Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 26.02.2026 – 6 KLs 5/25
6. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2026:0226.6KLS5.25.00
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A.
Feststellungen zur Person
Der 31-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sind Rentner. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder.
Nach dem Besuch der Grundschule ging der Angeklagte zunächst auf die Hauptschule. Nach der 10. Klasse erhielt er den Realschulabschluss und besuchte im Anschluss das Louis-BaareW.-Berufskolleg bis 2013. Es folgte eine dreijährige Ausbildung zum Bürokaufmann bei der LBSV.. Ab dem 02.01.2017 arbeitete der Angeklagte für die Postbank.
Der Angeklagte arbeitet derzeit in einem Restaurant als Auslieferungsfahrer und Küchenhilfe. Er erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 1.600 EUR netto. Der Angeklagte bewohnt eine Eigentumswohnung. Daneben besitzt er drei weitere, vermiete Mehrfamilienhäuser. Die erzielten Mieteinnahmen fließen in die Finanzierung dieser Immobilien.
Der Angeklagte StanowskiN. ist nicht vorbestraft. Der seine Person betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.02.2026 enthält keine Eintragung.
B.
Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte StanowskiN. war bis zum 16.01.2024 als selbständiger Kreditvermittler für die Postbank FinanzberatungM. AG tätig. Er vermittelte auch Finanzierungen an die BHW BausparkasseI. AG und die Hanseatic BankX. GmbH & Co. KG.
Der Angeklagte verwendete fiktive Gehaltsabrechnungen, die dazu dienen sollten, Kreditgebern tatsächlich nicht vorhandene Einkünfte zu bescheinigen, um damit die Bewilligung von Darlehen zu erschleichen, für deren Vermittlung der Angeklagte sich Provisionseinkünfte versprach.
Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten:
1.
Am 21.10.2022 reichte der Angeklagte bei der BHW BausparkasseI. AG einen Darlehensantrag über 299.000 EUR für die Antragstellerin JawishC. ein. Dem Antrag war ein gefälschter Kontoauszug der Sparkasse BochumL. über ein angebliches Eigenkapital von 58.039,89 EUR sowie zwei angeblich von der Vereinigten Bochumer WohnungsbaugesellschaftO. (VBWR.) stammende Gehaltsabrechnungen für August und September 2022 mit einem bescheinigten Nettolohn von 3.552,31 EUR bzw. 3.774,31 EUR beigefügt. Tatsächlich war die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt bei der VBWR. beschäftigt. Der Antrag wurde abgelehnt. Da die Antragstellerin als Verkäuferin bei TEDI lediglich 800 EUR netto p. M. verdiente, wäre sie zur Bedienung der Darlehensraten nicht in der Lage gewesen.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben zum Einkommen und zum Eigenkapital der Antragstellerin keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein würde, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
2.
Am 18.11.2022 reichte der Angeklagte StanowskiN. bei der Hanseatic BankX. einen Darlehensantrag über 80.000 EUR für den Antragsteller SenFU. ein. Diesem waren drei gefälschte Gehaltsabrechnungen der VBWR. beigefügt, in denen für die Monate August bis Oktober 2022 Nettolöhne von 2.265,81 EUR bzw. 2.430,81 EUR bescheinigt waren. Tatsächlich war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bei der VBWR. beschäftigt. Der Antrag wurde bewilligt und das Darlehen ausgezahlt.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für den Antragsteller keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass der Antragsteller möglicherweise nicht in der Lage sein würde, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
Aufgrund der in der Folge tatsächlich nur unregelmäßig geleisteten Ratenzahlungen veräußerte die Hanseatic BankX. am 28.03.2024 die Darlehensforderung zu einem Verkaufspreis von 12.339,12 EUR. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Gesamtsaldo der Darlehensverbindlichkeiten auf 82.260,80 EUR, so dass ein Schaden in Höhe von jedenfalls 67.660,88 EUR entstanden ist (Darlehensbetrag 80.000 EUR abzüglich Verkaufserlös 12.339,12 EUR).
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 400 EUR ausgezahlt.
3.
Für die Antragstellerin KasapZ. reichte der Angeklagte StanowskiN. am 20.01.2023 einen Darlehensantrag über 80.000 EUR bei der Hanseatic BankX. ein. Dem Antrag waren drei gefälschte Gehaltsabrechnungen beigefügt, wonach die Antragstellerin angeblich als Angestellte der TechnikerY.-Krankenkasse einen Netto-Monatslohn von 2.788,11 EUR erhielt. Tatsächlich bekam die Antragstellerin von ihrem damaligen Arbeitgeber nur ein Gehalt in Höhe von 1.900 EUR (brutto) monatlich. Bei der TechnikerY. Krankenkasse war die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt angestellt. Der Antrag wurde bewilligt und das Darlehen ausgezahlt.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragstellerin keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragstellerin möglicherweise nicht in der Lage sein würde, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
Aufgrund der in der Folge tatsächlich nur unregelmäßig geleisteten Ratenzahlungen veräußerte die Hanseatic BankX. am 31.05.2024 die Darlehensforderung zu einem Verkaufspreis von 12.536,32 EUR. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Gesamtsaldo der Darlehensverbindlichkeiten auf 83.575,47 EUR, so dass ein Schaden in Höhe von jedenfalls 67.463,68 EUR entstanden ist (Darlehensbetrag 80.000 EUR abzüglich Verkaufserlös 12.536,32 EUR).
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 2.240 EUR ausgezahlt.
4.
Die Antragstellerin GrammK. wurde Opfer eines anderweitig verfolgten Heiratsschwindlers, der ihr vorspiegelte, mit ihr zusammen ein Café eröffnen zu wollen. Im Jahr 2022 war sie an einer Tankstelle beschäftigt und erzielte ein Nettoeinkommen von ca. 1.400 EUR pro Monat. Der Angeklagte reichte am 08.02.2023 für sie einen Darlehensantrag über 80.000 EUR bei der Hanseatic BankX. ein. Diesem waren drei gefälschte Gehaltsabrechnungen der VBWR. für Oktober bis Dezember 2022 beigefügt, mit welchen ein angebliches Nettogehalt von 2.182,05 EUR bzw. 3.055,89 EUR von der VBWR. bescheinigt werden sollte. Tatsächlich war die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt bei der VBWR. beschäftigt. Das Darlehen wurde bewilligt und ausgezahlt.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragstellerin keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragstellerin aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sein würde, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
Aufgrund der in der Folge tatsächlich fast vollständig ausfallenden Ratenzahlungen veräußerte die Hanseatic BankX. am 30.11.2023 die Darlehensforderung zu einem Verkaufspreis von 12.718,69 EUR. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Gesamtsaldo der Darlehensverbindlichkeiten auf 84.791,25 EUR, so dass ein Schaden in Höhe von jedenfalls 67.281,31 EUR entstanden ist (Darlehensbetrag 80.000 EUR abzüglich Verkaufserlös 12.718,69 EUR).
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 2.240 EUR ausgezahlt.
5.
Für die Antragsteller GehlingH. und KochD. reichte der Angeklagte am 23.03.2023 einen Darlehensantrag über 34.000 EUR bei der Hanseatic BankX. ein. Diesem waren drei gefälschte Gehaltsabrechnungen beigefügt, wonach die Antragstellerin KochD. angeblich bei der Zahnarztpraxis Dr. Zielke-BürkCD. ein Nettogehalt von 1.462,83 EUR (Dezember 2022) bzw. 1.540,96 EUR (Januar und Februar 2023) bezog. Tatsächlich war die Antragstellerin dort nie beschäftigt.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragstellerin keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragsteller möglicherweise nicht in der Lage sein würden, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin. Das Darlehen wurde ausgezahlt und wird bisher rückstandsfrei bedient.
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 952 EUR ausgezahlt.
6.
Für die Eheleute AdnanT. und Jasmina RahimovicS. reichte der Angeklagte am 24.03.2023 einen Antrag für ein Darlehen von ursprünglich 50.000 EUR, später weiteren 30.000 EUR bei der Hanseatic BankX. ein. Dem Antrag waren gefälschte Gehaltsbescheinigungen beigefügt, wonach die Antragstellerin Jasmina RahimovicS. angeblich bei einer Zahnärztin Dr. Julia WirzB. in DortmundG. ein Monatsgehalt von netto 1.257,13 EUR bezog. Tatsächlich war die Antragstellerin dort nie beschäftigt. Das Darlehen wurde bewilligt und ausgezahlt.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragstellerin keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragsteller aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sein würden, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
Aufgrund der in der Folge tatsächlich nur unregelmäßig geleisteten Ratenzahlungen veräußerte die Hanseatic BankX. am 28.11.2025 die Darlehensforderung zu einem Verkaufspreis von 12.316,06 EUR. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Gesamtsaldo der Darlehensverbindlichkeiten auf 82.107,08 EUR, so dass ein Schaden in Höhe von jedenfalls 67.683,94 EUR entstanden ist (Darlehensbetrag 80.000 EUR abzüglich. Verkaufserlös 12.316,06 EUR).
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 1.400 EUR ausgezahlt.
7.
Für den Antragsteller WinarskyP. reichte der Angeklagte am 20.04.2023 einen Antrag für ein Darlehen von 65.000 EUR bei der Hanseatic BankX. ein. Dem Antrag waren zwei gefälschte Gehaltsbescheinigungen beigefügt, wonach der Antragsteller in den Monaten Februar und März 2023 eine Nebenbeschäftigung bei einer Schlosserei SchwanWS. ausgeübt und hierfür ein Nettoeinkommen von 481,25 EUR erhalten haben sollte. Tatsächlich war der Antragsteller dort nie beschäftigt. Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für den Antragsteller keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass der Antragsteller möglicherweise nicht in der Lage sein würde, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin. Das Darlehen wurde ausgezahlt und wird bisher rückstandsfrei bedient.
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 360 EUR ausgezahlt.
8.
Am 02.05.2023 reichte der Angeklagte bei der Hanseatic BankX. für die Antragstellerin FriebenQ. einen Darlehensantrag über 65.000 EUR ein. Beigefügt waren gefälschte Gehaltsabrechnungen, wonach die Antragstellerin in den Monaten Januar bis März 2023 als Angestellte der VBWR. ein Nettogehalt von 2.547,18 EUR erhalten sollte. Tatsächlich war die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt bei der VBWR. beschäftigt. Weiterhin fügte der Angeklagte ein gefälschtes Angebot einer Firma Nuova Vita ServiceJ. GmbH bei, wonach das Wohnhaus der Antragstellerin für Gesamtkosten in Höhe von 47.000 EUR + 19 % Umsatzsteuer renoviert werden sollte. Er beabsichtigte, auf diese Weise die Immobilie wertvoller erscheinen zu lassen und eine zusätzliche Sicherheit anzubieten. Tatsächlich verwendete die Antragstellerin, die kein eigenes Einkommen hat, den ausgezahlten Darlehensbetrag zum Kauf eines Autos.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragstellerin keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragstellerin aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sein würde, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
Aufgrund der Einkünfte ihres nicht mitverpflichteten Ehemannes ist die Antragstellerin bisher tatsächlich in der Lage, das Darlehen zu bedienen, so dass das Darlehen nicht rückständig ist.
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 440 EUR ausgezahlt.
9.
Am 21.06.2023 reichte der Angeklagte bei der Hanseatic BankX. einen Darlehensantrag über 57.000 EUR für die Eheleute MummF. ein. Beigefügt waren gefälschte Gehaltsabrechnungen, wonach die Antragstellerin Rabiya MummF. bei einem Zahnarzt Dr. ZarmasA. monatlich 1.495,48 EUR netto verdiente. Tatsachlich war sie dort nie beschäftigt. Für den Antragsteller Maurice MummF. wurde mit gefälschten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis April 2023 ein angebliches Nettoeinkommen zwischen 2.382,13 EUR und 2.505,13 EUR bescheinigt. Tatsächlich bezog er bei seinem Arbeitgeber (Firma PetersPI. in HalternOG.) lediglich Einkünfte im Rahmen eines Minijobs mit einem Nettolohn von 433 EUR monatlich.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragsteller keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragsteller möglicherweise nicht in der Lage sein würden, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin. Das Darlehen wurde ausgezahlt und wird bisher rückstandsfrei bedient.
Dem Angeklagten wurde anlässlich der Darlehensvermittlung Provision in Höhe von 285 EUR ausgezahlt.
10.
Am 02.10.2023 stellte der Angeklagte bei der Hanseatic BankX. einen Darlehensantrag für die Eheleute BibajAI. über 33.000 EUR. Die Antragstellerin Everarda BibajAI. war erst seit dem 21.08.2023 als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin bei der Bäckerei HorsthemkeQS. tätig. Sie erzielte schwankende Einkünfte zwischen 304,44 EUR und 1.174,25 EUR im Monat. Mit gefälschten Abrechnungen, die der Angeklagte dem Antrag beifügte, wurde eine angeblich seit dem 01.03.2020 bestehende Beschäftigung mit einem gleichbleibenden Nettoeinkommen von 1.428,15 EUR pro Monat bescheinigt. Die Bank lehnte den Antrag ab.
Dem Angeklagten war bewusst, dass ohne die falschen Angaben für die Antragsteller keine Aussicht auf die Darlehensgewährung bestand. Ihm war auch klar, dass die Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein würden, die Darlehensraten ordnungsgemäß zu bedienen und die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen. Im Hinblick auf seine Provision für die Darlehensvermittlung nahm der Angeklagte dies jedoch hin.
11.
Für den Antragsteller Hartmut KühnapfelJQ. beantragte der Angeklagte am 19.05.2022 bei der BHW BausparkasseI. AG ein Darlehen über 450.000 EUR für ein Neubauvorhaben. Dem Antrag waren gefälschte Kontoauszüge beigefügt, die ein zusätzliches Einkommen aus einer tatsächlich nicht ausgeübten Nebentätigkeit bei der „Shield SecurityTE. UG“ belegen sollten.
Der Angeklagte erhielt seitens der BHW BausparkasseI. AG für die Vermittlung des genannten Darlehens und eines damit verbundenen Bausparvertrages Provision in Höhe von 8.358,48 EUR.
12.
Für die Eheleute AdnanT. und Jasmina RahimovicS. reichte der Angeklagte am 21.10.2022 bei der BHW BausparkasseI. AG einen Antrag für ein Darlehen von 340.000 EUR für den Kauf eines Einfamilienhauses ein. Dem Antrag waren gefälschte Gehaltsbescheinigungen beigefügt, wonach die Antragstellerin Jasmina RahimovicS. angeblich bei einer Zahnärztin Dr. Julia WirzB. in DortmundG. ein Monatsgehalt von netto 1.257,13 EUR bezog. Tatsächlich war die Antragstellerin dort nie beschäftigt.
Der Angeklagte erhielt seitens der BHW BausparkasseI. AG für die Vermittlung des genannten Darlehens und damit verbundener Bausparverträge Provision in Höhe von 7.942,10 EUR.
13.
Für die Antragsteller GehlingH. und KochD. reichte er am 24.02.2023 einen Darlehensantrag über 300.000 EUR für den Kauf und die Renovierung eines Hauses bei der BHW BausparkasseI. AG ein. Diesem waren drei gefälschte Gehaltsabrechnungen beigefügt, wonach die Antragstellerin KochD. angeblich bei der Zahnarztpraxis Dr. Zielke-BürkCD. ein Nettogehalt von 1.462,83 EUR (Dezember 2022) bzw. 1.540,96 EUR (Januar und Februar 2023) bezog. Tatsächlich war die Antragstellerin dort nie beschäftigt.
Der Angeklagte erhielt seitens der BHW BausparkasseI. AG für die Vermittlung des genannten Darlehens und damit verbundener Darlehen und Bausparverträge Provision in Höhe von 9.985,92 EUR.
14.
Der Antragsteller Sad AlwesoOZ. ist bei der Firma LogobusIU. GmbH angestellt und verdient dort lediglich 1.300 EUR monatlich. Als Einkommensnachweis legte der Angeklagte der BHW BausparkasseI. AG am 07.07.2023 anlässlich eines Darlehensantrags über 290.000 EUR für Kauf und Modernisierung eines Hauses gefälschte Gehaltsabrechnungen vor, wonach der Antragsteller seit dem 01.04 2017 bei der MC Bauchemie MüllerPY. GmbH & Co. KG beschäftigt sein sollte. Tatsächlich war dies nicht der Fall.
Der Angeklagte erhielt seitens der BHW BausparkasseI. AG für die Vermittlung des genannten Darlehens und eines damit verbundenen weiteren Darlehens Provision in Höhe von 6.696,72 EUR.
15.
Für die Antragsteller SeadVR. und Alijana HairlahovicAD. reichte der Angeklagte am 11.08.2023 bei der BHW BausparkasseI. AG einen Darlehensantrag über 200.000 EUR für den Kauf eines Hauses ein. Laut vorgelegten Gehaltsabrechnungen sollte SeadVR. Hairlahovic im Juni und Juli 2023 ein Gehalt von jeweils 2.538 EUR von einer TGATECBQ. GmbH beziehen. Tatsächlich war er ausschließlich bei einer „HandgemachtIX. UG“ beschäftigt und erzielte ein deutlich geringeres Einkommen; im August 2023 z.B. nur ca. 800 EUR.
Der Angeklagte erhielt seitens der BHW BausparkasseI. AG für die Vermittlung des genannten Darlehens und damit verbundener Darlehen sowie Bausparverträge Provision in Höhe von 7.234,40 EUR.
16.
Für die Antragsteller IzzetTB. und Yasemin KocJR. beantragte der Angeklagte am 05.09.2023 bei der BHW BausparkasseI. AG ein Darlehen über 225.000 EUR für den Kauf und die Modernisierung eines Hauses. Dem Antrag waren gefälschte Gehaltsabrechnungen der „Siegfried Suthau jun.LQ. GmbH“ beigefügt, wonach der Antragsteller Izzet KocTB. ein gleichbleibendes Bruttogehalt von 4.215 EUR p.m. beziehen sollte. Zwar war der Antragsteller dort beschäftigt; er erzielte aber im Jahr 2023 ein Gehalt in schwankender Höhe, das teils deutlich niedriger war. Darüber hinaus fügte der Angeklagte dem Antrag frei erfundene Gehaltsabrechnungen für eine angebliche Nebentätigkeit des Antragstellers bei einer „BüschNC. GmbH“ mit einem monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR bei.
Der Angeklagte erhielt seitens der BHW BausparkasseI. AG für die Vermittlung des genannten Darlehens und eines damit verbundenen Darlehens sowie zugehöriger Bausparverträge Provision in Höhe von 8.568,00 EUR.
Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Ihm ging es darum die Provision für die Darlehensvermittlungen zu erhalten.
Insgesamt zahlte die Hanseatic BankX. dem Angeklagten mithin Provision in Höhe von 8.317,00 EUR aus.
Die BHW BausparkasseI. AG zahlte dem Angeklagten insgesamt Provision in Höhe von 48.785,62 EUR aus.
C.
Beweiswürdigung
Die zur Person des Angeklagten StanowskiN. getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen glaubhaften diesbezüglichen Angaben sowie auf der Verlesung des seine Person betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 05.02.2026.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit sich für die Kammer keine Zweifel ergeben haben, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen und mit dem Geständnis korrespondierenden Beweisen, insbesondere den verlesenen Urkunden.
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte ist schuldig der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB in 16 Fällen, davon in vier Fällen (Taten zu Punkt B. Nr. 2, 3, 4 und 6 der Feststellungen) in Tateinheit mit Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB sowie in sechs weiteren Fällen (Taten zu Punkt B. Nr. 1, 5, 7, 8, 9, 10 der Feststellungen) in Tateinheit mit versuchtem Betrug, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB.
E.
Strafzumessung
Ausgangspunkt für die Strafzumessung war in sämtlichen Fällen der Strafrahmen des § 267 Abs. 3 S. 1 StGB, welcher für den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Nach den getroffenen Feststellungen ging es dem Angeklagten darum, die Provision für die Darlehensvermittlung zu erhalten. Er handelte demnach in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte handelte somit gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen könnte, sieht die Kammer nicht.
In den Fällen zu Punkt B. Nr. 2, 3, 4 und 6 der Feststellungen führte der Angeklagte zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB herbei.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht insbesondere ganz erheblich sein umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis, wodurch zusätzlich die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt werden konnte. Der Angeklagte hat hierdurch gezeigt, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Auch ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorbelastet.
Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
Tat zu Punkt B. Nr. 1: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 4: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 5: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 6: 1 Jahr Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 7: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 8: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 9: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 10: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 11: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 12: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 13: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 14: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 15: 9 Monate Freiheitsstrafe
Tat zu Punkt B. Nr. 16: 9 Monate Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.
F.
Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird und - soweit die Strafe ein Jahr übersteigt - nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
Dem Angeklagten kann eine positive Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Er hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend geständig und schuldeinsichtig gezeigt. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft.
Es liegen auch die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Besonderheiten der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, wobei nicht verkannt wurde, dass die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umso gewichtigere Gesichtspunkte aufzeigen muss, je näher sie an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2021 - 5 StR 120/20). Der Angeklagte ist umfassend geständig und zeigte sich aufrichtig reuig.
Vor diesem Hintergrund ist trotz der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe eine Strafvollstreckung auch nicht unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB geboten.
G.
Einziehung
H.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO.