Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 07.07.2005 – 11 O 102/05
ECLI:DE:LGBN:2005:0707.11O102.05.00
Tenor
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:
„Brustkrebs
- ein lösbares Problem
auch ohne
Chemo- und Strahlentherapie“
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.
Streitwert: 10.000 €
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.