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Landgericht Bochum Urteil vom 11.02.2026 – 7 KLs 13/25

7. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2026:0211.7KLS13.25.00

Gründe

Persönliche Verhältnisse

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Q. als ältestes von zwei Kindern seiner miteinander verheirateten Eltern geboren. Er hat eine drei Jahre jüngere leibliche Schwester und eine 36-jährige Halbschwester. Der Vater des Angeklagten war in der Vergangenheit beruflich als kaufmännischer Angestellter tätig. Die Mutter ist bereits verstorben.

Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult. Er wechselte nach der Grundschule auf eine Realschule in Q. und erlangte dort die mittlere Reife. Danach wechselte er auf das Gymnasium und schloss dieses mit dem Abitur ab. Er leistete nach dem Abitur den Grundwehrdienst ab. Ab 1987 studierte er zunächst über vier Jahre Wirtschaftswissenschaften an der Ruhr-Universität in Q., ohne jedoch einen entsprechenden Abschluss zu erlangen. Er machte sich in der Folgezeit im Bereich der Versicherungs- und Immobilienbranche selbständig. Die jüngere Halbschwester des Angeklagten, die Ärztin ist und als Dozentin an der Privatuniversität X. Y. arbeitet, erweckte bei dem Angeklagten sodann ein Interesse an der Medizin und den Wunsch einen Beruf in diesem Bereich zu ergreifen. Im Jahr 2011 begann er schließlich eine zweijährige Ausbildung zum Heilpraktiker an der M. Heilpraktikerschule in E., die er erfolgreich abschloss. Zunächst beabsichtigte er sich als Heilpraktiker auf die begleitende Behandlung chronischer Leiden, insbesondere im Bereich der Onkologie zu spezialisieren, merkte jedoch schnell, dass eine erhöhte Nachfrage nach Beautybehandlungen durch Heilpraktiker bestand, was ihn aufgrund des möglichen Profits dazu bewog sich hierauf zu spezialisieren. Seit 2013 betreibt der Angeklagte das Naturheilzentrum L. am U.-straße 00 in 00000 Q., in dem er verschiedene Beautybehandlungen anbietet. Sein Leistungsprofil umfasst unter anderem die Faltenunterspritzung mit Hyaluron und Botox (Botulinumtoxin Typ A). Um die fachlichen Kenntnisse für die Behandlungen zu erlangen bzw. in diesem speziellen Bereich zu vertiefen, besuchte der Angeklagte verschiedene Fachfortbildungen und Seminare. Der Angeklagte verdient monatlich mit den Behandlungen in seinem Naturheilzentrum insgesamt in etwa 10.000 Euro brutto. Daneben hat der Angeklagte noch weitere Firmen, insbesondere einen Großhandel mit Hyaluronspritzen.

Der Angeklagte hat eine 27-Jährige Tochter und drei Enkelkinder. Verheiratet war er nie. Er hat derzeit eine feste Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebt.

Mit Betäubungsmitteln hat der Angeklagte keine Erfahrungen gemacht. Alkohol trink er eigenen Angaben nach lediglich gelegentlich in geringen Mengen. Er raucht regelmäßig Nikotinzigaretten.

Schwere Verletzungen unter Beteiligung des Kopfes hat der Angeklagte in der Vergangenheit nicht erlitten. Er hat wegen eines sklerosierten Aneurysmas gelegentlich mit Schwindelattacken zu kämpfen, die ihn aber im Alltag nicht übermäßig beeinträchtigen.

Der Angeklagte ist unbestraft.

Konkretes Tatgeschehen

Der Angeklagte war mit der gesondert verfolgten Z. O. bekannt, die im Tatzeitraum in den Jahren 2019 - 2021 als pharmazeutisch-technische Assistentin in der H., A.-straße 0 in X., tätig war. Der Angeklagte forderte die gesondert Verfolgte spätestens im Sommer 2020 auf, ihm das verschreibungspflichtige Botox-Präparat „Vistabel 4 Allergan-E./01 ml“ zu beschaffen, damit er in seiner Naturheilpraxis am U.-straße 00 in 00000 Q. als Heilpraktiker Faltenunterspritzungen mit Botox anbieten konnte. Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml ist ein Pulver zur Herstellung einer Injektionslösung, das als Wirkstoff Clostridium botulinum Toxin Typ A enthält. Dabei handelt es sich um ein aus dem Bakterium Clostridium botulinum gewonnenes Neurotoxin, das als hochwirksames Medikament die Reizübertragung von Nerven zu Muskeln blockiert, sodass bei Einsatz des Medikaments im Gesichtsbereich die Mimik in dem konkreten Bereich eingeschränkt wird, wodurch weniger Falten entstehen und bereits bestehende Falten geglättet werden. Die Wirkungen halten in der Regel etwa drei bis fünf Monate an. Aufgrund seiner Proteinverbindungen hat das Arzneimittel ein erhöhtes Allergiepotenzial, sodass bei Patienten allergische Reaktionen bis hin zu einem allergischen Schock möglich sind. Deswegen sollten in dem jeweiligen Behandlungsraum Epinephrin (Adrenalin) und andere antianaphylaktische Maßnahmen verfügbar sein, um einem etwaigen Schockgeschehen umgehend durch gezielte Medikamentengabe entgegenwirken zu können. Zudem kann es insbesondere bei der Behandlung der Zornesfalte zu einem Ptosis des Augenlids, also einem durch die Behandlung verursachten Herabhängen des Augenlids kommen. Auch kann es durch die Injektion zu Blutergüssen, Rötungen und Schwellungen an der Einstichstelle sowie verminderter Augenbeweglichkeit, Sehstörungen, Schluck- und Atembeschwerden kommen, die schlimmstenfalls den Tod des Patienten bedingen können. Aufgrund dieser teilweise schwerwiegenden potenziellen Nebenwirkungen handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches ausschließlich gegen ärztliche Verordnung erworben und nur durch Ärzte in den menschlichen Körper injiziert werden darf. Hierauf wird in den Fachinformationen zu dem Arzneimittel (sog. Beipackzettel) ausdrücklich hingewiesen. Dort steht explizit unter 4.2 Art der Anwendung: „Vistabel darf nur von Ärzten mit der geeigneten Qualifikation und Erfahrung mit dieser Behandlung und dem Gebrauch der erforderlichen Ausstattung verabreicht werden“.

Um sich das Arzneimittel zu beschaffen, wurde der Angeklagte mit einem bekannten Arzt einmalig bei der H., konkret bei der gesondert Verfolgten, vorstellig, wo dieser seinen Arztausweis vorzeigte. In der Folgezeit ließ sich der Angeklagte stets von ihm bekannten/befreundeten Ärzten Privatrezepte für das Botox-Präparat ausstellen, die er bei der gesondert Verfolgten vorlegte. Von solchen Privatrezepten ist grundsätzlich eine Kopie zu fertigen und sie sind stets dem Apotheker/der Apothekerin zur Prüfung vorzulegen bevor das Arzneimittel herausgegeben werden. Die gesondert Verfolgte unterließ die Vorlage an ihren Vorgesetzten und die Fertigung der Kopie des Rezepts und übergab das Präparat jeweils dem Angeklagten oder einem seiner Mitarbeiter, obwohl sie wusste, dass ihr Vorgehen nicht zulässig war. Dem Angeklagten war bekannt und bewusst, dass es verboten ist, sich als Heilpraktiker das verschreibungspflichtige Präparat zur eigenen Nutzung zu verschaffen. Dies wurde ihm auf mehreren Tagungen und Seminaren, die er zur Fortbildung im Bereich der Botox-Behandlung besucht hatte, geschildert. Er ging jedoch davon aus, dass er als Heilpraktiker, insbesondere durch die besuchten Fortbildungen hinreichende Kenntnisse der menschlichen Anatomie, vor allem der Lage von Nerven und Muskeln im Gesicht habe und daher zur Injektion von Botulinumtoxin Typ A in der Lage und berechtigt zu sein. Er ging davon aus, dass lediglich der Erwerb für ihn nicht erlaubt sei, er das Arzneimittel aber aufgrund seiner medizinischen Fähigkeiten spritzen dürfe. Indessen hätte er jedoch durch eine einfache Recherche, insbesondere bei gebotener Lektüre der Fachinformation zu dem Arzneimittel Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml ohne weitere Anstrengung herausfinden können, dass die Verwendung des Arzneimittels ausschließlich Ärzten vorbehalten ist. Gleichwohl spritzte er mehreren Frauen Botox, wobei er jeweils mindestens 120 Euro pro Behandlung erhielt. Der durch den Angeklagten angebotene Preis war deutlich günstiger als bei Ärzten, die entsprechende Botox-Behandlungen anbieten. Dort liegen die Preise für eine entsprechende Behandlung teilweise bei über 300 Euro.

Bei dem Angeklagten lief die Behandlung immer so ab, dass die jeweiligen Kundinnen zunächst einen Aufklärungsbogen bekamen, in dem der Angeklagte ordnungsgemäß über das Vorgehen und die potenziellen Nebenwirkungen von Botulinumtoxin Typ A aufklärte. Sodann fand ein persönliches Aufklärungsgespräch mit dem Angeklagten statt, in welchem die Kundinnen offene Fragen klären konnten und in welchem die konkrete Behandlung noch einmal mit ihnen besprochen wurde. Weder in den Aufklärungsbögen noch im persönlichen Gespräch klärte der Angeklagte die Kundinnen darüber auf, dass er als Heilpraktiker das verschreibungspflichtige Arzneimittel Vistabel 4 Allergan-E/0,1ml nicht ohne Weiteres beziehen durfte und die Injektion aufgrund der potenziellen Nebenwirkungen ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, er also nicht berechtigt war, ihnen das Medikament zu spritzen. Die Kundinnen gingen auf Grundlage der erfolgten Aufklärung davon aus, dass der Angeklagte die Erlaubnis besaß Unterspritzungen mit Botox vorzunehmen und gaben ihre Einwilligung in die Behandlung in diesem Irrtum ab.

Es kam zu folgenden feststellbaren Taten:

Anklagepunkte 27-30 aus der Anklageschrift 49 Js 77/24

An vier nicht näher feststellbaren Tagen in den Jahren 2019 - 2021 injizierte der Angeklagte der Zeugin R. J., die aufgrund der Empfehlung einer Freundin auf den Angeklagten aufmerksam geworden ist, insgesamt viermal das verschreibungspflichtige Botox-Präparat Vistabel 4 Allergan E/0,1ml in die Stirn. Die Zeugin J. war etwa zweimal jährlich in dem Naturheilzentrum T., um sich ihre Zornesfalte und die Stirn mit Botox behandeln zu lassen. Die Aufklärung erfolgte wie oben bereits dargestellt. Zudem gab der Angeklagte noch Hinweise für die Nachsorge, nämlich, dass man sich nach der Behandlung zunächst für etwa zwei Stunden nicht hinlegen solle und dass die volle Wirkung etwa nach 14 Tagen sichtbar werden würde. Der Angeklagte lagerte das Botox Präparat in einem Kühlschrank bei sich in der Praxis und injizierte es der Zeugin in einem seiner Behandlungsräume stets selbst. Eine Aufklärung darüber, welches konkrete Medikament der Angeklagte verwendete, erfolgte nicht. Hätte der Angeklagte die Zeugin J. darüber aufgeklärt, dass er als Heilpraktiker nicht berechtigt ist, das verschreibungspflichtige Arzneimittel zu spritzen, weil die Behandlungen ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, so hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt. Sie ging aufgrund der unvollständigen Aufklärung davon aus, dass der Angeklagte als Heilpraktiker berechtigt war Botox zu spritzen und gab auf dieser Grundlage ihre Einwilligung für die Behandlung ab. Mit dem Ergebnis der Behandlungen war die Zeugin zufrieden. Komplikationen traten nach der Behandlung nicht auf.

Anklagepunkt 35 aus der Anklageschrift 49 Js 77/24

Am 19.10.2020 begab sich Zeugin B. N. zusammen mit zwei Freundinnen in das Naturheilzentrum des Angeklagten. Ihre beiden Freundinnen waren bereits in regelmäßiger Behandlung bei dem Angeklagten und die Zeugin N. beabsichtigte sich an diesem Tag die Lippen aufspritzen zu lassen. Die Zeugin wollte eigentlich, dass die Lippenunterspritzung mit Hyaluron vorgenommen wird, da sie dieses Vorgehen von ihren Freundinnen kannte. Der Angeklagte legte ihr jedoch im Rahmen der persönlichen Beratung nahe, die Behandlung lieber mit Botox durchführen zu lassen, da dieses für ihre konkreten Lippenform besser geeignet sei und ein harmonischeres Gesamtbild erzielen würde. Daraufhin willigte die Zeugin - die sich gut und umfassend beraten fühlte - in die Behandlung mit Botox ein, wobei sie nicht wusste, welches konkrete Botox-Präparat ihr verabreicht werden sollte. Der Angeklagte injizierte der Zeugin N. das Arzneimittel Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml in die Lippe. Hätte der Angeklagte die Zeugin darüber aufgeklärt, dass er als Heilpraktiker nicht berechtigt ist, das Arzneimittel zu spritzen, sondern die Behandlungen ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, so hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt, da sie generell eine sehr vorsichtige Person ist. Sie ging aufgrund der unvollständigen Aufklärung davon aus, dass der Angeklagte als Heilpraktiker berechtigt war Botox zu spritzen und gab auf dieser Grundlage ihre Einwilligung für die Behandlung ab. Mit dem Ergebnis der Behandlung war die Zeugin zufrieden. Komplikationen traten nach der Behandlung nicht auf.

Verfahrensgang

Hinsichtlich der in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe der Ziffern 1 - 26 betreffend die Anstiftung der gesondert Verfolgten O. zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung sowie hinsichtlich der Tat zu Ziffer 37 der Anklageschrift wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Fälle 27 - 38 wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung vor der Kammer. Er hat Rückfragen zu seinem Lebenslauf umfassend im Sinne der getroffenen Feststellungen beantwortet. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Widersprüche ergaben sich insoweit nicht.

Die Feststellung zur Unbestraftheit des Angeklagten beruht auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregisters vom 07.11.2025.

Die Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und auf den Aussagen der Zeuginnen P., J. und KOKin C. sowie dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - X. vom 02.10.2024 (0 Ls - 00 Js 000/00 - 00/00).

Der Angeklagte hat sich mehrfach zur Sache eingelassen. Im Wesentlichen wie folgt:

Im Rahmen der durch die Zeugin KOKin C. durchgeführten polizeilichen Vernehmung bestritt der Angeklagte noch ausdrücklich selbst Unterspritzungen mit Botox in seiner Praxis durchzuführen. Er gab insoweit an, er habe das verschreibungspflichtige Arzneimittel zwar bei der gesondert verfolgten O. in der G. Apotheke in X. bestellt und abgeholt, habe dies aber für einen bekannten Arzt mit dem Vornamen W. aus V. oder F. gemacht, der bei ihm in dem Naturheilzentrum eine Studie zu den neurologischen Auswirkungen von Botox-Injektionen auf die Empathie durchgeführt habe. Er habe diesem Arzt seine Behandlungsräume regelmäßig zur Durchführung der Studie entgeltlos zur Verfügung gestellt. Dieser sei derjenige gewesen, der den Patientinnen das Botox gespritzt habe.

Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung sodann dahingehend eingelassen, dass er aufgrund der erhöhten Nachfrage von Kundinnen angefangen habe sich mit dem Thema Botox-Unterspritzungen auseinanderzusetzen und diesbezüglich verschiedene Fachfortbildungen besucht habe. Er habe sich also intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und sich hierdurch die medizinischen Fähigkeiten für die entsprechende Behandlung angeeignet bzw. diese weiter vertieft. Er habe in seiner Praxis als Alternative zu dem regulären Botox auch sog. „Biobotox“ verwendet. Dabei handle es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Präparat namens „SkinRelax“ der Firma Luventas medical, welches ähnlich wirke und genauso injiziert werde wie das normale Botox. Hiermit habe er in seiner Praxis hauptsächlich gearbeitet. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch der Kundinnen habe er normales Botox verwendet. Welches konkrete Präparat er bei den Zeuginnen J. und P. benutzt habe, wisse er gar nicht mehr. Dies sei seinen Kundinnen auch grundsätzlich egal gewesen. Ihnen sei es um die Wirkungen und Ergebnisse, nicht um ein konkretes Präparat gegangen. Er habe allerdings auch unzählige Unterspritzungen mit normalem Botox vorgenommen und es sei bei keiner Injektion im Nachgang zu Komplikationen oder Nebenwirkungen gekommen. Er besitze fortgeschrittene Kenntnisse der Anatomie und sei ein hochangesehener Kollege, der auch im Verband für Heilberufe in der ästhetischen Medizin Mitglied sei. Es seien teilweise auch Kundinnen zu ihm gekommen, welche die Ergebnisse von Ärzten hätten durch ihn korrigieren lassen. Die Weiterbildungsinstitute bei denen er die Fortbildungen zur Botox-Behandlung besucht habe, hätten im Rahmen der Veranstaltungen stets ausgeführt, Heilpraktiker dürften intramuskuläre Injektionen vornehmen und damit auch Botox spritzen, lediglich der Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikaments „gestalte sich für Heilpraktiker schwierig“. Auf die Frage, ob er benennen könne, von wem er diese Information erhalten habe, konnte der Angeklagte keine Antwort geben. Er rekurrierte im Weiteren auf verschiedene Publikationen im Internet wie beispielsweise bei QO., die ihn in seiner Annahme bestärkt hätten.

Das bei den Kundinnen verwendete Präparat Vistabel 4 Allergan-E/0,1ml habe er jeweils mit Hilfe eines befreundeten Arztes aus der Apotheke in X. bezogen, in der die gesondert Verfolgte O. arbeitete. Er kenne durch seinen Beruf viele Ärzte, die ihm bei dem Bezug des Arzneimittels behilflich sein konnten. Einer davon, den der Angeklagte im Prozess nicht benannte, sei einmal mit ihm in die Apotheke gegangen und habe dort seinen Arztausweis vorgezeigt. Danach habe er (der Angeklagte) sich von verschiedenen Ärzten Privatrezepte für das Präparat ausstellen lassen, gegen deren Vorlage er oder eine seiner Mitarbeiterinnen das Arzneimittel von der gesondert Verfolgten ausgehändigt bekommen habe. Die nachfolgenden Behandlungen mit dem Medikament hätten stets in dem Naturheilzentrum T. stattgefunden. Teilweise hätten auch befreundete Ärzte Unterspritzungen mit Botox dort vorgenommen. Wenn er (der Angeklagte) selbst die Injektion vorgenommen habe, habe er die Kundinnen nicht darüber aufgeklärt, dass er das Arzneimittel nicht beziehen und auch nicht spritzen dürfe, weil er schließlich davon ausgegangen sei, dass er hierzu berechtigt sei. Er habe teilweise mehrere Kundinnen mit einer Packung des Präparats behandelt. Dies sei zulässig und unproblematisch möglich. Man benötige nicht den gesamten Inhalt. Für die Unterspritzung der Zornesfalte benötige man 40 Einheiten, 100 Einheiten seien in einer Packung enthalten. Er habe die Behandlungen günstiger angeboten, weil er „nicht gierig“ sei und durch seinen Großhandel günstiger an das Produkt käme.

Am dritten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte sodann folgende ergänzende Erklärung zur Sache ab:

„Es trifft zu, dass ich meinen Patientinnen u.a. das verschreibungspflichtige Medikament VISTABEL der Fa. Alergan verabreicht habe. Diese Patientinnen habe ich ausnahmslos entsprechend den geltenden Regeln zur Verabreichung von „Botox“ umfassend aufgeklärt. Ich habe die Patientinnen allerdings nicht darüber informiert, dass ich als Heilpraktiker grundsätzlich nicht berechtigt bin, eine Spritze mit Botox ohne eine diesbezügliche spezielle, von einer Aufklärung begleitete Einwilligung und ohne eine entsprechende ärztliche Verschreibung zu verabreichen. Ich war jedoch aufgrund des ausnahmslos großen Vertrauens meiner Botox-Patientinnen zu mir fest davon überzeugt, dass diese Patientinnen sich auch dann für die Botox-Spritzen entschieden hätten, wenn ich sie auch über den soeben genannten Punkt informiert hätte: Ich verabreiche durchschnittlich ca. 5.000 Spritzen im Jahr. Einen sog. „Zwischenfall“ hat es während meiner inzwischen fast 15jährigen Tätigkeit als Heilpraktiker nicht gegeben. Ich habe mich insoweit lediglich gescheut, einzelne Patientinnen möglicherweise zu beunruhigen, ohne dass dies allerdings nach meiner Meinung im Ergebnis zu einer Ablehnung der Behandlung geführt hätte.

Dass ich damit gegen geltendes Recht verstoßen habe, ist mir - zugegebenermaßen - erst in Gesprächen der letzten Zeit klar geworden bzw. klar gemacht worden.

Aufgrund von Veröffentlichungen vor allem in der „QO.“ (LTO), die ich dem Gericht in der Anlage überreiche, hatte ich mich zuvor immer in der Auffassung, dass ich den Patientinnen keine Aufklärung zu meiner, wie mir mittlerweile klar ist, fehlenden Befugnis schuldete, bestärkt gefühlt. Ich bin nämlich, wie ich inzwischen erkannt habe, zu Unrecht davon ausgegangen, dass es Heilpraktikern durchaus erlaubt ist, Botox zu spritzen. Ich war der festen Überzeugung, dass dies vor allem der LTO vom 21. April 2021 entnommen werden konnte.

Inzwischen, d.h. vor allem im Laufe der letzten zwei Wochen, hat vor allem meine Verteidigung mich jedoch eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem von mir für meine Auffassung zitierten „Rechtsgutachten“ in der LTO zwar um ein „Gutachten“ (unter mehreren andren) handelt, das auch im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstattet worden ist. Ich habe jedoch nicht bemerkt, dass sich das Ministerium dieses Gutachten - entgegen meiner Auffassung - inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat.

Ich bedauere meine Unaufmerksamkeit und die daraus resultierenden Fehlhandlungen mittlerweile sehr.

Wäre ich nicht der festen, und von mir allenthalben und überall offen geäußerten Überzeugung gewesen, mich - wie z.B. bei der Verabreichung von Hyaluron - auch beim Spritzen von Botox rechtskonform zu verhalten, hätte ich mich nicht so verhalten, wie geschehen.

Auf meiner unzutreffenden Rechtsauffassung beruht es auch, dass ich zur Beschaffung von Botox verschiedene Ärzte persönlich oder durch Ausstellen entsprechender Rezepte ge- bzw. benutzt habe, um Botox zu erwerben. Dass keiner dieser Ärzte Zweifel daran geäußert hat, dass ich dieses Medikament zu verabreichen gedacht habe, hat mich in meiner unzutreffenden Rechtsauffassung natürlich nur bestätigt.

Dass ich so unbefangen, unkritisch gegen geltendes Recht verstoßen habe, gibt mir inzwischen zu denken.

Ich kann aber nur wiederholen, dass ich das Wohl meiner Patientinnen immer im Auge gehabt habe, mich ansonsten stetig weitergebildet habe und für meine Patientinnen jederzeit zur Verfügung gestanden habe. Dies alles im Interesse bestmöglicher Ergebnisse. Ich habe mich auch dadurch bestätigt gefühlt, dass alle behandelten Personen mit meiner Heiltätigkeit ausnahmslos zufrieden gewesen sind.

Ich bin inzwischen eines anderen belehrt worden und habe die Konsequenzen gezogen: Seit über einem Jahr besteht eine feste Kooperation mit einem Arzt, der Botox verabreicht. Ich selbst empfehle meinen Patientinnen sog. „Bio-Botox“ als Alternative zu dem von ihnen regelmäßig geäußerten Wunsch, das übliche „Botox“ zu erhalten. Botox werde ich nie wieder spritzen“.

An den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben, welche die Kammer durch die Vernehmung der Zeugin C. in die Hauptverhandlung eingeführt hat, hielt der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr fest. Dass der Angeklagte in seiner Naturheilpraxis regelmäßig selbst Botox-Behandlungen durchgeführt hat, räumte er dort schließlich ein. Auf die Frage, warum er zunächst andere Angaben gegenüber der Polizei getätigt habe, gab der Angeklagte keine Antwort. Diese ersten Angaben wurden auch durch die Aussagen der Zeuginnen J. und P. widerlegt, da diese jeweils glaubhaft und in Übereinstimmung zueinander ausgesagt haben, dass es jeweils ausschließlich der Angeklagte gewesen sei, der die Unterspritzungen mit Botox bei ihnen vorgenommen habe. Mit einer anderen Person, insbesondere einem Arzt, hätten sie keinen Kontakt gehabt.

Dass der Angeklagte den Zeuginnen J. und P. ausschließlich das von ihm als „Biobotox“ bezeichnete nicht verschreibungspflichtige Medikament „SkinRelax“ der Firma Luventas medical gespritzt hat, schließt die Kammer auf Grundlage der Aussagen der Zeuginnen aus. Der Angeklagte hatte in seiner zunächst abgegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung noch ausgeführt, er würde vornehmlich sog. „Biobotox“ spritzen und habe nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundinnen das normale Botox verwendet. Wie dies konkret bei den beiden Zeuginnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Zeuginnen J. und P. haben diesbezüglich beide glaubhaft bekundet, im Rahmen ihrer Behandlung sei zu keinem Zeitpunkt die Verwendung von „Biobotox“ thematisiert worden. Sie würden das Medikament „SkinRelax“ nicht kennen und hätten auch nicht ausdrücklich um normales Botox gebeten. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es um normales Botox gegangen sei, etwas anderes sei ihnen überhaupt nicht angeboten worden. Die Kammer glaubt den Zeuginnen. Diese schilderten den Ablauf der Behandlung und die thematisierten Inhalte des Aufklärungsgesprächs umfassend, detailreich und in Übereinstimmung zueinander. Auf Grundlage der beiden Zeugenaussagen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte bei beiden Behandlungen das verschreibungspflichtige Arzneimittel Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml benutzt hat, so wie er es in seiner zuletzt abgegeben Einlassung auch eingeräumt hat.

Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung im Übrigen noch unkritisch und unreflektiert seine Expertise auf dem Gebiet der Behandlung mit Botox in den Fokus seiner Einlassung stellte und immer wieder betonte, dass er zwar zum Erwerb nicht berechtigt, aber fachlich durchaus in der Lage gewesen sei, das Arzneimittel zu spritzen und dass dies insoweit kein Verstoß gegen geltendes Recht darstelle, so räumte er im Rahmen seiner ergänzenden Einlassung vom dritten Hauptverhandlungstag ein, sich insoweit geirrt zu haben und zeigte schließlich eine gewisse Reue und eine entsprechende Einsicht in sein Fehlverhalten. Er gab insoweit an, das verschreibungspflichtige Medikament Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml mit Hilfe verschiedener befreundeter/bekannter Ärzte unter Umgehung des Verbots zur eigenen Verwendung in seiner Praxis erworben zu haben. Dieses Geständnis war aus Sicht der Kammer glaubhaft. Der Angeklagte schilderte sein Vorgehen und seine Beweggründe für die Durchführung der Botox-Behandlungen. Hinsichtlich der Beschaffung des Arzneimittels steht seine Einlassung auch im Einklang mit den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - X. vom 02.10.2024 (0 Ls - 00 Js 000/00 - 00/00), welche auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesen wurden und den glaubhaften Angaben der Zeuginnen NL. und OX..

Hinsichtlich der konkreten Taten zu Lasten der Zeuginnen J. und SR. hat der Angeklagte keine konkreten Angaben gemacht, da er sich aufgrund der Vielzahl der durchgeführten Behandlungen nicht mehr spezifisch an die einzelnen Kundinnen bzw. die an ihnen durchgeführten Behandlungen erinnerte. Diesbezüglich stützt die Kammer die getroffenen Feststellungen auf die glaubhaften Angaben der Zeuginnen J. und P..

Die Zeugin J. hat bekundet, sie sei in den Jahren 2019 - 2021 bei dem Angeklagten in Behandlung gewesen. Sie sei etwa zweimal jährlich im Naturheilzentrum T. gewesen, um sich ihre Zornesfalte und die Stirn mit Botox behandeln zu lassen. Sie sei aufgrund der Empfehlung einer Freundin auf den Angeklagten aufmerksam geworden und sei sowohl mit der Aufklärung als auch mit den Ergebnissen der Behandlung insgesamt zufrieden gewesen. Sie sei ausschließlich durch den Angeklagten selbst behandelt worden. Dieser habe das Botox-Präparat, wobei zu keinem Zeitpunkt darüber gesprochen wurde, um welches Präparat von welchem Hersteller es sich gehandelt habe, bei sich in der Praxis vorgehalten und habe es in einem seiner Behandlungsräume injiziert. Auf die Frage, ob sie sich hätte behandeln lassen, wenn sie gewusst hätte, dass der Angeklagte als Heilpraktiker nicht berechtigt ist, das verschreibungspflichtige Arzneimittel zu spritzen, weil die Behandlungen ausschließlich Ärzten vorbehalten ist gab sie an, in diesem Falle hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt. Sie sei davon ausgegangen er dürfe die Behandlung vornehmen.

Die Zeugin P. hat bekundet, sie sei vor Corona bei dem Angeklagten in Behandlung gewesen. Auf Vorhalt bestätigte sie, dass sie am 19.10.2020 zusammen mit zwei Freundinnen zur Botox Behandlung bei dem Angeklagten gewesen sei. Ihre beiden Freundinnen seien bereits zuvor dort in Behandlung gewesen und sie (die Zeugin P.) habe sich an diesem Tag ebenfalls dort die Lippen aufspritzen lassen wollen. Sie habe eigentlich beabsichtigt, sich Hyaluron spritzen zu lassen, indessen habe der Angeklagte ihr jedoch im Rahmen des persönlichen Aufklärungsgesprächs zu einer Behandlung mit Botox geraten, da dieses für ihre konkreten Lippenform besser geeignet sei und ein harmonischeres Gesamtbild erzielen würde. Aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung des Angeklagten habe sie in die Behandlung mit Botox eingewilligt. Mit dem Ergebnis sei sie zufrieden gewesen. Komplikationen seien nicht eingetreten. Auf die Frage, ob sie sich hätte behandeln lassen, wenn sie gewusst hätte, dass der Angeklagte als Heilpraktiker nicht berechtigt ist, das verschreibungspflichtige Arzneimittel zu spritzen, weil die Behandlungen ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, gab sie an, in diesem Falle hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt, da sie generell eine sehr vorsichtige Person sei und daher im Falle der Kenntnis der Umstände „eher auf Nummer sicher gegangen wäre“.

Die Aussagen der beiden Zeuginnen waren glaubhaft. Beide Zeuginnen schilderten die Behandlung umfassend, detailreich und in Übereinstimmung zueinander. Beide schilderten den Ablauf von der Aufklärung, über die konkrete Behandlung und etwaige Nachsorgeanweisungen authentisch und sachlich. Überschießende Belastungstendenzen ergaben sich aus den Aussagen jeweils nicht. Vielmehr schilderten die Zeuginnen beide ausdrücklich, dass sie grundsätzlich mit der Behandlung durch den Angeklagten zufrieden gewesen seien, gaben aber auch nachvollziehbar und authentisch an, dass sie sich in Kenntnis aller Umständen, namentlich der fehlenden Berechtigung des Angeklagten zur Verabreichung des verschreibungspflichtigen Medikaments, letztlich nicht für die Behandlung entschieden hätten.

Die Feststellungen zu den Wirkungen und potenziellen Nebenwirkungen von Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. RH.. die als Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie die notwendige Sachkunde für die Bewertung der Risiken und Wirkungsweisen des hier verwendeten Arzneimittels Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml besitzt und der Kammer nachvollziehbar erläuterte. Ergänzend stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Ausführungen der sachverständigen Zeuginnen NL. und OX. sowie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Fachinformationen zu dem Arzneimittel Vistabel 4 Allergan- Einheit/0,1 ml.

Die Sachverständige schilderte die Wirkungsweisen und potentiellen Nebenwirkungen des Neurotoxins, wie in den Feststellungen beschrieben. Sie erklärte insoweit nachvollziehbar, dass die in dem Botulinumtoxin Typ A enthaltenen Proteinverbindungen ein erhöhtes Allergiepotenzial hätten, sodass es bei Patienten schlimmstenfalls nach der Injektion zu einem allergischen Schock kommen könne. Dies hänge nicht von der Verwendung einer erhöhten Dosis ab, sondern könne bei Allergiegeneigtheit der Patientin auch bei den für die Faltenunterspritzung erforderlichen geringen Dosen eintreten. Dies für sich genommen sei schon Grund genug dafür, dass das Arzneimittel nur durch Ärzte verabreicht werden sollte. Der Einwand des Angeklagten, dass er Hyaluron spritzen dürfe, wenngleich dies ebenso gefährlich, wenn nicht sogar gefährlicher für die Kundinnen sei als Botox, führe - so die Sachverständige - zu keiner anderen Bewertung. Es sei eher so, dass es aus ihrer medizinischen Sicht besser wäre, sowohl Botox als auch Hyaluron unter den Vorbehalt ärztlicher Anwendung zu stellen. Indessen werde Hyaluron derzeit als Medizinprodukt Grad III (nach der europäischen Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) klassifiziert, welches anderen Reglementierungen unterliege, als das verschreibungspflichtige Arzneimittel Botox. In Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen waren auch die Fachinformationen zu dem Medikament Vistabel 4 Allergan-E/0,1 ml in den Blick zu nehmen. Hierin wird explizit darauf hingewiesen, dass im Falle eines allergischen Schocks - der neben weiteren in den Feststellungen aufgeführten Nebenwirkungen auftreten kann - sofort medizinische Gegenmaßnahmen getroffen werden müssten, die ihrerseits die Gabe verschreibungspflichtiger Medikamente wie Epinephrin erfordern. Diese sollten in dem entsprechenden Behandlungsraum stets vorgehalten werden, um sofort reagieren zu können. Zudem steht darin ausdrücklich, dass eine Behandlung mit Vistabel ausschließlich Ärzten vorbehalten ist. Unter Punkt 4.2 Art der Anwendung ist folgendes vermerkt: „Vistabel darf nur von Ärzten mit der geeigneten Qualifikation und Erfahrung mit dieser Behandlung und dem Gebrauch der erforderlichen Ausstattung verabreicht werden“. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Sie schilderte die Wirkungen und Nebenwirkungen des Medikaments umfassend und erläuterte die Hintergründe für ihre Gefährdungseinschätzung detailreich und nachvollziehbar. Ihre Ausführungen zur Klassifizierung von Botox als verschreibungspflichtiges Arzneimittel werden auch bestätigt durch die nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeuginnen NL. und OX., die jeweils als Apothekenaufsicht ihm Rahmen der Ermittlungen tätig worden sind und die Bewertung der Sachverständigen teilten und entsprechende Ausführungen machten.

Rechtliche Würdigung:

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen strafbar gemacht, Vergehen nach § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB.

Der Angeklagte hat durch das Setzen der Injektionsnadeln seine jeweiligen Kunden körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er hat diese Körperverletzung weiterhin mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. Bei den jeweils durch ihn verwendeten Injektionsnadeln handelt es sich um Gegenstände, die nach ihrer generellen Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dem steht es nicht entgegen, dass ärztliche Gerätschaften im Rahmen ihrer regulären und bestimmungsgemäßen Anwendung von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als gefährliches Werkzeug angesehen werden (BGH, NJW 1987, 2946). Dies gilt nämlich nur dann, wenn sich der Einsatz des medizinischen Instruments im Rahmen der entsprechenden fachlich-rechtlichen Berechtigung bewegt. Zudem ging die oben zitierte Rechtsprechung vor der Änderung des Gesetzestextes noch vom Wortlaut des § 223a StGB a.F (01.04.1998 entfallen). aus, nach dem ein Messer oder ein anderes gefährliches Werkzeug lediglich Beispielsfälle einer Waffe darstellten, sodass ein gefährliches Werkzeug nur dann anzunehmen war, wenn ein Gegenstand zu Verteidigungs- oder Angriffszwecken verwendet wurde. Mit der Neufassung des § 224 StGB wonach die Waffe eher als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs zu verstehen ist, erscheint der Kammer eine solche Begrenzung des Tatbestandes nicht als sachgerecht (vgl. so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.3.2022 - 1 Ws 47/22). Vielmehr ist auch bei ärztlichen Instrumenten wie der vorliegend vom Angeklagten verwendeten Injektionsnadel danach zu fragen, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Dies ist nach Einschätzung der Kammer vorliegend zu bejahen. Durch die Injektion mit der Spritze wird zunächst eine kleine Wunde verursacht, die zu lokalen Schmerzen, Irritationen, Schwellungen, Ödeme und Hämatomen im Bereich der Einstichstelle führen kann. In diesem Zusammenhang sind auch die Nebenwirkungen zu berücksichtigen, die durch das verwendete Botulinumtoxin Typ A entstehen können. Diese reichen von leichteren allergischen Reaktionen, über Schluck- und Atembeschwerden bis hin zu einem anaphylaktischen Schock. Dabei handelt es sich um gravierende körperliche Reaktionen, die ein hohes gesundheitliches Risiko für die jeweiligen Kundinnen bedingen. Die Nadel, die in den Körper eigeführt wird und für sich genommen bereits dazu geeignet ist Verletzungen beizubringen muss hier im Zusammenhang mit dem verwendeten Neurotoxin gesehen werden. Zudem handelte der Angeklagte hier außerhalb seiner fachlich-rechtlichen Berechtigung. Er mag grundsätzlich in tatsächlicher Hinsicht dazu in der Lage gewesen sein, die intramuskuläre Injektion de lege artis vorzunehmen, war aber als Heilpraktiker gerade nicht berechtigt dies mit diesem konkreten verschreibungspflichtigen Arzneimittel vorzunehmen. In Zusammenschau aller Umstände sieht die Kammer den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt an.

Botulinumtoxin Typ A stellt zudem ein hochwirksames Neurotoxin dar, welches die Weiterleitung vom Nerv zum Muskel blockiert und unter anderem wegen seines Allergiepotenzials zu erheblichen körperlichen Schäden führen kann. Es handelt sich insoweit um ein Gift iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Nach ständiger Rechtsprechung steht es der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen nicht entgegen, dass die jeweiligen Kundinnen in die Vornahme der Injektion eingewilligt haben. Selbst bei ärztlichen Heileingriffen ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt und berücksichtigt eine etwaige Zustimmung der Patienten erst im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer wirksamen rechtfertigenden Einwilligung.

Der Angeklagte handelte vorliegend vorsätzlich. Er wusste, dass er durch die Injektion mit der Injektionsnadel eine Wunde verursacht und dadurch das körperliche Wohlbefinden der Kundinnen nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Dies wollte er auch zur Erzielung der gewünschten Ergebnisse. Zudem war ihm bewusst, dass es sich bei Botulinumtoxin Typ A um ein Neurotoxin, mithin um ein Gift handelt, welches er mittels einer Spritze in den Körper seiner Kundinnen injizierte. Auch die potentiellen Nebenwirkungen waren dem Angeklagten im Zeitpunkt des Injektionsgabe bekannt und bewusst. Über diese hatte er die Kundinnen zuvor auch aufgeklärt.

Eine rechtfertigende Einwilligung lag hier hinsichtlich der festgestellten Taten nicht vor. Der Angeklagte hat die Zeuginnen J. und P. über seine fehlende Berechtigung zur Verabreichung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels nicht hinreichend aufgeklärt, sodass bei ihnen der Irrtum entstand, er sei als Heilpraktiker befugt Botox zu spritzen. Die vor der Behandlung jeweils abgegebene Einwilligung war deswegen unwirksam (vgl. Fischer, 72. Auflage, StGB, § 228, Rn.13e; vgl. BGH Urt. v. 20.1.2004 - 1 StR 319/03, NStZ 2004, 442 BGH, Beschl. v. 19.3.2024 - 3 StR 61/24). Im Falle einer fehlerhaften/nicht erfolgten Aufklärung soll grundsätzlich die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Heileingriffs auch dann entfallen, wenn der Patient auch bei pflichtgemäßer Aufklärung in den Heileingriff eingewilligt hätte (vgl. Fischer, 72.Auflage, StGB, § 223, Rn. 32). Eine solche hypothetische Einwilligung lag hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Taten jedoch gerade nicht vor. Sowohl die Zeugin J. als auch die Zeugin P. haben diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass sie trotz ihrer generellen Zufriedenheit mit der Behandlung und deren Ergebnissen bei Kenntnis der fehlenden Berechtigung des Angeklagten nicht in die Behandlung eingewilligt hätten.

Der Angeklagte unterlag vorliegend einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB, welcher jedoch nach § 17 Abs. 1S.2 StGB vermeidbar war. Gegen die Annahme eines Verbotsirrtums sprach hier zwar zunächst das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dort bestritt er noch vehement selbst Botox-Behandlungen in seiner Praxis durchgeführt zu haben. Wenn er - so seine Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung - davon ausging, zur Faltenunterspritzung mit Botox in jedem Falle berechtigt zu sein, dann erschließt sich nicht, warum er gegenüber der Zeugin C. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nachweislich die Unwahrheit gesagt hat und versucht hat die Behandlungen durch ihn selbst gezielt zu verschleiern. Dies zeugt eher davon, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein gewisses Problembewusstsein und eine entsprechende Unrechtseinsicht gehabt hat und nur deshalb so agierte. Gleichwohl gelangte die Kammer angesichts seiner weiteren Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung noch zur Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums. Er beteuerte, er sei davon ausgegangen, dass lediglich der Erwerb ohne ärztliche Verordnung für ihn verboten sei, nicht jedoch, dass er als Heilpraktiker mit den entsprechenden Kenntnissen über die Anatomie des menschlichen Körpers und den möglichen Nebenwirkungen des Medikaments nicht berechtigt sei, das Arzneimittel zu injizieren. Er rekurrierte diesbezüglich auf verschiedene Artikel u.a im QO. und schilderte, dass auch seine befreundeten Ärzte bei der Ausstellung der Privatrezepte für das Medikament kein Störgefühl hinsichtlich einer Behandlung durch ihn (den Angeklagten) kundgetan hätten.

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und wenn er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (Fischer, 72.Auflage, StGB, § 17, Rn.7). Vorliegend war dem Angeklagten jedenfalls bekannt und bewusst, dass der Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikaments nicht durch ihn als Heilpraktiker ohne eine ärztliche Verordnung erfolgen durfte. Bereits dieser Umstand hat seinen Grund in den erheblichen Gefahren, die von dem Arzneimittel für die Gesundheit der Kundinnen ausgeht, was dem Angeklagten als Heilpraktiker aufgrund seiner Fachkenntnis auch bewusst war. Auch steht in der Fachinformation für die Anwendung des entsprechenden Arzneimittels ausdrücklich, dass die Verwendung von Vistabel 4Allergan-E/0,1 ml ausschließlich Ärzten vorbehalten ist. Ein kurzer Blick in diese extra auf das medizinische Fachpersonal, welches die Behandlung mit Vistabel 4Allergan-E/0,1 vornimmt, zugeschnittene Anwendungsanleitung für das Arzneimittel, hätte dem Angeklagten sofort Klarheit über seine fehlende Berechtigung verschafft. Soweit der Angeklagte beteuert hat, sich auf Artikel in QO. und auf Angaben seiner Schulungspersonen im Rahmen der besuchten Fortbildungen zur Botox-Behandlung verlassen zu haben, so ist insoweit festzuhalten, dass er den an ihn gestellten Sorgfaltspflichten in eigenen beruflichen Angelegenheiten nach Wertung der Kammer nicht genügt hat. Grundsätzlich sind die persönlichen Voraussetzungen des Täters im Hinblick auf die konkrete Verbotsnorm zu bewerten. Der Täter muss sich bemühen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns zu klären. Er darf insbesondere nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunktes vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen (Fischer, StGB, 72. Auflage, StGB, § 17, Rn. 9). Der Angeklagte hatte bereits wegen des Verbots des Erwerbs ohne ärztliche Verordnung Anhaltspunkte zur besonders sorgsamen Prüfung seiner Berechtigung zur Durchführung der Behandlung. Dass verschiedene befreundete Ärzte die Privatrezepte ausstellten und nach den eigenen Angaben des Angeklagten gegen seine beabsichtigte Behandlung nicht einschritten, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass er unkritisch und unreflektiert von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgehen durfte. Aus Sicht der Kammer bestand aufgrund des Erwerbsverbots vielmehr eine konkrete Erkundigungspflicht für den Angeklagten (vgl. Fischer, 72.Auflage, StGB, § 17, Rn. 12). Eine Lektüre der Fachinformation zu dem Arzneimittel, die aus Sicht der Kammer als Anwender dieses Medikaments tunlich, wenn nicht sogar zwingend geboten gewesen wäre, hätte ihm Aufschluss über seine fehlende Berechtigung gegeben. Dort ist nämlich ausdrücklich vermerkt, dass die Behandlung mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausschließlich Ärzten mit der notwendigen Qualifikation vorbehalten ist Insoweit war der Verbotsirrtum hier vermeidbar.

Strafzumessung

Strafrahmenwahl

Die Kammer hatte zunächst die Strafrahmenwahl zu treffen, zwischen dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs.1 StGB, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und demjenigen des minderschweren Falles nach § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Ein minderschwerer Fall liegt immer dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände nach Art und Schwere von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint (Fischer, StGB, 72. Auflage, § 46 Rn. 84 m. w. N.). Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führen würde, hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen. Der Angeklagte zeigte auch im Laufe des Prozesses Reue und eine entsprechende Einsicht in sein Fehlverhalten. Zudem ist der Angeklagte nicht vorbestraft und aufgrund seiner Botox Behandlung sind bei den Patentinnen keine Schäden und Komplikationen eingetreten. Vielmehr waren alle Patientinnen mit der Behandlung durch den Angeklagten und den Ergebnissen der Behandlung zufrieden. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen. Auch hat der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung derjenigen Gegenstände einverstanden erklärt, die mit dem hiesigen Tatvorwurf in Verbindung standen.

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat.

Diese allgemeinen Strafzumessungserwägungen allein sind aus Sicht der Kammer allein noch nicht ausreichend, um einen minderschweren Fall anzunehmen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Angeklagte sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand und stellt den in § 17 S. 2 StGB vertypten Strafmilderungsgrund in die Gesamtabwägung mit ein, so kommt die Kammer für alle fünf Fälle zur Annahme eines minderschweren Falles, sodass ihr ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung stand.

Strafzumessung im engeren Sinne

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände erneut gewürdigt und sämtliche für und gegen ihn sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen, wobei zu berücksichtigen war, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 17 S. 2 StGB für die Annahme des minderschweren Falles gemäß § 50 StGB verbraucht wurde und daher nicht erneut in die Abwägung miteingestellt werden konnte. Die Kammer hat danach für die einzelnen Taten jeweils auf

5 Monate Freiheitsstrafe

erkannt.

Unter Berücksichtigung dieser Einzelstrafen für die insgesamt fünf Fälle hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Monaten gemäß § 53,54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten auf eine

Gesamtfreiheitstrafe von 10 Monaten

als insgesamt tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

Erfordernis kurzer Freiheitstrafen

Hinsichtlich der Einzelstrafen war jeweils die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe angemessen. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht grundsätzlich nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Vorliegend war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Zwar waren die Folgen der Taten für die Kundinnen gering und der Angeklagte ist zuvor nicht bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, indessen beinhaltete die Behandlung mit Botulinumtoxin A ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die körperliche Integrität der Kundinnen, was es besonders zu berücksichtigen galt. Zudem war dem Angeklagten durch die Verurteilung der Ernst der Strafandrohung ausdrücklich bewusst zu machen, um ihn dadurch vor künftigen Straftaten abzuhalten. Der Angeklagte zeigte sich zunächst durch das Ermittlungsverfahren nicht beeindruckt. Auch im Rahmen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung zeigte er sich zunächst noch recht uneinsichtig und unreflektiert in Bezug auf seine fehlende Berechtigung zur Vornahme der Botox-Behandlungen. Erst im Rahmen der zuletzt nach weit fortgeschrittener Beweisaufnahme abgegebenen Einlassung zeichnete sich eine gewisse Einsicht und Reue ab, wobei die Kammer auch insoweit den Eindruck gewonnen hat, dass der Angeklagte die rechtliche Bewertung als gefährliche Körperverletzung zwar rechtlich akzeptiert hat, tatsächlich aber nicht von der Richtigkeit dieser Wertung überzeugt war, da er weiter den Standpunkt vertrat als Heilpraktiker in der Lage zu sein Botox zu spritzen und dies besser zu beherrschen als viele Ärzte. Die Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten brachten die Kammer vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung, dass die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich war.

Bewährungsentscheidung

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung seines Vorlebens, den Umständen der Taten, seinem Nachtatverhalten und bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die Erwartung hat, dass sich der Angeklagte allein de Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat sich hinsichtlich der Taten letztlich geständig eingelassen und zeigte in der Hautverhandlung zuletzt auch eine gewisse Reue und Einsicht im Hinblick auf die Tatbegehung. Er hat nunmehr einen Arzt in dem von ihm betriebenen Naturheilzentrum eingestellt, der fortan die Botox-Behandlungen durchführt. Er hingegen konzentriert sich nunmehr auf die Behandlung mit Hyaluron und SkinRelax. Die Kammer hegt die Erwartung, dass sich der Angeklagte allein diese erstmalige Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen wird.

Teilfreispruch

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Q. vom 26.06.2025 (00 Js 00/00) wurden dem Angeklagten weitere Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten der Zeuginnen CH. (Ziffer 31 der Anklage), JY. (Ziffer 32-34 der Anklage), ST. (Ziffer 36 der Anklage) und JQ. (Ziffer 38 der Anklage). Hinsichtlich dieser Vorwürfe war er teilweise aus tatsächlichen Gründen und teilweise aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Zeugin ST. war zwar einmal zur Behandlung bei dem Angeklagten, wurde aber nicht mit Botox, sondern mit Hyaluron behandelt. Folglich war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da er als Heilpraktiker Lippenunterspritzungen mit Hyaluron vornehmen darf. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches nur durch Ärzte verwendet werden darf.

Die Zeugin GY. hat bekundet, sie sei einmalig bei dem Angeklagten vorstellig geworden und habe sich dort behandeln lassen. Weder konnte sie erinnern, wann die Behandlung war, noch was sie habe behandeln lassen. Auch eine zeitliche Einordung unter Berücksichtigung der Corona Pandemie gelang ihr nicht. Auf dieser Grundlage konnten keine objektiven Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung getragen hätten. Er war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Zeuginnen JY. und JQ. gaben im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass sie sich auch in dem Fall von dem Angeklagten hätten behandeln lassen, wenn dieser sie darüber aufgeklärt hätte, dass es ihm als Heilpraktiker untersagt ist, ihnen Botox zu verabreichen. Beide Zeuginnen haben angegeben, dass sie mit dem Ergebnis der Behandlung sehr zufrieden gewesen seien und sich bei dem Angeklagten gut aufgehoben gefühlt hätten. Auf Grundlage dieser Aussagen war der Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Bei diesen Zeuginnen lässt die hypothetische Einwilligung die Rechtswidrigkeit letztlich entfallen, sodass die Botox-Injektion als gefährliche Körperverletzung gerechtfertigt war. Ein Aufklärungsmangel kann im Ergebnis nur dann zur Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung in die Behandlung unterblieben wäre (BGH NStZ-RR 2004, 16; BeckOK StGB/Eschelbach, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 228 Rn. 30, 31). Ist dies nicht der Fall und wurde die Behandlung lege artis durchgeführt, so entfällt die Rechtswidrigkeit.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.