Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 24.03.2014 – 5 S 273/13

ECLI:DE:LGBN:2014:0324.5S273.13.00

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13)

als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Die Berufung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Hinweis vom 25.02.2014 hingewiesen worden. Eine ergänzende Stellungnahme hierauf ist nicht erfolgt.