Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 27.01.2026 – 17 O 60/25
17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - · ECLI:DE:LGBO:2026:0127.17O60.25.00
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter eingetragener Verein.
Die Beklagte betreibt Fahrschulen.
Am 30.09.2025 warb die Beklagte mit einem über der Internetadresse
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auf der Plattform O abrufbaren Werbespot. Darin stellte sie im Hinblick auf ihre Filialen in I und P ein „MEGA-ANGEBOT“ dar. Dort heißt es u. a.
„Statt 60 € → nur 55 € Ust/SF
20 Fahrstunden im Paket für nur
1.100 €“
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Werbung wird auf die Anl. K1 verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagten gegen § 32 FahrlG verstößt. Mit Schreiben vom 02.10.2025 mahnte der Kläger die Beklagte daher - ohne Erfolg - ab und forderte zudem die Erstattung von pauschalierten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anl. K7 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Werbung mit einem Paket von 20 Fahrstunden zu einem ermäßigten Preis den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG entspreche. Insbesondere suggeriere die Werbung nicht, dass zum Preis von 1.100,- € ein kompletter Führerschein erworben werden könne.
Zudem habe die Beklagte das Video bereits seit langem entfernt, so dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streit- und Sachstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 27.01.2026 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:
I.
Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.
Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).
1.
Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.
Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.
2.
Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.
3.
Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).
4.
Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.
II.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.
III.