Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 23.12.2004 – 6 T 336/04

ECLI:DE:LGBN:2004:1223.6T336.04.00

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2004 und die Gerichtskostenrechnung zu Geschäftszeichen 8..... AG Bonn - Kassenzeichen 7.....- werden aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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G r ü n d e:

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Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig; sie ist auch begründet.

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Es wird zunächst in vollem Umfang auf den Beschluss des Landgerichts Bonn -Einzelrichter- in dieser Sache vom 25.11.2004 Bezug genommen, durch den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet worden ist.

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Ergänzend ist zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn nur folgendes anzumerken:

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Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerin den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek als notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ansehen durfte, weil es nicht um die Kosten dieses Antrages, sondern um die (Gerichts-)Kosten der Eintragung selbst geht.

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Die der Vollstreckungsschuldnerin berechnete Gebühr entsteht gemäß § 62 Abs. 1 KostO mit der Eintragung. Gebührentatbestand ist mithin die Eintragung selbst. Diese ist eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit der Folge der Gebührenhaftung für die Vollstreckungsschuldnerin nach § 3 Ziff. 4 KostO neben weiteren Voraussetzungen nur dann, wenn die Eintragung antragsgemäß erfolgt ist. Eine nicht einmal dem Antrag entsprechende Eintragung ist keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Hier ist eine Eintragung erfolgt, für die es an einem Antrag fehlt, es liegt nicht einmal ein Titel für den eingetragenen Gläubiger vor. Dann kann die Gebühr frühestens mit der Berichtigung der Eintragung entstehen, wobei dahinstehen kann, ob Berichtigung erfolgen kann, oder ob Löschung und Neueintragung erfolgen muss.

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Über die -im Ergebnis allerdings wohl gleichfalls zu verneinende- Frage, ob die Gläubigerin die Gebühr derzeit schuldet, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 9 KostO.

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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind.