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Landgericht Bonn Beschluss vom 15.11.2005 – 6 T 336/05

ECLI:DE:LGBN:2005:1115.6T336.05.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 20.09.2005 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Verkehrswert und die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, vor erneuter Entscheidung dem gerichtlich bestellten Sachverständigen T die von den Schuldnern vorgelegten Bilder (waren in Hülle Bl. 86 d.A.) und das von den Schuldnern vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 2003 (war in Hülle Bl. 90 d.A.) nebst dem Schriftsatz der Schuldner vom 04.08.2005 und der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zuzuleiten und dem Sachverständigen T aufzugeben, sich mit den weiteren Einwendungen der Schuldner und dem Gutachten aus dem Jahre 2003 auseinander zu setzen und dabei deutlich zu machen, warum im Einzelnen er von dem Vorgutachten abweicht.

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G r ü n d e:

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I.

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Das Amtsgericht hat zur Vorbereitung der Festsetzung des Verkehrswertes ein Gutachten eingeholt. Die Schuldner haben sich dazu geäußert. Zu der dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen haben sich die Schuldner erneut geäußert und auf Anforderung des Amtsgerichts ein Vorgutachten aus dem Jahre 2003, das zu einem höheren Wert kommt, vorgelegt. Die erneute Äußerung der Schuldner und das Vorgutachten sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zur nochmaligen Äußerung zugeleitet worden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verkehrswert entsprechend dem gerichtlich eingeholten Gutachten festgesetzt und zu den erhobenen Einwendungen Stellung genommen. Dabei hat es auch Unterschiede des früheren Gutachtens zu dem jetzigen herausgearbeitet und sich dem jetzigen Gutachten angeschlossen. Es hat auch ausgeführt, der Kern eines Werturteils sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, er entziehe sich einer Prüfung seiner Richtigkeit, die gerichtliche Beurteilungskompetenz sei beschränkt. So sei ein Unterschied der beiden Gutachten die Annahme eines unterschiedlichen fiktiven Alters (ursprüngliche Erbauung um etwa 1930, fiktives Alter nach Gutachten T 25 Jahre, fiktives Alter nach Vorgutachten aus 2003 10 Jahre) und die damit zusammen hängende Restnutzungsdauer. Die Einschätzung des fiktiven Alters samt der Kriterien dafür gehöre aber zum Kern eines Werturteils.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Schuldner auf ihren früheren Vortrag Bezug nehmen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, die vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien.

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II.

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Die gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg.

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Der angefochtene Beschluss und die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts können wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldner auf rechtliches Gehör und einen effektiven Rechtsschutz keinen Bestand haben.

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Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beurteilungskompetenz des Gerichts gegenüber Sachverständigengutachten tatsächlich eingeschränkt ist, weil es darauf jedenfalls derzeit nicht ankommt. Die Schuldner haben im einzelnen dargelegt, warum sie das gerichtlich eingeholte Gutachten für unrichtig halten, und sich dabei auf ein Vorgutachten aus dem Jahre 2003 gestützt, das nicht mehr in der Akte ist, weil das Amtsgericht es bereits vor Rechtskraft des Verkehrswertbeschlusses zurückgesandt hat. Weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung lassen erkennen, warum das Amtsgericht, wenn es meinte, in bestimmten Punkten –insbesondere zum fiktiven Alter- den Kern des Werturteils des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht prüfen zu können, nicht zu gerade diesen Punkten den gerichtlich bestellten Sachverständigen nochmals gehört hat. Insbesondere wird der Anspruch der Schuldner auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt, wenn ein von den Schuldnern vorgelegtes Vorgutachten dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Auseinandersetzung damit nicht zur Kenntnis gebracht wird und zugleich das Gericht entsprechend seiner Auffassung, nicht selbst den "Kern des Werturteils" nachprüfen zu können, einen wesentlichen Unterschied der beiden Gutachten im Ergebnis zugunsten des gerichtlich eingeholten Gutachtens unberücksichtigt lässt, ohne dafür eigene Argumente anführen zu können.

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Es kann derzeit dahinstehen, ob auch weitere Einwendungen der Schuldner zu dem angestrebten Ziel einer höheren Verkehrswertfestsetzung führen können, da der gerichtlich bestellte Sachverständige ohnehin durch das Amtsgericht nochmals zu hören ist.

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Da die sofortige Beschwerde daher jedenfalls hinsichtlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz begründet ist und damit zumindest vorläufigen Erfolg hat, waren der angefochtene Beschluss und die Nichtabhilfeverfügung aufzuheben, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen und diesem gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die gebotenen Maßnahmen zu übertragen.