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Landgericht Bonn Beschluss vom 06.06.2013 – 1 OH 2/08
ECLI:DE:LGBN:2013:0606.1OH2.08.00
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner vom 25.04.2013 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.04.2013 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
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Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antragsgegner hat form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 03.04.2013 eingelegt.
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Dem Antrag, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO zu setzen, kann auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente nicht entsprochen werden.
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Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 03.04.2013 verwiesen.
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Soweit die Antragsgegner unter Verweis auf einen Beschluss einer anderen Kammer des erkennenden Gerichts einwenden, der Antragstellerin könne unabhängig von der Verjährung etwaiger Mängelansprüche jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage aufgegeben werden, trägt dieser Einwand nicht. Eine solche Auslegung des § 494 a ZPO widerspräche Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, das gerade auf die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten angelegt ist (vgl. BGH NJW 2010, 1460 [1461]).
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Aus diesem Grund vermag die Kammer dem Antrag auch unter Berücksichtigung des nunmehr erklärten befristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2013 nicht stattzugeben. Denn ein solcher Einredeverzicht lässt die Verjährungsfrist nicht etwa wieder aufleben und die den Antragsgegnern durch Zeitablauf entstandene günstigere Prozesssituation entfallen, sie kann lediglich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, soweit die Antragsgegner sich dennoch auf Verjährung berufen würden.
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Zwar dient § 494 a ZPO in erster Linie dem Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens und soll ihm die Möglichkeit einräumen, Rechtssicherheit über die Kostenfolgen zu schaffen. Doch muss umgekehrt auch gelten, dass der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach Ablauf einer zumutbaren Frist nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Sähe man dies anders, provozierte man frühzeitige Klageerhebungen, um dieser Rechtsunsicherheit - nämlich ob sich der Antragsgegner auf seine formal durch Zeitablauf gewonnene bessere Prozesssituation beruft oder nicht - zu entgehen. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.