Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 04.03.2010 – 33 T 144/10

ECLI:DE:LGBN:2010:0304.33T144.10.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 21.03.2008, zugestellt am 29.03.2008, angedroht.

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Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 03.11.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am 05.11.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 02.02.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß §§ 335  Abs. 4, Abs. 5 S. 1  und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Insofern wird Bezug genommen auf die insoweit zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamtes für Justiz, denen sich die Kammer anschließt. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht (mehr) erfolgt.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

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Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.