Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 24.02.2004 – 8 T 39/04

ECLI:DE:LGBN:2004:0224.8T39.04.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Amtsgerichts Siegburg vom 5.2.2004 -8 C 557/03- wird

zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,-- €.

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G r ü n d e :

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 5.2.2004 ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als nicht erfüllt angesehen und den zugrunde liegenden Antrag daher zurückgewiesen.

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Ausweislich der vom Antragsteller unter dem ##.11.20## abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt er über ein Sparguthaben, mit Hilfe dessen er die bei der beabsichtigten Prozessführung entstehenden Prozesskosten vollständig finanzieren kann. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller auch sein Vermögen und damit insoweit auch das vorbezeichnete Sparguthaben einzusetzen. Dies ist ihm auch zumutbar, zumal § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG hierbei Berücksichtigung gefunden hat. Dass es sich bei diesem Sparguthaben um ein sog. zweckgebundenes Vermögen handelt, welches von einer Partei in der Regel nicht einzusetzen ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rdnr. 59) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller sein als frei verfügbares Kapital anzusehendes Sparguthaben zur Begleichung der anfallenden Prozesskosten einzusetzen.

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Mangels Bedürftigkeit des Antragstellers war daher der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Erfolg versagt und daher die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.