Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 25.04.2007 – 6 T 113/07
ECLI:DE:LGBN:2007:0425.6T113.07.00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.03.2007 – 98 IN 210/03- und der Nichtabhilfebeschluss vom 18.04.2007 werden aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht darf den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht als unzulässig verwerfen/zurückweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
G r ü n d e:
I.
Unter dem 01.07.2003 hat der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. In dem verwendeten Formular ist der Abschnitt "Erklärung über bestehende Abtretungen und Verpfändungen (§ 287 Abs. 2 S. 2 InsO)" nicht ausgefüllt.
Unter dem 15.01.2007 hat der Insolvenzverwalter in dem als Regelinsolvenzverfahren geführten Verfahren beantragt, der Schlussverteilung zuzustimmen und Schlusstermin zur Aufhebung des Verfahrens zu bestimmen.
Mit am 12.03.2007 zugestellter Verfügung vom 06.03.2007 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Schuldner darauf hingewiesen, der Restschuldbefreiungsantrag sei unvollständig, es fehlten Angaben, ob bereits Abtretung oder Verpfändung von Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an einen Dritten vereinbart wurden (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO). Zugleich hat er auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen und darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist mit der Zurückweisung des Antrags als unzulässig gerechnet werden müsse.
Nachdem bis dahin ein Eingang nicht zu verzeichnen war, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antrag nicht innerhalb der dafür gesetzten, nicht verlängerbaren Frist nicht ordnungsgemäß ergänzt worden sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Schuldner geltend macht, er habe wegen seiner schweren Legasthenie große Schwierigkeiten, Schriftstücke zu lesen und die Dringlichkeit der Ergänzung des Antrags nicht vollständig erfasst. Soweit ihm bekannt, habe er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nicht an einen Dritten abgetreten oder verpfändet. Er erstrebt dementsprechend die Rücknahme des angefochtenen Beschlusses.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die angegebene Leseschwäche sei keine ausreichende Entschuldigung, der Beschwerdeführer habe Dritte (z.B. seine bei ihm lebenden 16 und 17 Jahre alten Söhne) , auch das Gericht, um Hilfe durch Vorlesen bitten können.
II.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die fehlende Unterschrift ist insoweit unerheblich, weil keine Zweifel angezeigt sind, dass die sofortige Beschwerde vom Beschwerdeführer stammt und auf seinem Willen beruht.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht unzulässig ist.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht wegen Unvollständigkeit unzulässig, andere Unzulässigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Schon der ursprünglich gestellte Antrag vom 01.07.2003 war nicht im Hinblick auf § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO unvollständig. Daran ändert die Nichtbeantwortung des Abschnitts "Erklärung über bestehende Abtretungen und Verpfändungen (§ 287 Abs. 2 S. 2 InsO)" nichts. In diesem Abschnitt des als "Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Hauptblatt" vorgesehenen Formulars ist im wesentlichen danach gefragt, ob die in der Abtretungserklärung angesprochenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge vor der Antragstellung abgetreten oder verpfändet worden sind, oder nicht. Damit verlangt das Formular unter Hinweis auf § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO mehr als das Gesetz. Nach der genannten Vorschrift ist der Schuldner nämlich für den Fall, dass er die genannten Forderungen schon abgetreten oder verpfändet hat, zu dem Hinweis verpflichtet, dass dies geschehen sei. Ist das nicht der Fall, braucht er das nicht ausdrücklich anzugeben. Gibt der Schuldner den ihm nach dem Gesetz obliegenden Hinweis, es seien die Forderungen bereits abgetreten oder verpfändet, nicht, liegt darin zugleich die stillschweigende Erklärung, vorherige Abtretung/Verpfändung der Forderungen im Sinne von § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seien nicht erfolgt. Dementsprechend kommt es für die Frage der Vollständigkeit des Restschuldbefreiungsantrags auch nicht darauf an, ob der Schuldner innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 06.03.2007 gesetzten Frist zur Frage der Abtretung oder Verpfändung Angaben gemacht hat. Der Antrag ist in diesem Punkt nur dann unvollständig, wenn er trotz vor der Abtretungserklärung im Sinne des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO tatsächlich erfolgter Abtretung oder Verpfändung der Forderungen den für diesen Fall vorgeschriebenen Hinweis des Schuldners nach § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht enthält. Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner einen solchen Hinweis hätte geben müssen, sind nicht ersichtlich, zumal der Schuldner in der Beschwerdeschrift angibt, nach seiner Kenntnis diese Ansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgetreten oder verpfändet zu haben.
Die weitere Frage, ob die nicht fristgerechte Beantwortung der Frage zu Abtretung/Verpfändung einen Versagungsgrund darstellen könnte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beantworten.
Dementsprechend war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses das Verfahren zu anderweitigen Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass der Antrag nicht als unzulässig verworfen/zurückgewiesen werden darf.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.