Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 05.06.2026 – 15 O 41/25
5. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- · ECLI:DE:LGBO:2026:0605.15O41.25.00
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nach hiesiger Auffassung nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
In der angegriffenen Entscheidung wurde umfassend ausgeführt, dass ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten beklagten Partei auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel - vorliegend also den Einspruch -, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, bereits nach dem Wortlaut von Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG eine Kostenprivilegierung erfährt, weil es (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich allein nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht.
Soweit die Beschwerde in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die Bezeichnung des in Rede stehenden Urteils als Versäumnisurteil, die erfolgte Schlüssigkeitsprüfung und den abstrakten Hinweis darauf, dass Kostenrecht Folgerecht sei, den Anwendungsbereich kostenprivilegierenden Vorschrift der Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG entgegen ihrem Wortlaut einschränkt, greift dies nach hiesigem Dafürhalten zu kurz.
Zum einen werden in Nr. 1211 Ziffer 1 lit. c), letzter Fall KV zum GKG; Nr. 1211 Ziffer 1 lit. d) KV zum GKG sowie Nr. 1211 Ziffer 1 lit e) KV zum GKG ausdrücklich drei Fallgruppen genannt, in welchen trotz erfolgter gerichtlicher Schlüssigkeitsprüfung die Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 KV zum GKG eingreift. Zum anderen wird im Falle eines unechten Versäumnisurteils gegen den Kläger nach § 331 Abs. 2 ZPO, bei welchem die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung das Ergebnis der vollständigen Klageabweisung hervorgebracht hat, unter den Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO niemand ernsthaft bezweifeln können, dass die Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG eingreift.
Soweit die Bezirksrevisorin auf den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 04.04.2025 - Az. 13 O 31/24 (Bl. 216 ff. d. A.) zur Ergänzung des Beschwerdevorbringens hinweist, ist die dortige kursorische, formale Begründung nach hiesiger Auffassung nicht geeignet, die Ausführungen aus der angegriffenen Entscheidung vom 23.03.2026 in Zusammenschau mit denen aus diesem Beschluss zu entkräften.
Abschließend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erinnerungsführers aus dem Schriftsatz vom 13.05.2026 verwiesen.
Bochum, 05.06.2026 15. Zivilkammer - KfH -