Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 10.08.2011 – 39 T 1522/10
ECLI:DE:LGBN:2011:0810.39T1522.10.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 09.09.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 20## bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom ##.05.2009, zugestellt am ##.06.2009, angedroht.
Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ##.09.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am ##.09.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.09.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.09.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im weiteren Verfahren hat es von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zwar hat die Beschwerdeführerin weder binnen der Jahresfrist - diese lief in 2008 - noch in der ab dem ##.06.2009 laufenden Nachfrist den Jahresabschluss 20## offengelegt. Die Offenlegung erfolgte vielmehr erst am ##.04.2010. Angesichts der vorliegend gegebenen Gesamtumstände ist aber ein entsprechendes Verschulden nicht feststellbar.
Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters sind der Gesellschaft in dem vorliegenden Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zurechenbar. Zwar kann sich die publizitätspflichtige Gesellschaft der Erfüllung ihrer eigenen Pflichten und der Ordnungsgeldverhängung nicht einfach durch die Einschaltung Dritter entziehen. Vielmehr trifft die Gesellschaft, die einen Dritten zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht beauftragt, eine Überwachungspflicht. Nach dieser hat die Gesellschaft durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass ihre Pflicht durch den Dritten rechtzeitig und vollständig erfüllt ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr die in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten tätige Buchhalterin Frau I auf entsprechende Nachfrage im Juli 2009 die erfolgte Offenlegung zugesagt hat. Angesichts des auf der Grundlage des Mandatsverhältnisses bestehenden Vertrauensverhältnisses war aufgrund dieser Umstände kein Überwachungsverschulden feststellbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs. 5 S. 5 HGB.
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.