Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 17.03.2010 – 15 O 312/09
ECLI:DE:LGBN:2010:0317.15O312.09.00
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Klageerhebung vor dem Landgericht keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das Landgericht ist für die beabsichtigte Klage sachlich nicht zuständig. Für die zu erhebende Klage ist vielmehr - wovon auch beide Parteien ausgehen - gemäß §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 111 Nr. 10 FamFG, 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht als Familiengericht ausschließlich zuständig. Denn mit der beabsichtigten Klage sollen Ansprüche der Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe zwischen der Antragsgegnerin und dem Sohn der Antragsteller geltend gemacht werden. Die Antragsteller begehren die Rückübertragung eines Hälfteanteils an einem Grundstück mit der Begründung, diese Zuwendung habe ihren Rechtsgrund in der Ehe ihres Sohnes mit der Antragsgegnerin gehabt. Nach Art. 111 FGG-RG ist für derartige Verfahren ab dem 01.09.2009 die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Da die Klage vor diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben worden ist, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage gestellt worden ist, ist das Hauptsacheverfahren vor diesem Zeitpunkt nicht anhängig geworden.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht hingegen nicht in Betracht. Denn für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist das Landgericht zuständig, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.09.2009 anhängig gemacht worden ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, da es mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Entscheidung dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Gegenstand des Prozesskostenhilfe-Verfahrens ist die Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist oder nicht. Dieser Verfahrensgegenstand wird mit dem Beschluss über die Prozesskostenhilfe erledigt (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2010 - I-14 W 5/09). Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschriften soll die Zuständigkeit hinsichtlich des bereits eingeleiteten Verfahrens durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Zuständigkeitsänderungen nicht mehr berührt werden. Das - allein - eingeleitete Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist mithin von dem bis zum 01.09.2009 zuständigen Landgericht zu entscheiden.
Diese Auslegung führt für die Parteien auch nicht zu einer unzumutbaren Verfahrensweise. Es steht der Antragstellerseite frei - wie vom Gericht mehrfach angeregt - den Prozesskostenhilfeantrag vor dem Landgericht zurückzunehmen und ihn vor dem Amtsgericht neu zu stellen. Da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gerichtskostenfrei ist, entstehen dadurch auch keine Mehrkosten.