Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 02.08.2011 – 1 O 291/11

ECLI:DE:LGBN:2011:0802.1O291.11.00

Tenor

I.) Das Urteil des Gerechtshof`s-Gravenhage vom 31.10.2000 (Aktenzeichen 99/1258) ist zugunsten der Antragstellerin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 31 ff EuGVÜ iVm §§ 3,8 AVAG).

II.) Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:

Die Antragsgegnerinnen werden gesamtschuldnerisch, das heißt, dass der Zahlende den anderen entlastet, verurteilt, der Antragstellerin einen Betrag von NLG 6.808.248,- (in Worten: sechs Millionen achthundertachttausendzweihundertachtundvierzig Gulden) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab 10.Oktober 1998 bis zum Tag der vollständigen Begleichung

       zuzüglich eines Betrages von NLG 113.452 an außergerichtlichen Kosten zu zahlen;

Die Antragsgegnerinnen werden zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, die auf Seiten der Antragstellerin bis zu dieser Entscheidung in erster Instanz auf NLG 6.800,- an Anwaltshonorar, auf NLG 7.485,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 295,46 an Auslagen und in der Berufung auf NLG 8.700,- an Anwaltshonorar, auf NLG 9.350,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 258,08 an Auslagen veranschlagt werden.

III.) Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass der gesetzliche Zinssatz der Verzugszinsen des niederländischen Zivilgesetzbuches sich wie folgt entwickelt hat:

vom 1.1.1998 bis 1.1.2001                            6 %

vom 1.1.2001 bis 1.1.2002                            8%

vom 1.1.2002 bis 1.8.2003                            7%

vom 1.8.2003 bis 1.2.2004                            5%

vom 1.2.2004 bis 1.1.2007                            4%

vom 1.1.2007 bis 1.7.2009                            6%

vom 1.7.2009 bis 1.1.2010                            4%

vom 1.1.2010 bis heute                            3%

Quelle: eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts X (Anlage 4)

IV.) Die Kosten dieses Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.

V.) Der Gegenstandswert wird auf € 3.471.435,- festgesetzt (nur für die Festsetzung der Sicherheitsleistung).

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf Art. 31 ff EuGVÜ iVm §§ 3,8 AVAG.

3

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung sind erfüllt.

4

Das angerufene Gericht ist gem. Art. 32 II EuGVÜ iVm § 3 II 1 AVAG örtlich zuständig, da die Antragstellerin schlüssig dargelegt hat, dass die Antragsgegnerin zu 1.) im hiesigen Bezirk über Grundvermögen verfügt und in dieses Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattfinden. Analog Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ist insofern auch die Zuständigkeit für die Antragsgegnerin zu 2.) begründet (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27.Aufl.; Anh III AVAG § 3 Rz. 2).

5

Die Antragstellerin hat die gem. Art. 33 EuGVÜ erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt; insbesondere die gem. Art. 46, 47 EuGVÜ bzw. Art. 54 EuGVVO erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt.

6

Damit war die Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner gem. Art. 34 EuGVÜ für vollstreckbar zu erklären.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 I 1 AVAG, 788 ZPO.