Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 08.05.2009 – 14 O 1/09

ECLI:DE:LGBN:2009:0508.14O1.09.00

Tenor

Das Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten, mit Zustimmung der Klägerin, an das funktionell (sachlich) zuständige Landgericht Bonn – Zivilkammer -, § 97 Abs. 1, 2 GVG.

Gründe

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I.

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Die Klägerin begehrt im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars J in S vom 19. und 23.11.2004 über insgesamt 871.300,00 € für unzulässig zu erklären; ferner begehrt sie Feststellung, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, zum Schadensersatz aus zwei notariellen Kaufverträgen vom 02.06.2003 und aus Darlehensverträgen vom 27.07.2004 und 09.12.2005 verpflichtet ist. Sie behauptet eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte mit der Rechtsfolge der Freistellung von allen Verbindlichkeiten, die ihr, der Klägerin, im Zusammenhang mit den Kaufverträgen entstanden sind.

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II.

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Der Rechtsstreit ist auf den Antrag der Beklagten (§ 97 Abs. 1 GVG) und den (nicht relevanten) Antrag der Klägerin an das sachlich und funktionell zuständige Landgericht Bonn – Zivilkammer – zu verweisen, das in eigener Zuständigkeit über seine örtliche Zuständigkeit zu befinden hat. Denn die Kammer für Handelssachen ist nicht zuständig, weil die Voraussetzungen von § 95 GVG nicht vorliegen.

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Die Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 GVG sowie von § 95 Abs. 2 GVG sind offensichtlich nicht gegeben.

Auch an einer Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG fehlt es. Danach ist eine Handelssache die bürgerliche Rechtsstreitigkeit, in der durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird gegen einen in Nummer 1 näher beschriebenen Kaufmann, und zwar aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind. Mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) wird verlangt, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel für unzulässig zu erklären. Damit wird kein "Anspruch geltend gemacht" im Sinne von § 95 Abs. 1 GVG (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, Rn. 46 zu § 767 ZPO, Fn. 401).

Der Bundesgerichtshof (BGH LM Nr. 42 zu ZPO § 676 = NJW 1975, 829 f = MDR 1975, 559 f = WM 1975, 675 f), und ihm folgend die inzwischen wohl herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Zöller-Lückemann, 27. Auflage, Rn. 17 zu § 95 GVG m. w. N.), nehmen eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsgegenklagen an, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen herrührt. Es wird argumentiert, dass gemäß § 767 Abs. 1 ZPO, der über § 795 ff ZPO auch auf andere Titel Anwendung findet, Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage "bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen" sind, was bedeutet: nach § 767 Abs. 1 ZPO soll über die Vollstreckungsabwehrklage das für den Vorprozess zuständige Gericht entscheiden; seine im Vorprozess erworbene Sachkunde, deren Gewicht von ganz unterschiedlicher Bedeutung sein kann, soll im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden (BGH a. a. O., Tz. 7), mit anderen Worten: die in § 767 Abs. 1 ZPO angeordnete Sachnähe geht der allgemeinen Zuständigkeitsregelung vor. Der Gegenschluss ist: Besteht diese Sachnähe nicht, bleibt die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG bestehen. Dieses erscheint auch bei den Befürwortern der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklagen ganz herrschende Meinung zu sein. Die weitergehende vereinzelte Meinung des Landgerichts Stendal, 3. Zivilkammer, in dem Beschluss vom 27.05.2005 (MDR 2005, 1423 und bei Juris) ist unzutreffend, weil vom Gesetz nicht gedeckt. Das Landgericht Stendal (Zivilkammer) will jegliche Vollstreckungsabwehrklage aus einer notariellen Urkunde über ein beiderseitiges Handelsgeschäft der sachlichen Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen zusprechen. Damit verkennt es, dass

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die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht gegeben sind und 8

das Kriterium der Sachkunde, das über § 767 Abs. 1 ZPO als einziges die Durchbrechung von § 95 Abs. 1 Nr. 1 begründen könnte, nicht gegeben ist. Die für seine Auffassung gegebene Rechtfertigung, die Vollstreckungsabwehrklage könne durch Geschäftsverteilung einer anderen Kammer für Handelssachen zugeteilt und die Besetzung der selben Kammer könne geändert worden sein, führte zur Überlegung des Reichsgerichts (RGZ 45, 343, 345), das "Prozessgericht erster Instanz" als das Gericht im Ganzen, nicht jedoch als die zuständige Kammer zu verstehen. Dann käme das Kriterium der "im Vorprozess erworbene(n) Sachkunde" (BGH a. a. O.) überhaupt nicht mehr zum Tragen (Verständnis der Reichsgerichts-Entscheidung in diesem Sinne wohl auch bei Kissel-Mayer, GVG, 5. Auflage, Rn. 25 zu § 95 GVG, FN 32); es wäre weder die Zuständigkeit einer bestimmten Kammer für Handelssachen noch überhaupt der Kammern für Handelssachen gegeben (s. o. b.)). Die weitere Überlegung des Landgerichts Stendal – Zivilkammer -: "Dann aber kann es letztlich nicht darauf ankommen, ob der angegriffene Titel, der sich zu einem Handelsgeschäft verhält, überhaupt durch ein Gericht oder ob er durch einen Notar geschaffen worden ist." hat mit einer Subsumtion zu § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nichts zu tun, ebenso nichts mit einer Rechtfertigung, den Wortlaut der Vorschrift nicht zuzuwenden, wie etwa im benannten Urteil des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Kriterium der Sachkunde. Die Begründung ist schlicht contra legem.

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Es kann dahinstehen, ob die Kammer für Handelssachen für Feststellungsanträge, wie die hier angekündigten, auch gegen einen Dritten aus einem Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 3 ZPO (als beiderseitiges Handelsgeschäft?) zuständig ist; denn wegen der Erwägungen oben unter b) und c) fehlt es an der Zuständigkeit für den ganzen Streitgegenstand (vgl. Lückemann, a. a. O., Rn. 2 zu § 95 GVG).