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Landgericht Bonn Urteil vom 24.11.2009 – 27 KLs 430 Js 461/09 - 6/09
ECLI:DE:LGBN:2009:1124.27KLS430JS461.09.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
§§ 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 AWG, Art. 7 Abs. 3 VO EG 423/2007 (Iran- Embargo-VO) i.V. Anhang IV A. Nr. 9 Iran-Embargo-VO, Position B 20 VO (EG) 441/2007,
§§ 34 Abs. 4 Nr. 1 b), Abs. 5 AWG, §§ 69 o Abs. 6, 70 a Abs. 2 Nr. 8 AWV, Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 423/2007 (Iran-Embargo-VO) i.V. Nr. II A. 1.003 des Anhangs II der Iran-Embargo-VO,
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I. Persönliche Verhältnisse
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
II. Vorgeschichte
Der Angeklagte gründete 19## in C sein erstes Unternehmen, die D GmbH für die er mit hohem zeitlichem Einsatz zunächst aus einem kleinen, in seiner Wohnung eingerichteten, mit einfacher, gebrauchter Bürotechnik ausgestattetem Büro heraus tätig war. In der Anfangszeit handelte der Angeklagte als Geschäftsführer der D GmbH vorwiegend mit Kleinmaterialien wie z.B. Schrauben, Schleifplatten und Haarschneidemaschinen die er in den J2 exportierte. Ende der 1990‘er Jahre ergab sich die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit der Fa. B, einem J2schen Unternehmen der petrochemischen Industrie.
Dem Angeklagten, der seine Geschäftstätigkeit ausweiten wollte, wurde von einem Geschäftspartner im J2 dazu geraten, er solle zur Vermeidung von Beschränkungen bei der Auftragsvergabe durch J2sche Staatsunternehmen verschiedene Firmen gründen, deren Verbundenheit nach außen nicht in Erscheinung treten sollte. Der Angeklagte folgte dem Rat und gründete mehrere Firmen. Dabei achtete er darauf, unterschiedliche Adressen für die Firmen zu wählen. An diese Adressen gerichtete Post ließ er durch dort wohnhafte Verwandte und Bekannte in die L-Straße in C weiterleiten. Dort unterhielt er Geschäftsräume in denen er für jede dieser Firmen einen eigenen Raum einrichtete und mit zwei Mitarbeitern besetzte. Die Mitarbeiter ließ der Angeklagte in der englischen Sprache schulen. Insgesamt beschäftigen die von dem Angeklagten gesteuerten Firmen zwölf Mitarbeiter.
Der Angeklagte steuerte zumindest die Geschäfte der folgenden Firmen: D2 GmbH (im Folgenden D2), J GmbH, Q GmbH, G2 e.k. (im folgenden G2), X e.K (im Folgenden X.) und C2 e.K.. Diese Firmen exportierten insbesondere Filteranlagen, Pumpen, Ventilatoren, Rohre, Flansche und Messinstrumente, die in der (petro-) chemischen Industrie eingesetzt werden, in den J2.
Warenlieferungen in den J2 unterlagen im Zeitraum seit 2007 Exportbeschränkungen. An die im Anhang IV der Verordnung (EG) NR. 423/2007 (J2-Embargo-VO) aufgeführten Abnehmer durften Waren weder unmittelbar noch mittelbar exportiert werden. Die T (im Nachfolgenden T) ist im Anhang IV der EG VO Nr. 423/07 (J2-Embargo-VO) bzw. unter Position B 20 VO (EG) 441/2007 aufgeführt. Sie ist für das militärische Feststoffraketenprogramm innerhalb der J2ischen Aerospace Industries Organisation AIO verantwortlich. Bei den in U/J2 ansässigen Firmen B2 Co. (im Folgenden B2) und der Q2 Co. (im Folgenden Q2) handelt es sich um Tarnfirmen der T.
Gemäß § 69 o Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWV) in der Fassung vom 16.08.2007 bedurften der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (J2-Embargo-VO) der Genehmigung durch das BAFA. Im Anhang II dieser Verordnung sind unter Position A.1.003 unter anderem Dichtungen und Verschlüsse aus Viton-Fluorelastomeren und Polytetrafluorethylen (PTFE) erfasst.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-use VO) bedurften Ausfuhren in den J2 der Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn dem Ausführer bekannt war, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen wollte und die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt waren, ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt waren oder bestimmt sein konnten. Der Ausführer hatte in diesem Fall das BAFA zu unterrichten. Dies hatte dann entweder eine Negativbescheinigung zu erteilen oder im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder zu versagen.
III. Tathandlungen
Fall 1 (Vakuumpumpen)
Mit FAX vom 22.05.2007 bestellte die B2 bei der X unter Bezugnahme auf die vom Angeklagten übersandte pro forma Rechnung der X – Nr. ###-####A – 18 Einheiten der Vakuumpumpen vom Typ PVL 540 und 8 Einheiten der Vakuumpumpen vom Typ EU 160 nebst Ersatzteil-Kits zum Gesamtpreis von 581.328,00 €. Von dem Gesamtpreis entfiel auf die Ersatzteil-Kits ein Teilbetrag von 42.722,96 €.
Die Pumpen wurden weder von Anhang I der EG Dual-use VO, noch von Anhang II der der VO (EG) 423/2007 (J2-Embargo-VO) erfasst. Die Ersatzteil-Kits enthielten Dichtungen und O-Ringe aus den Fluorpolymeren Viton und FKM und fielen damit unter Nummer A.1.003 des Anhangs II der VO (EG) 423/2007 (J2-Embargo-VO).
Mit Schreiben vom 17.09.2007 (im Folgenden Sensibilisierungsschreiben) wandte sich das BAFA an den Angeklagten:
„… nach der Bundesregierung vorliegenden Hinweisen soll die J2ische Firma T (T), derzeit versuchen, über J2ische Tarnfirmen verschiedene Güter zu beziehen. Bei den Tarnfirmen soll es sich um die Firmen Q2 Co., U, bzw. die B2 Co. U handeln:
Die T ist dem J2ischen Trägertechnologieprogramm zuzurechnen.
Es besteht der dringende Verdacht, dass die angefragten Güter tatsächlich einer trägertechnologierelevanten Verwendung zugeführt werden sollen.
….
Bei einer Verwendung im vorgenannten Sinne kann auch bei nicht erfassten Gütern eine Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 EG Dual-use Verordnung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang kann für den Ausführer eine Unterrichtungspflicht nach Art. 4. Abs. 4 EG-Dual-use Verordnung bestehen. Außerdem kann eine entsprechende Ausfuhr den Sanktionen der Verordnung EG Nr. 423/2007 unterliegen, in deren Anhang IV die T genannt wird. …“
Der Angeklagte setzte sich, um das Ausfuhrverbot zu umgehen, am 19.09.2007 mit seinem Ansprechpartner im J2, C3, in Verbindung und vereinbarte mit diesem, dass anstelle der B2 nach außen hin eine andere Firma auftreten solle. Daraufhin ging am 27.09.2007 bei der X eine auf den 22.05.2007 rückdatierte Bestellung der Q3 Group (im Folgenden Q3) ein. In dieser wurde auf die pro forma Rechnung der X mit dem Geschäftszeichen – ###-####A – Bezug genommen. Die zuvor von der B2 bestellten Pumpen und Ersatzteilkits wurden zum gleichen Preis und auch im Übrigen identischen Bedingungen geordert. Die X bestellte daraufhin die Pumpen und Ersatzteil-Kits bei ihrem Vorlieferanten.
Dieser forderte den Angeklagten dazu auf, ein End-User-Zertifikat (im Folgenden EUZ) vorzulegen. Da am 26.10.2007 eine Lieferung von Ventilen an die Fa. Q3 durch die Zollbehörden verhindert worden war (Fall 2 der Anklage), vereinbarte der Angeklagte mit seinem J2ischen Ansprechpartner C3, das Zertifikat und die sonstigen zur Ausfuhr benötigten Papiere nicht auf die Q3, sondern auf die Fa. B auszustellen. Die Fa. B wählte der Angeklagte aus, weil er mit dieser Gesellschaft in der Vergangenheit vom BAFA unbeanstandete Geschäfte abgewickelt hatte. Die Fa. B stand beim BAFA nicht im Verdacht eine Tarnfirma für im Anhang II der VO (EG) Nr. 423/2007 (J2-Embargo-VO) aufgeführte Personen, Institutionen und Organisationen zu sein. Der Angeklagte brachte auf einem EUZ-Formular einen gefälschten, auf die Fa. B lautenden Stempelabdruck an.
Am 20.03.2008 teilte die Spedition B3 & Co. GmbH (im Folgenden Spedition B) dem Angeklagten mit, acht Paletten mit jeweils acht Vakuumpumpen seien eingetroffen. Der Angeklagte übermittelte, nachdem er mit einem Mitarbeiter der Spedition B3 abgesprochen hatte, dass die Papiere auf keinen Fall an die Fa. B ausgehändigt werden dürften, der Spedition zum Zwecke der Ausfuhr in den J2 eine auf die Fa. B ausgestellte Rechnung, die Packliste und die Bestätigung zur Verwendung der Waren für nicht militärische Zwecke.
Durch den Zugriff der Ermittlungsbehörden wurde die Ausfuhr der Waren an die Tarnfirma im J2 verhindert.
Fall 2. (1. Ausfuhrversuch Ventile)
Am 03.09.2007 bestellte die Fa. Q2 unter Bezugnahme auf eine pro forma Rechnung der D - COD/ ##/###/#### - bei dieser Ventile zum Preis von 31.650,00 €. Diese bestellte die Waren ihrerseits bei der Fa. S e.K (im Folgenden S) in F zum Preis vom 12.047,88 €.
Die Ventile waren weder im Anhang I zur EG Dual-use VO noch im Anhang II zur VO (EG) Nr. 423/2007 (J2-Embargo-VO) erfasst.
Auf Grund des Sensibilisierungsschreibens vom 17.09.2009 setzte sich der Angeklagte mit C3 in Verbindung und vereinbarte mit diesem, dass anstelle der Fa. Q2 nach außen hin ein anderer, dem BAFA noch nicht bekannter Besteller auftreten solle. Am 30.September 2007 ging daraufhin unter Bezugnahme auf eine pro forma Rechnung der D - COD/ ##/###/#### - eine auf den 26.08.2007 rückdatierte Bestellung der Q3 bei der D ein, mit der die Ventile zum gleichen Preis und auch im Übrigen identischen Bedingungen wie zuvor von der Fa. Q2 geordert wurden.
Nachdem die Spedition B3 dem Angeklagten den Eingang der Ware von der S bestätigt hatte, veranlasste der Angeklagte, dass der Spedition die zur Ausfuhranmeldung erforderlichen Unterlagen, d.h. die Rechnung an die Fa. Q3, Packliste und eine Bestätigung, dass die Ware nicht für militärische Zwecke benutzt werde, zugesandt wurden. Die Spedition B3 stellte die Warenlieferung dem Zollamt S2 zur zollamtlichen Abfertigung vor. Das Zollamt nahm die Warenlieferung in zollamtliche Verwahrung. Das Hauptzollamt E unterrichtete am 26.10.2007 den Angeklagten über die Spedition B3 darüber, dass die Warenlieferung beim Zollamt S2 in Verwahrung genommen worden war, da für diese Teile eine verwendungsbezogene Ausfuhrgenehmigung des BAFA erforderlich aber nicht vorgelegt worden sei. Die Ware stehe bis zur eventuellen Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unter zollamtlicher Überwachung.
Fall 3 (2. Ausfuhrversuch Ventile)
Obwohl der Angeklagte nach der zollamtlichen Inverwahrungnahme mit Schreiben des BAFA vom 10.12.2007 darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass nach Prüfung der bisherigen Angaben exportkontrollrechtliche Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) 1334/2000 des Rates vom 22.06.2000 (EG-Dual–use VO) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bestünden, eine rechtsverbindliche Aussage aber nur im Rahmen eines förmlichen Genehmigungsverfahrens möglich sei, betrieb der Angeklagte weiterhin den Export in den J2, ohne eine Genehmigung zu beantragen.
Um die Freigabe der verwahrten Lieferung zu erreichen, setzte er sich erneut mit seinem J2ischen Ansprechpartner C3 in Verbindung und veranlasste, dass - wahrheitswidrig - ein Schriftstück übersandt werden solle, ausweislich dessen die Bestellung der Ventile durch die Fa. Q3 storniert werde. Ein entsprechendes, auf den 19.12.2007 datiertes Stornierungsschreiben der Q3 ging bei der D ein und wurde auf Veranlassung des Angeklagten über die Spedition B3 dem Zollamt E zugeleitet. Außerdem wurde dem Zollamt mit Schreiben vom 17.12.2007 mitgeteilt, das D nunmehr vom Export der Ventile absehen wolle. Die Lieferung wurde daraufhin wieder freigegeben.
Entsprechend seiner Absprache mit C3 versuchte der Angeklagte die Waren weiterhin auszuführen, wobei nunmehr als Exporteur nicht mehr die D, sondern die X und nach außen hin als Abnehmer die Q4 Co. Ltd. U auftreten sollte. Der Angeklagte veranlasste deshalb die Ausstellung einer auf den 25.01.2008 datierten Rechnung der X an die Q4 Co. Ltd. U/J2, wobei er um eine „kleine“ Ausfuhranmeldung zu vermeiden den - ausgewiesenen Preis - für die Ventile auf 950,00 € reduzierte. Am 08.02.2008 beauftragte der Angeklagte die Spedition U2 die eingelagerten Ventile abzuholen und auszuführen.
U2 führte die Ventile indessen nicht aus, sondern stellte sie dem Zoll vor. Das Hauptzollamt L2 nahm die Ventile am 12.02.2008 erneut in zollamtliche Verwahrung. Gleichwohl wurden die Ventile zum Zweck der Auslieferung in den J2 von U2 versehentlich nach E2 ausgeführt, wo die Lieferung indessen gestoppt und im März 2008 nach L2 zurückgeholt werden konnte.
Zur Vervollständigung des Vorgangs in den Unterlagen der X veranlasste der Angeklagte seinen Lieferanten S dazu, eine fingierte Rechnung über die Lieferung der Ventile an die X über 950,00 € auszustellen. Diese auf den 23.10.2007 datierte Rechnung ging am 27.02.2008 bei der X ein.
Fall 4 (2. Ausfuhrversuch Dichtungen)
Am 13.12.2006 bestellte die Fa. B bei Q5 dreiunddreißig Sets metalloplastische Dichtungen aus dem Werkstoff PTFE zum Preis von 12.194,76 €, außerdem bestellte sie zweihundertdreiunddreißig „Ball Valves“ zum Preis von 86.466,22 €. Q5 bezog die von B bestellten Artikel zum Gesamtpreis von 20.000,00 € bei der G GmbH.
Die „Ball Valves“ unterlagen keinen ausfuhrrechtlichen Beschränkungen. Die PTFE- Dichtungen wurden vom Anhang II der VO (EG) 423/2007 (J2-Embargo-VO) erfasst.
Der Angeklagte versuchte die Ware unter Einschaltung der Spedition B4 GmbH per Lkw in den J2 zu exportieren. Dieser Exportversuch scheiterte indessen am 31.08.2007 an der fehlenden Ausfuhrgenehmigung für die PTFE Dichtungen.
Der Angeklagte versuchte deshalb die Dichtungen über die Spedition B3 zu exportieren und stellte dieser, um eine Ausfuhranmeldung zu vermeiden, eine Rechnung der Q5 an die Fa. B zur Verfügung, in der der Rechnungsbetrag nunmehr - wahrheitswidrig - mit 898,05 € ausgewiesen wurde. Am 28.09.2007 stellte die Spedition B3 dem Hauptzollamt G3 die Ware zur zollamtlichen Behandlung vor. Die Warenausfuhr wurde vom Hauptzollamt G3 abgelehnt, da weder eine Ausfuhrbescheinigung, noch eine Negativbescheinigung des BAFA vorgelegt werden konnte.
Fall 5 (3. Ausfuhrversuch Dichtungen)
Trotz des erneuten Scheiterns der Warenausfuhr bemühte sich der Angeklagte weiterhin darum, die Dichtungen ohne Genehmigung in den J2 auszuführen. Um sein Vorhaben zu erreichen, ließ der Angeklagte in die Ausfuhrerklärung vom 02.10.2007 statt der Warentarifnummer ######## für metalloplastische Dichtungen die Warentarifnummer ########, die „andere Dichtungen“ bezeichnet, eintragen. Am 07.10.2007 wurden die Dichtungen, nachdem die Ausfuhrerklärung vom Zollamt E abgestempelt worden war, dem Hauptzollamt G3 zum Zwecke der Ausfuhr in den J2 vorgestellt und von diesem in Verwahrung genommen.
Fall 6 (4. Ausfuhrversuch Dichtungen)
Auch durch das erneute Scheitern der Ausfuhr der metalloplastischen Dichtungen ließ der Angeklagte sich nicht von seinem Exportvorhaben abbringen. Er bestellte, da die Dichtungen vom Hauptzollamt G3 nicht herausgegeben wurden, die Dichtungen erneut bei seinem Vorlieferanten, der Fa. G, nunmehr zum Preis von 1.210,00 €. Nach Lieferung der Waren versuchte der Angeklagte die Dichtungen über die Spedition B3 unter Verwendung der vom Zollamt E bereits vorabgestempelten unvollständigen Ausfuhrerklärung vom 02.10.2007 per LKW Sammeltransport in den J2 transportieren zu lassen, wobei er der Spedition B3 eine Rechnung der Q5 an die Fa. B über 898,05 € und eine Packliste übersandte. Auf Nachfrage der Spedition B3 vom 19.02.2008 teilte er dieser die Warentarifnummer ######## mit, die Teile von Armaturen kennzeichnet. Außerdem übersandte er eine auf den 20.02.2008 datierte Bestätigung, dass die Sendung von der Fa. B weder für militärische Zwecke noch für „Dual used“ verwendet werde. Die Zollabfertigung wurde vom Zollamt E mangels Ausfuhrgenehmigung am 25.02.2008 abgelehnt.
V. Rechtslage
a) Fälle 1 – 3
Der Angeklagte hat sich des versuchten Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 AWG in der Fassung vom 26.06.2006 strafbar gemacht, in dem er in den Fällen 1 – 3 versuchte Waren, an Tarnfirmen der T in den J2 zu liefern.
Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG macht sich strafbar, wer einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (J2-Embargo-VO) war es verboten, an die im Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 08.05.2007 erfolgt.
Gegen dieses Verbot hat der Angeklagte zu verstoßen versucht, denn bei den Firmen Q2 und B2 handelte es sich um Tarnfirmen der im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (J2-Embargo-VO) unter Position IV A.9. bzw. Position B 20 VO (EG) 441/2007 aufgeführten T (T). An die Q2 und B2 und die zum Schein eingeschalteten weiteren Firmen Q3 (Fälle 1 und 2) und Q4 (Fall 3) durften deshalb keine Waren geliefert werden.
Da es tatsächlich nicht zu einer Ausfuhr gekommen ist liegt nur ein gemäß § 34 Abs. 5 AWG strafbarer Versuch vor.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, denn er war durch das Sensibilisierungsschreiben des BAFA gewarnt und in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass es sich bei den Firmen B2 und Q2 um Tarnfirmen der T handelt, und der dringende Verdacht besteht, dass die von diesen Firmen angefragten Güter tatsächlich einer trägertechnologierelevanten Verwendung zugeführt werden sollen.
b) Fälle 4 – 6
In den Fällen 4) - 6) hat sich der Angeklagte des versuchten Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG schuldig gemacht, indem er versuchte, die Dichtungen aus dem Werkstoff PTFE ohne Genehmigung oder Negativbescheinigung des BAFA in den J2 zu exportieren.
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 b) AWG macht sich strafbar, wer einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 AWG zuwiderhandelt, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist. § 70 a Abs. 2 Nr. 8 AWV, verweist für einen Verstoß gegen § 69 o Abs. 6 AWV auf § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 7 AWG. Gemäß § 69 o Abs. 6 Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWV) in der Fassung vom 16.08.2007 bedürfen der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) NR. 423/2007 (J2-Embargo-VO) der Genehmigung durch das BAFA. Bei der in § 69 o Abs. 6 in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (J2-Embargo-VO) handelt es sich um eine Sanktionsmaßnahme des Rates der Europäischen Union im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 1 b) AWG.
Da es tatsächlich nicht zu einer Ausfuhr gekommen ist, liegt jeweils nur ein gemäß § 34 Abs. 5 AWG strafbarer Versuch vor.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, denn jedenfalls nach dem Scheitern des ersten Ausfuhrversuchs am 31.08.2007 wusste der Angeklagte, dass er zur legalen Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Negativbescheinigung des BAFA benötigte.
VI. Strafzumessung
§ 34 Abs. 4 AWG sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Taten sind sämtlich im Versuchsstadium stecken geblieben. Die Kammer hat, da die Handlungen des Angeklagten engmaschig überwacht wurden und ein Erfolg der Tathandlungen damit objektiv nicht zu erwarten war, von der nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB reduzierte sich damit die Mindeststrafe von sechs Monaten auf einen Monat Freiheitsstrafe, die Höchststrafe reduzierte sich gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe um ¼. Daher beträgt der für die Einzelstrafen jeweils eröffnete Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten.
Innerhalb des somit maßgeblichen Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf der hier abgeurteilten Taten geständig gezeigt hat. Zudem machte der Umfang der abzuurteilenden Fälle nur einen geringen Teil der vom Angeklagten über seine Firmengruppe abgewickelten Exportgeschäfte aus. Die Taten sind unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer im Fall 1 berücksichtigt, dass es sich bei den in den Ersatzteil Kits enthaltenen Dichtungen um Dichtungen handelte, die die dem Anhang II der VO (EG) 423/2007 (J2-Embargo-VO) unterfielen.
Unter Abwägung der vorstehenden und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer in den Fällen 1) – 3) jeweils eine Einzelstrafe von 9 Monaten und in den Fällen 4) – 6) jeweils eine Einzelstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die letztgenannten Fälle wogen leichter, weil der Export an die Fa. B grundsätzlich genehmigungsfähig war und voraussichtlich - bei entsprechender Antragstellung durch den Angeklagten - auch genehmigt worden wäre.
Für die Gesamtstrafe stand der Kammer damit ein Strafrahmen von 10 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat die im Fall 1 für angemessen erachtete Einsatzstrafe maßvoll erhöht und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
gebildet.
Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Absätze 1 und 2 StGB). Der geständige Angeklagte ist über seine Familie fest in Deutschland verwurzelt. Er lebt in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er ist sich darüber bewusst, dass insbesondere auch die Zollbehörden hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit sensibilisiert sind. Insgesamt kann dem nicht vorbestraften Angeklagte eine günstige Sozialprognose gestellt werden.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.