Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 15.10.2008 – 37 T 103/08
ECLI:DE:LGBN:2008:1015.37T103.08.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 05.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 21.03.2008, zugestellt am 29.03.2009, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 10.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 15.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.03.2008 war aufzuheben, da die Beschwerdeführerin ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts N vom ##.##.2008, Az. HRB ####, durch Liquidation beendet, gelöscht und diese Löschung am ##.##.2008, also noch vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidung und deren Zustellung im Handelsregister eingetragen worden ist.
Infolge dessen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr existent und das festgesetzte Ordnungsgeld nebst zugleich festgesetzter Kosten gegenstandslos.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO