Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 25.10.2007 – 11 T 14/07
ECLI:DE:LGBN:2007:1025.11T14.07.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 € wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 11.06.2007 unter Setzung einer Sechswochenfrist angedroht. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 21.08.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 04.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Einreichung des Jahresabschlusses 2006 sei entgegen ihren Erwartungen nicht innerhalb der in der Verfügung vom 11.06.2007 gesetzten Sechswochenfrist möglich gewesen. Die von ihrer Hauptversammlung 2006 als Abschlussprüfer gewählte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe mit Schreiben vom 16.07.2007 den Auftrag nicht angenommen. Sie sei auf der Suche nach einem anderen Jahresabschlussprüfer.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt zu haben. Das Gesetz erachtet diese Frist generell als ausreichend für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Umstand, dass der Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 Abs. 1 HGB eine Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB vorauszugehen hat, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB versäumt ist. Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. Daraus ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nicht etwa dazu dient, einen nicht erstellten Jahresabschluss nunmehr erstellen zu lassen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob ein Jahresabschluss innerhalb der Sechswochenfrist erstellt werden kann.
Nach den angeführten Grundsätzen war die Nichteinhaltung der Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB nicht unverschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die gesetzliche Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB eingehalten wurde. Dann wäre ihr die Nichtannahme des Prüfungsauftrags durch die von der Hauptversammlung bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - wenn sie denn erfolgt wäre - nicht erst im Juli 2007 bekannt geworden.
Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im unteren Bereich des Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (2.500 - 25.000 €).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €