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Landgericht Bochum Beschluss vom 08.09.2025 – 7 T 199/24
7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2025:0908.7T199.24.00
G r ü n d e :
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Recklinghausen den Beteiligten zu 2) für die Betroffene mit umfassenden Aufgabenbereichen (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Entscheidungen über Freiheitsentziehung durch Unterbringung, Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie Grundstücksangelegenheiten und deren grundbuchrechtliche Erledigungen) als Berufsbetreuer bestellt und eine Überprüfungsfrist bis zum 08.08.2026 festgesetzt. Dagegen hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 23.08.2024 Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 regte die Hausärztin der Betroffenen Dr. C eine umfassende gesetzliche Betreuung für die Betroffene an, woraufhin das vorliegende Betreuungsverfahren eingeleitet wurde. Ausweislich des sodann durch die Stadt S erstatteten Sozialberichtes vom 31.10.2023 ergab sich, dass die Betroffene mit einer Betreuungseinrichtung nicht einverstanden sei, weshalb die Beteiligte zu 3) zur Verfahrenspflegerin für die Betroffene bestellt wurde und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung für die Betroffene beauftragt wurde. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie C1 vom 20.12.2023, welches vom Amtsgericht Recklinghausen am 29.12.2023 an die Betroffene abgesendet worden war, sollte nunmehr eine persönliche Anhörung am 29.01.2024 bei der Betroffenen stattfinden, die jedoch an ihrer Wohnung nicht angetroffen werden konnte. Nach einer sodann erfolgten persönlichen Anhörung am 15.02.2024 richtete das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom selben Tag die vorläufige Betreuung durch den Beteiligten zu 2) für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Entscheidungen über Freiheitsentziehung durch Unterbringung, Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, Grundstücksangelegenheiten und deren grundbuchrechtliche Erledigungen mit Beschluss vom 15.02.2025 ein. Die vorläufige Betreuerbestellung sollte am 15.08.2024 enden.
Nachdem der Beteiligte zu 2) ein amtsärztliches Attest vom 05.03.2024 bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Betroffenen zu den Akten gereicht hatte, genehmigte das Amtsgericht Recklinghausen eine zeitweilige Unterbringung der Betroffenen in der M vom 07.03.2024 bis 22.03.2024. Sodann erfolgte schließlich - nach mehreren vergeblichen Anhörungsversuchen - am 20.06.2024 ein weiterer Anhörungstermin, in welchem eine dauerhafte gesetzliche Betreuung der Betroffenen thematisiert werden sollte.
Nach dem erfolgten Anhörungstermin bestellte das Amtsgericht Recklinghausen den Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 08.08.2024 als Berufsbetreuer. Mit Schreiben vom 23.08.2024 legte die Betroffene u.a. "Rechtsbeschwerde gegen den Betreuungsbeschluss vom 08.08.2024" ein und begründete diese insbesondere damit, dass das Sachverständigengutachten unrichtig und der Sachverständige C1 voreingenommen sei, da seine fremdanamnestischen Befunde nicht auf den Angaben der Mutter der Betroffenen, sondern auf den Angaben von Nachbarn der Betroffenen - mit denen es Nachbarstreitigkeiten, die sie sodann umfassend ausführt, gegeben habe - beruhen würden. Zudem werden auch das Verhalten und die Führung der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) von der Betroffenen bemängelt. Ebenfalls unter dem 23.08.2024 ging ein erneutes Schreiben - gerichtet an die Verwaltung des Amtsgerichts Recklinghausen - der Betroffenen beim Amtsgericht ein, in welchem sie abermals u.a. "Rechtsbeschwerde gegen den Betreuungsbeschluss vom 08.08.2024" einlegte. In dem 46 Seiten - nebst Anlagen - umfassendem Schreiben thematisiert die Betroffene - teilweise überschneidend mit dem vorherigem Schreiben - insbesondere einen Nachbarstreit, auf Grundlage dessen, der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe, beanstandet die Führung der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) erneut, kritisiert auch die Art und Weise ihrer Unterbringung in der M vom 07.03.2024 bis 22.03.2024 sowie die Wegnahme ihrer Haustiere durch das Veterinäramt. Sodann ging ebenfalls ein erneutes 25 Seiten umfassendes Schreiben der Betroffenen ein, in welchem sie erneut "Rechtsbeschwerde gegen den Betreuungsbeschluss vom 08.08.2024" einlegte, wobei auch hier eine inhaltlich teilweise überschneidende Identität mit den übrigen Schreiben vorliegt. Mit Schreiben vom 09.10.2024 übermittelte der Beteiligte zu 2) Fotos der Wohnung der Betroffenen, die durch das Veterinäramt gefertigt wurden. Anschließend erfolgten weitere Schreiben der Betroffenen vom 25.10.2024, 07.12.2024, 09.01.2025, 17.01.2025, 07.03.2025, 30.04.2025, 26.05.2025, 02.06.2025 und 22.06.2025 auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 09.09.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 08.08.2024 ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der angefochtene Beschluss wurde der Betroffenen nicht förmlich zugestellt.
2.
Die Beschwerde der Betroffenen ist jedoch nicht begründet.
a.
Die Voraussetzungen der Betreuerbestellung liegen hinsichtlich sämtlicher vom angefochtenen Beschluss erfassten Aufgabenbereiche vor. Rechtsgrundlage für die Betreuung ist § 1814 Abs. 1 BGB. Danach bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen einen rechtlichen Betreuer, wenn der Volljährige seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Dies ist hier gegeben.
Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Fehlt es an der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen oder an dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, liegt kein freier Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt dabei die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dies setzt denknotwendig voraus, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2016, XII ZB 455/15, Rn. 6, 7, zitiert nach Juris). Ein solcher freie Wille der Betroffenen fehlt hier.
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Betreuung liegen vor, insbesondere ist sie gemäß § 1814 Abs. 3 BGB erforderlich.
b.
Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer angesichts der folgenden Umstände:
Die Betroffene leide ausweislich des Sachverständigengutachtens an einer schweren depressiven Episode. Daneben sei der Verdacht auf psychotisches Erleben, z.B. im Sinne einer schizoaffektiven Psychose in Anbetracht der ausgeprägten zusätzlich vorhandenen formalen Denkstörungen zu stellen. In der Folge sei es zu einem schweren sozialen Rückzug, Arbeitsunfähigkeit und massiven sozialen Problemen gekommen. Der psychische Befund belege erhebliche Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen, der formale Gedankengang sei schwer gestört, der Affekt schwer zum depressiven Pol verschoben, es bestünden Anhaltspunkte für ein paranoides Wahnerleben, welches aber nicht abschließend gesichert werden könne. Die schwere depressive Episode überlagere das logische und folgerichtige Denken derart, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten selbst interessengerecht zu besorgen. Die Fähigkeit zur Krankheitseinsicht sei aufgehoben. In diesem Rahmen sei die Betroffene zur freien Willensbildung gemäß § 1814 Abs. 2 BGB nicht in der Lage, sie könne das Für und Wider einer Betreuerbestellung nicht erkennen, gegeneinander abwägen und nach einer entsprechenden Einsicht entscheiden.
Die Kammer folgt trotz der Ausführungen der Betroffenen in der Beschwerde und den weiteren Schreiben den überzeugenden, ausführlich begründeten Einschätzungen des Sachverständigen C1 in seinem Sachverständigengutachten vom 20.12.2023. Der Sachverständige hat die bei der Betroffenen vorliegende Symptomatik ausführlich geschildert. Diese Ausführungen beruhen auf einer Untersuchung der Betroffenen durch den Sachverständigen selbst, wenngleich die Untersuchung - aufgrund des Unwillens der Betroffenen - nur eingeschränkt möglich war. Das Sachverständigengutachten vom 20.12.2023 konnte für die Entscheidung des Amtsgericht Recklinghausen am 08.08.2024 und für die Entscheidung der Kammer auch noch verwertet werden. Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Vor der Bestellung eines Betreuers hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG stattzufinden. Eine starre Frist, binnen derer ein eingeholtes Sachverständigengutachten noch verwertet werden kann, kennt das Gesetz nicht. Das hiesige Gutachten stellt eine noch hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung dar, weil ein Krankheitsbild festgestellt worden ist, das eine Besserung langfristig nicht erwarten lässt, das Gutachten deshalb von einer voraussichtlich langfristigen Notwendigkeit der Maßnahme ausgeht und in der Zeit nach der Begutachtung auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände erkennbar oder vorgebracht worden sind (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 227/16).
c.
Vorgeschichte und Verlauf des Betreuungsverfahrens bestätigen zudem die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine freie Willensbildung bei der Betroffenen nicht vorliege. Sie zeigen vielmehr, dass eine Einsicht der Betroffenen in ihren Hilfebedarf auch weiterhin fehlt. Ihre Angaben in der Beschwerde und den weiteren Schreiben zeigen deutliche Gedankensprünge sowie eine deutliche Einschränkung im Hinblick auf das logische und folgerichtige Denken.
Durch die gesetzliche Betreuung des Beteiligten zu 2) konnten mit der rückwirkenden Aktivierung des Krankengeldes und einer damit verbundenen größeren Nachzahlung die offenen Darlehensraten der T bezüglich der Eigentumswohnung von der Betroffenen beglichen werden. Das Darlehen der Betroffenen konnte komplett zurückgezahlt werden, wodurch die Wohnung der Betroffenen nunmehr lastenfrei ist. Weiter wurde die Erwerbsminderungsrente durch den Beteiligten zu 2) beantragt, was zu einer unbefristeten Bewilligung dieser führte. Auch die Betriebsrente wurde, nach Bewilligung der Erwerbsminderungsrente, ebenfalls durch den Beteiligten zu 2) beantragt, was ebenfalls zu einer Bewilligung führte. Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern (E.ON, Stadt Recklinghausen etc.) wurden ebenfalls durch den Beteiligten zu 2) beglichen. Der Resturlaubsanspruch bezüglich des früheren Arbeitgebers „Q“ der Betroffenen wurde geltend gemacht und von diesem ausgezahlt.
Auch zeigt der in den genannten Eingaben und den weiteren zur Akte gelangten Schreiben, vor allem der von der Betroffenen vorgetragene Wunsch, ihre Haustiere zurückzuerlangen, dass auch die aktuelle Wohnsituation durch die Betroffene vollkommen verkannt wird. Aufgrund des desolaten Zustands ihrer Wohnung und des Vogelkots besteht vielmehr sogar eine Gesundheitsgefährdung der Betroffenen, sodass vor diesem Hintergrund Handlungsbedarf besteht. Eine Rückführung der Haustiere in die Wohnung der Betroffenen erscheint unter Tierschutzaspekten fernliegend.
d.
Aus den Gesamtumständen folgt, dass die Betreuerbestellung auch derzeit noch für sämtliche vom angefochtenen Beschluss erfassten Aufgabenkreise wegen konkreten bzw. absehbaren Betreuungsbedarfs erforderlich und auch verhältnismäßig ist. Die Aufgabenkreise greifen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Probleme der Betroffenen ineinander. Die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen sind beengt. Der laufende Bezug von Renten kann nur mit Hilfe des Berufsbetreuers sichergestellt werden. Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist auch deshalb notwendig, damit der Betreuer in sozialrechtlichen Angelegenheiten gesundheitsbezogene Informationen einholen bzw. übermitteln kann. Weil die Betroffene nicht durchgängig mit dem Betreuer kooperiert, ist die Regelung des Postverkehrs notwendig, damit er die erforderliche postalische Korrespondenz mit sämtlichen mit der Betroffenen befassten Institutionen führen kann. Aus den Eingaben der Betroffenen folgt eindeutig, dass sie die gestellte Diagnose zurückweist. Daraus folgt wiederum, dass sie zu der entsprechenden psychiatrischen, insbesondere medikamentösen Behandlung nicht nachhaltig bereit ist. Vor diesem Hintergrund bestehen die naheliegende Gefahr der Dekompensation der gesundheitlichen Situation der Betroffenen mit der Notwendigkeit weiterer betreuungsgerichtlicher Maßnahmen.
Eine Aufhebung der Betreuung bzw. einen Betreuerwechsel erfolgen auch nicht deshalb, weil die Betroffene die Führung der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) ablehnt. Aufgrund seiner Fachkunde ist der Beteiligte zu 2) in der Lage, das Notwendige für die Betroffene zu regeln. Ihre generelle Ablehnung betreuungsgerichtlicher Maßnahmen legt nahe, dass die Betroffene auch eine Kooperation mit einer anderen Betreuungsperson verweigern wird.
Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses kommen vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, sodass die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen war.
Kostenentscheidung und Festsetzung des Geschäftswertes waren nicht veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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