Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 27.09.2002 – 4 T 506/02
ECLI:DE:LGBN:2002:0927.4T506.02.00
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden, nicht aus den Gründen seiner Verfügung vom 23.4.2002 zurückzuweisen.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Schuldner hat zuletzt am 18.10.2000 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben und dabei erklärt, Arbeitseinkommen von Herrn S, handelnd unter der Bezeichnung G, in P zu erhalten. Inzwischen ist der Schuldner bei der Firma H2 in I beschäftigt. Eine vom Gläubiger dort ausgebrachte Lohnpfändung führte nicht zu seiner Befriedigung, da das Einkommen des Schuldners ausweislich der Drittschuldnererklärung die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet.
Mit Schriftsatz vom 19.4.2002 hat der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher beantragt, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden und sich dabei darauf berufen, daß das Arbeitsverhältnis des Schuldners bei der Firma S aufgelöst sei.
Der Gerichtsvollzieher hat die Einleitung des Offenbarungsverfahrens abgelehnt mit der Begründung, dem Gläubiger sei das neue Arbeitsverhältnis des Schuldners bereits bekannt.
Die hiergegen und gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.8.2002, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.), zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3.9.2002, Bl. 9ff. d.A., Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie gegen die Zurückweisung der Erinnerung wegen der Antragszurückweisung des Gerichtsvollziehers richtet, gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.
Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Unrecht geweigert, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden. Der Schuldner ist gemäß § 903 ZPO verpflichtet, eine erneute vollständige Offenbarungsversicherung abzugeben, weil das Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt seiner Versicherung vom 18.10.2000 bestanden hat, aufgelöst worden ist. Daß dem Gläubiger bekannt ist, daß und mit wem der Schuldner inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, steht dem nicht entgegen. Unter der hier gegebenen Voraussetzung, daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis des Schuldners aufgelöst worden ist, hat der Gläubiger Anspruch auf eine erneute umfassende Offenbarung der Vermögensverhältnisse des Schuldners (vgl. KG, Rpfleger 1968, 195), weil sich mit dem Wechsel des Arbeitgebers auch sonstige Veränderungen in der Vermögenssphäre des Schuldners ergeben haben können. Anders wäre es nur, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf die Angabe des neuen Arbeitgebers beschränkt hätte (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 903, Rn. 12). Dann würde es im vorliegenden Falle in der Tat am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil dem Gläubiger der neue Arbeitgeber schon bekannt ist.
Der Glaubhaftmachung sonstiger Vermögensveränderungen des Schuldners bedarf es nicht. Die Durchbrechung der Dreijahresfrist des § 903 ZPO durch Glaubhaftmachung neuen Vermögenserwerbs oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen alternativ nebeneinander.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Anlaß zur Rechtsfortbildung oder die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht.
III.
Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde in der Kostenangelegenheit ist nicht zulässig, weil das Amtsgericht ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung in dieser Sache über die Erinnerung noch nicht entschieden hat. Im übrigen entscheidet das Amtsgericht abschließend, weil bei einem Kostenansatz in Höhe von 15,80 Euro der Beschwerdewert von 50 Euro (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG) nicht erreicht ist.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da der Schuldner am Verfahren erst mit Zustellung der Ladung beteiligt wird.
Beschwerdewert: 1.500,- Euro.