Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 25.08.2008 – 5 T 123/08
ECLI:DE:LGBN:2008:0825.5T123.08.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2), Herrn H, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 02.07.2008 – 86 (15 C 409/07) 28/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Eine Partei kann nach § 43 ZPO nur solche Ablehnungsgründe geltend machen, mit denen sie nicht ausgeschlossen ist. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die prozessuale Befugnis der Partei zur Ablehnung nach § 42 ZPO unterliegt also ihrer Disposition.
Ein "Einlassen" in eine Verhandlung bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Dafür reicht es aus, dass der Ablehnende einen auf den Streitgegenstand bezogenen Schriftsatz einreicht, in denen er Ausführungen zur Sache macht oder Anträge stellt.
Hier hat der Kläger zu 2) zunächst mit Schriftsatz vom 13.04.2008 "zur Vorbereitung des Ortstermins" umfassend Stellung genommen. Erst mit Schriftsatz vom 12.05.2008 hat er den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich dabei auf Vorgänge bezogen, die vor dem 13.04.2008 lagen.
Eine sachliche Prüfung des Ablehnungsgesuchs des Klägers zu 2) war vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen.
Es ist jedoch zur Vermeidung weiterer Befangenheitsgesuche darauf hinzuweisen, dass es bereits im Ansatz verfehlt ist, für unzutreffend erachtete Rechtsauffassungen eines Richters mit einem Befangenheitsgesuch bekämpfen zu wollen, mag sich die Rechtslage auch für den Kläger zu 2) subjektiv als "klar" in seinem Sinne darstellen. Das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege sichern und die Unparteilichkeit des mit der Sache befassten Richters sicherstellen; es dient jedoch nicht dazu, gegen (angeblich) unrichtige Rechtsansichten oder -darstellungen des Richters zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe - auch zur Überprüfung von Verfahrensfehlern - zur Verfügung. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten beruht oder wenn der Grad der Fehlerhaftigkeit so groß ist, dass der Schluss auf Willkür gerechtfertigt erscheint. Dafür ist vorliegend entgegen der Ansicht der Kläger nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.