Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 07.07.2005 – 11 O 102/05

ECLI:DE:LGBN:2005:0707.11O102.05.00

Tenor

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:

„Brustkrebs

- ein lösbares Problem

auch ohne

Chemo- und Strahlentherapie“

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

2

Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.