Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 20.11.2009 – 39 T 1252/09

ECLI:DE:LGBN:2009:1120.39T1252.09.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 21.08.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 05.06.2009, zugestellt am 12.06.2009, angedroht.

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Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 26.06.2009 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 21.8.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

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Gegen die ihr am 25.08.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 28.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 01.10.2009 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Die Voraussetzungen, unter denen nach § 335 Abs. 3 HGB der Erlass eines Ordnungsgeldes stattfinden kann, liegen nicht vor. Denn wie die Beschwerdeführerin jedenfalls nunmehr glaubhaft gemacht hat, war sie zur Veröffentlichung von Jahresabschlussunterlagen am 31.12.2008 nicht verpflichtet.

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Soweit sich die Androhungsverfügung auf einen Abschlussstichtag am 31.12.2007 bezieht, bestand eine von der Liquidatorin als gesetzlichem Vertreter der Beschwerdeführerin zu erfüllende Offenlegungspflicht nicht. Denn für die Beschwerdeführerin musste zu diesem Datum kein Jahresabschluss aufgestellt werden, nachdem - wie sie nunmehr glaubhaft gemacht hat - bereits am 18.06.1998 ihre Auflösung beschlossen worden war. Während der dadurch eingeleiteten Liquidation der Beschwerdeführerin muss zwar nach § 71 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 264a HGB für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss aufgestellt werden. Damit ist aber in Ermangelung einer abweichenden Beschlussfassung der Gesellschafter weder das am 01.01. beginnende Kalenderjahr noch ein davon abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregeltes Geschäftsjahr gemeint, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.10.1976 - 4 Ss 461/76, BB 1977, 312 f.; Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh GmbHG § 71 Rn. 23; vgl. auch BFH, BB 1983, 1199). Dafür, dass die Gesellschafter beschlossen hätten, dass für die während der Liquidation aufzustellenden Jahresabschlüsse das am 01.01. beginnende Kalenderjahr maßgeblich ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sollte ausdrücklich auf den Tag der Auflösung bilanziert werden.

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Soweit das Bundesamt für Justiz die Auffassung vertritt, die vorbezeichnete Maßgeblichkeit eines abweichenden Liquidationsgeschäftsjahres gelte nicht für Kommanditgesellschaften, schließt sich die Kammer dem nicht an. Die Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG unterliegen nach § 264a Abs. 1 HGB den selben Anforderungen wie diejenigen einer GmbH. Mit § 264a HGB wurde die so genannte GmbH & Co-Richtlinie vom 8.11.1990 (90/605/EWG) in nationales Recht umgesetzt, die unter anderem diese Gesellschaftsform in den Anwendungsbereich der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften einbezieht, insbesondere der Vierten Richtlinie über den Jahresabschluss (78/660/EWG). Mit § 264a HGB sollen mithin die dort bezeichneten Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Abschlusspublizität gleich gestellt werden. Die Abschlusspublizität stellt den notwendigen Ausgleich für die Haftungsbeschränkung dar. Die in § 264a HGB bezeichneten Personenhandelsgesellschaften sollen bezüglich ihres Jahresabschlusses den (gleichen) Verpflichtungen unterworfen werden, wie sie für Kapitalgesellschaften bestehen (OLG München NJW-RR 2008, 775 f.; BT-Dr 14/1806, S. 14). Nach Maßgabe dessen besteht kein Anlass, eine unterschiedliche Bewertung in Bezug auf die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und insbesondere die daraus folgenden Offenlegungspflichten vorzunehmen. Die Regelung des § 154 HGB und darauf fußende, dem entgegen stehende Argumentationen (so etwa MüKo/HGB-K. Schmidt § 154 Rn. 18) verlieren im Anwendungsbereich des § 264a HGB ihre die "äußere Rechnungslegung" betreffende Bedeutung (vgl. auch LG Bonn, Beschl. 09.11.2009, Az. 37 T 1236/09).

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Die gegenständliche Androhungsverfügung ist deswegen auf unzutreffender Tatsachengrundlage ergangen und kann damit nicht eine auf ihr beruhende Ordnungsgeldfestsetzung auslösen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). Die Beschwerdeführerin hat den hier maßgeblichen Einwand nicht im Einspruchverfahren geltend gemacht.

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Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.