, weil ihm keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der KW.. oblag und ihm deshalb das strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmal fehlte. Unter diesen Umständen ist der Strafrahmen nicht nochmals nach § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - 3 StR 263/18, NStZ 2019, 525 Rn. 15, m.w.N.).
Der Strafrahmen war auch nicht nach § 46 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen dieses fakultativen Strafmilderungsgrundes liegen nicht vor. Bei der Untreue, § 266 StGB, handelt es sich schon um keine Katalogtat des § 100 a Abs. 2 StPO. Zudem waren die Taten in ihrem Kerngehalt durch die internen Ermittlungen der KW.. bereits aufgedeckt und den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht worden, als P. am 00.00.0000 die „Selbstanzeige“ erstattete. Er hatte ferner bereits davon Kenntnis erlangt, dass die Taten entdeckt worden waren. Zudem wurde der Sachverhalt in der „Selbstanzeige“ fälschlicherweise so dargestellt, als habe sich R. eines Korruptionsdeliktes strafbar gemacht. Darüber hinaus ließ sich P. zur Höhe des versachten Schadens erst Mitte Dezember 2023 ein.
Nach alledem waren die Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB für die Taten 1 und 2 sowie der Strafrahmen für die besonders schweren Fälle der Untreue, die Taten 3 bis 5, jeweils einmal gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass für die Strafhöhenbestimmung ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Taten 1. und 2.) bzw. von einem Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe (Taten 3. bis 5.) zur Verfügung stand.
b.
Bei der Strafhöhenbestimmung hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen, Strafzumessungskriterien leiten lassen:
Für den Angeklagten sprach sein frühzeitiges und später auch umfängliches Geständnis, das zu einer Verkürzung des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung beigetragen hat.
Für ihn sprach auch, dass er sich, als er das letzte Wort erhielt, dafür entschuldigt hat, die Taten begangen zu haben.
Zudem sind die Taten bereits vor mehreren Jahren begangen worden, der Angeklagte ist seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und es ist ihm gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Für ihn sprach auch, dass die Taten dadurch erleichtert wurden, dass praktisch keine Kontrolle des Handels von R. stattgefunden hat, wobei dieser Strafmilderungsgrund dadurch etwas relativiert wird, dass gerade diesem die Kontrolle der Projekte in finanzieller Hinsicht übertragen worden war.
Strafmildernd ist zudem berücksichtigt worden, dass er infolge der Taten zur Zahlung von Schadensersatz in beträchtlicher Höhe verurteilt wurde.
Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass er mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe von 1 Jahr und 4 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000 zu rechnen hat.
Gegen den Angeklagten sprach jedoch die beträchtliche Höhe des Vermögensnachteils in seiner Gesamtheit sowie die bei der Begehung der Taten zu Tage getretene hohe kriminelle Energie, die sich schon darin zeigte, dass dieser hohe Schaden in einem Zeitraum von nur einem Jahr verursacht wurde.
Strafschärfend hat die Kammer bei der Bestimmung der Strafe für die Taten 3. bis 5. auch bedacht, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht wurden.
Zu Lasten des Angeklagten sind auch seine erheblichen und einschlägigen Vorstrafen gewertet worden; auch den Verurteilungen in diesen Verfahren liegen gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten zu Grunde.
Nachteilig wirkten sich ferner sein erhebliches Bewährungsversagen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit aus, wenn man bedenkt, dass er von November 2019 bis Mai 2022 inhaftiert gewesen war. Der Angeklagte hat sich auch durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht davon abhalten lassen, nur einige Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft erneut erhebliche gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten zu begehen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt:
Tat 1: 1 Jahr 5 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 2: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 3: 3 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe,
Tat 4: 2 Jahre Freiheitsstrafe,
Tat 5: 1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe.
Die Kammer hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen im Wesentlichen an der Höhe jeweiligen Vermögensnachteils orientiert.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener und maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren 3 Monaten und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine
5 Gesamtfreiheitsstrafe von Jahren
als insgesamt tat - und schuldangemessen erkannt. Sie hat dabei erneut das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt sowie zudem bedacht, dass den Taten ein im Wesentlichen gleichgelagerter Tatentschluss zugrunde lag und die Taten auch im Wesentlichen gleichförmig ausgeführt wurden; die Taten1. und 2., 3. - 5. gingen auf dieselbe Motivation zurück. Diesen insgesamt strafmildernden Faktoren stand jedoch schon die beträchtliche Höhe des Vermögensnachteils gegenüber, die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und die hohe Rückfallgeschwindigkeit traten als straferschwerende Faktoren hinzu, weshalb die Verhängung einer unter fünf Jahren liegenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr tat- und schuldangemessenen gewesen wäre. Der Verhängung einer darüberhinausgehenden höheren Gesamtfreiheitsstrafe bedurfte es in Anbetracht der für den Angeklagten sprechenden Faktoren indessen nicht; es ist damit zu rechnen, dass die zur Bewährung aus gesetzte Reststrafe von 1 Jahr und 4 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 00.00.0000widerrufen werden wird.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.