Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 27.08.2025 – 4 O 18/25
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2025:0827.4O18.25.00
Tatbestand
Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherung einen Regressanspruch gegenüber dem Beklagten geltend.
Der Beklagte war Gesellschafter der Fa. H.
Ausweislich des Nachtrags vom 26.11.2023 zum Versicherungsscheins - Vers.Nr. # - unterhielt die Fa. H bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung, u.a. mit einem "Universal-Straf- Rechtsschutz für Mittelstand und Großunternehmen". Einbezogen waren die "Besonderen Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (URSB MGU)", Stand 01.01.2011.
Unter § 11 (2) USRB MGU heißt es u.a.:
"Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten."
Aufgrund Deckungszusagen vom 18.09.2015 und 15.08.2016 erstattete die Klägerin gegenüber dem Beklagten in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt Strafverteidigerkosten in Höhe von insgesamt 279.454,21 €.
Mit Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 04.03.2020 wurde der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in 59 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 73 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Auf die Revision des Beklagten hob der BGH mit Beschluss vom 16.09.2020 das Urteil der 13. großen Strafkammer teilweise auf und änderte es im Schuldausspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen, in 59 Fällen davon in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, verurteilt wird. Des Weiteren hob der BGH das Urteil im Strafausspruch teilweise auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bochum zurück.
Mit Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 24.03.2021 wurde wurde u.a. wie folgt erkannt:
"Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 04.03.2020 (13 KLs 5/18) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (1 StR 275/20) des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen, davon in 59 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt."
Das Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 04.03.2020 enthält folgenden Rechtskraftvermerk:
"Dieses Urteil ist bzgl. H1 hinsichtlich des Schuldspruchs i.V.m. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 16.09.2020 rechtskräftig seit dem 17.09.2020".
Das Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 24.03.2021 enthält folgenden Rechtskraftvermerk:
"Dieses Urteil ist i.V.m. dem Urteil vom 04.03.2020 rechtskräftig seit dem 24.03.2021".
Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach ohne Erfolg, zuletzt mit Schreiben vom 18.08.2021 unter Fristsetzung bis zum 03.09.2021, zur Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistung in Höhe von 279.454,21 € auf.
Die Klägerin begehrt unter Berufung auf die Verurteilung des Beklagten wegen Vorsatzstraftaten gem. § 11 (2) USRB MGU die Erstattung der Versicherungsleistungen.
Sie meint, die vorgenannte Klausel sei derart auszulegen, dass es im Hinblick auf die Rechtskraft nicht auf die Rechtskraft des Schuldspruchs, sondern auf den rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens im Ganzen - inklusive der rechtskräftigen Entscheidung über die Strafzumessung - ankomme. Eine Auslegung der Klausel nach dem Sinn und Zweck im versicherungswirtschaftlichen Sinne verbiete sich. Ein verständiger Versicherungsnehmer, mithin ein Verbraucher, differenziere nicht zwischen rechtskräftiger Schuldfrage und rechtskräftiger Strafzumessung.
Ungeachtet der Frage, worauf man für den Verjährungsbeginn abstelle, greife die Verjährungseinrede ohnehin nicht durch. Denn die Klägerin sei erst mit Schreiben vom 25.03.2021/ 26.03.21 über den Abschluss des Strafverfahrens informiert worden. Soweit der Beklagte auf ein Fax seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.12.2020 verweise, habe die Klägerin auch hiervon erst im Jahr 2021 Kenntnis erlangt. Gerade bei Bürobetrieben, in denen branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag falle - nicht mehr gearbeitet werde, gehe eine Willenserklärung erst am nächsten Werktag zu, denn mit einer Kenntnisnahme sei nicht mehr zu rechnen. Nach den Tarifverträgen für die private Versicherungswirtschaft (PVT), insbesondere dem Manteltarifvertrag (MTV) sei der 31.12. arbeitsfrei.
Zudem ist die Klägerin der Auffassung, dass es auf die Kenntnis der zuständigen Sachbearbeitung der Regressabteilung ankomme. Die Aktenabgabe an die Regressabteilung der Klägerin sei aber erst am 14.04.2021 erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 279.454,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 04.09.2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist zunächst der Auffassung, der Regress sei ausschließlich im Rahmen des originären Vertragsverhältnisses, mithin im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorgesehen. Versicherungsnehmer sei aber nicht der Beklagte sondern die H, so dass die streitgegenständliche Forderung gegenüber dieser geltend zu machen wäre.
Der Beklagte meint ferner, die Klausel des § 11 (2) USRB MGU - sollte diese unzulässigerweise einen Vertrag zu Lasten eines Dritten und nicht des Versicherungsnehmers vorsehen - sei wegen Nichtvereinbarkeit mit den §§ 305 c, 307, 310 BGB als unwirksam zu qualifizieren.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Er macht geltend, für den Verjährungsbeginn sei im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerin auf den 31.12.2020 abzustellen und verweist auf ein Fax seiner Prozessbevollmächtigten, welches laut Sendebericht am 31.12.2020, 15:24 Uhr, an die Klägerin übersandt worden sei. Das Fax habe eine Kostenrechnung sowie die 3-seitige Beschussformel des BGH-Beschlusses vom 16.09.2020 enthalten. Der Beklagte meint, damit sei ein Zugang bereits zu diesem Zeitpunkt anzunehmen, weil ungeachtet des Umstandes, dass es sich um den Silvestertag gehandelt habe, von einer Kenntnisnahme auszugehen sei.
Schließlich behauptet der Beklagte, die Klägerin sei auch durch den weiteren Verteidiger Rechtsanwalt E mit Schreiben vom 28.12.2020 unter Beifügung dessen Kostenrechnung ebenfalls über den Beschluss des BGH informiert worden, wenngleich er diesen vielleicht nicht beigefügt habe.
Die Klage ist am 30.12.2024 bei Gericht eingegangen. Die Sache wurde zunächst bei einer unzuständigen Kammer des Landgerichts eingetragen. Aufgrund der Kostenrechnung vom 16.01.2025 wurde der Kostenvorschuss am 21.01.2025 eingezahlt. Die Klage wurde daraufhin unter dem 25.01.2025 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von 279.454,21 € aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. § 11 (2) USRB MGU, Stand 01.01.2011.
1.
Der Beklagte ist passiv legitimiert.
Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass sich der Rückzahlungsanspruch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat nicht gegen den Versicherungsnehmer sondern gegen die versicherte Person richtet, da ihr höchstpersönlich die vom Versicherer erbrachten Leistungen zu Gute kamen.
2.
Die Klausel des § 11 (2) USRB MGU, Stand 01.01.2011, ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden.
Soweit der Beklagte insoweit Unklarheiten eingewandt hat, kann er hiermit nicht gehört werden. Aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26.11.2013 (Bl. 5 ff. d.A.) wird ausdrücklich auf die "Besonderen Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (URSB MGU, Stand 01.01.2011)" Bezug genommen. Dem hat der Beklagte nichts entgegen zu setzen vermocht.
Irgendwelche Gründe, warum die Klausel einer Kontrolle gem. §§ 305 c, 307, 310 BGB nicht standhalten sollte, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Rückerstattungsanspruch auch gegen die versicherte Person geltend gemacht werden kann, welcher die Versicherungsleistungen auch höchstpersönlich zugutegekommen sind.
3.
Die Verjährungseinrede gem. § 214 Abs. 1 BGB greift nicht durch.
a)
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB.
b)
Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
Die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs gem. § 11 (2) USRB MGU setzt ausdrücklich eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat voraus. Maßgeblich für die Anspruchsentstehung ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung. Der Streitfall zeichnet sich durch die besondere Konstellation aus, dass nach dem Beschluss des BGH vom 16.09.2020 der Schuldspruch aus dem Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bereits seit dem 17.09.2020 rechtskräftig ist, während die Verurteilung sodann im Strafausspruch erst mit Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 24.03.2021 rechtskräftig geworden ist. Die vorgenannte Klausel bedarf daher der Auslegung, auf welchen Rechtskraftzeitpunkt abzustellen ist.
Schon der Wortlaut spricht dafür, dass die Rechtskraft des Schuldspruchs maßgeblich ist, da an die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat und nicht an die Verurteilung wegen eine Vorsatzstraftat zu einer wie auch immer gearteten Strafe angeknüpft wird. Der Sinn und Zweck der Klausel spricht ebenfalls für die Maßgeblichkeit des Schuldspruchs, da es nachvollziehbar und interessengerecht erscheint, wenn für die Begehung vorsätzlicher Straftaten - mithin für kriminelles Verhalten - grundsätzlich kein Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft bestehen soll, ohne dass es darauf ankäme, welche Strafe im Einzelnen hierfür ausgeurteilt wird. Dies dürfte auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar sein. Es ist verständlich und liegt auf der Hand, dass der Versicherungsschutz bereits aufgrund einer Vorsatzstraftat als solcher - unabhängig von der Strafhöhe - entzogen werden soll. Es findet sich kein Anhalt dafür, dass erst die Verurteilung zu einer bestimmten Strafe den Erstattungsanspruch entstehen lässt.
c)
Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob man von der Anspruchsentstehung bereits mit der Rechtskraft des Schuldspruchs im Jahr 2020 oder erst mit der Rechtskraft des Strafausspruchs im Jahr 2021 ausgeht, da jedenfalls die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst für das Jahr 2021 anzunehmen ist.
Dabei kann unterstellt werden, dass das Fax der Prozessbevollmächtigten des Beklagten tatsächlich gemäß der mit Schriftsatz vom 19.05.2025 vorgelegten Sendebestätigung (Bl. 297 d.A.) am 31.12.2020 um 15:24 Uhr an die Klägerin übersandt worden und dort auch eingegangen ist. Denn mit einem solchen Eingang ist noch kein Zugang der Willens- oder Wissenserklärung im rechtlichen Sinne und erst Recht keine Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verbunden.
Der Beklagte ist für das Vorliegen der Kenntnis bei der Klägerin beweisbelastet. Er hat indes weder konkret dargelegt noch tauglichen Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin noch am Silvesternachmittag Kenntnis von dem Inhalt des Fax-Schreibens erlangt hat. Vielmehr beruft er sich auf den Zugang des Fax-Schreibens und behauptet pauschal und nach Auffassung der Kammer schlicht ins Blaue hinein, dass die Klägerin 24 Stunden am Tag erreichbar sei und auch am Silvestertag rund um die Uhr, also auch noch nachmittags, Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien und somit die Klägerin das Fax zur Kenntnis genommen habe. Demgegenüber hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass nach den Tarifverträgen für die private Versicherungswirtschaft (PVT), insbesondere dem Manteltarifvertrag (MTV), der 31.12 arbeitsfrei sei, so dass bei der Klägerin an diesem Tag weder im Innen- noch im Außendienst gearbeitet worden sei und die Klägerin zu dieser Zeit daher keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt habe. Dem hat die Beklagte keinen beachtlichen Sachvortrag entgegengesetzt.
Auf die Frage des Zugangs von Willenserklärungen gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es mithin schon gar nicht an, da dieser nicht mit einer Kenntnis oder auch nur grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzusetzen ist. Aber selbst wenn man an einen Zugang gem. § 130 BGB anknüpfen wollte, wäre ein solcher am Silvesternachmittag noch nicht gegeben. Der Zugang eines Faxes ist erst vollendet, sobald mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei geschäftlichen Erklärungen jedoch nur während der Geschäftszeit der Fall (Grüneberg-Ellenberger, BGB, 83. Auflage, § 130 Rz. 7; AG Köln, NJW 2005, 2930: Eingang am Silvestertag gegen 19:00 Uhr, Zugang erst im neuen Jahr). Der Beklagte hat weder substantiiert dargelegt noch tauglichen Beweis dafür angetreten, dass bei der Klägerin auch am Silvesternachmittag noch Bürozeiten vorgesehen waren und Mitarbeiter das Fax hätten zur Kenntnis nehmen können.
Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des BGH vom 19.02.2014, Az.: IV ZR 163/13, NJW-RR 2014, 683, stützen will, hilft dies nicht weiter. Die Klägerin weist zu recht darauf hin, dass dieses eine gänzlich andere Fallkonstellation betrifft, nämlich die Frage, ob ein Fax überhaupt in technischer Hinsicht übermittelt worden und beim Empfänger eingegangen ist, nicht aber die Frage, wann ein Fax als zugegangen i.S.d. § 130 BGB gilt. Für die hier maßgebliche Frage der Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB gibt das Urteil erst Recht nichts her.
Soweit der Beklagte behaupten will, der weitere Verteidiger Rechtsanwalt E habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.12.2020 über den BGH-Beschluss informiert, auch wenn dieser den Beschluss nicht mit übersandt habe, so fehlt es an substantiiertem und damit beachtlichen Sachvortrag im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis von einer Rechtskraft des Schuldspruchs. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.08.2025 das Schreiben vom 28.12.2020 als Anlage K 22 (Bl. 369 d.A.) vorgelegt. Darin heißt es neben der Übersendung der Kostennote lediglich, dass der Revision mit Beschluss vom 16.09.2020 stattgegeben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum verweisen worden sei. Dass nach dem BGH-Beschluss der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen wäre, ergibt sich aus diesem Schreiben in keiner Weise. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht im Ansatz dargelegt, dass Rechtsanwalt E der Klägerin über den Inhalt des Schreibens hinaus irgendwelche weiteren Informationen hat zukommen lassen. Wann konkret die Klägerin dieses Schreiben zur Kenntnis genommen hat, kann also dahinstehen.
Nach den obigen Ausführungen kann schließlich auch dahin gestellt bleiben, ob es auf die Kenntnis der zuständigen Sachbearbeitung der Regressabteilung ankommt und die Aktenabgabe an die Regressabteilung der Klägerin erst am 14.04.2021 erfolgt ist.
d)
Die Verjährungsfrist begann daher erst mit Schluss des Jahres 2021 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2024.
Die Verjährung ist rechtzeitig gem. § 204 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt worden.
Die Zustellung der Klage unter dem 25.01.2025 wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30.12.2024 zurück, da sie demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist. Eine der Klägerin zuzurechnende Verzögerung liegt nicht vor; dies gilt insbesondere für die gerichtsinterne Eintragung der Sache bei der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst unzuständigen Kammer. Die Klägerin hat umgehend nach Übersendung der Vorschussrechnung vom 16.01.2025 unter dem 21.01.2025 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt.
4.
Die Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch gem. § 11 Abs. 2 USRB MGU sind erfüllt. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend und die Klägerin kann die Rückzahlung der Versicherungsleistung beanspruchen.
Der Höhe nach hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
II.
II.
Der Streitwert wird auf 279.454,21 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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