Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 09.04.2013 – 9 O 185/12
ECLI:DE:LGBN:2013:0409.9O185.12.00
Tenor
wird die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 2.618,24 EUR - zweitausendsechshundertachtzehn Euro und vierundzwanzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.01.2013 festgesetzt.
Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.01.2013.
Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 18.01.2013.
Sie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.
Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.
Gründe
Es wurden in dem Schreiben vom 02.04.2013 keine Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht begründet sind. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG war daher die Festsetzung vorzunehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Mandant grundsätzlich verpflichtet ist, die seinem Rechtsanwalt zustehende Vergütung zu begleichen und zwar unabhängig davon, ob dem Mandanten eventuell selbst ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite zusteht.