Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 30.09.2008 – 6 S 154/08
ECLI:DE:LGBN:2008:0930.6S154.08.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 12.06.2008 (15 C 12/08) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.600,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.08.2008 Bezug genommen, an dem auch in geänderter Besetzung festgehalten wird.
Auch der Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.2008 kann nicht zu einer anderweitigen Entscheidung führen.
Soweit der Beklagte sich dort erneut darauf beruft, der Hund sei bereits vor dem 13.09.2007 vermittelt worden, bleibt es bei den zutreffenden Erwägungen des Urteils, die bereits im Beschluss vom 28.08.2008 von der Kammer bestätigt worden sind. Das Bestreiten der Vermittlung am 13.09.2007 wurde verspätet in den Prozess eingeführt und durfte nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung im Berufungsverfahren verbietet sich aus diesem Grund.
Ebenso handelt es sich bei dem Vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig, um eine reine Wiederholung. Bereits im Hinweisbeschluss wurde darauf verwiesen, dass diese Argumentation nicht tragfähig ist.
Neuen Sachvortrag oder weitergehende Argumente bringt der Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.2008 nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.